Insolvenzrecht: Zur Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen
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Eine juristische Person wird durch die Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf natürliche Personen nicht in ihren Grundrechten auf Gleichbehandlung und auf Berufsfreiheit verletzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterhält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Oberlandesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine natürliche Person handele, gehöre sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu dem Kreis derjenigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bestellung zum Insolvenzverwalter erfüllten. Die Beschränkung des Zugangs zur Bestellung als Insolvenzverwalter auf natürliche Personen sei weder offenbar sachwidrig noch unverhältnismäßig und stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung dar. Auf eine etwaige Europawidrigkeit der Norm könne sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft nicht berufen.
Die gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGGVG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner ist nach Genehmigung der Verfahrensführung durch die Generalstaatsanwaltschaft wirksam vertreten. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Antragstellerin kann als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
Nach dem Inhalt des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Der eindeutige, auf natürliche Personen bezogene Wortlaut der Regelung schließt es aus, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Diese Würdigung wird überdies durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Die ursprünglich erwogene Möglichkeit, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu ernennen, ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit Rücksicht auf Haftungs- und Aufsichtsprobleme sowie die Gefahr von Interessenkollisionen aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin, auch juristische Personen als Insolvenzverwalter einzusetzen.
Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Diesen Anforderungen genügt die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, soweit nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter zugelassen werden. Gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Insolvenzverwalter sprechen mit der ganz überwiegenden Auffassung im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewichtige Sachgründe.
Bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters steht der Bestellung einer juristischen Person entgegen.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut. Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann, nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigeraus-schuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen.
Die Verfahrenskonzentration auf die Person des Insolvenzverwalters würde durch die Einsetzung einer juristischen Person, die bei entsprechender Mitarbeiterausstattung eine unbegrenzte Zahl von Insolvenzverwaltungen übernehmen kann, beseitigt. Die Antragstellerin könnte durch ihren Alleingeschäftsführer als einzige Vertretungs- und Geschäftsführungsperson die an 35 Standorten durch 42 Berufsträger übernommenen Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen. Die gebotene höchstpersönliche Amtsausübung wäre bei solchen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters ungeachtet ihrer höchstpersönlichen Rechtsnatur im jeweiligen Einzelfall stärker als vertretbar auf den nachgeordneten Mitarbeiterstab delegiert werden müsste.
Würde eine juristische Person als Insolvenzverwalter eingesetzt, fehlte den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht wegen der Verlagerung der Aufgabe auf verschiedene Entscheidungsträger zudem ein bestimmter, persönlich für die zweckentsprechende Aufgabenwahrnehmung Verantwortlicher.
Die sachdienliche Verfahrensdurchführung hängt von der Befähigung und Zuverlässigkeit gerade der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachtet und laufend beaufsichtigt. Darum wird die Auswahl des Insolvenzverwalters vielfach als "Schicksalsfrage" des Insolvenzverfahrens bezeichnet. Das Amtsverständnis des Gesetzes ist auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unterliegenden Insolvenzverwalters angelegt.
Juristische Personen lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Die im Gesetz angelegte Ausrichtung des Insolvenzverfahrens auf die Person des allzuständigen, vollverantwortlichen Verwalters würde ausgehöhlt, wenn die Insolvenzverwaltung entsprechend der Entscheidung der Geschäftsleitung einer juristischen Person auf bestimmte Organmitglieder oder Angestellte mit der Gefahr uneinheitlicher, mitunter sich widersprechender Entscheidungen aufgespaltet werden könnte. Die Konzentration des Verfahrens auf eine natürliche Person als Insolvenzverwalter verringert den für hierarchische Organisationsformen typischen Koordinierungsbedarf und beugt zugleich etwaigen durch Störungen in der Zusammenarbeit bedingten, alle Verfahrensbeteiligten treffenden Nachteilen insbesondere vermögensmäßiger Art vor. Die existentiellen Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens in Ausgleich zu bringen sind, verbieten eine Zergliederung der Insolvenzverwaltung auf verschiedene innerhalb einer Organisation tätige Entscheidungsträger.
Bei Einsetzung einer juristischen Person wäre auch die notwendige Kontinuität der Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute Gesellschaftsorgane abberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) und angestellte Mitarbeiter jederzeit gekündigt (§§ 620 ff BGB) werden können.
Selbst wenn die Aufgabe der Insolvenzverwaltung innerhalb der juristischen Person einem bestimmten Mitglied der Geschäftsleitung, etwa einem Geschäftsführer oder Vorstand, übertragen würde, könnte diese Person während der Dauer des Insolvenzverfahrens ohne weiteres (§ 38 Abs. 1 GmbHG) oder aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) abberufen werden. Ein mit der Verwaltung betrauter Angestellter könnte grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (§§ 620 ff BGB). Ferner entspricht es den heutigen Gegebenheiten des Rechtslebens, dass nicht nur einzelne Partner, sondern ganze - etwa mit Insolvenzverwaltung betraute - Abteilungen eine Beratungsgesellschaft verlassen. Überdies ist die nie ausschließbare Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass eine juristische Person aufgelöst wird (§§ 60 ff, § 262 AktG) und nach Abwicklung und Vollbeendigung (§ 70 GmbHG, § 264 ff, § 273 AktG) untergeht.
