Nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe

published on 30/12/2010 12:14
Nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe
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Die Verfolgung des Zahlungsanspruchs auf dem Klagewege ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Verfolgung des Zahlungsanspruchs auf dem Klagewege ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das LG Köln hat mit dem Urteil vom 14.07.2010 (Az: 28 O 93/09) folgendes entschieden:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.161,66 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 und 8,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Abi-Party-Tour“ geltend.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, ist die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire. Ihr wurden zudem von den inländischen Verwertungsgesellschaften V., W., X., Y., Z. sowie H. Ermächtigungen zur Einziehung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Bezüglich der Vergütungsansprüche für die Nutzung von Urheberrechten haben diese Gesellschaften keine eigenen Tarife aufgestellt. Die Klägerin hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt, die im Bundesanzeiger allgemein veröffentlicht und zugänglich sind.

Die Beklagte ist eine Agentur, die im Bereich Veranstaltungsorganisation und Gastspielveranstaltung Dienstleistungen anbietet. Die Beklagte wurde von der T-Mobile dazu beauftragt, ein Event-Konzept zu erstellen sowie zu bewerben und die für die Durchführung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Beauftragung geeigneter Lokalitäten, vorzunehmen. Im Februar und März 2006 fand daraufhin unter dem Motto „Abi-Party Tour“ eine Veranstaltungsreihe mit diversen Einzelveranstaltungen und Werbeauftritten der Firma T-Mobile statt, im Rahmen derer an unterschiedlichen Veranstaltungsorten eine öffentliche Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Tonträgern erfolgte. Für die jeweiligen Veranstaltungen wurde an der Abendkasse ein Eintrittspreis in Höhe von jedenfalls 1,00 € vereinnahmt. Die mit der Musikwiedergabe verbundenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat jedenfalls die Beklagte selbst weder vor ihrer Inanspruchnahme durch den Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrages noch nachträglich durch Entrichtung der angefallenen Vergütungssätze erworben.

Für die Durchführung der Veranstaltungen schloss die Beklagte Verträge mit zwei Agenturen, die die jeweiligen „Locations“ anmieten sollen. Hierbei handelt es sich um die P, Agentur für Kommunikation GmbH (im Folgenden: P.) und die M. Musikveranstaltungsbetrieb GmbH (im Folgenden: M). Im Rahmen des Vertrages zwischen der Beklagten und der P. wurde folgendes vereinbart:

„Die E.-GmbH veranstaltet exklusiv für T-Mobile und abiagenten regionale Vorabi-Parrtys. …

Für T-Mobile ist es von essentieller Bedeutung, dass sie im Rahmen der Veranstaltungen das Unternehmen und das Produkt „Relax Student“ publikumswirksam präsentieren können. Zielgruppe für die Veranstaltungen sind Oberstufenschüler zwischen 16 und 21 Jahren, die von E. über die Schulen beworben werden. …

Der örtliche Durchführer übernimmt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der jeweiligen Veranstaltung. …

Der örtliche Durchführer führt die Verhandlungen mit den Lokalitäten unter folgenden Maßgaben:

Mietfrei Überlassung der Räumlichkeiten

100% Eintrittsgelder für Veranstalter aus allen Vorverkaufskarten und 50% der Abendkasse bzw. Eintrittsdeal nach Absprache

Vergnügungssteuerübernahme nach Absprache

GEMA trägt der Inhaber der Lokation …

Der Veranstalter erbringt zur Sicherstellung des Erfolges für die einzelnen Party folgende Leistungen:

Werbepräsenz an Schulen im Umkreis von 15 km um die Lokalität

Webseite mit der Möglichkeit für die teilnehmenden Schulen sich zu registrieren

Präsentationsmöglichkeit für die Lokation auf der Webseite

Plakatierung (DIN A1 von 1.000 Stück) in der Region der Veranstaltung

DJ Booking für den Hauptraum

Stellung eines Ansprechpartners am Veranstaltungsabend

Der Inhaber der Lokation hat die Option, Business Partner im Portal www...de zu werden. …“

Darüber hinaus wurden insbesondere hinsichtlich der Beteiligung der Einnahmen weitere Vereinbarungen getroffen. Auf den als Anlage vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Auch mit den jeweiligen Inhabern der „Locations“ wurden entsprechende Verträge abgeschlossen. Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Betreiber der „Location“ war, dass die Anmeldung und Abführung der GEMA Gebühren durch den örtlichen Durchführer der Veranstaltung übernommen werden sollte.

