Handelsrecht: Der gesetzliche Provisionsanspruch

published on 19/01/2017 12:15
Handelsrecht: Der gesetzliche Provisionsanspruch
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein Provisionsanspruch bedarf keiner besonderen Vereinbarung der Parteien, wenn der Eine Dienste des Anderen in Anspruch nimmt, die ohne entsprechende Vergütung nicht erbracht werden.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 23.11.16 (VIII ZR 269/15) folgendes entschieden:

Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden.

Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel "[...] Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat [...]." ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 6. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Beklagte und die S. Leasing GmbH schlossen im Januar 2014 einen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw S. O. Combi. Auf der Vorderseite der von der Beklagten unterzeichneten Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermittelnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war, findet sich in der Rubrik "Vereinbarungen" folgende vorformulierte Klausel: "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat." Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte, berechnete dieser anschließend Überführungskosten in Höhe von 868,70 €. Der Rechnungsbetrag setzt sich insbesondere zusammen aus den Transportkosten, der Vergütung für eine Übergabeinspektion, einer "Handlingpauschale" sowie dem Entgelt für eine vorgeschriebene Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, für eine Fahrzeugaufbereitung sowie für die Bereitstellung von Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche. Die Beklagte, die sich nur in Vertragsbeziehungen zur Leasinggeberin, nicht dagegen zur Klägerin sieht und der Auffassung ist, dass die Klägerin diese Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein, lehnte eine Bezahlung ab. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 831,39 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs- und Zulassungskosten, da die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht festzustellen, dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene Leasinginteressent N. von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei. Ebenso wenig habe die Klägerin der Beklagten selbst mit der Übergabe des Leasing-Bestellformulars eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs- und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformulars zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr habe darin - zumindest bei Heranziehung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel - lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überführungs- und Zulassungskosten umfasse. Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des ausliefernden Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können. Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des vermittelnden Betriebs und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts entnommen werden können. Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der vom vorgelagerten Beschaffungsvorgang zu unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des Leasinggegenstandes verpflichte. Für die der Überlassung zu Grunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aller Neben- und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, so dass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 Abs. 1 HGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann - im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage - derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort üblichen Sätzen fordern. Darum geht es auch bei den von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.

Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Gegenleistung erbringen will.

Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1 , § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes, dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah. Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gegeben.

Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen angesichts der insoweit gebotenen weiten Auslegung nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend werden etwa auch die Beförderung von Gütern oder die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch dazu gerechnet, so dass neben den von der Klägerin angesetzten Herrichtungs- und Überprüfungstätigkeiten auch die Veranlassung der Überführung des Fahrzeugs in ihren Betrieb sowie die Ausstattung des Fahrzeugs mit gesetzlich vorgeschriebenem Zubehör geeignet sind, den Vergütungsanspruch auszulösen. Denn unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision ist bei dem gebotenen weiten Verständnis jede Vergütung zu fassen, die ein Kaufmann unter den nachstehend erörterten weiteren Voraussetzungen für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.

Die Klägerin hat die die Auslieferung des Leasingfahrzeugs vorbereitenden Bereitstellungstätigkeiten in dem für einen Vergütungsanspruch erforderlichen Interesse der Beklagten erbracht.
Zwar kann ein Kaufmann, der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen, selbst wenn die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch Genommenen zugutekommen. Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nicht bereits entgegen, dass der tätig Gewordene neben den Interessen des in Anspruch Genommenen - hier der Beklagten - zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt. Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde. So liegt es im Streitfall.

Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Leasinggeberin, wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also - aus nahe liegenden steuerlichen Gründen - nicht Gegenstand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstandes sein und dementsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation einfließen sollte. Die dafür erforderlichen Leistungen sollte sich die Beklagte danach vielmehr gegen ein gesondert zu zahlendes Entgelt unmittelbar vom ausliefernden Betrieb - hier der Klägerin - beschaffen. Dass die Klägerin an den von ihr erbrachten Bereitstellungsleistungen interessiert war, um darüber den mit der Leasinggeberin vereinbarten Beschaffungsvorgang vollenden zu können, und dass die Leasinggeberin ein Interesse an Leistungen hatte, um der Beklagten ein gebrauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass nach den im Leasingvertrag getroffenen Regelungen der Überführungs- und Zulassungsaufwand von der Beklagten zu tragen sein sollte und dementsprechend die dazu erbrachten Leistungen in erster Linie in ihrem Interesse erfolgt sind.

