Insolvenzrecht: Abschlag von der Vergütung des Insolvenzverwalters

published on 09/05/2017 14:17
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Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.

Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.353,37 € festgesetzt.

Gründe

Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2014 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner legte mit seinem von einem Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag vom 23. September 2014 die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.925,15 € zur Tabelle an. Der weitere Beteiligte kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Lohnanteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 €.

Am 26. Februar 2016 reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37 € einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragte. Mit Beschluss vom 20. April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1. Juni 2016.

Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 2.843,49 € und die zu erstattenden Auslagen auf 1.446,95 € festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich Zustellkosten und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 5.105,62 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47 € netto erstrebte, hat das Landgericht eine weitere Vergütung in Höhe von 676,74 € einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40 v.H. auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach § 13InsVV aus. § 13 InsVV beziehe sich nur auf die Mindestvergütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt seien.

Im Streitfall führe zu einem Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV, dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr gering gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein könne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensversicherungen zu verwerten gehabt und im Übrigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15 v.H. Ein weiterer Abschlag sei nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige einen weiteren Abschlag von 25 v.H. Insgesamt sei ein Abschlag von 40 v.H. angemessen.

Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist.

Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt. Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.

Bereits nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV fehlt. Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand bis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen.

Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF eine ausdrückliche Bestimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können.

Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 berücksichtigen. Danach hatte in Verbraucherinsolvenzverfahren der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen. Gemäß § 13 InsVV aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15 v.H. der Insolvenzmasse. Dieser - gegenüber § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig geringere - Vergütungssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu § 13 InsVV aF ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das Insolvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung weitestgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen sowie die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten. Die Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeitsumfang eines Insolvenzverwalters an.

Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren. Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet sind. Die Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Diesem Unterschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet. Bei einer Insolvenzmasse von bis zu 25.000 € erhält der Insolvenzverwalter auch in wenig aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse, die Auslagenpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse. Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit.

Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat die Frage, ob Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu verwerten waren. Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einziehung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer Gegenstände beschränkte. Zudem ist der im Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF vorzulegenden Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Überprüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenzmasse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar.

Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf § 13 InsVV nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass diese Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV nF, sondern die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese - ihr günstige Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.

Darüber hinaus lässt sich § 13 InsVV nF entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts für die Höhe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als auch die von § 13 InsVV nF vorgesehene niedrigere Mindestvergütung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat. Zudem berücksichtigt diese Regelung fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhältnis zwischen der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV und der Mindestvergütung nach § 13 InsVV nichts für die Höhe des Abschlags.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40 v.H. jedenfalls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20 v.H. zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweichende Bewertung.

Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40 v.H. auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24 v.H. der Insolvenzmasse erhält. Zusätzlich erhält er eine ihm bereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25 v.H. der Regelvergütung. Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun Gläubigern zutreffend als gering angesehen. Es kommt insoweit für § 3 Abs. 2 lit. e InsVV allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht auf die Zahl der vorhandenen Gläubiger, sondern lediglich auf die - im Streitfall geringere - Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten jedoch nicht.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die Vermögensverhältnisse des Schuldners als überschaubar angesehen und dabei berücksichtigt, dass die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch eine den Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf abstellen, dass das Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Übrigen lediglich den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattung entgegengenommen hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit überprüfen musste. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.

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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen: 1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag
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published on 06/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 48/16 vom 6. April 2017 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 3 Abs. 2 Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfah
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08/09/2010 14:28

