Medienrecht: Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung

originally published: 04/01/2021 11:52, updated: 19/10/2022 17:16
Medienrecht: Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
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Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welcher aus einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung folgt und zu etwaigen Schadensersatzansprüchen führt, bietet es an, sich näher mit den Grundsätzen der Verdachtsberichtserstattung auseinander zu setzen. 

Eine Verdachtsberichterstattung liegt vor, wenn die Medien in der Öffentlichkeit über den Verdacht gegenüber einer Person berichten und dabei dessen Namen offenlegen oder diese Person anderweitig identifizierbar machen.

Dabei kann sich der Verdacht sowohl auf eine Straftat beziehen als auch auf jedes andere Verhalten, welches geeignet ist, das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

Patrick Jacobshagen – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

A. Die möglichen Auswirkungen einer Verdachtsberichterstattung

Bei einer Berichterstattung droht eine Vorverurteilung der Betroffenen in der Öffentlichkeit. Der Betroffene wird „an den Pranger gestellt“, was unter Umständen existenzgefährdend sein kann. Eine Verdachtsberichterstattung kann mithin, sowohl persönliche, soziale als auch wirtschaftliche Auswirkungen nach sich ziehen, weil sie ein Fehlverhalten der Öffentlichkeit zugänglich macht und den Betroffenen in den Augen der Allgemeinheit negativ qualifiziert.

Prominentes Beispiel für die Vernichtung der sozialen Existenz ist Jörg Kachelmann. Eine Geliebte des Wettermoderators beschuldigte ihn im Jahr 2010, sie in ihrer Wohnung mit einem Messer bedroht und anschließend vergewaltigt zu haben. Die Presse berichtete nicht unparteiisch und beeinflusste die Öffentlichkeit gravierend. Jörg Kachelmann wurde nach insgesamt 43 Verhandlungstagen freigesprochen, verlor jedoch die Möglichkeit sein Leben wie gewohnt fortzuführen – sein soziales Ansehen und seine berufliche Karriere waren langfristig beeinträchtigt worden. 

Die Presse griff mit, in diesem Zusammenhang stehenden Berichterstattungen, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kachelmanns, unverhältnismäßig ein. 

Fälle wie dieser zeigen die Gefahren, welche aus einer subjektiven Berichterstattung folgen auf und verdeutlichen die Macht und Verantwortung der Medien. 

B. Die Aufgaben der Medien

Die pauschale Untersagung solcher Berichterstattungen würde andererseits, einen Eingriff in den Schutzbereich der verfassungsrechtlich geschützten Meinungs- und Pressefreiheit der Medien bedeuten. Die Grundrechte aus Art. 5 GG sind jedoch schlechthin konstituierend für eine demokratische Staatsordnung. Die Presse überwacht und erstattet Bericht über die drei Gewalten: Legislative, Judikative und Exekutive. Dadurch erfüllt sie sowohl eine kontrollierende als auch eine meinungsbildende Funktion, die in einer demokratischen Gesellschaft unersetzlich ist. Aus diesem Grund darf die Presse immer dann über einen Sachverhalt berichten, wenn ein Öffentlichkeitsinteresse besteht. Auch die Bebilderung sowie Namensnennung des Täters kann rechtmäßig sein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere seines Verhaltens oder der Bedeutung für die Öffentlichkeit steht.  Es gehört auch zur Aufgabe der Medien Verfehlungen konkreter Personen aufzuzeigen.

Aufgrund dieses Öffentlichkeitsinteresses dürfen Medien unter Einhaltung gewisser Sorgfaltspflichten über einen Verdacht berichten.

Verbreitung von unwahren Tatsachen ist immer unzulässig.

Hierbei ist die Verbreitung von unwahren Tatsachen nie schützenswert und ist mithin immer unzulässig.

Wenn also bereits kein Verdacht im Zeitpunkt der Veröffentlichung bestand, ist die Meinungs- und Pressefreiheit nicht betroffen und die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung sind bei der Urteilsfindung unerheblich. Bestand jedoch der Verdacht, schließt das noch keinen Anspruch des Betroffenen aus. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Gegendarstellungsansprüche aus Landespressegesetzten können geltend gemacht werden, wenn die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Denn bis eine Person vor Gericht für schuldig gesprochen worden ist, gilt sie als unschuldig und muss auch so behandelt werden. (Verweis zu Emmas Artikel: Unschuldsvermutung)

C. Sorgfaltspflichten

Die Sorgfaltspflichten, welche die Medien und insbesondere die Presse beachten müssen, wenn Sie über einen Verdacht gegenüber einer Person in der Öffentlichkeit berichten (die sogenannten Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung), werden im folgendem erörtert. Sie sind umso höher anzusetzen, desto schwerwiegender der Verdacht und mithin der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist.

