Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit

published on 09/09/2016 13:57
Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, so ist das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig.
Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden. 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.11.2015, (Az.: 10 U 14/15).

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und Leistungserbringung eine "Ohne-Rechnung-Abrede" zur Hinterziehung von Umsatzsteuer, erfasst die Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis, so dass aus diesem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.

Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in Zeiträume mit und ohne sittenwidrige Honorarvereinbarung nicht möglich ist und die "Ohne-Rechnung-Abrede" damit das Entgelt für die Planung, aus der Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden sollen, betrifft.

Vorbringen in der Berufungsinstanz, das der Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils widerspricht, der für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO hat, kann nach § 531 II ZPO nicht zu berücksichtigen sein.


Gründe

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenleistung geltend. Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Architekten, im Jahre 2010 zumindest mit der Genehmigungsplanung des § 33 HOAI für den Neubau seines Einfamilienhauses. Die Parteien vereinbarten für die Architektenleistungen ein Honorar von 2.500,00 €. Der Beklagte wurde für den Kläger tätig und erarbeitete verschiedene Vorschläge, fertigte Skizzen an, unterbreitete Empfehlungen zur Senkung der Baukosten und gab eine mündliche Kostenschätzung ab. Der Beklagte fertigte schließlich für den Kläger unter dem Datum des 14. August 2010 einen Antrag auf Baugenehmigung. In der zugehörigen Baubeschreibung trug der Beklagte unter „5. Grundstücksbeschaffenheit“ Folgendes ein:

„Baugrund Beschaffenheit und Tragfähigkeit; bindige Böden ausreichend tragfähig“.

Nach Verhandlungen mit der Stadt S. unter Beteiligung des Beklagten wurde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt.

Am 8. Oktober 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger, nachdem dieser nunmehr einen Teilbetrag des Honorars in bar ohne Rechnung zahlen wollte, eine Rechnung über 1.500,00 € zuzüglich 285,00 € Umsatzsteuer, die der Kläger überwies. Weiterhin zahlte der Kläger dem Beklagten zusätzliche 1.000,00 € in bar. Nach Abriss des vorhandenen Wohnhauses begann der mit den Rohbauarbeiten beauftragte Streithelfer des Klägers im Spätherbst 2010 mit den Erdarbeiten. Bereits kurze Zeit nach Herstellung der Bodenplatte zeigte sich eine Neigung bei dieser von ca. 7 cm Richtung Gartenseite. Nachdem der Rohbauer davon ausging, dass sein Nivelliergerät falsch eingestellt war bzw. der Laser verschoben worden war, wurde der Rohbau zunächst weiter errichtet. Erst nach Fertigstellung des Daches wurde im Zuge der Flaschnerarbeiten der Bau eingestellt.

Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenhang mit Stabilisierung und Anhebung des Hauses entstehenden Kosten geltend. Ferner macht er einen Feststellungsantrag geltend.

Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers mit einem weiteren Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 - 8 i. H. v. 35.573,23 €.

Der Kläger, der behauptet, den Beklagten mit allen 9 Leistungsphasen des § 33 HOAI beauftragt zu haben, macht einen Planungsfehler des Beklagten geltend. Der Beklagte hätte die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben prüfen lassen und ihn entsprechend beraten müssen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, weil dieser seine Pflichten aus dem wirksamen Architektenvertrag schlecht erfüllt habe. Der Vertrag sei nicht gem. § 134 BGB nichtig, weil die nachträgliche Schwarzgeldabrede das bereits zuvor begründete Werkvertragsverhältnis unberührt lasse. Auch der nur mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt schulde eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Hierher gehöre auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Der Beklagte sei der Pflicht, eine Baugrunduntersuchung anzuregen, schuldhaft nicht nachgekommen. Die Pflichtverletzung sei kausal für den nunmehr eingetretenen Schaden geworden. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus.

Der Anspruch sei auch nicht teilweise durch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung erloschen, da es insoweit bereits an einem schlüssigen Vortrag fehle. Ferner sei ein weiteres Honorar auch nicht fällig, fehle es doch an der Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Es könne nicht darauf ankommen, in welchem Vertragsstadium gegen die entsprechenden Normen verstoßen werde.

