Insolvenzrecht: Zur Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids

published on 18/07/2014 19:52
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.05.2014 (Az.: IX ZR 95/13) folgendes entschieden:

Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2010 abgeändert: Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 469.717,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.215,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30. Juni 2006 am 4. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W GmbH. Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S. in laufender Geschäftsverbindung. Am 13. Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit nicht anerkannte, sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 über 954.138,14 DM und 1994 über 327.030 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die Schuldnerin Sprungklage vor dem Finanzgericht. Bei der Finanzverwaltung beantragte sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte, mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des Lastschrifteinzugs bei der Beklagten und durch Pfändung des bei der Beklagten geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.

Am 8. September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das Finanzgericht die Klage der Schuldnerin ab und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes gewährt wurde. Mit Urteil vom 26. Februar 2003, welches der Schuldnerin am 11. Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1. September 2003 mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12. Juli 2003 fälligen Steuerforderungen von nunmehr 738.818,88 € zuzüglich Zinsen an. Auf Antrag vom 24. Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28. Oktober 2003 bis Ende Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober 2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf 1.110.611,57 € angewachsenen Rückstände.

In der Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten bei der beklagten S. an diese insgesamt 685.792,72 €, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im Zeitraum August 2001 bis Juni 2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01 € auf die Zeit von August 2001 bis zum 11. Juli 2003, 166.682,60 € auf die Zeit vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 und 303.035,11 € auf die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2013, 941 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt 290.243,08 € angegeben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht.

Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1. Juli 2004 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zwingend geboten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderungen von über 800.000 € in die Betrachtung der Zahlungsunfähigkeit einzube-ziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien Rechtshandlungen, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich sämtlicher ab dem 1. Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im Stundungsbescheid vom 28. Oktober 2003 auf 738.818,88 € bezifferten Steuerschulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die am 16. Januar 2006 rückwirkend bewilligte Steuerstundung über den Betrag von gut 1,1 Millionen € ändere hieran nichts. Auf Grund des Bescheides vom 28. Oktober 2003 und des Zeitablaufs habe festgestanden, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen gehabt hätte. Damit sei für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 zunächst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zahlungsfähig angesehen werden könne. Der hier gewährten Stundung im Sinne des § 222 AO komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO an Stelle von Verspätungszuschlägen zu statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde dadurch nicht berührt.

Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre 1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die Dauer des Verfahrens nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO habe ansehen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer Sprungklage wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbescheide habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen dürfen. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinbarung, einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, nahezu gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem Ab-schluss des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1. Juli 2004 eingegriffen.

Soweit seit dem 1. Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszugehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu benachteiligen. Die Kenntnis der Beklagten als Leistungsempfängerin von dieser Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwischenzeitlich davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf andere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine weitere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.

Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, die des Klägers ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten.

Die Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen den Rückforderungs- anspruch des Klägers bezüglich der Zahlungen aus der Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so weit es einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der in dieser Zeit erfolgten Darlehensrückzahlungen angenommen hat. Während dieses Zeitraums war die Schuldnerin durchgehend zahlungsunfähig oder wenigstens drohend zahlungsunfähig und die Beklagte wusste hiervon.

Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen Ende Juni 2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte. Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Steuerforderungen in Höhe von 800.000 €, welche die Schuldnerin dauerhaft nicht begleichen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Ihre Durchsetzung hätte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, dass die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24. Juni 2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte sich auch nach Ablauf der am 28. Oktober 2003 gewährten Stundung nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsanträge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am 16. Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden Zahlungseinstellung nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entnehmen, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Finanzbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auf 1.110.611,57 € angewachsen waren. Die Schuldnerin war damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. Ernsthafte Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der Zeit der nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können, 20 gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.

Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit müsse die rückwirkende Stundung vom 16. Januar 2006 einbeziehen, geht fehl. Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung des Schuldners eintreten. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend bei allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war - noch keine Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend bewilligte Stundung war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

In der Zeit nach dem 16. Januar 2006 war trotz der rückwirkenden Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen. Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen - wenn auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub - weiter geltend machen würde. Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war deshalb bei einer im Januar 2006 anzustellenden Liquiditätsprognose zu berücksichtigen. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage, welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß § 222 AO hatte und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es deshalb letztlich nicht an.

Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die offenen Darlehensforderungen der Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Hiergegen hat die Revisionserwiderung der Beklagten nichts einzuwenden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.

Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann.

Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 war der Schuldnerin bekannt, dass sie nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchsetzung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger - so auch der Beklagten - in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin anzunehmen.

Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, wobei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt. Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolglos von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungsund Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der Darlehenszahlungen zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ausgegangen.

Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise auch den Erlass der Steuerforderungen die Zahlungsunfähigkeit zu überwinden. Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin, dass diese aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen die Zahlungsunfähigkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war. Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es Liquiditätspläne gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten vollständig nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung, solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.