Die Klägerin ist nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch befugterweise für diese tätig geworden. Insbesondere stehen die Leasingvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin einem befugten Tätigwerden der Klägerin im Interesse der Beklagten nicht entgegen.
Eine Provisionspflicht nach § 354 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass zwischen dem Kaufmann und dem Leistungsempfänger ein das Tätigwerden rechtfertigendes Verhältnis besteht. Dazu bedarf es allerdings nicht stets einer vertraglichen Grundlage. Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden. Das ist bei den in Rede stehenden Überführungsund Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden, der Fall. Durch die vorstehend wiedergegebene Klausel im Bestellformular wird dies noch eigens unterstrichen.
Diese Klausel, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen. Sie hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

Zwar werden gemäß § 305c Abs. 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. So verhält es sich hier aber nicht. Abgesehen davon, dass es auch bei Leasingverträgen üblich ist, dass der Leasingnehmer Nebenleistungen etwa für die Überführung oder die An- und Abmeldung des Fahrzeugs gesondert zu bezahlen hat, soweit sie nicht als durch die Leasingraten abgedeckter Bestandteil des Leasingvertrags ausgewiesen werden, ist die Klausel auf der Vorderseite des Leasingbestellformulars in einer derart deutlich sichtbaren Weise platziert, dass sie einem normal aufmerksamen Leser schlechthin nicht verborgen bleiben kann.

In der formularmäßigen Überwälzung dieser Kosten auf die Beklagte liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine gesonderte Vergütungspflicht der Beklagten für die erbrachten Überführungs- und Zulassungsleistungen hätte zwar auszuscheiden, wenn der in der eingangs genannten Klausel des Bestellformulars unter Verweis auf eine vergütungspflichtige Erbringung dieser Leistungen durch den ausliefernden Betrieb geregelte Ausschluss einer Leistungserbringung durch die Leasinggeberin selbst unwirksam wäre und nach den bestehenden Vertragsbeziehungen die Leasinggeberin diese Leistungen zur Ermöglichung der von ihr geschuldeten Gebrauchsüberlassung zusätzlich als Nebenleistung anstelle der Klägerin zu erbringen hätte. Das ist jedoch zu verneinen.
Durch diese Vertragsgestaltung wird vielmehr eine zur Erhöhung des Finanzierungsaufwands führende Aktivierung dieser Kosten vermieden und ein gewerblicher Leasingnehmer wie die Beklagte sogar in die ihr günstige Lage versetzt, die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Außerdem gehören etwa Zulassungskosten bei Kaufverträgen ohnehin nicht zu den an sich vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Übergabe im Sinne von § 448 Abs. 1 BGB und dementsprechend bei Leasingverträgen auch nicht zu den Kosten der vom Leasinggeber zu bewirkenden Überlassung des Leasinggegenstandes. Hinzu kommt etwa für die Übergabekosten, hier namentlich die Überführungskosten, dass die Kostentragungsregel des § 448 Abs. 1 BGB in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen, abdingbar ist. Für die Beschaffungsvorgänge eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags, bei denen sich der Leasingnehmer ohnehin nicht selten in einer käuferähnlichen Lage befindet, kann nichts anderes gelten.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen mehr zur Höhe der geltend gemachten Überführungs- und Zulassungskosten getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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published on 23/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 269/15 Verkündet am: 23. November 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 269/15 Verkündet am:
23. November 2016
Vorusso,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung
der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht
voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an
einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende
oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt. Für die Auslösung
eines Provisionsanspruchs kann es deshalb schon genügen, dass jemand
die ihm erkennbar von einem Kaufmann geleisteten Dienste in Anspruch
nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass
solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder
deren Höhe klarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende
Vergütung erbracht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 7. Juli2005
- III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90,
WM 1993, 1261; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963,165).

b) Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen
rechnen bei der insoweit gebotenen weiten Auslegung jede
selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen
sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen
Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art. Dementsprechend ist unter
der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision jede Vergütung zu
ECLI:DE:BGH:2016:231116UVIIIZR269.15.0

fassen, die ein Kaufmann für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann.
c) Die in einem Kfz-Leasingvertrag formularmäßig enthaltene Klausel "[…] Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat […]." ist nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
BGH, Urteil vom 23. November 2016 - VIII ZR 269/15 - LG Heilbronn AG Heilbronn
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 6. Zivilkammer - vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte und die S. Leasing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin ) schlossen im Januar 2014 einen Geschäftsfahrzeug-Leasingvertrag über einen fabrikneuen Pkw S. O. Combi. Auf der Vorderseite der von der Beklagten unterzeichneten Leasingbestellung, die über die Klägerin als vermittelnde Händlerin an die Leasinggeberin gerichtet war, findet sich in der Rubrik "Vereinbarungen" folgende vorformulierte Klausel: "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat."
2
Die Klägerin, die das Leasingfahrzeug nach Überführung in ihren Betrieb an die Beklagte auslieferte, berechnete dieser anschließend Überführungskos- ten in Höhe von 868,70 €. Der Rechnungsbetrag setzt sich insbesondere zusammen aus den Transportkosten, der Vergütung für eine Übergabeinspektion, einer "Handlingpauschale" sowie dem Entgelt für eine vorgeschriebene Überprüfung des Fahrzeugs auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, für eine Fahrzeugaufbereitung sowie für die Bereitstellung von Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche. Die Beklagte, die sich nur in Vertragsbeziehungen zur Leasinggeberin, nicht dagegen zur Klägerin sieht und der Auffassung ist, dass die Klägerin diese Leistungen im originären eigenen Interesse ausgeführt habe, ohne dazu von ihr beauftragt worden oder sonst berechtigt gewesen zu sein, lehnte eine Bezahlung ab.
3
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 831,39 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Heilbronn, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 6 S 18/15, juris) hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Die Klägerin habe gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Überführungs- und Zulassungskosten, da die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Kosten weder bewiesen habe noch dies sonst ersichtlich sei. Insbesondere sei nicht festzustellen , dass der ursprüngliche, für ein anderes Unternehmen aufgetretene Leasinginteressent N. von der Beklagten bevollmächtigt gewesen sei, eine gegen sie wirkende mündliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten einzugehen, oder dass er sonst in ihrem Namen aufgetreten sei.
7
Ebenso wenig habe die Klägerin der Beklagten selbst mit der Übergabe des Leasing-Bestellformulars eine Vereinbarung angeboten, die anfallenden Überführungs- und Zulassungskosten zu tragen. Dass die Beklagte sich durch die fragliche Passage des von der Leasinggeberin vorformulierten Bestellformulars zur Zahlung dieser Kosten gegenüber der Klägerin als Dritter verpflichtet habe, lasse sich schon dem Wortlaut nicht entnehmen. Vielmehr habe darin - zumindest bei Heranziehung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel - lediglich der Hinweis gelegen, dass die Leasingfinanzierungszusage keine Überführungs - und Zulassungskosten umfasse. Ein darüber hinausgehendes eigenes Angebot des ausliefernden Betriebs, gleichzeitig eine Vereinbarung über diese Kosten zu erzielen, habe dem jedoch nicht entnommen werden können.
8
