Gesellschaftsrecht: Keine Rückzahlungspflicht für Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen
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Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kommanditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.
Tatbestand:
Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital
4. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen.
8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage.
§ 8 Gesellschafterversammlung
8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über
e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen;
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse
2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erforderlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS „M. ".
§ 11 Gesellschafterkonten
1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.
2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.
3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.
4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.
§ 13 Ergebnisverteilung, Entnahmen
6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzierung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.
8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.
§ 17 Auseinandersetzungsguthaben
4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.
§ 18 Liquidation
2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:
Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten.
3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszahlungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfolgen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die betroffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an.
Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die „Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen" und verlangt einen Teil der ausgeschütteten Beträge zurück.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 81.806,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.680,10 € verlangt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag vereinbart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die - wie hier - nicht auf Gewinnen beruhten, sondern die Einlage der Gesellschafter minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinreichend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die Kommanditisten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, verneint.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist.
Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft.
Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede.
Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.
Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen.
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen.
Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind.
Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem „Gesellschafterkonto" gebucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.
Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten - vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung - als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen" zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juristisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) verwendeten Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüttungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen.
Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind". Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem „Gesellschafterkonto" gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt".
Mit der Bezeichnung „Gesellschafterkonten" in § 13 Nr. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags sind die Gesellschafterkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Konten gemeint. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die verschiedenen Konten zwar unter der Überschrift „Gesellschafterkonten". Damit soll indes lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschiedlich bezeichneten Konten allesamt für die Gesellschafter geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto nach Nummer 3 verschiedenen Konten als „Gesellschafterkonten" nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals in § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags erklärt sich - wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten - daraus, dass auch die Gesellschafter, für die die Konten geführt werden im Plural benannt werden.
Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Gesellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikontenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto bezeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
In § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Kapitalkonto I gebucht. Ein Verlustsonderkonto erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapitalkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage" spricht gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem Verlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gutzuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist.
Demgegenüber sind von dem als Gesellschafterkonto bezeichneten variablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen.
Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unmittelbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraussetzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags näher bestimmten Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist.
Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnommene Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidationserlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidationsstadium erhalten. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) sogar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmeanspruch entstanden und erhalten geblieben wäre.
Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind.
Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Innenverhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit. Wenn der Gesellschaftsvertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von Gesellschafterkonten zur Verfügung stellt, ist es naheliegend, dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesellschaft genutzt wird, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags auf den Gesellschafterkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapitalkonten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlustanteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als Gesellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesellschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet.
Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat , kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird.
Den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags, in dem die Gesellschafter im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestimmen können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet werden, lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen.
Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig dahin auszulegen, dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht werden. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.
Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesellschafterkonten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige", in der Bedeutung von „verbleibende" oder „restliche" „Zahlungsverkehr" auf diesem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellschafterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständnis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs" erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Der „Zahlungsverkehr" im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch Forderungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden.
Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind", kein Anwendungsbereich bliebe, weil nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder jedenfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ad absurdum geführt würde.
Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonengesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.
Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung überschüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne einer Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korrespondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht erkennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.
Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rückforderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhältnis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision geltend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Kläge34rin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte.
Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden.
Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann. Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafterversammlung zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsvertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.
Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmeanspruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guthabenfreien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts nicht unangemessen.
Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.
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Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Gesellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: § 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital (…) 4. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen. (…) 8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haft- summe eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage. § 8 Gesellschafterversammlung (…) 8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über (…)
e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen ; (…) § 9 Gesellschafterbeschlüsse (…) 2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erforderlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS „M. “. (…) § 11 Gesellschafterkonten 1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht. 2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht. 3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen. 4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.
Ergebnisverteilung, Entnahmen (…) 6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzierung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Gesellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszahlungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. 7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind. 8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben. § 17 Auseinandersetzungsguthaben (…) 4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben , kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen. (…) § 18 Liquidation (…) 2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquidationserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:
a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten. (…) 3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszahlungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfolgen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die betroffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an.
