Medienrecht: Zum Schutzumfang der Pressefreiheit in Bezug auf ein Werbeprospekt

published on 20/08/2015 11:18
Medienrecht: Zum Schutzumfang der Pressefreiheit in Bezug auf ein Werbeprospekt
Gesetze
Urteile
Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Rechtsanwalt

Languages
EN, FR,

Author’s summary by Film-, Medien- und Urheberrecht

In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge enthalten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 05.02.2015 (Az.: I ZR 136/13) folgendes entschieden:

Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.


Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe Kaufland. Sie gibt die Zeitschrift "TIP der Woche" heraus. Die Publikation enthält hauptsächlich Werbeanzeigen für Produkte, die in Kaufland-Märkten erhältlich sind. Diese Märkte werden von anderen Gesellschaften der Kaufland-Gruppe betrieben. Daneben erscheinen in dem Blatt vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgeschäfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.

Die Beklagte veröffentlichte in den Ausgaben des Blatts "TIP der Woche" vom 10. Oktober 2011 und vom 2. Februar 2012 die in den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen eingeblendeten Werbeanzeigen für Geschirrspül-maschinentabs und für Teigwaren.

In der im Oktober 2011 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "Ausgezeichnete Qualität für Ihre Spülmaschine" vier verschiedene Sorten von Geschirrspülmaschinentabs abgebildet. Im Vordergrund sind die Packung der Tabs "fit Grüne Kraft ALLES in 1" und rechts davor - teilweise überlappend - die Packung des Produkts "fit Grüne Kraft CLASSIC" zu sehen. Davor ist - teilweise überschneidend mit der vorderen Packung - das Logo der Stiftung Warentest mit folgendem Zusatz abgedruckt:
TESTSIEGER
GUT
Im Test: 17 Geschirrspültabs Ausgabe 08/2010

In der im Februar 2012 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "Urlaub für zu Hause" drei Nudelprodukte mit der Bezeichnung "Buitoni" abgebildet. Im Vordergrund sind die Packungen der Nudeln "Buitoni Eliche" und - teilweise davon verdeckt - "Buitoni Gnocchi" zu sehen. Darüber ist das Logo der Stiftung Warentest mit folgenden Angaben abgedruckt:
GUT Im Test: 25 Marken Spiralnudeln Ausgabe 4/2011

Die Stiftung Warentest hatte nicht alle abgebildeten Produkte, sondern lediglich die Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und die Nudeln "Buitoni Eliche" untersucht und bewertet.

Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, hat die Werbeanzeigen als irreführend beanstandet. Er hat geltend gemacht, der Verbraucher werde aufgrund der konkreten Anordnung des Logos der Stiftung Warentest den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dassnicht nur die Produkte "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "Buitoni Eliche", sondern auch die Produkte "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" von der Stiftung wie beim Logo dargestellt untersucht und bewertet worden seien.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu werben oder werben zu lassen, für die Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" mit dem Logo der Stiftung Warentest "Testsieger GUT , Im Test: 17 Geschirrspültabs, Ausgabe 08/2010" wie nachfolgend abgebildet: für die Nudeln von Buitoni "Gnocchi" mit dem Logo der Stiftung Warentest "GUT , Im Test: 25 Marken Spiralnudeln, Ausgabe 4/2011" wie nachfolgend abgebildet:

Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Werbeanzeigen als irreführend erachtet und die Beklagte für diesen Wettbewerbsverstoß als verantwortlich angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die Werbeanzeigen seien irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, auch die in räumlicher Nähe des Logos der Stiftung Warentest abgebildeten Produkte "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" seien von der Stiftung untersucht und mit den ausgewiesenen Gesamtnoten bewertet worden. Als Herausgeberin des Blatts "TIP der Woche" sei die Beklagte für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Anzeigen auch im Lichte der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit verantwortlich. Bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein kommerziell ausgerichtetes Werbeblatt der KauflandGruppe. Die für die Beklagte streitende Pressefreiheit müsse daher hinter dem Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung zurücktreten.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zustehen, weil die Werbeanzeigen irreführende geschäftliche Handlungen sind und die Beklagte für diese Anzeigen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begründet.

Das Berufungsgericht hat zutreffend irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bejaht.

Bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handele es sich um geschäftliche Handlungen der Beklagten. Die Beklagte habe damit zum einen den Absatz der die Anzeigen schaltenden Hersteller der beworbenen Waren gefördert. Zum anderen habe sie damit nach dem Erscheinungsbild der Zeitschrift "TIP der Woche" und namentlich dem Hinweis auf die Einkaufsmöglichkeit bei "Kaufland" auch den Wettbewerb der Betreiber der Kaufland-Märkte gefördert. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Anzeigen für Geschirrspültabs und für Teigwaren seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, die Stiftung Warentest habe nicht nur die Produkte "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "Buitoni Eliche", sondern auch die Waren "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" untersucht und bewertet.

Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.

Die Beurteilung der Verkehrsauffassung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpackungen der Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" präsentierten sich aufgrund ihrer bildlichen Überlagerung optisch als Einheit, so dass der Betrachter das in die Verpackung der Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" hineinragende Logo der Stiftung Warentest auch dem nicht geprüften Produkt "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" zuordne.

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Verbraucher bringe die Testergebnisse auch mit den nicht vom Logo der Stiftung Warentest überlagerten Produkten in Verbindung, das geltende Verbraucherleitbild verkannt. Der die Anzeige mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich bei den abgebildeten Packungen um unterschiedliche Erzeugnisse handele, und folgere aus dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Warentest nur in das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis hineinrage, dass im Zweifel nur dieses Produkt getestet worden sei.

Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird.

Von diesen Grundsätzen ist erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat bei seiner Beurteilung auf den situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten Verbraucher abgestellt. Aus der Sicht eines solchen Verbrauchers hat es in dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Warentest in die Abbildung nur des getesteten Produkts hineinragt, wegen der räumlichen Nähe des Logos auch zu den nicht untersuchten Waren keine hinreichende Klarstellung des beschränkten Testgegenstands gesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Durchschnittsverbraucher wird das Blatt "TIP der Woche" regelmäßig nur beiläufig durchblättern und die Werbeanzeigen lediglich flüchtig wahrnehmen. Soweit die Revision von einer anderen Sichtweise des Verbrauchers ausgeht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre eigene Bewertung, die an einem die Anzeigen situationsuntypisch aufmerksam wahrnehmenden Verbraucher ausgerichtet ist.

Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, der Verbraucher werde die Anzeigen zwar nur flüchtig wahrnehmen, dabei aber dennoch die Abbildung andersartiger Verpackungen und damit die Bewerbung verschiedener Produkte bemerken, sei widersprüchlich. Mit ihrer abweichenden Beurteilung begibt sich die Revision erneut auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeige für Nudelprodukte überschneide sich das Logo der Stiftung Warentest zwar nur mit der darunter abgebildeten Verpackung der Nudeln "Buitoni Eliche". Da das Logo aber teilweise über der abgebildeten Verpackung der Nudeln "Buitoni Gnocchi" angeordnet sei, beziehe es sich aus Sicht des Betrachters auch auf dieses tatsächlich nicht untersuchte Erzeugnis. Die Angabe des Testprodukts "Spiralnudeln" im Logo der Stiftung Warentest verdeutliche dem Verbraucher mangels Wiederholung dieser Angabe auf der abgebildeten Verpackung der Nudeln "Eli-che" nicht hinreichend, dass sich das Testergebnis nur auf diese Nudeln beziehe.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der die Anzeigen mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass nur das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis "Buitoni Eliche" getestet worden sei. Ein solches Verständnis dränge sich ihm umso mehr auf, als nur die Packung "Buitoni Eliche" Spiralnudeln enthalte, wie sie nach den Angaben im Logo der Stiftung Warentest getestet worden seien.

Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher, die die Angabe des Testprodukts "Spiralnudeln" im Logo der Stiftung Warentest lesen, auch die "Gnocchi"-Nudeln als von den Untersuchungen der Stiftung Warentest erfasste Spiralnudeln einordnet. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein die Werbeanzeige situationsadäquat flüchtig betrachtender Verbraucher wird die genaue Ausformung der durch die teilweise durchsichtige Verpackung wahrnehmbaren "Gnocchi"-Nudeln nicht ohne weiteres bemerken und kann diese Nudeln deshalb für spiralförmig halten. Ebenso muss sich dem Durchschnittsverbraucher, der der Anzeige situationsadäquat nur geringe Aufmerksamkeit schenkt, nicht der Gedankengang aufdrängen, dass es sich bei als "Gnocchi" bezeichneten Teigwaren üblicherweise nicht um Spiralnudeln handelt und die so bezeichneten Produkte deshalb nicht von der Stiftung Warentest überprüft worden sein können. Soweit die Revision von einer anderen Wahrnehmung und einem anderen Verständnis des Verbrauchers ausgeht, bewertet sie den Sachverhalt abweichend von der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die wettbewerbswidrigen Anzeigen verantwortlich ist.

