Betreuungsunterhalt: Keine Verlängerung bei Behauptung schlechter schulischer Leistungen
- dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang sie das Kind weiter selbst betreuen müsse,
- beziehungsweise, dass sie wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten keine Voll- oder Teilerwerbstätigkeit neben der eigenen Kindesbetreuung ausüben könne.
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
OLG Brandenburg: Urteil vom 22.03.2011 - 10 UF 85/09
Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Strausberg hinsichtlich seines Ausspruchs über den nachehelichen Unterhalt (Ziffer II der Urteilsformel) abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats, zu zahlen:
- 343 € abzüglich gezahlter 256,18 € ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31. Dezember 2009 an das Jobcenter ...,
- 389 € abzüglich gezahlter 256,18 € für die Monate Januar und Februar 2010 an das Jobcenter ...,
- 8 € abzüglich gezahlter 176 € für die Monate März 2010 bis Februar 2011 an die Antragsgegnerin,
- 8 € für die Zeit ab März 2011 bis Dezember 2014 an die Antragsgegnerin.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Vorliegend geht es um die Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts durch Scheidungsverbundurteil.
Der am ... 1977 geborene Antragsteller und die am ... 1978 geborene Antragsgegnerin haben am ... 1999 geheiratet. Am ... 1999 wurde der gemeinsame Sohn D. geboren. Die Trennung der Parteien erfolgte im ... 2002. Der Antragsteller ist auch Vater des Kindes N. B., geboren am ... 2007. Mit diesem Kind und seiner Mutter lebt der Antragsteller zusammen. Der Sohn D. lebt bei der Antragsgegnerin. Dieser wurde durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 26.3.2010 auf ihren Antrag vom 27.8.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.3.2010, befristet und endend mit dem 31.8.2011, bewilligt.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und unter Ziffer II des Tenors den Antragsteller verurteilt, beginnend ab Rechtskraft der Ehescheidung eine monatliche und im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 254 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt wendet sich der Antragsteller mit der Berufung. Er trägt vor:
Die Antragsgegnerin könne sich auf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht berufen. Sie habe nicht substantiiert vorgetragen, in welchem Umfang ihre Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt sei.
Obwohl beim Krankenunterhalt eine Befristung im Regelfall nahe liege, habe das Amtsgericht eine solche Befristung nach § 1578 b BGB nicht vorgenommen. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft gut drei Jahre nach der Eheschließung bereits beendet gewesen sei.
Ein Betreuungsunterhaltsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Eine kindgerechte Betreuung durch Schule und Hort sei gegeben.
Die Antragsgegnerin habe einen etwaigen Unterhaltsanspruch verwirkt. Denn sie lebe in einer neuen Partnerschaft.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückzuweisen
und
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und ferner im Wege der Anschlussberufung,
den Antragsteller unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen,
an sie ab Rechtskraft der Ehescheidung über den im angefochtenen Urteil zugesprochenen Unterhalt von monatlich 254 € hinaus eine weitere monatlich im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 265 €, in Höhe der vom Jobcenter ... für sie in den Monaten seit Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Februar 2010 erbrachten Leistungen an das Jobcenter ..., im Übrigen abzüglich gezahlter 256,18 € für die Monate September 2009 bis Februar 2010 und abzüglich gezahlter 176 € für die Monate März 2010 bis Februar 2011, zu zahlen.
Auf die zulässige Berufung des Antragstellers und die zulässige Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist das angefochtene Urteil, wie aus der Urteilsformel ersichtlich, abzuändern. Der Unterhaltsanspruch besteht für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Februar 2010 in einem größeren Umfang, als vom Amtsgericht angenommen. Für die Zeit ab März 2010 hingegen ist nur noch ein geringer Restanspruch gegeben, der im Übrigen auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2014 zu befristen ist.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung nach § 1572 BGB, nicht hingegen auch, wie von ihr geltend gemacht, nach § 1570 BGB.
Die Antragsgegnerin hat einen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB.
Gemäß § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt (...) der Scheidung (...) an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsgegnerin aufgrund erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen nur in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit von zehn Wochenstunden nachzugehen.
Die Antragsgegnerin leidet nach wie vor an Erkrankungen.
Bereits der Arzt Dr. E. hat in seiner für die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit F... - abgegebenen sozialmedizinischen Stellungnahme vom 28.7.2009 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Depression mittlere Episode (F32.1)
- Migräne (G43.9)
- Zust. n. Op/Chemotherapie eines Cervix CA 2006.
Die Oberärztin Dipl.-med. M. Pa. vom Evangelisch-Freikirchlichen Krankenhaus R. - Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik - ist in ihrem unter dem 2.2.2010 im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung B. erstellten psychiatrischen Fachgutachten zu folgender Diagnose gelangt:
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2)
- Agoraphobie mit Panikstörung (F 40.01)
- Migräne
- Z. n. Operation und Chemotherapie eines Cervix Karzinoms 2006.
