Grundstücksrecht: Zu den Folgen der Beendigung des Nießbrauchs

published on 25/02/2016 10:44
Grundstücksrecht: Zu den Folgen der Beendigung des Nießbrauchs
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Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2015 (Az.: V ZR 269/14) folgendes entschieden:

Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung.


Tatbestand:

W. W. übertrug im Jahr 1995 sein Grundstück auf die Beklagten zu 2 und 3, seine beiden Söhne. Im Gegenzug räumten diese ihm hieran einen Nießbrauch ein. Gegenüber der Beklagten zu 1, ihrer Mutter und Ehefrau des Nießbrauchers, bewilligten sie einen durch den Tod des Nießbrauchers aufschiebend bedingten Nießbrauch.

In der Folgezeit erstritt der Nießbraucher die - rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Bremen vom 18. März 2003 und vom 17. April 2007, welche die Kläger zur Herausgabe einer mit einem Überbau bebauten Teilfläche des Nießbrauchsgrundstücks sowie zur Beseitigung des Überbaus verpflichten. Im Jahr 2012 verstarb der Nießbraucher. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seine Erben. Ihnen wurde eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Titel erteilt.

Mit der Vollstreckungsabwehrklage und Klauselgegenklage wollen die Kläger erreichen, dass die von den Beklagten zu 1 bis 3 betriebene Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen für unzulässig erklärt wird. Das Landgericht hat den Klagen gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben, sie hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hingegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen gegen beide Entscheidungen des Oberlandesgerichts verfolgen die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ihre Klageziele weiter. Diese beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.


Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klagen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richten, unbegründet. Zwar erlösche der Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers und sei damit unvererblich. Das schließe aber den Fortbestand des Nießbrauchs gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks nicht aus. Der Nießbrauch erlösche insoweit nicht, sondern falle an den Eigentümer zurück. Aufgrund des Heimfalls sei der Grundstückseigentümer Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Im Übrigen wäre es ein ungerechtfertigter Formalismus, den Grundstückseigentümer bei Versterben des nießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf zu verweisen, die ihm als Eigentümer unter denselben Prämissen zustehenden Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB erneut gerichtlich geltend zu machen. Der Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten zu 2 und 3 sei auch nicht auf den Tod der Beklagten zu 1 hinausgeschoben. Diese habe ihr jetziges Nießbrauchsrecht nicht durch Erbschaft erworben, sondern von den Beklagten zu 2 und 3.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nicht frei von Rechtsfehlern sieht das Berufungsgericht die Klauselgegenklagen als unbegründet an.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 2 und 3 nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers geworden.

Der Nießbrauch ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die Beklagten zu 2 und 3 im Wege des „Heimfalls" übergegangen.

Bereits der Wortlaut von § 1061 Satz 1 BGB schließt einen Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Versterben des Nießbrauchers aus, indem er bestimmt, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Ein Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer scheitert somit daran, dass der Nießbrauch nicht mehr besteht.

Die Annahme eines „Heimfalls" des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Tod des Nießbrauchers entspricht auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Die Vorschrift macht zwar deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist. Daher kann ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch auch für sich selbst bestellen. Die hier relevante - vorgelagerte - Frage, ob nach dem Tod des Nießbrauchers noch ein Recht besteht, das auf den Eigentümer übergehen kann, wird von § 889 BGB aber nicht beantwortet. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Eigentümer das dingliche Recht, hier den Nieß10brauch, „erwirbt". Ein erloschenes Recht kann jedoch nicht mehr erworben werden. Einen Rechtsgedanken, nach dem bei Erlöschen des dinglichen Rechts an einem Grundstück stets eine Vereinigung mit dem Eigentum erfolgt, enthält § 889 BGB nicht.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebieten Sinn und Zweck der Regelung des § 1061 BGB nicht eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers nur im Verhältnis zu dem Erben erlischt, im Verhältnis zu dem Eigentümer dagegen bestehen bleibt und an diesen zurückfällt. Eine solche Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde. Von einer Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier nicht ausgegangen werden. Wie § 1059 BGB trägt auch die Vorschrift des § 1061 BGB der Tatsache Rechnung, dass der Nießbrauch eine Vertrauensstellung des Nießbrauchers begründet und der Eigentümer deshalb nicht gezwungen sein soll, Dritte als Nießbraucher zu akzeptieren. Dieses Ziel wird durch die Anordnung des Erlöschens des Nießbrauchs bei Tod des Nießbrauchers erreicht. Es wäre zwar auch dann nicht gefährdet, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur ein „relatives" Erlöschen des Nießbrauches im Verhältnis zu den Erben, nicht aber gegenüber dem Eigentümer annähme. Dies allein vermag jedoch nicht die Annahme einer Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels zu begründen. Die Rückübertragung der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers auf den Eigentümer ist nicht erforderlich, da die Einräumung des Nießbrauchs die dingliche Rechtsposition des Eigentümers unberührt lässt und das im Nießbrauch verdinglichte Sachnutzungsrecht mit Ende des Nießbrauchs dem Eigentümer ohne weiteres wieder als Inhaltsbestandteil des Vollrechts „Eigentum" zusteht.

Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich der titulierten Herausgabe-und Beseitigungsansprüche aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auch nicht aus sonstigen Gründen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Nießbrauchsgrundstücks Rechtsnachfolger nach dem Nießbraucher geworden.

Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Eigentümer der belasteten Sache sei Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Zur Begründung wird aber lediglich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verwiesen, das den Grundstückseigentümer in Bezug auf einen von dem verstorbenen Nießbraucher mit einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag als Rechtsnachfolger des Nießbrauchers bezeichnet hat. Hierbei hat das Oberlandesgericht Celle allerdings verkannt, dass der Eigentümer von Gesetzes wegen in einen solchen Vertrag eintritt, ohne dass dies eine Rechtsnachfolge nach dem Nießbraucher bedeutet.

Richtigerweise wird der Eigentümer mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers hinsichtlich der diesem gegenüber Dritten gemäß § 1065 BGB zustehenden Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB. Der Eigentümer leitet die Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB nicht von dem Nießbraucher ab. Nicht erst das Erlöschen des Nießbrauchs versetzt ihn in die Lage, solche Rechte geltend zu machen; vielmehr hat der Eigentümer auch während des Bestehens des Nießbrauchs gegen Dritte eigene, aus seiner Eigentümerstellung folgende Ansprüche, die - wenn auch mit gewissen Modifikationen - grundsätzlich neben denen des Nießbrauchers aus § 1065 BGB bestehen. Diese Ansprüche können, weil Nießbraucher und Eigentümer nach allgemeiner Auffassung keine notwendigen Streitgenossen sind , ein unterschiedliches rechtliches Schicksal nehmen. Das Erlöschen des Nießbrauchs hat auch nicht zur Folge, dass der Eigentümer die dem Nießbraucher gegen einen Dritten zustehenden Rechte aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB zusätzlich zu den Eigentümerrechten „hinzuerwirbt". Es bleibt vielmehr bei dem Nebeneinander der Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher; soweit die Ansprüche des Nießbrauchers nicht auf dessen Erben übergehen , erlöschen sie.

Überlegungen zur Schutzbedürftigkeit des Eigentümers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dem Eigentümer steht es jederzeit offen, die neben den Ansprüchen des Nießbrauchers bestehenden eigenen Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB selbständig geltend zu machen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Eigentümer, sähe man ihn als Rechtsnachfolger nach dem Nießbraucher an, auch an ein Urteil zu Lasten des Nießbrauchers gebunden wäre; dass dies nicht seinen Interessen entspricht, liegt auf der Hand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 und 3 in die titulierten Ansprüche aber aus deren Stellung als Erben des Nießbrauchers ergeben.