Der Beklagte, der nur mit der Leistungsphase 4 beauftragt gewesen sei, habe davon ausgehen dürfen, dass der Baugrund ausreichend tragfähig sei. Zudem hätte sich der Kläger auch nicht beratungskonform verhalten. Ein Mitverschulden des Klägers sei darin zu sehen, dass der Kläger keinerlei Anstalten unternommen habe, nähere Untersuchungen einzuholen, obwohl bereits nach Erstellung der Bodenplatte die fehlende Tragfähigkeit des Bodens erkennbar gewesen sei.

Die Ausführungen bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung seien im Ergebnis nicht haltbar, seien die Honoraransprüche doch bereits unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen begründet.

Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen:

Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23.12.2014, Az.: 2 O 191/11, wird wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger und sein Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe zu Recht den Schadensersatzanspruch zuerkannt. Der Architektenvertrag sei auch wirksam, insbesondere hätten die Parteien nicht unstreitig eine Schwarzgeldabrede getroffen. Eine zwischen den Parteien getroffene etwaige Schwarzgeldabrede wäre auf die Wirksamkeit des bereits geschlossenen Architektenvertrages sowieso ohne Einfluss.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Parteien informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift 29. September 2015 verwiesen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Architektenleistung kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 633, 280, 281 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.

Allerdings hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Beklagten erbrachte Architektenleistung mangelhaft war und dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Aufwendungen zu § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zustünde, wenn der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig wäre, § 134 BGB.

Die vom Beklagten erbrachte Architektenleistung war mangelhaft.

Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte jedenfalls mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Der Umfang der vom Beklagten übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung ist gem. §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Der Kläger hat den Beklagten beim gemeinsamen Ortstermin zur Bebaubarkeit des Grundstücks befragt und ihn später jedenfalls mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Daher wusste der Beklagte, dass der Kläger selbst die Baugrundverhältnisse nicht beurteilen konnte. Welche mündliche Antwort der Beklagte beim Ortstermin auf die Frage nach der Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben hat, ist vorliegend nicht entscheidend.

Die Antwort hat der Beklagte jedenfalls mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und der ausdrücklichen Bestätigung der Tragfähigkeit des Bodens im Bauantrag schriftlich gegeben. Aus den Unterlagen konnte der Beklagte erkennen, dass zwischenzeitlich keine weiteren Untersuchungen oder Planungsleistungen vorlagen, die darauf hindeuteten, dass die Bodenverhältnisse begutachtet oder überprüft worden waren. Selbst wenn der Beklagte mit den Leistungsphasen 1-3 nicht beauftragt worden wäre, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, bei der Erstellung der Genehmigungsplanung zu überprüfen, ob die Baugrundverhältnisse auf ihre Tragfähigkeit abgeklärt sind, und gegebenenfalls den Bauherrn zu einer Abklärung zu veranlassen, sofern er, der Architekt, ansonsten keine fundierten Angaben zur Tragfähigkeit des Baugrundes machen kann.

Die Angabe des Beklagten im Baugesuch, wonach die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend sei, hatte keine ausreichende Grundlage und hat sich als falsch herausgestellt. Ob das Gebäude trotz der Neigung standsicher ist, ist entgegen der Berufung des Beklagten für die Frage des Mangels des Architektenwerks ohne Bedeutung, schuldete der Beklagte doch die Genehmigungsplanung für ein „gerades“ Haus.

Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Er musste nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. erkennen, dass die Tragfähigkeit des Bodens nicht gewährleistet war. Die geographische Lage wäre Anlass für weitere Untersuchungen gewesen. Es war sorgfaltswidrig, dies nicht mit dem Kläger zu erörtern und auf weitere Bodenuntersuchungen zu drängen. Der Beklagte wusste angesichts der Nachfrage des Klägers beim Ortstermin, dass der Kläger die Bodenverhältnisse selbst nicht einzuschätzen wusste. Die vom Beklagten begangene Pflichtverletzung wird auch nicht dadurch relativiert, dass auf dem Grundstück zuvor ein Haus aus den 1920iger Jahren gestanden hat. Dem Beklagten war aufgrund der durchgeführten Genehmigungsplanung bekannt, dass sich die Bebauungsflächen von dem abgerissenen und dem neuen Haus nur teilweise überschneiden.