Der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. K. schließlich hat in seinem Gutachten vom 19.6.2010 folgende Diagnosen gestellt:
- Skoliose
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- Agoraphobie mit Panikstörung
- Migräne
- Zustand nach Operation eines Cervix Karzinoms 2006 (anamnestisch).
Dass bei der Antragsgegnerin erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, hat der Antragsteller - von angesichts der längere Zeit zurückliegenden Krebsoperation geäußerten Zweifeln daran, dass die Antragsgegnerin immer noch an einer Krebserkrankung leide, abgesehen - nicht substantiiert bestritten.
Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Antragsgegnerin in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Sie ist nur noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von zehn Stunden in der Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.
In der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 28.7.2009 kommt der Gutachter Dr. E. zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin täglich weniger als drei Stunden, d. h. wöchentlich unter 15 Stunden, eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die Oberärztin Pa. hat in ihrem Gutachten vom 2.2.2010 ebenfalls eingeschätzt, dass die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin auf unter drei Stunden täglich eingeschränkt ist. Der Sachverständige Prof. Dr. K. ist vor diesem Hintergrund und nach einer Untersuchung der Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ihr ein Restleistungsvermögen von zehn Wochenstunden gegeben sei. Dabei hat er sich nachvollziehbar mit den Feststellungen der vorangegangenen Gutachten auseinandergesetzt und eine Beschäftigung der Antragsgegnerin in zeitlich geringem Umfang als Mithilfe in einem Nagelstudio, aber auch bei Verrichtung aller leichten und mittelschweren Frauenarbeiten sowohl im Verkauf als auch im Haushalt, in der Reinigung bzw. generell im gewerblichen und Dienstleistungsbereich für möglich gehalten.
Der Sachverständige hat in Zweifel gezogen, dass die bis zum 31.8.2011 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung verlängert werde, die Antragsgegnerin dann also immer noch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande zu sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein erfüllen wird. Darauf aber kommt es hier nicht an. Denn zu beurteilen ist allein das Leistungsvermögen der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 22.2.2011. Für diesen Zeitraum geht der Senat von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. aus und legt ein Restleistungsvermögen der Antragsgegnerin von zehn Wochenstunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugrunde.
Dies gilt auch für den Zeitraum vor der vom Sachverständigen durchgeführten Untersuchung, insbesondere auch für die Zeit vor Beginn der Rentenbewilligung am 1.3.2010. Der Sachverständige hat nämlich vor dem Senat erklärt, dass, soweit der Rentenversicherungsträger eine volle Erwerbsminderung der Antragsgegnerin angenommen habe, davon auszugehen sei, dass dies für die Zeit ab September 2009 gelte. Dies ist nachvollziehbar. Denn gemäß § 102 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Ein Zeitraum von sechs Kalendermonaten nach der Antragstellung am 27.8.2009 war am 27.2.2010 verstrichen, sodass mit Beginn des siebten Kalendermonats, ab 1.3.2010, die Rente bewilligt werden konnte.
Den Feststellungen des Sachverständigen steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin, worauf sie mit Schriftsatz vom 23.8.2010 hingewiesen hat, von ihrem behandelnden Arzt über mehrere Jahre hinweg Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten hat. Die von der Antragsgegnerin mit den Schriftsätzen vom 17.3.2009 und 7.4.2009 vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beziehen sich ohnehin auf die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung. Im Übrigen kann diesen Bescheinigungen nicht entnommen werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Antragsgegnerin bestehen und inwieweit sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit, bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auswirken.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB besteht nicht.
Gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei sind gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht, § 1570 Abs. 2 BGB.
Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Hat das Kind hingegen das dritte Lebensjahr vollendet, muss der Betreuungsunterhalt Fordernde darlegen und beweisen, dass und aus welchen Gründen sowie in welchem Umfang er das Kind weiter selbst betreuen muss bzw. dass es ihm wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten nicht möglich ist, neben der eigenen Kindesbetreuung voll- oder auch nur teilerwerbstätig zu sein. Entsprechend trifft mit Rücksicht darauf, dass das gemeinsame Kind der Parteien bei Rechtskraft der Scheidung fast zehn Jahre alt war, die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Betreuungsunterhaltsanspruchs.
