Insolvenzrecht: Bezugsrecht auf Risikolebensversicherung

published on 19/11/2015 17:16
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Zur Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrechts aus einer Risikolebensversicherung.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.10.2015 (Az.: IX ZR 248/14) folgendes entschieden:


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen S.. Der Beklagte ist der am 22. April 1997 geborene Sohn des Erblassers.

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Ehefrau in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54.002,90 € an den Beklagten ausgezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einräumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf Ent-reicherung. Hierzu behauptet er, im September 2012 seien 25.000 € der Versicherungssumme schenkweise seinen Großeltern zugewendet worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.


Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe. Hierfür spreche auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die Versicherungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gemäß § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse.

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkungen der mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärten Bezugsrechtseinräumung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden. Aufgrund der von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

Bei der fraglichen Bezugsrechtseinräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO.

Der Erblasser wollte den Beklagten als Bezugsberechtigten der Todesfallleistung aus der von ihm abgeschlossenen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil in jedem Fall von einer Rechtshandlung auszugehen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist. Seine rechtliche Wirkung entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort.

Eine eventuelle Unwirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung vom 28. März 2012 wegen der möglichen Unwiderruflichkeit der ursprünglich gewährten Bezugsrechte steht der Annahme einer Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Frage der Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung ist erst im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts- oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde. Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebensversicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein. Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertungen - etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspflegschaft - verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist.

Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

Eine Gläubigerbenachteiligung wäre danach nicht anzunehmen, wenn die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 unwirksam gewesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten erfolgt wäre. Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, sondern würde vollständig und anfechtungsfest der vorrangig berechtigten Ehefrau des Erblassers zustehen. Die gleichwohl erfolgte anteilige Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt.

Die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung, aus der sich die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann nicht aus § 159 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG abgeleitet werden.

Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob diese Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten gilt. Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel; die Auslegung der Bezugsrechtserklärung hat Vorrang. Diese vorrangige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.

Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden, ist allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.

Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt. Anfechtbar können sogar einzelne abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgängigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht.

Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nachlass gefallen.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat.

Richtig ist, dass im Falle der Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine Vermögenswerte übertragen werden. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte originär den Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr existiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden.

Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings mittelbar zu. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung tatsächlich jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befunden hat. Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfechtungsrechtlich keinen Unterschied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag -neben der Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht und ob in diesem Fall das Bezugsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist.

Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung ist schließlich, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrags nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist kein Raum.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.

Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 € an die Großeltern des Beklagten als wahr erwiese. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zuwendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte.

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rückgewähr der 25.000 € verpflichtet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn der Bereicherungsanspruch uneinbringlich wäre. Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
 
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published on 22/10/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.
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08/09/2010 14:28

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Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 12. April 2012 beantragten und am 14. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 31. März 2012 verstorbenen    S.     (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist der am 22. April 1997 geborene Sohn des Erblassers.

2

Im Jahr 1997 schloss der Erblasser einen am 1. April 2012 ablaufenden Risikolebensversicherungsvertrag. Versicherte Person war der Erblasser. Bezugsberechtigt war die Ehefrau. Ein nachrangiges Bezugsrecht bestand zugunsten der beiden älteren Geschwister des Beklagten.

3

Mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärte der Erblasser gegenüber dem Versicherer eine Änderung der ursprünglichen Bezugsrechtsregelung. Nunmehr sollte die Ehefrau in Höhe von 70 v.H. der Versicherungssumme bezugsberechtigt sein und die drei leiblichen Kinder des Erblassers in Höhe von jeweils 10 v.H. Am 31. März 2012 nahm sich der Erblasser das Leben. Die danach fällige Todesfallleistung wurde im Mai 2012 anteilig in Höhe von 54.002,90 € (= 10 v.H. der Versicherungssumme) an den Beklagten ausgezahlt.

4

Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Höhe der an diesen ausgezahlten Versicherungssumme nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Einräumung des Bezugsrechts sei nicht anfechtbar. Zudem beruft er sich auf Entreicherung. Hierzu behauptet er, im September 2012 seien 25.000 € der Versicherungssumme schenkweise seinen Großeltern zugewendet worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2014, 2376 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die Änderung der Bezugsberechtigung mit Schreiben des Erblassers vom 28. März 2012 sei eine gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Es bestehe anfechtungsrechtlich kein Unterschied zwischen der streitgegenständlichen Risikolebensversicherung und einer Kapitallebensversicherung. Unerheblich sei auch, ob das ursprünglich (vorrangig) der Mutter des Beklagten eingeräumte Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gewesen sei. Überdies könne der Versicherungsnehmer die Bezugsberechtigung im Zweifel jederzeit ändern, was sich aus § 159 Abs. 1 VVG ergebe. Hierfür spreche auch die Umsetzung des Schreibens durch den Versicherer. Von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sei auszugehen, weil die (anteilige) Versicherungssumme ohne die angefochtene Bezugsrechtsbestimmung gemäß § 160 Abs. 3 VVG in den Nachlass gefallen wäre und damit den Nachlassgläubigern zur Verfügung gestanden hätte. In Anwendung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO könne sich der Beklagte auf die behauptete Entreicherung nicht berufen, weil er sich jedenfalls eine fahrlässige Unkenntnis seiner (zu diesem Zeitpunkt) allein vertretungsberechtigten Mutter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 1629, 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB zurechnen lassen müsse.

