Haftungsrecht: Tiefbauunternehmer muss über Versorgungsleitungen informiert sein

published on 16/12/2013 13:20
Haftungsrecht: Tiefbauunternehmer muss über Versorgungsleitungen informiert sein
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Der Umfang der Sorgfaltspflichtanforderungen ist jedoch nach dem Einzelfall zu beurteilen.
Ein Tiefbauunternehmer muss sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen informieren, bevor er mit Baggerarbeiten beginnt. Der Umfang der Sorgfaltspflichtanforderungen ist jedoch nach dem Einzelfall zu beurteilen. Während bei öffentlichen Verkehrsflächen die Anforderungen hoch sind, kann dies auf privatem Gelände anders aussehen.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Bauunternehmers, dessen Mitarbeiter bei Baggerarbeiten ein Baustromkabel beschädigt hatten. Dieses verlief außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände. Nach Ansicht der Richter sei den Mitarbeitern des Bauunternehmers keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sie es nicht verkehrspflichtwidrig unterlassen, sich vor den Baggerarbeiten über den Verlauf des die Baustromstation versorgenden Kabels zu informieren. Hierzu hätte kein Anlass bestanden. Daher wäre der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Leitung der Mitarbeiter entstanden. Im Ergebnis konnte der Eigentümer des Stromkabels daher einen Schadensersatzanspruch geltend machen (OLG Naumburg, 1 U 66/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Naumburg, Urteil vom 08.04.2013 - 1 U 66/12

Ein Tiefbauer hat sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren. Für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen gelten insoweit hohe Anforderungen. Das ist bei einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Die Sorgfaltsanforderungen richten sich dann nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalles.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Halle abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe:

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. April 2012 beruht auf einer Rechtsverletzung, denn die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen der Zerstörung des von ihr besessenen Mittelstromkabels hat. Den Mitarbeitern der Beklagten ist keine Fahrlässigkeit i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats haben sie es nicht verkehrspflichtwidrig unterlassen, sich vor den am 23. September 2009 auf der Brückenbaustelle in K. durchzuführenden Baggerarbeiten über den Verlauf des die Baustromstation versorgenden Kabels zu informieren. Hierzu bestand kein Anlass, womit der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Leitung der Mitarbeiter der Beklagten entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Landgericht hat zum Haftungsgrund ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Sie sei Pächterin des Verteilernetzes und habe auf der Grundlage des Pachtvertrages Besitz am Kabel erlangt. Hieraus sei die Klägerin auch zur Reparatur verpflichtet. Die Beschädigung des Mittelstromkabels gehe auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Bauleiters und des Baggerführers der Beklagten zurück. Vor Durchführung von Baggerarbeiten im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen treffe den Bauunternehmer die Pflicht, sich über die Existenz und den Verlauf von Versorgungleitungen zu informieren. Hierzu seien die Bestandspläne der in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen einzusehen. Das habe die Beklagte nicht getan. Auf das Einholen von Schachtscheinen durch die ARGE sei kein Verlass gewesen. Zumindest habe sich der Bauleiter der Beklagten die Schachtscheine vor Beginn der Arbeiten zeigen lassen müssen. Selbst wenn die ARGE das Gelände für „medienfrei“ erklärt habe, hätte die Beklagte hierauf nicht vertrauen dürfen. Dabei bleibe es auch beim bloßen Abtragen von Mutterboden. Die Erkundigungs- und Einsichtspflichten würden bei jeder Art Bodenbewegung gelten.

Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer weiteren Beweisaufnahme des Senats (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zur Klageabweisung führten.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Kammer. Die widerrechtliche Beeinträchtigung des aus §§ 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 2 des Pachtvertrages vom 3. Januar 2005 folgenden Besitzes der Klägerin am Kabel durch die als Verrichtungsgehilfen bestellten Mitarbeiter der Beklagten kann zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte führen. Ein solcher Anspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Beklagten der Beweis gelingt, dass der Schaden auch bei Anwendung der ihr bei der Auswahl und Leitung ihrer Mitarbeiter abzuverlangenden Sorgfalt entstanden wäre (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dazu zählt auch, wenn sich die Mitarbeiter der Beklagten wie sorgfältig ausgewählte und überwachte Personen verhalten haben. Bei fehlerfreiem Verhalten bestünde selbst bei eigenem Handeln der Beklagten bzw. ihres gesetzlichen Vertreters kein Schadensersatzanspruch.

