Insolvenzarbeitsrecht: Kündigungsklage gegen Schlecker erfolgreich

published on 29/06/2012 10:04
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

da die Kündigung sozialwidrig und damit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam war - ArbG Heilbronn Urteil vom 21.6.2012, 8 Ca 71/12
Das ArbG Heilbronn hat mit dem Urteil vom 21.6.2012 (Az: 8 Ca 71/12) folgendes entschieden:

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und Fa. Sch. e.K. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht zum 30.06.2012 beendet wird.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Filialleiterin/ Verkaufsstellenverwalterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 10.200,00.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.


Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012.

Die am … 1963 geborene, ledige Klägerin ist bei der Firma Sch. seit 01.03.1999 als Verkaufsstellenverwalterin/Filialleiterin beschäftigt. Zuletzt erzielte die Klägerin bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 37,5 Stunden eine regelmäßige Vergütung von monatlich 2.550,00 EUR.

Der Arbeitsvertrag vom 01.03.1999 (Abl. 5) enthält unter Ziffer 1 die folgende Regelung:

„…Die Firma ist berechtigt, die Arbeitnehmerin in einer anderen Verkaufsstelle einzusetzen.“ Als ursprünglichen Einsatzort weist dieser Vertrag die Verkaufsstelle B. B. aus. Zuletzt war die Klägerin als Leiterin der Verkaufsstelle in H., B. Platz (Zentrum …) beschäftigt.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 23.01.2012 wurde über das Vermögen des A. Sch. sowie über das Vermögen der Sch. GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Beklagte jeweils zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Die Eröffnung der Insolvenzverfahren erfolgte mit Beschlüssen vom 28.03.2012. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

Die Firma Sch. betreibt bundesweit zahlreiche Drogeriemärkte. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenz waren dort ca. 24.200 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Firma Sch. bildet mit der Sch. GmbH, bei der zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz 2.624 Arbeitnehmer tätig waren, einen gemeinsamen Betrieb. Die Arbeitgeberfunktionen werden in personellen und sozialen Angelegenheiten institutionell einheitlich wahrgenommen.

Mit Tarifvertrag vom 07.04.1995 wurde das Bundesgebiet in 327 Betriebsratsbezirke aufgeteilt. In 175 dieser Betriebsratsbezirke wurden Betriebsräte gewählt.

Der Bezirk, in dem die Klägerin zuletzt beschäftigt war, wählte keinen Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 28.03.2012, das der Klägerin am 30.03.2012 zuging, sprach der Beklagte die streitgegenständliche Kündigung zum 30.06.2012 aus.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Heilbronn am 05.04.2012 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Fa. Sch. e.K. bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht zum 30.06.2012 beendet wird, sondern unbefristet fortbesteht.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsstellen verantwortliche/ Filialleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen und zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt Klagabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass bei der Firma Sch. seit 2006 Verluste zu verzeichnen gewesen seien.

Auch in der Folgezeit sei es zu drastischen Umsatzeinbrüchen gekommen, so dass im September 2010 bundesweit bereits 3.093 Filialen der Firma des Gemeinschuldnerin bzw. der Sch. GmbH hätten geschlossen werden müssen.

Das im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung angeforderte Gutachten der Unternehmensberatung M. habe ergeben, dass insgesamt 2.200 Filialen zusätzlich kurzfristig geschlossen werden müssten.

Nachdem mit Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm vom 30.01.2012 die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, habe dieser die unternehmerische Entscheidung getroffen, 2200 mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmte Filialen zum 23.03.2012 stillzulegen.

Durch diese unternehmerische Entscheidung seien bei der Gemeinschuldnerin Sch. GmbH insgesamt 1.005 und im Filialbereich der Firma Sch. 7.784 Arbeitsplätze entfallen.

Am 28.03.2012 sei es zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste zwischen dem Beklagten sowie dem bei der Firma Sch. e.K. und der Sch. GmbH bestehenden Gesamtbetriebsrat gekommen. Diesem sei eine Namensliste beigefügt worden, auf der die Namen der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter aufgeführt worden seien.

Der Name der Klägerin habe sich auf der Namensliste befunden.