I. Öffentlichkeitsinteresse

Die Verletzung der Rechtsordnung durch die Begehung von Straftaten sowie die Verletzung individueller Rechtsgüter sind geeignet, um das Interesse der Öffentlichkeit an Tat und Täter zu begründen. Insbesondere auch die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen der Straftaten sowie das Verlangen solchen vorzubeugen rechtfertigen es, dass die Presse darüber berichtet. Es sind in erster Linie die schweren Verbrechen bei denen die über die bloße Neugier hinaus ein Interesse der Öffentlichkeit an weiteren Informationen, den Täter, dessen Motive und der Strafverfolgung, anzuerkennen ist. Eine Berichterstattung, auch mit Bebilderung und unter Namensnennung kann jedoch auch bei leichten Straftaten und Vergehen rechtmäßig sein. Unter Umständen ist es nämlich möglich, dass die Pressefreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, im Sinne einer praktischen Konkordanz überwiegt. Insbesondere, wenn der Beschuldigte aufgrund seiner politischen Stellung oder aufgrund seiner gesellschaftlichen Verantwortung in der Öffentlichkeit steht und eine Vorbildfunktion erfüllt.

II. Mindestabstand an Beweistatsachen

Eine zulässige Verdachtsberichterstattung setzt zunächst voraus, dass ein Öffentlichkeitsinteresse an der Tat besteht. Dafür muss ein Mindestabstand an Beweistatsachen gegeben sein, der für den Wahrheitsgehalt des Verdachts spricht und der Information „Öffentlichkeitswert“ verleiht. Die Anforderungen an die Ermittlung von Beweisen sind dabei umso höher anzusetzen, desto gravierender das Ansehen des Betroffenen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird. Das Einleiten eines Ermittlungsverfahrens gegenüber einem Beschuldigten reicht in der Regel nicht aus, um über einen Verdacht unter Namensnennung zu berichten. Denn für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt ein Anfangsverdacht. Dieser ist aber schon dann anzunehmen, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass der Betroffene die Tat begangen haben könnte. Besteht jedoch nur der Verdacht, ist die, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte, Unschuldsvermutung gefährdet. Dies weil, die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt. Im Falle eines Freispruchs oder des Einstellens des Ermittlungsverfahrens, bleibt der Schuldvorwurf jedoch oft noch sehr lange Zeit in den Köpfen der Gesellschaft hängen. Dies ist einer Privatperson grundsätzlich nicht zuzumuten. Dies ist jedoch von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Namentlich von der Schwere der Tat, dem Bekanntheitsgrad des Betroffenen, seinem Vorverhalten in Hinblick auf die Presse und der Beweislage.

Die Journalisten sind weiterhin stets verpflichtet selbst zu recherchieren. Eine Ausnahme davon bildet die Übernahme von Informationen aus zuverlässig anerkannten Quellen.  Beispiele hierfür sind: Die Landesregierung, das Robert-Koch-Institut, Ermittlungsakten oder Nachrichten von Polizeidienststellen. Die Recherche darf, weiterhin, nicht einseitig erfolgen und muss sowohl belastende als auch entlastende Beweise berücksichtigen.