Soweit das Landgericht von der Pflicht des Tiefbauers ausgeht, sich vor der Durchführung von Baggerarbeiten über die Existenz und den Verlauf von Versorgungsleitungen zu informieren, ist dem für den Bereich öffentlicher Verkehrsflächen uneingeschränkt beizutreten. Tiefbauunternehmen haben bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, deshalb äußerste Vorsicht walten zu lassen und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst zu sein, die durch eine Beschädigung von Stromleitungen hervorgerufen werden können, weshalb hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten zu stellen sind, denen nur durch das Verschaffen von solchen Kenntnissen genügt wird, die eine sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten gewährleisten und deshalb nur von Demjenigen zu erlangen sind, der über zuverlässige Unterlagen zum Verlauf der Leitungen verfügt.

Die angefochtene Entscheidung stellt nur nicht fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten im Bereich einer öffentlichen Verkehrsfläche tätig wurden.

Diese rechtsfehlerbedingte Unvollständigkeit hat den Senat zu eigenen Feststellungen veranlasst, die den Sorgfaltsverstoß der Mitarbeiter der Beklagten ausschließen.

Die Arbeiten vollzogen sich im Außenbereich und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen. Das machen bereits die zu den Akten gereichten Zeichnungen und die Flurkarte (Anlage K8, K17) deutlich. Der Schaden ereignete sich nach dem vom Senat zu berücksichtigenden erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien im Baustellenbereich einer ICE-Brücke, der erst im Auftrag der bauausführenden ARGE über eine neue Baustromstromstation erschlossen wurde. In zweiter Instanz hat sogar die Klägerin auf Hinweis des Senats dargelegt, dass es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche handelte. Dies bestätigen auch die Aussagen der Zeugen P., Z. und M., wonach die Baustelle auf einer Ackerfläche lag.

Diese örtlichen Verhältnisse hatten Einfluss auf die Pflichtenlage der Mitarbeiter der Beklagten. Die für den öffentlichen Verkehrsraum aufgestellten besonders strengen Sorgfaltsanforderungen beruhen auf dem Erfahrungssatz, dass dort immer Versorgungsleitungen zu finden sind. Das ist auf einer Baustelle, die außerhalb einer Ortschaft auf privatem Gelände liegt, nicht der Fall. Denn es fehlt an einer durchgängigen Erschließung. Die an einen Tiefbauer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen richten sich daher nach den umfassend zu würdigenden Umständen des Einzelfalls. Erkundigungspflichten bestehen in der Regel nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für unterirdische Versorgungsleitungen vorhanden sind.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme hatten die Mitarbeiter der Beklagten solche Anhaltspunkte nicht. Die Klägerin verweist hierzu auf die Stromversorgung der Baustelle mittels einer Baustromstation, die natürlich über ein Kabel mit der nächsten Umspannstation verbunden sein musste. Allein diese Tatsache machte den Mitarbeitern der Beklagten aber nicht deutlich, möglicherweise beim Abtragen der Bodenhalden auf eine Kabeltrasse zu stoßen. Hinweise auf Stromkabel können sich zwar aus einer Bebauung oder einer Transformatorenstation ergeben. Der Zeuge P. hat aber bereits vor dem Landgericht ausgesagt, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Baustromstation nicht sehen können. Dies hat der Zeuge Z. im Verlaufe seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Danach lag die Station in einer nicht einsehbaren Senke. Die in der Nähe gelegene Laube deutete, entgegen der Auffassung der Klägerin, keineswegs auf das Mittelspannungskabel hin. Die Klägerin behauptet nicht einmal einen Stromanschluss der Laube und schon gar nicht über das hier beschädigte und zur Baustromstation führende Kabel. Solche im Außenbereich allein gelegenen Baulichkeiten verfügen nicht selbstverständlich über einen Stromanschluss.

