Betriebliche Altersvorsorge: Keine wirksame Abtretung an die Ehefrau bei der Direktversicherung
Authors
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:
• Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des Versicherungsnehmers (hier des Arbeitgebers) kann der Versicherte nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
• Im Übrigen greifen die Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen. Diese sehen ein vertragliches Abtretungsverbot vor. Das OLG hielt dieses für wirksam. Es benachteilige weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen.
Die Entscheidung zeigt, dass bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge immer der Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss, wenn Ansprüche durch einen Dritten geltend gemacht werden sollen. Ein Einbeziehen des Versicherungsnehmers ist meist unumgänglich (OLG Hamm, 20 U 67/13).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2013 (Az.: I-20 U 67/13):
§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes für künftige Rentenleistungen aus einer Direktversicherung nicht entgegen.
Gründe:
Die Klägerin macht nach Abtretung an sie Ansprüche auf Leistungen aus einem als Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossenen Versicherungsvertrag geltend, bei dem ihr Ehegatte T N versicherte Person ist.
T N war Mitarbeiter der WestLB und schloss mit seiner Arbeitgeberin unter dem 01.03.1984 einen Versorgungsvertrag , mit dem die Versorgung an die Beamtenversorgung angeglichen wurde. Die Vereinbarung sieht u. a. in Ziffer 6. eine Anrechnung von einer betrieblichen Zusatzversicherung bzw. betrieblichen Altersversorgung auf das Ruhegehalt vor.
Die WestLB führte bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine auf Basis des Gruppenvertrages für öffentliche Banken geschlossene Direktversicherung mit der Nr....
Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem am... 45 geborenen T N mit Schreiben vom 12.05.2010 mit, dass er antragsgemäß ab dem 01.07.2010 Regelaltersrente erhalten werde.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 übersandte TN der Beklagten eine Abtretungserklärung vom selben Tag und bat um Überweisung der Rentenraten auf ein angegebenes Konto der Klägerin. Die Abtretungserklärung lautet:
„Ich, der unterzeichnete T N, geb.... 45, wohnhaft , trete hiermit meine jetzigen und zukünftigen Rentenraten an Frau H, geb.... 50 ab. Diese Abtretung wird der angezeigt.“
Mit Schreiben vom 18.06.2010 teilte die Beklagte mit, sie könne die Abtretung nicht akzeptieren, da der Vertrag den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes unterliege und somit weder abtretbar noch beleihbar sei. Die Beklagte kündigte die Überweisung auf das angegebene Konto an,
Leistungsempfänger sei jedoch weiterhin T N.
Zum 30.06.2010 übertrug die WestLB mit Zustimmung des T N die Versicherungsnehmereigenschaft aus der Zusatzpensionsversicherung auf die NRW.BANK und teilte dies der Beklagten mit.
Mit Schreiben vom 15.11.2010 kündigte die Beklagte die Auszahlung der Rentenraten an, nachdem Herr N Altersrente erhalte.
Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte T N eine auf den 30.06.2010 datierende „Zusatzerklärung zur Abtretungserklärung vom 15.06.2010“ mit der Bitte um Beachtung. Die sog. Zusatzerklärung lautet:
„Bei der Abtretungserklärung vom 15.06.2010 sind folgende Leistungen zusammenzurechnen:
Zahlungen der Rentenraten der Provinzial Rheinland, Düsseldorf an T N geb.... 45
Weiterhin erklären T N geb.... 45 und Frau H geb.... 50, dass Frau H neue Gläubigerin der oben aufgeführten Zahlungen werden soll.“
Mit Schreiben vom 01.12.2010 wies die Beklagte die Abtretung unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18.06.2010 zurück.
Am 06.05.2011 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2011 zugestellt, der wegen einer Teilforderung der Kölner Bank eG von 50.000,- € gemäß Konkurstabelle vom 28.04.2003 ergangen war. Seit Juni 2011 überweist die Beklagte den monatlichen Rentenbetrag von 370,07 € nicht mehr auf das Konto der Klägerin sondern an die Kölner Bank eG.
Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte diese auf, die Zahlungen an die Klägerin wieder aufzunehmen.
