Ratgeber: Die 130%-Regelung leicht und verständlich erklärt

published on 10/01/2023 14:10
Ratgeber: Die 130%-Regelung leicht und verständlich erklärt
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Die 130-Prozent-Regelung und Ihre Ausnahmen

 

Hier erfahren Sie, wie die 130-Prozent-Regelung angewendet wird und welche Bedeutung diese für die Schadensregulierung hat. Durch diese Sonderregel kann Ihr verunfalltes Fahrzeug auch dann repariert werden, wenn aus  wirtschaftlicher Sicht die Reparaturkosten eigentlich zu hoch sind. Davon profitieren Autobesitzer, denen ihr Fahrzeug ans Herz gewachsen ist – für die das Auto einen ideellen Wert hat.

 

Der Sachverständige, den Sie nach dem Unfall beauftragen, kann zu dem Ergebnis kommen, dass bei Ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, d.h. die Reparaturkosten so hoch sind, dass sich die Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt. Mit der 130-Prozent-Regel hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme in der Schadensregulierung geschaffen: Unter bestimmten Bedingungen kann trotz ‘Unwirtschaftlichkeit’ doch repariert werden.

 

130%-Regelung – Sonderregelung in der Schadensabwicklung
Die 130%-Regelung definiert, wann ein Fahrzeug reparaturwürdig ist. Normalerweise spricht die Versicherung von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges überschreiten. Dafür gilt zunächst die allgemeine Formel: Ein Schaden wird als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes seines Fahrzeuges.

Dazu ein Beispiel:

Der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges beträgt 5000 Euro.

Nach dem Unfall hat das Auto noch einen Restwert von 1.000 Euro.

Wenn sich in diesem Fall die Reparaturkosten auf mehr  als 4.000 Euro belaufen, liegt aus Sicht der Versicherung ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. 

Bei einer normalen Schadensabwicklung wird der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes – also 4.000 Euro – von der Versicherung erhalten.

Ideeller Wert eines Fahrzeugs oder erschwerte Wiederbeschaffung

Dieses normale Verfahren zur Schadensregulierung kann Sie als Geschädigten benachteiligen, wenn es z. B. nur schwer oder gar nicht möglich ist, ein Ersatzfahrzeug zum ermittelten Wiederbeschaffungswert zu erwerben. Oder wenn das verunfallte Fahrzeug für Sie einen ideellen Wert hat und gehört ‚zur Familie‘: In diesem Fall möchten Sie statt eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges lieber Ihr altes Auto reparieren lassen, selbst wenn die Reparatur teurer ist als die ermittelten Wiederbeschaffungskosten. Genau für diese Fälle wurde vom Gesetzgeber die 130%-Regelung eingeführt. Sie greift allerdings nicht immer.

Die 130%-Regelung – das Integritätsinteresse des Geschädigten
Mit der 130%-Regelung können Sie als Geschädigter  das unverschuldet verunfallte Fahrzeug behalten, sofern die eigentlich unwirtschaftliche Reparatur bis zu einer Grenze von 30% über dem Wiederbeschaffungswert möglich ist.

Andererseits muss der Gesetzgeber verhindern, dass der Besitzer eines alten Fahrzeugs auf diese Art auf Kosten der Versicherung ihr Fahrzeug auf Vordermann bringen können. Darum gibt es Rahmenbedingungen, unter denen Sie die Schadensregulierung nach der 130%-Regelung in Anspruch nehmen können.

Voraussetzungen zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nach der 130%-Regelung möglich:

●      Die Reparaturkosten dürfen maximal 30% über den Wiederbeschaffungskosten liegen.

●      Sie müssen das reparierte Auto nach dem Unfall müssen mindestens 6 Monate weiter nutzen und versichern, um das so genannte Integritätsinteresse nachzuweisen.

●      Das Fahrzeug muss gutachenkonform repariert werden, wie im Gutachten des KFZ-Sachverständigen vorgegeben.

●      Die Rechnung über die Reparaturkosten, die Sie bei der Versicherung vorlegen, muss zeigen, dass die Reparatur gemäß dem Gutachten erfolgte.

●      Bei Eigenreparatur benötigen Sie anschließend eine Reparaturbescheinigung eines Sachverständigen, die belegt, dass Sie die Reparatur gemäß dem Schadensgutachten ausgeführt haben .

●      Wenn Sie mit einer sogenannten »Billigreparatur« Vorlieb nehmen, bei der das Fahrzeug z.B. nur wieder in fahrbereiten, straßentauglichen Zustand versetzt wird, dann wird die 130-Prozent-Regelung nicht angewendet, sondern die Versicherung reguliert den Schaden höchstens auf Basis des wirtschaftlichen Totalschadens.

130%-Regelung – Warum ein unabhängige Sachverständiger so wichtig ist
Bei einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von 4.000 Euro und einem Restwert von 1000 Euro, würde die Versicherung für die Reparatur im Rahmen der 130%-Regelung maximale Reparaturkosten von 5.200 Euro übernehmen.