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Annotations

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 48/16
vom
6. April 2017
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren
tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f
InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag
rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters
im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger
an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren
ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum
Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16 - LG Ansbach
AG Ansbach
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIXZB48.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 6. April 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 13. Juni 2016 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.353,37 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 23. Oktober 2014 über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren. Der Schuldner legte mit seinem von einem Rechtsanwalt gestellten Insolvenzantrag vom 23. September 2014 die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderlichen Unterlagen vor. Das Insolvenzgericht ordnete an, dass das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Von neun Gläubigern meldeten vier Gläubiger Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.925,15 € zur Tabelle an. Der weitere Beteiligte kündigte zwei Lebensversicherungen des Schuldners und zog deren Rück- kaufswerte zur Insolvenzmasse. Er vereinnahmte die pfändbaren Lohnanteile sowie eine Steuererstattung für das Jahr 2014. Weitere Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Die Insolvenzmasse betrug 14.217,43 €.
2
Am 26. Februar 2016 reichte der weitere Beteiligte den Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein. Weiter legte er seine Vergütungsabrechnung vor, mit der er eine Vergütung von 8.459,37 € einschließlich Auslagenersatz und Umsatzsteuer beantragte. Mit Beschluss vom 20. April 2016 bestimmte das Insolvenzgericht einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bis 1. Juni 2016.
3
Mit weiterem Beschluss vom 20. April 2016 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 2.843,49 € und die zu erstattenden Auslagen auf 1.446,95 € festgesetzt. Es hat dabei einen Abschlag von 50 v.H. auf die Regelvergütung vorgenommen. Daraus ergab sich einschließlich Zustellkosten und Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 5.105,62 €. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten, mit der er sich gegen die Höhe des vom Insolvenzgerichts vorgenommenen Abschlags wandte und eine Vergütung in Höhe von 4.549,47 € netto erstrebte, hat das Landgericht eine weitere Vergütung in Höhe von 676,74 € einschließlich Umsatzsteuer zugesprochen und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei ein Abschlag in Höhe von 40 v.H. auf die Regelvergütung gerechtfertigt. Zwar scheide eine Kürzung der Regelvergütung nach § 13 InsVV aus. § 13 InsVV beziehe sich nur auf die Mindestvergütung. Diese werde überschritten, so dass allein entscheidend sei, inwieweit Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt seien.
6
Im Streitfall führe zu einem Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV, dass die Anforderungen an die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters sehr gering gewesen seien. Eine besonders große Masse sei nicht erforderlich, weil der Arbeitsaufwand auch bei sehr geringen Insolvenzmassen gering sein könne. Der weitere Beteiligte habe lediglich zwei Lebensversicherungen zu verwerten gehabt und im Übrigen den Eingang des pfändbaren Teils des monatlichen Erwerbseinkommens und der Steuererstattung zu überwachen gehabt. Dies rechtfertige einen Abschlag von 15 v.H. Ein weiterer Abschlag sei nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gerechtfertigt. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar gewesen. Die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO seien von einer Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden. Zudem sei die Zahl der Gläubiger gering gewesen. Dies rechtfertige einen weiteren Abschlag von 25 v.H. Insgesamt sei ein Abschlag von 40 v.H. angemessen.
7
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung sind die Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung, weil das Insolvenzverfahren nach dem 30. Juni 2014 beantragt worden ist (§ 19 Abs. 4 InsVV; fortan InsVV nF).

