Baurecht: Hundehaltung – Kleintierhaltung kann im allgemeinen Wohngebiet eingeschränkt werden

originally published: 30/08/2019 04:52, updated: 24/08/2023 02:13
Baurecht: Hundehaltung – Kleintierhaltung kann im allgemeinen Wohngebiet eingeschränkt werden
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Die Baunutzungsverordnung ermöglicht nur dann eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin

Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland im Fall eines Grundstückseigentümers hin, der auf seinem Grundstück bis zu 10 Hunde eines Huskyrudels hielt. Daraufhin forderte ihn die Behörde auf, die Anzahl der gehaltenen Hunde auf die im Wohngebiet zulässige Anzahl von zwei Hunden zu reduzieren. Der Eigentümer meldete darauf die Tiere auf Verwandte und Bekannte um. Gleichwohl waren die Tiere weiterhin die überwiegende Zeit auf dem Grundstück zugegen. Die Behörde untersagte daraufhin die Nutzung des Grundstücks „hinsichtlich der Haltung von mehr als zwei Hunden sowie auch für den regelmäßigen Aufenthalt von mehr als zwei Hunden zu Besuchszwecken“. Für den Fall des Verstoßes drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR an.

Das OVG bestätigte nun diese Anordnung. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine das übliche Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist. Eine solche Tierhaltung löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass objektive, durch tatsächliche Feststellungen belegte Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen insoweit überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, dagegen einzuschreiten. Dem Einwand des Pflichtigen, die Tiere hielten sich auf seinem Grundstück lediglich „zu Besuch“ auf, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu. 

Das Halten wie auch der regelmäßige Aufenthalt einer solch hohen Anzahl von Hunden stört typischerweise das Wohnen der Nachbarn. 

Es widerspricht damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets. Die Nachbarn haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Eigenart des Gebiets erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall seien seitens der Nachbarschaft wiederholt erhöhte Lärmimmissionen angezeigt worden. Ein gesteigerter Lärmpegel habe sich auch im Rahmen der vor Ort durchgeführten Kontrollen bestätigt. Nach diesen Kriterien erscheint die Haltung von mehr als zwei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Huskys unzulässig.

Das OVG Saarlouis  hat mit Beschluss vom 18.04.2019 – 2 A 2/18 – entschieden: 

Amtliche Leitsätze:

1. Stellt die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde über den Verweis auf das die sogenannten „formelle Illegalität“ einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei Erlass einer Nutzungsuntersagung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO 2015 tragend auf materielle baurechtliche Gesichtspunkte, also eine fehlende Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, ab, so erweitert das die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens dieser von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung.

2. Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient , nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.

3. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass objektive, durch tatsächliche Feststellungen belegte Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen insoweit überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, dagegen einzuschreiten. Dem Einwand des Pflichtigen, die Tiere - im konkreten Fall bis zu 10 Hunde eines „Huskyrudels" - hielten sich auf seinem Grundstück lediglich „zu Besuch“ auf, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.

Tenor: 

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2017 - 5 K 2587/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe: 

I.

Die Kläger wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagung des Beklagten für eine  Hundehaltung auf ihrem Privatgrundstück.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße . Die mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaute Parzelle Nr. 764/1 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf der Heid“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Auf der sich nördlich, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans anschließenden Parzelle Nr. 775/2 befinden sich eine Hütte und ein Hundezwinger.

Anlässlich einer Ende Juni 2015 auf eine Nachbarbeschwerde hin vom Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, dass auf dem Anwesen acht Hunde der Rasse „Husky“ gehalten wurden. Daraufhin forderte der Beklagte die Kläger Anfang September 2015 auf, die Anzahl der gehaltenen Hunde auf die im Wohngebiet zulässige Anzahl von zwei Hunden zu reduzieren.

