Insolvenzrecht: Zur Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters

published on 21/05/2015 14:05
Insolvenzrecht: Zur Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Wird diesem nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 26.03.2015 (Az.: IX ZB 62/13) folgendes entschieden:

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt.

Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.


Gründe:

Die weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalterin sowohl in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. L. als auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GbR, deren Gesellschafter R. L.ist. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. L. meldete die weitere Beteiligte zu 2 eine Forderung der T.GbR in Höhe von 502.542,80 € an. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Sonderinsolvenzverwalter mit der Aufgabe, die angemeldete Forderung der T. GbR zu prüfen. Der weitere Beteiligte zu 1 führte die ihm übertragene Tätigkeit aus und beantragte, seine Vergütung auf 2.457,23 € festzusetzen.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 25 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin auf 53,55 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Vergütung auf insgesamt 646,17 € heraufgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolge zwar grundsätzlich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 aber darauf beschränkt gewesen sei, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, könne die Vergütung nicht höher als nach § 5 InsVV in Verbindung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt werden. Sie bestimme sich somit letztlich nach diesem Gesetz. Danach sei eine 0,5-fache Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert sei gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 50.000 € zu bestimmen. Die Vergütung betrage deshalb 523 € zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Meist bezieht sich die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht. Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde nach § 5 InsVV eine so berechnete Vergütung verlangen kann, lagen nicht vor. Aufgabe des Beteiligten zu 1 als Sonderinsolvenzverwalter war es, die von der Beteiligten zu 2 angemeldete Forderung zu prüfen. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind. Dafür ist im Streitfall aber nichts festgestellt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bemisst sich die Vergütung des Beteiligten zu 1 auch nicht "letztlich" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in diesem Fall lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Vergütung des Beteiligten zu 1 nach § 63 InsO in Verbindung mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu berechnen und bei der Bestimmung der oberen Grenze der Vergütung zu berücksichtigen haben, dass einer - hypothetischen - Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist und nicht eine Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG. Jene Gebühr betrifft als Unterfall der hier ebenfalls nicht einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG die Anmeldung einer Insolvenzforderung für einen Insolvenzgläubiger. In den Fällen des § 5 InsVV geht es hingegen um die Vergütung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit nach Maßgabe der Gebühren, die ein mit dieser Tätigkeit gesondert beauftragter Rechtsanwalt beanspruchen könnte. Die Tätigkeit kann ganz verschiedene Gegenstände haben. Betrifft sie die Prüfung einer angemeldeten Forderung, erlaubt die Anwendung der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG eine Berücksichtigung des mit der Forderungsprüfung im Einzelfall verbundenen Aufwands, der über denjenigen einer Forderungsanmeldung hinausgehen kann.

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published on 26/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/13 vom 26. März 2015 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63; InsVV § 5 a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwe
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 62/13
vom
26. März 2015
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender
Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.
Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand
der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung
aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
begrenzt.

b) Ist ein Sonderinsolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für eine
Tätigkeit bestellt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise
einem Rechtsanwalt übertragen hätte, bemisst sich seine Vergütung
unmittelbar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13 - LG Neubrandenburg
AG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin
Möhring
am 26. März 2015

