Insolvenzrecht: Zur Behandlung bei widersprüchlichen Regelungen im Insolvenzplan

published on 21/02/2014 16:14
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 09. Januar 2014 (Az.: IX ZR 209/11) folgendes entschieden:

Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.

Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die Klägerin als Verwalterin über das Vermögen der der L. GmbH zu zahlen ist.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.


Tatbestand

Die Klägerin machte als vormalige Verwalterin in dem auf Antrag vom 15. Dezember 2009 am 1. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten geltend, der im Jahre 2009 kurzfristig als Chefarzt für die Schuldnerin tätig war und ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts gegen die Schuldnerin auf Zahlung von Gehalt, Urlaubsgeld und Schadensersatz erwirkt hatte. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Nachdem der Beklagte ein Zahlungsverbot hinsichtlich der Konten der Schuldnerin erwirkt hatte, hatte diese die Summe aus dem Versäumnisurteil am 17. November 2009 bezahlt. Nach einer teilweisen Rückgewähr verlangte die Klägerin den Rest in Höhe von 45.565,67 € nebst Zinsen.

Die vorliegende Klage ist am 7. Mai 2010 eingereicht und am 26. Mai 2010 zugestellt worden.

In dem Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin am 23. April 2010 einen Insolvenzplan vorgelegt, der am 7. Mai 2010 beschlossen und mit Beschluss vom selben Tage bestätigt wurde. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren wurde am 21. Juni 2010 aufgehoben. In dem Insolvenzplan wurden im Gestaltenden Teil im Abschnitt B "Plangestaltung" unter "Allgemeines" zwei Massen gebildet. Die Masse 1 sollte danach aus der Differenz zwischen näher bezeichneten Aktiva und Passiva bestehen. Die Masse 2 bestand aus allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 30. April 2010 rechtshängig gemacht werden würden, abzüglich aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfall nicht vom Anfechtungsgegner erstattet würden. Abgezogen werden sollte zudem die auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallende Quote für den angefochtenen Betrag. Unter Abschnitt E "Rechtsstreitigkeiten" heißt es wörtlich: "Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterführen."

In der Zusammenfassung des Planes heißt es unter "III. Gestaltender Teil" unter 1.2 wiederum, aber mit abweichendem Datum:

"Masse 2 bestehend aus:

...
allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 7. Mai 2010 rechtshängig gemacht wurden, abzüglich aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfalle nicht vom Anfechtungsgegner erstattet werden.

...
abzüglich der auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallenden Quote für den angefochtenen Betrag."

Unter "6. Rechtsstreitigkeiten" heißt es wiederum:

"Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterführen."

Auf Eigenantrag der Schuldnerin, nun firmierend als L. GmbH, vom 17. Oktober 2010 wurde am 1. Februar 2011 ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin auch in diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie meint, nunmehr als Verwalterin in dem neu eröffneten Insolvenzverfahren prozessführungsbefugt zu sein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 259 Abs. 3 InsO stützen, weil die Fortsetzung des Rechtsstreits nicht durch den am 7. Mai 2010 beschlossenen Insolvenzplan gedeckt sei. Dieser setze im gestaltenden Teil voraus, dass die Anfechtungsklagen von der Verwalterin bis 30. April 2010 rechtshängig gemacht worden seien. Die Klage sei verspätet eingereicht worden. Dass in der Zusammenfassung des Insolvenzplans als maßgebliches Datum der 7. Mai 2010 genannt sei, sei unerheblich. Rechtliche Bedeutung komme nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Plan zu. Der Insolvenzplan sei nach Maßgabe des individuellen Verständnisses derjenigen auszulegen, die ihn beschlossen hätten. Das im Insolvenzplan genannte Datum sei nicht auslegungsfähig. Ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertragschließenden Parteien sei weder vorgetragen noch feststellbar. Zudem könnten Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut unvereinbar seien, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden.

Der Umstand, dass die Klägerin auch in dem neuen Insolvenzverfahren bestellt worden sei, verschaffe ihr ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis, weil sie in dieser Eigenschaft eine neue Partei sei. Es könne auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin in gewillkürte Prozessstandschaft geführt.

Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin in dem neuen Insolvenzverfahren erneut als Insolvenzverwalterin bestellt sei, wäre die Klage unbegründet. Denn die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 131 InsO nicht gewahrt. Auf § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO könne sich die Klägerin nicht stützen, weil der Fall, dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren eröffnet worden seien, von der Vorschrift nicht erfasst werde.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Klägerin ist nun als Verwalterin in dem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil sie den zuvor von ihr mit Prozessführungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 3 InsO auch nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens geführten Anfechtungsrechtsstreit nach dessen Unterbrechung durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens als Verwalterin in diesem Verfahren gemäß § 85 InsO wirksam aufgenommen hat.

Die Klägerin war zunächst als Verwalterin in dem ersten Insolvenzverfahren nach dessen Aufhebung nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt.

§ 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. Nach § 259 Abs. 3 InsO kann jedoch aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger im Insolvenzplan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten werden. Da die Klage vorliegend am 26. Mai 2010 zugestellt wurde und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst am 21. Juni 2010 erfolgte, konnte § 259 Abs. 3 InsO die hier vorliegende Klage erfassen.