Zu der durchgeführten Sozialauswahl trägt der Beklagte wie folgt vor:

Bei der Sozialauswahl seien Vergleichsgruppen gebildet worden, u. a. die der Verkaufsstellenverwalterinnen. Die Sozialauswahl habe sich auf die Filialen der Gemeinschuldnerin Sch. GmbH und der Gemeinschuldnerin Fa. Sch. e.K. erstreckt. Die Sozialauswahl habe sich über den jeweiligen Betriebsratsbezirk, dem die entsprechende zu schließende Filiale angehört habe, erstreckt.

Die Sozialauswahl sei nach einem Punkteschema erfolgt, wobei pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Punkt, pro Lebensaltersjahr ebenfalls ein Punkt und pro Unterhaltspflicht vier Punkte vergeben worden seien.

Die Klägerin bestreitet, dass ein wirksamer Interessenausgleich im Sinne von § 125 Abs. 1 InsO zustande gekommen sei. Dies deshalb, weil der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs unzuständig gewesen sei. In dem Bezirk, in dem die Klägerin eingesetzt wurde, sei ein Betriebsrat nicht gebildet worden, so dass ein Interessenausgleich mit Namensliste nicht hätte vereinbart werden können. Auch stelle der in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 erstmals vom Beklagten vorgelegte Interessenausgleich deshalb keinen wirksamen Interessenausgleich dar, da inhaltlich lediglich eine Vereinbarung über die Namensliste getroffen worden sei. Die dort ebenfalls angeführte Mög-lichkeit der betroffenen Arbeitnehmer, in eine geplante Transfergesellschaft zu wechseln, habe sich bereits zum Zeitpunkt des Interessenausgleichsabschlusses zerschlagen gehabt.

Die Klägerin hält die getroffene Sozialauswahl für fehlerhaft.

Zwar könne sie zu der durchgeführten Sozialauswahl abschließend keine Stellung nehmen, da der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine vollständige Namensliste sowohl der gekündigten als auch der verbleibenden vergleichbaren Mitarbeiter vorgelegt habe. Gleichwohl sei der Klägerin bekannt, dass wenigstens eine vergleichbare Arbeitnehmerin im Gemeinschaftsbetrieb verbleibe, welche deutlich weniger Sozialpunkte als die Klägerin aufweise. Es handele sich hierbei um die Verkaufsstellenleiterin der Sch. GmbH Filiale in H.-F., Frau K.. Diese weise insgesamt 50 Sozialpunkte auf; die Klägerin 61 Punkte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Streitgegenstände sind hinreichend im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG bestimmt.

Mit dem Antrag Ziffer 1 wehrt sich die Klägerin punktuell gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012. Es handelt sich hierbei um eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.

Ferner begehrt die Klägerin Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Auch dieser Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt.

Die Klage ist auch begründet.

Die Kündigung vom 28.03.2012 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da sie sozialwidrig und damit unwirksam ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin ist daher zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsstellenverwalterin/ Filialleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.

Kündigung vom 28.03.2012

Die Kündigung vom 28.03.2012 ist unwirksam gem. § 1 Abs. 1, Abs. 3 KSchG unwirksam.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin ist im Betrieb der Gemeinschuldnerin länger als 6 Monate beschäftigt und die Gemeinschuldnerin betreibt keinen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben, § 4 KSchG.

Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die soziale Auswahl kann nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden.

Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutungswirkung von § 125 Abs. 1 S.1 InsO vorliegend gegeben sind, kann dahinstehen. Die getroffene Sozialauswahl stellt sich nach Ansicht der Kammer jedenfalls als grob fehlerhaft dar.

Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG trifft den Arbeitnehmer die subjektive Darlegungslast und die objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl ergibt. Im Rahmen der Beweisführungslast gilt aber auch hier eine abgestufte Behauptungslast: Zunächst muss der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügen. Ist er zur näheren Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht in der Lage, weil er über die hierzu erforderlichen Informationen nicht verfügt, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben.

Als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KSchG hat der Arbeitgeber sodann einen mit tatsächlichen Einzelheiten versehenen Vortrag zu halten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von ihm herangezogenen Auswahlkriterien als solche und den zu deren Gewichtung herangezogenen Maßstab sowie die Namen der Arbeitnehmer mitzuteilen, die nach seiner Ansicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind.

