Insolvenzrecht: Staatliche Fördermittel in der Krise – Corona gefährdet die Wirtschaft
Obwohl bisher eine Überraschung nach der nächsten folgte und kaum jemand mit dem Ausmaß der Auswirkungen des Corona-Virus hätte rechnen können, ist ab jetzt äußerste Vorsicht bezüglich der Vorhersehbarkeit wirtschaftlicher Engpässe geboten: Jeder Schritt sollte gut überlegt sein. Falsche Entscheidungen hinsichtlich vertraglicher Bindungen bzw. allgemeiner verbindlicher Leistungsversprechen können im rechtlichen Sinne schnell „verschuldet“ sein, worunter auch allgemeine Fahrlässigkeit zu zählen ist (§ 276 BGB). Es droht eine weitreichende Haftung bzw. Entschädigungsverpflichtung für ausgefallene Leistungen.
Bei einigen Unternehmen könnte es für die entscheidende Weichenstellung jedoch schon zu spät sein. Aber was tun, wenn der plötzliche Einbruch kurz bevorsteht? Welche Hilfe können Unternehmen in der Krise von staatlicher Seite erwarten?
Um einer Krise, namentlich der Insolvenz, zu entkommen, stehen von staatlicher Seite insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen besondere Fördermittel bereit.
Diese Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen lassen sich auf folgende Art und Weise unterteilen:
- 1. „Rettungsbeihilfen“ für kurzfristige Liquidität: Diese Art der staatlichen Förderung – oftmals in Form von Darlehen oder öffentlichen Darlehensbürgschaften – kann ggf. für bis zu sechs Monate in Anspruch genommen werden.
- 2. „Vorübergehende Umstrukturierungshilfen“: Diese sind lediglich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugänglich und versprechen Liquidität für bis zu 18 Monate.
- 3. „Umstrukturierungsbeihilfen“: Diese ebenfalls nur für KMU erhältlichen Fördermittel können für einen Zeitraum von über 18 Monate und darüber hinaus gewährt werden. Über eine derartige Förderung entscheiden die Bundesländer im jeweiligen Einzelfall.
Rettungsbeihilfen dienen der vorübergehenden Stütze von sich in der Krise befindlichen Unternehmen und bilden die Grundlage für eine notwendige Ursachenanalyse, der Erstellung von zukunftsorientierten Plänen zur Überwindung der Liquidationsschwierigkeiten (Umstrukturierungs-, Abwicklungspläne bzw. Sanierungspläne).
Bei akuten wie auch absehbaren Schwierigkeiten eines Unternehmens bezüglich Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung, sollte sich möglichst zeitnah an die zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland gehalten werden. Ob und inwieweit dem jeweiligen Unternehmen Fördermittel gewährt werden, hängt dann von der individuellen Situation ab, in der sich das Unternehmen befindet.
Förderprogramme in Berlin:
Insbesondere für die Unternehmenserweiterung und -stabilisierung stehen in Berlin in Zusammenarbeit mit der Investitionsbank Berlin verschiedene Fördermittel bereit:
- - Investitionszulagen
- - Berlin Kredit
- - Unternehmenskredit
- - Außenwirtschaftsprogramm „Neue Märkte erschließen“
- - Liquiditätsfonds
Siehe hierzu: https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/service-und-organisationseinheiten/wirtschaftsfoerderung/service-center/artikel.94935.php
Schlusswort: An Investitionen sollte wenn möglich in vielerlei Hinsicht gespart werden, nicht jedoch bezüglich professioneller Beratung: Sollte Ihr Unternehmen kurz vor der Insolvenz stehen bzw. zeichnen sich schon Tendenzen hin zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, sollten Sie umgehend kompetente Hilfe in Anspruch nehmen. Umso früher Sie sich für die Rettung Ihres Unternehmens entscheiden, desto eher ist eine Sanierung auch tatsächlich noch möglich.
Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.