Bei einem weiteren Ortstermin im Oktober 2015 vereinbarte der Beklagte mit den Klägern die entsprechende Reduzierung innerhalb von drei Monaten. Im Januar 2016 legten die Kläger steuerrechtliche Bescheinigungen vor, nach denen sie nur noch im Besitz zweier Hunde und weitere acht Hunde auf andere Halter umgemeldet worden seien. Im Rahmen einer fernmündlichen Rücksprache räumten sie jedoch ein, dass sämtliche vormals in ihrem Besitz befindlichen Hunde, die nunmehr auf Verwandte und Bekannte aufgeteilt worden seien, vermehrt tagsüber auf ihrem Grundstück zu Besuch seien.

Nachdem bei weiteren Kontrollen des Beklagten mindestens jeweils vier, bei einer Kontrolle sogar zehn Hunde festgestellt worden waren, wurde den Klägern im Juni 2016 die Nutzung ihres Grundstücks „hinsichtlich der Haltung von mehr als zwei Hunden sowie auch für den regelmäßigen Aufenthalt von mehr als zwei Hunden zu Besuchszwecken“ untersagt und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € angedroht.1 In dem Bescheid heißt es unter anderem, das „streitgegenständliche Ausmaß“ der Hundehaltung beziehungsweise der regelmäßige Aufenthalt von weiteren Hunden auf dem Grundstück sei bauplanungsrechtlich unzulässig und verstoße damit gegen materielles Baurecht. Die Parzelle Nr. 764/1 liege in einem reinen Wohngebiet, die Parzelle Nr. 775/2 befinde sich im nicht beplanten Innenbereich. Die nähere Umgebung entspreche entweder einem allgemeinen oder einem reinen Wohngebiet. Auch wenn in solchen Gebieten grundsätzlich Nebenanlagen für eine Kleintierhaltung zulässig seien, übersteige das streitgegenständliche Ausmaß eine zulässige Hundehaltung. Nach den eigenen Angaben der Kläger hielten sich bis zu zehn Hunde der Rasse „Husky“ regelmäßig auf dem Grundstück auf. Insbesondere handele es sich bei dieser Hundehaltung auch nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung. Das Halten wie auch der regelmäßige Aufenthalt einer solch hohen Anzahl von Hunden sei typischerweise geeignet, das Wohnen wesentlich zu stören und widerspreche damit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Die Nachbarn hätten grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Eigenart des Gebiets erhalten bliebe. Im vorliegenden Fall seien seitens der Nachbarschaft wiederholt erhöhte Lärmimmissionen angezeigt worden. Ein gesteigerter Lärmpegel habe sich auch im Rahmen der vor Ort durchgeführten Kontrollen bestätigt. Nach diesen Kriterien erscheine die Haltung von mehr als zwei dem Welpenalter entwachsenen Tieren angesichts der rassetypischen Größe der gehaltenen Huskys unzulässig.

Zur Begründung ihres im selben Monat erhobenen Widerspruchs machten die Kläger geltend, die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung lägen nicht vor. Die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Hundehaltung über das in einem allgemeinen Wohngebiet akzeptable Maß hinausgehe. Die Einwände nur eines einzelnen Nachbarn seien nicht ausreichend für eine so weitgehende Nutzungsuntersagung. Bis heute sei kein Lärmprotokoll vorgelegt worden. Die Untersagung sei unverhältnismäßig und stelle einen Eingriff in ihre Grundrechte dar. Seit Januar 2016 komme der Bruder der Klägerin, der gegenüber wohne, täglich mit den nunmehr bei ihm untergebrachten Hunden bei ihnen zu Besuch. Es gehe niemanden etwas an, wie oft die Nachbarn und Bekannten mit den bei diesen untergebrachten Hunden zu Besuch kämen.