Anhaltspunkte für ein Stromkabel konnte den Mitarbeitern der Beklagten nach alledem nur das Vorhandensein von Baustellenstrom an sich liefern. Zunächst kann Strom aber auch durch Generatoren erzeugt werden. Diese Möglichkeit haben die Mitarbeiter der Beklagten augenscheinlich jedoch nicht erwogen. Die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Erheblicher sind die vielen Möglichkeiten einer Leitungsführung zur Versorgung der frei gelegenen Baustelle, was es eher unwahrscheinlich machte, im Bereich von Kabeln zu arbeiten. Hinzu kommt die Aussage des Zeugen P., wonach die ARGE das Gelände auf der Baustellenanlaufberatung als medienfrei bezeichnet habe, was ihm darüber hinaus auch Mitarbeiter der ARGE (Polier) vor Ort bestätigt hätten.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die ARGE die Kabelverlegung initiierte und den Kabelverlauf kannte. Außerdem liegt es nicht fern, baustellenversorgende Stromkabel mit möglichst wenigen Berührungspunkten zur Baustelle selbst zu verlegen. Ließ die ARGE, wovon den Senat die glaubhafte Aussage des Zeugen P. überzeugt hat, gegenüber den auf der Baustelle Tätigen zumindest keinen Hinweis auf das Kabel verlauten und sogar allgemein den Eindruck der Medienfreiheit aufkommen, mussten die Mitarbeiter der Beklagten nichts Gegenteiliges befürchten. Auf die vom Zeugen nicht selbst wahrgenommene Erklärung der Medienfreiheit in der Baustellenanlaufberatung kommt es damit nicht einmal entscheidend an. Hatte die erste Beratung zwischen der ARGE und den Baubeteiligten allerdings den bekundeten Inhalt, wogegen nichts spricht, konnte sich die Beklagte auf die Richtigkeit dessen verlassen.

Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beklagten nicht, die ARGE nach Schachtscheinen gefragt zu haben. Nach den Bekundungen des Zeugen P. kann dies nicht im Zusammenhang mit den hier konkret zu erörternden Baggerarbeiten gestanden haben, da man davon ausging, keine Kabel zu finden und im Übrigen sowieso nur Halden bis zur Oberfläche abzutragen hatte. Näher liegt daher der Bezug zur Baustellenanlaufberatung, wo diese Frage, wie von der Beklagten behauptet, mit dem Hinweis auf die Medienfreiheit allgemein und abschließend beantwortet worden sein kann.

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published on 15/10/2012 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 - 6 O 231/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 - 6 O 231/11 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.160,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 136,43 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2011 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel beider Seiten werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 31/100.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von knapp 7.000 EUR (zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.05.2011 in Mannheim, (...), für den er die Beklagten alleine für schadensrechtlich verantwortlich hält.
Der Beklagte Ziff. 1 steuerte an diesem Tag den bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten (Groß-)Lkw, Volvo, amtl. Kz. (...), und befuhr damit die Reichskanzler-Müller-Straße in nördlicher Richtung. An der von rechts einmündenden K.straße musste er nach Überfahren der für ihn maßgeblichen Lichtzeichenanlage verkehrsbedingt halten, sodass der Lkw - jedenfalls teilweise - noch in den Einmündungsbereich hineinragte.
Der Kläger, Halter und Eigentümer des Pkw Mercedes Benz, amtl. Kz. (...), befuhr mit seinem Pkw die K.straße in Richtung Reichskanzler-Müller-Straße und musste vor der ampelgeregelten Einmündung wegen Rotlichts anhalten.
Alsdann fuhr er mit seinem Pkw in die Reichskanzler-Müller-Straße ein, wobei sein Fahrzeug schräg in die Lücke zwischen dem vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw und dem davor befindlichen, vom Zeugen (...) gesteuerten Pkw hineinragte.
Beim Anfahren des Lkw kam es zur Kollision mit dem Pkw des Klägers.
Wegen der Einzelheiten der tatbestandlichen Feststellungen, des erstinstanzlichen Parteivorbringens wie auch der dort gestellten Anträge, des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme sowie der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, mit dem dieses der Klage unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers teilweise stattgegeben, dieselbe im Übrigen aber abgewiesen hat.
Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, wendet sich der Kläger dagegen mit seiner Berufung. Er hält die Beklagten nach wie vor für alleinverantwortlich für den ihm aus dem Unfall erwachsenen Schaden.