Aus der Darstellung des Arbeitgebers muss hervorgehen, welche konkreten Arbeitnehmer nach seiner Ansicht zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören. Ein Arbeitgeber, der die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, bestreitet die Behauptung des Arbeitnehmers, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, nicht substantiiert. Dann gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Arbeitnehmers als zugestanden.

In den Fällen des § 125 Abs. 1 InsO sowie des insoweit entsprechenden Absatzes 5 von § 1 KSchG bleibt es bei der dem Arbeitnehmer obliegenden Beweislast, da beide Normen keine Beweislastumkehr enthalten. Der Arbeitnehmer muss mithin beweisen, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist.

Allerdings hat auch in diesen Fällen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zunächst die Gründe für die getroffene Sozialauswahl anzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Kündigung ohne weiteres als sozial ungerechtfertigt. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl.

Vorliegend hat der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen gegeben, da er die Namen der mit der Klägerin aus seiner Sicht vergleichbaren

Arbeitnehmer nicht benannt hat. Vielmehr verweist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.05.2012 auf Seite 20 (Abl. 52) lediglich darauf, dass die Sozialdaten der Klägerin sowie der aus Sicht des Beklagten vergleichbaren Mitarbeiter einer Liste zur Betriebsratsanhörung entnommen werden könnten. Die entsprechende Anlage war dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Auch der mit Auflagenbeschluss vom 08.05.2012 angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer wurde trotz erneuter Bitte mit Verfügung vom 31.05.2012 nicht zu den Akten gegeben. Allein eine kurze Vorlage „zur Ansicht“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 in Bezug auf einen kleinen Teil der Namensliste reicht zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.

Der Vortrag der Klägerin, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist, ist damit als zugestanden zu behandeln.

Zudem spricht aus Ansicht der Kammer vorliegend einiges dafür, dass die Sozialauswahl tatsächlich grob fehlerhaft sein dürfte.

Die Sozialauswahl ist dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt.

Bei der Verwendung von Punkteschemata ist eine Sozialauswahl dann nicht grob fehlerhaft, wenn der Punkteabstand angesichts der zugrunde liegenden Daten marginal erscheint und damit das Auswahlergebnis objektiv ausreichend ist.

Vorliegend hat die Klägerin zumindest eine aus ihrer Sicht vergleichbare Arbeitnehmerin aus einer der benachbarten Filialen benannt, welche bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweist als die Klägerin, nämlich 50 statt 61. Der Behauptung der Klägerseite, dass insoweit von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ausgegangen werden müsse, ist der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 entgegengetreten.

Die Kündigung ist daher aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und damit rechtsunwirksam.

Weiterbeschäftigungsanspruch

Auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.

Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzverfahren ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.

Vorliegend ergeht ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil. Weitere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten ergibt, die Klägerin nicht weiter zu beschäftigen, sind nicht geltend gemacht worden.

Dem Weiterbeschäftigungsantrag war daher stattzugeben.

Soweit der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung den Zusatz auf Verurteilung zur Bezahlung enthält, versteht die Kammer diesen Antrag dahingehend, dass klarge- stellt werden soll, dass aus der Weiterbeschäftigung der Klägerin auch eine Vergütungspflicht folgt. Die Kammer entnimmt dies der Begründung des Klagantrags auf Weiterbeschäftigung unter Ziff. 3 der Klagschrift.

Einer Klarstellung insoweit bedarf es jedoch nicht, als dass die Weiterbeschäftigung selbstverständlich auch mit einem Vergütungsanspruch verbunden ist. Ob dieser allerdings Insolvenz- oder Masseforderung ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Insolvenzordnung. Demgegenüber ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um einen unbezifferten Zahlungsantrag auf künftige Leistung handeln sollte; ein solcher wäre im Übrigen vorliegend unzulässig nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Da die beklagte Partei in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Bestandsschutzverfahrens wurde vom dreifachen Bruttomonatseinkommen der Klägerin ausgegangen. In Bezug auf den Weiterbeschäftigungsantrag wurde ein Bruttomonatsverdienst zu Grunde gelegt.

Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 46 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgericht abweicht.

Die Berufung ist gleichwohl gemäß § 64 Abs. 2c ArbGG zulässig.