Im Oktober 2016 wurde der Widerspruch der Kläger zurückgewiesen.2 In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die untersagte Form der Hundehaltung beziehungsweise des regelmäßigen Aufenthalts von zeitweise bis zu zehn Hunden überschreite den zulässigen Rahmen des „Wohnens“ hinsichtlich des Charakters eines Wohngebiets. Eine Haltung von bis zu zehn größeren Hunden sei auf keinen Fall so möglich, dass die Lebensäußerungen der Tiere den Nachbarn verborgen blieben. Ob die Hunde tatsächlich auf dem Grundstück gehalten würden oder sich in entsprechender Anzahl dort aufhielten, führe zu keiner anderen Beurteilung. Mit der Verfügung würden lediglich solche „Aufenthalte zu Besuchszwecken“ untersagt, die einem objektiven Beobachter den Eindruck vermittelten, dass sich das Rudel beziehungsweise Großteile der vormals bei den Klägern beheimateten Hunde trotz der Aufteilung weiterhin fast durchgängig auf dem Anwesen zusammen aufhielten. Aus den Kontrollberichten ergebe sich unbestritten, dass sich jeweils mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück aufgehalten hätten. Ein objektiver Beobachter könne durchaus naheliegend vermuten, dass die „Aufteilung“ der Hunde lediglich in formeller, nicht aber in tatsächlicher Hinsicht vollzogen worden sei. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass die an ihren Bruder abgegebenen Hunde täglich zu Besuch kämen und auch die übrigen Hunde teilweise „stundenweise“ in Pflege gegeben würden. Entgegen der Auffassung der Kläger sei die Vorlage eines Lärmprotokolls nicht erforderlich, da es im Rahmen der Gebietsverträglichkeit nicht auf die Überschreitung immissionsschutzrechtlicher Grenzwerte ankomme. Die streitgegenständliche Nutzung verstoße zugleich gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Bestandschutz oder auf ein Gewohnheitsrecht berufen, da nie eine behördliche Akzeptanz geäußert worden sei. Nach den Angaben der Kläger sei die Anzahl der Hunde im Laufe des Verfahrens sogar weiter gestiegen.