Die Klägerin macht Rentenzahlungen für den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2012 geltend. Diese seien ihr wirksam abgetreten worden. Soweit die Beklagte auf ein Abtretungsverbot in § 16 der AVB verweise, sei diese Regelung intransparent und daher unwirksam. Zudem habe der BGH mit Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32 entschieden, dass Ansprüche aus Firmendirektversicherungen vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar seien. Im Übrigen seien Herrn N die AVB erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung zur Kenntnis gebracht worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Putzo, Kampmann, Früh, Servatiiplatz 9, 48143 Münster, freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, die Abtretung an die Klägerin sei aufgrund der Regelung in den AVB unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam. Da die WestLB und mit Renteneintritt die NRW-Bank Versicherungsnehmerin gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob Herrn N die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages bekannt gewesen seien. Das Abtretungsverbot sei auch wirksam. Der Wortlaut sei klar und verständlich. Soweit die Regelung in § 16 AVB über § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG hinaus gehe, stehe die zitierte Rechtsprechung des BGH einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die vorgelegten AVB seien deutlich nach Versicherungsbeginn erstellt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ursprünglich ein Abtretungsverbot nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages gewesen sei. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin ihres Ehemannes sei ohne dessen Zustimmung nicht wirksam. Auch im Übrigen sei die Abtretung an sie wirksam.
Die Klägerin beantragt, das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 115 O 196/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. P., K., F., S-platz..., M., freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt eine Mitteilung über die Einführung des neuen Gruppenversicherungsvertrages vom 12.03.1998 vor. Im Übrigen sei das Abtretungsverbot bereits ursprünglich in § 31 Ziff. 1 enthalten gewesen.
Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin der geltend gemachten Versicherungsleistungen geworden, weil die Abtretung der Ansprüche durch ihren Ehemann an sie nicht wirksam ist.
Die Klägerin hat bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der Verfügungsbefugnis ihres Ehemannes, des Versicherten, nicht dargelegt. Es liegt eine Versicherung für fremde Rechnung i. S. v. § 44 VVG vor. Gem. § 44 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Weder eine Zustimmung des Versicherungsnehmers noch der Besitz des Versicherungsscheins sind vorgetragen oder ersichtlich.
Die Arbeitgeberin des Versicherten und die Beklagte haben zudem in § 16 der Allgemeinen Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart.
Die AVB sind Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden.
Maßgebend ist das Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten. Die betriebliche Altersvorsorge in Form der hier vorliegenden Direktversicherung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden begründet. Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragsschließenden einrücken lässt. Demgemäß lässt der vom Arbeitgeber abgeschlossene Versicherungsvertrag keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Versicherer entstehen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Versicherte T N unter dem 15.06.2010 der Übertragung der Versorgungszusage der WestLB auf die NRW.BANK und hierbei ausdrücklich auch dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat. Die Erklärung des Versicherten lautet: „Mit der Übernahme der auf Seite 1 aufgeführten Zusage sowie der gleichzeitigen Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch meinen neuen Arbeitgeber per 01.07.2010 bin ich einverstanden.“
Nachdem die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ein Schreiben der Beklagten vom 12.03.1998 über die Einführung der neuen AVB auch für bestehende Vertragsverhältnisse vorgelegt hat, aus dessen Anlage 2 hervorgeht, dass sich materielle Änderungen nur hinsichtlich der Neufassung der §§ 9 und 10 ergeben haben, steht fest, dass bereits ursprünglich ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist.
Das in § 16 AVB enthaltene Abtretungsverbot ist auch wirksam. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Danach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Eine Intransparenz der Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht vor.
Das Abtretungsverbot benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen. Es liegt weder eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung von der abgewichen wird noch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks i. S. v. § 307 Abs. 2 BGB vor:
§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht entgegen, weil die Regelung andere Sachverhalte betrifft. Gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gilt ein Abtretungsverbot für die vom vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Der Kläger ist jedoch gerade nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich auch nicht der für die Klägerin günstige Umkehrschluss ziehen, dass wegen des ausdrücklich gesetzlich geregelten Verbotes der Abtretung der Anwartschaften die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der späteren Rentenzahlungen unzulässig sein müsse. Wenn der Gesetzgeber wegen der Altersvorsorgefunktion die Anwartschaften schützt, steht dies der Vereinbarung eines weitergehenden Schutzes durch die Parteien nicht entgegen.