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published on 21/06/2012 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und Fa. Sch. e.K. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht zum 30.06.2012 beendet wird.2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränd
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und Fa. Sch. e.K. bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht zum 30.06.2012 beendet wird.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Filialleiterin/ Verkaufsstellenverwalterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 10.200,00.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012.
Die am … 1963 geborene, ledige Klägerin ist bei der Firma Sch. seit 01.03.1999 als Verkaufsstellenverwalterin/Filialleiterin beschäftigt. Zuletzt erzielte die Klägerin bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 37,5 Stunden eine regelmäßige Vergütung von monatlich 2.550,00 EUR.
Der Arbeitsvertrag vom 01.03.1999 (Abl. 5) enthält unter Ziffer 1 die folgende Regelung:
„…Die Firma ist berechtigt, die Arbeitnehmerin in einer anderen Verkaufsstelle einzusetzen.“ Als ursprünglichen Einsatzort weist dieser Vertrag die Verkaufsstelle B. B. aus. Zuletzt war die Klägerin als Leiterin der Verkaufsstelle in H., B. Platz (Zentrum …) beschäftigt.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm - Insolvenzgericht - vom 23.01.2012 wurde über das Vermögen des A. Sch. sowie über das Vermögen der Sch. GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet und der Beklagte jeweils zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Eröffnung der Insolvenzverfahren erfolgte mit Beschlüssen vom 28.03.2012. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Firma Sch. betreibt bundesweit zahlreiche Drogeriemärkte. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenz waren dort ca. 24.200 Mitarbeiter beschäftigt.
Die Firma Sch. bildet mit der Sch. GmbH, bei der zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenz 2.624 Arbeitnehmer tätig waren, einen gemeinsamen Betrieb. Die Arbeitgeberfunktionen werden in personellen und sozialen Angelegenheiten institutionell einheitlich wahrgenommen.
Mit Tarifvertrag vom 07.04.1995 wurde das Bundesgebiet in 327 Betriebsratsbezirke aufgeteilt. In 175 dieser Betriebsratsbezirke wurden Betriebsräte gewählt.
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Der Bezirk, in dem die Klägerin zuletzt beschäftigt war, wählte keinen Betriebsrat.
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Mit Schreiben vom 28.03.2012, das der Klägerin am 30.03.2012 zuging, sprach der Beklagte die streitgegenständliche Kündigung zum 30.06.2012 aus.
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Mit ihrer beim Arbeitsgericht Heilbronn am 05.04.2012 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend.
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Die Klägerin beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und der Fa. Sch. e.K. bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012 nicht zum 30.06.2012 beendet wird, sondern unbefristet fortbesteht.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsstellen verantwortliche/ Filialleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu beschäftigen und zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
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Der Beklagte trägt vor, dass bei der Firma Sch. seit 2006 Verluste zu verzeichnen gewesen seien.
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Auch in der Folgezeit sei es zu drastischen Umsatzeinbrüchen gekommen, so dass im September 2010 bundesweit bereits 3.093 Filialen der Firma des Gemeinschuldnerin bzw. der Sch. GmbH hätten geschlossen werden müssen.
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Das im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung angeforderte Gutachten der Unternehmensberatung M. habe ergeben, dass insgesamt 2.200 Filialen zusätzlich kurzfristig geschlossen werden müssten.
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Nachdem mit Beschlüssen des Amtsgerichts Ulm vom 30.01.2012 die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, habe dieser die unternehmerische Entscheidung getroffen, 2200 mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmte Filialen zum 23.03.2012 stillzulegen.
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Durch diese unternehmerische Entscheidung seien bei der Gemeinschuldnerin Sch. GmbH insgesamt 1.005 und im Filialbereich der Firma Sch. 7.784 Arbeitsplätze entfallen.
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Am 28.03.2012 sei es zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste zwischen dem Beklagten sowie dem bei der Firma Sch. e.K. und der Sch. GmbH bestehenden Gesamtbetriebsrat gekommen. Diesem sei eine Namensliste beigefügt worden, auf der die Namen der zur Kündigung vorgesehenen Mitarbeiter aufgeführt worden seien.
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Der Name der Klägerin habe sich auf der Namensliste befunden.
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Zu der durchgeführten Sozialauswahl trägt der Beklagte wie folgt vor:
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Bei der Sozialauswahl seien Vergleichsgruppen gebildet worden, u. a. die der Verkaufsstellenverwalterinnen. Die Sozialauswahl habe sich auf die Filialen der Gemeinschuldnerin Sch. GmbH und der Gemeinschuldnerin Fa. Sch. e.K. erstreckt. Die Sozialauswahl habe sich über den jeweiligen Betriebsratsbezirk, dem die entsprechende zu schließende Filiale angehört habe, erstreckt.