Zwar ist der Nießbrauch - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - als solcher nicht vererblich, da er gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Die Beendigung des Nießbrauchs, gleichviel ob sie aufgrund Todes des Nießbrauchers, durch Ablauf einer zeitlichen Befristung oder aufgrund einer einverständlichen Aufhebung eintritt, führt grundsätzlich zu einem Erlöschen auch der Ansprüche des Nießbrauchers auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder auf Störungsbeseitigung, da diese Ansprüche das weitere Bestehen der Stellung als Nießbraucher voraussetzen. Ebenso wie die Ansprüche des Eigentümers aus §§ 985, 1004 BGB untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind , kann auch der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers nicht von dem Nießbrauch getrennt werden. Der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB dient dem Schutz der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers bei einer vollständigen oder partiellen Verletzung seines Rechts. Erlischt die dingliche Rechtsposition des Nießbrauchers, hat er, da er zur Nutzung der Nießbrauchssache nicht mehr berechtigt ist, grundsätzlich kein rechtlich schützenswertes Interesse daran, einer durch Entziehung oder sonstige Beeinträchtigung hervorgerufenen Verletzung des Nießbrauchsrechts weiter zu begegnen.

Ausnahmsweise kann ein gegen einen Dritten gerichteter Herausgabe- oder Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers aber auch nach Beendigung des Nießbrauchs bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch Einwirkungen des Dritten auf die Nießbrauchssache an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.

Mit der Nießbrauchsbestellung entsteht zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses erlischt nicht mit der Beendigung des Nießbrauchs. Vielmehr wandelt es sich in ein gesetzliches Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Ist die Beendigung des Nießbrauchs aufgrund Todes des Nießbrauchers eingetreten, gehen die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis auf dessen Erben über. Als Bestandteil des gesetzlichen Rückabwicklungs-schuldverhältnisses normiert § 1055 BGB eine Rückgabepflicht des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer. Der Nießbraucher - bzw. sein Erbe, auf den der Besitz an dem Nießbrauchsgrundstück gemäß § 857 BGB übergeht - hat die Nießbrauchssache grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der ordnungsmäßiger Bewirtschaftung unter Aufrechterhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung entspricht.

Wird der Nießbraucher an der Erfüllung seiner Rückgabepflichten aus § 1055 Abs. 1 BGB durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache gehindert, sei es durch deren vollständige Entziehung, sei es durch deren partielle Beeinträchtigung, können ihm gegen den Dritten ausnahmsweise weiterhin die Rechte aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB zustehen. Das durch § 1065 BGB geschützte Interesse des Nießbrauchers, Beeinträchtigungen des Nießbrauchsrechts abzuwehren, gründet sich auf das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstandene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher und verändert durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis lediglich seine Zielrichtung. Während der Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hat, die Nießbrauchssache frei von Störungen durch Dritte zu nutzen, und er daher Verletzungen des Nießbrauchsrechts unterbinden kann, kann er nach Beendigung des Nießbrauchs ein in gleicher Weise schutzwürdiges Interesse daran haben, an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis folgenden Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache gehindert zu werden. Bestünden in einem solchen Fall niemals Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers gegen den Dritten, könnte er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen, müsste dem Eigentümer deshalb Schadensersatz leisten und wäre gehalten, den Dritten seinerseits auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein sachlicher Grund, ihn auf diesen Weg zu beschränken statt die Durchsetzung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte zuzulassen, besteht jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Ansprüche gegen den Dritten - wie hier - noch während des Bestehen des Nießbrauchs rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.

Schutzwürdige Interessen des Dritten sind nicht berührt. Für ihn stellt es sich als reinen Zufall dar, dass der Nießbraucher stirbt oder das Nießbrauchsrecht infolge Zeitablaufs erlischt; er kann, wenn der Nießbraucher bereits gerichtliche Schritte in die Wege geleitet hatte, nicht erwarten, dass sich ein während des Bestehens des Nießbrauchsrechts begonnener Rechtsstreit aus diesem Grund erledigt und er deshalb seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks oder zur Störungsbeseitigung nicht mehr oder nur nach Geltendmachung durch den Eigentümer nachkommen muss.

Entscheidend ist daher, ob die Beklagten zu 2 und 3 als Erben des Nießbrauchers, dessen Herausgabe- und Beseitigungsansprüche gegen die Kläger bereits vor Beendigung des Nießbrauchs tituliert waren, an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gehindert werden. Nur dann können die aus dem dinglichen Recht folgenden Ansprüche trotz Erlöschens des Rechts ausnahmsweise fortbestehen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ansprüche. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall zur ordnungsmäßigen Wirtschaft i.S.d. § 1036 Abs. 2 BGB auch die Beseitigung eines Überbaus gehört und daher die Verpflichtung aus § 1055 Abs. 1 BGB die Rückgabe eines nicht überbauten Nießbrauchsgrundstücks umfasst.