Angesichts des Alters und des Schulbesuchs des Kindes kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Kind bis zum frühen Nachmittag keiner Betreuung durch die Antragsgegnerin bedarf. Diese macht daher vor allem geltend, das Kind habe erhebliche schulische Probleme, weshalb durch Mathematiktherapie und Nachhilfestunden zusätzlicher Betreuungsbedarf bestehe. Im Hinblick darauf ist die Antragsgegnerin vom Senat darauf hingewiesen worden, dass die pauschale Behauptung schlechterer schulischer Leistungen des Sohnes nicht ausreicht, um einen erhöhten Betreuungsbedarf annehmen zu können; vielmehr ist die tatsächlich notwendige Betreuung im Einzelnen darzulegen. Ob das ergänzende Vorbringen der Antragsgegnerin dazu im Schriftsatz vom 2.11.2010 ausreicht, kann offenbleiben. Denn mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragsgegnerin steht, wie ausgeführt, fest, dass sie nur in der Lage ist, zehn Stunden wöchentlich zu arbeiten. Einer Erwerbstätigkeit von zehn Stunden wöchentlich könnte die Antragsgegnerin während der Schulzeit des Kindes nachgehen, sodass sie nicht gehindert wäre, das Kind nach Schulschluss wegen seiner schulischen Leistungen weiter zu fördern. Gleiches gilt für die von der Antragsgegnerin angeführten Fahrten des Kindes zum Golftraining bzw. zum Fanfarenzug. Mithin ist die Antragsgegnerin, soweit sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation überhaupt erwerbsfähig ist, infolge der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert, das Kind zu betreuen. Ein Anspruch nach § 1570 Abs. 1 BGB scheidet daher aus.
Ein Anspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB mit Rücksicht auf die nacheheliche Solidarität ist unanhängig von fehlender Darlegung der Antragsgegnerin schon wegen der kurzen Ehedauer zu verneinen.
Ob neben dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB ein solcher auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht, kann dahingestellt bleiben. Allerdings erfasst im Falle einer krankheitsbedingten Teilerwerbstätigkeit der Anspruch nach § 1572 BGB den Unterhalt nur bis zur Höhe des Mehreinkommens, das der Berechtigte durch eine Vollerwerbstätigkeit hätte erzielen können. Daneben kann ein Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB bestehen, wenn der Anspruch nach § 1572 BGB zusammen mit den Teilerwerbseinkünften nicht zur Deckung des vollen Unterhalts, § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, ausreicht. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorschriften über die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB - ausgenommen der Anspruch nach § 1570 BGB - unterschiedslos für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts gelten, bedarf es insoweit keiner Differenzierung mehr.
Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist zunächst ihr eigenes Einkommen heranzuziehen. Dieses setzt sich zusammen aus einem fiktiven Einkommen aus Erwerbstätigkeit, einem Wohnvorteil und, ab März 2010, der Rente. Abzugspositionen sind nicht zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf das Restleistungsvermögen von zehn Arbeitsstunden wöchentlich ist der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung in diesem Umfang zuzurechnen. Dem steht, anders als von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.8.2010 ausgeführt, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Frage, inwieweit der Teilzeitarbeitsmarkt für Arbeitnehmer mit einem Restleistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich verschlossen ist, nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei den angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts um solche aus den Jahren 1969 und 1976, aus denen sich Aussagen über den derzeitigen Arbeitsmarkt nicht zwingend herleiten lassen. Zum anderen ist zwischen der sozialrechtlichen und der unterhaltsrechtlichen Beurteilung zu unterscheiden.
Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit, an denen es vorliegend unzweifelhaft fehlt, auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus. Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, jedoch die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit. Die bloße pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit liefe deswegen auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus, weshalb ein Gutachten zur realen Beschäftigungschance nicht einzuholen ist. Dabei zeigt, was auch zu beachten ist, die tägliche Praxis, dass bei ernsthafter Suche auch solche Menschen eine Arbeitsstelle bekommen können, für die man geneigt war, ganz allgemein von ihrer Unvermittelbarkeit auszugehen.
Da die Antragsgegnerin zur behaupteten fehlenden Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht substantiiert vorgetragen hat, kann, zumal sie von 1994 bis 1997 eine Berufsausbildung zur Schwimmmeisterin absolviert hat, von 1997 bis 2000 als Rettungsschwimmerin bei den B. Bäderbetrieben beschäftigt war und im Jahr 2000 ein Gewerbe als Nageldesignerin angemeldet, sich in der Vergangenheit also durchaus flexibel auf dem Arbeitsmarkt gezeigt hat, angenommen werden, dass sie bei gehörigen Bemühungen auch jetzt eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von zehn Stunden wöchentlich finden könnte. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnte sie einen Bruttostundenlohn jedenfalls von 7 € erzielen, was zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 300 € führen würde. Insoweit handelte es sich um eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Eine Sozialversicherungspflicht entfiele, §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 Satz 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Das fiktive Einkommen von 300 € ist demnach auch netto anzusetzen.
Ab März 2010 ist der Antragsgegnerin die bezogene Rente von 800 € zusätzlich zum fiktiven Einkommen von 300 € aus geringfügiger Beschäftigung zuzurechnen. Denn eine Anrechnung des Einkommens aus Nebentätigkeit auf die Rente findet mit Rücksicht auf die Hinzuverdienstgrenze des § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nicht statt.
Die Antragsgegnerin muss sich einen Wohnvorteil für das mietfreie Wohnen in einer Wohnung in dem ihr gemeinsam mit ihren Eltern gehörenden Haus zurechnen lassen.
Unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkünfte sind auch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen, die aus einem Vermögen gezogen werden. Zu solchen Nutzungen des Vermögens zählen die Vorteile des mietfreien Wohnens im eigenen Haus. Der Nutzen besteht im Wesentlichen darin, dass der Eigentümer für das Wohnen keine Mietzinszahlungen leisten muss, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmachen. Soweit diese ersparten Mietaufwendungen höher als die mit dem Eigentum verbundenen Kosten sind, ist die Differenz, d. h. der Betrag, um den der Eigentümer billiger als der Mieter lebt, als Einkommen anzusetzen. Der Wohnwert besteht dabei sowohl bei Allein- als auch bei Miteigentum der Immobilie. Er errechnet sich regelmäßig unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts für ein vergleichbares Objekt. Abzusetzen sind Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird.
Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 21.12.2010 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.1.2011 belegt, dass die Fläche der Dachgeschosswohnung, in der sie lebt, 69,22 m² beträgt. Von dieser Fläche ist auszugehen, zumal der Antragsgegner, an den die diesbezügliche Auflage im Senatsbeschluss vom 21.12.2010 im Hinblick auf seine pauschale Behauptung einer Wohnfläche von 80 m² ebenfalls gerichtet war, abweichende Belege nicht eingereicht hat.
Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten fünften Mietspiegels von S... vom 15.12.2009 kann, wie im Senatstermin vom 22.2.2011 erörtert, eine Nettokaltmiete von 6 € je m² angesetzt werden. Danach ergibt sich ein Wohnwert von rund 415 € (= 69,22 m² x 6 €/m²).
Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten können nicht in der vollen Höhe von 700 € abgesetzt werden.
Mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller seinen früheren Miteigentumsanteil am Haus durch notariellen Vertrag vom 3.6.2005 zu gleichen Teilen auf die Antragsgegnerin und ihre Eltern übertragen hat und diese drei Personen im Gegenzug den Antragsteller von den ihn treffenden gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten befreit und seine Schuld übernommen haben, trifft der Hinweis des Antragstellers zu, dass die Antragsgegnerin im Innenverhältnis zu ihren Eltern nicht zu seinen Lasten die Kreditverbindlichkeiten allein übernehmen darf. Andererseits handelt es sich um Kreditverbindlichkeiten im Hinblick auf das schon vor der Trennung von den Parteien bewohnte Objekt.
Unterhaltsrechtlich darf die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kreditraten nur in der Höhe entgegenhalten, wie sie für die Parteien, wenn es nicht zur Trennung oder Scheidung gekommen wäre, ohnehin weiter angefallen wären. Dies betrifft, ausgehend vom Vorbringen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 22.11.2010 und vom 13.1.2011, das insoweit vom Antragsteller nicht bestritten worden ist, die Darlehensverträge mit den Endziffern 235 und 332, während der Vertrag mit den Endziffern 330 bereits zurückgezahlt worden ist.
Abzugsfähig sind zunächst nur die auf die Kreditverträge entfallenden Zinsen. Denn die Tilgung stellt sich in dem Fall, in dem ein Ehegatte kein (Mit-)Eigentum am Grundstück hat, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens als einseitige Vermögensbildung des anderen Ehegatten dar. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei den Darlehensverträgen mit den Endziffer 235 und 332 um Annuitätendarlehen mit kontinuierlich steigendem Tilgungs- und fallenden Zinsanteil handelt, kann unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22.11.2010 für die Zeit von Januar bis September 2010 dargestellten Zinsbeträge, wie im Senatstermin vom 22.2.2011 erörtert, durchgängig vom Beginn des Unterhaltszeitraums an ein durchschnittlicher Wert von 400 € für den Vertrag mit der Endziffer 235 und von 40 € für den Vertrag mit den Endziffern 332, zusammen 440 €, zugrunde gelegt werden.
Diese Zinsbeträge können aber nicht in vollem Umfang abgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin, gemeinsam mit ihren Eltern, den Antragsteller von seiner gesamtschuldnerischen Kreditverpflichtung im Innenverhältnis freigestellt hat.
Sind Eheleute hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks und wird das Haus nach der Trennung von einem Ehegatten allein bewohnt, der dann die Kreditlasten allein trägt, so hat dieser gegen den anderen Ehegatten regelmäßig einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB in Höhe der Hälfte der Kreditraten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen. Ist eine Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Rahmen des Ehegattenunterhalts erfolgt, scheidet hernach ein Gesamtschuldnerausgleich im Hinblick auf das so genannte Verbot der Doppelberücksichtigung aus.
Von dieser Fallgestaltung unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Antragsgegnerin (gemeinsam mit ihren Eltern) den Antragsteller im Innenverhältnis von der Kreditverbindlichkeit freigestellt hat. Mithin kann sie den Antragsteller nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB auf Zahlung der hälftigen, von ihr gegenüber der Sparkasse... geleisteten Raten in Anspruch nehmen. Dies führt dazu, dass sie dem Antragsteller auch im Unterhaltsverfahren die auf den Kredit erbrachten Zinsen nicht in voller Höhe entgegenhalten kann. Allein berücksichtigungsfähig ist der hälftige Anteil. Anstelle eines Betrages von 440 € kann somit lediglich ein solcher in Höhe von 220 € Berücksichtigung finden.