Einer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels der Architektenleistung bedurfte es nicht, weil sich der Mangel bereits in der Bauausführung verwirklicht hatte.

Derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Die Erfüllung der Aufklärungspflicht soll die Beweisnot beseitigen, die darin besteht, dass sich nachträglich nur schwer mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von schadendrohenden Umständen und des Umfangs von Schadensrisiken gehandelt hätte. Es handelt sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung.

Diese Vermutung hat der Beklagte mit der Behauptung, der Kläger sei nicht bereit gewesen, die Kosten des Sachverständigengutachtens, das der Streithelfer der Beklagten nach Eintritt des Schadensereignisses eingeholt hat, zu übernehmen, nicht widerlegt. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten, das bei der Planung und beim Bau des Hauses gar keine Berücksichtigung mehr finden konnte, wurde es doch zu einem Zeitpunkt eingeholt, als der Schaden längst entstanden war. Der Hinweis darauf, dass es dem Kläger darum gegangen sei, möglichst Kosten zu sparen, führt nicht zu dem Schluss, der Kläger hätte bei entsprechender Beratung vor Erstellung des Bauantrags auf ein erforderliches Bodengutachten bewusst verzichtet, wenn ihm vom Beklagten die Risiken eines Bauens ohne Bodengutachten angesichts der örtlichen Verhältnisse vor Augen geführt worden wären.

Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe derjenigen Kosten entstanden, die ursächlich auf die mangelhafte Leistung zurückzuführen sind. Zutreffend würdigt das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen S. zur Schadenshöhe und legt sie der Schadensberechnung zugrunde. Diese Würdigung wird durch die Berufung nicht erschüttert.

Gegen seine Haftung kann der Beklagte nicht einwenden, den Kläger treffe ein Mitverschulden , weil die fehlende Tragfähigkeit der Bodenplatte erkennbar gewesen sei. Die Vermutung des Rohbauers, es habe ein Fehler beim Nivellieren vorgelegen, gab für den Kläger noch keinen Anlass für einen Baustopp und die Einholung eines Baugrundgutachtens. Es fehlt bereits am Vortrag, wann dem Kläger selbst die fehlende Tragfähigkeit aufgefallen sein soll und wann er als Nichtfachmann hätte auf die weiteren Baubeteiligten einwirken müssen, um einen Baustopp zu erreichen.

Der Feststellungsantrag wurde angesichts der bejahten Haftung dem Grunde nach und der Möglichkeit weiterer Mangelfolgeschäden vom Landgericht zutreffend für zulässig und begründet betrachtet.

Der Anspruch auf Schadensersatz wäre auch nicht teilweise durch eine Aufrechnung erloschen.

Die Begründung der Berufung genügt den gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht, als sich die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung wendet. Bei teilbarem Streitgegenstand muss zu jedem Teil eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung geliefert werden, ansonsten fällt der Teil, der den Anforderungen nicht genügt, dem Berufungsgericht nicht zur Verhandlung und Entscheidung an.

Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 - 3 und 5 - 8 des § 33 HOAI ist grundsätzlich zulässig, weil sie unter einer innerprozessualen Bedingung stand. Diese Bedingung ist auch eingetreten. Für den Fall, dass das Gericht von einem Schadensersatzanspruch des Klägers ausgehen sollte, macht sich der Beklagten dessen Vortrag zu eigen, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt. Das hat das Landgericht auch zutreffend erkannt und die Honorarforderung des Beklagten auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft.

Das Landgericht hat die Gegenforderung des Beklagten mit zutreffenden Argumenten sowohl an der fehlenden Schlüssigkeit als auch an der Fälligkeit scheitern lassen und hierzu ausgeführt, dass es an der Vorlage einer die Fälligkeit begründenden Schlussrechnung fehle. Weiterhin geht das Landgericht von einer fehlenden Prüffähigkeit der schriftsätzlich vorgetragenen Honorarberechnung aus. Das ist richtig. Es fehlt jedenfalls die Abgrenzung der erbrachten zu den nicht erbrachten Leistungen und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten.