Die jeweiligen Betreiber der Diskotheken „Exhibition“, „Jovel-Muisk Hall“, „Nightrooms“, „Nightpark“, „Tor3“ hatten ihren Diskothekenbetrieb allgemein bei der Klägerin angemeldet und führten jeweils auf der Grundlage eines Rahmenvertrages für den Betrieb der Disko pauschale Gebühren an die Klägerin ab.

Daraufhin stellte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 23.03.2006 unter Zugrundelegung der Tarife M-U I 7 E, M-U I 6 E und M-U I 8 E, die auf dem Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes und den Eintrittspreisen sowie einem 100%-igen Kontrollzuschlag, einem 50%-igen Werbe- und einem 20% H-Anteil basieren, für insgesamt sieben Einzelveranstaltungen zwischen dem 3.02.2006 und 18.03.2006 einen Gesamtbetrag in Höhe von € 7.161, 66 in Rechnung. Diese Forderung wurde in der Folge durch das Computermahnprogramm der Klägerin ab dem 7.04.2006 im 10-Tagesrhytmus insgesamt vier Mal angemahnt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte hinsichtlich der durch die Nichtabführung der GEMA-Gebühren begangenen Urheberrechtsverletzung jedenfalls einer gesamtschuldnerischen Mithaftung unterliegt. Die Beklagte sei zumindest Mitveranstalterin der Partyreihe. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten vertraglichen Vereinbarungen eindeutig, da die Beklagte - unstreitig - als „Veranstalter“ bezeichnet würde, sie für die Buchung der „DJs“ verantwortlich sei und ihr auch Einnahmen aus den Veranstaltungen zustünden.

Sie trägt weiter vor, dass für die streitgegenständlichen Veranstaltungen keine GEMA-Gebühren gezahlt worden seien. Hinsichtlich der Veranstaltungen in den Lokalitäten „Exhibition“, „Jovel-Muisk Hall“, „Nightrooms“, „Nightpark“, „Tor3“ sei die Zahlung der Gebühren für den allgemeinen Diskothekenbetrieb nicht ausreichend, da die Veranstaltungen im Rahmen der „Abi-Party Tour“ als Sonderveranstaltungen anzusehen seien, die nicht vom dem Rahmenvertrag des üblichen Betriebes der Diskotheken umfasst seien. Hinsichtlich der Lokalitäten „L.“ und „D.“ seien weder eine Anmeldung noch eine Zahlung erfolgt.

Auf den der Kläger vor diesem Hintergrund zustehenden Schadensersatzanspruch könne ein Kontrollzuschlag in Höhe von 100% auf den jeweiligen Tarifbetrag für die angefallenen Überwachungskosten sowie weitere Zuschläge, u. a. für die H. in Höhe von 20%, geltend gemacht werden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 7.161, 66 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 und € 8,00 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie sei nicht die Veranstalterin der Abi-Party Tour gewesen. Die - unstreitig - erfolgte Beauftragung von T-Mobile für die Konzepterstellung und Bewerbung der Veranstaltungsreihe sei hierfür nicht ausreichend. Allein die Tatsache, dass sie - unstreitig - teilweise als „Veranstalterin“ bezeichnet werde, genüge nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen. Als Veranstalter seien die jeweiligen örtlichen Durchführer der Veranstaltungen anzusehen.

Hinsichtlich der Diskotheken „Exhibition“, „Jovel-Muisk Hall“, „Nightrooms“, „Nightpark“, „Tor3“ seien die GEMA Gebühren bezahlt. Denn die - unstreitig erfolgten - Zahlungen der jeweiligen Betreiber im Rahmen des Diskothekenbetriebes umfassten auch die Durchführung der „Abi-Partys“. Diese seien nicht als Sonderveranstaltungen anzusehen.