II.

7

Dies hält rechtlicher Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht erkannt, dass gläubigerbenachteiligende Wirkungen der mit Schreiben vom 28. März 2012 erklärten Bezugsrechtseinräumung der Anfechtung nach § 134 InsO unterliegen würden. Aufgrund der von ihm bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

8

1. Bei der fraglichen Bezugsrechtseinräumung handelt es sich um eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 353 f; vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 7; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 21/12, ZInsO 2013, 240 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 6 ff, zur Gläubigeranfechtung).

9

a) Der Erblasser wollte den Beklagten als Bezugsberechtigten der Todesfallleistung aus der von ihm abgeschlossenen Risikolebensversicherung einsetzen. Ob dies widerruflich oder unwiderruflich erfolgen sollte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil in jedem Fall von einer Rechtshandlung auszugehen ist.

10

Dem steht nicht entgegen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das widerrufliche Bezugsrecht zunächst nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO S. 356; Beschluss vom 27. April 2010 - IX ZR 245/09, ZInsO 2010, 997 Rn. 3; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 41/14, ZIP 2014, 2251 Rn. 13; jeweils mwN). Seine rechtliche Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, BGHZ 170, 196 Rn. 10; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15) entfaltet das widerrufliche Bezugsrecht in dem nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. § 159 Abs. 2 VVG). Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (vgl. § 159 Abs. 3 VVG; BGH, Urteil vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 7).

11

b) Eine eventuelle Unwirksamkeit der Bezugsrechtsbestimmung vom 28. März 2012 wegen der möglichen Unwiderruflichkeit der ursprünglich gewährten Bezugsrechte steht der Annahme einer Rechtshandlung gemäß § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147, 3148; vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98, NZI 2001, 360; BAG, NZI 2007, 58 Rn. 31). Die Frage der Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung ist erst im Rahmen der Gläubigerbenachteiligung zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 31).

12

2. Entgegen der Ansicht der Revision bedarf es keiner wertenden Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen der Einräumung eines Bezugsrechts auf die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung. Ebenfalls bezogen auf eine Todesfallleistung hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine Einschränkung im Interesse unterhalts- oder versorgungsberechtigter Empfänger nicht möglich ist, weil dies in unvereinbarem Widerspruch zu den grundsätzlichen Wertungen des Insolvenzrechts stünde (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 358). Es trifft auch nicht zu, dass durch die Anfechtbarkeit einer Bezugsrechtseinräumung die Risikolebensversicherung als Instrument der Hinterbliebenenversorgung in erheblichem Umfang entwertet wird. Nur im Insolvenzfall und nur dann, wenn nicht außerhalb des jeweils maßgeblichen Anfechtungszeitraums ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt wurde, kann der Schutz der Gläubigergesamtheit vorrangig sein. Eine wertende Einschränkung der anfechtungsrechtlichen Folgen ist auch nicht deshalb geboten, weil die Nachlassgläubiger ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Nachlass schlechter stehen könnten. Parallelwertungen - etwa zur Stellung des Nachlassgläubigers im Falle der Nachlasspflegschaft - verbieten sich, weil eine eigenständige anfechtungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der Ziele eines Insolvenzverfahrens geboten ist.

13

3. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nicht ausgegangen werden.

14

a) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, ZInsO 2013, 1077 Rn. 16 mwN; st. Rspr.).

15

b) Eine Gläubigerbenachteiligung wäre danach nicht anzunehmen, wenn die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 unwirksam gewesen wäre. Dies wäre der Fall, wenn das ursprüngliche Bezugsrecht unwiderruflich gewesen und die Änderung ohne Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten erfolgt wäre. Dann wäre die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gefallen, sondern würde vollständig und anfechtungsfest der vorrangig berechtigten Ehefrau des Erblassers zustehen. Die gleichwohl erfolgte anteilige Auszahlung der Versicherungssumme an den Beklagten wäre ohne Rechtsgrund zum Nachteil der Bezugsberechtigten erfolgt.

16

Die Widerruflichkeit der ursprünglichen Bezugsrechtseinräumung, aus der sich die Wirksamkeit der Bezugsrechtsänderung ergeben würde, kann nicht aus § 159 Abs. 1 VVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2, Art. 4 EGVVG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift soll der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt sein, an die Stelle des zunächst bestimmten Bezugsberechtigten einen anderen zu setzen. Insoweit handelt es sich um eine Auslegungsregel und nicht um eine gesetzliche Vermutung. Es kann offen bleiben, ob diese Auslegungsregel über den Wortlaut hinausgehend auch im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem (vermeintlich) Bezugsberechtigten gilt (so etwa Prölss/Martin/Schneider, VVG, 29. Aufl., § 159 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Heiss, § 159 Rn. 70). Jedenfalls gilt § 159 Abs. 1 VVG nur im Zweifel; die Auslegung der Bezugsrechtserklärung hat Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1981 - IVa ZR 201/80, BGHZ 81, 95, 99; vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f; vom 6. Mai 1988 - V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Diese vorrangige Auslegung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es fehlen tatsächliche Feststellungen, die eine solche Auslegung ermöglichen würden. Der Umstand, dass der Versicherer die Bezugsrechtsänderung umgesetzt hat, reicht hierzu nicht aus, weil dies in fehlerhafter Auslegung der ursprünglichen Erklärung erfolgt sein könnte.