Genauso wenig habe der betreffenden Vertragsklausel ein Angebot der Leasinggeberin auf Abschluss eines echten Vertrags zugunsten des vermittelnden Betriebs und eines ihm dabei gleichzeitig eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts entnommen werden können. Denn ein solcher Vertrag zugunsten eines Dritten wäre so ungewöhnlich gewesen, dass ein Leasingnehmer damit auch unter Beachtung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung nicht habe rechnen müssen. Insbesondere hätte ein solches Verständnis im Widerspruch zum Leitbild des Leasingvertrages gestanden, der vom vorgelagerten Beschaffungsvorgang zu unterscheiden sei und den Leasinggeber zur Überlassung des Leasinggegenstandes verpflichte. Für die der Überlassung zu Grunde liegenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich aller Neben- und Finanzierungkosten zahle der Leasingnehmer aber gerade die Leasingraten, so dass er erwarten könne, mit keinen Beschaffungskosten aus dem Liefervertrag belastet zu werden.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
Das Berufungsgericht hat rechtsirrig angenommen, für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Denn dieser Anspruch ist dem Grunde nach aus § 354 Abs. 1 HGB gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift kann - im Streitfall ergebnisgleich mit einer vertraglichen Anspruchsgrundlage - derjenige, der in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür auch ohne Verabredung Provision nach den am Ort üblichen Sätzen fordern. Darum geht es auch bei den von der Klägerin im Streitfall erbrachten Leistungen.
11
1. Der gesetzliche Provisionsanspruch nach § 354 Abs. 1 HGB setzt eine Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung der erbrachten Leistungen nicht voraus. Die Vorschrift greift im Gegenteil gerade schon dann ein, wenn es an einer (wirksamen) vertraglichen Vereinbarung über die für eine zu erbringende oder erbrachte Leistung zu zahlende Vergütung fehlt (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 4/81, WM 1982, 613 unter Ziffer 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 2; jeweils mwN). Ihr liegt dabei der seit jeher als maßgeblich anerkannte und auch an anderer Stelle im Gesetz mehrfach zum Ausdruck gekommene Gedanke zu Grunde, wonach jedermann weiß, dass ein Kaufmann sein Gewerbe in der Absicht regelmäßiger Gewinnerzielung betreibt und daher Handlungen für andere im Rahmen seines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht ohne Ge- genleistung erbringen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, WM 1993, 1261 unter II 1; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 1; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 1; jeweils mwN).
12
2. Voraussetzung des gesetzlichen Provisionsanspruchs aus § 354 Abs. 1 HGB ist neben der - hier gemäß § 6 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB gegebenen - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers und einem zu vermutenden Tätigwerden in Ausübung seines Handelsgewerbes (§§ 343, 344 Abs. 1 HGB), dass er mit der ausgeführten Tätigkeit ein Geschäft besorgt hat, welches im Interesse des Anspruchsgegners lag und befugtermaßen für diesen geschah (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO). Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Streitfall gegeben.
13
a) Zu den von § 354 Abs. 1 HGB erfassten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen rechnen angesichts der insoweit gebotenen weiten Auslegung nach allgemeiner Auffassung jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sowie alle sonstigen, für den anderen Teil objektiv nützlichen Tätigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (Oetker/Pamp, HGB, 4. Aufl., § 354 Rn. 7; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand: August 2016, § 354 Rn. 12; GK-HGB/B. Schmidt, aaO Rn. 8; jeweils mwN). Dementsprechend werden etwa auch die Beförderung von Gütern oder die Überlassung von Gegenständen zum Gebrauch dazu gerechnet (Oetker/ Pamp, aaO Rn. 8; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, aaO Rn. 13; GK-HGB/ B. Schmidt, aaO; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 4), so dass neben den von der Klägerin angesetzten Herrichtungs- und Überprüfungstätigkeiten auch die Veranlassung der Überführung des Fahrzeugs in ihren Betriebsowie die Ausstattung des Fahrzeugs mit gesetzlich vorgeschriebenem Zubehör (Warndreieck, Warnweste und Verbandstasche) geeignet sind, den Vergü- tungsanspruch auszulösen. Denn unter der in § 354 Abs. 1 HGB angesprochenen Provision ist bei dem gebotenen weiten Verständnis jede Vergütung zu fassen , die ein Kaufmann unter den nachstehend erörterten weiteren Voraussetzungen für eine in dieser Vorschrift angesprochene Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung üblicherweise beanspruchen kann (Heymann/Horn, aaO Rn. 10; Oetker/Pamp, aaO Rn. 16).
