Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
published on 02/06/2008 18:53
Kaufrecht: Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen
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Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom „normalen“ Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.
Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.
Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).
Diese Erfahrung musste jetzt ein Fensterbauer machen. Er hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 EUR für sein Büro bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.
Diese Argumentation ließ das Landgericht (LG) Coburg jedoch nicht gelten. Die Mängelrüge sei nach Ansicht der Richter nicht mehr unverzüglich und damit viel zu spät. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute. Daher sei von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Daher hätte die Mängelrüge unverzüglich erfolgen müssen (LG Coburg, 33 S 112/07).
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Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
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