In all diesen Konstellationen wären Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu befürchten. Nach Ausscheiden des mit der Insolvenzverwaltung betrauten Organmitglieds oder Angestellten wäre schon nicht ohne weiteres sichergestellt, dass überhaupt ein gleichwertiger Ersatz in der Person eines ebenso befähigten und erfahrenen Mitarbeiters zur Verfügung steht. Außerdem müssten sich neue Verantwortliche in die Sache einarbeiten, was bei einem komplexen Verfahren einen erheblichen Zeitablauf erfordert und einen geordneten Verfahrensfortgang behindern, wenn nicht gar lähmen könnte. Auch wäre das Risiko nicht von der Hand zu weisen, dass wichtige, für eine fruchtbare Verwaltung notwendige Entscheidungen infolge des Personenwechsels zum Nachteil der Masse verzögert oder gar - etwa wegen Ablaufs einer Angebotsfrist - versäumt werden. Die Ablösung des innerhalb der juristischen Person Verantwortlichen birgt ferner die Unwägbarkeit, dass die nacheinander mit der Insolvenzverwaltung betrauten Personen unterschiedliche, miteinander schwer oder gar nicht zu vereinbarende Strategien im Sinne des § 1 Satz 1 InsO verfolgen. Diese Nachteile wären gerade dann zu befürchten, wenn eine juristische Person im Vertrauen auf die Befähigung eines - später ausgeschiedenen - bestimmten Geschäftsleiters oder Angestellten mit dem Amt des Insolvenzverwalters beauftragt worden ist. Würde die mit der Insolvenzverwaltung betraute juristische Person liquidiert, müsste gar ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden. Die notwendige Kontinuität der Amtsausübung ist bei Einsetzung einer juristischen Person somit nicht gewährleistet.
Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen.
Bei einer juristischen Person wird die Geschäftsführung von dem Gesamtleitungsorgan und nicht den einzelnen Geschäftsleitern wahrgenommen (§ 37 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb bedarf die Ausübung der Geschäftsführung grundsätzlich einer Abstimmung innerhalb des Gesamtorgans innerhalb des Geschäftsleitungsorgans unauflösbare Konflikte hervorrufen, die eine sachgemäße Insolvenzverwaltung schlimmstenfalls vollends blockieren.
Für die Rechtsform GmbH tritt als mögliche weitere Verzögerung bei der Willensbildung hinzu, dass die Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 GmbHG, anders verhält es sich nach § 76 AktG für die Vorstände einer AG, jedenfalls insoweit Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, als die Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Insolvenzverwaltung in Rede steht. In diesem Sinne wird auch die Regelung des § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO verstanden. Etwaigen gesetzlichen Weisungsbeschränkungen innerhalb der als Gesellschaften organisierten Zusammenschlüsse der rechts- und steuerberatenden Berufe käme ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil aus anderen Berufen stammende, als Insolvenzverwalter geeignete Personen sich der allgemeinen, mit den angeführten Nachteilen belasteten Gesellschaftsformen zu bedienen hätten.
Diese vielfältigen Abstimmungserfordernisse hemmen bereits im Falle einer Insolvenzverwaltung durch Geschäftsleiter, die sich fortwährend bei Entscheidungen geringerer oder größerer Tragweite absprechen müssen, einen geregelten Verwaltungsablauf. Der Abstimmungsbedarf würde sich zusätzlich verschärfen, wenn die Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Angestellten ausgeübt wird, die an Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden sind. In dieser Weise verhält es sich etwa, sofern der an der Betriebsstätte des Schuldners eingesetzte Mitarbeiter Anordnungen nur nach Berichterstattung an die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis treffen darf. Wenn es um eilbedürftige Maßnahmen geht, kann dieses Abstimmungsgebot eine sachgerechte Insolvenzverwaltung mit dem Risiko erheblicher finanzieller Nachteile vereiteln.
Selbst wenn durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung eine sich in einer Ressortverantwortung manifestierende Übertragung der einzelnen Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Geschäftsleiter vorgesehen ist, würde dadurch die Gesamtverantwortung aller Geschäftsleitungspersonen einschließlich der Notwendigkeit einer wechselseitigen Informations- und Kontrollpflicht nicht berührt. Ebenso bliebe bei Delegation der Insolvenzverwaltung auf einen bestimmten Angestellten die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung im Sinne einer Überwachungspflicht erhalten. Eine in jeder Situation uneingeschränkt handlungsfähige Insolvenzverwaltung ist darum nur bei Bestellung einer natürlichen Person gesichert.
Die durch den Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten bedingten unklaren Verantwortlichkeiten lösen bei Einsetzung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter für eine effektive gerichtliche Aufsicht erhebliche Gefahren aus.
Der Insolvenzverwalter unterliegt gemäß § 58 InsO der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Fehlt es infolge der Organisationsstruktur der juristischen Person an einem unmittelbaren, in allen Belangen allein entscheidungsbefugten Ansprechpartner, ist die Effektivität der Aufsicht in Frage gestellt. Wegen der Befugnis des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person, ein konkretes Verfahren einem Geschäftsleiter oder einem Angestellten zu entziehen, können überdies gesellschaftsinterne und gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen miteinander kollidieren. Insbesondere kann die Geschäftsleitung geneigt sein, einer Entlassung der Gesellschaft aus dem Amt des Insolvenzverwalters durch eine Auswechslung der mit der Aufgabe betrauten Person zuvorzukommen. Auch hätte das Gericht bei einem Wechsel des Ansprechpartners stets die Eignung der juristischen Person als Verwalter erneut zu prüfen. Nicht zuletzt wäre die mit der Insolvenzverwaltung betraute Person einem die Qualität ihrer Tätigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt, wenn sie sowohl der sich an kaufmännischen Erwägungen und damit auch einem etwaigen Vergütungsinteresse orientierenden gesellschaftsinternen Kontrolle als auch der die Gesamtbelange aller Verfahrensbeteiligter berücksichtigenden Aufsicht des Insolvenzgerichts unterläge.