8
a) Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 - IX ZB 139/10, ZIP 2012, 2407 Rn. 25). Es genügt , wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 je mwN). Dies gilt auch in Verbraucherinsolvenzverfahren und in Insolvenzverfahren, die nach § 5 Abs. 2 InsO schriftlich durchzuführen sind.
9
aa) Bereits nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung kann ein Abschlag auch dann angezeigt sein, wenn die Geschäftsführung an den Verwalter geringe Anforderungen stellte, die Masse jedoch nicht groß war und somit eine der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 3 Abs. 2 lit. d InsVV fehlt (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858 Rn. 6; vom 23. März 2006 - IX ZB 28/05, nv Rn. 8; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 41). Ein Abschlag aufgrund eines unbenannten Abschlagstatbestandes ist damit nicht ausgeschlossen. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Ar- beitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 42 mwN; vom 12. Januar 2012 - IX ZB 97/11, ZInsO 2012, 300 Rn. 4). Insoweit muss die Vergütung ohne Abschlag außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, aaO Rn. 37).
10
bb) Nunmehr enthält § 3 Abs. 2 lit. e InsVV nF eine ausdrückliche Bestimmung für Kleinverfahren. Danach ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die bei Kleinverfahren nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO bestehenden Verfahrenserleichterungen und die daraus folgenden geringeren Anforderungen für den Verwalter sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (BT-Drucks. 17/11268, S. 36).
11
(1) Die Frage, in welcher Höhe ein Abschlag von der Regelvergütung bei Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstigen Kleinverfahren berechtigt ist, muss auch die Rechtslage vor der Änderung der Insolvenzordnung und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung derGläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) berücksichtigen. Danach hatte in Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO) der Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO aF). Gemäß § 13 InsVV aF belief sich die Vergütung des Treuhänders auf 15 v.H. der Insolvenzmasse. Dieser - gegenüber § 2 Abs. 1 InsVV regelmäßig geringere - Vergütungssatz beruht darauf, dass die Tätigkeit des Treuhänders gegenüber der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters in mehrfacher Hinsicht erleichtert war. Nach der Begründung zu § 13 InsVV aF (abgedruckt etwa bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh. 2 I) ging der Verordnungsgeber davon aus, dass das In- solvenzverfahren wegen des Versuchs einer außergerichtlichen Sanierung weitestgehend aufbereitet sei, der Verfahrensablauf vereinfacht und die Verfolgung von Anfechtungsansprüchen sowie die Verwertung von Gegenständen, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen, nicht durch den Treuhänder erfolgten (§ 313 Abs. 2, 3 InsO aF). Die Regelvergütung in § 2 Abs. 1 InsVV knüpft hingegen an den üblichen Tätigkeitsumfang eines Insolvenzverwalters an.
12
(2) Zwar sind mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl I 2013, S. 2379) die Beschränkungen hinsichtlich des Aufgabenbereichs des Treuhänders entfallen; §§ 313 f InsO aF wurden aufgehoben. Gleichwohl verursachen die nunmehr von einem Insolvenzverwalter zu bearbeitenden Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren einen deutlich geringeren Aufwand als ein übliches Insolvenzverfahren (BT-Drucks. 17/11268, S. 35). Nach wie vor führt das außergerichtliche Verfahren im Regelfall dazu, dass die Unterlagen über die Vermögenssituation gesichtet und geordnet sind. Die Vermögensverhältnisse sind typischerweise überschaubar und in der Regel sind die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering. Diesem Unterschied ist nunmehr bei der Vergütung des Insolvenzverwalters Rechnung zu tragen (BT-Drucks. aaO, S. 35 f). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Änderung eine erhebliche Erhöhung der Vergütung für Verbraucherinsolvenzverfahren anstrebte, in denen sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich nicht vom früheren Tätigkeitsfeld eines Treuhänders unterscheidet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gesamtvergütung des Insolvenzverwalters gegenüber der des Treuhänders nach neuem Recht schon allein deshalb höher ausfällt, weil sich die Höhe der Auslagenpauschale stets nach der Regelvergütung richtet (§ 8 Abs. 3 InsVV). Bei einer Insolvenz- masse von bis zu 25.000 € erhält der Insolvenzverwalter auch in wenig aufwendigen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 6 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 40 v.H.), die Auslagenpauschale des Treuhänders erreichte nur 2,25 v.H. der Insolvenzmasse (15 v.H. von 15 v.H.). Entsprechendes gilt für die Auslagenpauschale für die spätere Zeit.
13
Sofern die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313 f InsO aF hinausgeht, ist daher regelmäßig ein Abschlag gerechtfertigt, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert. Dabei hat der Tatrichter die Höhe des Abschlags stets nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu bemessen. Er hat sämtliche Umstände zu berücksichtigen , die die Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall in einer der Tätigkeit des Treuhänders vergleichbaren Art erleichtern oder erschweren. Zu den maßgeblichen Kriterien können unter anderem folgende Gesichtspunkte zählen: Bedeutung hat die Frage, ob Aus- oder Absonderungsrechte zu beachten und Gegenstände, an denen ein Pfandrecht oder ein Absonderungsrecht bestand, zu verwerten waren. Weiter kommt es darauf an, ob Anfechtungsansprüche in Betracht kamen und ob sich die Verwertungstätigkeit lediglich auf die Einziehung des pfändbaren Einkommensanteils oder anderer, leicht verwertbarer Gegenstände beschränkte. Zudem ist der im Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich angefallene Aufwand zu berücksichtigen. Hierzu zählt nicht nur der konkrete Verfahrensablauf, sondern auch die Frage, inwieweit das Verbraucherinsolvenzverfahren durch die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nF vorzulegenden Unterlagen vorbereitet und erleichtert worden ist und inwieweit eine Überprüfung oder Ergänzung dieser Unterlagen erforderlich war, um die Insolvenz- masse und die Insolvenzforderungen festzustellen. Weitere Umstände sind denkbar.
14
(3) Hingegen kommt es für die Frage, in welchem Umfang ein Abschlag von der Regelvergütung in Verbraucherinsolvenzverfahren gerechtfertigt ist, auf § 13 InsVV nF nicht an. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass diese Vorschrift auf Fälle, in denen nicht die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV nF, sondern die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden ist. Diese - ihr günstige - Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an.
15
Darüber hinaus lässt sich § 13 InsVV nF entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch nichts für die Höhe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV entnehmen. Sowohl die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV als auch die von § 13 InsVV nF vorgesehene niedrigere Mindestvergütung beruhen in erster Linie darauf, dass der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf ein angemessenes Einkommen auch in masselosen Verfahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ff; Begründung zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 17. September 2004, abgedruckt bei Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., Anh 2 IV). Zudem berücksichtigt diese Regelung fiskalische Interessen, soweit die Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufzukommen hat. Diese Gesichtspunkte sind für die Frage, in welchem Umfang Abschläge von der Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV gerechtfertigt sind, unerheblich. Daher folgt aus dem Verhältnis zwischen der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsVV und der Mindestvergütung nach § 13 InsVV nichts für die Höhe des Abschlags.

