Insolvenzrecht: Staatliche Fördermittel in der Krise – Corona gefährdet die Wirtschaft

originally published: 19/03/2020 09:34, updated: 09/11/2022 17:59
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Veranstaltungen werden in letzter Minute abgesagt. Läden müssen schließen und die Ausgangssperre droht. Unvorhersehbare Umstände diktieren die Wirtschaftswelt. Leistungserbringung wird für einige Betroffene unzumutbar oder sogar tatsächlich unmöglich, sodass die Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB ihre Renaissance erfahren könnte – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Obwohl bisher eine Überraschung nach der nächsten folgte und kaum jemand mit dem Ausmaß der Auswirkungen des Corona-Virus hätte rechnen können, ist ab jetzt äußerste Vorsicht bezüglich der Vorhersehbarkeit wirtschaftlicher Engpässe geboten: Jeder Schritt sollte gut überlegt sein. Falsche Entscheidungen hinsichtlich vertraglicher Bindungen bzw. allgemeiner verbindlicher Leistungsversprechen können im rechtlichen Sinne schnell „verschuldet“ sein, worunter auch allgemeine Fahrlässigkeit zu zählen ist (§ 276 BGB). Es droht eine weitreichende Haftung bzw. Entschädigungsverpflichtung für ausgefallene Leistungen.

Bei einigen Unternehmen könnte es für die entscheidende Weichenstellung jedoch schon zu spät sein. Aber was tun, wenn der plötzliche Einbruch kurz bevorsteht? Welche Hilfe können Unternehmen in der Krise von staatlicher Seite erwarten?

Um einer Krise, namentlich der Insolvenz, zu entkommen, stehen von staatlicher Seite insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen besondere Fördermittel bereit.

Diese Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen lassen sich auf folgende Art und Weise unterteilen:

  • 1.  „Rettungsbeihilfen“ für kurzfristige Liquidität: Diese Art der staatlichen Förderung – oftmals in Form von Darlehen oder öffentlichen Darlehensbürgschaften – kann ggf. für bis zu sechs Monate in Anspruch genommen werden. 

  • 2.  „Vorübergehende Umstrukturierungshilfen“: Diese sind lediglich für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugänglich und versprechen Liquidität für bis zu 18 Monate.

  • 3.  „Umstrukturierungsbeihilfen“: Diese ebenfalls nur für KMU erhältlichen Fördermittel können für einen Zeitraum von über 18 Monate und darüber hinaus gewährt werden. Über eine derartige Förderung entscheiden die Bundesländer im jeweiligen Einzelfall.

Rettungsbeihilfen dienen der vorübergehenden Stütze von sich in der Krise befindlichen Unternehmen und bilden die Grundlage für eine notwendige Ursachenanalyse, der Erstellung von zukunftsorientierten Plänen zur Überwindung der Liquidationsschwierigkeiten (Umstrukturierungs-, Abwicklungspläne bzw. Sanierungspläne).

Bei akuten wie auch absehbaren Schwierigkeiten eines Unternehmens bezüglich Zahlungsfähigkeit bzw. Überschuldung, sollte sich möglichst zeitnah an die zuständigen Stellen im jeweiligen Bundesland gehalten werden. Ob und inwieweit dem jeweiligen Unternehmen Fördermittel gewährt werden, hängt dann von der individuellen Situation ab, in der sich das Unternehmen befindet.

Förderprogramme in Berlin:

Insbesondere für die Unternehmenserweiterung und -stabilisierung stehen in Berlin in Zusammenarbeit mit der Investitionsbank Berlin verschiedene Fördermittel bereit:

  • -   Investitionszulagen

  • -   Berlin Kredit

  • -   Unternehmenskredit

  • -   Außenwirtschaftsprogramm „Neue Märkte erschließen“

  • -   Liquiditätsfonds

Siehe hierzu: https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/service-und-organisationseinheiten/wirtschaftsfoerderung/service-center/artikel.94935.php

Schlusswort: An Investitionen sollte wenn möglich in vielerlei Hinsicht gespart werden, nicht jedoch bezüglich professioneller Beratung: Sollte Ihr Unternehmen kurz vor der Insolvenz stehen bzw. zeichnen sich schon Tendenzen hin zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, sollten Sie umgehend kompetente Hilfe in Anspruch nehmen. Umso früher Sie sich für die Rettung Ihres Unternehmens entscheiden, desto eher ist eine Sanierung auch tatsächlich noch möglich.

Haben Sie Fragen zum Thema Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
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21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
19/10/2020 20:58

Das Corona-Virus bringt insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen bezüglich ihrer Stellung in der deutschen Wirtschaft in ernsthafte Gefahr. Ob diese durch die Auswirkungen der Pandemie nur an den Rand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung oder gar darüber hinausgebracht werden – das Eintreten eines oder mehrerer Insolvenzgründe muss nicht das Ende bedeuten. In enger Zusammenarbeit und mit dem entsprechenden Glauben an Besserung ist die Sanierung insolventer Unternehmen ein möglicher Weg aus der Krise  – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
30/07/2021 10:40

Ist Ihr Unternehmen von der Insolvenz bedroht, so stehen Sie vor einer Reihe von wichtigen Entscheidungen. Ist eine Sanierung des Unternehmens möglich? Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden? Welchen Haftungsrisiken ist man während der Sanierung ausgesetzt? Zur Bewertung all dieser Fragen in Bezug auf Ihr Unternehmen ist eine professionelle Analyse und Beratung unerlässlich. Verschaffen Sie sich in diesem Beitrag einen Überblick darüber, welche Möglichkeiten bestehen und mit welchen Risiken diese jeweils einhergehen.
Artikel zu Sanierung von Unternehmen
21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.