Mängelrecht: Käufer kann bei Mangel der Kaufsache Privatgutachterkosten erstattet verlangen

published on 23/07/2014 17:44
Mängelrecht: Käufer kann bei Mangel der Kaufsache Privatgutachterkosten erstattet verlangen
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Privatgutachterkosten, die zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel einer Kaufsache aufgewandt worden sind, müssen vom Verkäufer ersetzt werden.
Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherren. Dieser hatte bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett gekauft. Anschließend ließ er es von einem Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die vom Hersteller des Parketts stammte. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u.a. Verwölbungen) auf. Die Beklagte sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge zurück. Der Bauherr holte daraufhin ein Privatgutachten ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässig und möglich empfohlenen Art der Verlegung zurückzuführen seien. Hierauf gestützt begehrte der Bauherr eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Das Amtsgericht hielt die Mängelrüge für berechtigt, hat der Klage aber nur hinsichtlich der geltend gemachten Minderung stattgegeben. Auf die Berufung des Bauherrn hat das Landgericht ihm auch den Ersatz der Sachverständigenkosten zugesprochen. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung. Der Bauherr habe einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens. Schon in der Vergangenheit hat der BGH mehrfach eine Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel bejaht. Diese Entscheidungen basierten zwar noch auf einer alten Rechtslage. Aber auch nach neuem Recht könne nichts anderes gelten, da der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Schuldrechts auf das bisherige Normverständnis zurückgegriffen habe. Da die Aufwendungen ursprünglich „zum Zwecke der Nacherfüllung“ getätigt worden seien, sei es im Übrigen auch unschädlich, dass der Bauherr nach Erstattung des Gutachtens schließlich erfolgreich zur Minderung übergegangen sei. Denn ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen) Nacherfüllung führen, sei für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung, wenn der Mangel und die dafür bestehende Verantwortlichkeit des Verkäufers feststünden (BGH, VIII ZR 275/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

BGH, Urteil vom 30.04.2014 (Az.: VIII ZR 275/13):

§ 439 II BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.

Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.


Tatbestand:

Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend durch einen Schreiner in ihr Wohnhaus einbauen ließen. Dieser ging dabei nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. In der Folgezeit traten an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Die von den Klägern erhobene Mängelrüge wies die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen Raumfeuchte beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen und wandten dafür 1.258,72 € an Sachverständigenhonorar auf. Als Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass die Veränderungen des Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung zurückzuführen war. Hierauf gestützt, begehrten die Kläger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent.

Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags, auf Ersatz der für die Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit erstrebt die Streithelferin der Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift müsse der Verkäufer entsprechend den darin umgesetzten Wertungen des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeachtet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer anschließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange.

Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union , nach der die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, welche ihn davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen.

Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen, dass die Kläger nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt hätten, sondern zur Minderung übergegangen seien. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden könnten, könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer unzureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des Gutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Kläger erforderlich gewesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sich der durch die fehlerhafte Verlegeanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Ausbau des mangelhaften Bodenbelags sowie zum mangelfreien Einbau eines Ersatzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags verpflichtet gewesen; dabei wären ihr verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen.

Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen benachteiligen, wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nacherfüllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach verweigerter Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht nur aus der Systematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unangemessen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der Schadensursache erforderlichen Kosten aufzuerlegen.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.

§ 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen darunter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang lediglich ausgesprochen, dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll, dabei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zulässt. Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die Vorschrift, nach der der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, in zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet , und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Käufers ersatzfähig stellt, auch Aufwendungen zählen, die - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um die Ursache der Mangelerscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.

Teilweise wird angenommen, dass § 439 Abs. 2 BGB keine Anspruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers, die lediglich der Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen dienten; derartige Aufwendungen seien, da sie mit der Behebung des Mangels nicht zusammenhingen, nur auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass darunter auch Aufwendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache fielen, weil das damit verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei.

Letztgenannte, der Senatsrechtsprechung zum früheren Recht entsprechende Ansicht verdient den Vorzug.

§ 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.

Dieses Verständnis spiegelt sich bereits in der Entstehungsgeschichte der Norm wider. Denn es war die Absicht des Gesetzgebers, mit Schaffung des § 439 Abs. 2 BGB den auf das vereinbarte Nachbesserungsrecht bezogenen, ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen bisherigen § 476a Satz 1 BGB aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen. Für diesen war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass es sich um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhängige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen handelt. Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten aufgewandt werden. Dass der Gesetzgeber von dem so geprägten Normverständnis abrücken wollte, ist nicht ersichtlich.

Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Rechtsbehelfe keine verschuldensunabhängige Haftung für die in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen zuließen, sondern dass es dazu einer in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen Verschuldenshaftung bedürfe. Diese Sichtweise verkennt nicht nur den gegenüber den sonstigen Rechten und Pflichten der Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB und die hiermit verbundene Absicht des nationalen deutschen Gesetzgebers, mit dieser Norm die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig zu gewährleisten. Sie lässt auch außer Acht, dass der deutsche Gesetzgeber, nicht gehindert gewesen wäre, die Richtlinie durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 BGB aF vorgefundenen Regelung überschießend umzusetzen, ohne dabei auf die von der Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen. Denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat es - wie in Erwägungsgrund 24 eigens hervorgehoben ist - den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbereich der Richtlinie strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Das schließt es ein, den nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 BGB aF für das vertraglich vereinbarte Nachbesserungsrecht enthaltenen Schutzstandard beizubehalten und auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auszudehnen.

Dem Ersatzanspruch der Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sie nach der Erstellung des Privatgutachtens nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangt, sondern den Kaufpreis gemäß § 441 BGB gemindert haben. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klärung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren. Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen - anschließend weiterhin jegliche Mängel bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte, so dass für ihn gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 441 Abs. 1 BGB der letztlich eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war.

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published on 30/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 275/13 Verkündet am: 30. April 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 275/13 Verkündet am:
30. April 2014
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 280, 437, 439, 441; EGRL 44/1999 Art. 3, Art. 8

a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten
, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des
Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die
Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit
für den Mangel zu klären.

b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht
der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten
Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung
übergeht.
BGH, Urteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13 - LG Koblenz
AG Andernach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. April 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die Richter
Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol

für Recht erkannt:
Die von der Streithelferin der Beklagten geführte Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger kauften im Herbst 2009 bei der Beklagten, die unter anderem mit Bodenbelägen handelt, Massivholzfertigparkett, das sie anschließend durch einen Schreiner in ihr Wohnhaus einbauen ließen. Dieser ging dabei nach einer von der Beklagten mitgelieferten Verlegeanleitung vor, die von der Streithelferin der Beklagten als der Herstellerin des Parketts stammte. In der Folgezeit traten an dem verlegten Parkett Verwölbungen und andere Veränderungen wie etwa ein Schrumpfen in Randbereichen auf. Die von den Klägern erhobene Mängelrüge wies die Beklagte nach Rücksprache mit der Streithelferin zurück, weil die Veränderungen nach deren Einschätzung auf einer zu geringen Raumfeuchte beruhten. Die Kläger beauftragten daraufhin einen Privatsachverständigen mit der Begutachtung der Mangelerscheinungen und wandten dafür 1.258,72 € an Sachverständigenhonorar auf. Als Gutachtensergebnis stellte sich heraus, dass die Veränderungen des Bodenbelages auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der mitgelieferten Verlegeanleitung so aber als zulässig und möglich empfohlene Art der Verlegung zurückzuführen war. Hierauf gestützt, begehrten die Kläger anschließend eine Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent.
2
Der auf Rückerstattung des Minderungsbetrags, auf Ersatz der für die Einholung des Privatgutachtens aufgewandten Kosten sowie auf Freistellung der Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht nur hinsichtlich des Minderungsbetrags stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht ihnen auch den Ersatz der Sachverständigenkosten nebst Zinsen zugesprochen. Insoweit erstrebt die Streithelferin der Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Kläger könnten eine Erstattung der der Höhe nach unstreitigen Sachverständigenkosten zwar mangels eines der Beklagten zurechenbaren Herstellerverschuldens nicht als Schadensersatz beanspruchen. Ihnen stehe ein solcher Anspruch aber gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu. Nach dieser Vorschrift müsse der Verkäufer entsprechend den darin umgesetzten Wertungen des Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie ) die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen ungeachtet der Frage tragen, ob er den Mangel verschuldet habe und ob der Käufer anschließend tatsächlich Nacherfüllung und nicht etwa Minderung verlange.
6
Zu diesen Aufwendungen zählten auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96), wonach der zur Nachbesserung Verpflichtete verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für die Erstellung von Gutachten zu tragen habe, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels erforderlich seien. Denn ein Nachbesserungsverlangen setze voraus, dass die Schadensursache festgestellt sei. Diese Sichtweise stehe zudem im Einklang mit der Auslegung der Richtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 16. Juni 2011 - C-65/09), nach der die dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten zu bewirken, den Verbraucher auch vor drohenden finanziellen Belastungen schützen solle, welche ihn davon abhalten könnten , seine Ansprüche geltend zu machen.
7
Dem Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB stehe nicht entgegen, dass die Kläger nach Vorlage des Gutachtens nicht Nacherfüllung verlangt hätten, sondern zur Minderung (§ 437 Nr. 2, § 441 BGB) übergegangen seien. Ob und welche Gewährleistungsrechte sinnvollerweise geltend gemacht werden könnten , könne ein Käufer erst entscheiden, wenn feststehe, ob ein Mangel vorliege, worauf er zurückzuführen sei und auf welche Weise und mit welchem Aufwand er beseitigt werden könne. Da die Beklagte die Mangelerscheinungen einer unzureichenden Raumfeuchte, also der Risikosphäre der Kläger, zugeordnet und damit das Vorliegen eines Mangels bestritten habe, sei die Einholung des Gutachtens aus der maßgeblichen ex ante-Sicht der Kläger erforderlich gewesen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens habe sich der durch die fehlerhafte Verlegeanleitung bedingte Mangel zudem bestätigt und wäre die Beklagte zum Ausbau des mangelhaften Bodenbelags sowie zum mangelfreien Einbau eines Ersatzbelags auf ihre Kosten beziehungsweise bei absolut unverhältnismäßigen Kosten einer solchen Ersatzlieferung zur Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags verpflichtet gewesen; dabei wären ihr verschuldensunabhängig zugleich die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten zur Last gefallen.
8
Wenn sich der Käufer in dieser Lage für eine den Verkäufer eher noch begünstigende Minderung entscheide, würde es ihn unangemessen benachteiligen , wenn man ihm eine Erstattung der Sachverständigenkosten, die nach ihrem Sinn und Zweck offensichtlich auch bereits vor Durchführung der Nacherfüllung anfallen könnten, nur deshalb versagen wollte, weil er aufgrund der durch das Gutachten gewonnenen Erkenntnisse - hier sogar nach verweigerter Nacherfüllung - die Minderung gewählt habe. Dies folge nicht nur aus der Systematik der Gewährleistungsrechte, sondern auch aus dem in der Richtlinie verschiedentlich zum Ausdruck gekommenen Gebot, dem Käufer bei Ausübung seiner Gewährleistungsrechte keine erheblichen Unannehmlichkeiten zu bereiten. Umgekehrt werde der Verkäufer durch die Kostentragung nicht unangemessen benachteiligt, da es angesichts seines Bestreitens eines Mangels nicht unbillig sei, ihm die zur Klärung der Schadensursache erforderlichen Kosten aufzuerlegen.