Die Berufung des Beklagten hat aber deswegen Erfolg, weil der Architektenvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt.

§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Der Beklagte hat Schwarzarbeit geleistet, indem er für einen Teil in Höhe von 1.000,00 € des vereinbarten Werklohns von insgesamt 2.500,00 € keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Kläger hat dies erkannt und bewusst gefördert, indem er mit dem Beklagten nachträglich eine aufgeteilte Zahlung vereinbart hat, wonach ein Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 € keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Der Senat ist aufgrund der Anhörung der Parteien sowie der Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand auf S. 4 des erstinstanzlichen Urteils davon überzeugt, dass 1.000,00 € ohne Rechnung gezahlt werden sollten und beiden Parteien bewusst war, dass damit Umsatzsteuer nicht entrichtet werden sollte. Einen anderen Zweck vermag der Senat in der Aufteilung der Zahlung in einen Teilbetrag, der bar übergeben wurde und für den bis zum Termin in der mündlichen Verhandlung keine Rechnung erstellt worden war, und einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.500,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt 1.785,00 €, der zeitnah überweisen wurde, nicht zu erkennen. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG anzunehmen.

Der Beklagte hat zudem gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, weil er als Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt hat und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

Der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren. Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne. Ziel war es, die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ zu verhindern. Angesichts des enormen Ausmaßes der Steuerausfälle seien derartige Verhaltensweisen nicht hinnehmbar. Es müssten sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers führe dazu, dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran hätten, dass das Geschäft legal mit Rechnung abgewickelt wird. Dies werde durch entsprechende Bußgeldbewehrungen noch verstärkt. Das zeigt, dass unabhängig von ihrer systematischen Einordnung in das Umsatzsteuergesetz auch diese Gesetzesänderungen nicht isoliert der Steuererhebung dienen sollten, sondern in erster Linie veranlasst waren, um zusammen mit der Schaffung des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes diese vom Gesetzgeber missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann eintreten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Vorliegend hat der Kläger die genannten Verstöße des Beklagten nicht nur gekannt und zu seinem Vorteil ausgenutzt, sondern die Zahlung eines Teilbetrags des Honorars in bar ohne Rechnung selbst gewollt. Insoweit ist auf die Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf Seite 4 zu verweisen, die für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO für das Vorbringen der Parteien hat. Abweichender streitiger Vortrag in 2. Instanz hat hier nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Nach Anhörung der Parteien war Anlass für diese nachträgliche Abrede, dass das vereinbarte Honorar von 2.500 € vom Kläger brutto und vom Beklagten netto verstanden worden war und dieser Meinungsunterschied durch eine Aufteilung der Zahlung in eine solche mit Rechnung und Umsatzsteuer und eine solche ohne Rechnung und Umsatzsteuer ausgeräumt werden sollte. Damit sind die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften vorsätzlich erfolgt.

Der Umstand, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des vereinbarten Architektenhonorars bezog, ändert an der Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrages nichts. Nach der zutreffenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, könnte der Architektenvertrag allenfalls als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von dem Beklagten zu erbringende Teil-Leistungen zugeordnet hätten. Eine solche Zuordnung haben die Parteien nicht vorgenommen.

Auch der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hatten, führt zu keiner anderen Bewertung.

Nicht gefolgt werden kann dem erstinstanzlichen Urteil und der in der Literatur vertretenen Ansicht, dass allein der Abänderungsvertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen würde und nach § 134 BGB nichtig sei, und damit der Vertrag in seiner ursprünglichen Form zum Zeitpunkt vor der „Ohne-Rechnung-Abrede“ wieder auflebt. Die nachträgliche Abrede, einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen, gestaltet vielmehr den ursprünglichen wirksamen Werkvertrag um mit dem Inhalt, den er durch die „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat. Eine isolierte Betrachtung der „Ohne-Rechnung-Abrede“ berücksichtigt nicht hinreichend ihren verfolgten Zweck, den ursprünglich geschlossenen Vertrag an die neu vereinbarten Konditionen anzupassen und damit abzuändern. Der nachträglichen Schwarzgeldabrede ist vorliegend auch ein unmittelbar auf den anfänglichen Vertrag gerichteter Aufhebungskonsens immanent, mit welchem die Parteien den Architektenvertrag insgesamt in den Anwendungsbereich des § 134 BGB geführt haben.