III. Stellungnahme des Beschuldigten

Bevor zulässig unter Namensnennung über einen Verdacht gegenüber einer Person öffentlich berichtet werden darf, muss den Schuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei ist der Sachverhalt, auf den sich der Verdacht stützt, substanziiert offenzulegen. Nur so haben Betroffene die Möglichkeit, vorgehaltenen Tatsachen und Argumenten zu entgegnen. Auch das Veröffentlichungsdatum muss genannt werden. Nicht ausreichend ist das Angebot zur Durchführung eines öffentlichen Interviews im Fernsehen. Diese Form der Äußerung ist dem Beschuldigten nicht zumutbar, da sie die Aufmerksamkeit der Zuhörer im erhöhten Maße auf diesen selbst und die von ihm begangene Straftat, lenkt. Ein Fernsehinterview wird darüber hinaus oftmals bearbeitet, was das Risiko von verfälschter beziehungsweise ungenauer Wiedergabe in sich birgt. Die Stellungnahme muss veröffentlicht werden, um den Strandpunkt der Betroffenen zur Geltung zu bringen. Sie muss aber nicht im Wortlaut wiedergegeben werden. Anderes würde die „medialen Möglichkeiten der Verdachtsberichterstattung sprengen und damit die Kommunikationsfreiheit unverhältnismäßig einschränken“. Ist eine substanziierte Stellungnahme abgegeben worden, muss diese in ihren wesentlichen Punkten in die Berichterstattung aufgenommen werden. Eine sinnentstellende oder pauschale zusammenfassende Wiedergabe ist unzulässig.

IV. Keine Vorverurteilung – Ausgewogene Darstellung

Weil die Äußerungen in der Öffentlichkeit über den Verdacht einer Straftat steht unrichtig sein können und mithin gravierende Auswirkungen für den Beschuldigten nach sich ziehen können, muss die Berichterstattung stets objektiv sein. Die Berichterstattung über den Beschuldigten sowie über den gegen ihn gerichteten Verdacht müssen deshalb ausgewogen dargestellt werden. Eine Vorverurteilung ist zu vermeiden. Das bedeutet, die Medien dürfen nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt.

D. Nachträglicher Wegfall des Verdachts

I. Auswirkungen auf die Strafbarkeit der ursprünglich zulässigen Verdachtsberichterstattung

Es sind grundsätzlich diejenigen Umstände relevant, welche im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorgelegen haben. Aus diesem Grund kann eine ursprünglich zulässige Verdachtsberichterstattung nicht nachträglich strafbar werden.

II. Erneute Veröffentlichung des Verdachts

Die wiederholte Veröffentlichung eines Verdachts kann unter Umständen eine Strafbarkeit begründen. Die Medien haben keinen Anspruch darauf trotz Feststellung der Unrichtigkeit an dem Verdacht festzuhalten. Wenn sich der Verdacht als unrichtig herausgestellt hat, darf die Berichtserstattung nicht ohne einen entsprechenden Hinweis darauf, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist oder sich den Verdacht nicht erhärtet hat beziehungsweise weggefallen ist, veröffentlicht werden. In Hinblick auf Unterlassungsansprüche in Zusammenhang mit drohenden Wiederholungen, kann eine zulässige Erstveröffentlichung niemals eine Wiederholungsgefahr begründen.

E.Tipps für Journalisten, Blogger und Influencer:

Sie als Journalist, Blogger oder Influencer sollten in jeden Fall am Anfang oder am Ende Ihres Artikels, Blogs oder Posts einen ausdrücklichen Hinweis (einen sogenannten Disclaimer) anbringen, in dem Sie auf die Unschuldsvermutung hinweisen und erklären, dass der Verdacht noch nicht bestätigt wurde. Dadurch distanzieren Sie sich von dem Verdacht und sind auf der sicheren Seite. Sie sollten zudem immer zweimal überlegen, ob die Namensnennung oder Bebilderung Ihrer Veröffentlichung tatsächlich notwendig ist – nicht nur aufgrund daraus folgenden, für sie belastenden Schadenersatzansprüchen, sondern auch aufgrund der Nachteile, welche den Betroffenen entstehen können. 

F. Fazit

Es kann auch unter Einhaltung aller Sorgfaltspflichten nicht vermieden werden, dass einzelne Leser den Beschuldigten vorverurteilen. Ob das geschieht hängt von ihrem subjektiven Empfinden, ihren Erfahrungen und nicht zuletzt von ihrem moralischen Standpunkt ab. Insbesondere in Hinblick auf die Auswirkungen, welche eine Verdachtsberichterstattung nach sich zieht, sollte insbesondere das Kriterium des Mindestabstands an Beweistatsachen konkretisiert werden, um ein Minimum an Rechtssicherheit zu gewährleisten und Betroffene zu schützen. Trotz der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien entscheidet eine Interessenabwägung darüber, ob die Verdachtsberichterstattung zulässig ist. Sollten Sie sich unsicher sein, ist die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Medienrecht unumgänglich. Wir helfen Ihnen gerne! 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Medienrecht? Dann nehmen Sie Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

 

 

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.