In dieser Höhe können die Kreditraten vom Einkommen der Antragsgegnerin abgezogen werden, ohne dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage ankommt, ob die Antragsgegnerin ihren Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse tatsächlich in der Weise nachkommt, dass sie monatlich 700 € bar an ihre Eltern zahlt und diese monatliche Raten an die Sparkasse sowohl im Hinblick auf ihre eigenen Verbindlichkeiten als auch für die Antragsgegnerin überweisen. Denn eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin gegenüber der Sparkasse besteht ohnehin und einen Betrag von 220 € ist sie aufgrund ihrer eigenen Einkünfte zu leisten in der Lage.
Die Tilgungsleistungen können lediglich im Rahmen einer (zusätzlichen) Altersvorsorge bis zu 4% des Bruttoeinkommens Berücksichtigung finden. Solange der Antragsgegnerin nur 300 € Einkommen aus Erwerbstätigkeit fiktiv zuzurechnen sind, also bis einschließlich Februar 2010, errechnet sich ein Betrag von 12 € (= 300 € x 4%). Mit Zahlung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab März 2010, hinsichtlich deren von einem Bruttobetrag von 949 € auszugehen ist, sind weitere 38 € (= 949 € x 4%) hinzuzusetzen, sodass sich insgesamt 50 € ergeben.
Nach alledem sind auf Seiten der Antragsgegnerin Wohnkosten von 232 € (= 220 € + 12 €) bis einschließlich Februar 2010 und 270 € (= 220 € + 50 €) ab März 2010 wohnwertmindernd zu berücksichtigen.
Setzt man die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten vom Wohnwert ab, errechnet sich ein Wohnvorteil von 183 € (= 415 € - 232 €) ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Februar 2010 und ein solcher von 145 € (= 415 € - 270 €) ab März 2010.
Vom Einkommen der Antragsgegnerin sind die Beiträge für die Mitgliedschaft des Sohnes in einem Golfverein und in einem Fanfarenzug nicht absetzbar.
Die insoweit geltend gemachten Abzugsbeträge betreffen den Unterhaltsbedarf des gemeinsamen Sohnes der Parteien. Dessen regelmäßiger Bedarf wird durch Leistung von Barunterhalt in Höhe der jeweiligen Tabellenbeträge gedeckt. Ob hiervon auch die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Beträge erfasst werden, kann dahinstehen. Handelt es sich nämlich um Unterhaltsbedarf, der von den Tabellenbeträgen erfasst wird, muss die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Beträge dem vom Antragsteller geleisteten Kindesunterhalt entnehmen. Nimmt man hingegen an, dass es sich um Mehrbedarf des Kindes handelt, wäre dieser dem Antragsteller gegenüber gesondert geltend zu machen. Dass dies geschehen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auch nicht dargelegt, dass die Kosten verursachenden Mehraufwendungen im Interesse des Kindes zu Lasten des Unterhaltsschuldners berechtigt sind.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin wird neben ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen wesentlich bestimmt durch das unterhaltsrechtlich bedeutsame Einkommen des Antragstellers.
Zur Ermittlung des Erwerbseinkommens des Antragstellers im Jahr 2009 können die vorgelegten monatlichen Besoldungsnachweise herangezogen werden. Auszugehen ist von den jeweils ausgewiesenen Zahlbeträgen, da hierdurch auch das sich aufgrund der Nachverrechnungen aus den Vormonaten ergebende Nettoeinkommen mit einbezogen wird. Addiert man die Zahlbeträge aller 12 Monate des Jahres 2009, ergibt sich ein Betrag von insgesamt 25.486,40 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnitt von rund 2.124 €.
Neben den Nachverrechnungen aus den Vormonaten erfassen die Zahlbeträge aber auch einen Abzug vom gesetzlichen Netto in Höhe von 13,29 € für „VB Bausparen“. Mangels gegenteiligen Vortrags des Antragstellers ist davon auszugehen, dass es sich insoweit um allgemeine Vermögensbildung handelt, die unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden kann. Dafür ist die zweckbezogene vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers mit ihrem Nettobetrag von rund 6 € monatlich vom Einkommen abzusetzen.
Es errechnet sich für das Jahr 2009 ein Nettoeinkommen des Antragstellers von rund 2.131 € (= 2.124 € + 13,29 € vermögenswirksame Anlage - 6 € vermögenswirksame Leistung).
Ein geringeres Erwerbseinkommen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, wie von ihm geltend gemacht, für das Jahr 2010 im Hinblick auf den Wegfall des Familienzuschlags. Ermittelt man das Einkommen des Jahres 2010 unter Heranziehung der vorgelegten Besoldungsnachweise auf der Grundlage des Zeitraums von Oktober 2009 bis September 2010, errechnen sich insgesamt 27.339,24 €. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 2.278,27 €. Nach Hinzusetzen von 13,29 € für die vermögenswirksame Anlage und Abzug von rund 6 € für die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers verbleiben rund 2.286 €.