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die beanstandeten Anzeigen von der Beklagten oder von Dritten gestaltet worden sind. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass sie - wie von ihr behauptet - keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen gehabt und von den Herstellern gestaltete Anzeigen veröffentlicht hat. Dies steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten allerdings nicht entgegen. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von §§ 3, 7 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt - eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Inserenten nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich ihrer Haftung für die Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen nicht unter Berufung auf die Pressefreiheit entziehen. Bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. Die Zeitschrift stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleich. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung stand.

Die Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Prüfungspflicht der Presse kann allerdings nicht allein mit der Begründung verneint werden, bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt.

Maßgeblich für die eingeschränkte Prüfungspflicht der Presse ist die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit , die der Presse als Institution zukommt und auch den Anzeigenteil eines Presseorgans umfasst. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebührt nicht nur Presseerzeugnissen im herkömmlichen Sinne. Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gilt vielmehr auch für Kundenzeitschriften und für Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbeanzeigen und zu einem geringeren Anteil redaktionelle Beiträge enthalten.

Danach fällt das Blatt der Beklagten in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Bei dem Werbeblatt handelt es sich nicht um einen reinen Werbeprospekt. Es enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar vor allem Werbung für in den Kaufland-Märkten erhältliche Produkte. Daneben enthält es aber auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.

Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, die Zeitschrift "TIP der Woche" stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleich.

Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschränkte Haftung für gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.

Nach diesen Maßstäben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Zeitschrift "TIP der Woche" in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleichgestellt hat. Die Zeitschrift weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen meinungsbildenden Bezug, sondern eine fast durchweg kommerzielle Ausrichtung auf. Sie wird von Werbeanzeigen beherrscht und nur zu dem Zweck herausgegeben, die Leser zu bewegen, "im Kaufland einzukaufen". Die unterhaltenden Bestandteile der Zeitschrift treten in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung dahinter zurück. Die Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, die Zeitschrift "TIP der Woche" verfüge über einen nennenswerten redaktionellen Teil. Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die eingeschränkte Prüfungspflicht von Presseunternehmen berufen, keinen Rechtsfehler erkennen.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine eingeschränkte Verantwortlichkeit der Beklagten folge daraus, dass es sich bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen durch die Beklagte um ein Massengeschäft handele.

Der Bundesgerichtshof hat das Erfordernis einer eingeschränkten Pressehaftung allerdings auch damit begründet, dass Presseunternehmen regelmäßig unter Zeitdruck stehen und eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde.

Bei dem Werbeblatt "TIP der Woche" handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um ein der aktuellen Berichterstattung verpflichtetes Presseerzeugnis. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie stehe als Herausgeberin dieses Blattes bei der Bearbeitung der Anzeigenaufträge unter dem Gebot einer raschen Entscheidung.

Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet erachtet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine eigenständigen Rügen erhoben.

Die Revision ist danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Show what you know!
7 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine
1 Urteile
{{count_recursive}} Urteile zitieren order werden zitiert von diesem Artikel

{{count_recursive}} Urteile werden in dem Artikel zitiert
published on 05/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 3 6 / 1 3 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Anwälte, die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
Anwälte der Kanzlei die zu Urheber- und Medienrecht beraten
116 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

03/01/2012 12:37

Zur Frage der Wirksamkeit einer Klausel, die in einem "Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet-BGH vom 04.03.10-Az:III ZR 79/09
03/01/2012 12:32

bei keiner nachvollziehbaren Berechnung ersparter Aufwendungen - kein Vergütungsanspruch - LG Düsseldorf vom 28.07.11 - Az: 7 O 311/10
07/01/2011 16:46

Die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann auch zulässig sein, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Artikel zu Urheber- und Medienrecht

Annotations

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1 3 6 / 1 3 Verkündet am:
5. Februar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TIP der Woche

a) In den Schutzbereich der Pressefreiheit sind nicht nur Presseerzeugnisse im
herkömmlichen Sinne einbezogen, sondern auch Zeitschriften, die neben
Werbung zumindest auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel
oder Prominentenporträts enthalten.

b) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis
der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem
Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je
mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt. Danach
kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf die
Grundsätze der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige
(hier im Sinne von § 5 UWG irreführende) Werbeanzeigen Dritter berufen,
wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug
hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 136/13 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe Kaufland. Sie gibt die Zeitschrift "TIP der Woche" heraus. Die Publikation enthält hauptsächlich Werbeanzeigen für Produkte, die in Kaufland-Märkten erhältlich sind. Diese Märkte werden von anderen Gesellschaften der Kaufland-Gruppe betrieben. Daneben erscheinen in dem Blatt vereinzelt Anzeigen anderer Einzelhandelsgeschäfte und unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.
2
Die Beklagte veröffentlichte in den Ausgaben des Blatts "TIP der Woche" vom 10. Oktober 2011 und vom 2. Februar 2012 die in den nachstehend wiedergegebenen Klageanträgen eingeblendeten Werbeanzeigen für Geschirrspülmaschinentabs und für Teigwaren.
3
In der im Oktober 2011 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "Ausgezeichnete Qualität für Ihre Spülmaschine" vier verschiedene Sortenvon Geschirrspülmaschinentabs abgebildet. Im Vordergrund sind die Packung der Tabs "fit Grüne Kraft ALLES in 1" und rechts davor - teilweise überlappend - die Packung des Produkts "fit Grüne Kraft CLASSIC" zu sehen. Davor ist - teilweise überschneidend mit der vorderen Packung - das Logo der Stiftung Warentest mit folgendem Zusatz abgedruckt: TESTSIEGER GUT (2,1) Im Test: 17 Geschirrspültabs Ausgabe 08/2010
4
In der im Februar 2012 erschienenen Anzeige sind unter der Überschrift "Urlaub für zu Hause" drei Nudelprodukte mit der Bezeichnung "Buitoni" abgebildet. Im Vordergrund sind die Packungen der Nudeln "Buitoni Eliche" und - teilweise davon verdeckt - "Buitoni Gnocchi" zu sehen. Darüber ist das Logo der Stiftung Warentest mit folgenden Angaben abgedruckt: GUT (2,0) Im Test: 25 Marken Spiralnudeln Ausgabe 4/2011
5
Die Stiftung Warentest hatte nicht alle abgebildeten Produkte, sondern lediglich die Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und die Nudeln "Buitoni Eliche" untersucht und bewertet.
6
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände , hat die Werbeanzeigen als irreführend beanstandet. Er hat geltend gemacht, der Verbraucher werde aufgrund der konkreten Anordnung des Logos der Stiftung Warentest den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass nicht nur die Produkte "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "Buitoni Eliche", sondern auch die Produkte "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" von der Stiftung wie beim Logo dargestellt untersucht und bewertet worden seien.
7
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu werben oder werben zu lassen,
a) für die Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" mit dem Logo der Stiftung Warentest "Testsieger GUT (2,1), Im Test: 17 Geschirrspültabs, Ausgabe 08/2010" wie nachfolgend abgebildet:
b) für die Nudeln von Buitoni "Gnocchi" mit dem Logo der Stiftung Warentest "GUT (2,0), Im Test: 25 Marken Spiralnudeln, Ausgabe 4/2011" wie nachfolgend abgebildet :
8
Der Kläger hat die Beklagte ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
9
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision , deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat die Werbeanzeigen als irreführend erachtet und die Beklagte für diesen Wettbewerbsverstoß als verantwortlich angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
11
Die Werbeanzeigen seien irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, auch die in räumlicher Nähe des Logos der Stiftung Warentest abgebildeten Produkte "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" seien von der Stiftung untersucht und mit den ausgewiesenen Gesamtnotenbewertet worden. Als Herausgeberin des Blatts "TIP der Woche" sei die Beklagte für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Anzeigen auch im Lichte der grundrechtlich geschützten Pressefreiheit verantwortlich. Bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis , sondern um ein kommerziell ausgerichtetes Werbeblatt der KauflandGruppe. Die für die Beklagte streitende Pressefreiheit müsse daher hinter dem Schutz der Verbraucher vor irreführender Werbung zurücktreten.
12
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG zustehen, weil die Werbeanzeigen irreführende geschäftliche Handlungen sind (dazu B I) und die Beklagte für diese Anzeigen wettbewerbsrechtlich verantwortlich ist (dazu B II). Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist gleichfalls begründet (dazu B III).
13
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG bejaht.
14
1. Bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handelt es sich um eine geschäftliche Handlung der Beklagten.