16
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist der vom Beschwerdegericht in einer abschließenden Gesamtschau angenommen Abschlag von 40 v.H. jedenfalls nicht zum Nachteil des weiteren Beteiligten unrichtig. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Abschlag sei mit höchstens 20 v.H. zu bemessen, kann sie damit nicht durchdringen. Es handelt sich nur um eine abweichende Bewertung.
17
Die Gesamthöhe des vom Insolvenzgericht vorgenommenen Abschlags von 40 v.H. auf die Regelvergütung führt im Streitfall dazu, dass der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24 v.H. der Insolvenzmasse erhält (3/5 des Regelsatzes von 40 v.H. gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 InsVV). Zusätzlich erhält er eine ihm bereits vom Insolvenzgericht zugesprochene Auslagenpauschale in Höhe von 25 v.H. der Regelvergütung. Die vom Beschwerdegericht bei seiner Würdigung berücksichtigten Umstände sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat eine Zahl von neun Gläubigern zutreffend als gering angesehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 82/15, InsBüro 2017, 29). Es kommt insoweit für § 3 Abs. 2 lit. e InsVV allerdings - entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts - nicht auf die Zahl der vorhandenen Gläubiger, sondern lediglich auf die - im Streitfall geringere - Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen. Dieser Rechtsfehler beschwert den weiteren Beteiligten jedoch nicht.
18
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht weiter die Vermögensverhältnisse des Schuldners als überschaubar angesehen und dabei berücksichtigt , dass die in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO genannten Unterlagen durch eine den Schuldner vertretende Rechtsanwaltskanzlei vorgelegt worden sind. Schließlich ist es rechtlich zutreffend, dass das Insolvenzverfahren geringe Anforderungen stellte. Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht darauf abstellen, dass das Verfahren vollständig schriftlich durchgeführt worden ist, lediglich zwei Lebensversicherungen kurz nach dem Prüfungstermin verwertet worden sind und der weitere Beteiligte im Übrigen lediglich den pfändbaren Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners und eine Steuererstattung entgegengenommen hat und diese Zugänge überwachen und auf Richtigkeit überprüfen musste. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten.
Kayser Gehrlein Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Ansbach, Entscheidung vom 20.04.2016 - 4 IK 255/14 -
LG Ansbach, Entscheidung vom 13.06.2016 - 1 T 516/16 -

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn

a)
die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne daß ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,
b)
der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,
c)
die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, daß der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat,
d)
arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder
e)
der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat.

(2) Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere gerechtfertigt, wenn

a)
ein vorläufiger Insolvenzverwalter in Verfahren tätig war,
b)
die Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war, als der Verwalter das Amt übernahm,
c)
das Insolvenzverfahren vorzeitig beendet wird oder das Amt des Verwalters vorzeitig endet,
d)
die Masse groß war und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Verwalter stellte,
e)
die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist oder
f)
der Schuldner in ein Koordinationsverfahren einbezogen ist, in dem ein Verfahrenskoordinator nach § 269e der Insolvenzordnung bestellt worden ist.

(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

1.
von den ersten 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 Prozent,
2.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 Euro 26 Prozent,
3.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 Euro 7,5 Prozent,
4.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 Euro 3,3 Prozent,
5.
von dem Mehrbetrag bis zu 35 000 000 Euro 2,2 Prozent,
6.
von dem Mehrbetrag bis zu 70 000 000 Euro 1,1 Prozent,
7.
von dem Mehrbetrag bis zu 350 000 000 Euro 0,5 Prozent,
8.
von dem Mehrbetrag bis zu 700 000 000 Euro 0,4 Prozent,
9.
von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,2 Prozent.

(2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 400 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 210 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 140 Euro.

Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 1 120 Euro.

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.