Darüber hinaus würde ein Verständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenzt, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen, zuwiderlaufen.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 23. Juli 2004 ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte. Schon die frühere Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderte, dass Verträge, die den Ordnungswidrigkeitstatbeständen zugrunde lagen, bei bestimmter Beteiligung beider Vertragspartner nichtig waren. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Rechtsfolge nunmehr mit dem neuen Gesetz nicht mehr eintreten sollte.

Das Gesetz will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen. Wer das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot bewusst missachte, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen. Mit diesem Schutzzweck des Gesetzes wäre es gerade nicht vereinbar, die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“, die das vertragliche Synallagma insgesamt umgestalten soll, isoliert zu betrachten und der vom Gesetzgeber missbilligten Vorgehensweise der Vertragsparteien nur deswegen Wirksamkeit zuzusprechen, weil der Abschluss des Architekten- oder Werkvertrags und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zeitlich auseinanderfallen, die Vertragsparteien sich also erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst für die Illegalität entscheiden. Eine solche einschränkende Anwendung der Nichtigkeitsfolge würde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnen, erst nach Vertragsschluss eine Schwarzgeldabrede zu treffen und dadurch den Werkvertrag zu „retten“.

Nicht allein die Gefahr der bewussten Umgehung der Nichtigkeit gem. § 134 BGB durch die nachträgliche Schwarzgeldabrede, sondern die Erfahrung, dass solche Vereinbarungen in der Praxis auch tatsächlich oft erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden, führt gerade zu der Notwendigkeit, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch in diesen Fällen eintreten zu lassen.

Die Unwirksamkeit des Vertrages greift hier nicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in welchem die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen wurde.

Zwar wurden die Leistungen, die in Form der mangelhaften Genehmigungsplanung des Beklagten Grundlage für einen Gewährleistungsanspruch sein könnten, zu einem Zeitpunkt erbracht, als die Vertragsparteien die Abrede noch nicht getroffen hatten. Eine solche Aufteilung in einen Zeitraum, in welchem der Architektenvertrag wirksam war, und in einen, in welchem die Nichtigkeitsfolge eintritt, lässt sich vorliegend deswegen nicht durchführen, weil die „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch das Entgelt für die Genehmigungsplanung selbst betrifft und eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in zwei Zeiträume daher nicht möglich macht. Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag in der Gestalt, die er durch die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat, ermöglicht keine Abspaltung solcher Leistungen, die von der Schwarzgeldabrede nicht erfasst sein sollen. Unabhängig von dem streitigen Vortrag, ob der Beklagte mit der Vollarchitektur oder nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt wurde, ist unstreitiger Tatsachenvortrag der Parteien, dass alle vom Beklagten zu erbringenden Leistungen mit 1.500,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und mit 1.000,00 € bar honoriert werden sollten.

Vor dem Hintergrund dieses Vortrags der Parteien ist die Rechnung des Beklagten vom 8. Oktober 2010 über 1.500 € pauschal zzgl. 19% Mehrwertsteuer für die Anfertigung eines Baugesuchs kein Anlass, von einem von Verstößen gegen steuerliche Vorschriften nicht betroffenen Leistungsteil auszugehen. Der Leistungsbeschrieb in dieser Rechnung sollte gerade bei Dritten wie den Finanzbehörden den - wahrheitswidrigen - Eindruck erwecken, mit dieser Rechnung sei die gesamte Leistung des Beklagten abgerechnet worden, um die daneben bestehende „Ohne-Rechnung-Abrede“ zu verschleiern. Diese Rechnung sollte nur den Schein eines rechtmäßigen Verhaltens begründen. Ihre Aussage ist daher nicht belastbar.

Die Nichtigkeit des Werkvertrags zwischen den Parteien schließt Mängelansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer aus.

