Insolvenzrecht: BGH: Zum Stehenlassen einer kündbaren Darlehensforderung

published on 10/07/2009 11:15
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Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 07.Mai 2009 (Az.: IX ZR 71/08) folgendes entschieden: Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer - Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produkten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baum- und Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorgenommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch geführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Krediten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Konten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht interessierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.
Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unentgeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Das Berufungsgericht meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungs- oder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Betracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsachen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast". Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zutreffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der angebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund 15.000 € zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung.

Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs. Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können. Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte.

Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzahlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.

Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenlage in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden.

Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin erfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.

Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offengelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat.

Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die GmbH das Ende bedeutet hätte.

Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unter-lassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes. Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht.

Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).
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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 71/08 Verkündet am: 7. Mai 2009 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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08/09/2010 14:28

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Artikel zu Insolvenzrecht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 71/08 Verkündet am:
7. Mai 2009
Bürk,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt
auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit
führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).
BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08 - LG Mönchengladbach
AG Erkelenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts - 2. Zivilkammer - Mönchengladbach vom 26. März 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 4. August 2004 am 15. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (fortan: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der im Februar 2002 gegründeten Schuldnerin ist P. M. . Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war der Vertrieb vornehmlich von Produkten von E. M. , die unter der Firma P. M. , Baumund Rosenschulen, Gartenbaubetrieb handelte (fortan: Einzelunternehmen). Zuvor hatte E. M. den Vertrieb ihrer Produkte selbst vorgenommen. Einzelunternehmen und Schuldnerin unterhielten bei der beklagten Sparkasse jeweils Girokonten. Im Januar 2003 wies das Konto der Schuldnerin ein Guthaben aus, die Konten des Einzelunternehmens wurden debitorisch geführt. Die Beklagte sah die an das Einzelunternehmen ausgereichten Kredite zunehmend als gefährdet an, weil die als Sicherheit unter anderem bestellte Globalzession durch die Zwischenschaltung der Schuldnerin entwertet war und ein Kontenausgleich zugunsten des Einzelunternehmens ausblieb. Am 14. Februar 2003 verpfändete die Schuldnerin ihr derzeitiges und künftiges Guthaben auf dem Geschäftskonto an die Beklagte. Gesichert wurden die bankmäßigen Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen. Der Sicherungszweck war auf die Forderungen der beklagten Sparkasse aus Krediten und Darlehen gegen das Einzelunternehmen auf näher bezeichneten Konten (damals insgesamt 2.400.283,95 €) sowie auf die in einem hier nicht interessierenden Poolvertrag benannten Kredite und Darlehen begrenzt.
2
Am 4. Oktober 2004 wies das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten ein Guthaben von 4.807,98 € aus. Der Kläger hat die Verpfändung als unentgeltliche Leistung angefochten; er begehrt die Auskehr dieses Betrages. Die Beklagte hält ihr Absonderungsrecht an dem Guthaben für anfechtungsfest. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.


4
Berufungsgericht Das meint: Die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin zugunsten der Beklagten stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen, weil sie nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei. Werde - wie hier - eine dritte Person in den Zuwendungsoder den Gegenleistungsvorgang eingeschaltet, sei für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nicht entscheidend, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für die von ihm erbrachte Leistung erhalten habe. Zu fragen sei vielmehr, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbracht habe. An ihr fehle es hier. Es könne offen bleiben, ob das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung als ausgleichender Gegenwert für die (Nach-)Besicherung in Betracht zu ziehen sei. Dies setze jedenfalls voraus, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung durchsetzbar, also nicht wirtschaftlich wertlos gewesen sei. Die Beklagte habe zu der von ihr behaupteten Werthaltigkeit der Kredite nicht hinreichend vorgetragen. Da es sich um Tatsachen handele, die zu ihrem Bereich gehörten und dem Einblick des Klägers weitgehend entzogen seien, treffe sie insoweit die "sekundäre Darlegungslast". Hierauf habe das Amtsgericht mit Hinweisbeschluss vom 10. August 2006 zutreffend hingewiesen. Eines weiteren Hinweises habe es nicht bedurft. Der angebotene Sachverständigenbeweis könne den fehlenden Sachvortrag nicht ersetzen. Die Entgeltlichkeit der Zuwendung folge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht daraus, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit dem Einzelunternehmen fortgeführt und eine Erhöhung des Sollsaldos um rund 15.000 € zugelassen habe. Vereinbart sei dies nicht gewesen. Erbringe der Leistungsempfänger im Nachhinein ein Vermögensopfer, führe dies nicht zur Entgeltlichkeit der Leistung.