Im Insolvenzplan wurde im dritten Abschnitt unter "E Rechtsstreitigkeiten" angeordnet, dass die Insolvenzverwalterin alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterführen soll. In der Zusammenfassung des Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist unter Nummer 6 dieselbe Formulierung enthalten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem von § 259 Abs. 3 InsO erlaubten Umfang von der Insolvenzverwalterin die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollten. Zudem ist im darstellenden Teil des Insolvenzplans unter Buchstabe G "Vorgehensweise" ausdrücklich der vorliegende Rechtsstreit als in Gang gesetztes Klageverfahren aufgeführt, das nach § 259 Abs. 3 InsO anhängig gemacht worden sei. Das ist zwar unzutreffend, weil die Klage im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingereicht und zugestellt war, lässt aber ebenfalls erkennen, dass das Verfahren - gemäß der Anordnung im Gestaltenden Teil - fortgeführt werden sollte.

Der Insolvenzplan kann allerdings die Befugnis des Verwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken. Eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus den Bestimmungen des Insolvenzplans zur Masse 2 entnommen.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Formulierung im Insolvenzplan maßgebend ist, nicht diejenige in der inhaltlich abweichenden Zusammenfassung. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den Inhalt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn es zutrifft, dass, wie die Revision behauptet, den Gläubigern vor der Beschlussfassung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte. Den Gläubigern ist es zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen. Ob dem Plan die Bestätigung gemäß § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht übereinstimmt, kann dahinstehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend. Bestätigt wird der Plan , nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können seit 1. März 2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender Ermächtigung berichtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf.

Widersprüchlich sind die Aussagen des Insolvenzplans und der Zusammenfassung nicht hinsichtlich der Bestimmung zur Fortführung der Anfechtungsklagen, sondern zur Verteilung des dadurch erzielten Erlöses, der die Masse 2 bildet. Diese Regelung hat das Berufungsgericht zu Unrecht zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollen. Diese Frage ist hier nicht geregelt. Das Berufungsgericht hat die maßgebliche Regelung übersehen, stattdessen die Verteilungsregelung und damit einen nicht unmittelbar einschlägigen Auslegungsstoff zugrunde gelegt. Wie die Verteilungsregel auszulegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens war der vorliegende Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, weil er die Insolvenzmasse dieses Insolvenzverfahrens betrifft.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings gesehen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei § 240 ZPO grundsätzlich den formellen Parteibegriff zugrunde legt. Es muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Prozesspartei eröffnet worden sein. Das war vorliegend nicht der Fall. § 240 ZPO muss aber entsprechend angewandt werden, wenn, wie hier, die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters der Partei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entfällt.

Nach § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO wird der fortgeführte Anfechtungsprozess auf Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter als gewillkürter Prozessstandschafter des Schuldners tätig. Ist dagegen im Plan eine abweichende Regelung getroffen, kommt auch eine gewillkürte Prozessstandschaft für die Gläubiger oder eine gesetzliche Prozessstandschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine abweichende Regelung zum Teil, nämlich hinsichtlich des Erlöses getroffen, der den Gläubigern zustehen sollte.

Jedenfalls ist die im Insolvenzplan nach § 259 Abs. 3 InsO begründete gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen, weil der Auftrag nicht vom Schuldner erteilt wurde. Die Klage wurde durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens nicht unzulässig, sie kann nicht abgewiesen werden. Dann aber wird der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 AnfG, der für den parallel gelagerten Fall eines anhängigen Prozesses über eine Gläubigeranfechtung ausdrücklich die Unterbrechung des Prozesses anordnet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen.

Im Insolvenzplan ist bei der Bestimmung der Masse 2 geregelt, dass von den Erlösen aus den Anfechtungsprozessen die Rechtsverfolgungskosten abzuziehen sind. Es sind jedoch keine Rückstellungen gebildet für die Kosten verlorener Prozesse, die aus den Erlösen gewonnener Prozesse nicht gedeckt sind. Diese sind folglich gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO von der Schuldnerin zu tragen. Diese gesetzliche Zahlungspflicht der Schuldnerin trifft, wenn über ihr Vermögen zwischenzeitlich ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Insolvenzmasse, aus der der Anspruch - sei es womöglich auch nur in Höhe einer Quote - zu befriedigen ist. Nach dem Zweck des § 240 ZPO muss deshalb der Rechtsstreit unterbrochen werden, weil andernfalls der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens zu Lasten und auf Risiko der Masse des neuen Insolvenzverfahrens weiter prozessieren könnte.

Im Falle des Obsiegens fällt der Erlös aus dem Prozess in die Masse des neuen Insolvenzverfahrens und nicht den Gläubigern des ersten Insolvenzverfahrens zur Verteilung gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans zu. Der Insolvenzplan kann zwar nicht als privatrechtlicher Vergleich der Gläubiger mit dem Schuldner angesehen werden, schon weil der Wille einzelner Gläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann. Der Insolvenzplan ist vielmehr ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit die Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners können hier gemäß § 217 InsO abweichend von der Insolvenzordnung geregelt werden. Das gilt jedoch naturgemäß nur für das Insolvenzverfahren, in welchem der Insolvenzplan angenommen und bestätigt wird. Regelungen für spätere Insolvenzverfahren desselben Schuldners können nicht getroffen werden.

