Familienrecht: Zur Beteiligung eines Elternteils bei einer Verbleibensanordnung
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Gründe:
Die Beteiligte zu 5 erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihre Beteiligung in einem - ihre minderjährige Tochter betreffenden -Kindschaftsverfahren.
Der Mutter, die für ihre im August 2006 geborene Tochter allein sorgeberechtigt war, wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung, zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach § 27 ff. SGB VIII, zur Ausbildungsund Berufswahl und zur Regelung der Passangelegenheiten entzogen. Zum Ergänzungspfleger wurde die Beteiligte zu 3 bestellt. Das Kind befindet sich bereits seit Januar 2011 bei Pflegeeltern. Der Ergänzungspfleger beabsichtigt, es aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Kinderheim unterzubringen, weil die Pflegeeltern mit der leiblichen Mutter konkurrierten und den Umgang des Kindes mit ihr ablehnten.
Die Pflegeeltern haben beim Amtsgericht beantragt, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen. Den Antrag der Mutter, sie an diesem Verfahren zu beteiligen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2013 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 hat es den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern bis auf weiteres angeordnet; die Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet. Das Oberlandesgericht hat die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Dass das Amtsgericht die Verbleibensanordnung bereits erlassen hat und die übrigen Beteiligten auf ein Rechtsmittel hiergegen verzichtet haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Mutter für die Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Denn ohne eine erforderliche Beteiligung der Mutter wäre die Entscheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Durch eine unterbliebene Beteiligung würde die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache zwar nicht nichtig, aber anfechtbar.
Die Mutter hätte entgegen der Auffassung der Instanzgerichte an dem Verfahren beteiligt werden müssen.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es lediglich um die Frage gehe, ob das Kind in der jetzigen Pflegefamilie verbleiben oder in eine andere Pflegestelle wechseln solle. Damit sei nur die Frage seines Aufenthalts verfahrensgegenständlich. Hiervon sei das Sorgerecht der Mutter nicht betroffen, weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits entzogen worden sei und dieser Entzug von dem vorliegenden Verfahren unberührt bleibe. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sei derzeit auch nach der Einschätzung der Mutter ausgeschlossen. Ein durch Abstammung begründetes Elternrecht werde bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als sogenannte Mussbeteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tatsächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle.
Die Voraussetzungen für eine Beteiligung sind hier erfüllt.
Die Mutter ist nach wie vor Sorgerechtsinhaberin. Auch wenn ihr bereits erhebliche Teile des Sorgerechts entzogen worden sind, wird sie durch die Entscheidung über die Verbleibensanordnung unmittelbar in dem ihr verbliebenen Sorgerecht aus § 1626 Abs. 1 BGB und damit in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen. Dies unterscheidet den Fall von der vom Beschwerdegericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Denn dort war der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden. Die Frage, ob das Elternrecht auch eine Beteiligung erfordert, wenn dem betroffenen Elternteil das gesamte Sorgerecht entzogen worden ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Mutter das Recht zur Erziehung ihres Kindes sowie etwa die Vermögensorge verblieben sind. Dabei ist das in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge.
Zwar hat das Verfahren über die Verbleibensanordnung - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt - in erster Linie den Aufenthalt des Kindes zum Gegenstand, dessen Bestimmung der Mutter entzogen ist. Das ändert indes nichts daran, dass die Entscheidung darüber, wo das Kind verbleibt, die Mutter unmittelbar in der Ausübung des ihr verbliebenen Sorgerechts und damit in ihrem Elternrecht betrifft. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es für die Erziehung des Kindes und die Möglichkeit der Mutter, hierauf Einfluss nehmen zu können, von erheblicher Bedeutung ist, ob es bei Pflegeltern oder etwa in einem Heim aufwächst. Auch wenn das Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts eng mit der Wahrnehmung der Erziehung des Kindes verknüpft ist , führt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass damit zugleich das Recht auf Erziehung entzogen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Teilbereiche in § 1631 Abs. 1 BGB selbständig nebeneinander stehen.
Hinzu kommt, worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist, dass es die - der Einleitung des vorliegenden Kindschaftsverfahrens vorangegangene - Intention des Ergänzungspflegers war, durch die Herausnahme des Kindes aus der konkreten Pflegestelle den Umgang zwischen diesem und seiner Mutter dauerhaft zu gewährleisten. Damit sollte ersichtlich dem - von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten - Umgangsrecht der Mutter Rechnung getragen werden. Hieraus folgt, dass die Entscheidung über den Verbleib des Kindes auch unmittelbare Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht der Mutter hat.
Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 5 (im Folgenden: Mutter) erstrebt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihre Beteiligung in einem - ihre minderjährige Tochter betreffenden - Kindschaftsverfahren.
- 2
- Der Mutter, die für ihre im August 2006 geborene Tochter allein sorgeberechtigt war, wurde mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 das Recht zur Aufenthaltsbestimmung , zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen nach § 27 ff. SGB VIII, zur Ausbildungsund Berufswahl und zur Regelung der Passangelegenheiten entzogen. Zum Ergänzungspfleger wurde die Beteiligte zu 3 bestellt. Das Kind befindet sich bereits seit Januar 2011 bei Pflegeeltern. Der Ergänzungspfleger beabsichtigt, es aus der Pflegefamilie herauszunehmen und in einem Kinderheim unterzubringen , weil die Pflegeeltern mit der leiblichen Mutter konkurrierten und den Umgang des Kindes mit ihr ablehnten.