Ob die Durchsetzung der gegen die Kläger titulierten Herausgabe- und Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers zur Erfüllung der Rückgabepflicht aus § 1055 Abs. 1 BGB erforderlich ist, die Ansprüche deshalb trotz Beendigung des Nießbrauchs ausnahmsweise weiter bestehen und damit auf die Beklagten zu 2 und 3 als seine Erben übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und dazu ergänzend vorzutragen.

Auch mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage ist die Revision begründet.

Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger mit dem Einwand der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beseitigung des Überbaus ausgeschlossen sind. Ob dagegen der von den Klägern erhobene Einwand des Erlöschens der titulierten Forderungen begründet oder unbegründet ist, hängt - wie dargelegt -davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen jener Ausnahmefälle handelt, bei der die Ansprüche des Nießbrauchers aus § 1065 BGB i.V.m. §§ 985, 1004 BGB trotz Beendigung des Nießbrauchs weiterbestehen.

Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
 
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 269/14 Verkündet am: 18. Dezember 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 269/14 Verkündet am:
18. Dezember 2015
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Eigentümer eines Nießbrauchsgrundstücks wird mit dem Erlöschen des Nießbrauchs
nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers.

b) Die Beendigung des Nießbrauchs führt grundsätzlich zu einem Erlöschen der gegen
einen Dritten bestehenden Ansprüche des Nießbrauchers gemäß § 1065
i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder Störungsbeseitigung.
Ausnahmsweise können solche Ansprüche bestehen bleiben, wenn der ehemalige
Nießbraucher durch die Einwirkung des Dritten an der Erfüllung seiner aus dem
gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden
Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche
gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden
oder tituliert worden sind.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 269/14 - OLG Bremen
LG Bremen
ECLI:DE:BGH:2015:181215UVZR269.14.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. November 2014 (Az. 1 U 15/14; 1 U 16/14) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
W. W. (fortan: Nießbraucher) übertrug im Jahr 1995 sein Grundstück auf die Beklagten zu 2 und 3, seine beiden Söhne. Im Gegenzug räumten diese ihm hieran einen Nießbrauch ein. Gegenüber der Beklagten zu 1, ihrer Mutter und Ehefrau des Nießbrauchers, bewilligten sie einen durch den Tod des Nießbrauchers aufschiebend bedingten Nießbrauch.
2
In der Folgezeit erstritt der Nießbraucher die - rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Bremen vom 18. März 2003 und vom 17. April 2007, welche die Kläger zur Herausgabe einer mit einem Überbau bebauten Teilfläche des Nießbrauchsgrundstücks sowie zur Beseitigung des Überbaus verpflichten (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, und Urteil vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122). Im Jahr 2012 verstarb der Nießbraucher. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seine Erben. Ihnen wurde eine mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Titel erteilt.
3
Mit der Vollstreckungsabwehrklage und Klauselgegenklage wollen die Kläger erreichen, dass die von den Beklagten zu 1 bis 3 betriebene Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen für unzulässig erklärt wird. Das Landgericht hat den Klagen gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben, sie hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hingegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger und der Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen gegen beide Entscheidungen des Oberlandesgerichts verfolgen die Kläger gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 ihre Klageziele weiter. Diese beantragen die Zurückweisung der Revisionen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klagen, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2 und 3 richten, unbegründet. Zwar erlösche der Nießbrauch gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers und sei damit unvererblich. Das schließe aber den Fortbestand des Nießbrauchs gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks nicht aus. Der Nießbrauch erlösche insoweit nicht, sondern falle an den Eigentümer zurück. Aufgrund des Heimfalls sei der Grundstückseigentümer Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Im Übrigen wäre es ein ungerechtfertigter Formalismus, den Grundstückseigentümer bei Versterben des nießbrauchsberechtigten Titelgläubigers darauf zu verweisen , die ihm als Eigentümer unter denselben Prämissen zustehenden Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB erneut gerichtlich geltend zu machen. Der Heimfall des Nießbrauchs an die Beklagten zu 2 und 3 sei auch nicht auf den Tod der Beklagten zu 1 hinausgeschoben. Diese habe ihr jetziges Nießbrauchsrecht nicht durch Erbschaft erworben, sondern von den Beklagten zu 2 und 3.