Hinsichtlich der „Ls.“ und der „D.“ seien die Veranstaltungen von den Inhabern der Lokalität angemeldet und mit der Klägerin abgerechnet worden. Die Gebühren seien auch bezahlt worden.

Jedenfalls seien die Ansprüche wegen Zeitablaufes verwirkt. Auch könne die Klägerin keine Kontrollzuschläge verlangen, da die Beklagte alles unternommen hätte, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Mit Beschluss vom 03.12.2009 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 UrhWG ausgesetzt, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ein Schiedsverfahren einzuleiten. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 09.12.2009 zugestellt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist von dieser ein entsprechender Antrag mit Schriftsatz vom 01.02.2010 an die Schiedsstelle fertig gestellt worden. Ein Schriftsatz mit einer entsprechenden Mitteilung an das Gericht sei ebenfalls fertig gestellt worden. Diese Schriftsätze sind weder bei der Schiedsstelle noch bei dem Landgericht Köln eingegangen. Ein Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist am 03.04.2010 bei der Schiedsstelle eingegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die klageweise Verfolgung des Zahlungsanspruches ist nicht nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 b) UrhWG ausgeschlossen, weil ein obligatorisches Schiedsverfahren zuvor nicht durchgeführt wurde.

Das Verfahren vor der Schiedsstelle dient in erster Linie dem Ziel eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife zu ermöglichen. Den Gerichten soll hierbei eine Hilfestellung gegeben werden. In der Verpflichtung der Schiedsstelle, auf eine gütliche Beilegung des Streits zu hinzuwirken, lässt sich kein selbstständiger Grund für einen generellen Zwang zur Anrufung der Schiedsstelle herleiten.

Vorliegend ist die Angemessenheit des Tarifs an sich zunächst unstreitig gewesen. Unstreitig war auch die grundsätzliche Anwendbarkeit des Tarifs auf den Rechtsstreit. Der Beklagte ging selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht aus, meinte jedoch nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Fall ist jedoch der Tarif nicht streitig.

Soweit die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schiedsstelle erforderlich geworden ist, da die Beklagte die Anwendbarkeit des Tarifes im Rahmen des Rechtsstreits bestreiten hat, hatte die Beklagte Gelegenheit die Schiedsstelle anzurufen. Dies ist nicht fristgerecht erfolgt, so dass der Rechtsstreit gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 UrhWG fortzusetzen ist.

Eine erneute Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung des Schiedsverfahrens kommt vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht in Betracht. Die Zweimonatsfrist des § 16 Abs. 2 S. 3 UrhWG ist nach Aussetzung durch die Beklagte versäumt worden. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Denn es handelt sich nicht um eine Notfrist im Sinne des § 233 ZPO. Vielmehr ist die Frist des § 16 Abs. 2 UrhWG eine materiellrechtliche Ausschlussfirst, die nach Ablauf keine Wiedereinsetzung ermöglicht. Auch auf die Frage eines möglichen Verschuldens kommt es dabei nicht an, da die entsprechenden Rechte mit Ablauf der Frist erlöschen. Ob eine Ausschlussfrist vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Rahmen der in § 16 Abs. 2 UrhWG genannten Frist wird eine materiellrechtliche Regelung getroffen, wie sie vergleichbar auch in Ansprüchen des BGB vorgesehen ist. So wird beispielsweise in § 864 BGB bestimmt, dass Besitzansprüche mit Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch insoweit kommt es auf ein Verschulden nicht an. Vielmehr ist bei einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist lediglich von Amts wegen zu berücksichtigen, ob diese - wie vorliegend - abgelaufen ist.

Die Klägerin ist zur Durchsetzung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche als Verwertungsgesellschaft aktivlegitimiert. Sie nimmt aufgrund von §§ 6, 1 WahrnG die Interessen von Urhebern musikalischer Werke wahr und ist daher befugt, die aus der Rechtsverletzung erwachsenen Schadensersatzansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG im eigenen Namen geltend zu machen.

Die haftungsbegründenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG liegen vor. Die Beklagte hat durch die nicht angemeldete öffentliche Musikwiedergabe das - unstreitig bestehende - Urheberrecht gemäß §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 UrhG der - unstreitig - von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Künstler widerrechtlich verletzt. Das Wiedergaberecht in der Öffentlichkeit steht danach ausschließlich dem Urheber zu.