Der Betrag von 2.286 € kann mangels Vorlage weiterer Besoldungsnachweise für das Jahr 2011 fortgeschrieben werden.
Die Vorsorgeaufwendungen des Antragstellers können, wie bereits im Senatsbeschluss vom 4.5.2010 (10 UFH 1/10), mit einem Betrag von rund 206 € abgesetzt werden. Es verbleiben 1.925 € (= 2.131 € - 206 €) im Jahr 2009 und 2.080 € (= 2.286 € - 206 €) ab Januar 2010.
Berufsbedingte Aufwendungen sind auf Seiten des Antragstellers unstreitig pauschal mit 5% anzusetzen. Danach verbleiben rund 1.829 € (= 1.925 € x 95%) im Jahr 2009 und 1.976 € (=2.080 € x 95%) ab Januar 2010.
Ein Abzug für die Risikolebensversicherung kommt nicht in Betracht.
Weiterhin abzusetzen sind, ebenfalls im Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 4.5.2010 (10 UFH 1/10), 58 € als zusätzliche Altersvorsorge (vgl. hierzu Nr. 10.1 der Leitlinien). Das bereinigte Einkommen des Antragstellers beläuft sich danach auf 1.771 € (= 1.829 € - 58 €) im Jahr 2009 und 1.918 € (= 1.976 € - 58 €) ab Januar 2010.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen wird ferner geprägt durch den vom Antragsteller geleisteten Kindesunterhalt. Dies gilt nicht nur für die dem gemeinsamen Sohn D. der Parteien erbrachten Leistungen. Geprägt worden sind die ehelichen Lebensverhältnisse vielmehr auch durch die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber dem aus einer neuen Verbindung stammenden Kind N.
Dabei ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.1.2011 (1 BvR 918/10) hier nicht einschlägig. Danach verstößt die Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen unter Anwendung der Berechnungsmethode der so genannten Dreiteilung gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil der Gesetzgeber mit der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den ehelichen Lebensverhältnissen auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung Bezug genommen habe (BVerfG, a. a. O. Tz. 57). Mithin können Unterhaltspflichten, die den Unterhaltsschuldner erst nach Rechtskraft der Scheidung treffen, den Unterhaltsbedarf seines geschiedenen Ehegatten nicht beeinflussen. Dies aber trifft auf das Kind N. nicht zu. Denn dieses ist am 31.5.2007 und damit deutlich vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geboren worden. Ein während der Trennungszeit geborenes nichteheliches Kind hat aber auch schon vor Entwicklung der Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen den Unterhaltsbedarf geprägt.
Wie bereits im Senatsbeschluss vom 4.5.2010 (10 UFH 1/10) ausgeführt, ist der Kindesunterhalt mit den vom Antragsteller geleisteten Zahlbeträgen abzusetzen. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bislang auf höheren Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden wäre.
Im Jahr 2009 ist der Kindesunterhalt mit 229 € für D. und 199 € für N. anzusetzen. Ab Januar 2010 hingegen ist ein Unterhaltsbetrag von 272 € für D. und 226 € für N. abzuziehen. Denn nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Senatstermin vom 23.11.2010 hat der Antragsteller seit Januar 2010 diese höheren Beträge geleistet.
Nach Abzug des Kindesunterhalts gehen auf Seiten des Antragstellers 1.343 € (= 1.771 € - 229 € - 199 €) im Jahr 2009 und 1.420 € (= 1.918 € - 272 € - 226 €) ab Januar 2010 in die Unterhaltsberechnung ein.
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes N. gemäß § 1615l BGB ist nicht zu berücksichtigen. Denn der Antragsteller hat dies nicht geltend gemacht und insbesondere eine Unterhaltsbedürftigkeit dieser Mutter nicht dargelegt.
Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin beläuft sich auf die Hälfte der zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkünfte beider Ehegatten, wobei Erwerbseinkünfte um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen sind (vgl. Nr. 15.2 der Leitlinien). Danach errechnet sich folgender ungedeckter Unterhaltsbedarf:
- 356 € [= (1.343 € x 6/7 - 300 € x 6/7 - 183 €) : 2] ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2009,
- 389 € [= (1.420 € x 6/7 - 300 € x 6/7 - 183 €) : 2] in den Monaten Januar und Februar 2010,
- 8 € [= (1.420 € x 6/7 - 300 € x 6/7 - 800 € - 145 €) : 2] ab März 2010.
Der Betrag von 8 € ist ungeachtet seiner geringen Höhe zu titulieren, da er auf Unterhalt wegen Krankheit beruht.