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.811,06 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalterin sowohl in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. L. als auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T. GbR, deren Gesellschafter R. L. ist. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. L. meldete die weitere Beteiligte zu 2 eine Forderung der T. GbR in Höhe von 502.542,80 € an. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 zum Sonderinsolvenzverwalter mit der Aufgabe, die angemeldete Forderung der T. GbR zu prüfen. Der weitere Beteiligte zu 1 führte die ihm übertragene Tätigkeit aus und beantragte, seine Vergütung auf 2.457,23 € (2.044,90 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und 19 v.H. Umsatzsteuer) festzusetzen.
2
Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 25 € (eine 1,0-Verfahrens- gebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG nach dem Mindest- wert von 300 € gemäß § 13 RVG) zuzüglich 20 € Auslagenpauschale und Um- satzsteuer, mithin auf 53,55 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Vergütung auf insgesamt 646,17 € heraufgesetzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 64 Abs. 3 InsO analog) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters erfolge zwar grundsätzlich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Weil die Bestellung des Beteiligten zu 1 aber darauf beschränkt gewesen sei, einen einzelnen Anspruch zu prüfen, könne die Vergütung nicht höher als nach § 5 InsVV in Verbindung mit den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt werden. Sie bestimme sich somit letztlich nach diesem Gesetz. Danach sei eine 0,5-fache Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG anzusetzen. Der Gegenstandswert sei gemäß § 28 Abs. 3, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG mit 50.000 € (ca. 10 v.H. der verfahrensgegenständlichen Forderung) zu bestimmen. Die Vergütung betrage deshalb 523 € zuzüg- lich 20 € Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.
5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
6
a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters bemisst sich in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters in §§ 63 bis 65 InsO und in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Meist bezieht sich die Tätigkeit eines Sonderinsolvenzverwalters zwar nur auf einen Teil der Aufgaben des Insolvenzverwalters. Dem kann aber dadurch Rechnung getragen werden, dass die Vergütung auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Verwalters festgesetzt wird. Darüber hinaus können entsprechend § 3 InsVV Zu- und Abschläge festgesetzt werden, um eine angemessene Vergütung zu erreichen. Die Regelung über die Mindestvergütung in § 2 Abs. 2 InsVV gilt dabei nicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, NZI 2008, 485 Rn. 11, 20 bis 23). Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Tabelle anzumelden oder anderweitig rechtlich durchzusetzen, ist seine Tätigkeit allerdings mit derjenigen eines Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar. In diesem Fall kann die Vergütung jedenfalls nicht höher festgesetzt werden, als sie nach § 5 InsVV beansprucht werden könnte, wenn der Sonderinsolvenzverwalter nach dieser Vorschrift für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu vergüten wäre. Liegt diese Voraussetzung vor, bemisst sich die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 24 f; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 163/08, ZInsO 2010, 399 Rn.

8).


7
b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beteiligte zu 1 keinen Anspruch auf Festsetzung einer unmittelbar nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütung, denn die Voraussetzungen, unter denen ein als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter für den Einsatz seiner besonderen Sachkunde nach § 5 InsVV eine so berechnete Vergütung verlangen kann, lagen nicht vor. Aufgabe des Beteiligten zu 1 als Sonderinsolvenzverwalter war es, die von der Beteiligten zu 2 angemeldete Forderung zu prüfen. Die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört zu den Kernaufgaben, die ein Insolvenzverwalter in der Regel selbst auszuführen in der Lage sein muss, auch wenn er nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist. Er wird diese Tätigkeit deshalb angemessener Weise nicht einem Rechtsanwalt übertragen, wenn nicht ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten mit der Prüfung einer Forderung verbunden sind. Dafür ist im Streitfall aber nichts festgestellt.
8
c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bemisst sich die Vergütung des Beteiligten zu 1 auch nicht "letztlich" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Ist der Auftrag an den Sonderinsolvenzverwalter auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt und steht einer Übertragung dieser Tätigkeit auf einen Rechtsanwalt entgegen, dass es des Einsatzes der besonderen Sachkunde eines Rechtsanwalts nicht bedarf, ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach den Bestimmungen der Insolvenzrechtli- chen Vergütungsverordnung zu bemessen. Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte, bildet, sofern die Tätigkeit des Sonderinsolvenzverwalters insgesamt Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein könnte, in diesem Fall lediglich die obere Grenze der festzusetzenden Vergütung, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
9
3. Die angefochtene Entscheidung ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Festsetzung der Vergütung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Vergütung des Beteiligten zu 1 nach § 63 InsO in Verbindung mit der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu berechnen und bei der Bestimmung der oberen Grenze der Vergütung zu berücksichtigen haben, dass einer - hypothetischen - Vergütung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2300 VV RVG zugrunde zu legen ist und nicht eine Gebühr analog Nr. 3320 VV RVG. Jene Gebühr betrifft als Unterfall der hier ebenfalls nicht einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren nach Nr. 3317 VV RVG die Anmeldung einer Insolvenzforderung für einen Insolvenzgläubiger. In den Fällen des § 5 InsVV geht es hingegen um die Vergütung einer dem Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit nach Maßgabe der Gebühren, die ein mit dieser Tätigkeit gesondert beauftragter Rechtsanwalt beanspruchen könnte. Die Tätigkeit kann ganz verschiedene Gegenstände haben. Betrifft sie die Prüfung einer angemeldeten Forderung, erlaubt die Anwendung der Rahmengebühr der Nr. 2300 VV RVG eine Berücksichtigung des mit der Forderungsprüfung im Einzelfall verbundenen Aufwands, der über denjenigen einer Forderungsanmeldung hinausgehen kann.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - 4 IN 101/11 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.08.2013 - 4 T 99/13 -

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist, nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Gerichtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Nummer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.

(2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger erteilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mitzurechnen.

(3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Ist der Insolvenzverwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen.

(2) Ist der Verwalter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, so gilt Absatz 1 entsprechend.