Würde eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestimmt, würde schließlich die Prüfung ihrer Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) besondere Schwierigkeiten aufwerfen.
Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von dem Schuldner und den Gläubigern ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung. Nehmen für eine juristische Person eine Vielzahl von Mitarbeitern Aufgaben im Bereich der Insolvenzverwaltung wahr, können etwaige wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zu dem Schuldner oder anderen Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgedeckt werden. Außerdem werden die Gesellschafter der juristischen Person dem Insolvenzgericht vielfach nicht bekannt sein. Selbst wenn das Insolvenzgericht über sie informiert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge einer - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung untersagten (§ 59e Abs. 3 BRAO, § 50a Abs. 1 Nr. 2 StbG, § 28 Abs. 4 Nr. WPO) - Treuhandstellung oder eines im Laufe des Verfahrens stattfindenden - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung anzuzeigenden -Gesellschafterwechsels eine bedenkliche Verbindung zu Verfahrensbeteiligten geknüpft wird.
Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Dieser Haftungstatbestand wäre auch auf eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter anzuwenden. Insoweit bestünde jedoch die Gefahr, dass Haftpflichtansprüche ungedeckt blieben, weil die juristische Person nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist. Hier fällt ins Gewicht, dass der Insolvenzverwalter keiner gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt. Die faktische Haftungsbeschränkung auf das (Mindest-) Stammkapital der juristischen Person wird mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung, die auch zu Insolvenzverwaltern bestellte natürliche Personen abschließen, nicht ausgeglichen. Eine Deckungssumme von 2,5 Mio. € - wie sie die Antragstellerin vorhält - wird in größeren Insolvenzen vielfach nicht ausreichen, entstandene Schäden voll aufzufangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte oder Steuerberater nicht sämtliche Risiken der Verwaltertätigkeit erfasst.
Aus vorstehenden Überlegungen befindet sich die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch in Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Antragstellerin als juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich berufen kann. Die vorgeschriebene Rechtsform stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens, gerechtfertigt ist. Die Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig, zumal die einer Beratungsgesellschaft angehörenden Berufsträger persönlich zu Verwaltern ernannt werden können.
Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin könne sich als inländische juristische Person auf einen etwaigen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 nicht berufen und werde darüber hinaus durch eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Gesellschaften aus anderen Staaten der EU unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, werden dagegen von der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liegt dem Verfahren ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, weil sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft in ihrer nicht grenzüberschreitenden Berufsausübung beschränkt sieht. Für das primäre Gemeinschaftsrecht ist geklärt, dass es nicht auf Betätigungen anwendbar ist, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen. Ebenso wenig soll die Dienstleistungsrichtlinie auf innerstaatliche Sachverhalte erstreckt werden, sondern gilt nach ihren Erwägungen (vgl. Nr. 5 und 116) ausdrücklich nur für Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, ohne dort niedergelassen zu sein. Für die aktive Dienstleistungsfreiheit folgt das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs auch aus der Formulierung des Art. 16 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie.
Führt eine mangelnde Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht dazu, dass Deutschen nach nationalem Recht weniger weitgehende Rechte zustehen als Ausländern nach Gemeinschaftsrecht, so stellt die darin liegende Inländerdiskriminierung eine solche des nationalen Rechts und nicht des Gemeinschaftsrechts dar, die an denjenigen nationalen Normen zu messen ist, die eine Diskriminierung verbieten, also vor allem an Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit das innerstaatliche Recht Inländer strenger als Unionsangehörige behandelt, ist eine solche Ungleichbehandlung hinzunehmen, wenn sie in Einklang mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG steht. Mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des nationalen Gesellschaftsrechts sind - wie dargelegt - hinreichend sachliche Gründe gegeben, die eine Ungleichbehandlung von inländischen Gesellschaften im Vergleich zu juristischen Personen aus dem Bereich der Europäischen Union rechtfertigen, sofern diese zur Aufnahme in die Vorauswahlliste zugelassen werden müssten. Dass dies bisher tatsächlich einmal geschehen sei, wird überdies von der Beschwerde nicht behauptet.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung, die in Deutschland 35 Standorte mit insgesamt rund 300 Mitarbeitern, darunter 42 Berufsträger, unterhält und ausschließlich auf dem Gebiet der Insolvenz- und Zwangsverwaltung tätig ist. Ihren Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter hat das Amtsgericht abgelehnt. Der nach § 23 EGGVG bei dem Oberlandesgericht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
- 2
- Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um eine natürliche Person handele, gehöre sie nach § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zu dem Kreis derjenigen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bestellung zum Insolvenzverwalter erfüllten. Die Beschränkung des Zugangs zur Bestellung als Insolvenzverwalter auf natürliche Personen sei weder offenbar sachwidrig noch unverhältnismäßig und stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung dar. Auf eine etwaige Europawidrigkeit der Norm könne sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft nicht berufen.
III.