Legt die Versicherung im Gutachten die Reparaturkosten von vornherein auf 131% oder mehr - also auf mindestens 5.240 Euro fest-, dann ist eine Schadensregulierung im Rahmen der 130%-Regelung ausgeschlossen, und die Schadensabrechnung würde wie folgt aussehen:

Bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.000 Euro und einem Restwert ihres Fahrzeugs von 1.000 Euro, erhalten Sie Wiederbeschaffungswert minus Restwert – also nur 3.000 Euro!

In dieser Beispielrechnung würde die Versicherung demnach eine Kostenersparnis von mindestens 2.200 Euro (42,3%) erwirtschaften, wenn sie den Schaden auf Totalschadenbasis anstatt auf Basis der 130%-Regelung abrechnen würde.

Das Beispiel zeigt, wie wichtig es für den Geschädigten ist, einen unabhängigen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Den Tricksereien und Finessen der gegnerischen Versicherung können Sie so vorbeugen.

130%-Regelung – Überschreitung der Reparaturkosten
Selbstverständlich können auch nach Vorlage eines objektiven und unabhängigen Gutachtens im Laufe der Reparatur weitere unfallbedingte Schäden zutage kommen, die so vorab für den Gutachter nicht ersichtlich waren und die Reparaturkosten nochmals erhöhen. Bei Vorlage solcher sogenannten verborgenen Mängel ist eine Überschreitung der Reparaturkosten, die im Rahmen der 130%-Regelung festgelegt wurden, möglich. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich die verborgenen Mängel ausschließlich auf die unfallbedingte Beschädigung des Fahrzeugs zurückführen lassen müssen.

Gerichtsurteile zur 130%-Regelung
Die 130%-Regelung wurde als Sonderregelung zur Wahrung des Integritätsinteresses des Geschädigten eingeführt. Genau wie auf Seiten der Versicherer gibt es auch zahlreiche Geschädigte, die versuchen die Reparatur von, vor allem alte Fahrzeugmodelle, auf Kosten der Versicherung im Rahmen der 130%-Regelung abzuwickeln. So wird nicht selten versucht, die 130%-Grenze durch die Reparatur mit Gebrauchtteilen einzuhalten oder die Reparatur des Fahrzeugs erfolgt nicht so, wie im Gutachten vorgegeben. Diese und viele weitere Möglichkeiten, um doch noch die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, sind teils rechtens und durch entsprechende Gerichtsurteile als „salonfähig“ eingestuft. Andere Versuche, die 130%-Regelung in Anspruch nehmen zu können, werden hingegen von den Gerichten abgewiesen. Für Geschädigte, die ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall behalten und instand setzen möchten, sind daher zwei Vorgehensweisen ratsam:

●      Nach schweren Unfällen, die einen möglichen Totalschaden des Autos zur Folge haben, sollten sich die Geschädigten sofort nach dem Unfall Gedanken darüber machen, ob eine Reparatur des Fahrzeuges für sie infrage kommt.

●      Ein unabhängiger Sachverständiger solle immer hinzugezogen werden. Wer sich auf das Gutachten der gegnerischen Versicherung verlässt, hat von vornherein schlechte Karten, dass das Gutachten so erstellt wird, dass die 130%-Regelung zur Schadenabwicklung in Frage kommt.

●      Bestehen von vornherein Zweifel, ob die Reparatur des Fahrzeuges innerhalb der 130%-Grenze ohne „Tricks“ oder kostensparende Maßnahmen durchführbar ist, sollte auf jeden Fall ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Die Gesetzeslage ist insgesamt und insbesondere bei Sonderfällen nicht immer ganz eindeutig, sodass ein Rechtsanwalt hilfreich ist, um böse Überraschungen und möglicherweise langwierige Prozesse mit der gegnerischen Versicherung von vornherein zu vermeiden.

Urteile zum Thema:

(Urteil vom 24.5.2017, AZ: 1 U 262/16)

(BGH, Urteil v. 02.06.2015, Az.: VI ZR 387/14)