Zur Begründung ihrer im Dezember 2016 erhobenen Klage haben die Kläger ergänzend vorgetragen, es handele sich nicht nur um eine förmliche Aufteilung der Hunde. Es hielten sich nicht regelmäßig beziehungsweise täglich mehr als zwei Hunde auf ihrem Grundstück auf. Anlässlich der Besuche von Freunden, Verwandten und Bekannten könne es vorkommen, dass stundenweise mehr als zwei Hunde auf ihrem Grundstück seien. Insoweit sei es ein ganz entscheidender Unterschied, ob die Hunde dort gehalten würden oder sich als Besuchshunde nur stundenweise dort aufhielten, zumal es nicht um die Hundehaltung in Zwingeranlagen gehe. Daneben sei auch zu beachten, dass sich die Hunde auf der Parzelle Nr. 775/2 aufhielten, bei der es sich um „Ackerland“ handele. Es sei nicht ersichtlich, weshalb auch hier die Regelungen zum reinen Wohngebiet gelten sollten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht einschlägig. Auch in der Nachbarschaft würden mehrere Hunde gehalten. Wenn Hunde in der Nachbarschaft bellten oder jaulten, werde immer unterstellt, dass es sich hierbei um ihre Hunde handele. Zudem seien die Hunde der Nachbarn nicht ständig bei ihnen zu Besuch. Diverse Stichproben, so sei es der Akte zu entnehmen, hätten ergeben, dass nur ihre Hunde vor Ort gewesen seien. Bei den Nachbarn, die ihre Hunde übernommen hätten, seien keine Kontrollen durchgeführt worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im November 2017 abgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, die Nutzungsuntersagung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dass es zu einer Ansammlung von bis zu zehn Hunden der Rasse „Husky“ auf ihrem Grundstück gekommen sei, werde von den Klägern eingeräumt. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine derartige Haltung sowie der regelmäßige Aufenthalt von bis zu zehn Hunden auf dem Grundstück der Kläger planungsrechtlich nicht zulässig seien. Die materielle Baurechtmäßigkeit beurteile sich für die Parzelle Nr. 764/1 nach dem Bebauungsplan „Auf der Heid“, der ein reines Wohngebiet festsetze. Die Parzelle Nr. 775/2 liege im unbeplanten Innenbereich. Sie grenze nach Norden an die Gärten der Wohnbebauung in der B.straße und sei Teil der mit der Wohnbebauung an der Straße „Am “ unmittelbar einhergehend bebauungsakzessorisch genutzten Fläche. In Wohngebieten sei eine Hundehaltung nur als Annex zur Wohnnutzung zulässig und nur dann ein dem Wohnen untergeordneter Nebenzweck, wenn sie dieser räumlich und funktional zugeordnet und nur von untergeordneter Bedeutung sei. Die Haltung von mehr als zwei Hunden in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet werde regelmäßig wegen der damit verbundenen Störung für die Nachbarschaft als nicht mehr wohngebietsverträglich angesehen. Die den Klägern untersagte Haltung beziehungsweise der regelmäßige Aufenthalt von bis zu zehn Hunden der Rasse „Husky“ sei nicht mehr gebietsverträglich und damit nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Es sei das übliche Verhalten eines Hundes, dass er aus verschiedenen Gründen, etwa aus Freude, zur „Grundstücksverteidigung“, bei vorbeifahrenden Autos oder bei vorbeigehenden Personen, bei Abhol- und Bringvorgängen belle oder jaule, was bei bis zu zehn Hunden zu erheblichen Lärmimmissionen führen könne, die in einem allgemeinen Wohngebiet wegen des hohen Störpotentials gebietsuntypisch seien. Nach den Angaben der Kläger hielten sich die Hunde tagsüber von etwa 07.10 Uhr bis etwa 12.00 - 13.00 Uhr im Freien und anschließend in der Wohnung und im Freien auf. Dabei sei auch zu beachten, dass die Parzelle Nr. 775/2 nicht etwa von weiterer Wohnbebauung abgelegen sei. Dass die von den Klägern betriebene Hundehaltung auch nicht mehr als „untergeordnet“ bewertet werden könne, zeige die ganz auf die Hundehaltung ausgerichtete aufwändige Umgestaltung des Grundstücks. Der gesamte unbebaute Bereich des großen Gartengrundstücks werde auch bei unbefangener Betrachtung massiv von der Hundehaltung geprägt. Nichts anderes gelte für den regelmäßigen Aufenthalt von mehr als zwei Hunden auf dem Grundstück. Zum einen hätten die Kläger eingeräumt, dass die Hunde teilweise auf ihrem Grundstück zusammengeführt würden beziehungsweise dass man teilweise auf die abgegebenen Hunde aufpasse. Bei unangekündigten Kontrollen seien mehrfach mindestens vier Hunde auf dem Grundstück angetroffen worden. Insofern sei davon auszugehen, dass sich regelmäßig mehr als zwei Hunde auf dem Grundstück aufhielten. Seitens des Beklagten sei zudem nur der regelmäßige Aufenthalt von mehr als zwei Hunden zu Besuchszwecken auf dem Grundstück untersagt worden, also nur solche Aufenthalte, die einem objektiven Dritten den Eindruck vermittelten, dass sich die „Besuchshunde“ mehr oder weniger durchgängig auf dem Grundstück aufhielten. Die Annahme, dass die untersagte Nutzung gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, halte ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung stand. Die unmittelbar angrenzenden Grundstückseigentümer würden angesichts der Nähe der Hundehaltung in ihrer Wohn- und Nachtruhe sowie in der Nutzung ihrer Gartenbereiche erheblich beeinträchtigt. Das ergebe sich bereits aus der Beschwerde eines Grundstücksnachbarn. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Bestandschutz oder Gewohnheitsrecht berufen. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen bei der Nutzungsuntersagung dem Zweck dieser Ermächtigung entsprechend und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt und lediglich ein teilweises Nutzungsverbot ausgesprochen. Dass er willkürlich gehandelt habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Kläger behaupteten, dass in ihrer Nachbarschaft mehrere Hunde gehalten würden, ohne dass dort jemals Kontrollen stattgefunden hätten, hätten sie keinen konkreten Fall benannt, bei dem in der Nachbarschaft auf einem Grundstück mehr als zwei Hunde gehalten würden.