Indem sich der Beklagte zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrags wegen der „Ohne-Rechnung-Abrede“ beruft, verhält er sich im konkreten Fall nicht treuwidrig. Ob in besonders gelagerten Fällen eine Vertragspartei sich auf Treu und Glauben berufen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge kann beispielsweise in Fällen erfolgen, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen. Dazu wurde von den Parteien jedoch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert für beide Instanzen war auf 132.716,00 € festzusetzen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch und der unbegründeten Feststellungsklage, die der Senat aus der Differenz des Zahlungsantrags zum vom Sachverständigen S. berechneten Gesamtschaden berechnet. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG war die hilfsweise Aufrechnung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da bereits die Klage keinen Erfolg hatte.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, wie sich eine von den Parteien nach dem Vertragsschluss getroffene Schwarzgeldabrede auf den gesamten Vertrag auswirkt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, diese eine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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published on 10/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. Dezember 2014, Az. 2 O 191/11, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die dur
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18/07/2012 09:30

schon ein einmaliges Fehlverhalten kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen-OVG Lüneburg vom 24.05.12-Az:8 LA 198/11-Rechtsanwalt für Architektenrecht
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27/09/2010 17:22

Anwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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14/05/2014 09:53

Eine Abnahme kann in Betracht kommen, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist.
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23. Dezember 2014, Az. 2 O 191/11, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Die durch die Nebenintervention des Streithelfers des Beklagten verursachten Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 132.716,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Architektenleistung geltend. Der Kläger beauftragte den Beklagten, einen Architekten, im Jahre 2010 zumindest mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) des § 33 HOAI (2009) für den Neubau seines Einfamilienhauses. Die Parteien vereinbarten für die Architektenleistungen ein Honorar von 2.500,00 EUR. Der Beklagte wurde für den Kläger tätig und erarbeitete verschiedene Vorschläge, fertigte Skizzen an, unterbreitete Empfehlungen zur Senkung der Baukosten und gab eine mündliche Kostenschätzung ab. Der Beklagte fertigte schließlich für den Kläger unter dem Datum des 14. August 2010 einen Antrag auf Baugenehmigung (Anl. K 6, Bl. 75 ff. der Akten). In der zugehörigen Baubeschreibung trug der Beklagte unter „5. Grundstücksbeschaffenheit“ folgendes ein:
„Baugrund (Angaben nach DIN 1054) Beschaffenheit und Tragfähigkeit; bindige Böden ausreichend tragfähig“ (vgl. Bl. 80 d.A.).
Nach Verhandlungen mit der Stadt S. unter Beteiligung des Beklagten wurde dem Kläger die Baugenehmigung erteilt.
Am 8. Oktober 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger, nachdem dieser nunmehr einen Teilbetrag des Honorars in bar ohne Rechnung zahlen wollte, eine Rechnung über 1.500,00 EUR zuzüglich 285,00 EUR Umsatzsteuer, die der Kläger überwies. Weiterhin zahlte der Kläger dem Beklagten zusätzliche 1.000,00 EUR in bar. Nach Abriss des vorhandenen Wohnhauses begann der mit den Rohbauarbeiten beauftragte Streithelfer des Klägers im Spätherbst 2010 mit den Erdarbeiten. Bereits kurze Zeit nach Herstellung der Bodenplatte zeigte sich eine Neigung bei dieser von ca. 7 cm Richtung Gartenseite. Nachdem der Rohbauer davon ausging, dass sein Nivelliergerät falsch eingestellt war bzw. der Laser verschoben worden war, wurde der Rohbau zunächst weiter errichtet. Erst nach Fertigstellung des Daches wurde im Zuge der Flaschnerarbeiten der Bau eingestellt.
Der Kläger macht mit der Klage einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm im Zusammenhang mit Stabilisierung und Anhebung des Hauses entstehenden Kosten geltend. Ferner macht er einen Feststellungsantrag geltend.
Der Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung gegen die Forderung des Klägers mit einem weiteren Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 - 8 i.H.v. 35.573,23 EUR.