Der Kläger beantragt demgemäß:
Das am 8. März 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Mannheim, Az.: 6 O 231/11 wird im Kostenpunkt aufgehoben und ansonsten wie folgt abgeändert:
10 
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 4.624,12 EUR verurteilt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.8.2011.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, weitere vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 177,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagten beantragen,
12 
1. die Zurückweisung der Berufung der Berufung des Klägers sowie
- mittels selbstständiger Berufung -
2. das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 6 O 231/11 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
13 
Auch sie wenden sich gegen die vom Landgericht angenommene Haftungsverteilung. Sie gehen ihrerseits dem Grunde nach von einer Alleinhaftung des Klägers für die Unfallschäden aus. Zudem beanstanden sie, dass das Landgericht dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung zuerkannt hat, obwohl dieser über einen Zweitwagen verfügt habe.
14 
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
15 
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 04.09.2012 die Sache auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen, der nach vorausgegangenen rechtlichen Hinweisen mit den Parteien am 24.09.2012 mündlich verhandelt hat.
16 
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
17 
Die selbstständigen Berufungen beider Seiten sind jeweils statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch gar keinen und die Berufung der Beklagten nur geringfügigen Erfolg, nämlich lediglich insofern, als sich die Beklagten (auch) gegen die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wenden (dazu Ziffer 2). Ohne Erfolg beanstanden die Parteien demgegenüber zuvorderst die landgerichtliche Haftungsquotierung und machen weiterhin eine Alleinverantwortlichkeit der jeweils anderen Seite für die Unfallfolgen geltend (dazu unter Ziff. 1).
18 
1. Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil der auf Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls vom 13.05.2011 in Mannheim an der Einmündung der Kepler- in die Reichskanzler-Müller-Straße gerichteten Klage nur unter Zugrundelegen einer Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers stattgegeben. Die dagegen von beiden Parteien mit ihren jeweils selbstständigen Berufungen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
19 
a) Eine Unabwendbarkeit des streitgegenständlichen Unfalls gemäß § 17 Abs. 3 StVG hat das Landgericht zu Recht für keinen der Unfallbeteiligten festzustellen vermocht.
20 
b) Im Rahmen der danach vorzunehmenden Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG ist vorliegend von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Klägers zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auszugehen, dem das Landgericht durch eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zutreffend Rechnung getragen hat.
21 
aa) In Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 StVO, beruhend auf dem Gedanken ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme gebieten § 11 Abs. 1 und 3 StVO im Falle von Verkehrsstauungen dem - an sich - Vorrangberechtigten durch - ausnahmsweisen - Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter Verkehrslagen beizutragen (so die Gesetzes-Begründung, zit. nach König in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 11 StVO, Rn. 5). Sie sind damit Ausfluss der übergeordneten Grundregel, dass Verkehrsregeln nicht ins Gegenteil des Bezweckten umschlagen dürfen und stellen dementsprechend auch keine Ausnahmevorschriften dar (König a.a.O.).
22 
Daraus folgt im Interesse der Verkehrssicherheit die allgemein anerkannte, klare und eindeutige Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Mit anderen Worten: Nachzüglern muss, um Stauungen zu vermeiden, die Möglichkeit gegeben werden, die Kreuzung alsbald zu verlassen (so gen. Vorrecht des Kreuzungsräumers; st. Rspr., vgl. BGH VersR 1961, 524; VRS 34, 358; BGHZ 56, 146).
23 
Infolgedessen ist bei einem Unfall auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, und bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „grün“ anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung räumen will, in der Regel von einer überwiegenden Verursachung des in die Kreuzung einfahrenden Querverkehrs auszugehen bzw. sogar von der Alleinschuld von dessen Fahrer, wenn dieser den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (vgl. KG VerkMitt 1993, Nr. 27; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 37 StVO, Rn. 61 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn der Einfahrende den Kreuzungsräumer sogar positiv wahrgenommen hat (vgl. KG NZV 2004, 574). Räumt der Nachzügler die Kreuzung allerdings nicht mit der gebotenen Sorgfalt, so haftet er mit (König, a.a.O., m.w.N.).
24 
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung zu Recht angenommen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Unfall überwiegend verschuldet hat.