Insbesondere ist die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Ansprüche passivlegitimiert, da sie jedenfalls als Mitveranstalterin anzusehen ist. Bei Anlehnung an den Veranstaltungsbegriff des § 81 UrhG, der die Anwesenheit eines Publikums als Grundvoraussetzung beinhaltet, handelt es sich bei einer Abi-Party in bekannten Diskotheken unproblematisch um eine Veranstaltung.

Auch war die Beklagte im vorliegenden Fall in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin verpflichtet, vor den Veranstaltungen gemäß § 13 b Abs. 1 WahrnG die Einwilligung der Klägerin einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.

Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst die Veranstaltereigenschaft denjenigen, der eine Aufführung angeordnet hat, durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird sowie insbesondere denjenigen, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Darüber hinaus kommt es ausschlaggebend darauf an, dass der Veranstalter einen maßgebenden Einfluss auf die Programmgestaltung hat und auch den wirtschaftlichen Nutzen aus der Aufführung zieht. Keine Verantwortlichkeit trägt dahingegen derjenige, der nur die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen trifft.

Bei den Veranstaltungen in K. und O. schloss die Beklagte mit dem örtlichen Durchführer, der P. einen Vertrag, wonach die Veranstaltung exklusiv für T-Mobile erfolgte, welche gemeinsam mit der Beklagten Anzahl und Standorte der Veranstaltungen festlegen sollte. Dabei trat sie bereits der formellen Bezeichnung nach als „Veranstalter“ auf. Wenngleich die Bezeichnung im Vertrag allein das Verhältnis der vertragsschließenden Parteien zueinander betrifft, so kommt ihm vorliegend unter Berücksichtigung des vertraglichen Inhaltes für das Verhältnis zur Klägerin dennoch indizielle Bedeutung zu. Dass die Beklagte als Veranstalter vor Ort tätig werden sollte, ergibt sich insoweit auch aus der der Beklagten offensichtlich eingeräumten Befugnis, weitere örtliche Durchführer zu beauftragen, und zwar auch als Kooperationspartner. Es erfolgte darüber hinaus eine Beauftragung eines Fotografen der virtual:nights:media Ltd. in eigenem Namen und für eigene Rechnung für eine Vor-Ort-Berichterstattung auf allen Events. Eine solche Befugnis ist mit der Rolle eines vollständig abhängigen Dienstleisters nicht vereinbar, sondern spricht für eine erhebliche eigenverantwortliche organisatorische Durchführung von Aufführungen. Die Rolle der Beklagten bestand damit nicht nur darin, die für die Aufführung erforderlichen äußeren Vorkehrungen zu treffen. Vielmehr oblag es ihr neben der Erstellung eines entsprechenden Konzeptes nach eigenem Vorbringen auch die konkrete Durchführung von Abi-Veranstaltungen durch die Beauftragung bekannter Lokalitäten. Sie bestimmte im Rahmen dessen auch die Partymottos, die Eintrittspreise und nahm die Werbung in der von ihr gewünschten Zielgruppe vor.

Abgesehen davon wurden in den Verträgen Garantien hinsichtlich des Gastronomieumsatzes bzw. der Besucheranzahl übernommen. Während für die Veranstaltung in K bei Nichterreichen eines Bruttogastronomieumsatzes von € 7.500 durch die Beklagte die Entrichtung einer Miete in Höhe von € 80 je nicht erreichten Bruttoumsatz von € 100 vereinbart wurde (Klausel 4), wurden dem der Betreiber des Veranstaltungslokals in O bei Unterschreitung der Besuchergarantie von 2000 Personen - entsprechend an der Besucherzahl ausgerichteter Staffelungen - eine Miete in Höhe von bis zu € 200 pro 100 weniger Gäste bzw. bei unter 1000 Gästen alle Einnahmen aus dem Kartenverkauf zugesagt. Durch die Übernahme von Garantien hinsichtlich des Gastronomieumsatzes bzw. der Besucheranzahl übernahm die Beklagte gegenüber den Vertragspartnern auch ein finanzielles Risiko.