17

c) Unterstellt man, die ursprünglichen Bezugsrechte seien widerruflich gewesen oder mit Zustimmung der ursprünglich Bezugsberechtigten widerrufen worden, ist allerdings von einer Gläubigerbenachteiligung auszugehen.

18

aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret eingetretene angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rn. 31). Anfechtbar können sogar einzelne abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgängigmachung darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - IX ZR 99/11, ZInsO 2012, 485 Rn. 12 mwN).

19

Danach zerfällt die Bezugsrechtsänderungserklärung mit Schreiben vom 28. März 2012 in zwei selbständig zu betrachtende Rechtshandlungen. Damit dem Beklagten ein Bezugsrecht einräumt werden konnte, musste jedenfalls eine juristische Sekunde zuvor die Aufhebung der ursprünglichen Bezugsrechte erfolgen. Ohne die isoliert zu betrachtende Einräumung des Bezugsrechts gegenüber dem Beklagten wäre die Versicherungssumme demnach in den Nachlass gefallen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - IV ZR 227/92, NJW 1993, 2171, 2172; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9 ff).

20

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme einer Gläubigerbenachteiligung unerheblich, ob der Anspruch auf die Versicherungsleistung jemals zum Vermögen des Erblassers oder zum Nachlass gehört hat.

21

(1) Richtig ist, dass im Falle der Bestellung eines widerruflichen Bezugsrechts zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten keine Vermögenswerte übertragen werden. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte originär den Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Der Anspruch gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder dem Vermögen des Erblassers, das in diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr existiert, noch dem Nachlass zugeordnet werden (BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94, BGHZ 130, 377, 380 f; vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 17; vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 8).

22

(2) Der Versicherungsnehmer wendet die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten allerdings mittelbar zu (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 355). Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe die zwischengeschaltete Person an den Schuldner geleistet und dieser sodann den Dritten befriedigt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, aaO; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Deswegen kommt es nicht darauf an, ob sich der Anspruch auf die Versicherungsleistung tatsächlich jemals im Vermögen des Erblassers oder im Nachlass befunden hat. Auch die widerrufliche Einräumung eines Rechts auf Bezug der Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung kann daher anfechtbar sein. Es macht anfechtungsrechtlich keinen Unterschied, ob der fragliche Lebensversicherungsvertrag neben der Todesfallleistung auch eine Erlebensfallleistung vorsieht und ob in diesem Fall das Bezugsrecht nur mit Blick auf die Todesfallleistung oder auch die Erlebensfallleistung betreffend eingeräumt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 15/12, ZInsO 2012, 2294 Rn. 10 ff).

23

cc) Unerheblich für die Beurteilung des Vorliegens einer Gläubigerbenachteiligung ist schließlich, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne die Selbsttötung des Erblassers am Tag vor Ablauf des Versicherungsvertrags nicht entstanden wäre. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist kein Raum (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZInsO 2011, 421 Rn. 14; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, ZInsO 2014, 1655 Rn. 13).

III.

24

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

25

1. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung, die zur Aufhebung geführt hat, wird das Berufungsgericht nunmehr dem Kläger Gelegenheit zu Darlegung einer zuvor lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung zu geben und nähere Feststellungen zum Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung zu treffen haben.

26

2. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO hat das Berufungsgericht mit Recht festgestellt. Dies wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

27

3. Von einer Entreicherung des Beklagten kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn sich die behauptete schenkweise Zuwendung von 25.000 € an die Großeltern des Beklagten als wahr erwiese. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Beklagte oder seine im Zeitpunkt der behaupteten Zuwendung alleinvertretungsberechtigte Mutter wusste oder den Umständen nach wissen musste, dass die Bezugsrechtseinräumung mit Schreiben vom 28. März 2012 die Nachlassgläubiger benachteiligte (§ 143 Abs. 2 Satz 2 InsO).

28

Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die behauptete Schenkung gegen das Verbot des § 1641 Satz 1 BGB verstoßen hätte. Dann wären die Großeltern rechtsgrundlos bereichert und zur Rückgewähr der 25.000 € verpflichtet. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Eine Entreicherung des Beklagten könnte vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn der Bereicherungsanspruch (teilweise) uneinbringlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 13; vom 28. April 1988 - I ZR 79/86, NJW 1989, 453, 456; vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 652). Dies ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

Vill                      Lohmann                           Pape

            Grupp                           Möhring

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.

(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.

(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, steht es dem Versicherungsnehmer zu.

(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Bezugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

(2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

(3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.