15
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.
16
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Veröffentlichung der Werbeanzeigen handele es sich um geschäftliche Handlungen der Beklagten. Die Beklagte habe damit zum einen den Absatz der die Anzeigen schaltenden Hersteller der beworbenen Waren gefördert. Zum anderen habe sie damit nach dem Erscheinungsbild der Zeitschrift "TIP der Woche" und namentlich dem Hinweis auf die Einkaufsmöglichkeit bei "Kaufland" auch den Wettbewerb der Betreiber der Kaufland-Märkte gefördert. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
17
2. Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Anzeigen für Geschirrspültabs und für Teigwaren seien nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermittelten, die Stiftung Warentest habe nicht nur die Produkte "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "Buitoni Eliche", sondern auch die Waren "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" und "Buitoni Gnocchi" untersucht und bewertet.
18
a) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
19
b) Die Beurteilung der Verkehrsauffassung liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Sie ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt , bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 42 - Biomineralwasser ; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 16 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 31 - Vermittlung von Netto-Policen). Solche Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil nicht erkennen.
20
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verpackungen der Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" und "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" präsentierten sich aufgrund ihrer bildlichen Überlagerung optisch als Einheit , so dass der Betrachter das in die Verpackung der Geschirrspültabs "fit GRÜNE KRAFT CLASSIC" hineinragende Logo der Stiftung Warentest auch dem nicht geprüften Produkt "fit GRÜNE KRAFT ALLES in 1" zuordne.
21
(1) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, der Verbraucher bringe die Testergebnisse auch mit den nicht vom Logo der Stiftung Warentest überlagerten Produkten in Verbindung, das geltende Verbraucherleitbild verkannt. Der die Anzeige mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich bei den abgebildeten Packungen um unterschiedliche Erzeugnisse handele, und folgere aus dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Warentest nur in das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis hineinrage, dass im Zweifel nur dieses Produkt getestet worden sei.
22
Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgebend, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr.; vgl. nur Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 19 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 19 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). Der Grad seiner Aufmerksamkeit ist von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung abhängig, die die beworbenen Waren für ihn haben. Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft; Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 50/01, GRUR 2004, 605, 606 = WRP 2004, 735 - Dauertiefpreise).
23
Von diesen Grundsätzen ist erkennbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat bei seiner Beurteilung auf den situationsadäquat aufmerksamen , durchschnittlich informierten Verbraucher abgestellt. Aus der Sicht eines solchen Verbrauchers hat es in dem Umstand, dass das Logo der Stiftung Warentest in die Abbildung nur des getesteten Produkts hineinragt, wegen der räumlichen Nähe des Logos auch zu den nicht untersuchten Waren keine hinreichende Klarstellung des beschränkten Testgegenstands gesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist insbesondere nicht erfahrungswidrig. Der Durchschnittsverbraucher wird das Blatt "TIP der Woche" regelmäßig nur beiläufig durchblättern und die Werbeanzeigen lediglich flüchtig wahrnehmen. Soweit die Revision von einer anderen Sichtweise des Verbrauchers ausgeht, ersetzt sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise die Feststellungen des Berufungsgerichts durch ihre eigene Bewertung, die an einem die Anzeigen situationsuntypisch aufmerksam wahrnehmenden Verbraucher ausgerichtet ist.
24
(2) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, die Annahme des Berufungsgerichts , der Verbraucher werde die Anzeigen zwar nur flüchtig wahrnehmen , dabei aber dennoch die Abbildung andersartiger Verpackungen und damit die Bewerbung verschiedener Produkte bemerken, sei widersprüchlich. Mit ihrer abweichenden Beurteilung begibt sich die Revision erneut auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
25