II.


5
Diese Begründung hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
6
1. Wird eine dritte Person in einen Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit der Leistung des Schuldners nicht darauf an, ob der Schuldner selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat. Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157). Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hat er vertragliche Leistungen bereits erbracht, kann eine ausgleichende Gegenleistung nur nach dem Wert eines bestehenden, aber noch nicht ausgeglichenen Anspruchs bemessen werden. Ist dieser im Zeitpunkt der Leistung nicht werthaltig, liegt eine unentgeltliche Zuwendung vor. Der Leistungsempfänger , der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO). Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14).
7
2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verpfändung des Kontoguthabens durch die Schuldnerin selbst dann als unentgeltliche Leistung anzusehen, wenn etwaige Ansprüche der Beklagten gegen das Einzelunternehmen auf Rückzahlung des Darlehens im Februar 2003 noch hätten durchgesetzt werden können.
8
a) Nach dem in dem angefochtenen Urteil zulässigerweise in Bezug genommenen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat sich die Sicherheitenlage in Bezug auf das Einzelunternehmen durch die Gründung der Schuldnerin deutlich verschlechtert. Da dieses selbst keine Sicherheiten habe erbringen können, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, die Kredite zu kündigen. Die Guthabenverpfändung durch die Schuldnerin sei erfolgt, um der drohenden Kündigung entgegenzutreten. Eine Kreditkündigung hätte auch für die GmbH das Ende bedeutet. Zum Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung seien keine neuen Kredite herausgelegt worden.
9
Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der mögliche Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen das Einzelunternehmen auf Nachbesicherung wegen Vermögensverschlechterung, der schließlich durch die Verpfändung des Guthabens aus der Kontoverbindung mit der Schuldnerin erfüllt worden ist, nicht werthaltig war. Die Beklagte hat deshalb dadurch, dass der Nachbesicherungsanspruch durch Verpfändung gemäß §§ 267, 362 Abs. 1 BGB ganz oder teilweise erloschen ist, wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung der Schuldnerin angesehen werden kann.
10
b) Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offengelassen , wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt. Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kayser WM 2007, 1, 7).
11
Im vorliegenden Fall liegt dies nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ebenfalls nahe, weil diese ähnlich wie in dem bereits entschiedenen Fall (vgl. Kayser, aaO S. 7 unter 3 a) einräumt, dass eine Kreditkündigung "auch" für die GmbH das Ende bedeutet hätte.
12
Ob die diesbezügliche Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts, die dies im Ergebnis ebenfalls so sieht, zutrifft oder aber - wie die Revision meint - verfahrenswidrig zustande gekommen ist, kann offenbleiben. Jedenfalls beruht das angefochtene Urteil hierauf nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Nach der neuen Rechtsprechung des Senats zu § 142 InsO enthält das Stehenlassen einer Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Vermögenswert zugeführt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930). Diese Rechtsprechung findet im Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO ebenfalls Anwendung, wenn ein ungekündigter Kredit eines Drittschuldners nachträglich besichert wird, ohne dass dem eine vereinbarte Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht. In diesem Fall ist das Sicherungsgeschäft unentgeltlich, und zwar unabhängig davon, ob die Rückführung des stehengelassenen Kredits des Drittschuldners hätte durchgesetzt werden können oder nicht (vgl. MünchKommInsO /Kirchhof, aaO § 134 Rn. 33; Ganter WM 2006, 1081, 1084).
13
c) Auf die Entwicklung des Kontostandes in der Folgezeit kommt es nicht an, weil für die Beurteilung der Gegenleistung - wie ausgeführt - der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs maßgeblich ist (vgl. § 140 Abs. 1 InsO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, Entscheidung vom 26.04.2007 - 14 C 441/05 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 26.03.2008 - 2 S 76/07 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 159/04
Verkündet am:
1. Juni 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Gläubiger, der für den Fall der nachträglichen Besicherung seine Darlehensrückzahlungsforderung
stehen lässt, erbringt damit kein Vermögensopfer
, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Besicherung nicht mehr durchsetzbar
war. Ob andernfalls die Besicherung eine unentgeltliche Leistung im
Sinne des Anfechtungsrechts gewesen wäre, bleibt offen.