Wird, wie im vorliegenden Fall, vor vollständiger Erfüllung des Planes über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so sind gemäß § 255 Abs. 2 InsO die Stundungen oder die Erlasse, die im Insolvenzplan vorgesehen sind, für alle Gläubiger hinfällig. Denn diese sollen in einem neuen Insolvenzverfahren gegenüber neuen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden, etwa indem sie lediglich eine Quote auf ihre frühere Quote nach dem Plan erhalten. Im Übrigen bleibt aber der Insolvenzplan im Grundsatz bestehen , sofern in ihm nicht etwas anderes bestimmt ist

Demgemäß bleiben auch die Anfechtungsmöglichkeiten weiter bestehen, die gemäß § 259 Abs. 3 InsO aufrechterhalten wurden. Es wäre mit Sinn und Zweck der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens unvereinbar, bei Eröffnung bereits bestehende und geltend gemachte Anfechtungsmöglichkeiten entfallen zu lassen. Dass dieselben Rechtshandlungen gegebenenfalls ganz oder teilweise auch im neuen Insolvenzverfahren anfechtbar wären, ändert daran nichts.

Mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens gehen die Befugnisse des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch bezüglich der sich aus dem Insolvenzplan noch ergebenden Rechte und Pflichten. Für eine gesonderte Planüberwachung gemäß § 260 InsO ist daneben kein Raum. Diese endet vielmehr mit Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens und ist aufzuheben. Dementsprechend ist im Streitfall die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 4. Juli 2011 aufgehoben worden.

Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß § 259 Abs. 3 InsO ist zwar von Gesetzes wegen nicht notwendig mit einer Planüberwachung verbunden. Für sie kann aber nichts anderes gelten. Es ist für den Verwalter des neu eröffneten Insolvenzverfahrens eine zentrale Aufgabe, Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Viele der schon im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens angefochtenen Rechtshandlungen können auch im neuen Verfahren anfechtbar sein. Da die nicht befriedigten Insolvenzgläubiger des ersten Insolvenzverfahrens nunmehr auch Insolvenzgläubiger des neuen Insolvenzverfahrens sind und in diesem quotenmäßig befriedigt werden, besteht kein Grund, die Insolvenzanfechtungsansprüche aus dem ersten Insolvenzverfahren gesondert abzuwickeln und die damaligen Insolvenzgläubiger daraus gesondert zu befriedigen. Dies liefe im Kern auf die Abwicklung von zwei parallelen Insolvenzverfahren in einen Teilbereich hinaus, die schon deshalb nicht zu rechtfertigen ist, weil es an zwei getrennten Insolvenzmassen fehlt. In das neue Insolvenzverfahren sind alle Altverbindlichkeiten des Schuldners einbezogen. Altgläubiger, soweit sie im Rahmen des Insolvenzplans befriedigt wurden, können ihrerseits insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgesetzt sein. Dann müssen umgekehrt die aus dem ersten Insolvenzverfahren fortbestehenden Anfechtungsansprüche ebenfalls zur Masse des neuen Insolvenzverfahrens gehören, aus dem auch die Altgläubiger befriedigt werden.

Ein Nebeneinander zweier Verfahren zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und Verteilung der hieraus gewonnenen Beträge würde schließlich zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Ist ein Anfechtungsanspruch allerdings bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgreich rechtskräftig durchgesetzt worden, kommt wegen desselben Vorgangs ein neuer Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr zur Masse im neuen Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht.

Fällt aber der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsanspruch in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens, muss der bereits anhängige Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, damit der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren prüfen kann, ob er den Prozess gemäß § 85 InsO aufnehmen will. Er kann nicht, etwa durch die Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels, gezwungen werden, nicht Erfolg versprechende Prozesse zu Lasten der Masse des zweiten Insolvenzverfahrens fortzuführen.

Die Klägerin hat als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit wirksam nach § 85 InsO, jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, aufgenommen.

Die Klägerin hat mehrfach erklärt, dass sie den Prozess als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren fortführen will, und damit den Rechtsstreit gemäß § 85 ZPO aufgenommen.

Der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch gehört zur Masse des zweiten Insolvenzverfahrens. Der Rechtsstreit wurde zwar zuvor nicht von der Schuldnerin geführt, aber gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO teilweise auf deren Rechnung, teilweise für die Gläubiger. Für diesen Fall ist § 85 InsO entsprechend anwendbar. Die Klägerin als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren muss die Möglichkeit haben, den Prozess selbst zu führen und die in die Masse fallenden Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Müsste sie weiterhin in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Insolvenzplan klagen, müsste sie Leistung an sich als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren verlangen. Das führte zum selben Ergebnis, wäre aber bei personenverschiedenen Verwaltern für die Masse unzweckmäßig. Jedenfalls könnte der Verwalter in dem neuen Verfahren den Auftrag zur gewillkürten Prozessstandschaft jederzeit kündigen und die Prozessführung an sich ziehen. Derart unterschiedliche Verfahrensweisen sind abzulehnen. Die Lösung kann sich auch insoweit an der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG orientieren.

Die Klageforderung ist begründet, die Berufung des Beklagten unbegründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.565,67 € zu. Der Beklagte hat diesen ihm verbliebenen Betrag aus der Leistung der Insolvenzschuldnerin vom 17. November 2009 erlangt.

Durch die Zahlung hat der Beklagte eine Befriedigung für seine vermeintlichen Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erlangt. Die Leistung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich am 17. November 2009. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 15. Dezember 2009, der zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens geführt hat. Auf der Grundlage dieser Verfahrenseröffnung hat die Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren Klage erhoben. Diesen Anspruch macht sie nach Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits weiterhin geltend. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei einem entsprechenden Anfechtungsanspruch infolge der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens die Monatsfrist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf § 139 Abs. 2 InsO als gewahrt angesehen werden könnte, kommt es nicht an.

Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 hat der Bundesgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat. Die Zwangsvollstreckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel.

In der Ankündigung der Klägerin, den Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht aufnehmen zu wollen, liegt keine Freigabe in dem dort geführten Passivprozess gegen die Schuldnerin. § 85 Abs. 2 InsO gilt hier nicht. Der Beklagte konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seine Ansprüche nur durch Anmeldung zur Tabelle oder nach Maßgabe des Insolvenzplans weiterverfolgen.

In der Geltendmachung von gesetzlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen durch die Klägerin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst wenn die Schuldnerin den Beklagten vorsätzlich schädigte, wie dieser behauptet, können entsprechende Ansprüche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Begründete Anfechtungsansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.

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published on 09/01/2014 00:00

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Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
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08/09/2010 14:28

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 209/11
Verkündet am:
9. Januar 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Sind im Insolvenzplan und in der für die Gläubiger bestimmten Zusammenfassung widersprüchliche
Regelungen enthalten, ist der rechtskräftig bestätigte Insolvenzplan maßgeblich.
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, werden diese Prozesse durch die
Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.
Der Verwalter in dem neuen Insolvenzverfahren kann den Rechtsstreit aufnehmen.
Wird der Insolvenzverwalter im Insolvenzplan ermächtigt, anhängige Anfechtungsklagen
nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, fallen die geltend gemachten Ansprüche
in die Masse, wenn vor vollständiger Erfüllung des Plans ein neues Insolvenzverfahren
über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 209/11 - OLG Frankfurt/Main
LG Marburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der ausgeurteilte Betrag an die Klägerin als Verwalterin über das Vermögen der der L. GmbH zu zahlen ist.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin machte als vormalige Verwalterin in dem auf Antrag vom 15. Dezember 2009 am 1. Februar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (fortan: Schuldnerin) Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten geltend, der im Jahre 2009 kurzfristig als Chefarzt für die Schuldnerin tätig war und ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts gegen die Schuldnerin auf Zahlung von Gehalt, Urlaubsgeld und Schadensersatz erwirkt hatte. Der Prozess vor dem Arbeitsgericht ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und nicht aufgenommen worden. Nachdem der Beklagte ein Zahlungsverbot hinsichtlich der Konten der Schuldnerin erwirkt hatte, hatte diese die Summe aus dem Versäumnisurteil am 17. November 2009 bezahlt. Nach einer teilweisen Rückgewähr verlangte die Klägerin den Rest in Höhe von 45.565,67 € nebst Zinsen.
2
Die vorliegende Klage ist am 7. Mai 2010 eingereicht und am 26. Mai 2010 zugestellt worden.
3
In dem Insolvenzverfahren hatte die Schuldnerin am 23. April 2010 einen Insolvenzplan vorgelegt, der am 7. Mai 2010 beschlossen und mit Beschluss vom selben Tage bestätigt wurde. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Das Insolvenzverfahren wurde am 21. Juni 2010 aufgehoben. In dem Insolvenzplan wurden im Gestaltenden Teil im Abschnitt B "Plangestaltung" unter "Allgemeines" zwei Massen gebildet. Die Masse 1 (kurzfristig verteilungsfähige Masse) sollte danach aus der Differenz zwischen näher bezeichneten Aktiva und Passiva bestehen. Die Masse 2 bestand aus allen Anfechtungsklagen der Verwalterin , die bis zum 30. April 2010 rechtshängig gemacht werden würden, abzüglich aller Rechtsverfolgungskosten, sofern sie im Obsiegensfall nicht vom Anfechtungsgegner erstattet würden. Abgezogen werden sollte zudem die auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallende Quote für den angefochtenen Betrag. Unter Abschnitt E "Rechtsstreitigkeiten" heißt es wörtlich: "Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen."
4
In der Zusammenfassung des Planes heißt es unter "III. Gestaltender Teil" unter 1.2 wiederum, aber mit abweichendem Datum: "Masse 2 (bis zu € 352.169,87) bestehend aus:  allen Anfechtungsklagen der Verwalterin, die bis zum 7. Mai 2010 rechtshängig gemacht wurden, abzüglich aller Rechtsverfolgungskosten , sofern sie im Obsiegensfalle nicht vom Anfechtungsgegner erstattet werden.  abzüglich der auf den unterlegenen Anfechtungsgegner entfallenden Quote für den angefochtenen Betrag."
5
Unter "6. Rechtsstreitigkeiten" heißt es wiederum: "Die Insolvenzverwalterin soll alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen."
6
Auf Eigenantrag der Schuldnerin, nun firmierend als L. GmbH, vom 17. Oktober 2010 wurde am 1. Februar 2011 ein neues Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin auch in diesem Verfahren zur Insolvenzverwalterin bestellt. Sie meint, nunmehr als Verwalterin in dem neu eröffneten Insolvenzverfahren prozessführungsbefugt zu sein.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 259 Abs. 3 InsO stützen, weil die Fortsetzung des Rechtsstreits nicht durch den am 7. Mai 2010 beschlossenen Insolvenzplan gedeckt sei. Dieser setze im gestaltenden Teil voraus, dass die Anfechtungsklagen von der Verwalterin bis 30. April 2010 rechtshängig gemacht worden seien. Die Klage sei verspätet eingereicht worden. Dass in der Zusammenfassung des Insolvenzplans als maßgebliches Datum der 7. Mai 2010 genannt sei, sei unerheblich. Rechtliche Bedeutung komme nur dem von den Gläubigern beschlossenen und vom Insolvenzgericht bestätigten Plan zu. Der Insolvenzplan sei nach Maßgabe des individuellen Verständnisses derjenigen auszulegen, die ihn beschlossen hätten. Das im Insolvenzplan genannte Datum (30. April 2010) sei nicht auslegungsfähig. Ein übereinstimmendes abweichendes Verständnis der vertragschließenden Parteien sei weder vorgetragen noch feststellbar. Zudem könnten Vorstellungen der Gläubiger, die mit dem Wortlaut unvereinbar seien, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht berücksichtigt werden.
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Der Umstand, dass die Klägerin auch in dem neuen Insolvenzverfahren bestellt worden sei, verschaffe ihr ebenfalls keine Prozessführungsbefugnis, weil sie in dieser Eigenschaft eine neue Partei sei. Es könne auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe den Rechtsstreit nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens für die Schuldnerin in gewillkürte Prozessstandschaft geführt.
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Selbst wenn die Klage zulässig wäre, weil die Klägerin in dem neuen Insolvenzverfahren erneut als Insolvenzverwalterin bestellt sei, wäre die Klage unbegründet. Denn die Klägerin habe die Anfechtungsfrist des § 131 InsO nicht gewahrt. Auf § 139 Abs. 2 Satz 1 InsO könne sich die Klägerin nicht stützen, weil der Fall, dass zwei verschiedene Insolvenzverfahren eröffnet worden seien, von der Vorschrift nicht erfasst werde.