- 3
- Die gemäß § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 EGGVG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Antragsgegner ist nach Genehmigung der Verfahrensführung durch die Generalstaatsanwaltschaft wirksam vertreten. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Antragstellerin kann als juristische Person nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen werden, weil gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine natürliche Person als Insolvenzverwalter in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
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- 1. Nach dem Inhalt des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Der eindeutige, auf natürliche Personen bezogene Wortlaut der Regelung schließt es aus, juristische Personen zum In- solvenzverwalter zu bestellen (MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 15). Diese Würdigung wird überdies durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Die ursprünglich erwogene Möglichkeit, juristische Personen zum Insolvenzverwalter zu ernennen (BT-Drucks. 12/2443 S. 127), ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit Rücksicht auf Haftungs- und Aufsichtsprobleme sowie die Gefahr von Interessenkollisionen (BT-Drucks. 12/7302 S. 161) aufgegeben worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine erweiternde Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO dahin, auch juristische Personen als Insolvenzverwalter einzusetzen.
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- 2. Die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO steht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
- 6
- a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, NJW 2013, 847 Rn. 72 mwN).
- 7
- b) Diesen Anforderungen genügt die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, soweit nur natürliche Personen als Insolvenzverwalter zugelassen werden. Gegen die Einbeziehung juristischer Personen in den Kreis der Insolvenzverwalter sprechen mit der ganz überwiegenden Auffassung (MünchKommInsO /Graeber, aaO § 56 Rn. 15, Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35 f; Uhlenbruck , InsO, 13. Aufl., § 56 Rn. 11; ders., AnwBl. 1993, 453 ff; HmbKomm-InsO/ Frind, 4. Aufl., § 56 Rn. 1 b, 1 c; HK-InsO/Eickmann, 6. Aufl., § 56 Rn. 9; Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 13; Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 56 Rn. 6; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 56 Rn. 5; Pape, ZIP 1993, 737 ff; ebenso wohl BVerfG, ZInsO 2009, 1641 Rn. 23; aA Römermann, ZInsO 2004, 937, 938; Kleine-Cosack, NZI 2011, 791 ff; FK-InsO/Jahntz, 7. Aufl., § 56 Rn. 8) im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens gewichtige Sachgründe.
- 8
- aa) Bereits die höchstpersönliche Rechtsnatur des Amtes eines Insolvenzverwalters (vgl. BVerfG, aaO) steht der Bestellung einer juristischen Person entgegen.
- 9
- Es ist allgemein anerkannt, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als solches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut (BVerfG, aaO). Insolvenzverfahrensspezifische Handlungen darf der Verwalter, wenn auch der Einsatz von Mitarbeitern in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar oder gar geboten sein kann (BVerfG, aaO), nur persönlich vornehmen. Dazu gehören etwa die Führung eines Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse. Auch die zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung und dem Gläubigerausschuss (§ 58 Abs. 1 Satz 2, §§ 69, 79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die Schlussrechnungsregelung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten sei- ner Mitarbeiter im Wesentlichen selbst vornehmen (BFH, NZI 2011, 301 Rn. 46).
- 10
- Die Verfahrenskonzentration auf die Person des Insolvenzverwalters würde durch die Einsetzung einer juristischen Person, die bei entsprechender Mitarbeiterausstattung eine unbegrenzte Zahl von Insolvenzverwaltungen übernehmen kann, beseitigt. Die Antragstellerin könnte durch ihren Alleingeschäftsführer als einzige Vertretungs- und Geschäftsführungsperson die an 35 Standorten durch 42 Berufsträger übernommenen Insolvenzverwaltungen nicht verantwortlich führen. Die gebotene höchstpersönliche Amtsausübung wäre bei solchen tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr gewährleistet. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalters ungeachtet ihrer höchstpersönlichen Rechtsnatur im jeweiligen Einzelfall stärker als vertretbar auf den nachgeordneten Mitarbeiterstab delegiert werden müsste (vgl. Uhlenbruck, aaO; Pape, aaO S. 741).
- 11
- bb) Würde eine juristische Person als Insolvenzverwalter eingesetzt, fehlte den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht wegen der Verlagerung der Aufgabe auf verschiedene Entscheidungsträger zudem ein bestimmter, persönlich für die zweckentsprechende Aufgabenwahrnehmung Verantwortlicher (Pape/ Uhländer/Bornheimer, InsO, § 56 Rn. 13).
- 12
- Die sachdienliche Verfahrensdurchführung hängt von der Befähigung und Zuverlässigkeit gerade der konkreten natürlichen Person ab, die das Insolvenzgericht als vertrauenswürdig erachtet und laufend beaufsichtigt (vgl. Pape, aaO S. 739 f; Pape/Uhländer/Bornheimer, aaO). Darum wird die Auswahl des Insolvenzverwalters vielfach als "Schicksalsfrage" des Insolvenzverfahrens bezeichnet (Uhlenbruck, aaO S. 453; Pape, aaO S. 737 jeweils mwN). Das Amtsverständnis des Gesetzes ist auf die Bestellung eines haftungsrechtlich und strafrechtlich persönlich verantwortlichen, in eigener Person mit den Verfahrensbeteiligten und dem Gericht kommunizierenden, beständiger Aufsicht unterliegenden Insolvenzverwalters angelegt (vgl. Pape, aaO S. 739 f; Pape/Uhländer /Bornheimer, aaO).