II.


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Nicht frei von Rechtsfehlern sieht das Berufungsgericht die Klauselgegenklagen (§ 768 ZPO) als unbegründet an.

7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 2 und 3 nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des vormals belasteten Grundstücks Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers geworden.
8
aa) Der Nießbrauch ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die Beklagten zu 2 und 3 im Wege des „Heimfalls“ übergegangen.
9
(1) Bereits der Wortlaut von § 1061 Satz 1 BGB schließt einen Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Versterben des Nießbrauchers aus, indem er bestimmt, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Ein Übergang des Nießbrauchs auf den Eigentümer scheitert somit daran , dass der Nießbrauch nicht mehr besteht (vgl. NK-BGB/Lemke, 3. Aufl., § 1030 Rn. 5).
10
(2) Die Annahme eines „Heimfalls“ des Nießbrauchs auf den Eigentümer bei Tod des Nießbrauchers entspricht auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - dem Rechtsgedanken des § 889 BGB. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Recht an einem fremden Grundstück nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. Die Vorschrift macht zwar deutlich, dass dem Gesetz ein Ausschluss des Bestehens dinglicher Rechte an eigenen Grundstücken fremd ist. Daher kann ein Grundstückseigentümer einen Nießbrauch auch für sich selbst bestellen (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 271/10, BGHZ 190, 267 Rn. 7, 9 „Eigennießbrauch“). Die hier relevante- vorgelagerte - Frage, ob nach dem Tod des Nießbrauchers noch ein Recht besteht, das auf den Eigentümer übergehen kann, wird von § 889 BGB aber nicht beantwortet. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass der Eigentümer das dingliche Recht, hier den Nieß- brauch, „erwirbt“. Ein erloschenes Recht kann jedoch nicht mehr erworben wer- den. Einen Rechtsgedanken, nach dem bei Erlöschen des dinglichen Rechts an einem Grundstück stets eine Vereinigung mit dem Eigentum erfolgt, enthält § 889 BGB nicht.
11
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gebieten Sinn und Zweck der Regelung des § 1061 BGB nicht eine einschränkende Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass der Nießbrauch mit dem Tod des Nießbrauchers nur im Verhältnis zu dem Erben erlischt, im Verhältnis zu dem Eigentümer dagegen bestehen bleibt und an diesen zurückfällt. Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (Senat, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 291/13, RdL 2014, 335 Rn. 14). Von einer Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier nicht ausgegangen werden. Wie § 1059 BGB trägt auch die Vorschrift des § 1061 BGB der Tatsache Rechnung, dass der Nießbrauch eine Vertrauensstellung des Nießbrauchers begründet und der Eigentümer deshalb nicht gezwungen sein soll, Dritte als Nießbraucher zu akzeptieren (MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1061 Rn. 1). Dieses Ziel wird durch die Anordnung des Erlöschens des Nießbrauchs bei Tod des Nießbrauchers erreicht. Es wäre zwar auch dann nicht gefährdet, wenn man - wie das Berufungsgericht - nur ein „relatives“ Erlöschen des Nießbrauches im Verhältnis zu den Erben, nicht aber gegenüber dem Eigentümer annähme. Dies allein vermag jedoch nicht die Annahme einer Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels zu begründen. Die Rückübertragung der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers auf den Eigentümer ist nicht erforderlich, da die Einräumung des Nießbrauchs die dingliche Rechtsposition des Eigentümers unberührt lässt und das im Nießbrauch verdinglichte Sachnut- zungsrecht mit Ende des Nießbrauchs dem Eigentümer ohne weiteres wieder als Inhaltsbestandteil des Vollrechts „Eigentum“ zusteht.
12
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind hinsichtlich der titulierten Herausgabeund Beseitigungsansprüche aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB auch nicht aus sonstigen Gründen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Nießbrauchsgrundstücks Rechtsnachfolger nach dem Nießbraucher geworden.
13