II.


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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
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1. Die Klägerin ist nun als Verwalterin in dem zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin prozessführungsbefugt, weil sie den zuvor von ihr mit Prozessführungsbefugnis gemäß § 259 Abs. 3 InsO auch nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens geführten Anfechtungsrechtsstreit nach dessen Unterbrechung durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens als Verwalterin in diesem Verfahren gemäß § 85 InsO wirksam aufgenommen hat.
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a) Die Klägerin war zunächst als Verwalterin in dem ersten Insolvenzverfahren nach dessen Aufhebung nach § 259 Abs. 3 InsO prozessführungsbefugt.
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aa) § 259 Abs. 3 InsO verleiht dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, einen anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. Zwar kann die Insolvenzanfechtung als spezifisches Instrument des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur während der Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden. Nach § 259 Abs. 3 InsO kann jedoch aufgrund einer Entscheidung der Gläubiger im Insolvenzplan die Prozessführungsbefugnis des Verwalters für schwebende Verfahren über die Dauer des Insolvenzverfahrens hinaus aufrechterhalten werden (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 122/12, DZWIR 2013, 437 Rn. 8, 11). Da die Klage vorliegend am 26. Mai 2010 zugestellt wurde und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens erst am 21. Juni 2010 erfolgte, konnte § 259 Abs. 3 InsO die hier vorliegende Klage erfassen.
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bb) Im Insolvenzplan wurde im dritten Abschnitt unter "E Rechtsstreitigkeiten" angeordnet, dass die Insolvenzverwalterin alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten (§ 259 Abs. 3 InsO) weiterführen soll. In der Zusammenfassung des Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ist unter Nummer 6 dieselbe Formulierung enthalten. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass in dem von § 259 Abs. 3 InsO erlaubten Umfang von der Insolvenzverwalterin die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39 Rn. 21 ff). Zudem ist im darstellenden Teil des Insolvenzplans unter Buchstabe G "Vorgehensweise" ausdrücklich der vorliegende Rechtsstreit als in Gang gesetztes Klageverfahren aufgeführt, das nach § 259 Abs. 3 InsO anhängig gemacht worden sei. Das ist zwar unzutreffend, weil die Klage im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht eingereicht und zugestellt war, lässt aber ebenfalls erkennen, dass das Verfahren - gemäß der Anordnung im Gestaltenden Teil - fortgeführt werden sollte.

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cc) Der Insolvenzplan kann allerdings die Befugnis des Verwalters, anhängige Anfechtungsklagen fortzuführen, auf bestimmte Verfahren beschränken (BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - IX ZR 222/12, WM 2013, 714 Rn. 5). Eine solche Beschränkung hat das Berufungsgericht zu Unrecht aus den Bestimmungen des Insolvenzplans zur Masse 2 entnommen.
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(1) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Formulierung im Insolvenzplan maßgebend ist, nicht diejenige in der inhaltlich abweichenden Zusammenfassung. § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO stellt auf den Inhalt des Plans, nicht denjenigen der Zusammenfassung ab. Auch wenn es zutrifft , dass, wie die Revision behauptet, den Gläubigern vor der Beschlussfassung nur die Zusammenfassung überlassen worden war, was nach § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO ausreichend ist, ändert sich am Ergebnis nichts. Gemäß § 235 Abs. 2 InsO ist der Erörterungs- und Abstimmungstermin öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Plan in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte (§ 9 Abs. 3 InsO). Den Gläubigern ist es zumutbar, dort Einsicht zu nehmen und den gesamten Inhalt des Plans nachzulesen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 21). Ob dem Plan die Bestätigung gemäß § 250 InsO zu versagen gewesen wäre, wenn die gemäß § 235 Abs. 3 Satz 2 InsO übersandte Zusammenfassung mit dem Plan nicht übereinstimmt, kann dahinstehen. Ist der Plan rechtskräftig bestätigt, ist jedenfalls nach § 217 InsO dessen Inhalt maßgebend. Bestätigt wird der Plan (§ 248 InsO), nicht die Zusammenfassung. Offensichtliche Fehler des Plans können seit 1. März 2012 vom Verwalter nach § 221 Satz 2 InsO bei entsprechender Ermächtigung berichtigt werden, was der gerichtlichen Bestätigung bedarf (§ 248a InsO).

