Ihre Kosten im Falle des Ausfalls der Forderung

published on 10/04/2007 10:23
Ihre Kosten im Falle des Ausfalls der Forderung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Inkasso - Forderungsmanagment durch S&K Rechtsanwälte Berlin
  1. Im außergerichtlichem Verfahren wird der Schuldner von uns gemahnt. Wir machen mit Ihrer Hauptforderung auch Verzugszinsen und sonstigen Verzugsschäden, wie z.B. unsere Kosten, direkt beim Schuldner geltend. Wir berechnen die Kosten nach RVG. Zahlt der Schuldner nicht, so bleiben Sie Gebührenschuldner. Für die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens können wir eine pauschale Honorarvereinbarung abschließen. Fordern Sie Ihr individuelles Angebot ein.
  2. Zahlt der Schuldner auf das außergerichtliche Mahnschreiben nicht, so entscheiden Sie, ob Sie unter Anrechnung unserer entstandenen Kosten in einem zweiten Schritt gerichtlich im Wege des Mahnbescheidsverfahrens weiter gegen Ihren Schuldner vorgehen oder die Forderung ausbuchen wollen. Für das Mahnbescheidsverfahren verlangen wir als Vorschuss zunächst die Gerichtskosten.

Gegenstandswert

Gerichtsgebühr

bis Euro

in Euro

Bitmap

300,00

12,50

600,00

17,50

900,00

22,50

1.200,00

27,50

1.500,00

32,50

2.000,00

36,50

2.500,00

40,50

3.000,00

44,50

3.500,00

48,50

4.000,00

52,50

4.500,00

56,50

5.000,00

60,50

6.000,00

68,00

7.000,00

75,50

8.000,00

83,00

9.000,00

90,50

10.000,00

98,00

13.000,00

109,50

16.000,00

121,00

19.000,00

132,50

22.000,00

144,00

25.000,00

155,50

30.000,00

170,00

35.000,00

184,50

40.000,00

199,00

45.000,00

213,50

50.000,00

228,00

  1. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, entscheiden Sie, ob wir für Sie die Klage erheben sollen. Wir benötigen von Ihnen jeweils den Gerichtskostenvorschuss (der 6 fache Betrag der Kosten das Mahnbescheides) und einen streitwertabhängigen angemessenen Vorschuss auf die Anwaltskosten. Die Gebühr werden wir mit der Klage geltend machen und Ihnen im Erfolgsfall nach Beitreibung beim Schuldner erstatten.
    Ausführungen zum Prozesskostenrisiko finden Sie hier.
  2. Sollte der Schuldner zwischenzeitlich direkt an Sie leisten, oder Sie sich entschließen die Forderung aus zu buchen, oder sollten seit Auftragserteilung mehr als 12 Wochen vergangen sein, so werden die zunächst beim Schuldner geltend gemachten Anwaltskosten bei Ihnen abgerufen und nach Beitreibung beim Schuldner erstatten, es sei denn diese sind als Kosten des außergerichtlichen Verfahrens mit der Honorarvereinbarung abgegolten.

    Für die Zwangsvollstreckung und Titelverwaltung gelten die gesetzlichen Gebühren zzgl. Auslagen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine deteilierte Aufstellung etwaiger Auslagen senden wir Ihnen bei Interesse zu.
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