Die Revision des Klägers

Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der Indiztatsachen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1. Juli 2004 berücksichtigt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt bewilligte Stundung nichts.

Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuldnerin in dem Zeitraum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stundung am 28. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser Zeit ihre Zahlungen eingestellt hatte.

Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zur Folge. Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem Inhalt ihres wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten Stundungsantrags vom 24. Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus war für die Zeit ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab dem für die Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Verfahrenseröffnung war sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre Ausführungen in ihrem eigenen Antrag zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine Zahlungseinstellung hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts änderte.

Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der Zahlungseinstellung unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt ankommt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind, also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat. Danach konnte die Stundung vom 28. Oktober 2003 auf die im Zeitpunkt der Zahlungen vom 30. Juli, 30. August und 30. September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr haben.

Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedoch übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu führen.

Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende Prognose mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung der Forderungen am 12. Juli 2003 endete auch der Zeitraum, in dem das Finanzamt die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die Schuldnerin sowohl aus dem Zeitablauf als auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 21. August 2003, in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig gestellt wurden.

Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 bis zum 1. Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuldnerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 die Forderungen für die Jahre 1993/1994 in die Prognose ihrer künftigen Zahlungsfähigkeit einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu einem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den Stundungsbedingungen unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte der Schuldnerin nach dem Wortlaut des § 222 Satz 1 AO zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr der im Zeitraum vom 12. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind entsprechend den Ausführungen zur Revision der Beklagten gegeben. Die Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich der Darlehensforderungen der Beklagten mit dem Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Spiegelbildlich wusste die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies auch wollte. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen Zeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 166.682,60 € zurück zu gewähren.

Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die Zeit ab 12. Juli 2004 nur einen Betrag von 290.243,08 € anstatt der sich aus seiner Zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12. Juli 2004 Zahlungen in Höhe von 303.035,11 € geleistet. Der vom Berufungsgericht abweichend zugesprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions- und Übertragungsfehler; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleistet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil die Steuerforderungen zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem Zeitraum im Blick hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon greifen deshalb nicht ein.

Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids, dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist und dessen Wirkungen nur für die Zukunft eintreten. Die Verwaltungsbehörde gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt, den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht. Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich - aus autonomen Gründen - an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner nicht erwartet.

Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forderungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum 11. Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung des Finanzgerichts am 11. April 2001 war ungewiss, ob die Schuldnerin die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für sich in Anspruch nehmen konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit zunächst weiter erhalten, weil das Finanzgericht die Revision im Hinblick auf die Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage zugelassen hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2003 geschaffen, mit der das Gericht die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in Rückstand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12. Juli 2003 angenommen werden.

Die Auffassung der Revision des Klägers, die Vorsatzanfechtung sei gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin begründet, weil während des gesamten Zeitraums zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorgelegen habe, geht fehl. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Um dies festzustellen, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist. So können Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt. Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum uneingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlossen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 18 InsO nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die Zahlungsunfähigkeit. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem Abschlag in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen , kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Gläubiger - wie hier - zu erkennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforderungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die Prognoseentscheidung nach § 18 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. Damit braucht auf die umstrittene Frage, welcher Zeitraum der Prognose zugrunde zu legen ist hier nicht eingegangen zu werden.

Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegten Revision die nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Finanzgerichten nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Verfahrensrügen muss der Revisionskläger gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO mit der Revisionsbegründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen. Zu den Verfahrensrügen gehört auch die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im Durchschnitt nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.

Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben und insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR95/13 Verkündet am: 22. Mai 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 17, 18, 133 Abs
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21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

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Artikel zu Insolvenzrecht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR95/13
Verkündet am:
22. Mai 2014
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Setzt die Finanzbehörde die Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher
Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus, fordert sie den festgesetzten Betrag
für die Dauer der Aussetzung nicht mehr ernsthaft ein.