25 
(1) Ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder handelte es sich bei dem vom Beklagten Ziff. 1 seinerzeit gesteuerten (Groß-) Lkw (a) um einen etliche Meter langen, der nach Sachlage, ausgehend (b) von der dokumentierten Unfallendstellung, (c) der Länge der Streifschäden am klägerischen Pkw und (d) einem - zumindest - gewissen Abstand zu diesem Fahrzeug unmittelbar vor der Kollision - beim Anfahren des Lkw jedenfalls noch einen erheblichen Teil des Einmündungs-/Kreuzungsbereichs ausfüllte. Der vor dem Lkw verbliebene (Sicherheits-)Abstand zu dem vom Zeugen (...) gesteuerten - habe er nun 2 m oder 3 m betragen (wie vom Zeugen (...) vorgerichtlich gegenüber der Polizei bzw. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht zu Protokoll gegeben) - reichte jedenfalls unstreitig nicht aus, um sich mit dem - wie im Berufungstermin unwidersprochen thematisiert - rund 4,80 m langen Pkw des Klägers vollständig in den auf der Reichskanzler-Müller-Straße kurzzeitig stehenden Verkehr einzugliedern. Angesichts dessen hätte der Kläger - trotz (unterstellt) grünen Lichtzeichens - gemäß § 11 Abs. 1 StVO von vornherein auf ein Einfahren in die Kreuzung einstweilen verzichten müssen. Das hat er jedoch nicht getan, sondern, obwohl er den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten, in der Kreuzung „hängen gebliebenen“ Lkw positiv erkannt hatte, dessen anerkanntes („Kreuzungsräumer“-) Vorrecht missachtet und vielmehr versucht, sich vor diesen, schräg in eine ersichtlich unzureichende Lücke „hineinzudrücken“ (so der Zeuge (...) gegenüber der Polizei). Dies erfolgte zudem - wie unangegriffen vom Landgericht festgehalten -, ohne sich insoweit mit dem Beklagten Ziff. 1 vorab verständigt zu haben. Der Kläger macht nicht einmal geltend, Blickkontakt mit dem Beklagten Ziff. 1 gesucht zu haben; ebenso wenig, ein solcher sei etwa aus räumlichen Gründen (ohnehin) unmöglich gewesen, beispielsweise wegen der Sitzposition des Beklagten Ziff. 1 im Führerhaus des Lkw einerseits und der Stellung des klägerischen Pkw schräg am vorderen rechten Eck des Lkw andererseits. Für das vom Kläger im Prozess geltend gemachte eigene Vertrauen unmittelbar vor der Kollision darauf, der Beklagte Ziff. 1 werde ihn schon in die Lücke einfahren lassen, fehlte mithin jede ausreichende Tatsachengrundlage. Darauf dass der Beklagte Ziff. 1 ihm die Vorfahrt lassen würde, hätte er sich jedoch nur dann verlassen dürfen, wenn er dessen sicher sein konnte. Musste ihm hingegen das weitere Verhalten des Beklagten Ziff. 1 zumindest noch ungewiss erscheinen, so hätte er sich bei seiner Fahrweise darauf einrichten müssen (vgl. BGHZ 56, 146 - juris 21), hier mithin nicht in die unzureichende Lücke vor dem unübersichtlichen Lkw schräg einfahren dürfen.
26 
Zudem ist zu berücksichtigen, dass - situationsbedingt - schon an sich eine erhöhte Betriebsgefahr von Fahrzeugen ausgeht, die - wie hier der Pkw des Klägers - bei Grün in eine Kreuzung eingefahren werden, bevor der Kreuzungsbereich vom abfließenden Querverkehr geräumt ist (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1977, 841).
27 
Gegen all dies kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, mangels (beiderseitiger) Bewegung der Fahrzeuge, insbesondere aber eines Stehens seines Pkw bei der Kollision, sei schon im Ausgangspunkt nicht von einer „Kreuzungsräumungs-Konstellation“ auszugehen und infolge jeweils abweichender Sachverhalte en détail auch die diesbezüglich im Hinweisbeschluss des erkennenden Gerichts zitierten Entscheidungen unvergleichbar, jedenfalls aber sei nicht von einer erhöhten Betriebsgefahr des klägerischen Pkw auszugehen.
