EU-Insolvenz: Ein ordre public Verstoß liegt bei einer Zuständigkeitserschleichung vor.
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1. Entscheidungen eines ausländischen Insolvenzgerichtes können wegen Verstoßes gegen den Ordre Public gem. Art. 26 EUInsVO unbeachtlich sein. (amtlicher Leitsatz)
2. Im Falle einer Zuständigkeitserschleichung kommt dies in Betracht, wenn das ausländische Insolvenzgericht trotz seit Jahren bekannter Missbräuche keine Plausiblitätsprüfung vornimmt. (amtlicher Leitsatz)
Entscheidung:
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt X.
- Antragstellerin -
gegen
...
- Antragsgegner -
Der Antrag vom 06.02.2012 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300,00 EURO festgesetzt.
Gründe:
A. Der ledige, 1973 geborene Schuldner ist director der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Ökologie, Natur und Umwelt G. Ltd., über deren Vermögen unter Verbindung mit zwei anderen Antragsverfahren am 17.02.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. An der Gläubigerversammlung vom 18.05.2011 nahm der Schuldner teil. Wegen Abgabenrückständen in Höhe von insgesamt 3.377,81 € im Zeitraum bis 2009 hat mit beim Insolvenzgericht am 08.02.2012 eingegangenen Antrag vom 06.02.2012 das Finanzamt X. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Zum Anhörungstermin am 23.02.2012 ist der Schuldner nicht erschienen. Mit Internetfax vom 21.01.2012 hat er unter Verwendung einer Anschrift in London mitgeteilt, er habe die Ladung erst an diesem Tag erhalten. Er sei seit Dezember 2010 aufgrund eines Wohnsitzwechsels nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gemeldet und erreichbar, die Post müsse daher umgeleitet werden. Gegen seine Person sei bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Gläubiger vom Gericht informiert worden. Beigefügt war u. a. ein BANKRUPTY ORDER ON A DEBITOR`S PETITION des High Court of Justice vom 07.10.2011. Mit Schreiben vom 27.02.2012 hat das Insolvenzgericht um Klarstellung und Vorlage entsprechender Belege gebeten. Dem ist der Schuldner mit Schreiben vom 08.03.2012 teilweise nachgekommen.
Mit Beschluss vom 28.03.2012 hat das Insolvenzgericht Rechtsanwalt K. zum Sachverständigen bestimmt. Diesem hat der Schuldner am 02.04.2012 mitgeteilt, dass gegen ihn am 07.10.2011 das Insolvenzverfahren beantragt und am 16.01.2012 eröffnet worden sei. Für weitere Auskünfte stehe sein Insolvenzverwalter in Großbritannien zur Verfügung. Im Verlaufe des Verfahrens hat die Antragstellerin ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Official Receiver`s Office vom 30.01.2012 vorgelegt. Das Vermögen ist mit £ 164, der Gesamtschuldenstand mit £ 751.00,00, der monatliche Verdienst als environmental consultant mit £ 806 angegeben. Als frühere Anschrift ist die in dem vorliegenden Antrag aufgeführte Adresse in X. angegeben.
Im Abschlussgutachten vom 06.12.2012 schlägt der Sachverständige vor, den Antrag mangels Masse gem. § 26 InsO abzuweisen. Trotz intensiver Nachforschungen habe er keine Vermögenswerte ermitteln können. Die internationale Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes Göttingen sei gegeben. Das englische Insolvenzverfahren stehe nicht entgegen, es liege ein Verstoß gegen den Ordre Public nach Art. 26 EUInsVO vor.
B. Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Es bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von 153.377,81 €. Allerdings ist keine Masse vorhanden, die die Verfahrenskosten deckt. Die Antragstellerin hat bereits in der Antragschrift abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Das Insolvenzgericht Göttingen ist auch (international) zuständig.
I.
Der Schuldner hat in Beantwortung der gerichtlichen Anfrage vom 27.02.2012 folgende Angaben gemacht:
1. Die Abmeldung in X. erfolgte am 28.12.2010 (Abmeldebestätigung).
2. Eine Meldebestätigung könne er mangels Meldepflicht nicht vorlegen. Der Einzug in London sei im Januar 2011 erfolgt. Der vorgelegte Mietvertrag vom 27.01.2011 weist als Adresse 132 Lawrence Street London E 16 1HQ aus. Die Mietdauer beträgt sechs Monate, der Mietzins monatlich £ 70, das Deposit £ 140. Weiter war beigefügt eine Anmeldung vom 28.01.2011 zur National Insurance.
3. Als berufliche Tätigkeit wird die eines Environmental Consultant angegeben - also Umweltberater.
4. Die Originalkontoauszüge und sämtliche Unterlagen lägen dem Insolvenzverwalter vor, der als einziger Auskünfte erteilen dürfe Das verbliebene Konto sei „eingefroren“ worden.
5. Da eine Warmmiete vereinbart sei, könnten Unterlagen über Versorgungsverträge nicht vorgelegt werden. Die Telekommunikation werde im Pre pay Verfahren abgewickelt.
II.