b) Ist eine unstreitige Forderung für eine begrenzte Zeit gestundet oder nicht ernsthaft
eingefordert, kann sie bei der Prognose, ob drohende Zahlungsunfähigkeit
vorliegt, gleichwohl zu berücksichtigen sein (Fortführung von BGH, ZInsO 2013,
76).
BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. März 2013 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2010 abgeändert: Die Beklagte wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beru- fung verurteilt, an den Kläger 469.717,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. September 2006 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.215,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jewei- ligen Basiszinssatz seit dem 29. April 2010 zu zahlen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31,5 v.H. und die Beklagte 68,5 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 30. Juni 2006 am 4. September 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W - GmbH (fortan: Schuldnerin). Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 stand sie mit der beklagten S. in laufender Geschäftsverbindung. Am 13. Juni 1997 erließ das zuständige Finanzamt, das die von der Schuldnerin für sich in Anspruch genommene Gemeinnützigkeit nicht anerkannte, sofort vollziehbare Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 über 954.138,14 DM und 1994 über 327.030 DM, jeweils zuzüglich Zinsen. Hiervon hatte die Beklagte Kenntnis. Gegen diese Bescheide erhob die Schuldnerin Sprungklage vor dem Finanzgericht. Bei der Finanzverwaltung beantragte sie, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen. Jene versuchte, mangels Deckung jedoch vergeblich, die Steuerforderung im Wege des Lastschrifteinzugs bei der Beklagten und durch Pfändung des bei der Beklagten geführten Kontos der Schuldnerin durchzusetzen.
2
Am 8. September 1997 setzte die Finanzverwaltung die Vollziehung der Steuerbescheide wegen ernsthafter Zweifel an deren Rechtmäßigkeit aus. Mit Urteil vom 11. April 2001 wies das Finanzgericht die Klage der Schuldnerin ab und ließ die Revision gegen das Urteil wegen Grundsatzbedeutung zu. Die Schuldnerin legte gegen das Urteil Revision ein und beantragte die weitere Aussetzung der Vollziehung, die ihr von der Finanzverwaltung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung des Bundesfinanzhofes gewährt wurde. Mit Urteil vom 26. Februar 2003, welches der Schuldnerin am 11. Juni 2003 bekanntgegeben wurde, wies der Bundesfinanzhof die Revision als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 1. September 2003 mahnte das Finanzamt die jedenfalls ab dem 12. Juli 2003 fälligen Steuerforderungen von nunmehr 738.818,88 € zuzüglich Zinsen an. Auf Antrag vom 24. Juni 2003 stundete es den Betrag unter Auflagen am 28. Oktober 2003 bis Ende Juni 2004. Weitere Stundungsanträge lehnte das Finanzamt im Oktober 2004 zunächst ab. Am 16. Januar 2006 bewilligte es rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 die Stundung der inzwischen auf 1.110.611,57 € angewachsenen Rückstände.
3
In der Zeit von 2001 bis zum 30. Juni 2006 leistete die Schuldnerin zur Rückführung ihrer Darlehensverbindlichkeiten bei der beklagten S. an diese insgesamt 685.792,72 €, die der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zurückverlangt. Von den im Zeitraum August 2001 bis Juni 2006 monatlich geleisteten Zahlungen der Schuldnerin entfielen 216.075,01 € auf die Zeit von August 2001 bis zum 11. Juli 2003, 166.682,60 € auf die Zeit vom 12. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 und 303.035,11 € auf die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006. Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 290.243,08 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Zahlungsbegehren weiter, während die Beklagte mit ihrer Revision weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:


A.


4
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2013, 941 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2004 und dem 30. Juni 2006 geleisteten Zahlungen, deren Höhe es mit insgesamt 290.243,08 € angegeben hat, einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Vorsatzanfechtung nach § 143 Abs. 1, § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO bejaht.