Auch aus den mit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes verbundenen Nachteilen für den Versicherten - der nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist - ergibt sich dessen unangemessene Benachteiligung nicht. Dem Versicherten wird beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens erschwert, weil durch das Abtretungsverbot auch eine Sicherungsabtretung verhindert wird. Gleichwohl liegt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keine unangemessene Benachteiligung vor. Denn das Abtretungsverbot dient der Sicherstellung der Altersversorgung des Versicherten. Dieses Interesse hat nach der Wertung des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung. So hat der Gesetzgeber die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zur Voraussetzung der Anwendung der Regelungen über den Pfändungsschutz auf Verträge zur Altersvorsorge gemacht. Gem. § 851c Abs. 1 Ziffer 2 ZPO gelten die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen für Altersrenten nur dann entsprechend, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Altersvorsorgefunktion werde nur gewahrt, wenn über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden könne. Auch die seitens der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld als künftige Forderung gepfändet werden können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Gesetz sieht in §§ 399 BGB, 851 ZPO ausdrücklich vor, dass - wie hinsichtlich des Versicherten erfolgt - ein Abtretungsverbot vereinbart wird, eine Pfändung jedoch gleichwohl möglich ist.
Daneben hat auch der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an der Vereinbarung von Abtretungsverboten, wenngleich die Wirksamkeit eines ausschließlich wegen dieser Interessen vereinbarten einschränkungslosen Abtretungsverbotes zweifelhaft sein kann. Wegen der Bedeutung der Altersvorsorgefunktion liegt in der Vereinbarung des Abtretungsverbotes hier keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten.
Die Berufung der Klägerin hatte danach keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht nach Abtretung an sie Ansprüche auf Leistungen aus einem als Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG geschlossenen Versicherungsvertrag geltend, bei dem ihr Ehegatten B versicherte Person ist.
4B war Mitarbeiter der B2 und schloss mit seiner Arbeitgeberin unter dem 01.03.1984 einen Versorgungsvertrag (Bl. 48 ff. GA), mit dem die Versorgung an die Beamtenversorgung angeglichen wurde. Die Vereinbarung sieht u.a. in Ziffer 6. eine Anrechnung von einer betrieblichen Zusatzversicherung bzw. betrieblichen Altersversorgung auf das Ruhegehalt vor.
5Die B2 führte bei der Beklagten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine auf Basis des Gruppenvertrages für öffentliche Banken geschlossene Direktversicherung mit der Nr. ###########.
6Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem am 06.06.1945 geborenen B mit Schreiben vom 12.05.2010 mit, dass er antragsgemäß ab dem 01.07.2010 Regelaltersrente erhalten werde.
7Mit Schreiben vom 15.06.2010 (Bl. 8 GA) übersandte B der Beklagten eine Abtretungserklärung vom selben Tag (Bl. 7 GA) und bat um Überweisung der Rentenraten auf ein angegebenes Konto der Klägerin. Die Abtretungserklärung lautet:
8„Ich, der unterzeichnete B, geb. 6.6.45, wohnhaft (…), trete hiermit meine jetzigen und zukünftigen Rentenraten an Frau I, geb. 25.04.50 ab. Diese Abtretung wird der (…) angezeigt.“
9Mit Schreiben vom 18.06.2010 (Bl. 9 GA) teilte die Beklagte mit, sie könne die Abtretung nicht akzeptieren, da der Vertrag den Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes unterliege und somit weder abtretbar noch beleihbar sei. Die Beklagte kündigte die Überweisung auf das angegebene Konto an,
10Leistungsempfänger sei jedoch weiterhin B.
11Zum 30.06.2010 übertrug die B2 mit Zustimmung des B die Versicherungsnehmereigenschaft aus der Zusatzpensionsversicherung auf die C und teilte dies der Beklagten mit (Bl. 57 f. GA).
12Mit Schreiben vom 15.11.2010 (Bl. 59 GA) kündigte die Beklagte die Auszahlung der Rentenraten an, nachdem Herr B Altersrente erhalte.
13Mit Schreiben vom 29.11.2010 übersandte B eine auf den 30.06.2010 datierende „Zusatzerklärung zur Abtretungserklärung vom 15.06.2010“ mit der Bitte um Beachtung. Die sog. Zusatzerklärung lautet:
14„Bei der Abtretungserklärung vom 15.06.2010 sind folgende Leistungen zusammenzurechnen:
15(…)
162. Zahlungen der Rentenraten der D, D2 (Vers.Nr. #####/####) an B geb. 6.6.45
17(…)
18Weiterhin erklären B geb. 6.6.45 und I geb. 25.4.50, daß I neue Gläubigerin der oben aufgeführten Zahlungen (jetzige und zukünftige) werden soll.“
19Mit Schreiben vom 01.12.2010 (Bl. 32 GA) wies die Beklagte die Abtretung unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 18.06.2010 zurück.