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Anzeige für Nudelprodukte überschneide sich das Logo der Stiftung Warentest zwar nur mit der darunter abgebildeten Verpackung der Nudeln "Buitoni Eliche". Da das Logo aber teilweise über der abgebildeten Verpackung der Nudeln "Buitoni Gnocchi" angeordnet sei, beziehe es sich aus Sicht des Betrachters auch auf dieses tatsächlich nicht untersuchte Erzeugnis. Die Angabe des Testprodukts "Spiralnu- deln" im Logo der Stiftung Warentest verdeutliche dem Verbraucher mangels Wiederholung dieser Angabe auf der abgebildeten Verpackung der Nudeln "Eliche" nicht hinreichend, dass sich das Testergebnis nur auf diese Nudeln beziehe.
26
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der die Anzeigen mit der gebotenen Aufmerksamkeit wahrnehmende Durchschnittsverbraucher erkenne, dass nur das im Vordergrund abgebildete Erzeugnis "Buitoni Eliche" getestet worden sei. Ein solches Verständnis dränge sich ihm umso mehr auf, als nur die Packung "Buitoni Eliche" Spiralnudeln enthalte, wie sie nach den Angaben im Logo der Stiftung Warentest getestet worden seien.
27
Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher, die die Angabe des Testprodukts "Spiralnudeln" im Logo der Stiftung Warentest lesen, auch die "Gnocchi"-Nudeln als von den Untersuchungen der Stiftung Warentest erfasste Spiralnudeln einordnet. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ein die Werbeanzeige situationsadäquat flüchtig betrachtender Verbraucher wird die genaue Ausformung der durch die teilweise durchsichtige Verpackung wahrnehmbaren "Gnocchi"-Nudeln nicht ohne weiteres bemerken und kann diese Nudeln deshalb für spiralförmig halten. Ebenso muss sich dem Durchschnittsverbraucher, der der Anzeige situationsadäquat nur geringe Aufmerksamkeit schenkt, nicht der Gedankengang aufdrängen, dass es sich bei als "Gnocchi" bezeichneten Teigwaren üblicherweise nicht um Spiralnudeln handelt und die so bezeichneten Produkte deshalb nicht von der Stiftung Warentest überprüft worden sein können. Soweit die Revision von einer anderen Wahrnehmung und einem anderen Verständnis des Verbrauchers ausgeht, bewertet sie den Sachverhalt abweichend von der tatrichterlichen Würdigung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
28
II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die wettbewerbswidrigen Anzeigen verantwortlich ist.
29
1. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die beanstandeten Anzeigen von der Beklagten oder von Dritten gestaltet worden sind. Für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen , dass sie - wie von ihr behauptet - keinen Einfluss auf die Gestaltung der Anzeigen gehabt und von den Herstellern gestaltete Anzeigen veröffentlicht hat. Dies steht einer Verantwortlichkeit der Beklagten allerdings nicht entgegen. Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung im Sinne von §§ 3, 7 UWG selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht. Im Falle der Verbreitung wettbewerbswidriger Äußerungen in Medien haftet neben dem Urheber der Äußerung jeder an der Weitergabe und der Verbreitung Beteiligte, soweit sein Verhalten - wie im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. oben Rn. 16) - eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 459 - Irische Butter, mwN).
30
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung der Presse für wettbewerbswidrige Anzeigen ihrer Inserenten nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.
31
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein Presseunternehmen für die Veröffentlichung gesetzwidriger Werbeanzeigen Dritter nur, wenn es gegen seine Pflicht zur Prüfung verstoßen hat, ob die Veröffentlichung der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Bei dem Umfang der Prüfungspflicht ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung von Anzeigen bei der Veröffentlichung unter dem Gebot der raschen Entscheidung steht. Um die Arbeit von Presseunternehmen nicht über Gebühr zu erschweren und die Verantwortlichen nicht zu überfordern, besteht daher mit Blick auf die Gewährleistung der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie beschränkt sich auf grobe und unschwer erkennbare Rechtsverstöße (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 127/88, GRUR 1990, 1012, 1014 = WRP 1991, 19 - Pressehaftung I; Urteil vom 7. Mai 1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II; Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie; Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 249/03, GRUR 2006, 957 Rn. 14 = WRP 2006, 1225 - Stadt Geldern; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 9 Rn. 2.3; Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 102).
32
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich ihrer Haftung für die Veröffentlichung der wettbewerbswidrigen Werbeanzeigen nicht unter Berufung auf die Pressefreiheit entziehen. Bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis, sondern um ein Werbeblatt. Die Zeitschrift stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem Werbeprospekt gleich. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung stand.
33
aa) Die Anwendung der Grundsätze der eingeschränkten Prüfungspflicht der Presse kann allerdings nicht allein mit der Begründung verneint werden, bei der Zeitschrift "TIP der Woche" handele es sich nicht um ein klassisches Presseerzeugnis , sondern um ein Werbeblatt.