Diese Aufgabenbeschreibung und -durchführung verdeutlicht, dass die Beklagte nicht lediglich als Dienstleister auftrat, sondern in organisatorischer Hinsicht über einen weiten Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich Art und Umfang der Veranstaltungen verfügte und in erheblichem Umfang für das Gelingen der Gesamttournee verantwortlich war.

Zwar ist unklar, inwieweit die Beklagte am wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltungen interessiert war bzw. ob sie selber das finanzielle Risiko durch die Übernahme der Garantien zu tragen hatte, da Angaben darüber fehlen, ob das finanzielles Risiko u. U. bei T-Mobile lag. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Beklagte jedenfalls als Mitveranstalterin in erheblichem Umfang für das Gelingen des Konzeptes (mit)verantwortlich war.

In der Rechtsprechung ist es ausdrücklich anerkannt, dass die Eigenschaft als „Veranstalter“ nicht nur einer Person bzw. einem Unternehmen allein obliegen kann, sondern dass weitere Organisationen als Mitveranstalter bzw. „Mittäter“ daneben ebenfalls verantwortlich sein können. Dies basiert auf dem Umstand, dass in der heutigen Zeit bei der Durchführung von Konzerten stark arbeitsteilig gearbeitet wird und sich die Kooperationspartner angesichts moderner Kommunikationstechniken wie Telefax, E-Mail und Internet häufig noch nicht einmal persönlich kennen. Umso schwieriger ist es für die Klägerin als Wahrnehmungsgesellschaft, in einer solchen Situation den „richtigen“ Veranstalter als ihren Ansprechpartner zu bestimmen. Die starke Aufgabenzergliederung und mehrfach „gestufte“ Zuständigkeit auf Veranstalterseite kann jedoch nicht zulasten der finanziellen Interessen der von der Klägerin vertretenen Urheber gehen.

Neben der Ankündigung der Events und deren Bewerbung über ihre eigene Homepage, Flyer etc. oblagen der Beklagten die Organisation des DJ-Booking und damit die Auswahl der Musik sowie die gesamte organisatorische Durchführung der Veranstaltungen. So zeichnete sich die Beklagte in den Kooperationsverträgen mit den Veranstaltungsortanbietern, der B.-GmbH und der A.-GmbH sowie hinsichtlich der Veranstaltung in N2 mit der C.-Verwaltungs GmbH, in Klausel 1.4 ausdrücklich für den Ablauf verantwortlich und stellte sie zudem von Ansprüchen Dritter, die aus der Durchführung der Veranstaltung entstehen, frei. Zudem verpflichtete sich die Beklagte dazu, geeignetes Personal für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Einlasskontrollen zu stellen (Klausel 2.4.2 der Kooperationsverträge).

Aus diesen Gründen erscheint es der Kammer in der vorliegenden Konstellation geboten, die Verpflichtung der Beklagten als „Mitveranstalter“ unabhängig davon anzunehmen, dass das eigentliche finanzielle Risiko der Veranstaltungen u. U. nicht sie, sondern letztlich die T-Mobile traf. Dies gilt erst recht angesichts des Umstandes, dass die Beklagte aufgrund der eigenen Haftung gegenüber den Einrichtungen (vgl. Klausel 1.6 der Kooperationsverträge), zu denen sie im Außenverhältnis verantwortlich auftrat, ein erhebliches eigenes Interesse an der Durchführung der Veranstaltungen hatte.