20Am 06.05.2011 wurde der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2011 (Bl. 34 ff. GA) zugestellt, der wegen einer Teilforderung der L eG von 50.000,- € gemäß Konkurstabelle vom 28.04.2003 ergangen war. Seit Juni 2011 überweist die Beklagte den monatlichen Rentenbetrag von 370,07 € nicht mehr auf das Konto der Klägerin sondern an die L eG.
21Mit Schreiben vom 16.06.2011 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und forderte diese auf, die Zahlungen an die Klägerin wieder aufzunehmen.
22Die Klägerin macht Rentenzahlungen für den Zeitraum von Juni 2011 bis August 2012 geltend. Diese seien ihr wirksam abgetreten worden. Soweit die Beklagte auf ein Abtretungsverbot in § 16 der AVB verweise, sei diese Regelung intransparent und daher unwirksam. Zudem habe der BGH mit Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32 entschieden, dass Ansprüche aus Firmendirektversicherungen vor Eintritt des Versicherungsfalles pfändbar seien. Im Übrigen seien Herrn B die AVB erst im Rahmen der streitigen Auseinandersetzung zur Kenntnis gebracht worden.
23Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
241.
25an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
262.
27sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
28Die Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hat die Rechtsmeinung vertreten, die Abtretung an die Klägerin sei aufgrund der Regelung in den AVB unwirksam.
31Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Abtretung an die Klägerin sei unwirksam. Da die B2 und mit Renteneintritt die C Versicherungsnehmerin gewesen sei, komme es nicht darauf an, ob Herrn B die konkreten Bedingungen des Versicherungsvertrages bekannt gewesen seien. Das Abtretungsverbot sei auch wirksam. Der Wortlaut sei klar und verständlich. Soweit die Regelung in § 16 AVB über § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG hinaus gehe, stehe die zitierte Rechtsprechung des BGH einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages nicht entgegen.
32Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin. Die vorgelegten AVB seien deutlich nach Versicherungsbeginn erstellt worden. Sie müsse davon ausgehen, dass ursprünglich ein Abtretungsverbot nicht Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages gewesen sei. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Arbeitgeberin ihres Ehemannes sei ohne dessen Zustimmung nicht wirksam. Auch im Übrigen sei die Abtretung an sie wirksam.
33Die Klägerin beantragt,
34das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster, Az. 115 O 196/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
351.
36an sie 5.180,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
372.
38sie von einer Nebenforderung in Höhe von 586,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift durch Zahlung an die Rechtsanwälte Dr. Q, Q2, Q3, T-Platz, ##### T2, freizustellen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Berufung zurückzuweisen.
41Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie legt eine Mittteilung über die Einführung des neuen Gruppenversicherungsvertrages vom 12.03.1998 (Bl. 135 GA) vor. Im Übrigen sei das Abtretungsverbot bereits ursprünglich in § 31 Ziff. 1 enthalten gewesen.
42Wegen der Einzelheiten der genannten Schriftstücke wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
43II.
44Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin ist nicht Gläubigerin der geltend gemachten Versicherungsleistungen geworden, weil die Abtretung der Ansprüche durch ihren Ehemann an sie nicht wirksam ist.
451.
46Die Klägerin hat bereits die tatsächlichen Voraussetzungen der Verfügungsbefugnis ihres Ehemannes, des Versicherten, nicht dargelegt. Es liegt eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 44 VVG vor. Gem. § 44 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Weder eine Zustimmung des Versicherungsnehmers noch der Besitz des Versicherungsscheins sind vorgetragen oder ersichtlich.
472.
48Die Arbeitgeberin des Versicherten und die Beklagte haben zudem in § 16 der Allgemeinen Bedingungen für die Altersversorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Banken und Bausparkassen wirksam ein Abtretungsverbot vereinbart.
49a)
50Die AVB sind Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden.