28 
Auch wenn selbstverständlich keiner der zitierten Entscheidungen exakt den streitgegenständlichen Sachverhalt erfasst und Abweichungen en détail nicht zu verkennen sind, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO und den hieraus anerkanntermaßen entwickelten Rechtsgrundsätzen. Schließlich dient § 11 StVO - wie gesehen - lediglich der Konkretisierung der allgemeinen Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten im Falle von Verkehrsstauungen im Kreuzungsbereich; und zwar durch Regelung der Rangfolge der Interessen der beteiligten Verkehrsteilnehmer im - wohlverstandenen - Allgemeininteresse an einer Entwirrung der Situation. Insoweit kann indessen keinem Zweifel unterliegen, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung finden müssen; ungeachtet der Frage, ob das klägerische Fahrzeug - worauf der Kläger entscheidend abheben will - zum Zeitpunkt der Kollision (schon) zum Stillstand gekommen war oder sich (noch) in Bewegung befand. Denn es steht für die berufungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls unabweisbar fest, dass der Kläger nicht nur das Vorrecht des Beklagten Ziff. 1 auf Kreuzungsräumung missachtet, sondern außerdem in (egoistischer) Verfolgung seiner individuellen Fortbewegungsinteressen durch Hineindrängen in eine unzureichende Lücke vor dem Lkw dessen Kreuzungsräumung nicht nur weiter verzögert und damit statt zu einer „Entwirrung“ vielmehr zu einer weiteren „Verwirrung“ bzw. Verlängerung der Verkehrsstockung beigetragen hat. Er hat darüber hinaus auch durch die Art und Weise seines Vorgehens, nämlich das - ohne Blickkontakt erfolgende - nur teilweise Hineindrängen in eine Lücke vor den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten Lkw - für jedermann voraussehbar - gerade auch die konkrete Gefahr geschaffen, die sich letztlich im streitgegenständlichen Unfall realisiert hat, nämlich, dass im Rahmen einer weiteren Verdichtung des Verkehrs, insbesondere unmittelbar schräg vor einem bauartbedingt unübersichtlichen (Groß-) Lkw, - wie hier vom Kläger dem Beklagten Ziff. 1 alleine vorgeworfen - Umstände übersehen werden und es infolgedessen zu Fahrzeug-Berührungen kommt. Gerade auch die zu Recht befürwortete erhöhte Betriebsgefahr des Einfahrenden resultiert - wie im Berufungstermin näher erörtert - schon allein aus der nachträglichen, weiteren Verdichtung bzw. „Verwirrung“ des Kreuzungsverkehrs(-raums) durch den Einfahrenden, wie hier geschehen, und setzt demzufolge - entgegen der Ansicht des Klägers - keine (zwingend zum Zeitpunkt der Kollision noch fortdauernde) Bewegung des Einfahrenden voraus.
29 
Selbst wenn man - mit dem Kläger - davon ausginge, § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO erfassten den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht unmittelbar, so ergäbe sich kein abweichender Befund. Denn auch aus einer entsprechenden Anwendung oder einem Rekurs auf die allgemeinen Sorgfaltsregeln, deren Konkretisierung § 11 StVO - wie ausgeführt - alleine dient, folgte bei wertender Betrachtung das gleiche Ergebnis
30 
(2) Der Beklagte Ziff. 1 auf der anderen Seite ist jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt angefahren.
31 
Das Fahrzeug des Klägers war für den Beklagten Ziff. 1, wenn nicht schon mittels eines Blicks durch die Windschutzscheibe - wie der Kläger nach wie vor meint und versuchte durch ein Nachstellen einer entsprechenden Situation belegen zu können -, so doch zumindest - wie vom Landgericht unangegriffen festgehalten - über den so gen. „Rampenspiegel“ erkennbar. Dass der Beklagte Ziffer 1 den Pkw des Klägers darüber hinaus sogar positiv wahrgenommen hätte, behauptet auch der Kläger nicht; dafür fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt. Folglich ist ihm insoweit allenfalls, zugleich aber immerhin ein fahrlässiger Verstoß gegen seine in concreto angezeigte Sorgfaltspflicht beim Weiterfahren anzulasten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
32 
Entgegen der Behauptung des Klägers kann hingegen ein unfallkausaler eigener Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO nicht festgestellt und weitergehend zu Lasten der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden. Denn es ist anerkannt, dass danach eine Einfahrt in die Kreuzung nur dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn der Beklagte Ziff. 1 gesehen hätte, dass er die Kreuzung nicht rechtzeitig wieder verlassen kann (vgl. KG ZfS 2009, 77). Das hat der Kläger indessen nicht nachgewiesen. Solches ergibt sich, wiewohl nach Sachlage keineswegs fernliegend - entgegen der Ansicht des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung -, auch alleine noch mit der erforderlichen Sicherheit aus der Einlassung des Beklagten Ziff. 1 im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht. Denn dort hat er nur berichtet, dass „sehr viel Verkehr war“ und sich zunächst „eine Art Stau gebildet“ gehabt habe, bevor er „dann“, als der Pkw des Zeugen (...) vor ihm losgefahren sei, auch losgefahren sei; die Fahrzeuge seien dann wieder zum Stillstand gekommen, als er schon fast über die Kreuzung drüber gewesen sei; er habe dann wieder angehalten.