- 13
- Juristische Personen lassen, zumal wenn sie wechselnde Organe haben, die für eine Amtsstabilität unabdingbare Gewähr vermissen. Eine weitgehende Anonymisierung der Insolvenzverwaltung innerhalb einer juristischen Person läuft dem Interesse an einer verfahrensgemäßen, gedeihlichen Aufgabenwahrnehmung zuwider. Die im Gesetz angelegte Ausrichtung des Insolvenzverfahrens auf die Person des allzuständigen, vollverantwortlichen Verwalters würde ausgehöhlt, wenn die Insolvenzverwaltung entsprechend der Entscheidung der Geschäftsleitung einer juristischen Person auf bestimmte Organmitglieder oder Angestellte mit der Gefahr uneinheitlicher, mitunter sich widersprechender Entscheidungen aufgespaltet werden könnte. Die Konzentration des Verfahrens auf eine natürliche Person als Insolvenzverwalter verringert den für hierarchische Organisationsformen typischen Koordinierungsbedarf und beugt zugleich etwaigen durch Störungen in der Zusammenarbeit bedingten, alle Verfahrensbeteiligten treffenden Nachteilen insbesondere vermögensmäßiger Art vor. Die existentiellen Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger, die innerhalb eines Insolvenzverfahrens in Ausgleich zu bringen sind, verbieten eine Zergliederung der Insolvenzverwaltung auf verschiedene innerhalb einer Organisation tätige Entscheidungsträger.
- 14
- cc) Bei Einsetzung einer juristischen Person wäre auch die notwendige Kontinuität der Amtsausübung gefährdet, weil mit dieser Tätigkeit betraute Gesellschaftsorgane abberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) und angestellte Mitarbeiter jederzeit gekündigt (§§ 620 ff BGB) werden können.
- 15
- Selbst wenn die Aufgabe der Insolvenzverwaltung innerhalb der juristischen Person einem bestimmten Mitglied der Geschäftsleitung, etwa einem Geschäftsführer oder Vorstand, übertragen würde, könnte diese Person während der Dauer des Insolvenzverfahrens ohne weiteres (§ 38 Abs. 1 GmbHG) oder aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 84 Abs. 3 AktG) abberufen werden. Ein mit der Verwaltung betrauter Angestellter könnte grundsätzlich jederzeit gekündigt werden (§§ 620 ff BGB). Ferner entspricht es den heutigen Gegebenheiten des Rechtslebens, dass nicht nur einzelne Partner, sondern ganze - etwa mit Insolvenzverwaltung betraute - Abteilungen eine Beratungsgesellschaft verlassen. Überdies ist die nie ausschließbare Möglichkeit in den Blick zu nehmen, dass eine juristische Person aufgelöst wird (§§ 60 ff, § 262 AktG) und nach Abwicklung und Vollbeendigung (§ 70 GmbHG, § 264 ff, § 273 AktG) untergeht.
- 16
- In all diesen Konstellationen wären Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu befürchten. Nach Ausscheiden des mit der Insolvenzverwaltung betrauten Organmitglieds oder Angestellten wäre schon nicht ohne weiteres sichergestellt, dass überhaupt ein gleichwertiger Ersatz in der Person eines ebenso befähigten und erfahrenen Mitarbeiters zur Verfügung steht. Außerdem müssten sich neue Verantwortliche in die Sache einarbeiten, was bei einem komplexen Verfahren einen erheblichen Zeitablauf erfordert und einen geordneten Verfahrensfortgang behindern, wenn nicht gar lähmen könnte. Auch wäre das Risiko nicht von der Hand zu weisen, dass wichtige, für eine fruchtbare Verwaltung notwendige Entscheidungen infolge des Personenwechsels zum Nachteil der Masse verzögert oder gar - etwa wegen Ablaufs einer Angebotsfrist - versäumt werden. Die Ablösung des innerhalb der juristischen Person Verantwortlichen birgt ferner die Unwägbarkeit, dass die nacheinander mit der Insolvenzverwaltung betrauten Personen unterschiedliche , miteinander schwer oder gar nicht zu vereinbarende Strategien im Sinne des § 1 Satz 1 InsO verfolgen. Diese Nachteile wären gerade dann zu befürchten , wenn eine juristische Person im Vertrauen auf die Befähigung eines - später ausgeschiedenen - bestimmten Geschäftsleiters oder Angestellten mit dem Amt des Insolvenzverwalters beauftragt worden ist. Würde die mit der Insolvenzverwaltung betraute juristische Person liquidiert, müsste gar ein neuer Insolvenzverwalter bestellt werden. Die notwendige Kontinuität der Amtsausübung ist bei Einsetzung einer juristischen Person somit nicht gewährleistet (ebenso Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35; MünchKomm-InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 15; HmbKomm-InsO/Frind, aaO Rn. 1 b; Pape/Uhländer/Bornheimer , InsO, § 56 Rn. 13; Pape, ZIP 1993, 737, 740; Uhlenbruck, AnwBl. 1993, 453, 457).
- 17
- dd) Die Bestellung einer juristischen Person kann überdies zu einer unverhältnismäßigen Erschwernis der Willensbildung im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes eines Insolvenzverwalters führen.