51Maßgebend ist das Vertragsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin und der Beklagten. Die betriebliche Altersvorsorge in Form der hier vorliegenden Direktversicherung ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter. Durch den Vertrag zugunsten Dritter wird kein besonderes Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden begründet. Der Dritte hat nur ein aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechenden und dem Versprechensempfänger abgespaltenes Forderungsrecht, das zwar zu seinem Vermögen gehört, ihn aber nicht in die Stellung des Vertragsschließenden einrücken lässt. Demgemäß lässt der vom Arbeitgeber (= Versprechensempfänger) abgeschlossene Versicherungsvertrag keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer (= Dritter) und dem Versicherer (= Versprechender) entstehen (BGH, Beschluss vom 10.02.1993, Az. XII ZB 80/88, NJW-RR 1993, 770, 771). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Versicherte B unter dem 15.06.2010 (Bl. 58 GA) der Übertragung der Versorgungszusage der B2 auf die C und hierbei ausdrücklich auch dem Übergang der Versicherungsnehmereigenschaft auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat. Die Erklärung des Versicherten lautet: „Mit der Übernahme der auf Seite 1 aufgeführten Zusage sowie der gleichzeitigen Übernahme der Versicherungsnehmereigenschaft durch meinen neuen Arbeitgeber per 01.07.2010 bin ich einverstanden.“
52Nachdem die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung ein Schreiben der Beklagten vom 12.03.1998 (Bl. 135 ff. GA) über die Einführung der neuen AVB auch für bestehende Vertragsverhältnisse vorgelegt hat, aus dessen Anlage 2 hervorgeht, dass sich materielle Änderungen nur hinsichtlich der Neufassung der §§ 9 und 10 ergeben haben, steht fest, dass bereits ursprünglich ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist.
53b)
54Das in § 16 AVB enthaltene Abtretungsverbot ist auch wirksam. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen § 307 BGB. Danach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
55Eine Intransparenz der Regelung gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts nicht vor.
56Das Abtretungsverbot benachteiligt weder die Arbeitgeberin des Versicherten noch den Versicherten selbst unangemessen. Es liegt weder eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer Regelung von der abgewichen wird noch eine Gefährdung der Erreichung des Vertragszwecks i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB vor:
57§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes nicht entgegen, weil die Regelung andere Sachverhalte betrifft. Gem. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG gilt ein Abtretungsverbot für die vom vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaften vor Eintritt des Versicherungsfalles. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Urteil vom 11.11.2010, AZ. VII ZB 87/09, NJW-RR 2011, 283 Tz. 11). Der Kläger ist jedoch gerade nicht vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
58Aus dieser gesetzlichen Regelung lässt sich auch nicht der für die Klägerin günstige Umkehrschluss ziehen, dass wegen des ausdrücklich gesetzlich geregelten Verbotes der Abtretung der Anwartschaften die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes hinsichtlich der späteren Rentenzahlungen unzulässig sein müsse. Wenn der Gesetzgeber wegen der Altersvorsorgefunktion die Anwartschaften schützt, steht dies der Vereinbarung eines weitergehenden Schutzes durch die Parteien nicht entgegen.
59Auch aus den mit der Vereinbarung des Abtretungsverbotes verbundenen Nachteilen für den Versicherten – der nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist – ergibt sich dessen unangemessene Benachteiligung nicht. Dem Versicherten wird beispielsweise die Aufnahme eines Darlehens erschwert, weil durch das Abtretungsverbot auch eine Sicherungsabtretung verhindert wird. Gleichwohl liegt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks keine unangemessene Benachteiligung vor. Denn das Abtretungsverbot dient der (dauerhaften) Sicherstellung der Altersversorgung des Versicherten. Dieses Interesse hat nach der Wertung des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung. So hat der Gesetzgeber die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zur Voraussetzung der Anwendung der Regelungen über den Pfändungsschutz auf Verträge zur Altersvorsorge gemacht. Gem. § 851c Abs. 1 Ziffer 2 ZPO gelten die Pfändungsschutzbestimmungen für Arbeitseinkommen für Altersrenten nur dann entsprechend, wenn über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Zur Begründung hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Altersvorsorgefunktion werde nur gewahrt, wenn über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden könne (BT-Drucksache 16/886, S. 10). Auch die seitens der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BGH, nach der Ansprüche auf betriebliches Ruhegeld als künftige Forderung gepfändet werden können, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Gesetz sieht in §§ 399 BGB, 851 ZPO ausdrücklich vor, dass – wie hinsichtlich des Versicherten erfolgt – ein Abtretungsverbot vereinbart wird, eine Pfändung jedoch gleichwohl möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2010, Az. VII ZB 87/09, r+s 2011, 32, Tz. 7).
60Daneben hat auch der Versicherer ein anerkennenswertes Interesse an der Vereinbarung von Abtretungsverboten, wenngleich die Wirksamkeit eines ausschließlich wegen dieser Interessen vereinbarten einschränkungslosen Abtretungsverbotes zweifelhaft sein kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21.04.2004, Az. IV ZR 113/03, zitiert nach juris, Tz. 29). Wegen der Bedeutung der Altersvorsorgefunktion liegt in der Vereinbarung des Abtretungsverbotes hier keine unangemessene Benachteiligung des Versicherten.
61Die Berufung der Klägerin hatte danach keinen Erfolg.
62III.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.