14
b) Die Klägerin hat die die Auslieferung des Leasingfahrzeugs vorbereitenden Bereitstellungstätigkeiten in dem für einen Vergütungsanspruch erforderlichen Interesse der Beklagten erbracht.
15
aa) Zwar kann ein Kaufmann, der ausschließlich eigene Interessen oder Interessen Dritter verfolgt, keine Vergütung nach § 354 Abs. 1 HGB verlangen, selbst wenn die entfalteten Bemühungen auch dem in Anspruch Genommenen zugutekommen (Senatsurteil vom 21. November 1983 - VIII ZR 173/82, WM 1984, 165 unter II 2 a). Dagegen steht einem Vergütungsanspruch nicht bereits entgegen, dass der tätig Gewordene neben den Interessen des in Anspruch Genommenen - hier der Beklagten - zugleich eigene Interessen oder solche seiner Kunden verfolgt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 158/72, BGHZ 62, 71, 79). Erforderlich ist in diesem Fall nur, dass für den in Anspruch Genommenen erkennbar war, dass die Tätigkeit gerade auch für ihn entfaltet wurde (BGH, Urteile vom 25. September 1985 - IVa ZR 22/84, BGHZ 95, 393, 398; vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 105/80 - WM 1981, 495 unter 2). So liegt es im Streitfall.
16
bb) Durch die eingangs genannte Klausel im Bestellformular hat die Leasinggeberin , wie auch das Berufungsgericht richtig gesehen hat, klargestellt, dass die Leasingfinanzierungszusage Überführungs- und Zulassungskosten nicht umfasste, der damit zusammenhängende Aufwand also - aus nahe liegenden steuerlichen Gründen (vgl. HessFG, EFG 1999, 813) - nicht Gegen- stand der von der Leasinggeberin zu entfaltenden Beschaffungsbemühungen im Vorfeld der von ihr geschuldeten Überlassung des Leasinggegenstandes sein und dementsprechend auch nicht in die Leasingkalkulation einfließen sollte. Die dafür erforderlichen Leistungen sollte sich die Beklagte danach vielmehr gegen ein gesondert zu zahlendes Entgelt unmittelbar vom ausliefernden Betrieb - hier der Klägerin - beschaffen. Dass die Klägerin an den von ihr erbrachten Bereitstellungsleistungen interessiert war, um darüber den mit der Leasinggeberin vereinbarten Beschaffungsvorgang vollenden zu können, und dass die Leasinggeberin ein Interesse an Leistungen hatte, um der Beklagten ein gebrauchstaugliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, ändert nichts daran, dass nach den im Leasingvertrag getroffenen Regelungen der Überführungs- und Zulassungsaufwand von der Beklagten zu tragen sein sollte und dementsprechend die dazu erbrachten Leistungen in erster Linie in ihrem Interesse erfolgt sind.
17
c) Die Klägerin ist nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch befugterweise für diese tätig geworden. Insbesondere stehen die Leasingvereinbarungen zwischen der Beklagten und der Leasinggeberin einem befugten Tätigwerden der Klägerin im Interesse der Beklagten nicht entgegen.
18
Eine Provisionspflicht nach § 354 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass zwischen dem Kaufmann und dem Leistungsempfänger ein das Tätigwerden rechtfertigendes Verhältnis besteht. Dazu bedarf es allerdings nicht stets einer vertraglichen Grundlage. Es kann vielmehr schon genügen, dass jemand die ihm vom Kaufmann erkennbar geleisteten Dienste in Anspruch nimmt, obwohl er weiß oder sich nach den Umständen sagen muss, dass solche Dienste auch ohne ausdrückliche, eine Vergütungspflicht und/oder deren Höheklarstellende vertragliche Grundlage nur gegen entsprechende Vergütung erbracht werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2005 - III ZR 397/04, BGHZ 163, 332, 338; vom 28. Januar 1993 - I ZR 292/90, aaO; vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61, WM 1963,165, unter B I 3). Das ist bei den in Rede stehenden Überführungsund Zulassungskosten, die bei Fehlen entgegenstehender Regelungen sowohl in Kauf- als auch in Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge einem Käufer oder Leasingnehmer üblicherweise gesondert berechnet werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, GRUR Int. 2014, 1155 Rn. 10; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1586; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 155, L 360; Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., Rn. 466 f. mwN), der Fall. Durch die vorstehend wiedergegebene Klausel im Bestellformular wird dies noch eigens unterstrichen.
