Insolvenzrecht: Zur vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung
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Zeiten einer vom Insolvenzgericht zu vertretenden Verzögerung des Eröffnungsverfahrens sind auf die Laufzeit der Abtretungserklärung nicht anzurechnen.
Gründe:
Im Januar 2007 beantragte das Finanzamt W.die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Juni 2007 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Der Antrag erfolgte vorbehaltlich eines vorangegangenen Schreibens des Schuldners. In diesem hatte er unter anderem eingewandt, das Insolvenzgericht sei international unzuständig, weil er seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt habe. Nach Durchführung von Ermittlungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit verband das Gericht die beiden Verfahren und holte ein Gutachten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ein.
Am 29. Januar 2010 wies das Gericht den Insolvenzantrag des Finanzamtes mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Auf seine Rechtsbeschwerde hob der Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2012 die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Am 31. Juli 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner antragsgemäß die Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 2. August 2012 eröffnete es auf den Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren.
Bereits am 18. April 2012 hatte der Schuldner mit Blick auf die verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens am 31. Juli 2013 auszusprechen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 InsO, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO aF analog, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
Das Beschwerdegericht hat gemeint, über die Restschuldbefreiung könne gemäß § 300 Abs. 1 InsO erst entschieden werden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sei. Die Laufzeit betrage gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie ende nur dann vorzeitig, wenn die Restschuldbefreiung nach Maßgabe der in § 299 InsO benannten Bestimmungen versagt werde. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung vor dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung komme nur in Betracht, wenn der Schuldner die Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt und die Verfahrenskosten ausgeglichen habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Zudem habe der Schuldner die Verzögerung jedenfalls bis zum 29. Januar 2010 selbst zu vertreten.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
Maßgeblich sind, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 findet noch keine Anwendung.
Für das danach anwendbare Recht scheitert der Antrag des Schuldners, ihm zum 31. Juli 2013 die Restschuldbefreiung auszusprechen, an § 300 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO.
Nach diesen Bestimmungen ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist, mithin grundsätzlich sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist. Das Insolvenzverfahren ist am 2. August 2012 eröffnet worden. Über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist deshalb nicht vor dem 2. August 2018 zu entscheiden.
Das Gesetz sieht in § 299 InsO ein vorzeitiges Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nur dann vor, wenn es zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296, § 297 oder § 298 InsO kommt. § 299 InsO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet. Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Der Senat hat eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung außerdem in entsprechender Anwendung von § 299 gebilligt, wenn keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben oder alle Gläubiger des Schlussverzeichnisses vollständig befriedigt und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind. Diese Rechtsprechung hat in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO in seiner ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung Eingang gefunden. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier ebenfalls nicht vor.
Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt demgegenüber keine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist für den Beginn der Abtretungsfrist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Insolvenzverfahren ohne Verzögerung eröffnet worden wäre. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300 Abs. 1 InsO liegen insoweit nicht vor. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Hieran fehlt es.
Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke. Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes begann die Laufzeit der Abtretungserklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 wurde - neben einer Verkürzung der Laufzeit von sieben auf sechs Jahre - der Beginn der Laufzeit der Abtretungserklärung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft. Mit der Lösung des Zeitpunkts der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens wollte der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung tragen, dass es bei der Dauer von Insolvenzverfahren große Unterschiede gab. Er wollte die für den Schuldner unbefriedigende Situation beseitigen, dass sich in Einzelfällen die Restschuldbefreiung durch überlange Insolvenzverfahren unangemessen verzögerte, ohne dass nennenswerte Vermögensmassen feststellbar wären oder der Schuldner für diese Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre. Der Lauf der Abtretungserklärung sollte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit dem Ereignis der Insolvenzeröffnung beginnen, das leicht feststellbar und von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig ist. Der Gesetzgeber hat sich mithin im Zuge dieser Gesetzesänderung mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, befasst und sich für den Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die gefundene Regelung insoweit planwidrig unvollständig wäre, als sie den Beginn der Abtretungsfrist nicht bereits an den Zeitpunkt knüpft, zu dem das Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden können.
Auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie sind nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum einer Verzögerung der Verfahrenseröffnung in die Laufzeit der Abtretungserklärung einbezogen hätte, wenn er eine solche Fallgestaltung bedacht hätte.
Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht die Obliegenheiten verletzt, die ihm § 290 InsO für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung und § 295 InsO für die Wohlverhaltensperiode auferlegen.