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Die Sozialauswahl sei nach einem Punkteschema erfolgt, wobei pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ein Punkt, pro Lebensaltersjahr ebenfalls ein Punkt und pro Unterhaltspflicht vier Punkte vergeben worden seien.
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Die Klägerin bestreitet, dass ein wirksamer Interessenausgleich im Sinne von § 125 Abs. 1 InsO zustande gekommen sei. Dies deshalb, weil der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss eines solchen Interessenausgleichs unzuständig gewesen sei. In dem Bezirk, in dem die Klägerin eingesetzt wurde, sei ein Betriebsrat nicht gebildet worden, so dass ein Interessenausgleich mit Namensliste nicht hätte vereinbart werden können. Auch stelle der in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 erstmals vom Beklagten vorgelegte Interessenausgleich deshalb keinen wirksamen Interessenausgleich dar, da inhaltlich lediglich eine Vereinbarung über die Namensliste getroffen worden sei. Die dort ebenfalls angeführte Mög-lichkeit der betroffenen Arbeitnehmer, in eine geplante Transfergesellschaft zu wechseln, habe sich bereits zum Zeitpunkt des Interessenausgleichsabschlusses zerschlagen gehabt.
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Die Klägerin hält die getroffene Sozialauswahl für fehlerhaft.
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Zwar könne sie zu der durchgeführten Sozialauswahl abschließend keine Stellung nehmen, da der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine vollständige Namensliste sowohl der gekündigten als auch der verbleibenden vergleichbaren Mitarbeiter vorgelegt habe. Gleichwohl sei der Klägerin bekannt, dass wenigstens eine vergleichbare Arbeitnehmerin im Gemeinschaftsbetrieb verbleibe, welche deutlich weniger Sozialpunkte als die Klägerin aufweise. Es handele sich hierbei um die Verkaufsstellenleiterin der Sch. GmbH Filiale in H.-F., Frau K.. Diese weise insgesamt 50 Sozialpunkte auf; die Klägerin 61 Punkte.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
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Die Klage ist zulässig. Die Streitgegenstände sind hinreichend im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG bestimmt.
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Mit dem Antrag Ziffer 1 wehrt sich die Klägerin punktuell gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012. Es handelt sich hierbei um eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
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Ferner begehrt die Klägerin Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Auch dieser Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt.
II.
36 
Die Klage ist auch begründet.
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Die Kündigung vom 28.03.2012 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da sie sozialwidrig und damit unwirksam ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin ist daher zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsstellenverwalterin/ Filialleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
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A.
Kündigung vom 28.03.2012
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Die Kündigung vom 28.03.2012 ist unwirksam gem. § 1 Abs. 1, Abs. 3 KSchG unwirksam.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin ist im Betrieb der Gemeinschuldnerin länger als 6 Monate beschäftigt und die Gemeinschuldnerin betreibt keinen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben, § 4 KSchG.
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2.a) Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die soziale Auswahl kann nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden.
42 
b) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutungswirkung von § 125 Abs. 1 S.1 InsO vorliegend gegeben sind, kann dahinstehen. Die getroffene Sozialauswahl stellt sich nach Ansicht der Kammer jedenfalls als grob fehlerhaft dar.
43 
Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG trifft den Arbeitnehmer die subjektive Darlegungslast und die objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl ergibt. Im Rahmen der Beweisführungslast gilt aber auch hier eine abgestufte Behauptungslast: Zunächst muss der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügen. Ist er zur näheren Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht in der Lage, weil er über die hierzu erforderlichen Informationen nicht verfügt, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben.
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Als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KSchG hat der Arbeitgeber sodann einen mit tatsächlichen Einzelheiten versehenen Vortrag zu halten (HaKo/ Gallner/ Mestwerdt § 1 KSchG Rn 921). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von ihm herangezogenen Auswahlkriterien als solche und den zu deren Gewichtung herangezogenen Maßstab sowie die Namen der Arbeitnehmer mitzuteilen, die nach seiner Ansicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rnr. 681a).
45 