Nach Abzug des gemäß § 1609 BGB vorrangigen Kindesunterhalts ist der Antragsteller in der Zeit bis einschließlich Dezember 2009 bei einem Einkommen von 1.343 € und einem billigen Selbstbehalt von 1.000 € nur in Höhe von 343 € leistungsfähig. Ab Januar 2010 hingegen besteht mit Rücksicht auf ein Einkommen von 1.420 € nach Abzug des Kindesunterhalts uneingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dies gilt auch für die Zeit ab Januar 2011 mit dem von diesem Zeitpunkt an höheren billigen Selbstbehalt von 1.050 €, zumal sich ohnehin nur noch ein laufender ungedeckter Unterhaltsbedarf von 8 € errechnet.
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB kann nicht angenommen werden. Der Antragsteller ist durch Senatsbeschluss vom 21.12.2010 darauf hingewiesen worden, dass er für die Behauptung, die Antragsgegnerin lebe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft, § 1579 Nr. 2 BGB, auch hinsichtlich des Zeitpunktes der Aufnahme der behaupteten Beziehung, beweispflichtig ist. Ein Beweisantritt ist danach nicht erfolgt.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist bis Dezember 2014 zu befristen.
Der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB kann, im Gegensatz zu einem Anspruch wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 BGB, gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB befristet werden. Einer entsprechenden Einwendung des Unterhaltsschuldners bedarf es nicht, da die Vorschrift bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Deshalb ist der Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin mit dem Befristungseinwand selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er diesen erstinstanzlich nicht erhoben hat.
Eine Befristung ist vorliegend geboten, da die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht substantiiert dargetan hat. Allein der Umstand, dass das gemeinsame Kind der Parteien überwiegend von der Antragsgegnerin betreut worden ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn sie nicht dauerhaft erkrankt wäre, heute nicht wieder, wie vor der Geburt des Kindes, als Rettungsschwimmerin tätig sein könnte. Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten aber stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Umstände, die vorliegend eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Bei der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist, muss zugunsten der Antragsgegnerin die überwiegende Betreuung des gemeinsamen Kindes durch sie Berücksichtigung finden. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass seit der Eheschließung am 4.6.1999 nur ca. drei Jahre bis zur Trennung der Parteien und sieben Jahre bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vergangen sind. Im Hinblick auf diese kurze Ehedauer wäre es unbillig, der Antragsgegnerin Unterhalt über Dezember 2014 hinaus zuzusprechen. In diesem Monat vollendet der gemeinsame Sohn der Parteien im Übrigen das 15. Lebensjahr, sodass sich die mit der Betreuung des Kindes verbundenen Belastungen, die vorliegend ohnehin schon ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr zu einem Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB geführt haben, weiter verringern werden.
Die vom Antragsteller auf den Ehegattenunterhalt geleisteten Zahlungen sind entsprechend dem Antrag der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Dies findet in der Urteilsformel seinen Niederschlag.
Soweit das Jobcenter ... für die Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II erbracht hat und daher der Unterhaltsanspruch gemäß § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen ist, hat Zahlung an diesen zu erfolgen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin angetragen. Die vom Antragsteller an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen muss sich aber auch das Jobcenter entgegenhalten lassen, zumal diese Zahlungen unstreitig jeweils zum 1. eines Monats erfolgt sind, sodass ein Anspruchsübergang nur in Höhe des Unterhaltsanspruchs nach Abzug der Zahlungen erfolgt ist. Der danach verbleibende Unterhaltsanspruch ist in vollem Umfang auf den Leistungsträger übergegangen, da die erbrachten Leistungen die offenen Unterhaltsbeträge übersteigen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts können Zinsen der Antragsgegnerin nicht allgemein ohne Darlegung eines Verzugseintritts zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO a. F. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 02.06.2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Bearbeitung und Entscheidung - auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht G - Familiengericht - zurückverwiesen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Umgangsregelung. Die Antragsgegnerin ist gemäß am 21.10.2008 vom Senat genehmigtem Vergleich berechtigt, mit dem gemeinsamen beim Antragsteller lebenden minderjährigen Sohn I jeweils am dritten Wochenende eines jeden Monats Umgang zu haben. Der Antragsteller lebt mit dem Kind in Moskau. Die Antragsgegnerin wohnt in H.
- 2
Zwischen den Parteien war beim Familiengericht ein Scheidungsverfahren anhängig, das mit Rechtskraft der Scheidung am 28.04.2009 endete. Der Änderungsantrag ist am 07.04.2009 beim Familiengericht eingegangen. Er wurde der Antragsgegnerin am 17.06.2009 zugestellt.
- 3
Mit dem vom Antragsteller angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht seinen Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
- 4
Das Amtsgericht G sei örtlich nicht zuständig. Die Zuständigkeit bestimme sich nach dem Wohnsitz des Kindes. Dieses lebe in Moskau. § 621 Abs. 2 ZPO, wonach das für das Scheidungsverfahren zuständige Gericht auch für weitere Familiensachen zuständig sei, sei nicht einschlägig. Denn die Anhängigkeit der Ehesache habe zwischen Einreichung und Zustellung des Abänderungsantrages geendet. § 167 ZPO sei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht einschlägig.