(1) Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, der Eigentümer der belasteten Sache sei Rechtsnachfolger des verstorbenen Nießbrauchers (Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 25; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 727 Rn. 10; MüKo-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 239 Rn. 27; Musielak /Voit/Lackmann, ZPO, § 239 Rn. 6; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 239 [Stand: 1.6.2015] Rn. 32; Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1061 Rn. 17; Soergel /Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1061 Rn. 4). Zur Begründung wird aber lediglich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Rpfleger 1953, 82 f.) verwiesen , das den Grundstückseigentümer in Bezug auf einen von dem verstorbenen Nießbraucher mit einem Dritten geschlossenen Pachtvertrag als Rechtsnachfolger des Nießbrauchers bezeichnet hat. Hierbei hat das Oberlandesgericht Celle allerdings verkannt, dass der Eigentümer von Gesetzes wegen (§ 1056 BGB) in einen solchen Vertrag eintritt, ohne dass dies eine Rechtsnachfolge nach dem Nießbraucher bedeutet (Senat, Urteil vom 20. Oktober 1989 - V ZR 341/87, BGHZ 109, 111, 114; BGH, Urteil vom 29. Januar 1970 - VII ZR 34/68, BGHZ 53, 174, 179).
14
(2) Richtigerweise wird der Eigentümer mit dem Erlöschen des Nießbrauchs nicht Rechtsnachfolger des Nießbrauchers hinsichtlich der diesem gegenüber Dritten gemäß § 1065 BGB zustehenden Herausgabe- oder Beseiti- gungsansprüche aus §§ 985, 1004 BGB (zur Rechtsnachfolge des Nießbrauchers in die Rechtsstellung des Eigentümers vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2014 - V ZB 140/13, NJW 2014, 1740). Der Eigentümer leitet die Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB nicht von dem Nießbraucher ab. Nicht erst das Erlöschen des Nießbrauchs versetzt ihn in die Lage, solche Rechte geltend zu machen; vielmehr hat der Eigentümer auch während des Bestehens des Nießbrauchs gegen Dritte eigene, aus seiner Eigentümerstellung folgende Ansprüche , die - wenn auch mit gewissen Modifikationen (vgl. MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1065 Rn. 7) - grundsätzlich neben denen des Nießbrauchers aus § 1065 BGB bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 244/09, NJW 2010, 2341 Rn. 8). Diese Ansprüche können, weil Nießbraucher und Eigentümer nach allgemeiner Auffassung keine notwendigen Streitgenossen sind (Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1065 Rn. 9; MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1065 Rn. 7; Erman/Bayer, BGB, 14. Aufl., § 1065 Rn. 1; vgl. allerdings auch Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1042 Rn. 8), ein unterschiedliches rechtliches Schicksal nehmen. Das Erlöschen des Nießbrauchs hat auch nicht zur Folge, dass der Eigentümer die dem Nießbraucher gegen einen Dritten zustehenden Rechte aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB zusätzlich zu den Eigentümerrech- ten „hinzuerwirbt“. Es bleibt vielmehr bei dem Nebeneinander der Ansprüche von Eigentümer und Nießbraucher; soweit die Ansprüche des Nießbrauchers nicht auf dessen Erben übergehen (dazu unter 1 b bb), erlöschen sie.
15
(3) Überlegungen zur Schutzbedürftigkeit des Eigentümersrechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dem Eigentümer steht es jederzeit offen, die neben den Ansprüchen des Nießbrauchers bestehenden eigenen Ansprüche aus §§ 985, 1004 BGB selbständig geltend zu machen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Eigentümer, sähe man ihn als Rechtsnachfolger nach dem Nießbrau- cher an, auch an ein Urteil zu Lasten des Nießbrauchers gebunden wäre; dass dies nicht seinen Interessen entspricht, liegt auf der Hand.
16
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich eine Rechtsnachfolge der Beklagten zu 2 und 3 in die titulierten Ansprüche aber aus deren Stellung als Erben des Nießbrauchers ergeben.
17