5
Es hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin sei ab dem 1. Juli 2004 durchgehend zahlungsunfähig gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei es zwingend geboten gewesen, die später zur Insolvenztabelle angemeldeten Steuerforderun- gen von über 800.000 € in die Betrachtung derZahlungsunfähigkeit einzubeziehen. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte seien Rechtshandlungen , welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen habe. Die Schuldnerin habe anlässlich sämtlicher ab dem 1. Juli 2004 geleisteter Zahlungen den Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehabt, weil ihr bekannt gewesen sei, dass sie die im Stundungsbescheid vom 28. Oktober 2003 auf 738. 818,88 € bezifferten Steuerschulden nicht habe begleichen können. Dies habe sie selbst bereits in ihrem Schreiben an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 zum Ausdruck gebracht. Die am 16. Januar 2006 rückwirkend bewilligte Steuerstundung über den Betrag von gut 1,1 Millionen € ändere hieran nichts. Auf Grund des Bescheidesvom 28. Oktober 2003 und des Zeitablaufs habe festgestanden, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 die zunächst gestundeten Beträge zurückzuzahlen gehabt hätte. Damit sei für die gesamte Zeit bis zum 16. Januar 2006 zunächst die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gegeben gewesen. Die rückwirkende Stundung, führe nicht dazu, dass die Schuldnerin seit dem 1. Juli 2004 als zah- lungsfähig angesehen werden könne. Der hier gewährten Stundung im Sinne des § 222 AO komme nicht die gleiche Bedeutung zu wie einer zivilrechtlichen Stundung. Ihre Wirkung erschöpfte sich darin, die Pflicht zur Zahlung von Stundungszinsen gemäß § 234 Abs. 1 AO an Stelle von Verspätungszuschlägen zu statuieren. Die Ernsthaftigkeit des Einforderns der Steuerschulden werde dadurch nicht berührt.
6
Ein früherer Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sei demgegenüber nicht festzustellen. Die Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide im Jahre 1997 habe zur Folge gehabt, dass die Schuldnerin die Steuerschulden für die Dauer des Verfahrens nicht als fällig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO habe ansehen können. Aufgrund der ungeklärten steuerrechtlichen Situation im Hinblick auf ihre Gemeinnützigkeit und die Zustimmung des Finanzamts zu ihrer Sprungklage wegen ernsthafter Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerbescheide habe sie mit dem Erfolg ihrer Anfechtung der Steuerbescheide rechnen dürfen. Entsprechendes gelte für das folgende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Die Aussetzung der Vollziehung komme einer zivilrechtlichen Vereinbarung , einen Anspruch für eine bestimmte Zeit nicht geltend zu machen, nahezu gleich. Die Steuerforderungen seien bis zum Ende der Aussetzungsfrist bei der Betrachtung der Zahlungsfähigkeit nicht in Ansatz zu bringen. Nach dem Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens habe zunächst die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 bewilligte Stundung bis zum 1. Juli 2004 eingegriffen.
7
Soweit seit dem 1. Juli 2004 objektiv Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe, sei vom Vorsatz der verantwortlichen Vertreter der Schuldnerin, durch an die Beklagte geleistete Zahlungen andere Gläubiger zu benachteiligen, auszugehen. Der Schuldnerin sei bekannt gewesen, dass sie die Steuerschuld auf- grund ihrer Vermögensverhältnisse nicht habe erfüllen können. Dies lasse auf den Vorsatz schließen, durch Zahlung an einzelne Gläubiger andere zu benachteiligen. Die Kenntnis der Beklagten als Leistungsempfängerin von dieser Gläubigerbenachteiligungsabsicht werde vermutet, weil die Beklagte gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Beklagte habe schon auf Grund der an sie als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. September 1997 die Steuerschuld dem Grunde nach gekannt. Dass sie zwischenzeitlich davon ausgegangen sei, die Steuerschuld sei erfüllt oder auf andere Weise erledigt worden, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie habe die Problematik noch im Oktober 2005 zum Anlass genommen, eine weitere von der Schuldnerin beantragte Tilgungsaussetzung abzulehnen.

