Insolvenzrecht: Zur Versagung der Restschuldbefreiung

published on 17/07/2015 12:25
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Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht voraus.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.06.2015 (Az.: IX ZB 86/12) folgendes entschieden:


Gründe:

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner war zugleich Geschäftsführer der N.GmbH , über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das die Gläubigerin betreffende Insolvenzverfahren, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt war, wurde am 31. März 2011 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Hierbei wurden die sich aus der Geltendmachung von Ansprüchen im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ergebenden Beträge als weiterhin massezugehörig bezeichnet und einer Nachtragsverteilung vorbehalten.

Am 29. August 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Antrag lag zu Grunde, dass der Schuldner bei Stellung seines Eröffnungsantrags am 18. November 2008 die Gläubigerin und deren später in Höhe von 75.000 € zur Tabelle festgestellte Forderung aus Geschäftsführerhaftung nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hatte. Erst am 5. Februar 2009 teilte der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht die Gläubigerin und deren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außergerichtlich geltend gemachte Forderung mit.

Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch den weiteren Beteiligten zu 1 gestellte Versagungsantrag sei zulässig und begründet. Insbesondere habe der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter aufgrund der vorbehaltenen Nachtragsverteilung auch nach Aufhebung des die Gläubigerin betreffenden Insolvenzverfahrens nicht die Befugnis verloren, einen Versagungsantrag zu stellen. Die Nichtangabe der Gläubigerin und deren Forderung stelle eine Pflichtverletzung dar, welche nach Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände als grob fahrlässig anzusehen sei. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei auch nicht unverhältnismäßig.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 290 Abs. 1 InsO in der hier maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen.

Der Versagungsantrag ist zulässig, weil er form- und fristgerecht durch den antragsberechtigten weiteren Beteiligten zu 1 gestellt wurde.

Der weitere Beteiligte zu 1 ist trotz der die Aufhebung des die Gläubigerin betreffenden Insolvenzverfahrens antragsberechtigt. Zwar endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Amt des Insolvenzverwalters mit der Folge, dass der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zurückerlangt. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Vermögensgegenstände, die zur Teilungsmasse einer angeordneten oder im Rahmen der Schlussverteilung vorbehaltenen Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO gehören.

Die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung ist allgemein anerkannt. Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geboten sein. Ordnet das Insolvenzgericht einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist, über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände zu verfügen. Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO einschließlich der Prozessführungsbefugnis.

Neben der Berechtigung des Verwalters, bereits anhängige Prozesse weiterzuführen , ist von der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis regelmäßig auch die Befugnis umfasst, zivilprozessuale Verfahren erst noch einzuleiten. Hierdurch kann eine umfassende Erledigung der zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch ausstehenden Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden. Daher ist auch die Berechtigung des Insolvenzverwalters, im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung erforderlichenfalls einen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, als von der ihm gemäß § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnis erfasst anzusehen.

Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. März 2011 ergibt sich der Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner mit der Folge einer diesbezüglichen Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1. Einer gesonderten Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vor Stellung des Versagungs-antrages bedurfte es daher nicht. Vielmehr kommt der Anordnung einer gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorbehaltenen Nachtragsverteilung für die Beschlagnahme regelmäßig lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Das Amt des weiteren Beteiligten zu 1 endete somit nicht mit dem Aufhebungsbeschluss. Daher obliegt die Stellung des Versagungsantrages - ebenso wie die spätere Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens - als Fortführung der Schlussverteilung dem bisherigen Insolvenzverwalter.

Der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Die verfahrensgegenständliche Forderung wurde von diesem angemeldet und auch zur Tabelle festgestellt. Soweit eine Löschung der Gläubigerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein sollte, steht auch dies der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine Gesellschaft für eine Nachtragsliquidation parteifähig und ist trotz ihrer Löschung nicht beendet. Entsprechend kann sowohl eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet als auch ein Versagungsantrag durch den im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung handelnden weiteren Beteiligten zu 1 wirksam gestellt werden.

Der Versagungsantrag wurde form- und fristgerecht innerhalb der durch das Insolvenzgericht nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gesetzten Frist und unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestellt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wäre eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung bereits deshalb nicht geeignet, zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags zu führen, weil ein solcher Verstoß regelmäßig keine Außenwirkung entfaltet und somit für die Rechtsbeziehungen zu Dritten ohne Bedeutung ist.

Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe durch die Nichtangabe der Gläubigerin und der verfahrensgegenständlichen Forderung in einem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht und damit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. Dies ist immer dann der Fall, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird. Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich.

Auch die Tatsache, dass der Schuldner die verfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen. Der Beurteilung des Schuldners unterliegt es grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet.

Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in einseitiger Weise lediglich die zum Nachteil des Schuldners gereichenden Umstände berücksichtigt habe, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht in umfassender Weise nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner im Jahr 2007 und der Zustellung des Strafbefehls unmittelbar vor Stellung des Eigenantrages auseinandergesetzt, sondern auch den Einwand des Schuldners gewichtet, wonach der weitere Beteiligte zu 1 die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerichtlich geltend gemacht habe.

Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung mit Recht nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die auf den Einzelfall bezogene Würdigung, wonach sich das Verhalten des Schuldners nicht von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen ihm nach der Insolvenzordnung obliegende Pflichten darstellt , ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber noch vor Stellung des Versagungsantrages durch den weiteren Beteiligten zu 1, seine Angaben im Gläubigerverzeichnis ergänzte, keine Unverhältnismäßigkeit der Versagungsentscheidung begründen. Während im Regelinsolvenzverfahren die Nachholung einer gebotenen, aber zunächst unterlassenen Auskunftserteilung vor Aufdeckung und Stellung des Versagungs-antrages regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt , können diese Grundsätze nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragen werden. Aufgrund des der Verfahrenseröffnung vorangehenden Schuldenbereinigungsverfahrens, in dem richtige und vollständige Angaben des Schuldners unerlässlich sind, kann eine die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Vervollständigung der Angaben ausschließlich im Eröffnungsverfahren erfolgen.

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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv
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published on 18/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB86/12 vom 18. Juni 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 290 Abs. 1 Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenz
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB86/12
vom
18. Juni 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird die Nachtragsverteilung vorbehalten, ist der bisherige Insolvenzverwalter insoweit
auch nach Aufhebung des Verfahrens befugt, für den Schuldner als Gläubiger in
einem Restschuldbefreiungsverfahren einen Versagungsantrag zu stellen.
BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 - IX ZB 86/12 - LG Kempten (Allgäu)
AG Kempten (Allgäu)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Fischer und die Richterin Möhring
am 18. Juni 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. August 2012 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner war zugleich Geschäftsführer der N. GmbH (nachfolgend: Gläubigerin), über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das die Gläubigerin betreffende Insolvenzverfahren, in dem der weitere Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter bestellt war, wurde am 31. März 2011 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Hierbei wurden die sich aus der Geltendmachung von Ansprüchen im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ergebenden Beträge als weiterhin massezugehörig bezeichnet und einer Nachtragsverteilung vorbehalten.
2
Am 29. August 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 1, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Antrag lag zu Grunde, dass der Schuldner bei Stellung seines Eröffnungsantrags am 18. November 2008 die Gläubigerin und deren später in Höhe von 75.000 € zur Tabelle festgestellte Forderung aus Geschäftsführerhaftung nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hatte. Erst am 5. Februar 2009 teilte der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht die Gläubigerin und deren bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außergerichtlich geltend gemachte Forderung mit.
3
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der durch den weiteren Beteiligten zu 1 gestellte Versagungsantrag sei zulässig und begründet. Insbesondere habe der weitere Beteiligte zu 1 als Insolvenzverwalter aufgrund der vorbehaltenen Nachtragsverteilung auch nach Aufhebung des die Gläubigerin betreffenden Insolvenzverfahrens nicht die Befugnis verloren, einen Versagungsan- trag zu stellen. Die Nichtangabe der Gläubigerin und deren Forderung stelle eine Pflichtverletzung dar, welche nach Gesamtwürdigung der erkennbaren Umstände als grob fahrlässig anzusehen sei. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei auch nicht unverhältnismäßig.
6
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 290 Abs. 1 InsO in der hier maßgeblichen, bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht mit Recht angenommen.
7
a) Der Versagungsantrag ist zulässig, weil er form- und fristgerecht durch den antragsberechtigten weiteren Beteiligten zu 1 gestellt wurde.
8
aa) Der weitere Beteiligte zu 1 ist trotz der die Aufhebung des die Gläubigerin betreffenden Insolvenzverfahrens antragsberechtigt. Zwar endet mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich das Amt des Insolvenzverwalters mit der Folge, dass der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zurückerlangt (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, 3. Aufl., § 200 Rn. 31). Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich derjenigen Vermögensgegenstände, die zur Teilungsmasse einer angeordneten oder im Rahmen der Schlussverteilung vorbehaltenen Nachtragsverteilung im Sinne des § 203 InsO gehören (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, NZI 2015, 128 Rn. 14).
9
(1) Die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung ist allgemein anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; vom 10. Februar 1982, aaO). Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geboten sein (vgl. Bork, ZIP 2009, 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzgericht einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 20. November 2014, aaO; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 15; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 203 Rn. 19; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24; HK-InsO/Depré, 7. Aufl., § 203 Rn. 2; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist, über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände zu verfügen (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO Rn. 20). Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO einschließlich der Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2895; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 200 Rn. 40).
10
Neben der Berechtigung des Verwalters, bereits anhängige Prozesse weiterzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982, aaO), ist von der fortdauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis regelmäßig auch die Befugnis umfasst, zivilprozessuale Verfahren erst noch einzuleiten (vgl. Uhlenbruck, aaO; Bork, aaO S. 2079). Hierdurch kann eine umfassende Erledigung der zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch ausstehenden Abwicklungsmaßnahmen gewährleistet werden. Daher ist auch die Berechtigung des Insolvenzverwalters , im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung erforderlichenfalls ei- nen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, als von der ihm gemäß § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Befugnis erfasst anzusehen.
11
(2) Aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. März 2011 ergibt sich der Vorbehalt der Nachtragsverteilung hinsichtlich der Ansprüche der Gläubigerin gegen den Schuldner mit der Folge einer diesbezüglichen Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1. Einer gesonderten Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht vor Stellung des Versagungsantrages bedurfte es daher nicht. Vielmehr kommt der Anordnung einer gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorbehaltenen Nachtragsverteilung für die Beschlagnahme regelmäßig lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Jaeger/ Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 20 mwN; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24). Das Amt des weiteren Beteiligten zu 1 endete somit nicht mit dem Aufhebungsbeschluss. Daher obliegt die Stellung des Versagungsantrages - ebenso wie die spätere Durchführung des Nachtragsverteilungsverfahrens (vgl. MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO Rn. 24) - als Fortführung der Schlussverteilung dem bisherigen Insolvenzverwalter.
12
bb) Der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 stehen auch keine sonstigen Umstände entgegen. Die verfahrensgegenständliche Forderung wurde von diesem angemeldet (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März2015 - IX ZB 85/13, WM 2015, 972 Rn. 9 mwN) und auch zur Tabelle festgestellt. Soweit eine Löschung der Gläubigerin im Handelsregister nach Durchführung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG) erfolgt sein sollte, steht auch dies der Antragsberechtigung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Grundsätzlich bleibt eine Gesellschaft für eine Nachtragsliquidation parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 122/12, WM 2014, 328 Rn. 7 mwN) und ist trotz ihrer Löschung nicht beendet. Entsprechend kann sowohl eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO angeordnet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014, aaO) als auch ein Versagungsantrag durch den im Rahmen der vorbehaltenen Nachtragsverteilung handelnden weiteren Beteiligten zu 1 wirksam gestellt werden.
13
cc) Der Versagungsantrag wurde form- und fristgerecht innerhalb der durch das Insolvenzgericht nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gesetzten Frist und unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gestellt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wäre eine fehlende Zustimmung der Gläubigerversammlung bereits deshalb nicht geeignet, zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags zu führen, weil ein solcher Verstoß regelmäßig keine Außenwirkung entfaltet und somit für die Rechtsbeziehungen zu Dritten ohne Bedeutung ist (vgl. MünchKomm-InsO/Görg/ Janssen, 3. Aufl. § 160 Rn. 36).
14
b) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe durch die Nichtangabe der Gläubigerin und der verfahrensgegenständlichen Forderung in einem gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnis zumindest grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht und damit den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfüllt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
15
aa) Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht voraus. Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 259/11, ZInsO 2013, 99 Rn. 10; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 97). Dies ist immer dann der Fall, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, aaO). Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012, aaO).
16
Auch die Tatsache, dass der Schuldner die verfahrensgegenständliche Forderung bestritten hat, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung, diese in das gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegende Verzeichnis aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO Rn. 7 ff). Der Beurteilung des Schuldners unterliegt es grundsätzlich nicht, Angaben deshalb zu unterlassen, weil er sie für seine Gläubiger als bedeutungslos erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841; vom 2. Juli 2009, aaO Rn.