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(2) Widersprüchlich sind die Aussagen des Insolvenzplans und der Zusammenfassung nicht hinsichtlich der Bestimmung zur Fortführung der Anfechtungsklagen , sondern zur Verteilung des dadurch erzielten Erlöses, der die Masse 2 bildet. Diese Regelung hat das Berufungsgericht zu Unrecht zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob die Anfechtungsklagen fortgeführt werden sollen. Diese Frage ist hier nicht geregelt. Das Berufungsgericht hat die maßgebliche Regelung übersehen, stattdessen die Verteilungsregelung und damit einen nicht unmittelbar einschlägigen Auslegungsstoff zugrunde gelegt. Wie die Verteilungsregel auszulegen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 12 ff).
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b) Durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens war der vorliegende Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, weil er die Insolvenzmasse dieses Insolvenzverfahrens betrifft.
21
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings gesehen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei § 240 ZPO grundsätzlich den formellen Parteibegriff zugrunde legt (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 240 Rn. 7). Es muss das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Prozesspartei eröffnet worden sein. Das war vorliegend nicht der Fall. § 240 ZPO muss aber entsprechend angewandt werden, wenn, wie hier, die Prozessführungsbefugnis des Prozessstandschafters der Partei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entfällt.
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(1) Nach § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO wird der fortgeführte Anfechtungsprozess auf Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter als gewillkürter Prozessstandschafter des Schuldners tätig (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 29). Ist dagegen im Plan eine abweichende Regelung getroffen, kommt auch eine gewillkürte Prozessstandschaft für die Gläubiger oder eine gesetzliche Prozessstandschaft in Betracht. Im vorliegenden Fall ist eine abweichende Regelung zum Teil, nämlich hinsichtlich des Erlöses getroffen, der den Gläubigern zustehen sollte.
23
Jedenfalls ist die im Insolvenzplan nach § 259 Abs. 3 InsO begründete gewillkürte Prozessstandschaft der Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen, weil der Auftrag nicht vom Schuldner erteilt wurde. Die Klage wurde durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens nicht unzulässig, sie kann nicht abgewiesen werden (vgl. für diesen Fall BGH, Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149, 150 f; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 85 Rn. 16). Dann aber wird der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen (Jaeger/ Windel, InsO, § 85 Rn. 12; MünchKomm-InsO/Schumacher, 3. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 240 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 7; aA MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 15). Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 17 AnfG, der für den parallel gelagerten Fall eines anhängigen Prozesses über eine Gläubigeranfechtung ausdrücklich die Unterbrechung des Prozesses anordnet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit aufnehmen.
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(2) Im Insolvenzplan ist bei der Bestimmung der Masse 2 geregelt, dass von den Erlösen aus den Anfechtungsprozessen die Rechtsverfolgungskosten abzuziehen sind. Es sind jedoch keine Rückstellungen gebildet für die Kosten verlorener Prozesse, die aus den Erlösen gewonnener Prozesse nicht gedeckt sind. Diese sind folglich gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO von der Schuldnerin zu tragen. Diese gesetzliche Zahlungspflicht der Schuldnerin trifft, wenn über ihr Vermögen zwischenzeitlich ein neues Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Insolvenzmasse , aus der der Anspruch - sei es womöglich auch nur in Höhe einer Quote - zu befriedigen ist. Nach dem Zweck des § 240 ZPO muss deshalb der Rechtsstreit unterbrochen werden, weil andernfalls der Insolvenzverwalter des ersten Verfahrens zu Lasten und auf Risiko der Masse des neuen Insolvenzverfahrens weiter prozessieren könnte.
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(3) Im Falle des Obsiegens fällt der Erlös aus dem Prozess in die Masse des neuen Insolvenzverfahrens und nicht den Gläubigern des ersten Insolvenzverfahrens zur Verteilung gemäß den Bestimmungen des Insolvenzplans zu. Der Insolvenzplan kann zwar nicht als privatrechtlicher Vergleich der Gläubiger mit dem Schuldner angesehen werden, schon weil der Wille einzelner Gläubiger durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden kann (vgl. §§ 244 ff InsO). Der Insolvenzplan ist vielmehr ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument , mit dem die Gläubigergesamtheit die Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 15). Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger , die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners können hier gemäß § 217 InsO abweichend von der Insolvenzordnung geregelt werden. Das gilt jedoch naturgemäß nur für das Insolvenzverfahren, in welchem der Insolvenzplan angenommen und bestätigt wird. Regelungen für spätere Insolvenzverfahren desselben Schuldners können nicht getroffen werden.
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(4) Wird, wie im vorliegenden Fall, vor vollständiger Erfüllung des Planes über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so sind gemäß § 255 Abs. 2 InsO die Stundungen oder die (Teil-)Erlasse, die im Insolvenzplan vorgesehen sind, für alle Gläubiger hinfällig. Denn diese sollen in einem neuen Insolvenzverfahren gegenüber neuen Gläubigern nicht schlechter gestellt werden, etwa indem sie lediglich eine Quote auf ihre frühere Quote nach dem Plan erhalten (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, 2. Aufl., § 255 Rn. 31 ff; Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 255 Rn. 14). Im Übrigen bleibt aber der Insolvenzplan im Grundsatz bestehen (vgl. MünchKomm-InsO/Huber, aaO Rn. 37; HmbKomm-InsO/Thies, 4. Auf., § 255 Rn. 15 f; Silcher in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 255 Rn. 11; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1998, § 255 Rn. 21; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. Aufl., § 255 Rn. 21), sofern in ihm nicht etwas anderes bestimmt ist (Uhlenbruck/Lüer, aaO).
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bb) Demgemäß bleiben auch die Anfechtungsmöglichkeiten weiter bestehen , die gemäß § 259 Abs. 3 InsO aufrechterhalten wurden. Es wäre mit Sinn und Zweck der Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens unvereinbar, bei Eröffnung bereits bestehende und geltend gemachte Anfechtungsmöglichkeiten entfallen zu lassen (vgl. § 17 Abs. 1 AnfG). Dass dieselben Rechtshandlungen gegebenenfalls ganz oder teilweise auch im neuen Insolvenzverfahren anfechtbar wären, ändert daran nichts.
28
(1) Mit der Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens gehen die Befugnisse des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Das gilt auch bezüglich der sich aus dem Insolvenzplan noch ergebenden Rechte und Pflichten. Für eine gesonderte Planüberwachung gemäß § 260 InsO ist daneben kein Raum. Diese endet vielmehr mit Eröffnung des neuen Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Flessner, 6. Aufl. § 268 Rn. 1) und ist aufzuheben (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 268 Rn. 8). Dementsprechend ist im Streitfall die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans mit Beschluss vom 4. Juli 2011 aufgehoben worden.