B.


8
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, die des Klägers ist teilweise begründet und führt zur weitergehenden Verurteilung der Beklagten.

I.


9
Die Revision der Beklagten
10
Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen den Rückforderungsanspruch des Klägers bezüglich der Zahlungen aus der Zeit ab dem 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so- weit es einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der in dieser Zeit erfolgten Darlehensrückzahlungen angenommen hat. Während dieses Zeitraums war die Schuldnerin durchgehend zahlungsunfähig oder wenigstens drohend zahlungsunfähig und die Beklagte wusste hiervon.
11
1. Mit Ablauf der Stundung der Steuerforderungen Ende Juni 2004 war die Schuldnerin zahlungsunfähig, weil sie ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 143/12, ZInsO 2013, 2109 Rn. 8 ff mwN). Bei der Finanzverwaltung bestanden zu diesem Zeitpunkt offene Steuerforderungen in Höhe von 800.000 €, welche die Schuldnerin dauerhaft nicht begleichen konnte, so dass diese später zur Insolvenztabelle angemeldet wurden. Ihre Durchsetzung hätte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts dazu geführt, dass die Schuldnerin Insolvenz hätte anmelden müssen. Die Schuldnerin hatte schon in ihrem Stundungsantrag vom 24. Juni 2003 erklärt, die Forderungen des Finanzamts nicht begleichen zu können und im Fall der Vollstreckung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. Hieran hatte sich auch nach Ablauf der am 28. Oktober 2003 gewährten Stundung nichts geändert. Dies ergibt sich auch aus der Ablehnung der weiteren Stundungsanträge durch die Finanzbehörde im Oktober 2004. Soweit das Finanzamt am 16. Januar 2006 dann doch die Stundung rückwirkend für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2006 bewilligte, konnte dies an der vorangehenden Zahlungseinstellung nichts mehr ändern. Dies ist schon dem Umstand zu entnehmen , dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Finanzbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auf 1.110.611,57 € angewachsen waren. Die Schuldnerin war damit nicht einmal zur Erfüllung ihrer laufenden Zahlungen in der Lage. Ernsthafte Aussichten, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten in der Zeit der nachfolgenden Stundung im ersten Halbjahr 2006 würde zurückführen können, gab es nicht. Schon die vorangehende Stundung der Steuerforderungen hatte nicht zu einer Verringerung der Steuerforderungen geführt.
12
Die Auffassung der Revision, die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit müsse die rückwirkende Stundung vom 16. Januar 2006 einbeziehen, geht fehl. Maßgebend für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen ist nach § 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung des Schuldners eintreten. Ist zu diesem Zeitpunkt - wie dies vorliegend bei allen bis zum 16. Januar 2006 geleisteten Zahlungen der Fall war - noch keine Stundung erfolgt, so liegt eine Zahlungseinstellung vor. Die später rückwirkend bewilligte Stundung war nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.
13
2. In der Zeit nach dem 16. Januar 2006 war trotz der rückwirkenden Stundung der Steuerforderungen weiterhin zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO gegeben. Dies reicht aus, um die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 9 f mwN). Aufgrund der Befristung der Stundung bis zum 30. Juni 2006 musste die Schuldnerin davon ausgehen, dass die Finanzbehörde ihre Forderungen - wenn auch mit einem kurzen zeitlichen Aufschub - weiter geltend machen würde. Frühere Zweifel an der Berechtigung der Forderung waren seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgeräumt. Die Forderung, deren Durchsetzung die Schuldnerin gezwungen hätte, einen Insolvenzantrag zu stellen, war deshalb bei einer im Januar 2006 anzustellenden Liquiditätsprognose zu berücksichtigen. Auf die vom Berufungsgericht für streitentscheidend gehaltene Frage, welche Wirkungen die Stundung der Steuerforderungen gemäß § 222 AO hatte und ob diese einer zivilrechtlichen Stundung gleichzusetzen ist, kommt es deshalb letztlich nicht an.
14
3. Unter Berücksichtigung dessen sind die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Bei den Zahlungen der Schuldnerin auf die offenen Darlehensforderungen der Beklagten handelt es sich um Rechtshandlungen der Schuldnerin, welche diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat. Diese Zahlungen benachteiligten die Gläubiger der Schuldnerin, denn deren Befriedigungsmöglichkeiten hätten sich ohne sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 28/12, NZI 2013, 253 Rn. 14 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 12). Hiergegen hat die Revisionserwiderung der Beklagten nichts einzuwenden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben.
15
a) Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 14; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 32; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 10; vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8; vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 7; vom 5. Dezember 2013, aaO Rn. 9 mwN).
16
Nach dem Inhalt ihres Schreibens an das Finanzamt vom 28. Mai 2003 war der Schuldnerin bekannt, dass sie nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen. Sie wusste danach, dass sie im Fall der Durchsetzung der Ansprüche der Finanzverwaltung Insolvenz anmelden musste. Damit nahm sie bei der nachfolgenden Befriedigung einzelner Gläubiger - so auch der Beklagten - in Kauf, dass andere leer ausgehen würden. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer Vermögenslage hatte sie nicht. Sie musste ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung bis zur Insolvenzantragstellung vielmehr ununterbrochen von ihrem Unvermögen ausgehen, die Steuerforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen. Dies reicht aus, um den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin anzunehmen.
17
b) Die Beklagte als Zahlungsempfängerin hatte nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin, wobei nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO diese Kenntnis vermutet wird, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt und weiß, dass die Handlung des Schuldners andere Gläubiger benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 15 mwN; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 14). Diese Kenntnis ergab sich für die Beklagte aus dem 1997 erfolglos von der Finanzverwaltung vorgenommenen Versuch, die Steuerforderungen per Lastschrift einzuziehen und der anschließenden Zustellung der Pfändungsund Einziehungsverfügung an die Beklagte als Drittschuldnerin. Ihre Kenntnis ist ferner der im Oktober 2005 im Hinblick auf die nicht geklärte Problematik der Befriedigung der Steuerforderungen abgelehnten Tilgungsaussetzung der Darlehenszahlungen zu entnehmen. Von einer Bereinigung der ihr bekannten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin ist die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ausgegangen.
18
Die Beklagte kann ihre Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes nicht damit in Abrede stellen, dass sie darauf vertraut habe, der Schuldnerin könne es gelingen, durch künftige Erlöse, Grundstücksverkäufe und möglicherweise auch den Erlass der Steuerforderungen die (ihr drohende) Zahlungsunfähigkeit zu überwinden. Sie wusste bei Entgegennahme der Leistungen der Schuldnerin , dass diese aufgrund (drohender) Zahlungsunfähigkeit nicht mehr imstande war, ihre Gläubiger vollständig zu befriedigen und hätte deshalb anhand konkret vorgetragener Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der einzelnen Rechtshandlungen die (drohende) Zahlungsunfähigkeit überwunden hatte und wieder auf Dauer zahlungsfähig geworden war. Diesen ihr obliegenden Beweis hat sie weder angetreten noch geführt. Dass es Liquiditätspläne gab, nach denen die Schuldnerin unter Berücksichtigung der zeitweise gestundeten Steuerverbindlichkeiten ihren Zahlungspflichten vollständig nachkommen konnte, trägt sie nicht vor. Ihr Vertrauen auf entsprechende Aussagen der Schuldnerin ist unerheblich, weil dieses nicht auf entsprechende nachvollziehbare und überprüfbare Prognoserechnungen gestützt ist. Ob der Erlass der Steuerforderungen denkbar gewesen wäre, hat keine Bedeutung, solange es hierfür keine greifbaren Anhaltspunkte gibt.

II.