34
(1) Maßgeblich für die eingeschränkte Prüfungspflicht der Presse ist die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit (BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II), die der Presse als Institution zukommt und auch den Anzeigenteil eines Presseor- gans umfasst (vgl. BVerfGE 21, 271, 278 - Südkurier; BVerfG, GRUR 2001, 170, 172). Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gebührt nicht nur Presseerzeugnissen im herkömmlichen Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - I ZR 113/66, BGHZ 51, 236, 246 f. - Stuttgarter Wochenblatt I). Die grundrechtliche Garantie der Pressefreiheit gilt vielmehr auch für Kundenzeitschriften (vgl. BVerwGE 78, 184, 189; OLG Hamburg, PharmR 2009, 136, 137) und für Anzeigenblätter, die hauptsächlich Werbeanzeigen und zu einem geringeren Anteil redaktionelle Beiträge enthalten (vgl. BGHZ 51, 236, 238 f. und 246 f. - Stuttgarter Wochenblatt I; BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 18/90, BGHZ 116, 47, 54 - Amtsanzeiger; Urteil vom 20. November 2003 - I ZR 151/01, BGHZ 157, 55, 62 - 20 Minuten Köln; Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 431 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln).
35
(2) Danach fällt das Blatt der Beklagten in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Bei dem Werbeblatt handelt es sich nicht um einen reinen Werbeprospekt. Es enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar vor allem Werbung für in den Kaufland-Märkten erhältliche Produkte. Daneben enthält es aber auch unterhaltende Beiträge wie Horoskope, Rätsel oder Prominentenporträts.
36
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, die Zeitschrift "TIP der Woche" stehe in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleich.
37
(1) Der Schutzumfang der Pressefreiheit ist umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen wirtschaftlicher Art verfolgt (vgl. BGHZ 116, 47, 54 - Amtsanzeiger; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3 Rn. 83; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ahrens in Harte/Henning aaO Einl G Rn. 76). Da- nach kann sich ein Presseunternehmen grundsätzlich nicht mit Erfolg auf eine eingeschränkte Haftung für gesetzwidrige Werbeanzeigen Dritter berufen, wenn die fragliche Zeitschrift keinen nennenswerten meinungsbildenden Bezug hat, sondern nahezu ausschließlich Werbung enthält.
38
(2) Nach diesen Maßstäben ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden , dass das Berufungsgericht die Zeitschrift "TIP der Woche" in Bezug auf ihren presserechtlichen Schutz einem (reinen) Werbeprospekt gleichgestellt hat. Die Zeitschrift weist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen meinungsbildenden Bezug, sondern eine fast durchweg kommerzielle Ausrichtung auf. Sie wird von Werbeanzeigen beherrscht und nur zu dem Zweck herausgegeben , die Leser zu bewegen, "im Kaufland einzukaufen". Die unterhaltenden Bestandteile der Zeitschrift treten in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung dahinter zurück. Die Revision hat diese Feststellungen nicht angegriffen. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, die Zeitschrift "TIP der Woche" verfüge über einen nennenswerten redaktionellen Teil. Unter diesen Umständen lässt die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich nicht auf die eingeschränkte Prüfungspflicht von Presseunternehmen berufen, keinen Rechtsfehler erkennen.
39
cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine eingeschränkte Verantwortlichkeit der Beklagten folge daraus, dass es sich bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen durch die Beklagte um ein Massengeschäft handele.
40
(1) Der Bundesgerichtshof hat das Erfordernis einer eingeschränkten Pressehaftung allerdings auch damit begründet, dass Presseunternehmen regelmäßig unter Zeitdruck stehen und eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren würde (vgl. BGH, GRUR 1990, 1012, 1014 - Pressehaftung I; GRUR 2006, 957 Rn. 14 - Stadt Geldern).

41
(2) Bei dem Werbeblatt "TIP der Woche" handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um ein der aktuellen Berichterstattung verpflichtetes Presseerzeugnis. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, sie stehe als Herausgeberin dieses Blattes bei der Bearbeitung der Anzeigenaufträge unter dem Gebot einer raschen Entscheidung.
42
III. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG für begründet erachtet. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision hat insoweit auch keine eigenständigen Rügen erhoben.
43
C. Die Revision ist danach auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 31.10.2012 - 8 O 20/12 Hä -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2 U 186/12 -

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
3.
bei Werbung mit einer Nachricht,
a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder
b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder
c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.