Der Sachverständige hat folgende Feststellung getroffen:
1. Gehaltsbescheinigungen über seine Tätigkeit als Consultant hat der Schuldner trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
2. Auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Fa. H. befindet sich ein Briefkasten mit der Bezeichnung Gesellschaft für N. B. in die Natur - G. Eine Mitarbeiterin, die nach Beendigung des Gespräches ihren Namen nicht nennen wollte, teilte dem Sachverständigen mit, der Schuldner sei nur Dienstag und Freitag anzutreffen, da er sonst einen Heimarbeitsplatz nutze.
3. Am 29.06.2012 sah der Sachverständige den ihm persönlich aus früheren Verfahren bekannten Schuldner beim Betreten des Hauses M.-Straße ...
III.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Schuldner einen Wohnsitz in London vorgetäuscht hat.
Der Schuldner beruft sich auf einen aktuellen Wohnsitz in London. Dagegen sprechen zunächst die Feststellungen zu I. 4. (Unterlassene Vorlage von Kontoauszügen) sowie II. 2. (Auskunft einer Mitarbeiterin der Fa. G.) und II. 3. (Aufenthalt in X. und Betreten des früher bewohnten Hauses). Gehaltsbescheinigungen hat der Schuldner trotzt Aufforderung nicht vorgelegt (II.1.). Der Mietvertrag ist abgeschlossen auf eine Dauer von sechs Monaten bis lediglich zum 27.07.2011. Der Insolvenzantrag stammt vom 07.10.2011, die Eröffnung erfolgte am 16.01.2012. Die Warmmiete beträgt £ 70 monatlich, nach aktuellem Kurs ca. 86 €. Eine Unterkunft für eine monatliche Warmmiete von unter 100 € erinnert an den Sachverhalt der Entscheidung des LG Köln vom 14.10.2011 - 82 O 15/08, in der sich der dortige Insolvenzschuldner eine kleine Wohnung mit vier weiteren deutschen Mitmietern teilte, die ihren Wohnsitz ebenfalls nach London verlegt hatten und ein Insolvenzverfahren betrieben. Gerichtsbekanntermaßen gehört London zu den Städten mit den teuersten Lebenshaltungskosten in Europa. Warum ausgerechnet nach dort Insolvenzschuldner ihren Wohnsitz verlegen?
IV.
Rechtlich ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Die dem Antrag zugrunde liegenden Forderungen sind vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den High Court am 16.01.2012 entstanden. Ein erneutes Insolvenzverfahren ist unzulässig, die Forderung muss im eröffneten Insolvenzverfahren angemeldet werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Eröffnung in einem Mitgliedsstaat der EUInsVO erfolgte, Art. 16 EUInsVO. Anders als in § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist im Geltungsbereich der EUInsVO nicht Voraussetzung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes. Eine Einschränkung kann nur aus Art. 26 EUInsVO folgen. Danach ist eine Anerkennung ausgeschlossen, soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, dass offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des einzelnen unvereinbar ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
2. Teilweise wird die Anwendung des Art. 26 EUInsVO allerdings abgelehnt. Zutreffend weist das LG Köln (NZI 2011, 957 mit im Ergebnis zust. Anm. Mankowski; einschränkend Vallender EWiR 2011, 775) auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH und des EuGH hin. Der BGH hat im Rahmen der Anerkennung einer ausländischen Restschuldbefreiung entschieden, dass eine Gerichtstandserschleichung überprüft werden kann.
3. Der Insolvenztourismus konzentrierte sich zunächst nach Elsass/Lohringen, danach nach England, vornehmlich London. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des High Court im vorliegenden Fall am 16.01.2012 war der Insolvenztourismus nach London bereits seit Jahren Gegenstand einer lebhaften Diskussion. Vallender) weist in der Anmerkung zur Entscheidung des LG Köln darauf hin, der High Court of Justice in London habe in der Vergangenheit (zitiert werden Verfahren aus den Jahren 2007/2008) drei durch falsche Angaben über die internationale Zuständigkeit erschlichene Eröffnungsentscheidungen annulliert. Gleichzeitig habe er den Instanzgerichten aufgegeben, die in dem Schuldnerantrag gemachten tatsächlichen Angaben einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und die Behauptungen der am Verfahren beteiligten Parteien scharfsinnig zu hinterfragen sowie Unterlagen kritisch zu überprüfen. Ist der High Court - wie im vorliegenden Fall - wegen der mehr als 100.000 £ übersteigenden Summe ungesicherter Verbindlichkeiten zuständig, hält er sich an seine eigenen Vorgaben nicht. Bei dieser Sachlage müssen sich ausländische Gläubiger nicht auf die Möglichkeit der Annullierung englischen Eröffnungsentscheidungen verweisen lassen. Grundlegende Aufgabe eines Gerichtes ist das Verhindern gezielten Erschleichens und Missbrauchs seiner Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall liegt eine Vielzahl von Indizien dafür vor. Der Schutz des Eigentumsrechtes der Gläubiger (Art. 14 GG) verbietet eine Anerkennung derartiger Entscheidungen unabhängig von der Frage einer konkreten Beeinträchtigung im Einzelfall.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 58 GKG.
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(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.
(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
(1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,
- 1.
wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind; - 2.
soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.
(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.
(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.
(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.
(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.
(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.