II.

9
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
10
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass den Klägern ein verschuldensunabhängiger Anspruch aus § 439 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.
11
1. § 439 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen darunter auch Kosten fallen, die der Käufer durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Vorliegens eines Mangels aufwendet, hat der Senat bislang noch nicht entschieden. Er hat in anderem Zusammenhang lediglich ausgesprochen, dass es sich hierbei um eine Kostentragungsregelung mit Anspruchscharakter handelt, welche die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung gewährleisten soll, dabei aber keine Rückschlüsse auf sonstige Rechte und Pflichten der Kaufvertragsparteien zulässt (Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 23 ff., 37). Außerdem hat der Senat klar gestellt, dass die Vorschrift , nach der der Käufer Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, in zeitlicher Hinsicht voraussetzt, dass sich der Vollzug des Kaufvertrags bei Entstehung der Aufwendungen im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB befindet (Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, BGHZ 177, 224 Rn. 9), und dass solche zum Zwecke der Nacherfüllung getätigten Aufwendungen nur dann vom Verkäufer zu tragen sind, wenn tatsächlich ein Mangel vor- liegt (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 21).
12
2. Im Schrifttum ist umstritten, ob zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, die § 439 Abs. 2 BGB zu Gunsten des Käufers ersatzfähig stellt, auch Aufwendungen zählen, die - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - nötig sind, um die Ursache der Mangelerscheinungen aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
13
a) Teilweise wird angenommen, dass § 439 Abs. 2 BGB keine Anspruchsgrundlage bilde für Aufwendungen des Käufers, die lediglich der Vorbereitung von Gewährleistungsansprüchen dienten; derartige Aufwendungen seien , da sie mit der Behebung des Mangels nicht zusammenhingen, nur auf der Grundlage von § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig (MünchKommBGB/Westermann, 6. Aufl., § 439 Rn. 15; BeckOK-BGB/Faust, Stand März 2011, § 439 Rn. 21 f.). Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, dass darunter auch Aufwendungen zur Klärung einer unklaren Mängelursache fielen, weil das damit verbundene Kostenrisiko grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen sei (Staudinger /Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 439 Rn. 16, 90; Palandt /Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., § 439 Rn. 11; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 439 Rn. 37; Erman/Grunewald, BGB, 13. Aufl., § 439 Rn. 7; jurisPKBGB /Pammler, 6. Aufl., § 439 Rn. 51; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 757 f.; Martis, MDR 2011, 1218, 1223 f.).
14
b) Letztgenannte, der Senatsrechtsprechung zum früheren Recht (Senatsurteil vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90, BGHZ 113, 251, 261) entsprechende Ansicht verdient den Vorzug.
15
aa) § 439 Abs. 2 BGB stellt entgegen Faust (aaO Rn. 21) eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar (Senatsurteile vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37; vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07, aaO Rn. 9). Der Wortlaut lässt es ohne Weiteres zu, darunter auch die zur Klärung der Mangelursache erforderlichen Sachverständigenkosten zu fassen. Denn letztere werden mit der Zielrichtung, dem Käufer die Durchsetzung eines daran anknüpfenden Nacherfüllungsanspruchs zu ermöglichen, und damit "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandt.
16