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung  gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2017 - 5 K 2587/16 -, durch das ihre Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.10.2016, mit dem ihnen die „Nutzung ihres Grundstücks … hinsichtlich der Haltung von mehr als zwei Hunden sowie auch für den regelmäßigen Aufenthalt von mehr als zwei Hunden zu Besuchszwecken untersagt“ wurde, abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis  begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Kläger begründet nicht die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung . Daher hat das Verwaltungsgericht ihre Klage zu Recht abgewiesen.

Zunächst ist davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde3 über den Verweis auf das die sogenannten „formelle Illegalität“ einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei ihrer Ermessensentscheidung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO tragend auf die Annahme materieller baurechtlicher Gesichtspunkte, also eine fehlende Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, abstellt, dies die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens der von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung erweitert.4 Da die Kläger in der nach dem Darlegungsgebot  hier maßgeblichen Begründung ihres Zulassungsantrags die im Übrigen hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinen ersthaften Bedenken unterliegende bodenrechtliche Einordnung der verfügungsbetroffenen Grundstücke als im Bebauungsplan „Auf der“ ausgewiesenes reines Wohngebiet  beziehungsweise als zumindest faktisches allgemeines Wohngebiet  nicht in Frage stellen, muss darauf nicht eingegangen werden. Gleiches gilt für die in der Verfügung enthaltene zahlenmäßige Begrenzung der Zulässigkeit der Hundehaltung als Annex zum Wohnen als solche. Der § 14 Abs. 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient , nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt.5 Weiter ist davon auszugehen, dass eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten unzulässig ist und gegebenenfalls auch potentiell nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme auslöst. Deswegen kommt es insoweit nicht darauf an, ob es im Jahr 2017 keine  Anzeigen wegen Lärmbelästigung gegeben hat oder ob die umgebende Wohnbebauung beziehungsweise die dort wohnenden Nachbarn, wie von den Klägern behauptet, sich „mangels Lärmbelästigung oder sonstiger Beeinträchtigungen“ gestört fühlen oder nicht. Dass sich ein konkreter Grenznachbar, wie aus einer Vielzahl von Beschwerden nach Aktenlage ergibt, sehr wohl „gestört“ fühlt, ist im Übrigen unstreitig.

Soweit die Kläger vor dem Hintergrund geltend machen, es „gehe eben nicht um die Haltung von Hunden, sondern um das Besuchsrecht Dritter mit deren Hunden“, da sie selbst nur zwei Hunde hielten und weitere Hunde lediglich auf ihrem Grundstück - mit den jeweiligen Halterinnen und Haltern - „zu Besuch“ seien, wobei sie - die Kläger - ähnlich wie ein Mieter oder eine Mieterin in seiner/ihrer Wohnung „so viel Besuch empfangen könnten, wie sie wollten“, ist dieser gedankliche Ansatz völlig ungeeignet, das vorliegende baurechtliche Problem konkurrierender beziehungsweise gegenläufiger störender Nutzungen in einem gegenüber Störungen vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig eingestuften Wohngebiet zu „lösen“. Vielmehr geht es hier darum, ob eine Kleintierhaltung umfangmäßig noch als Ausfluss des Wohnens angesehen werden kann, also gewissermaßen typischerweise „dazu gehört“.

Nach Aktenlage hatte der Beklagte als Untere Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf seinen ordnungsrechtlichen Auftrag nach § 57 Abs. 2 LBO vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - allen Grund, hier eine insoweit „im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften“ stehende Benutzung im Sinne des § 82 Abs. 2 LBO anzunehmen. Insofern ist nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen davon auszugehen, dass objektive Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, um dagegen einzuschreiten. Das war hier unzweifelhaft der Fall. Dabei geht es nicht darum, ob die bei den zahlreichen Kontrollen festgestellten Hunde auf dem Grundstück nach einer Halterummeldung woanders gemeldet und deswegen nur „zu Besuch“ sind. Wo die einzelnen Hunde für das Finanzamt „gemeldet“ sind, spielt baurechtlich keine Rolle.