- 3
- Die Pflegeeltern haben beim Amtsgericht beantragt, den Verbleib des Kindes bei ihnen anzuordnen. Den Antrag der Mutter, sie an diesem Verfahren zu beteiligen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. April 2013 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 hat es den Verbleib des Kindes bei den Pflegeeltern bis auf weiteres angeordnet; die (übrigen) Beteiligten haben auf Rechtsmittel verzichtet. Das Oberlandesgericht hat die gegen den erstgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Mutter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
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- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
- 5
- 1. Dass das Amtsgericht die Verbleibensanordnung bereits erlassen hat und die übrigen Beteiligten auf ein Rechtsmittel hiergegen verzichtet haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis der Mutter für die Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Denn ohne eine erforderliche Beteiligung der Mutter wäre die Ent- scheidung des Amtsgerichts nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Durch eine unterbliebene Beteiligung würde die Entscheidung des Amtsgerichts in der Hauptsache zwar nicht nichtig, aber anfechtbar (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 7 Rn. 20).
- 6
- 2. Die Mutter hätte entgegen der Auffassung der Instanzgerichte an dem Verfahren beteiligt werden müssen.
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- a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es lediglich um die Frage gehe, ob das Kind in der jetzigen Pflegefamilie verbleiben oder in eine andere Pflegestelle wechseln solle. Damit sei nur die Frage seines Aufenthalts verfahrensgegenständlich. Hiervon sei das Sorgerecht der Mutter nicht betroffen, weil ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht bereits entzogen worden sei und dieser Entzug von dem vorliegenden Verfahren unberührt bleibe. Eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt sei derzeit auch nach der Einschätzung der Mutter ausgeschlossen. Ein durch Abstammung begründetes Elternrecht werde bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht unmittelbar beeinträchtigt.
- 8
- b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- aa) Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind als sogenannte Mussbeteiligte diejenigen hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle , nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die lediglich tat- sächlich "präjudizielle" Wirkung auf andere, gleich gelagerte Fälle (BT-Drucks. 16/6308 S. 178).
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- bb) Die Voraussetzungen für eine Beteiligung sind hier erfüllt.
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- (1) Die Mutter ist nach wie vor Sorgerechtsinhaberin. Auch wenn ihr bereits erhebliche Teile des Sorgerechts entzogen worden sind, wird sie durch die Entscheidung über die Verbleibensanordnung unmittelbar in dem ihr verbliebenen Sorgerecht aus § 1626 Abs. 1 BGB und damit in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen. Dies unterscheidet den Fall von der vom Beschwerdegericht angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2011, 1666). Denn dort war der Mutter die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden. Die Frage, ob das Elternrecht auch eine Beteiligung erfordert , wenn dem betroffenen Elternteil das gesamte Sorgerecht entzogen worden ist, muss hier jedoch nicht entschieden werden.
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- Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Mutter das Recht zur Erziehung ihres Kindes sowie etwa die Vermögensorge verblieben sind. Dabei ist das in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Recht auf Erziehung ein wesentlicher Bestandteil der Personensorge (NK-BGB/Rakete-Dombek 3. Aufl. § 1626 Rn. 11).
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- Zwar hat das Verfahren über die Verbleibensanordnung - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt - in erster Linie den Aufenthalt des Kindes zum Gegenstand, dessen Bestimmung der Mutter entzogen ist. Das ändert indes nichts daran, dass die Entscheidung darüber, wo das Kind verbleibt, die Mutter unmittelbar in der Ausübung des ihr verbliebenen Sorgerechts und damit in ihrem Elternrecht betrifft. Das zeigt sich nicht zuletzt darin, dass es für die Erziehung des Kindes und die Möglichkeit der Mutter, hierauf Einfluss nehmen zu können, von erheblicher Bedeutung ist, ob es bei Pflegeltern oder etwa in ei- nem Heim aufwächst. Auch wenn das Recht zur Bestimmung des Kindesaufenthalts eng mit der Wahrnehmung der Erziehung des Kindes verknüpft ist (vgl. MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1631 Rn. 15), führt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht dazu, dass damit zugleich das Recht auf Erziehung entzogen wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass beide Teilbereiche in § 1631 Abs. 1 BGB selbständig nebeneinander stehen.
- 14
- (2) Hinzu kommt, worauf die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht hinweist , dass es die - der Einleitung des vorliegenden Kindschaftsverfahrens vorangegangene - Intention des Ergänzungspflegers war, durch die Herausnahme des Kindes aus der konkreten Pflegestelle den Umgang zwischen diesem und seiner Mutter dauerhaft zu gewährleisten. Damit sollte ersichtlich dem - von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten - Umgangsrecht der Mutter Rechnung getragen werden. Hieraus folgt, dass die Entscheidung über den Verbleib des Kindes auch unmittelbare Auswirkungen auf das grundrechtlich geschützte Umgangsrecht der Mutter hat.
- 15
- 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Guhling
AG München, Entscheidung vom 10.04.2013 - 512 F 3727/13 -
OLG München, Entscheidung vom 21.05.2013 - 26 WF 746/13 -
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.