bb) Dieses Verständnis spiegelt sich bereits in der Entstehungsgeschichte der Norm wider. Denn es war die Absicht des Gesetzgebers, mit Schaffung des § 439 Abs. 2 BGB den auf das vereinbarte Nachbesserungsrecht bezogenen , ansonsten aber weitgehend wortlautidentischen bisherigen § 476a Satz 1 BGB aF zu übernehmen und darin aufgehen zu lassen (BT-Drucks. 14/6040, S. 205, 231). Für diesen war durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 23. Januar 1991 - VIII ZR 122/90, aaO; vom 17. Februar 1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813 unter II; ähnlich auch schon BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 142/78, WM 1979, 724 unter I 3) geklärt, dass es sich um eine eigenständige, von einem Verschulden des Verkäufers unabhängige Anspruchsgrundlage des Käufers auf Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen handelt. Dazu zählen auch Kosten, die für ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Gutachten aufgewandt werden. Dass der Gesetzgeber von dem so geprägten Normverständnis abrücken wollte, ist nicht ersichtlich.
17
cc) Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie aufgeführten Rechtsbehelfe keine verschuldensunabhängige Haftung für die in § 439 Abs. 2 BGB genannten Aufwendungen zuließen, sondern dass es dazu einer in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie angesprochenen Verschuldenshaf- tung bedürfe. Diese Sichtweise verkennt nicht nur den gegenüber den sonstigen Rechten und Pflichten der Kaufvertragsparteien eigenständigen Anspruchscharakter des § 439 Abs. 2 BGB und die hiermit verbundene Absicht des nationalen deutschen Gesetzgebers, mit dieser Norm die von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie geforderte Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung verschuldensunabhängig zu gewährleisten (BT-Drucks. 14/6040, S. 231; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 50). Sie lässt auch außer Acht, dass der deutsche Gesetzgeber, nicht gehindert gewesen wäre, die Richtlinie durch die Übernahme der in § 476a Satz 1 BGB aF vorgefundenen Regelung überschießend umzusetzen, ohne dabei auf die von der Revision angenommenen gesetzessystematischen Grenzen zu stoßen. Denn Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat es - wie in Erwägungsgrund 24 eigens hervorgehoben ist - den Mitgliedstaaten freigestellt, im Anwendungsbereich der Richtlinie strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen. Das schließt es ein, den nach bisherigem Recht gemäß § 476a Satz 1 BGB aF für das vertraglich vereinbarte Nachbesserungsrecht enthaltenen Schutzstandard beizubehalten und auf das gesetzliche Nacherfüllungsrecht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auszudehnen.
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3. Dem Ersatzanspruch der Kläger aus § 439 Abs. 2 BGB steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sie nach der Erstellung des Privatgutachtens nicht mehr gemäß § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangt, sondern den Kaufpreis gemäß § 441 BGB gemindert haben. Dies ändert nichts daran, dass die angefallenen Sachverständigenkosten jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer für den Ersatzanspruch maßgeblichen Entstehung nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest auch zum Zwecke der Nacherfüllung als dem anderen Gewährleistungsrechten vorgeschalteten Gewährleistungsrecht aufgewandt worden sind und aus damaliger Sicht zur Klä- rung der Ursache des Mangels und seiner Zurechnung erforderlich waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Rn. 28, zu § 670 BGB). Ob derartige Aufwendungen anschließend tatsächlich zu einer (erfolgreichen ) Nacherfüllung führen, ist für den zuvor bereits wirksam entstandenen Ersatzanspruch ohne Bedeutung (jurisPK-BGB/Pammler, aaO Rn. 50). Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer - wie hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen - anschließend weiterhin jegliche Mängel bestritten hat und deshalb der Käufer eine Nacherfüllung auch im Falle einer Fristsetzung unter keinen Umständen erwarten konnte, so dass für ihn gemäß § 437 Nr. 2, § 440, § 323 Abs. 2 Nr. 1, § 441 Abs. 1 BGB der letztlich eingeschlagene Weg zur Kaufpreisminderung eröffnet war. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
AG Andernach, Entscheidung vom 01.02.2013 - 62 C 947/11 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.08.2013 - 6 S 58/13 -

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.