aa) Zwar ist der Nießbrauch - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - als solcher nicht vererblich, da er gemäß § 1061 Satz 1 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt. Die Beendigung des Nießbrauchs, gleichviel ob sie aufgrund Todes des Nießbrauchers, durch Ablauf einer zeitlichen Befristung oder aufgrund einer einverständlichen Aufhebung (§ 1062 BGB) eintritt, führt grundsätzlich zu einem Erlöschen auch der Ansprüche des Nießbrauchers auf Herausgabe der Nießbrauchssache oder auf Störungsbeseitigung, da diese Ansprüche das weitere Bestehen der Stellung als Nießbraucher voraussetzen (zum öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch vgl. OVG Münster, NJW 1994, 3244). Ebenso wie die Ansprüche des Eigentümers aus §§ 985, 1004 BGB untrennbar mit dem Eigentum verbunden sind (Senat, Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 240; Urteil vom 18. Oktober 2007 - V ZR 12/07, Grundeigentum 2007, 1551), kann auch der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers nicht von dem Nießbrauch getrennt werden. Der Herausgabe- und Beseitigungsanspruch gemäß § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB dient dem Schutz der dinglichen Rechtsposition des Nießbrauchers bei einer vollständigen oder partiellen Verletzung seines Rechts (vgl. Mugdan III S. 297; BeckOK-BGB/Wegmann, Edition 36, § 1065 Rn. 1). Erlischt die dingliche Rechtsposition des Nießbrauchers, hat er, da er zur Nutzung der Nießbrauchssache nicht mehr berechtigt ist, grundsätzlich kein rechtlich schützens- wertes Interesse daran, einer durch Entziehung oder sonstige Beeinträchtigung hervorgerufenen Verletzung des Nießbrauchsrechts weiter zu begegnen.
18
bb) Ausnahmsweise kann ein gegen einen Dritten gerichteter Herausgabe - oder Beseitigungsanspruch des Nießbrauchers aber auch nach Beendigung des Nießbrauchs bestehen bleiben, wenn der ehemalige Nießbraucher durch Einwirkungen des Dritten auf die Nießbrauchssache an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gegenüber dem Eigentümer bestehenden Pflichten gehindert wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ansprüche gegen den Dritten vor der Beendigung des Nießbrauchs bereits rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
19
(1) Mit der Nießbrauchsbestellung entsteht zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher ein besonderes gesetzliches Schuldverhältnis (Staudinger /Frank, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rn. 6). Dieses erlischt nicht mit der Beendigung des Nießbrauchs. Vielmehr wandelt es sich in ein gesetzliches Rückabwicklungsschuldverhältnis um (Staudinger/Frank, BGB [2009], § 1055 Rn. 1). Ist die Beendigung des Nießbrauchs aufgrund Todes des Nießbrauchers eingetreten, gehen die Rechte und Pflichten des Nießbrauchers aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis auf dessen Erben über (MüKo-BGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1061 Rn. 12). Als Bestandteil des gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnisses normiert § 1055 BGB eine Rückgabepflicht des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer. Der Nießbraucher - bzw. sein Erbe, auf den der Besitz an dem Nießbrauchsgrundstück gemäß § 857 BGB übergeht - hat die Nießbrauchssache grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben, der ordnungsmäßiger Bewirtschaftung unter Aufrechterhaltung der bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung entspricht (Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1055 Rn. 2).
20
(2) Wird der Nießbraucher an der Erfüllung seiner Rückgabepflichten aus § 1055 Abs. 1 BGB durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache gehindert , sei es durch deren vollständige Entziehung, sei es durch deren partielle Beeinträchtigung, können ihm gegen den Dritten ausnahmsweise weiterhin die Rechte aus § 1065 i.V.m. §§ 985, 1004 BGB zustehen. Das durch § 1065 BGB geschützte Interesse des Nießbrauchers, Beeinträchtigungen des Nießbrauchsrechts abzuwehren, gründet sich auf das durch die Bestellung des Nießbrauchs entstandene gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher und verändert durch die Umwandlung des Schuldverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis lediglich seine Zielrichtung. Während der Nießbraucher für die Dauer des Nießbrauchsrechts ein rechtlich schutzwürdiges Interesse daran hat, die Nießbrauchssache frei von Störungen durch Dritte zu nutzen, und er daher Verletzungen des Nießbrauchsrechts unterbinden kann, kann er (bzw. - im Fall des § 1061 Satz 1 BGB - sein Erbe) nach