19
Die Revision des Klägers
20
1. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Körperschaftsteuerverbindlichkeiten bei der Feststellung der Indiztatsachen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erst ab dem 1. Juli 2004 berücksichtigt worden sind. Die Voraussetzungen für eine Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO lagen schon nach Ablauf der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 vor. Hieran änderte auch die mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 rückwirkend auf diesen Zeitpunkt bewilligte Stundung nichts.
21
a) Das Berufungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass die Schuldnerin in dem Zeitraum zwischen der Aussetzung der Vollziehung und der Stundung am 28. Oktober 2003 zahlungsunfähig war, weil sie in dieser Zeit ihre Zahlungen eingestellt hatte.
22
aa) Das Ende der Aussetzung der Vollziehung hatte die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, ZInsO 2012, 732 Rn. 7; siehe ferner BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 12 f; vom 29. März 2012 - IX ZR 40/10, ZInsO 2012, 976 Rn. 8 ff; vom 6. Dezember 2012 - IX ZR 3/12, ZInsO 2013, 190 Rn. 16 ff; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, ZInsO 2013, 1419 Rn. 14 ff). Diese konnte die von der Finanzverwaltung geltend gemachten Steuerforderungen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurückführen. Sie war nach dem Inhalt ihres wenige Tage vor Ablauf der Aussetzung gestellten Stundungsantrags vom 24. Juni 2003 nicht in der Lage, die offenen Steuerforderungen zu begleichen und hätte im Fall einer negativen Entscheidung Insolvenz anmelden und die erforderlichen Schritte zu ihrer Auflösung einleiten müssen. Hieraus war für die Zeit ab Ende der Aussetzung der Vollziehung die Zahlungseinstellung der Schuldnerin abzuleiten. Dies folgt auch aus weiteren Indizien. Ab dem für die Rechtshandlung maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Verfahrenseröffnung war sie nicht in der Lage, einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen. Im Übrigen deuteten auch ihre Ausführungen in ihrem eigenen Antrag zum ansonsten unumgänglichen Insolvenzantrag auf eine Zahlungseinstellung hin, woran auch die gleichzeitig geäußerte Stundungsbitte nichts änderte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, WM 2001, 2181, 2182; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312, 2313; vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273 Rn. 21).
23
bb) Die Stundung der Steuerforderungen ist für die Feststellung der Zahlungseinstellung unerheblich, soweit sie rückwirkend erfolgt ist, weil es gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die tatsächlichen Verhältnisse zu dem Zeitpunkt ankommt , in dem die rechtlichen Wirkungen der Rechtshandlung eingetreten sind, also die Rechtshandlung die Gläubigerbenachteiligung bewirkt hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 357; vom 9. Juli 2008 - IX ZR 86/08, ZInsO 2009, 1585 Rn. 35). Danach konnte die Stundung vom 28. Oktober 2003 auf die im Zeitpunkt der Zahlungen vom 30. Juli, 30. August und 30. September 2003 vorliegende Zahlungseinstellung keinen Einfluss mehr haben.
24
b) Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, nach der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 hätten diese Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. In der Entscheidung des Berufungsgerichts wird jedoch übersehen, dass nicht nur die festgestellte Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, sondern auch eine vom Schuldner erkannte nur drohende Zahlungsunfähigkeit ausreichen kann, um zu einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu führen.
25
aa) Nach dem Ende der Aussetzung der Vollziehung war die Schuldnerin durchgehend zumindest drohend zahlungsunfähig, weil die Steuerforderungen in die bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorzunehmende Prognose (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10) mit einzubeziehen waren und die Schuldnerin diese bei Fälligkeit aller Voraussicht nach nicht erfüllen konnte. Mit dem Ende der Aussetzung der Vollziehung der Forderungen am 12. Juli 2003 endete auch der Zeitraum, in dem das Finanzamt die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 nicht ernsthaft eingefordert hat. Dies ergab sich für die Schuldnerin sowohl aus dem Zeitablauf als auch aus dem Schreiben des Finanzamts vom 21. August 2003, in dem die Beträge wieder zur Zahlung fällig gestellt wurden.
26
bb) Aufgrund der Stundung der Steuerverbindlichkeiten am 28. Oktober 2003 bis zum 1. Juli 2004 waren diese zwar im Stundungszeitraum als nicht fällig anzusehen, eine dauerhafte Verbesserung der Liquiditätslage der Schuldnerin war mit der Stundung aber nicht verbunden. Zweifel an der Berechtigung der Steuerforderungen bestanden nach Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht mehr. Ein Erlass der Forderungen ist nicht erfolgt. Die Schuldnerin musste deshalb ab dem Ende der Aussetzung der Vollziehung am 12. Juli 2003 die Forderungen für die Jahre 1993/1994 in die Prognose ihrer künftigen Zahlungsfähigkeit einstellen. Von einer Erfüllbarkeit der Steuerforderungen konnte sie nicht ausgehen, weil für künftige Zuflüsse zu ihrem Vermögen, die sie in die Lage versetzt hätten, die Forderungen zu begleichen, nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist. Die Stundung konnte deshalb allenfalls zu einem kurzfristigen Aufschub des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit führen, der jedoch keinen Einfluss auf die drohende Zahlungsunfähigkeit hatte. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass trotz der mehrfachen Stundung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine nennenswerte Veränderung des Umfangs der Forderungen der Finanzverwaltung eintrat. Soweit in den Stundungsbedingungen unter anderem die vollständige Rückführung der gestundeten Steuern bis zum 1. Juli 2004 vorgesehen war, konnte die Schuldnerin diese Bedingung von vornherein nicht erfüllen. Die Stundung durfte der Schuldnerin nach dem Wortlaut des § 222 Satz 1 AO zwar nur gewährt werden, wenn der Anspruch durch diese nicht gefährdet erschien. Hieran hat sich die Finanzbehörde jedoch nicht gehalten, weil sie die beantragte Stundung trotz des Hinweises der Schuldnerin auf ihre Insolvenzreife gewährt hat. An der drohenden Zahlungsunfähigkeit bestanden deshalb trotz Stundung keine Zweifel.
27
c) Die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückgewähr der im Zeitraum vom 12. Juli 2003 bis 1. Juli 2004 geleisteten Zahlungen sind entsprechend den Ausführungen zur Revision der Beklagten gegeben. Die Schuldnerin handelte aufgrund ihrer Kenntnis der bereits eingetretenen und der jedenfalls trotz Stundung drohenden Zahlungsunfähigkeit bei dem Ausgleich der Darlehensforderungen der Beklagten mit dem Vorsatz, ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Spiegelbildlich wusste die Beklagte aufgrund ihrer Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, dass die Rechtshandlungen der Schuldnerin deren Gläubiger benachteiligten und dass die Schuldnerin dies auch wollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, ZInsO 2013, 2213 Rn. 18; vom 24. Oktober 2013 - IX ZR 104/13, ZInsO 2013, 2378 Rn. 13). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die in der fraglichen Zeit geleisteten Zahlungen in Höhe von 166.682,60 € zurück zu gewähren.
28
2. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit er sich dagegen wendet, dass ihm das Berufungsgericht für die Zeit ab 12. Juli 2004 nur einen Betrag von 290.243,08 € anstatt der sich aus seiner Zahlungsaufstellung rechnerisch ergebenden 303.035,11 € zugesprochen hat. Nach den mit der Revisi- on nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in der Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juli 2010 tabellarisch aufgeführten Zahlungen unstreitig. Der Kläger hat danach ab 12. Juli 2004 Zahlungen in Höhe von 303.035,11 € geleistet. Der vom Berufungsgericht abweichend zuge- sprochene Betrag beruht offensichtlich auf einem Additions- und Übertragungsfehler ; dass das Berufungsgericht andere Beträge feststellen wollte, ist nicht ersichtlich.
29
3. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass es sich bei den Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte, welche diese während der Aussetzung der Vollziehung der Steuerbescheide bis zum 11. Juli 2003 geleistet hat, nicht um der Vorsatzanfechtung unterliegende Zahlungen handelt, weil die Steuerforderungen zu dieser Zeit von der Finanzverwaltung nicht ernsthaft eingefordert worden waren und die Schuldnerin in diesem Zeitraum im Blick hierauf weder zahlungsunfähig noch drohend zahlungsunfähig war. Die von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners regelmäßig ausgehenden Indizwirkungen für dessen Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon greifen deshalb nicht ein.
30
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Steuerverbindlichkeiten seien für die Dauer der Aussetzung bei der Feststellung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als fällige Forderungen im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO zu bewerten seien, trifft zu. Zwar ändert die Aussetzung der Vollziehung nichts an der Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids , dessen weitere Vollziehung lediglich gehemmt ist (vgl. BVerwG, NJW 1983, 776, 777; Klein/Brockmeyer, AO, 11. Aufl., § 361 Rn. 19) und dessen Wirkungen nur für die Zukunft eintreten (BFH/NV 1994, 4). Die Verwaltungsbehörde gibt aber mit der Aussetzung zu erkennen, dass sie nicht beabsichtigt, den Bescheid durchzusetzen, solange dessen Rechtmäßigkeit im Streit steht. Ungeachtet ihrer rechtlichen Möglichkeiten sieht sie sich - aus autonomen Gründen - an der Durchsetzung ihrer Forderung gehindert und bringt dies mit der Aussetzungsentscheidung auch zum Ausdruck. In gleicher Weise wie bei einer stundungsähnlichen Vereinbarung wird für den Zeitraum der Aussetzung der Vollziehung eine Begleichung der fälligen Forderung durch den Schuldner nicht erwartet.
31