Eine andere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht durch die internen Freistellungsvereinbarungen der Beklagten hinsichtlich der Pflicht zur Entrichtung der GEMA-Gebühren. Die örtlichen Durchführer wurden zwar dazu verpflichtet, die Verhandlungen mit den Inhabern der Räumlichkeiten unter der Prämisse zu führen, dass Letzteren die Abführung der Gebühren obliegt und die Inhaber der Veranstaltungsorte vertraglich dazu verpflichtet, „alle regulären, mit dem abendlichen Veranstaltungsbetrieb verbundenen Kosten“ zu tragen (Klausel 2.3.1 der Kooperationsverträge). Eine vertragliche Freistellung von Leistungspflichten beinhaltet jedoch lediglich die interne Übernahme der finanziellen Aufwendungen im Falle einer Inanspruchnahme. Sie wirkt sich indessen unter Berücksichtigung dessen, dass es für die Beklagte unmöglich ist, Rücksicht auf - zumal ihr unbekannte Innenvereinbarungen - zu nehmen, nicht auf das Außenverhältnis und die hieraus resultierenden externen Haftungspflichten aus. Daher kann sich die Beklagte ungeachtet der vertraglichen Regelungen im Innenverhältnis nicht auf eine Haftungsfreizeichnung gegenüber der Klägerin berufen. Es wäre unbillig und unsachgemäß, der Klägerin die aus einer solchen Haftungsfreistellung folgenden Risiken, etwa das der Unauffindbarkeit angeblicher Vertragspartner bzw. deren Insolvenz etc. aufzubürden. Sofern sich die Beklagte auf anderweitige Vertragsabsprachen beruft, so steht es ihr jederzeit frei, sich bei ihren - selbst ausgewählten - Vertragspartnern im Innenverhältnis schadlos zu halten.

Im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte deshalb für die Erfüllung der Anmeldeverpflichtungen als Mitveranstalter zumindest mitverpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob bzw. in welchem Umfang weitere Personen/Unternehmen, etwa die jeweiligen örtlichen Durchführer oder die Veranstaltungsortanbieter ebenfalls dieser Verpflichtung unterliegen.

Was die Veranstaltung in der R Hall in S und dem L in Bonn anbelangt, so schloss die Beklagte jeweils in eigenem Namen am 17.01.2006 mit der R1 Tonstudio Konzert und Verlags GmbH & Co.KG und am 4.03.2006 mit der L GmbH einen Mietvertrag, in dem sich die Beklagte als Mieterin gemäß Klausel 16 bzw. Klausel 3 dazu verpflichtete, die Anmeldung und Abrechnung bei der GEMA vorzunehmen. Sie trat auch hier zweifellos als Veranstalterin auf, indem sie auf eigene Rechnung sowohl einen Kassierer, als auch einen DJ stellte und die organisatorische Durchführung des Events eigenständig gewährleistete. Damit war die Beklagte im Außenverhältnis auch für diese Veranstaltungen verantwortlich.

Was die beiden anderen Veranstaltungen im E-Werk und dem Tor 3 anbelangt, so ist mangels substantiierten Vortrages aufgrund der substantiellen Gemeinsamkeiten der Partyveranstaltungen davon auszugehen, dass auch hier die Beklagte jedenfalls als Mitveranstalterin auftrat und daher im Verhältnis zu der Klägern haftete.

Sie musste folglich als eigene Verpflichtung sicherstellen, dass die Anmeldung für die sieben Veranstaltungen nach § 13 b WahrnG gegenüber der Klägerin erfolgte, sei es durch sie selbst oder durch ihre Vertragspartner.

Gegen diese Verpflichtung verstieß die Beklagte schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG. Die Beklagte war ihrerseits zum großen Teil für die Bereitstellung eines Diskjockeys verpflichtet und somit hinsichtlich der Auswahl der wiedergegebenen Musikstücke verantwortlich. Dass sie sich über die Aufführung urheberrechtlich geschützten Materials bewusst war, ergibt sich aus den Vertragsklauseln, die die Entrichtung der GEMA-Gebühr zum Gegenstand haben. Unter Berücksichtigung dessen durfte sie sich nicht auf eine ausdrückliche Zusicherung ihrer Vertragspartners verlassen. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass ihr ein Veranstaltungsortanbieter mit Schreiben vom 03.04.2006 GEMA-Gebühren in Rechnung gestellt hat. Denn hieraus konnte sie keine Gewissheit erlangen, dass die Gebühr auch tatsächlich an die Klägerin gezahlt worden war. Die Beklagte hat damit der gebotenen Sorgfalt nicht genügt.

