Handelsvertreterrecht: Provisionsanspruch der Untervertreterin bei formularmäßiger Vertriebsvereinbarung

published on 28/05/2009 12:39
Handelsvertreterrecht: Provisionsanspruch der Untervertreterin bei formularmäßiger Vertriebsvereinbarung
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

wonach der Anspruch erst ensteht, wenn Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind, ist nichtig-OLG München, 7 U 4025/08
Die in einer formularmäßigen Vertriebsvereinbarung zwischen einer Hauptvertreterin und einer Untervertreterin enthaltene Klausel, wonach ein Anspruch auf Provision bei der Untervertreterin erst entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervertreterin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind, ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig anzusehen.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München auch für eine Klausel in der Vertriebsvereinbarung, nach der Provisionsansprüche der Untervertreterin davon abhängen, dass die Hauptvertreterin Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertriebsvertrags für von der Untervertreterin vermittelte Geschäfte erhalten hat. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass eine Regelung in der Vertriebsvereinbarung, die Bonuszahlungen von einem durch die Untervertreterin selbst vermittelten Basisprovisionsumsatz abhängig macht und ein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bonusprovisionen ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzt, keinen rechtlichen Bedenken begegnet (OLG München, 7 U 4025/08).

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Der BGH stellt in seinem Urteil von 26.11.2020 BGH, Az. I ZR 169/19 klar: Widerrufsbelehrungen von Maklerverträgen, welche außerhalb der Geschäftsräume des Maklers zustande kommen, müssen in Papierform übergeben werden - Anderenfalls beginnt die Wide
21/01/2010 11:47

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