29
(2) Die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen gemäß § 259 Abs. 3 InsO ist zwar von Gesetzes wegen nicht notwendig mit einer Planüberwachung verbunden. Für sie kann aber nichts anderes gelten. Es ist für den Verwalter des neu eröffneten Insolvenzverfahrens eine zentrale Aufgabe, Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Viele der schon im Rahmen des ersten Insolvenzverfahrens angefochtenen Rechtshandlungen können auch im neuen Verfahren anfechtbar sein. Da die nicht befriedigten Insolvenzgläubiger des ersten Insolvenzverfahrens nunmehr auch Insolvenzgläubiger des neuen Insolvenzverfahrens sind und in diesem quotenmäßig befriedigt werden, besteht kein Grund, die Insolvenzanfechtungsansprüche aus dem ersten Insolvenzverfahren gesondert abzuwickeln und die damaligen Insolvenzgläubiger daraus gesondert zu befriedigen. Dies liefe im Kern auf die Abwicklung von zwei parallelen Insolvenzverfahren in einen Teilbereich hinaus, die schon deshalb nicht zu rechtfertigen ist, weil es an zwei getrennten Insolvenzmassen fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, ZIP 2011, 1326 Rn. 6). In das neue Insolvenzverfahren sind alle Altverbindlichkeiten des Schuldners einbezogen. Altgläubiger, soweit sie im Rahmen des Insolvenzplans befriedigt wurden, können ihrerseits insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgesetzt sein. Dann müssen umgekehrt die aus dem ersten Insolvenzverfahren fortbestehenden Anfechtungsansprüche ebenfalls zur Masse des neuen Insolvenzverfahrens gehören, aus dem auch die Altgläubiger (anteilig) befriedigt werden.
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(3) Ein Nebeneinander zweier Verfahren zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen und Verteilung der hieraus gewonnenen Beträge würde schließlich zu kaum lösbaren Abgrenzungsproblemen führen. Ist ein Anfechtungsanspruch allerdings bereits im Rahmen des Planverfahrens erfolgreich rechtskräftig durchgesetzt worden, kommt wegen desselben Vorgangs ein neuer Anspruch gegen den Anfechtungsgegner auf Rückgewähr zur Masse im neuen Insolvenzverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09, WM 2013, 81 Rn. 15 ff, 19 ff).
31
Fällt aber der nach § 259 Abs. 3 InsO geltend gemachte Anfechtungsanspruch in die Masse des neu eröffneten Insolvenzverfahrens, muss der bereits anhängige Rechtsstreit entsprechend § 240 ZPO durch die Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens unterbrochen werden, damit der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren prüfen kann, ob er den Prozess gemäß § 85 InsO aufnehmen will. Er kann nicht, etwa durch die Annahme eines gesetzlichen Parteiwechsels, gezwungen werden, nicht Erfolg versprechende Prozesse zu Lasten der Masse des zweiten Insolvenzverfahrens fortzuführen.
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2. Die Klägerin hat als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit wirksam nach § 85 InsO, jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, aufgenommen.
33
a) Die Klägerin hat mehrfach erklärt, dass sie den Prozess als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren fortführen will, und damit den Rechtsstreit gemäß § 85 ZPO aufgenommen.
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b) Der streitgegenständliche Anfechtungsanspruch gehört zur Masse des zweiten Insolvenzverfahrens. Der Rechtsstreit wurde zwar zuvor nicht von der Schuldnerin geführt, aber gemäß § 259 Abs. 3 Satz 2 InsO teilweise auf deren Rechnung, teilweise für die Gläubiger. Für diesen Fall ist § 85 InsO entsprechend anwendbar. Die Klägerin als Verwalterin in dem neuen Insolvenzverfahren muss die Möglichkeit haben, den Prozess selbst zu führen und die in die Masse fallenden Anfechtungsansprüche geltend zu machen. Müsste sie weiterhin in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Insolvenzplan klagen, müsste sie Leistung an sich als Verwalterin im neuen Insolvenzverfahren verlangen. Das führte zum selben Ergebnis, wäre aber bei personenverschiedenen Verwaltern für die Masse unzweckmäßig. Jedenfalls könnte der Verwalter in dem neuen Verfahren den Auftrag zur gewillkürten Prozessstandschaft jederzeit kündigen und die Prozessführung an sich ziehen. Derart unterschiedliche Verfahrensweisen sind abzulehnen. Die Lösung kann sich auch insoweit an der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG orientieren.
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3. Die Klageforderung ist begründet, die Berufung des Beklagten unbegründet. Der Klägerin steht gemäß §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 45.565,67 € zu. Der Beklagte hat diesen ihm verbliebenen Betrag aus der Leistung der Insolvenzschuldnerin vom 17. November 2009 erlangt.
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a) Durch die Zahlung hat der Beklagte eine Befriedigung für seine vermeintlichen Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts erlangt. Die Leistung erfolgte im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens , nämlich am 17. November 2009. Maßgeblich ist der Insolvenzantrag vom 15. Dezember 2009, der zur Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens geführt hat. Auf der Grundlage dieser Verfahrenseröffnung hat die Klägerin als Verwalterin im ersten Insolvenzverfahren Klage erhoben. Diesen Anspruch macht sie nach Unterbrechung und Aufnahme des Rechtsstreits wei- terhin geltend. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob bei einem entsprechenden Anfechtungsanspruch infolge der Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens die Monatsfrist gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Hinblick auf § 139 Abs. 2 InsO als gewahrt angesehen werden könnte, kommt es nicht an.
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b) Die Deckungshandlung der Schuldnerin war inkongruent. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während des Anfechtungszeitraums von drei Monaten der Deckungsanfechtung (§§ 130, 131 InsO) im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 9 mwN). Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof zudem in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass eine inkongruente Deckung auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, ZIP 2011, 385 Rn. 6 mwN). Die Zwangsvollstreckung war hier bereits eingeleitet. An der Zahlung unter dem Druck der Zwangsvollstreckung besteht deshalb kein Zweifel.
38
c) In der Ankündigung der Klägerin, den Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht aufnehmen zu wollen, liegt keine Freigabe in dem dort geführten Passivprozess gegen die Schuldnerin. § 85 Abs. 2 InsO gilt hier nicht (vgl. HK-InsO/ Kayser, aaO § 85 Rn. 62, 64). Der Beklagte konnte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin seine Ansprüche nur durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 87, 194 ff InsO) oder nach Maßgabe des Insolvenzplans weiterverfolgen.
39
d) In der Geltendmachung von gesetzlichen Insolvenzanfechtungsansprüchen durch die Klägerin liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Selbst wenn die Schuldnerin den Beklagten vorsätzlich schädigte, wie dieser behauptet , können entsprechende Ansprüche nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Begründete Anfechtungsansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 27.10.2010 - 2 O 91/10 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 14.12.2011 - 15 U 273/10 -