Etwas anderes würde nur für den Fall gelten, dass die Vertragspartner den klägerischen Anspruch auf Entrichtung der GEMA-Gebühren bereits erfüllt hätten, da die Klägerin kein schützenswertes Interesse an einer zweifachen Zahlung hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die GEMA-Gebühren insgesamt bezahlt seien. Von einer Zahlung hinsichtlich der Veranstaltungen in den Diskotheken „Exhibition“, „Jovel-Muisk Hall“, „Nightrooms“, „Nightpark“, „Tor3“ ist jedoch nicht auszugehen. Zwar ist unstreitig, dass die jeweiligen Inhaber der Räumlichkeiten einen Rahmenvertrag mit der Klägerin für ihren Diskothekenbetrieb abgeschlossen haben. Die streitgegenständlichen Veranstaltungen sind jedoch von den Rahmenverträgen mit den Betreibern der Lokalitäten nicht umfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass durch die nach Aussetzung des Verfahrens gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 UrhWG nicht rechtzeitig erfolgte Anrufung der Schiedsstelle (s. o.) die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des von der Klägerin zugrunde gelegten Tarifes als zugestanden gilt.

Aber auch in der Sache sind die im Rahmen der „Abi-Party Tour“ durchgeführten Veranstaltungen nicht durch die in den Rahmenverträgen vereinbarten Entgelte umfasst. Insoweit wird in dem Tarif M-U, der für die streitgegenständlichen Veranstaltungen anzuwenden ist, ausdrücklich vorgesehen, dass die Pauschalvergütungssätze „nur für Tonträgerwiedergabe Anwendung (finden), die von Gaststätteninhabern (…) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt“ werden. Wie vorstehend hinsichtlich der Eigenschaft der Beklagten als Mitveranstalter dargelegt, handelt es sich bei den einheitlich gestalteten Veranstaltungen schon aufgrund der Umsatz- bzw. Besuchergarantien bzw. der vereinbarten Einflussmöglichkeiten der Beklagten nicht um eigene Veranstaltungen der jeweiligen Inhaber der Lokationen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Vergütung im Rahmen eines Pauschaltarifes eine Ausnahme von der grundsätzlich zu erfolgenden Anmeldung und Vergütung jeder Veranstaltung im Einzelfall darstellt, die eng auszulegen ist.


Auch soweit die Beklagte behauptet, die Gebühren für die Veranstaltungen im „L.“ bzw. in der „D.“ seien durch die Inhaber der Räumlichkeiten nach Anmeldung bezahlt worden, führt dies nicht zu einer Erfüllung. Denn der Vortrag der Beklagten ist insoweit unsubstantiiert. Sie legen dabei weder dar, wann die Anmeldung erfolgt sein soll, mit welcher Rechnung die Klägerin die Gebühren geltend machte oder wann und in welcher Höhe Zahlungen hierauf geleistet worden. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auf die pauschale Darlegung, dass Anmeldung und Zahlung erfolgt seien. Soweit für die Veranstaltung in der „D.“ eine Zahlung von 174,00 € brutto von der Beklagten an den Inhaber der Lokation behauptet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Zahlung lediglich auf das Innenverhältnis zwischen der Beklagten und dem Inhaber der „D.“ bezieht, im Verhältnis zur Klägerin jedoch keine Wirkung entfaltet.

Auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist nicht zu beanstanden. In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung ist die GEMA berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen, da sie, um Urheberverletzungen nachzugehen, eine umfangreiche Überwachungsorganisation unterhalten muss, deren Kosten billigerweise allein von den Rechtsverletzern zu tragen sind. Die Zahlungsverpflichtung hinsichtlich des Kontrollzuschlages von 100% entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa deshalb, weil die Beklage alles Notwendige getan hat, damit die Klägerin ihre Gebühren erhält. Mangels anderweitigen Vortrages der Beklagten ist weder von zwischenzeitlichen Erkundigungen bei den Vertragspartner, noch davon auszugehen, dass diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgefordert oder diesbezüglich abgemahnt wurden. Ein dreijähriges Zuwarten auf weitere Schritte seitens der Klägerin, die bereits durch eine Rechnung und vier Mahnungen tätig geworden war, führt nicht dazu, dass die Beklagte nicht mehr als Rechtsverletzerin anzusehen wäre.