10).


17
bb) Die Feststellung der Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit obliegt grundsätzlich dem Tatrichter und ist daher mit der Rechtsbeschwerde nur bedingt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 9; vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857 Rn. 7; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 41). Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz in einseitiger Weise lediglich die zum Nachteil des Schuldners gereichenden Umstände berücksichtigt habe, liegen nicht vor. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht in umfassender Weise nicht nur mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Schuldner im Jahr 2007 und der Zustellung des Strafbefehls unmittelbar vor Stellung des Eigenantrages auseinandergesetzt, sondern auch den Einwand des Schuldners gewichtet, wonach der weitere Beteiligte zu 1 die Forderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gerichtlich geltend gemacht habe.
18
cc) Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung mit Recht nicht als unverhältnismäßig angesehen. Die auf den Einzelfall bezogene Würdigung, wonach sich das Verhalten des Schuldners nicht von vornherein als ganz unwesentlicher Verstoß gegen ihm nach der Insolvenzordnung obliegende Pflichten darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8 mwN), ist nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag die Tatsache, dass der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens , aber noch vor Stellung des Versagungsantrages durch den weiteren Beteiligten zu 1, seine Angaben im Gläubigerverzeichnis ergänzte, keine Unverhältnismäßigkeit der Versagungsentscheidung begründen. Während im Regelinsolvenzverfahren die Nachholung einer gebotenen, aber zunächst unterlassenen Auskunftserteilung vor Aufdeckung und Stellung des Versagungsantrages regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt (vgl. D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO Rn. 90 f), können diese Grundsätze nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragen werden. Aufgrund des der Verfahrenseröffnung vorangehenden Schuldenbereinigungsverfahrens , in dem richtige und vollständige Angaben des Schuldners unerlässlich sind, kann eine die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigende Vervollständigung der Angaben ausschließlich im Eröffnungsverfahren erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 7; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 6).
Kayser Vill Lohmann
Fischer Möhring
Vorinstanzen:
AG Kempten (Allgäu), Entscheidung vom 17.10.2011 - IK 756/08 -
LG Kempten, Entscheidung vom 06.08.2012 - 42 T 2334/11 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.