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- Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die „Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen“ und verlangt einen Teil der ausgeschüt- teten Beträge zurück.
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- Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 81.806,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.680,10 € verlangt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge- richtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
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- I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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- Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag vereinbart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsichtlich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die - wie hier - nicht auf Gewinnen beruhten, sondern die Einlage der Gesellschafter minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsanspruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinreichend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb unwirksam , weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die Kommanditisten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
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- II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, verneint.
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- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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- a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von Liquiditätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
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- b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
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- Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet , die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553).
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- 2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.
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- a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesellschaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
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- Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
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- Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1979 - II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
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- b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsichtlich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Kontenführung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditis- ten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem „Gesellschafterkonto“ ge- bucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.
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- aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten - vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung - als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen“ zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juristisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ver- pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) verwendeten Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme lassen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüttungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 17 mwN).
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- bb) Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung , die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditis- ten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“. Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten , eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem „Gesellschafterkonto“ gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grund- lage eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütteten Liquiditätsüberschüsse im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt“.
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- (1) Mit der Bezeichnung „Gesellschafterkonten“ in § 13 Nr. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags sind (nur) die Gesellschafterkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und II, Verlustsonderkonten ) gemeint. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die verschiedenen Konten zwar unter der Überschrift „Gesellschafterkonten“. Damit soll indes lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschiedlich bezeichneten Konten allesamt für die Gesellschafter geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto nach Nummer 3 ver- schiedenen Konten als „Gesellschafterkonten“ nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals („Gesellschafterkonten“) in § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags erklärt sich - wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten - daraus, dass auch die Gesellschafter, für die die Konten geführt werden („Kommanditisten“) im Plural benannt werden.
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- Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Gesellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapitalkonto , auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres , variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikontenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto bezeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155).
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- In § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Kapitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein Verlustsonderkonto (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapitalkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vorhandensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage“ spricht gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem Verlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gutzuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist.
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- Demgegenüber sind von dem als Gesellschafterkonto bezeichneten variablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen.
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- (2) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung , nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unmittelbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraussetzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags näher bestimmten Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist.
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- Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnommene Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidationserlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidationsstadium erhalten. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) sogar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmeanspruch entstanden und erhalten geblieben wäre.
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- (3) Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind.
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- Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die berechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Innenverhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. Falkenhausen/H. C. Schneider in MünchHdb. KG, 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Ehricke in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 69; Weipert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 20; MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 100). Wenn der Gesellschaftsvertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von Gesellschafterkonten zur Verfügung stellt, ist es naheliegend , dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesellschaft genutzt wird, sofern dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist.
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- Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags auf den Gesellschafterkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapitalkonten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlustanteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als Gesellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesellschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnahme der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet.
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- Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 21).
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- (4) Den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags, in dem die Gesellschafter im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestimmen können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet werden , lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung , nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten , entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen.
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- (aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszulegen , dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht werden. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.
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- Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesellschafterkonten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der Buchung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige“, in der Bedeutung von „verbleibende“ oder „restliche“ „Zahlungsverkehr“ auf die- sem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellschafterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständ- nis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs“ erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Der „Zahlungsverkehr“ im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch For- derungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden.
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- (bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“, kein Anwendungsbereich bliebe, weil nach § 13Nr. 6 des Gesellschafts- vertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder jedenfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ad absurdum geführt würde.
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- Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonenge- sellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.
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- (cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung überschüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne einer Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korrespondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht erkennbar , dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.
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- Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverständlich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rückforderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhältnis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision geltend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Kläge- rin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte.
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- (5) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen , unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Ausschüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätzlich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Gesellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen als Darlehen gewährt werden.
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- Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglichkeit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeit- räume hinweg geleisteten - Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23).
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- Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwarten , der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9). Es wäre gleichwohl naheliegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafterversammlung zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Auszahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraussetzungen , wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsvertrag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.
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- Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmeanspruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem guthabenfreien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen.
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- 3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinreichender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 26.05.2014 - 6 O 859/13 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.11.2014 - 6 U 111/14 -
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.