Was den von der Klägerin geltend gemachten H-Zuschlag von 20% für die Inanspruchnahme der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler anbelangt, so hat die Beklagte die Angemessenheit der Höhe dieses Zuschlages weder substantiiert bestritten, noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass er unangemessen ist.

Gleiches gilt auch für den in Rechnung gestellten 50%-igen Werbezuschlag. Selbst für den Fall, dass ein Nutzer einen Tarif für unangemessen oder unanwendbar hält - was vorliegend nicht vorgetragen wurde - muss er zunächst unter Vorbehalt zahlen (§ 11 Abs. 2 WahrnG). Erst nach Durchführung eines Schiedsverfahrens nach §§ 14 ff. WahrnG kann die Frage der Angemessenheit und Anwendbarkeit durch die ordentlichen Gerichte überprüft werden, § 16 Abs. 1 WahrnG. Da ein Verfahren vor einer Schiedsstelle vorliegend nicht rechtzeitig eingeleitet wurde (s. o.) und der Werbezuschlag durch die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten wurde, ergeben sich für die Kammer keine Anhaltspunkte für eine vorzunehmende gerichtliche Überprüfung des in Rechnung gestellten Zuschlages in Höhe von 50%.

Der Anspruch der Klägerin ist darüber hinaus unabhängig davon nicht verjährt im Sinne der §§ 195, 199 BGB, dass die dreijährige, also bis zum 31.12.2009 laufende Verjährungsfrist mit Zustellung des durch Angabe von Rechnungsnummer und -datum hinreichend individualisierten Mahnbescheides am 22.12.2006 gehemmt wurde.

Darüber hinaus geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift. Da diese Nutzung seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist ihr Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Im Rahmen des Anspruchs ist vor diesem Hintergrund ebenfalls die ersparte Lizenz zu entrichten, ohne dass es auch ein Verschulden ankäme.

Auch vor diesem Hintergrund ist der klageweise verfolgte Anspruch nicht verjährt. Nach §§ 137 i, 102 Satz 2 UrhG i. V. m. § 852 Satz 2 BGB verjähren Bereicherungsansprüche in 10 Jahren seit ihrer Entstehung. Die Klägerin macht Ansprüche aus Verletzungshandlungen aus dem Jahre 2006 geltend. Eine Verjährung ist daher auch betreffend den Kontrollzuschlag nicht eingetreten. Dabei unterfällt der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB über den Verweis in §§ 137 i, 102 Satz 2 UrhG nicht nur der der reine Zahlungsanspruch sondern auch der Anspruch auf den Kontrollzuschlag. Dieser ist kein pauschalierter Schadensersatzanspruch, sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Da die Veranstaltungen ohne entsprechende vertragliche Grundlage durchgeführt wurden, ist der Kontrollzuschlag bei der Berechnung des „Erlangten“ einzubeziehen. Die doppelte Tarifgebühr ist nämlich dadurch berechtigt, dass für die rechtzeitig und ordnungsgemäß angemeldeten Aufführungen kein umfangreicher und kostspieliger Verwaltungsaufwand nötig ist, also aus diesem Grund ein niedriger Tarif gefordert werden kann. Hieraus folgt, dass bei nicht angemeldeten Nutzungen der Tarif zzgl. des Kontrollzuschlages als das im Rahmen des Bereicherungsrechts Erlangte anzusehen ist. Die 10-jährige Verjährungsfrist dauert an.

Auch eine Verwirkung liegt nicht vor. Zwar hat die Klägerin nach Eingang des Widerspruchs am 10.01.2007 gegen den Mahnbescheid vom 19.12.2006 die Zahlung der weiteren Gerichtskosten erst am 09.02.2009 bewirkt, so dass das Verfahren erst zu diesem Zeitpunkt an das Landgericht Köln abgegeben worden ist. Hierauf durfte die Beklagte jedoch nicht vertrauen, da das für die Verwirkung ebenfalls erforderliche Umstandsmoment nicht ersichtlich ist.

Der Anspruch ist gemäß §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2007 zu verzinsen.

Der Verzugsschaden in Höhe von € 8,00 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird.

(2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.