Autokauf: Wie weit geht die Aufklärungspflicht über Transportschäden?
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Was darf ein durchschnittlicher Kunde unter einem „Transportschaden“ verstehen und wie weit geht die Aufklärungspflicht des Händlers, wenn er den Schaden in der eigenen Werkstatt repariert hat?
Die Antworten liefert das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Der Käufer darf von einer eher leichten bis mittleren Beschädigung ausgehen. Ist der Schaden größer, muss das Autohaus den Käufer detailliert über den Schaden aufklären. Im Urteilsfall ging es um einen Opel Vectra, der als „Vorführwagen“ verkauft worden war. Auf dem Bestellschein hatte der Verkäufer den Hinweis angebracht „Fahrzeug hatte Transportschaden hinten“. Rund vier Jahre nach dem Kauf verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags: Er sei über den Umfang des Transportschadens arglistig getäuscht worden. Das sah das OLG ebenso, weil der Opel stärkere Beschädigungen aufwies und der Händler nicht nachweisen konnte, dass er den Käufer darüber aufgeklärt hatte. Folge: Der Händler musste den Kaufpreis zurückzahlen – allerdings reduziert um eine Nutzungsvergütung für rund 70.000 km! (OLG Düsseldorf, I-1U 233/05).
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