- 18
- Bei einer juristischen Person wird die Geschäftsführung von dem Gesamtleitungsorgan und nicht den einzelnen Geschäftsleitern wahrgenommen (§ 37 Abs. 1, § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG). Deshalb bedarf die Ausübung der Geschäftsführung grundsätzlich einer Abstimmung innerhalb des Gesamtorgans (Henssler/Strohn/Oetker, Gesellschaftsrecht, § 37 GmbHG Rn. 4; Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 3; Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, § 37 Rn. 24; Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl., Kap. 5 Rn. 18). Dabei kann das aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende Einstimmigkeitsprinzip (Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO; Gehrlein/Witt, aaO; vgl. Kuhls/Willerscheid, StbG, 3. Aufl., § 50 Rn. 5) innerhalb des Geschäftsleitungsorgans unauflösbare Konflikte hervorrufen, die eine sachgemäße Insolvenzverwaltung schlimmstenfalls vollends blockieren.
- 19
- Für die Rechtsform GmbH tritt als mögliche weitere Verzögerung bei der Willensbildung hinzu, dass die Geschäftsführer gemäß § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 2 GmbHG, anders verhält es sich nach § 76 AktG für die Vorstände einer AG, jedenfalls insoweit Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen, als die Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Insolvenzverwaltung in Rede steht (vgl. Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/Simon, aaO § 37 Rn. 11). In diesem Sinne wird auch die Regelung des § 59f Abs. 4 Satz 2 BRAO (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 59f Rn. 26; Kleine -Cosack, BRAO, 5. Aufl., § 59f Rn. 7) und des § 60 Abs. 2 StbG (Kuhls/Maxl, StbG, 3. Aufl., § 60 Rn. 22 ff) verstanden. Etwaigen gesetzlichen Weisungsbeschränkungen innerhalb der als Gesellschaften organisierten Zusammenschlüsse der rechts- und steuerberatenden Berufe käme ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil aus anderen Berufen stammende, als Insolvenzverwalter geeignete Personen sich der allgemeinen, mit den angeführten Nachteilen belasteten Gesellschaftsformen zu bedienen hätten.
- 20
- Diese vielfältigen Abstimmungserfordernisse hemmen bereits im Falle einer Insolvenzverwaltung durch Geschäftsleiter, die sich fortwährend bei Entscheidungen geringerer oder größerer Tragweite absprechen müssen, einen geregelten Verwaltungsablauf. Der Abstimmungsbedarf würde sich zusätzlich verschärfen, wenn die Insolvenzverwaltung durch eine Vielzahl von Angestellten ausgeübt wird, die an Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden sind. In dieser Weise verhält es sich etwa, sofern der an der Betriebsstätte des Schuldners eingesetzte Mitarbeiter Anordnungen nur nach Berichterstattung an die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis treffen darf. Wenn es um eilbedürftige Maßnahmen geht, kann dieses Abstimmungsgebot eine sachgerechte Insolvenzverwaltung mit dem Risiko erheblicher finanzieller Nachteile vereiteln.
- 21
- Selbst wenn durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung (vgl. Henssler /Strohn/Dauner-Lieb, aaO § 77 AktG Rn. 6; Buck-Heeb in Gehrlein/Ekkenga/ Simon, aaO § 37 Rn. 25) eine sich in einer Ressortverantwortung manifestierende Übertragung der einzelnen Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Geschäftsleiter vorgesehen ist, würde dadurch die Gesamtverantwortung aller Geschäftsleitungspersonen einschließlich der Notwendigkeit einer wechselseitigen Informations- und Kontrollpflicht nicht berührt (Henssler/Strohn/Oetker, aaO § 37 GmbHG Rn. 4). Ebenso bliebe bei Delegation der Insolvenzverwaltung auf einen bestimmten Angestellten die Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung im Sinne einer Überwachungspflicht erhalten (Scholz/Schneider, GmbHG, 11. Aufl., § 37 Rn. 37; Urban, GWR 2013, 106). Eine in jeder Situation uneingeschränkt handlungsfähige Insolvenzverwaltung ist darum nur bei Bestellung einer natürlichen Person gesichert.
- 22
- ee) Die durch den Einsatz von Organmitgliedern und Angestellten bedingten unklaren Verantwortlichkeiten lösen bei Einsetzung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter für eine effektive gerichtliche Aufsicht erhebliche Gefahren aus.
- 23
- Der Insolvenzverwalter unterliegt gemäß § 58 InsO der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Fehlt es infolge der Organisationsstruktur der juristischen Person an einem unmittelbaren, in allen Belangen allein entscheidungsbefugten Ansprechpartner, ist die Effektivität der Aufsicht in Frage gestellt (Uhlenbruck AnwBl. 1993, 454, 456; Pape, ZIP 1993, 747, 741 f; Pape/Uhländer/Bornheimer , InsO, § 56 Rn. 13). Wegen der Befugnis des Geschäftsführungsorgans einer juristischen Person, ein konkretes Verfahren einem Geschäftsleiter oder einem Angestellten zu entziehen, können überdies gesellschaftsinterne und gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen miteinander kollidieren. Insbesondere kann die Geschäftsleitung geneigt sein, einer Entlassung der Gesellschaft aus dem Amt des Insolvenzverwalters durch eine Auswechslung der mit der Aufgabe betrauten Person zuvorzukommen (Uhlenbruck, aaO; MünchKomm-InsO/Graeber , 3. Aufl., § 56 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 56 Rn. 35; Pape/Uhländer /Bornheimer, aaO). Auch hätte das Gericht bei einem Wechsel des Ansprechpartners stets die Eignung der juristischen Person als Verwalter erneut zu prüfen (vgl. MünchKomm-InsO/Graeber, aaO § 56 Rn. 15). Nicht zuletzt wäre die mit der Insolvenzverwaltung betraute Person einem die Qualität ihrer Tätigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Loyalitätskonflikt ausgesetzt, wenn sie sowohl der sich an kaufmännischen Erwägungen und damit auch einem etwaigen Vergütungsinteresse orientierenden gesellschaftsinternen Kontrolle als auch der die Gesamtbelange aller Verfahrensbeteiligter berücksichtigenden Aufsicht des Insolvenzgerichts unterläge (Uhlenbruck, aaO S. 457).