Der Kläger, der behauptet, den Beklagten mit allen 9 Leistungsphasen des § 33 HOAI (2009) beauftragt zu haben, macht einen Planungsfehler des Beklagten geltend. Der Beklagte hätte die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben prüfen lassen und ihn entsprechend beraten müssen.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
10 
Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, weil dieser seine Pflichten aus dem wirksamen Architektenvertrag schlecht erfüllt habe. Der Vertrag sei nicht gem. § 134 BGB nichtig, weil die nachträgliche Schwarzgeldabrede das bereits zuvor begründete Werkvertragsverhältnis unberührt lasse. Auch der nur mit der Genehmigungsplanung beauftragte Architekt schulde eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung. Hierher gehöre auch die Berücksichtigung der Bodenverhältnisse. Der Beklagte sei der Pflicht, eine Baugrunduntersuchung anzuregen, schuldhaft nicht nachgekommen. Die Pflichtverletzung sei kausal für den nunmehr eingetretenen Schaden geworden. Ein Mitverschulden des Klägers scheide aus.
11 
Der Anspruch sei auch nicht teilweise durch die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung erloschen, da es insoweit bereits an einem schlüssigen Vortrag fehle. Ferner sei ein weiteres Honorar auch nicht fällig, fehle es doch an der Vorlage einer prüffähigen Honorarschlussrechnung.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
13 
Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. Es könne nicht darauf ankommen, in welchem Vertragsstadium gegen die entsprechenden Normen verstoßen werde.
14 
Der Beklagte, der nur mit der Leistungsphase 4 beauftragt gewesen sei, habe davon ausgehen dürfen, dass der Baugrund ausreichend tragfähig sei. Zudem hätte sich der Kläger auch nicht beratungskonform verhalten. Ein Mitverschulden des Klägers sei darin zu sehen, dass der Kläger keinerlei Anstalten unternommen habe, nähere Untersuchungen einzuholen, obwohl bereits nach Erstellung der Bodenplatte die fehlende Tragfähigkeit des Bodens erkennbar gewesen sei.
15 
Die Ausführungen bezüglich der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung seien im Ergebnis nicht haltbar, seien die Honoraransprüche doch bereits unter dem Aspekt ersparter Aufwendungen begründet.
16 
Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen:
17 
Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 23.12.2014, Az.: 2 O 191/11, wird wie folgt abgeändert:
18 
Die Klage wird abgewiesen.
19 
Der Kläger und sein Streithelfer beantragen,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Das Erstgericht habe zu Recht den Schadensersatzanspruch zuerkannt. Der Architektenvertrag sei auch wirksam, insbesondere hätten die Parteien nicht unstreitig eine Schwarzgeldabrede getroffen. Eine zwischen den Parteien getroffene etwaige Schwarzgeldabrede wäre auf die Wirksamkeit des bereits geschlossenen Architektenvertrages sowieso ohne Einfluss.
22 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23 
Der Senat hat die Parteien informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift 29. September 2015 verwiesen.
II.
24 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
25 
1. Dem Kläger steht wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Architektenleistung kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 633, 280, 281 BGB zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig ist, § 134 BGB.
26 
a) Allerdings hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die vom Beklagten erbrachte Architektenleistung mangelhaft war und dem Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung anfallenden Aufwendungen zu § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB zustünde, wenn der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nichtig wäre, § 134 BGB.
27 
aa) Die vom Beklagten erbrachte Architektenleistung war mangelhaft.
28 
Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts war der Beklagte jedenfalls mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Der Umfang der vom Beklagten übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung ist gem. §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 -, juris Rn. 25).
29 
Der Kläger hat den Beklagten beim gemeinsamen Ortstermin zur Bebaubarkeit des Grundstücks befragt und ihn später jedenfalls mit der Genehmigungsplanung beauftragt. Daher wusste der Beklagte, dass der Kläger selbst die Baugrundverhältnisse nicht beurteilen konnte. Welche mündliche Antwort der Beklagte beim Ortstermin auf die Frage nach der Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben hat, ist vorliegend nicht entscheidend.