b) Die Besicherung einer fremden Forderung ist nicht deswegen entgeltlich,
weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes
wirtschaftliches Interesse verfolgt.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04 - OLG München
LG München I
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und
Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. November 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank gewährte mit Vertrag vom 28. Februar/6. März 2000 der S. AG und der S. Inc. einen Kontokorrentkredit in Höhe von 3 Mio. €. Mit diesem Kredit sollte der geplante Börsengang der S. AG finanziert werden. Besichert wurde der Kredit durch Höchstbetragsbürgschaften des Vorstandsvorsitzenden der AG - zugleich Geschäftsführers der Schuldnerin - J. R. und des weiteren Vorstandsmitglieds K. B. . Die Bürgen sollten außerdem einen Teil ihres nicht an der Börse platzierten Aktienkapitals der S. AG verpfänden. In dem Vertrag behielt sich die Klägerin vor, die Bestellung weiterer Sicherheiten nach billi- gem Ermessen zu verlangen. Der Börsengang der S. AG erfolgte nicht. Auch die Verpfändung unterblieb. Am 25. August 2000 stand das Girokonto der Kreditnehmer mit 2.488.105,56 € im Soll. Die Klägerin drohte den Kreditnehmern die sofortige Kündigung des Kredits an, falls dieser nicht vollständig besichert werde. Daraufhin verpfändete die Schuldnerin, die eine 100 %ige Tochter der S. Se. ist, am 9. Oktober 2000 ihre Internet-Domain "S. " an die Klägerin.
2
Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 21. November 2000 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. November 2000 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auch die anderen Gesellschaften der "S. "-Gruppe sind in der Insolvenz.
3
Beklagte Der veräußerte mit Zustimmung der Klägerin die InternetDomain "S. " für 383.468,91 €. Diesen Erlös nebst Zinsen verlangt die Klägerin auf Grund ihres Pfandrechts heraus. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt. Dagegen wendet sich dieser mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.



5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe das Pfandrecht an der Internet-Domain der Schuldnerin wirksam und unanfechtbar erworben. Eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin im Sinne von § 134 InsO liege nicht vor. Die bloße Besicherung einer Forderung könne nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erfüllung. Die Sicherstellung sei ein bloßes Hilfsgeschäft; die selbstständige Rückabwicklung eines solchen bezwecke die Schenkungsanfechtung nicht. Die Verpfändung sei auch nicht deswegen unentgeltlich erfolgt, weil sie von der Schuldnerin als Dritter vorgenommen worden sei. Die Klägerin habe als Gegenleistung für die Pfandrechtsbestellung auf die ansonsten mögliche fristlose Kündigung des Darlehensvertrages und sofortige Fälligstellung des Saldos verzichtet. Auch habe die Schuldnerin ein eigenes Interesse daran gehabt, dass die Kreditlinie für ihre Muttergesellschaft bestehen bleibe. Andernfalls hätte diese keine Mittel mehr für die finanzielle Unterstützung der Schuldnerin gehabt. Auch eine Anfechtbarkeit nach den §§ 130 bis 133 InsO scheide aus.

II.


6
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Anfechtung aus § 134 InsO durch.
7
1. Die Besicherung einer fremden Schuld ist grundsätzlich unentgeltlich, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGHZ 141, 96, 100; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679; v. 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422).