Im Streitfall hat die Aussetzung der Vollziehung bewirkt, dass die Forderungen der Finanzverwaltung aus den Jahren 1993 und 1994 bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende der Aussetzung, die bis zum 11. Juli 2003 andauerte, nicht zu berücksichtigen sind. Bis zur Entscheidung des Finanzgerichts am 11. April 2001 war ungewiss, ob die Schuldnerin die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG für sich in Anspruch nehmen konnte. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils blieb diese Ungewissheit zunächst weiter erhalten, weil das Finanzgericht die Revision im Hinblick auf die Grundsatzbedeutung der in der Sache zu beantwortenden Rechtsfrage zugelassen hatte. Endgültige Klarheit wurde erst durch die Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26. Februar 2003 geschaffen, mit der das Gericht die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen hat. Weil die Schuldnerin gegenüber anderen Gläubigern zuvor nicht in erheblicher Weise in Rück- stand geraten war, kann Zahlungsunfähigkeit nicht vor dem 12. Juli 2003 angenommen werden.
32
b) Die Auffassung der Revision des Klägers, die Vorsatzanfechtung sei gleichwohl für die ab August 2001 geleisteten Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin begründet, weil während des gesamten Zeitraums zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO vorgelegen habe, geht fehl. Für die Dauer der Aussetzung der Vollziehung sind die Forderungen aus den Körperschaftsteuerbescheiden für 1993 und 1994 auch bei der Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
33
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Um dies festzustellen, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, in die auch solche Zahlungspflichten einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 93/11, ZInsO 2014, 77 Rn. 10 mwN). So können Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht nur dann eine drohende Zahlungsunfähigkeit begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung im Prognosezeitraum erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, ZInsO 2013, 76 Rn. 15; vom 5. Dezember 2013, aaO). Dementsprechend sind auch streitbefangene Verbindlichkeiten nur dann in die Prognoseberechnung einzubeziehen, wenn aufgrund gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie im Prognosezeitraum uneingeschränkt durchsetzbar werden. Bestehen bezüglich ihrer Berechtigung dagegen ernsthafte Zweifel, die sie als offen erscheinen lassen, und ist deshalb eine Aussetzung der Vollziehung erfolgt oder ein Stillhalteabkommen geschlossen worden, so sind sie bei der Prognoseberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Wertung kann nicht anders ausfallen, als bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit , bei der die Verbindlichkeiten mangels ernsthaften Einforderns außer Betracht zu lassen sind. Sie können dann auch im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 18 InsO nicht in Rechnung gestellt werden. Insoweit kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht weiter gehen, als die Zahlungsunfähigkeit. Soweit erwogen wird, streitbefangene Forderungen mit einem Abschlag in dem aufzustellenden Liquiditätsplan zu berücksichtigen (FKInsO /Schmerbach, 7. Aufl., § 18 Rn. 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 18 Rn. 9), kann dies jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Gläubiger - wie hier - zu erkennen gibt, dass er auf die Durchsetzung der rechtlich umstrittenen Forderung bis zum Abschluss des anhängigen Rechtsstreits verzichtet. Die Steuerforderungen für die Jahre 1993 und 1994 durften deshalb in die Prognoseentscheidung nach § 18 Abs. 2 InsO nicht als Verbindlichkeiten eingestellt werden. Damit braucht auf die umstrittene Frage, welcher Zeitraum der Prognose zugrunde zu legen ist (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 18 Rn. 8; Pape/Uhländer/Sikora, InsO, § 18 Rn. 19; Uhlenbruck, aaO Rn. 18 f; jeweils mwN) hier nicht eingegangen zu werden.
34
c) Hieran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Klägers, der Bestand der Forderung sei ungeachtet des finanzgerichtlichen Verfahrens überwiegend wahrscheinlich gewesen, nichts. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten der von der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts eingelegten Revision die nach § 291 ZPO offenkundige Tatsache außer Acht gelassen, dass Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Finanzgerichten nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg hätten, deshalb sei drohende Zahlungsunfähigkeit zu Unrecht abgelehnt worden, ist unzulässig. Verfahrensrügen muss der Revisionskläger gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO mit der Revisionsbegründung erheben. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BAG, NJW 2004, 1683, 1684; Hk-ZPO/Kayser/Koch, 5. Aufl., § 551 Rn. 11; Zöller /Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 551 Rn. 14). Zu den Verfahrensrügen gehört auch die Rüge, offenkundige Tatsachen übergangen zu haben. Im Übrigen sagt der Umstand, dass Revisionen gegen finanzgerichtliche Entscheidungen im Durchschnitt nur in weniger als der Hälfte aller Verfahren Erfolg haben, nichts über die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsmittels im Einzelfall aus.

III.


35
Das Berufungsurteil kann aus den vorstehenden Gründen nicht in vollem Umfang Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und insgesamt neu zu fassen. Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Pape

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 29.12.2010 - 10 O 125/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.03.2013 - 7 U 23/11 -

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen.

(3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.