- 24
- ff) Würde eine juristische Person zum Insolvenzverwalter bestimmt, würde schließlich die Prüfung ihrer Unabhängigkeit (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO) besondere Schwierigkeiten aufwerfen.
- 25
- Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters von dem Schuldner und den Gläubigern ist für einen sachgerechten Verfahrensablauf von zentraler Bedeutung (Jaeger/Gerhardt, aaO Rn. 42). Nehmen für eine juristische Person eine Vielzahl von Mitarbeitern Aufgaben im Bereich der Insolvenzverwaltung wahr, können etwaige wirtschaftliche oder sonstige Verflechtungen zu dem Schuldner oder anderen Verfahrensbeteiligten nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufgedeckt werden (Pape, ZIP 1993, 737, 741). Außerdem werden die Gesellschafter der juristischen Person dem Insolvenzgericht vielfach nicht bekannt sein. Selbst wenn das Insolvenzgericht über sie informiert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass infolge einer - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung untersagten (§ 59e Abs. 3 BRAO, § 50a Abs. 1 Nr. 2 StbG, § 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO) - Treuhandstellung oder eines im Laufe des Verfahrens stattfindenden - nur im Bereich der Rechts- und Steuerberatung anzuzeigenden (§ 59m Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 49 Abs. 4 Satz 1 StbG; großzügiger wohl § 30 Satz 1 WPO) - Gesellschafterwechsels eine bedenkliche Verbindung zu Verfahrensbeteiligten geknüpft wird (Rechel in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 56 Rn. 33).
- 26
- gg) Letztlich streiten auch haftungsrechtliche Erwägungen gegen die Bestellung einer juristischen Person als Insolvenzverwalter.
- 27
- Der Insolvenzverwalter ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Dieser Haftungstatbestand wäre auch auf eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalter anzuwenden. Insoweit bestünde jedoch die Gefahr, dass Haftpflichtansprüche ungedeckt blieben, weil die juristische Person nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital ausgestattet ist (Pape, aaO S. 742; Uhlenbruck, aaO). Hier fällt ins Gewicht, dass der Insolvenzverwalter keiner gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegt (Graeber in Pape/Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1699). Die faktische Haftungsbeschränkung auf das (Mindest-) Stammkapital der juristischen Person wird mit Hilfe einer Haftpflichtversicherung, die auch zu Insolvenzverwaltern bestellte natürliche Personen abschließen, nicht ausgeglichen. Eine Deckungssumme von 2,5 Mio. € - wie sie die Antragstellerin vorhält - wird in größeren Insolvenzen vielfach nicht ausreichen, entstandene Schäden voll aufzufangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte oder Steuerberater nicht sämtliche Risiken der Verwaltertätigkeit erfasst (Graeber, aaO Rn. 1705 ff; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier , InsO, § 60 Rn. 52; Pape, aaO S. 743).
- 28
- 3. Aus vorstehenden Überlegungen befindet sich die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO auch in Einklang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), auf das sich die Antragstellerin als juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich berufen kann (vgl. BVerfGE 97, 228, 253). Die vorgeschriebene Rechtsform stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar (vgl. BVerfGE 64, 72, 82), die zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts, der geordneten Durchführung eines Insolvenzverfahrens, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 93, 213, 235; 97, 12, 26; 119, 59, 80). Die Beschränkung ist nicht unverhältnismäßig, zumal die einer Beratungsgesellschaft angehörenden Berufsträger persönlich zu Verwaltern ernannt werden können.
- 29
- 4. Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Antragstellerin könne sich als inländische juristische Person auf einen etwaigen Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 (RL 2006/123/EG, ABl. 376/36 vom 27. Dezember 2006; nachfolgend Dienstleistungsrichtlinie) nicht berufen und werde darüber hinaus durch eine unterschiedliche Behandlung im Vergleich zu Gesellschaften aus anderen Staaten der EU unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, werden dagegen von der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. Diese rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.
- 30
- a) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts liegt dem Verfahren ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zugrunde, weil sich die Antragstellerin als inländische Gesellschaft in ihrer nicht grenzüberschreitenden Berufsausübung beschränkt sieht. Für das primäre Gemeinschaftsrecht ist geklärt, dass es nicht auf Betätigungen anwendbar ist, deren wesentliche Elemente sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen (EuGH, Urteil vom 18. März 1980 - Rs. 52/79, Debauve, Slg. 1980, 833 Rn. 9; vom 26. Februar 1991 - Rs. C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-735 Rn. 9; vom 16. Januar 1997 - Rs. C-134/95, USSL/INAIL, Slg. 1997, I-204 Rn. 19 ff). Ebenso wenig soll die Dienstleistungsrichtlinie auf innerstaatliche Sachverhalte erstreckt werden (vgl. Handbuch der Kommission zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie , S. 43), sondern gilt nach ihren Erwägungen (vgl. Nr. 5 und 116) ausdrücklich nur für Dienstleistungserbringer, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen wollen, ohne dort niedergelassen zu sein. Für die aktive Dienstleistungsfreiheit folgt das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezugs auch aus der Formulierung des Art. 16 Abs. 1 Dienstleistungsrichtlinie (vgl.Callies/ Korte, Dienstleistungsrecht in der EU, 2011, § 6 Rn. 10).