Aus der Darstellung des Arbeitgebers muss hervorgehen, welche konkreten Arbeitnehmer nach seiner Ansicht zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören (KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 681a). Ein Arbeitgeber, der die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, bestreitet die Behauptung des Arbeitnehmers, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, nicht substantiiert. Dann gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Arbeitnehmers als zugestanden (KR/Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 686; Hako/ Gallner/Mestwerdt, § 1KSchG Rnr. 921, jeweils m.w.N.).
46 
In den Fällen des § 125 Abs. 1 InsO sowie des insoweit entsprechenden Absatzes 5 von § 1 KSchG bleibt es bei der dem Arbeitnehmer obliegenden Beweislast, da beide Normen keine Beweislastumkehr enthalten. Der Arbeitnehmer muss mithin beweisen, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist.
47 
Allerdings hat auch in diesen Fällen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zunächst die Gründe für die getroffene Sozialauswahl anzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Kündigung ohne weiteres als sozial ungerechtfertigt. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 715/98, zitiert nach Juris; KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 703p).
48 
c) Vorliegend hat der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen gegeben, da er die Namen der mit der Klägerin aus seiner Sicht vergleichbaren
49 
Arbeitnehmer nicht benannt hat. Vielmehr verweist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.05.2012 auf Seite 20 (Abl. 52) lediglich darauf, dass die Sozialdaten der Klägerin sowie der aus Sicht des Beklagten vergleichbaren Mitarbeiter einer Liste zur Betriebsratsanhörung entnommen werden könnten. Die entsprechende Anlage war dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Auch der mit Auflagenbeschluss vom 08.05.2012 angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer wurde trotz erneuter Bitte mit Verfügung vom 31.05.2012 nicht zu den Akten gegeben. Allein eine kurze Vorlage „zur Ansicht“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 in Bezug auf einen kleinen Teil der Namensliste reicht zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.
50 
Der Vortrag der Klägerin, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist, ist damit als zugestanden zu behandeln.
51 
d) Zudem spricht aus Ansicht der Kammer vorliegend einiges dafür, dass die Sozialauswahl tatsächlich grob fehlerhaft sein dürfte.
52 
Die Sozialauswahl ist dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 284/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, zitiert nach Juris).
53 
Bei der Verwendung von Punkteschemata ist eine Sozialauswahl dann nicht grob fehlerhaft, wenn der Punkteabstand angesichts der zugrunde liegenden Daten marginal erscheint und damit das Auswahlergebnis objektiv ausreichend ist (BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, zitiert nach Juris).
54 
Vorliegend hat die Klägerin zumindest eine aus ihrer Sicht vergleichbare Arbeitnehmerin aus einer der benachbarten Filialen benannt, welche bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweist als die Klägerin, nämlich 50 statt 61. Der Behauptung der Klägerseite, dass insoweit von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ausgegangen werden müsse, ist der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 entgegengetreten.
55 
Die Kündigung ist daher aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und damit rechtsunwirksam.
56 
B.
Weiterbeschäftigungsanspruch
57 
Auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist begründet.
58 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/ 84, NZA 1985, 702) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
59 
Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzverfahren ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84 NZA 1985, 702).
60 
2. Vorliegend ergeht ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil. Weitere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten ergibt, die Klägerin nicht weiter zu beschäftigen, sind nicht geltend gemacht worden.
61 
Dem Weiterbeschäftigungsantrag war daher stattzugeben.
62 
Soweit der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung den Zusatz auf Verurteilung zur Bezahlung enthält, versteht die Kammer diesen Antrag dahingehend, dass klarge- stellt werden soll, dass aus der Weiterbeschäftigung der Klägerin auch eine Vergütungspflicht folgt. Die Kammer entnimmt dies der Begründung des Klagantrags auf Weiterbeschäftigung unter Ziff. 3 der Klagschrift.
63 
Einer Klarstellung insoweit bedarf es jedoch nicht, als dass die Weiterbeschäftigung selbstverständlich auch mit einem Vergütungsanspruch verbunden ist. Ob dieser allerdings Insolvenz- oder Masseforderung ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Insolvenzordnung. Demgegenüber ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um einen unbezifferten Zahlungsantrag auf künftige Leistung handeln sollte; ein solcher wäre im Übrigen vorliegend unzulässig nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Da die beklagte Partei in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
65 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Bestandsschutzverfahrens wurde vom dreifachen Bruttomonatseinkommen der Klägerin ausgegangen. In Bezug auf den Weiterbeschäftigungsantrag wurde ein Bruttomonatsverdienst zu Grunde gelegt.
66 
Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 46 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgericht abweicht.
67 
Die Berufung ist gleichwohl gemäß § 64 Abs. 2c ArbGG zulässig.