19
d) Diese Klausel, die der Senat uneingeschränkt selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, WM 2016, 665 Rn. 21 mwN), ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB anzusehen. Sie hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.
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aa) Zwar werden gemäß § 305c Abs. 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. So verhält es sich hier aber nicht. Abgesehen davon, dass es auch bei Leasingverträgen üblich ist, dass der Leasingnehmer Nebenleistungen etwa für die Überführung oder die An- und Abmeldung des Fahrzeugs gesondert zu bezahlen hat, soweit sie nicht als durch die Leasingraten abgedeckter Bestandteil des Leasingvertrags ausgewiesen werden (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rn. L 360; Zahn/Bahmann, Kfz-Leasingvertrag, 1999, Rn. 414), ist die Klausel auf der Vorderseite des Leasingbestellformulars in einer derart deutlich sichtbaren Weise platziert, dass sie einem normal aufmerksamen Leser schlechthin nicht verborgen bleiben kann (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 18 ff.).
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bb) In der formularmäßigen Überwälzung dieser Kosten auf die Beklagte liegt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine gesonderte Vergütungspflicht der Beklagten für die erbrachten Überführungs- und Zulassungsleistungen hätte zwar auszuscheiden, wenn der in der eingangs genannten Klausel des Bestellformulars unter Verweis auf eine vergütungspflichtige Erbringung dieser Leistungen durch den ausliefernden Betrieb geregelte Ausschluss einer Leistungserbringung durch die Leasinggeberin selbst unwirksam wäre und nach den bestehenden Vertragsbeziehungen die Leasinggeberin diese Leistungen zur Ermöglichung der von ihr geschuldeten Gebrauchsüberlassung zusätzlich als Nebenleistung anstelle der Klägerin zu erbringen hätte. Das ist jedoch zu verneinen.
22
Durch diese Vertragsgestaltung wird vielmehr eine zur Erhöhung des Finanzierungsaufwands führende Aktivierung dieser Kosten vermieden und ein gewerblicher Leasingnehmer wie die Beklagte sogar in die ihr günstige Lage versetzt, die Kosten als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Ansatz zu bringen. Außerdem gehören etwa Zulassungskosten bei Kaufverträgen ohnehin nicht zu den an sich vom Verkäufer zu tragenden Kosten der Übergabe im Sinne von § 448 Abs. 1 BGB und dementsprechend bei Leasingverträgen auch nicht zu den Kosten der vom Leasinggeber zu bewirkenden Überlassung des Leasinggegenstandes. Hinzu kommt etwa für die Übergabekosten, hier namentlich die Überführungskosten, dass die Kostentragungsregel des § 448 Abs. 1 BGB in weitgehendem Umfang, und zwar auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen , abdingbar ist (MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl., § 448 Rn. 1; BeckOGK-BGB/Mock, Stand: Oktober 2016, § 448 Rn. 44, 45; Bachmeier, aaO Rn. 512 f.). Für die Beschaffungsvorgänge eines Kraftfahr- zeug-Leasingvertrags, bei denen sich der Leasingnehmer ohnehin nicht selten in einer käuferähnlichen Lage befindet (vgl. Graf von Westphalen in Röhricht/ Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., Leasing Rn. 121), kann nichts anderes gelten.

III.

23
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen mehr zur Höhe der geltend gemachten Überführungs- und Zulassungskosten getroffen hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 23.04.2015 - 10 C 2327/14 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.10.2015 - Bi 6 S 18/15 -

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.

(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.