Diese Voraussetzungen gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Die Anknüpfung der Abtretungsfrist an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn die Frist vor diesem Zeitpunkt abläuft. Dann entfällt die Wohlverhaltensperiode, die Abtretung läuft leer und die Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO entfallen. Die Interessen der Insolvenzgläubiger werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass das bei Verfahrenseröffnung vorhandene und das in den sechs Jahren danach hinzukommende Vermögen des Schuldners verwertet wird und bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten des § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. Während des Eröffnungsverfahrens ist die Situation demgegenüber eine andere. Zwar kann auch die Dauer dieses Verfahrensabschnitts vom Schuldner oft nicht beeinflusst werden. Anders als im eröffneten Verfahren ist aber das Vermögen des Schuldners, insbesondere sein laufendes Einkommen, nicht zugunsten der Gläubiger beschlagnahmt, und die Versagungsgründe des § 290 InsO knüpfen nur teilweise an ein Fehlverhalten des Schuldners im Eröffnungsverfahren an. Wegen dieser Unterschiede muss eine Abwägung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners nicht dazu führen, die Zeit des Eröffnungsverfahrens in gleicher Weise in die Laufzeit der Abtretungserklärung einzubeziehen wie die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 287 Abs. 2 InsO erklärtermaßen die Laufzeit der Abtretung mit einem leicht feststellbaren Ereignis beginnen lassen wollte. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie es die Rechtsbeschwerde befürwortet, in die Abtretungsfrist auch eine vom Gericht zu verantwortende Verzögerung des Eröffnungsverfahrens eingerechnet werden müsste, sei es generell oder wenigstens dann, wenn das Befriedigungsinteresse der Gläubiger zurücktritt, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt.
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Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Im Januar 2007 beantragte das Finanzamt W. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 26. Juni 2007 stellte der Schuldner Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zugleich beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung. Der Antrag erfolgte vorbehaltlich eines vorangegangenen Schreibens des Schuldners. In diesem hatte er unter anderem eingewandt, das Insolvenzgericht sei international unzuständig, weil er seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt habe. Nach Durchführung von Ermittlungen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit verband das Gericht die beiden Verfahren und holte ein Gutachten zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und zu einer die Verfahrenskosten deckenden Masse ein.
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Am 29. Januar 2010 wies das Gericht den Insolvenzantrag des Finanzamtes mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse ab. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg. Auf seine Rechtsbeschwerde hob der Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2012 (IX ZB 86/10, WM 2012, 519) die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Am 31. Juli 2012 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner antragsgemäß die Verfahrenskosten. Mit Beschluss vom 2. August 2012 eröffnete es auf den Eigenantrag des Schuldners das Insolvenzverfahren.
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Bereits am 18. April 2012 hatte der Schuldner mit Blick auf die verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, die Erteilung der Restschuldbefreiung spätestens am 31. Juli 2013 auszusprechen. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 InsO, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO aF analog, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, über die Restschuldbefreiung könne gemäß § 300 Abs. 1 InsO erst entschieden werden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen sei. Die Laufzeit betrage gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie ende nur dann vorzeitig, wenn die Restschuldbefreiung nach Maßgabe der in § 299 InsO benannten Bestimmungen versagt werde. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung vor dem Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung komme nur in Betracht, wenn der Schuldner die Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt und die Verfahrenskosten ausgeglichen habe. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertige keine vorzeitige Restschuldbefreiung. Zudem habe der Schuldner die Verzögerung jedenfalls bis zum 29. Januar 2010 selbst zu vertreten.
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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
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a) Maßgeblich sind, weil das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) findet noch keine Anwendung.
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b) Für das danach anwendbare Recht scheitert der Antrag des Schuldners, ihm zum 31. Juli 2013 die Restschuldbefreiung auszusprechen, an § 300 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO.
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aa) Nach diesen Bestimmungen ist über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist, mithin grundsätzlich sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 7; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 11. April 2013 - IX ZB 94/12, WM 2013, 1029 Rn. 5; jeweils mwN). Das Insolvenzverfahren ist am 2. August 2012 eröffnet worden. Über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist deshalb nicht vor dem 2. August 2018 zu entscheiden.
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bb) Das Gesetz sieht in § 299 InsO ein vorzeitiges Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung nur dann vor, wenn es zu einer vorzeitigen Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296, § 297 oder § 298 InsO kommt. § 299 InsO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag zurücknimmt, der Antrag für erledigt erklärt wird oder das Verfahren durch den Tod des Schuldners sein Ende findet (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129, 1130 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
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cc) Der Senat hat eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung außerdem in entsprechender Anwendung von § 299 gebilligt, wenn keine Gläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben oder alle Gläubiger des Schlussverzeichnisses vollständig befriedigt und keine Verfahrenskosten oder sonstige Masseverbindlichkeiten offen sind (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO S. 1130 f; vom 8. November 2007 - IX ZB 115/04, nv Rn. 5; vom 29. Januar 2009 - IX ZB 290/08, nv Rn. 2; vgl. MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 299 Rn. 13, 17; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 299 aF Rn. 5; Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 299 Rn. 7 f). Diese Rechtsprechung hat in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO in seiner ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung Eingang gefunden (vgl. BT-Drucks. 17/11268 S. 30). Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier ebenfalls nicht vor.