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.

(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.

(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

Die Bestätigung ist von Amts wegen zu versagen,

1.
wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann oder
2.
wenn die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung eines Beteiligten, herbeigeführt worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.

(2) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Der Insolvenzverwalter kann durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so können auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden.

(2) Der Insolvenzplan kann ferner die Rechte der Inhaber von Insolvenzforderungen gestalten, die diesen aus einer von einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes als Bürge, Mitschuldner oder aufgrund einer anderweitig übernommenen Haftung oder an Gegenständen des Vermögens dieses Unternehmens (gruppeninterne Drittsicherheit) zustehen.

(1) Sind auf Grund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans Forderungen von Insolvenzgläubigern gestundet oder teilweise erlassen worden, so wird die Stundung oder der Erlaß für den Gläubiger hinfällig, gegenüber dem der Schuldner mit der Erfüllung des Plans erheblich in Rückstand gerät. Ein erheblicher Rückstand ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt hat, obwohl der Gläubiger ihn schriftlich gemahnt und ihm dabei eine mindestens zweiwöchige Nachfrist gesetzt hat.

(2) Wird vor vollständiger Erfüllung des Plans über das Vermögen des Schuldners ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die Stundung oder der Erlaß für alle Insolvenzgläubiger hinfällig.

(3) Im Plan kann etwas anderes vorgesehen werden. Jedoch kann von Absatz 1 nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird.

(2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen.

(3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die Überwachung auf die Erfüllung der Ansprüche, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zustehen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegründet worden ist, um das Unternehmen oder einen Betrieb des Schuldners zu übernehmen und weiterzuführen (Übernahmegesellschaft).

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Ist das Verfahren über den Anfechtungsanspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig, so wird es unterbrochen. Es kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Der Insolvenzverwalter kann den Klageantrag nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 der Insolvenzordnung erweitern.

(3) Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann dieser hinsichtlich der Kosten von jeder Partei aufgenommen werden. Durch die Ablehnung der Aufnahme wird das Recht des Insolvenzverwalters, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung den Anfechtungsanspruch geltend zu machen, nicht ausgeschlossen.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.

(2) Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.