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published on 02/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR387/14 Verkündet am: 2. Juni 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR387/14
Verkündet am:
2. Juni 2015
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14 - LG Offenburg
AG Oberkirch
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter
Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Roloff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 26. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. Oktober 2012 geltend, für den die Einstandspflicht der Beklagten außer Streit steht. Der vorgerichtlich mit der Schätzung des Sachschadens an dem Pkw der Klägerin, einem Mercedes Benz C 200 D, beauftragte Sachverständige S. ermittelte die Reparaturkosten mit 2.973,49 € brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 € und den Restwert mit 470 €. Die Klägerin ließ den Pkw in der Zeit vom 4. bis 13. Oktober 2012 reparieren. Die Reparatur, bei der auch Gebrauchtteile verwendet wurden, kostete 2.079,79 €.
2
Die Beklagte zu 2 regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 1.130 €. Darüber hinaus beglich sie die Sachverständigenkosten und zahlte 229,55 € vorgerichtliche Anwaltskosten sowie 25 € Unkostenpauschale.
3
Die auf Zahlung der noch mit 949,79 € offenen Reparaturkosten, 805,92 € Mietwagenkosten und weiterer 129,25 € Rechtsanwaltskosten nach dem höheren Gegenstandswert gerichtete Klage war beim Amtsgericht überwiegend erfolgreich, wobei das Amtsgericht die geltend gemachten Reparaturkosten in vollem Umfang und restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 129,95 € zuerkannthat. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Reparaturkosten und darauf entfallende Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., wonach die Reparatur zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt habe, habe die Beklagte mit Recht auf Totalschadensbasis abgerechnet. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert lägen. So liege es im Streitfall. Ausweislich des Schadensgutachtens des Sachverständigen S. hätten die voraussichtlichen Reparaturkosten 2.973,49 € (brutto) und damit 186 % des angesetzten Wiederbeschaffungswerts in Höhe von 1.600 € betragen. Der Umstand, dass die der Klägerin tatsächlich in Rechnung gestellten Reparaturkosten die 130 %-Grenze knapp einhielten, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Reparatur sei bereits nicht entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt worden. Die Fahrertür und eine Zierleiste seien durch Gebrauchtteile ersetzt worden. Der vom Sachverständi- gen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links ließen sich der Reparaturkostenrechnung der Firma M. nicht entnehmen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen sei im Übrigen ebenso schädlich wie die Beschreitung eines abweichenden, günstigeren Reparaturwegs. Der Einholung eines Schadensgutachtens komme zentrale Bedeutung bei der Schadensregulierung zu. Diese Bedeutung würde untergraben, wenn man es gestatten wollte, es nachträglich durch eine ex post-Betrachtung in Frage zu stellen, und es nur noch darauf ankäme, ob sich die tatsächlich berechneten Kosten innerhalb der 130 %-Grenze hielten. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen. Andernfalls ergebe sich auch eine nicht unerhebliche Manipulationsgefahr durch eine versteckte Rabattgewährung , z.B. durch Herunterrechnen von Arbeitszeiten und nicht auf der Rechnung ausgewiesene Positionen. Die Verwendung von Gebrauchtteilen in größerem Umfang könne unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit problematisch sein. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin auch widersprüchlich, wenn sie das Gutachten des Sachverständigen S. als Ausgangsbasis für die 130 %-Grenze wähle, andererseits aber dessen Eignung in Frage stelle, indem sie sich darauf berufe, der Austausch diverser Zierleisten und des Griffs der Fahrertür sei nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei daher im Ergebnis trotz der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen C., die durchgeführte Reparatur habe zu einem technisch und optisch einwandfreien Ergebnis geführt, auf die von der Beklagten zu 2 bereits vorgenommene Regulierung auf Totalschadensbasis zu verweisen.

II.

5
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin stehen weder die geltend gemachten Reparaturkosten noch Ersatz weiterer Nebenkosten zu.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann in Abweichung von dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz des Reparaturaufwands (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Entschädigung für den merkantilen Minderwert) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 167 ff.; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 15; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 7; vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09, VersR 2010, 363 Rn. 6; vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 8; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 5).
7
2. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig , wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO). In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparie- ren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, aaO Rn. 6).
8
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung, die sich grundsätzlich an den Preisen der markengebundenen Fachwerkstatt zu orientieren hat, jedoch keine absolute Bedeutung für die Frage, welche Reparaturkosten tatsächlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sind. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass jedenfalls in Fällen, in denen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, dem Geschädigten aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 Rn. 13).
9
4. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht in einem Umfang durchzuführen , wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, Ersatz von über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Repara- turkosten verlangen kann, konnte der Senat bisher offen lassen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10, VersR 2011, 547 Rn. 7 ff. und vom 15. November 2011 - VI ZR 30/11, VersR 2012, 75 Rn. 6 ff.).
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Die Frage bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Reparatur im Streitfall bereits nicht vollständig nach den Vorgaben des Sachverständigen S. erfolgt. Zwar stünde die Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nach der vorgenannten Senatsrechtsprechung nicht grundsätzlich entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen ist jedoch der vom Sachverständigen S. vorgesehene Austausch weiterer Zierleisten und des Kniestücks hinten links nicht erfolgt. Insoweit hilft es der Klägerin auch nicht, dass nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen C. "keine optischen Mängel" vorhanden waren. Denn es kommt nicht darauf an, ob die verbliebenen Defizite optisch nicht stören. Vielmehr kommt es im Rahmen der Vergleichsbetrachtung allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 10 mwN). Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff
Vorinstanzen:
AG Oberkirch, Entscheidung vom 23.01.2014 - 2 C 270/12 -
LG Offenburg, Entscheidung vom 26.08.2014 - 1 S 31/14 -