Der Beklagte hat eine Vielzahl von Kontrollen auf dem Anwesen der Kläger durchgeführt, diese Ortseinsichten jeweils sorgfältig, zumeist auch mit Fotoaufnahmen dokumentiert und dabei immer eine die zugelassene Zahl an Hunden überschreitende Anzahl an Tieren - jeweils der Rasse Siberian Husky - angetroffen. Dass er daraus den Schluss gezogen hat, dass sich regelmäßig mehr als die „wohnakzessorisch“ nach § 14 Abs. 1 BauNVO tolerierbare Anzahl von Hunden dort aufhält, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Das rechtfertigte offensichtlich sein Einschreiten.

Bei der nach Aktenlage ersten dokumentierten Kontrolle im Juni 2015 hat die Klägerin selbst ausweislich des darüber gefertigten Kontrollberichts angegeben, dass auf dem Grundstück 7 bis 8 Hunde gehalten würden. Die Mitglieder dieses „Huskyrudels“ sind auf den Fotos in der Akte zu sehen. Auch im Oktober 2015 hat der Beklagte durch seine Mitarbeiter 8 Hunde festgestellt. Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters über ein mit der Klägerin am 5.1.2016 geführtes Telefonat hat diese damals zwar behauptet, dass die Anzahl der Hunde „durch Verschenkung reduziert“ worden sei, dass aber alle damals sogar 8 bis 10 Hunde auf dem eigenen Grundstück tagsüber „zum Spielen und Austoben zusammengeführt“ würden. Bei einer Kontrolle am 7.3.2016, bei der die Kläger nicht angetroffen wurden, machten sich nach dem darüber gefertigten Bericht „beim Klingeln mindestens zwei Hunde bemerkbar“. Im Außenbereich seien 4 Hunde festgestellt worden, wobei der „Geräuschpegel durch Bellen und Jaulen hoch“ gewesen sei. Auch bei dieser Gelegenheit wurden Fotos gefertigt. Am 27.4.2016 hat der Kläger bei einer weiteren Kontrolle ferner erklärt, auf dem Grundstück befänden sich 10 Hunde, von denen aber 8 nur „zu Besuch“ seien. Am 14.6.2016 gab er an, dass sich 6 Hunde auf dem Grundstück befänden, davon 4 „zu Besuch“. Dass bei diesen Gelegenheiten auch die angeblichen Halterinnen oder Halter „zu Besuch“ waren, ist den Akten übrigens nicht zu entnehmen. In einem anschießenden Telefonat am selben Tag hat der Kläger dann ausweislich eines darüber gefertigten Vermerks erklärt, außer 2 Hunden hielten sich auch die anderen, zwischenzeitlich bei den Nachbarn gemeldeten 8 Hunde „täglich“ zu Besuch auf seinem Grundstück auf. Ausweislich dieser Niederschrift soll der Kläger auf den von dem Mitarbeiter des Beklagten geäußerten Vorhalt, dass die Behauptung, die Hunde befänden sich nachts stets wieder bei den Nachbarn, erheblichen Bedenken begegne, erklärt haben, das sei seine „Version“, die es „zu widerlegen gelte“. Dazu ist zu sagen, dass der Beklagte nach den vor Ort getroffenen Feststellungen, nachvollziehbar angenommen hat, dass die „Version“ der „Besuchshunde“ lediglich ein durch die Kontrollen des Beklagten veranlasster „Trick“ beziehungsweise vorgeschoben ist. Dass daraufhin im Juni 2016 auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO ein auf die Überschreitung der Haltung von zwei Hunden bezogenes ordnungsbehördliches Verbot unter Einbeziehung der „Besuchshunde“ erging, ist danach ohne Weiteres nachzuvollziehen und war rechtlich auch gerechtfertigt. Auch mehrere danach durchgeführte unangemeldete Kontrollen ergaben bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung immer die Anwesenheit von mehr als zwei Hunden bereits außerhalb der Gebäude auf dem Grundstück.

Da das Vorbringen der Kläger somit keine „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung  begründet und auch sonst keinen Grund für die von ihnen beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

 

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(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.