Gründe

 
32 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
33 
Die Klage ist zulässig. Die Streitgegenstände sind hinreichend im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG bestimmt.
34 
Mit dem Antrag Ziffer 1 wehrt sich die Klägerin punktuell gegen die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 28.03.2012. Es handelt sich hierbei um eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
35 
Ferner begehrt die Klägerin Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Auch dieser Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt.
II.
36 
Die Klage ist auch begründet.
37 
Die Kündigung vom 28.03.2012 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da sie sozialwidrig und damit unwirksam ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin ist daher zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkaufsstellenverwalterin/ Filialleiterin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
38 
A.
Kündigung vom 28.03.2012
39 
Die Kündigung vom 28.03.2012 ist unwirksam gem. § 1 Abs. 1, Abs. 3 KSchG unwirksam.
40 
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, da die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Klägerin ist im Betrieb der Gemeinschuldnerin länger als 6 Monate beschäftigt und die Gemeinschuldnerin betreibt keinen Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin hat die Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben, § 4 KSchG.
41 
2.a) Nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Die soziale Auswahl kann nach § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO dann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden.
42 
b) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Vermutungswirkung von § 125 Abs. 1 S.1 InsO vorliegend gegeben sind, kann dahinstehen. Die getroffene Sozialauswahl stellt sich nach Ansicht der Kammer jedenfalls als grob fehlerhaft dar.
43 
Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG trifft den Arbeitnehmer die subjektive Darlegungslast und die objektive Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl ergibt. Im Rahmen der Beweisführungslast gilt aber auch hier eine abgestufte Behauptungslast: Zunächst muss der Arbeitnehmer die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl rügen. Ist er zur näheren Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl nicht in der Lage, weil er über die hierzu erforderlichen Informationen nicht verfügt, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordern, die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der Auswahl veranlasst haben.
44 
Als Folge seiner materiellen Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KSchG hat der Arbeitgeber sodann einen mit tatsächlichen Einzelheiten versehenen Vortrag zu halten (HaKo/ Gallner/ Mestwerdt § 1 KSchG Rn 921). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die von ihm herangezogenen Auswahlkriterien als solche und den zu deren Gewichtung herangezogenen Maßstab sowie die Namen der Arbeitnehmer mitzuteilen, die nach seiner Ansicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind (KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rnr. 681a).
45 
Aus der Darstellung des Arbeitgebers muss hervorgehen, welche konkreten Arbeitnehmer nach seiner Ansicht zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören (KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 681a). Ein Arbeitgeber, der die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, bestreitet die Behauptung des Arbeitnehmers, die Sozialauswahl sei fehlerhaft, nicht substantiiert. Dann gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Arbeitnehmers als zugestanden (KR/Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 686; Hako/ Gallner/Mestwerdt, § 1KSchG Rnr. 921, jeweils m.w.N.).
46 
In den Fällen des § 125 Abs. 1 InsO sowie des insoweit entsprechenden Absatzes 5 von § 1 KSchG bleibt es bei der dem Arbeitnehmer obliegenden Beweislast, da beide Normen keine Beweislastumkehr enthalten. Der Arbeitnehmer muss mithin beweisen, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist.
47 
Allerdings hat auch in diesen Fällen nach den Regeln der abgestuften Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zunächst die Gründe für die getroffene Sozialauswahl anzugeben. Unterlässt er dies, gilt die Kündigung ohne weiteres als sozial ungerechtfertigt. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl (BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 715/98, zitiert nach Juris; KR/ Griebeling, 9. Auflage, § 1 KSchG Rn. 703p).
48 
c) Vorliegend hat der Beklagte keine vollständige Auskunft über seine subjektiven Erwägungen gegeben, da er die Namen der mit der Klägerin aus seiner Sicht vergleichbaren