33 
Daraus lässt sich jedoch (noch) nicht ableiten, dass der Beklagte Ziff. 1 schon bei Einfahrt in die Kreuzung (positiv) gesehen hätte, dass er diese würde nicht wieder rechtzeitig verlassen können. Das gilt schon deshalb, weil nichts dazu vorgetragen ist oder gar feststeht, dass das „Losfahren“ der vor dem Lkw befindlichen Fahrzeuge absehbar innerhalb einer Distanz schon wieder zu Ende gewesen wäre, die ein vollständiges Passieren des Kreuzungsbereichs durch den Lkw unmöglich gemacht hätte.
34 
Infolgedessen verfängt auch der vom Kläger mit Blick auf die vom Gericht zitierte Rechtsprechung erhobene Einwand nicht, anders als dort sei hier der Beklagte Ziff. 1 schon im Ausgangspunkt unberechtigt und verkehrsordnungswidrig in die Kreuzung eingefahren. Da solches weder unstreitig, noch bewiesen ist, darf es im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG jedoch keine Berücksichtigung finden.
35 
Dessen ungeachtet wäre auch - worauf vom erkennenden Gericht im Berufungstermin hingewiesen und mit den Parteien erörtert wurde - ein unterstellter vorausgegangener Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO deshalb nicht mehr zu berücksichtigen, weil er schon vom Schutzzweck der Norm her, nämlich der Entwirrung einer aufgetretenen Verkehrsstauung zu dienen, nicht zugunsten des Klägers in Ansatz gebracht werden könnte, der erst nachträglich und seinerseits gegen § 11 Abs. 1, Abs. 3 StVO verstoßend in die Kreuzung eingefahren ist. Mit einem - unterstellten - Verstoß (auch) des Beklagten Ziff. 1 gegen diese Regeln stünde bei der insoweit gebotenen, wertenden Betrachtung der klägerseits geltend gemachte Schaden nicht - wie erforderlich - in einem inneren Zusammenhang, sondern allenfalls in einem rein äußerlichen, gewissermaßen zufälligen, was jedoch nicht genügt (vgl. BGH VersR 2000, 370; 2012, 1133, Tz. 12 m.w.N.).
36 
Neben dem fahrlässigen Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen seine allgemeine Sorgfaltspflicht ist aufgrund der Größe, Masse und Unübersichtlichkeit des von ihm gesteuerten Lkw von einer - bauartbedingt - höheren Betriebsgefahr als beim Pkw des Klägers auszugehen.
37 
cc) Insgesamt ist danach in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Kläger zwar nicht alleine, aber doch überwiegend für den streitgegenständlichen Unfall verantwortlich zeichnet, weil er „sehenden Auges“, unter Missachtung des Vorrechts des Beklagten Ziff. 1 als „Kreuzungsräumer“, ohne Blickkontakt mit diesem aufzunehmen, die Verkehrsstauung zusätzlich verdichtete und gleichzeitig - mit Blick auf den vom Beklagten Ziff. 1 gesteuerten, unübersichtlichen (Groß-) Lkw einerseits und die unzureichend kurze Lücke vor demselben, mit der Folge eines nur teilweisen, schrägen Hineinragens seines Pkw in diese Lücke - eine konkrete Gefahr geschaffen hat, die sich in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall schließlich auch realisiert hat.
38 
Demgegenüber ist dem Beklagten Ziff. 1 allenfalls eine Unaufmerksamkeit anzulasten, mithin ein fahrlässiger Verstoß gegen seine allgemeinen Sorgfaltspflichten.
39 
Dem allen trägt eine Haftungsverteilung von 2/3 : 1/3 zu Lasten des Klägers angemessen Rechnung.