Beendigung des Nießbrauchs ein in gleicher Weise schutzwürdiges Interesse daran haben, an der Erfüllung seiner aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis folgenden Pflichten gegenüber dem Eigentümer nicht durch Einwirkungen Dritter auf die Nießbrauchssache gehindert zu werden. Bestünden in einem solchen Fall niemals Herausgabe- oder Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers gegen den Dritten, könnte er seine Rückgabeverpflichtung nicht erfüllen, müsste dem Eigentümer deshalb Schadensersatz leisten und wäre gehalten, den Dritten seinerseits auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein sachlicher Grund, ihn auf diesen Weg zu beschränken statt die (weitere) Durchsetzung der sich aus dem Nießbrauch ergebenden Rechte zuzulassen, besteht jedenfalls in den Fällen nicht, in denen die Ansprüche gegen den Dritten - wie hier - noch während des Bestehen des Nießbrauchs rechtshängig geworden oder tituliert worden sind.
21
Schutzwürdige Interessen des Dritten sind nicht berührt. Für ihn stellt es sich als reinen Zufall dar, dass der Nießbraucher stirbt oder das Nießbrauchsrecht infolge Zeitablaufs erlischt; er kann, wenn der Nießbraucher bereits gerichtliche Schritte in die Wege geleitet hatte, nicht erwarten, dass sich ein während des Bestehens des Nießbrauchsrechts begonnener Rechtsstreit aus diesem Grund erledigt und er deshalb seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks oder zur Störungsbeseitigung nicht mehr oder nur nach (erneuter) Geltendmachung durch den Eigentümer nachkommen muss.
22
cc) Entscheidend ist daher, ob die Beklagten zu 2 und 3 als Erben des Nießbrauchers, dessen Herausgabe- und Beseitigungsansprüche gegen die Kläger bereits vor Beendigung des Nießbrauchs tituliert waren, an der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem gesetzlichen Rückabwicklungsschuldverhältnis gehindert werden. Nur dann können die aus dem dinglichen Recht folgenden Ansprüche trotz Erlöschens des Rechts ausnahmsweise fortbestehen. Dies gilt auch für die hier in Rede stehenden Ansprüche. Es ist nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall zur ordnungsmäßigen Wirtschaft i.S.d. § 1036 Abs. 2 BGB auch die Beseitigung eines Überbaus gehört und daher die Verpflichtung aus § 1055 Abs. 1 BGB die Rückgabe eines nicht überbauten Nießbrauchsgrundstücks umfasst.
23
Ob die Durchsetzung der gegen die Kläger titulierten Herausgabe- und Beseitigungsansprüche des Nießbrauchers zur Erfüllung der Rückgabepflicht aus § 1055 Abs. 1 BGB erforderlich ist, die Ansprüche deshalb trotz Beendigung des Nießbrauchs ausnahmsweise weiter bestehen und damit auf die Beklagten zu 2 und 3 als seine Erben übergegangen sind, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, sich mit den neuen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und dazu ergänzend vorzutragen.
24
2. Auch mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ist die Revision begründet.
25
Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Kläger mit dem Einwand der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Beseitigung des Überbaus ausgeschlossen sind. Ob dagegender von den Klägern erhobene Einwand des Erlöschens der titulierten Forderungen begründet oder unbegründet ist, hängt - wie dargelegt - davon ab, ob es sich im konkreten Fall um einen jener Ausnahmefälle handelt, bei der die Ansprüche des Nießbrauchers aus § 1065 BGB i.V.m. §§ 985, 1004 BGB trotz Beendigung des Nießbrauchs weiterbestehen.

III.


26
Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 8 O 1795/13 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 1 U 15/14; 1 U 16/14 -

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Der Besitz geht auf den Erben über.

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

(1) Der Nießbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nießbrauchs dem Eigentümer zurückzugeben.

(2) Bei dem Nießbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundstück finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und des § 596a, bei dem Nießbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des § 596 Abs. 1 und der §§ 596a, 596b entsprechende Anwendung.

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.