49 
Arbeitnehmer nicht benannt hat. Vielmehr verweist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.05.2012 auf Seite 20 (Abl. 52) lediglich darauf, dass die Sozialdaten der Klägerin sowie der aus Sicht des Beklagten vergleichbaren Mitarbeiter einer Liste zur Betriebsratsanhörung entnommen werden könnten. Die entsprechende Anlage war dem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Auch der mit Auflagenbeschluss vom 08.05.2012 angeforderte Interessenausgleich mit Namensliste der gekündigten Arbeitnehmer wurde trotz erneuter Bitte mit Verfügung vom 31.05.2012 nicht zu den Akten gegeben. Allein eine kurze Vorlage „zur Ansicht“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 in Bezug auf einen kleinen Teil der Namensliste reicht zur Erfüllung der Auskunftspflicht nicht aus.
50 
Der Vortrag der Klägerin, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist, ist damit als zugestanden zu behandeln.
51 
d) Zudem spricht aus Ansicht der Kammer vorliegend einiges dafür, dass die Sozialauswahl tatsächlich grob fehlerhaft sein dürfte.
52 
Die Sozialauswahl ist dann grob fehlerhaft, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 284/06, zitiert nach Juris; BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, zitiert nach Juris).
53 
Bei der Verwendung von Punkteschemata ist eine Sozialauswahl dann nicht grob fehlerhaft, wenn der Punkteabstand angesichts der zugrunde liegenden Daten marginal erscheint und damit das Auswahlergebnis objektiv ausreichend ist (BAG, Urteil vom 17.01.2008, 2 AZR 405/06, zitiert nach Juris).
54 
Vorliegend hat die Klägerin zumindest eine aus ihrer Sicht vergleichbare Arbeitnehmerin aus einer der benachbarten Filialen benannt, welche bei Zugrundelegung des vom Beklagten behaupteten Punkteschemas weit weniger Sozialpunkte aufweist als die Klägerin, nämlich 50 statt 61. Der Behauptung der Klägerseite, dass insoweit von einer groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ausgegangen werden müsse, ist der Beklagte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 entgegengetreten.
55 
Die Kündigung ist daher aufgrund fehlerhafter Sozialauswahl sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 3 KSchG und damit rechtsunwirksam.
56 
B.
Weiterbeschäftigungsanspruch
57 
Auch der Antrag auf Weiterbeschäftigung ist begründet.
58 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/ 84, NZA 1985, 702) hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen.
59 
Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzverfahren ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84 NZA 1985, 702).
60 
2. Vorliegend ergeht ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil. Weitere Umstände, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Beklagten ergibt, die Klägerin nicht weiter zu beschäftigen, sind nicht geltend gemacht worden.
61 
Dem Weiterbeschäftigungsantrag war daher stattzugeben.
62 
Soweit der Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung den Zusatz auf Verurteilung zur Bezahlung enthält, versteht die Kammer diesen Antrag dahingehend, dass klarge- stellt werden soll, dass aus der Weiterbeschäftigung der Klägerin auch eine Vergütungspflicht folgt. Die Kammer entnimmt dies der Begründung des Klagantrags auf Weiterbeschäftigung unter Ziff. 3 der Klagschrift.
63 
Einer Klarstellung insoweit bedarf es jedoch nicht, als dass die Weiterbeschäftigung selbstverständlich auch mit einem Vergütungsanspruch verbunden ist. Ob dieser allerdings Insolvenz- oder Masseforderung ist, ergibt sich aus den Vorschriften der Insolvenzordnung. Demgegenüber ist die Kammer nicht davon ausgegangen, dass es sich insoweit um einen unbezifferten Zahlungsantrag auf künftige Leistung handeln sollte; ein solcher wäre im Übrigen vorliegend unzulässig nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Da die beklagte Partei in vollem Umfang unterlegen ist, hat sie die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
65 
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Hinsichtlich des Wertes des Bestandsschutzverfahrens wurde vom dreifachen Bruttomonatseinkommen der Klägerin ausgegangen. In Bezug auf den Weiterbeschäftigungsantrag wurde ein Bruttomonatsverdienst zu Grunde gelegt.
66 
Ein Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 46 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien betrifft und das Arbeitsgericht auch nicht von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgericht abweicht.
67 
Die Berufung ist gleichwohl gemäß § 64 Abs. 2c ArbGG zulässig.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
2.
die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.

(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.