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dd) Eine verzögerte Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt demgegenüber keine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist für den Beginn der Abtretungsfrist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Insolvenzverfahren ohne Verzögerung eröffnet worden wäre. Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Regelung in § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300 Abs. 1 InsO liegen insoweit nicht vor. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, WM 2007, 1791 Rn. 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14; jeweils mwN). Hieran fehlt es.
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(1) Es besteht schon keine planwidrige Regelungslücke. Nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes begann die Laufzeit der Abtretungserklärung mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO aF). Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde - neben einer Verkürzung der Laufzeit von sieben auf sechs Jahre - der Beginn der Laufzeit der Abtretungserklärung an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geknüpft. Mit der Lösung des Zeitpunkts der Erteilung der Restschuldbefreiung von der Dauer des eröffneten Verfahrens (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 16) wollte der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung tragen, dass es bei der Dauer von Insolvenzverfahren große Unterschiede gab. Er wollte die für den Schuldner unbefriedigende Situation beseitigen, dass sich in Einzelfällen die Restschuldbefreiung durch überlange Insolvenzverfahren unangemessen verzögerte, ohne dass nennenswerte Vermögensmassen feststellbar wären oder der Schuldner für diese Verfahrensverzögerung verantwortlich wäre (BT-Drucks. 14/6468 S. 18; Gottwald/Ahrens, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 77 Rn. 42). Der Lauf der Abtretungserklärung sollte unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten mit dem Ereignis der Insolvenzeröffnung beginnen, das leicht feststellbar und von der Dauer des Insolvenzverfahrens unabhängig ist (BT-Drucks., aaO; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 11/13, WM 2013, 1569 Rn. 15). Der Gesetzgeber hat sich mithin im Zuge dieser Gesetzesänderung mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, befasst und sich für den Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungsfrist sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die gefundene Regelung insoweit planwidrig unvollständig wäre, als sie den Beginn der Abtretungsfrist nicht bereits an den Zeitpunkt knüpft, zu dem das Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden können.
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(2) Auch die weiteren Voraussetzungen einer Analogie sind nicht gegeben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zeitraum einer Verzögerung der Verfahrenseröffnung in die Laufzeit der Abtretungserklärung einbezogen hätte, wenn er eine solche Fallgestaltung bedacht hätte.
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Die Restschuldbefreiung soll dem redlichen Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 21). Sie findet ihre innere Rechtfertigung zum einen darin, dass das pfändbare Vermögen des Schuldners, insbesondere der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens, über einen angemessenen Zeitraum zu Gunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird; dies ermöglicht während der Dauer des Insolvenzverfahrens die Vorschrift des § 35 Abs. 1 InsO, die auch Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterwirft, und während der Wohlverhaltensperiode die Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge nach § 287 Abs. 2 InsO. Zum anderen setzt die Restschuldbefreiung voraus, dass der Schuldner nicht die Obliegenheiten verletzt, die ihm § 290 InsO für die Zeit vor und nach der Verfahrenseröffnung und § 295 InsO für die Wohlverhaltensperiode auferlegen.
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Diese Voraussetzungen gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Die Anknüpfung der Abtretungsfrist an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt dazu, dass über den Antrag auf Restschuldbefreiung schon vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn die Frist vor diesem Zeitpunkt abläuft (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 14). Dann entfällt die Wohlverhaltensperiode, die Abtretung läuft leer und die Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO entfallen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 19). Die Interessen der Insolvenzgläubiger werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass das bei Verfahrenseröffnung vorhandene und das in den sechs Jahren danach hinzukommende Vermögen des Schuldners verwertet wird und bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten des § 290 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt werden kann. Während des Eröffnungsverfahrens ist die Situation demgegenüber eine andere. Zwar kann auch die Dauer dieses Verfahrensabschnitts vom Schuldner oft nicht beeinflusst werden. Anders als im eröffneten Verfahren ist aber das Vermögen des Schuldners, insbesondere sein laufendes Einkommen, nicht zugunsten der Gläubiger beschlagnahmt, und die Versagungsgründe des § 290 InsO knüpfen nur teilweise an ein Fehlverhalten des Schuldners im Eröffnungsverfahren an. Wegen dieser Unterschiede muss eine Abwägung der Interessen der Gläubiger und des Schuldners nicht dazu führen, die Zeit des Eröffnungsverfahrens in gleicher Weise in die Laufzeit der Abtretungserklärung einzubeziehen wie die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 287 Abs. 2 InsO erklärtermaßen die Laufzeit der Abtretung mit einem leicht feststellbaren Ereignis beginnen lassen wollte (BT-Drucks. 14/6468, S. 18). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn, wie es die Rechtsbeschwerde befürwortet, in die Abtretungsfrist auch eine vom Gericht zu verantwortende Verzögerung des Eröffnungsverfahrens eingerechnet werden müsste, sei es generell oder wenigstens dann, wenn das Befriedigungsinteresse der Gläubiger zurücktritt, weil der Schuldner über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt.
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Kayser Gehrlein Pape
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Grupp Möhring
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird.
(2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden.
(2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird.
(3) § 296 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.