- 31
- b) Führt eine mangelnde Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht dazu, dass Deutschen nach nationalem Recht weniger weitgehende Rechte zustehen als Ausländern nach Gemeinschaftsrecht, so stellt die darin liegende Inländerdiskriminierung eine solche des nationalen Rechts und nicht des Gemeinschaftsrechts dar, die an denjenigen nationalen Normen zu messen ist, die eine Diskriminierung verbieten, also vor allem an Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwGE 126, 149 Rn. 60). Soweit das innerstaatliche Recht Inländer strenger als Unionsangehörige behandelt, ist eine solche Ungleichbehandlung hinzunehmen, wenn sie in Einklang mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG steht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - I ZR 7/83, GRUR 1985, 886; BVerwGE 129, 226 Rn. 40). Mit Rücksicht auf die Ausgestaltung des nationalen Gesellschaftsrechts sind - wie dargelegt - hinreichend sachliche Gründe gegeben, die eine Ungleichbehandlung von inländischen Gesellschaften im Vergleich zu juristischen Personen aus dem Bereich der Europäischen Union rechtfertigen, sofern diese zur Aufnahme in die Vorauswahlliste zugelassen werden müssten. Dass dies bisher tatsächlich einmal geschehen sei, wird überdies von der Beschwerde nicht behauptet (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89, BGHZ 108, 342, 346 f; BVerwGE 122, 130, 146 f; Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 3 Rn. 74).
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.08.2012 - 11 AR 14/12 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.10.2012 - 6 VA 10/12 -
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Die Gläubigerversammlung ist berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen lassen.
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
(2) In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.
(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.
(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(1) Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.
(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.
(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.
(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.
(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
- 1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds
- 1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern, - 2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.
(1) Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
(2) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
- 1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; - 2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen; - 3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; - 4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - 5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist; - 6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
(2) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Abwicklung nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.
(3) Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluß der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten.
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.
(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.
(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands kann Abweichendes bestimmen; es kann jedoch nicht bestimmt werden, daß ein oder mehrere Vorstandsmitglieder Meinungsverschiedenheiten im Vorstand gegen die Mehrheit seiner Mitglieder entscheiden.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, wenn nicht die Satzung den Erlaß der Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat übertragen hat oder der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erläßt. Die Satzung kann Einzelfragen der Geschäftsordnung bindend regeln. Beschlüsse des Vorstands über die Geschäftsordnung müssen einstimmig gefaßt werden.
(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.
(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(1) Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Berufsangehöriger oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben.
(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, EU- oder EWR-Abschlussprüfern und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften sind vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berechtigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berechtigung kann die Wirtschaftsprüferkammer besonders befähigten Personen, die nicht in Satz 1 genannt werden und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausüben, auf Antrag erteilen.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann genehmigen, dass Personen, die in einem Drittstaat als sachverständige Prüfer oder Prüferinnen ermächtigt oder bestellt sind, neben Berufsangehörigen und EU- oder EWR-Abschlussprüfern gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein können, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachverständigen, in einem Drittstaat ermächtigten oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterinnen von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Patentanwälte und Patentanwältinnen sowie Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder des Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Beruf ausüben.
(4) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß
- 1.
Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a sind; - 1a.
Gesellschafter vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater oder Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit denen eine gemeinsame Berufsausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist, oder Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Geschäftsführerin, Partner oder Partnerin oder persönlich haftender Gesellschafter oder persönlich haftende Gesellschafterin nach Absatz 2 oder 3 genehmigt worden ist, und mindestens die Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer genannten Personen in der Gesellschaft tätig ist; - 2.
die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden; - 3.
bei Kapitalgesellschaften die Mehrheit der Anteile Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder dort zugelassenen Prüfungsgesellschaften gehört; - 3a.
bei Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien denjenigen Personen nach Nummer 1a, die nicht in der Gesellschaft tätig sind, weniger als ein Viertel der Anteile am Nennkapital oder der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten gehören (einfache Minderheitenbeteiligung); - 4.
bei Kommanditgesellschaften die Mehrheit der im Handelsregister eingetragenen Einlagen der Kommanditisten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, von EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften übernommen worden ist; - 5.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften zusammen die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre, Kommanditaktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und - 6.
im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur Gesellschafter bevollmächtigt werden können, die Berufsangehörige oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer sind.
- a)
sie ausschließlich der Altersversorgung von in der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätigen Personen und deren Hinterbliebenen dienen oder ausschließlich die Berufsausbildung, Berufsfortbildung oder die Wissenschaft fördern und - b)
die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe mehrheitlich aus Wirtschaftsprüfern bestehen.
(5) Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein. Dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muß das Stammkapital mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss bei Antragstellung nachgewiesen werden, dass der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden mindestens dem gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder Stammkapitals entspricht.
(7) Die Anerkennung muß versagt werden, solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.
(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.
(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.
(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person
- 1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder - 2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.