Geschäftsführer-Amtsniederlegung: Ist eine Amtsniederlegung konstitutiv?
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Die Beendigung eines Geschäftsführeramtes kann durch Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer selbst aber auch dadurch erfolgen, dass die Gesellschafterversammlung die Abberufung des Geschäftsführers beschließt. Mit seinem Urteil vom 17.02.2003 - II ZR 340/01 (DB 2003, 820) hat sich der BGH mit einer solchen Abgrenzung beschäftigt, nachdem unklar war, ob der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt oder lediglich die Gesellschafterversammlung um seine Abberufung gebeten hat. "Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, dass er seinem Wunsch, aus dem Amt auszuscheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist eine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amtsniederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen".
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen ; ausgenommen hiervon sind die dem Beklagten zu 2 durch seine zurückgenommene Revision erwachsenen eigenen außergerichtlichen Kosten sowie ein Betrag von 198,13 von den Gerichtskosten, die er selbst zu tragen hat.
Von den Kosten des 1. und des 2. Rechtszuges hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in voller Höhe sowie von den eigenen außergerichtlichen und den Gerichtskosten 23 % zu tragen, während die in diesen Rechtszü- gen entstandenen Kosten im übrigen dem Beklagten zu 2 zur Last fallen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten waren seit April 1994 Geschäftsführer der R. GmbH, über deren Vermögen im Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der klagenden Sozialkasse gegen die Beklagten wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung von Bediensteten der R. GmbH. Betroffen sind Rückstände für die Monate April, Mai, Juli, August und September 1996 sowie Februar und März 1997. Während der Beklagte zu 2 für sämtliche offenen Beträge (123.237,13 DM) haften soll, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 lediglich Ersatz für die auf die Monate April bis August 1996 entfallenden Rückstände (55.088,37 DM) gefordert; dies beruht darauf, daß der Beklagte zu 1 unstreitig jedenfalls ab 30. September 1996 nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH war.
Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 die Ansicht vertreten, er hafte der Klägerin nicht, weil er sein Amt mit Wirkung zum 30. April 1996 niedergelegt habe und deswegen bei Fälligwerden der Arbeitnehmeranteile für den Monat April, das war der 15. Mai 1996, nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH gewesen sei. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben, das er
unter dem 6. April 1996 an die Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der R. GmbH gerichtet hat und in dem es u.a. heißt:
"Nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung bei dem genannten Unternehmen geschaffen haben, möchte ich meine Funktion als Geschäftsführer zum 30.04.1996 niederlegen. Ich bitte Sie, die gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Veränderung in der Geschäftsführung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann." Landgericht und Oberlandesgericht haben in diesem Schreiben keine Amtsniederlegung, sondern allein die Bitte um Abberufung gesehen, die erst am 30. September 1996 beschlossen worden sei. Dementsprechend haben sie den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt.
Während der Beklagte zu 2 seine Revision gegen das Berufungsurteil vor der Bestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Entscheidung über die Annahme zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren im dritten Rechtszug weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Als am 15. Mai 1996 die Beiträge für den Monat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), war der Beklagte zu 1 nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der R. GmbH nicht erst mit Wirkung vom 30. September 1996 verloren, wie das Berufungsgericht
angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum 30. April 1996 wirksam niedergelegt.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 6. April 1996 enthalte lediglich eine Absichtserklärung, beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil es unter Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln dem Wortlaut eines Teils dieses Schreibens überragende Bedeutung beimißt, den anderen Teil der Urkunde und unstreitige Umstände aber in seine Erwägungen nicht einbezieht. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen.
Allein der zweite, in höflicher Form als Wunsch formulierte Satz des genannten Schreibens kann - für sich allein betrachtet - in dem ihm von dem Berufungsgericht beigelegten Sinn verstanden werden, daß der Beklagte zu 1 nicht sein Amt niedergelegt, sondern um seine Abberufung gebeten habe. Bezieht man jedoch das gesamte Schreiben in die Auslegung ein, verbietet sich dieses Verständnis. Denn der Beklagte zu 1 teilt der Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der R. GmbH - sie bildet den Willen der nach dem Gesetz für alle Fragen des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbHGeschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung der einhundertprozentigen Tochtergesellschaft - mit, daß er das Amt über den 30. April 1996 hinaus nicht weiter ausüben will. Daß es nicht um die Erfüllung eines in der Zukunft liegenden Wunsches ging, sondern bereits die Amtsniederlegung erklärt worden ist, ergibt sich daraus, daß das Schreiben nicht, was nach der Auslegung des Berufungsgerichts erwartet werden müßte, damit eingeleitet wird, "sobald" die Gesellschafterversammlung die Nachfolgefrage geregelt haben werde, solle das Organverhältnis durch einen entsprechenden Akt der Ge-
schäftsführung der Muttergesellschaft beendet werden. Das genannte Schreiben knüpft mit seinen einleitenden Worten, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt an, aus dem der Beklagte zu 1 die Folgerungen zieht. Das deckt sich mit dem von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zugestandenen, von dem Berufungsgericht aber nicht gewürdigten Vortrag des Beklagten zu 1, er habe bereits im August 1995 Gespräche mit der "Gesellschafterversammlung" der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Ziel geführt, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden , die Geschäftsführung der Muttergesellschaft sei hiermit grundsätzlich einverstanden gewesen, habe aber zunächst die Nachfolgefrage regeln wollen. Da die Alleingesellschafterin diese Frage inzwischen hat regeln können ("nachdem ..."), ist aus der Sicht des Beklagten zu 1 der Grund dafür entfallen, weiterhin seinen Wunsch zurückzustellen, von seinen Aufgaben als Geschäftsführer entbunden zu werden, so daß er nunmehr - in Ausführung der früher getroffenen Absprachen - das Amt niederlegen konnte. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Bitte des Beklagten zu 1, die Alleingesellschafterin möge die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte" ergreifen, "damit die Veränderung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann", einen anderen Inhalt, als ihn das Berufungsgericht für allein möglich gehalten hat. Da der Beklagte zu 1 - wie schon im August 1995 angekündigt und vorabgesprochen worden war - sein Amt niederlegen wollte und in dieser Weise handeln durfte, sobald die Nachfolgefrage geklärt war, zielte die genannte "Bitte" nicht darauf, einen Abberufungsbeschluß herbeizuführen, sondern legte der Geschäftsführung der Alleingesellschafterin nahe, rechtzeitig vor dem 30. April 1996 den Nachfolger zu bestellen und für den handelsregisterlichen Vollzug des Wechsels in der Geschäftsführung Sorge zu tragen.
Allein mit diesem Verständnis des genannten Schreibens steht in Einklang , daß der Beklagte zu 1 - unstreitig und entgegen den auf ein offenkundiges Schreibversehen zurückzuführenden Ausführungen im Berufungsurteil - nach dem 30. April 1996 für die R. GmbH nicht mehr, vor allem auch nicht mehr gegenüber der Klägerin, tätig geworden ist und keinerlei Bezüge mehr erhalten hat. Aus dem Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der R. GmbH unter dem 30. September 1996 die "Abberufung" des Beklagten zu 1 beschlossen hat, kann demgegenüber nicht hergeleitet werden, daß er erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr organschaftlicher Vertreter und damit bis dahin Normadressat der in § 266 a StGB angesprochenen Pflichten war; unter den gegebenen Umständen ging dieser Abberufungsbeschluß vielmehr ins Leere und konnte nur noch als Grundlage für die deklaratorisch wirkende Eintragung der Änderung in der Geschäftsführung in das Handelsregister dienen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Graf