8
Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin nicht verpflichtet, für die Schuld der Muttergesellschaft eine Sicherheit zu bestellen. Die in dem Kreditvertrag begründete Verpflichtung, das Darlehen ausreichend zu besichern, traf nur die Kreditnehmer, nicht deren Tochtergesellschaften.
9
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die bloße Sicherung einer Forderung könne nicht in weitergehendem Umfang angefochten werden als die Erfüllung , trägt nicht. Wenn die Schuldnerin die Forderung der Klägerin erfüllt hätte, unterläge diese Leistung ebenso der Schenkungsanfechtung. Denn die Schuldnerin war auch nicht zu einer Erfüllung der fremden Schuld verpflichtet. Im Übrigen wäre der Anspruch auf Besicherung nicht etwa als ein minus in dem Anspruch auf Erfüllung enthalten; er stellt vielmehr ein aliud dar (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83). Auch das Argument, die Sicherstellung sei ein bloßes Hilfsgeschäft, ist anfechtungsrechtlich unhaltbar. Ohne die Sicherstellung hätte ein Gläubiger in der Insolvenz des Schuldners eine - oft genug nahezu wertlose - Insolvenzforderung; infolge der Sicherstellung hat er als Absonderungsberechtigter Aussicht auf vollständige Befriedigung.
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2. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist allerdings ein Empfänger , der für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (RGZ 60, 259, 265; BGHZ 141, 96, 99; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 25. Juni 1992 aaO S. 2423; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insofern in BGHZ 138, 291 ff nicht abgedr. ; v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957, 958; zustimmend MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 134 Rn. 18; FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 134 Rn. 9; Nerlich/Römermann, InsO § 134 Rn. 16; ebenso schon zur Konkursordnung Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 18).
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In Rechtsprechung und Schrifttum wird die Ansicht vertreten, das Stehenlassen einer gekündigten oder kündbaren Forderung könne ein ausgleichender Gegenwert für die Besicherung sein, wenn der Gläubiger zu dieser Zeit noch die Rückzahlung hätte erlangen können (RG JW 1913, 608, 609; LAG Hamm ZIP 1985, 1262, 1265; OLG Köln WM 2005, 477; MünchKommInsO /Kirchhof, § 134 Rn. 17, 25, 29, 33; Ganter WM 1998, 2081, 2084; vgl. auch dens. in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 180 sowie Jaeger/Henckel, aaO § 32 Rn. 18). Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage noch nicht zu befassen gehabt. Bei der Besicherung einer eigenen, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründeten Verbindlichkeit stellt sie sich für ihn nicht, weil nach seiner Rechtsprechung die Besicherung hier von vornherein entgeltlich ist (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, WM 2004, 1837, 1838; zustimmend Gerhardt LMK 2005, 14; ablehnend G. Pape WuB VI A. § 134 InsO 1.05; zum früheren Recht vgl. BGHZ 112, 136, 138 f.; 137, 267, 282).
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Wie das Stehenlassen einer Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt, braucht der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden. Die Voraussetzungen, unter denen die Vertreter der im Vorstehenden genannten Ansicht das Stehenlassen der Forderung berücksichtigen , liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ohne weiteres hätte durchgesetzt werden können, wenn er mangels Besicherung fällig gestellt worden wäre. Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung handelt es sich bei der fraglichen Annahme nicht um eine bloße Schlussfolgerung ohne tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hat selbst in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, dass die Kündigung des Kredits "den sofortigen und unmittelbaren Ruin der S. AG und damit auch der gesamten S. Gruppe bedeutet" hätte. War der Darlehensrückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Besicherung nicht durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, hat die Klägerin mit dem Stehenlassen des Darlehens kein Vermögensopfer erbracht (BGHZ 41, 298, 302 f.; 162, 276, 280; BGH, Urt. v. 22. Juli 2004, aaO; v. 30. März 2006, aaO S. 958; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 134 Rn. 12). Damit fehlt es an einer ausgleichenden Gegenleistung.
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Einwand Der der Revisionserwiderung, die Darlehensnehmer hätten durch das Unterlassen der Kreditkündigung einen objektiv geldwerten Vorteil erlangt, verfängt nicht. Da die Darlehensnehmer den bis dahin in Anspruch genommenen Kredit bereits verbraucht hatten und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Klägerin weitere Verfügungen innerhalb der Kreditlinie zugelassen hat, scheidet der geltend gemachte "Vorteil" als Gegenleistung aus. Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO S. 958).
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3. Entgeltlich ist eine Besicherung nicht deswegen, weil der Sicherungsgeber mit der Gewährung der Sicherheit ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Das Reichsgericht hatte für diesen Fall zwar Entgeltlichkeit angenommen (RG JW 1905, 442 Nr. 28; 1913, 608), und gelegentlich findet sich dieser Standpunkt auch noch in Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (zuletzt in dem Senatsurt. v. 19. März 1998 aaO S. 2599). In späteren Entscheidungen hat der Senat jedoch auf dieses Merkmal verzichtet (vgl. BGHZ 141, 96, 99; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO S. 958). Es kommt nur darauf an, ob der Sicherungsnehmer zugunsten des Sicherungsgebers oder eines Dritten ein Vermögensopfer erbringt. Maßgebend ist hierbei in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396; 162, 276, 281). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Schuldners an der Zuwendung für den Dritten kann deshalb allenfalls ein Indiz für die Entgeltlichkeit sein (vgl. Jaeger/Henckel, aaO § 32 Rn. 18; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 180 a.E.; vgl. ferner FK-InsO/Dauernheim, aaO § 134 Rn. 10), etwa dann, wenn der Schuldner gerade durch die von ihm gewährte Sicherheit den Sicherungsnehmer dazu veranlassen will, an den Dritten eine Gegenleistung zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass es sich um eine werthaltige Gegenleistung handelt. Daran fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben zu 2.).

III.


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Das Berufungsurteil kann deshalb - ohne dass auf die §§ 130 bis 133 InsO eingegangen werden muss - keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben, und das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - wiederherzustellen.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.11.2003 - 28 O 4077/03 -
OLG München, Entscheidung vom 08.07.2004 - 19 U 1980/04 -

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.