40 
Ohne Erfolg meint der Kläger demgegenüber, entsprechend einer Entscheidung des Kammergerichts (Urteil i.S. 12 U 194/08 [ZfS 2009, 77]), wonach jedenfalls derjenige, der längere Zeit in einer Kreuzung stehe, beim Anfahren besondere Sorgfalt und Konzentration bzgl. eines möglichen Querverkehrs aufwenden müsse, sei hier von der üblichen Haftungsverteilung abzuweichen.
41 
Denn hier fehlt schon jeder Vortrag oder gar Feststellung dazu, der Beklagte Ziff. 1 habe mit seinem Lkw vor dem Einfahren des Klägers in den Kreuzungsbereich schon eine „erhebliche Zeitspanne gestanden“. Im Übrigen ist hier der Beklagte Ziff. 1 auch nicht etwa - wie vom Kammergericht seiner Entscheidung als dort bewiesen zugrunde gelegt (vgl. dort juris Rn 19 f.) - nach längerem Stehen und während der Querverkehr schon wieder floss, namentlich bereits ein anderes Fahrzeug vorbeigefahren und selbst das schließlich beschädigte Fahrzeug des Querverkehrs bereits weitgehend durchgefahren war, plötzlich los- und gegen den hinteren Kotflügel dieses Fahrzeugs gefahren.
42 
Dem Grunde haften die Beklagten dem Kläger mithin gesamtschuldnerisch (nur) zu 1/3 auf Ersatz des diesem unfallbedingt erwachsenen Schadens.
43 
2. Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger indessen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Nutzungsausfallentschädigung (in Höhe von 1/3 aus 455 EUR) zugesprochen.
44 
a) Zwar kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH [GSZ] NJW 1987, 50) ein Unfallgeschädigter, der unfallbedingt auf die gewollte und ansonsten mögliche Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, statt der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs auch eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen, sofern der Ausfall für ihn „fühlbar“ ist. An einer solchen „Fühlbarkeit“ fehlt es jedoch anerkanntermaßen, wenn dem Geschädigten ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht (vgl. nur Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 3. Kap., Rn. 95 ff. m.w.N.). Darlegungs- und beweisbelastet für diese Anspruchsvoraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung ist der Geschädigte.
45 
b) Hier hatten die Beklagten jedoch bereits mit ihrer Klageerwiderung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs des Klägers bestreiten lassen. Hierauf hat dieser in der Folgezeit gleichwohl nicht repliziert. Erst unmittelbar vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat er hierzu - lediglich - zu Protokoll erklärt, dass ihm ein Zweitfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, das jedoch in der Regel durch seine Ehefrau gefahren werde; Beweis hat er insoweit indessen nicht angeboten. Im Rahmen des den Beklagten speziell hierzu eingeräumten Schriftsatzrechts haben diese den Vortrag des Klägers ausdrücklich und prozessual gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig mit Nichtwissen bestritten.
46 
Das ergänzende (im Rahmen der Erwiderung auf die Berufungsbegründung der Gegenseite in Bezug genommene) Vorbringen des Klägers nebst Beweisangebot gemäß Schriftsatz vom 07.03.2012 ging erst am 08.03.2012 mit normaler Post beim Landgericht ein und konnte demgemäß im Rahmen dessen am selben Tage bereits um 9:00 Uhr verkündeten Urteils schon tatsächlich keine Berücksichtigung mehr finden; nachdem es im Übrigen auch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt war, war es außerdem auch von Rechts wegen nicht mehr berücksichtigungsfähig (vgl. § 296a ZPO). Erst Recht gilt dies für die Berufungsinstanz.
47 
Infolgedessen kann der Kläger von den Beklagten nur 1/3 aus der um den Nutzungsausfall (von 455 EUR) gekürzten klagegegenständlichen Schadenssumme (von 6.935,95 EUR), d.h. 1/3 von 6.480,95 EUR = 2.160,32 EUR ersetzt verlangen.
48 
3. Mangels eines Gebührensprungs wirkt sich die vorstehend unter Ziff. 2 begründete Kürzung des Hauptsacheanspruchs des Klägers auf die vom Landgericht in Tenor Ziffer 2 des angefochtenen Urteils zugesprochene Nebenforderung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht aus.
III.
49 
Die Kostenentscheidung entspricht §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
51 
Gründe, die für den vorliegenden spezifischen Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.