- 5
Mit seiner befristeten Beschwerde begehrt der Antragsteller die Aufhebung des genannten Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
- 6
Dieses sei zuständig. Sämtliche Voraussetzungen für die Zustellung des Abänderungsantrages hätten bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung vorgelegen. Unter Heranziehung des in § 167 ZPO zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens, dass eine Zustellung Rückwirkung auf den Eingang eines Antrages hat, sei das Familiengericht für den Abänderungsantrag zuständig.
- 7
Er beantragt:
- 8
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - G wird aufgehoben und zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - G zurückverwiesen.
- 9
Der Antragsgegnerin ist Gelegenheit zur Erwiderung auf das Rechtsmittel binnen eines Monats gegeben worden. Sie hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
- 10
Die gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO zulässige befristete Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht ist gemäß § 621 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für den Abänderungsantrag zuständig.
- 11
a) § 621 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist einschlägig. Der Antragsteller begehrt gemäß § 1684 Abs. 4 BGB eine Regelung des Umgangs der Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind.
- 12
b) Eine Ehesache, hier die Ehescheidung der Parteien, ist anhängig gewesen, als der Abänderungsantrag anhängig gemacht wurde. Die Anhängigkeit einer Ehesache dauert bis zur Rechtskraft der in dieser Sache ergangenen Entscheidung (vgl. Weinreich/Bäumel, Familienrecht, 3. Aufl. § 621 ZPO Rdn. 15).
- 13
c) Entgegen der Ansicht des Familiengerichts steht seiner Zuständigkeit nach § 621 ZPO nicht entgegen, dass die Scheidungssache vor Zustellung (Rechtshängigkeit) des Abänderungsantrages in der Umgangssache rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
- 14
aa) Zwar folgt die Zuständigkeit, wie das Familiengericht zutreffend erkennt, nicht aus § 167 ZPO. § 167 ZPO regelt die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährung der mit einer Klage geltend gemachten Forderung beginnt bzw. gehemmt wird. Diese Frage ist hier nicht entscheidend.
- 15
bb) Auch ist der Ansicht des Familiengerichts zuzustimmen, dass einer Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 621 Abs. 2 ZPO die Rechtskraft der Ehesache vor Rechtshängigkeit der neuen Familiensache entgegenstehen kann. Dieses ist der Fall, wenn es sich um eine neue Familiensache handelt, für die die Regelungen der ZPO gelten - Verfahren nach den §§ 621 Nr. 4, 5 und 8 ZPO. Für diese Verfahren wird gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO die Zuständigkeit nach § 621 Abs. 2 ZPO erst begründet, wenn die Rechtshängigkeit der neuen Sache vor Rechtskraft der Ehesache eingetreten ist. Denn wie sich aus dem Wortlaut des § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO ergibt, ist eine Veränderung der die Zuständigkeit des Prozessgerichts begründenden Umstände erst ab Rechtshängigkeit der erhobenen Klage ohne Einfluss auf die Zuständigkeit.
- 16
cc) In FGG-Verfahren reicht es jedoch für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 621 Abs. 2 ZPO aus, dass die neue Familiensache vor Rechtskraft der Ehesache anhängig gemacht worden ist. Denn gemäß § 621 a ZPO gilt § 261 Abs. 2 Satz 1 ZPO für FGG-Verfahren in Familiensachen nicht. Dass bereits die Anhängigkeit der neuen Sache ausreicht, hat seinen Grund in dem Amtsermittlungsgrundsatz, der in diesen Familiensachen gilt (vgl. BGH FamRZ 1998, 609, 610 re. Sp.; BGH FamRZ 1986, 454 bis 455; Johannsen/Sedemond-Treiber, Eherecht, 4. Aufl. § 621 ZPO Rdn. 6 [S. 1938 oben]; Musielak/Borth, ZPO, 6. Aufl. § 621 Rdn. 13).
- 17
dd) Der Abänderungsantrag betrifft gemäß §§ 621 Nr. 2, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ein den Vorschriften des FGG unterliegendes Verfahren. Er ist - am 07.04.2009 - vor Rechtskraft der Ehescheidung - am 28.04.2009 - anhängig gemacht worden.
- 18
d) Der Rechtsstreit ist an das Familiengericht zurückzuverweisen. Einer eigenen Entscheidung des Senats in der Sache steht entgegen, dass eine Entscheidung durch das Berufungsgericht dem Verlust einer Instanz gleichkäme. Denn eine Entscheidung des Familiengerichts in der Sache selbst liegt noch nicht vor (vgl. auch Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl. § 25 Rdn. 21 m. w. N.).
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
teilweise erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
- 1.
voll erwerbsgemindert sind, - 2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und - 3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und - 2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:
- 1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, - 4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.
(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.
(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.
(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.
(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
(5) (weggefallen)
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- 1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2, - 2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen, - 3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen, - 4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen, - 5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, - 6.
Eltern, - 7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil
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die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann, - 2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, - 3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, - 4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, - 5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat, - 6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat, - 7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder - 8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
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der Scheidung, - 2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, - 3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder - 4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
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mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
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in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.