30 
Die Antwort hat der Beklagte jedenfalls mit der Erstellung der Genehmigungsplanung und der ausdrücklichen Bestätigung der Tragfähigkeit des Bodens im Bauantrag schriftlich gegeben. Aus den Unterlagen konnte der Beklagte erkennen, dass zwischenzeitlich keine weiteren Untersuchungen oder Planungsleistungen vorlagen, die darauf hindeuteten, dass die Bodenverhältnisse begutachtet oder überprüft worden waren. Selbst wenn der Beklagte mit den Leistungsphasen 1 - 3 nicht beauftragt worden wäre, entbindet ihn dies nicht von der Pflicht, bei der Erstellung der Genehmigungsplanung zu überprüfen, ob die Baugrundverhältnisse auf ihre Tragfähigkeit abgeklärt sind, und gegebenenfalls den Bauherrn zu einer Abklärung zu veranlassen, sofern er, der Architekt, ansonsten keine fundierten Angaben zur Tragfähigkeit des Baugrundes machen kann.
31 
Die Angabe des Beklagten im Baugesuch, wonach die Tragfähigkeit des Bodens ausreichend sei, hatte keine ausreichende Grundlage und hat sich als falsch herausgestellt. Ob das Gebäude trotz der Neigung standsicher ist, ist entgegen der Berufung des Beklagten für die Frage des Mangels des Architektenwerks ohne Bedeutung, schuldete der Beklagte doch die Genehmigungsplanung für ein „gerades“ Haus.
32 
bb) Der Beklagte hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten (§ 276 BGB). Er musste nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. erkennen, dass die Tragfähigkeit des Bodens nicht gewährleistet war. Die geographische Lage wäre Anlass für weitere Untersuchungen gewesen. Es war sorgfaltswidrig, dies nicht mit dem Kläger zu erörtern und auf weitere Bodenuntersuchungen zu drängen. Der Beklagte wusste angesichts der Nachfrage des Klägers beim Ortstermin, dass der Kläger die Bodenverhältnisse selbst nicht einzuschätzen wusste. Die vom Beklagten begangene Pflichtverletzung wird auch nicht dadurch relativiert, dass auf dem Grundstück zuvor ein Haus aus den 1920iger Jahren gestanden hat. Dem Beklagten war auf Grund der durchgeführten Genehmigungsplanung bekannt, dass sich die Bebauungsflächen von dem abgerissenen und dem neuen Haus nur teilweise überschneiden.
33 
cc) Einer Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels der Architektenleistung bedurfte es nicht, weil sich der Mangel bereits in der Bauausführung verwirklicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 55/13 -, juris Rn.18).
34 
dd) Derjenige, der vertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Auftraggeber die Beratung also unbeachtet gelassen hätte. Die Erfüllung der Aufklärungspflicht soll die Beweisnot beseitigen, die darin besteht, dass sich nachträglich nur schwer mit der erforderlichen Zuverlässigkeit beurteilen lässt, wie der Betroffene bei rechtzeitiger Kenntnis von schadendrohenden Umständen und des Umfangs von Schadensrisiken gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Es handelt sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 183/11 -, juris Rn. 17).
35 
Diese Vermutung hat der Beklagte mit der Behauptung, der Kläger sei nicht bereit gewesen, die Kosten des Sachverständigengutachtens, das der Streithelfer der Beklagten nach Eintritt des Schadensereignisses eingeholt hat, zu übernehmen, nicht widerlegt. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten, das bei der Planung und beim Bau des Hauses gar keine Berücksichtigung mehr finden konnte, wurde es doch zu einem Zeitpunkt eingeholt, als der Schaden längst entstanden war. Der Hinweis darauf, dass es dem Kläger darum gegangen sei, möglichst Kosten zu sparen, führt nicht zu dem Schluss, der Kläger hätte bei entsprechender Beratung vor Erstellung des Bauantrags auf ein erforderliches Bodengutachten bewusst verzichtet, wenn ihm vom Beklagten die Risiken eines Bauens ohne Bodengutachten angesichts der örtlichen Verhältnisse vor Augen geführt worden wären.
36 
ee) Dem Kläger ist ein Schaden in Höhe derjenigen Kosten entstanden, die ursächlich auf die mangelhafte Leistung zurückzuführen sind. Zutreffend würdigt das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen S. zur Schadenshöhe und legt sie der Schadensberechnung zu Grunde. Diese Würdigung wird durch die Berufung nicht erschüttert.
37 
ff) Gegen seine Haftung kann der Beklagte nicht einwenden, den Kläger treffe ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), weil die fehlende Tragfähigkeit der Bodenplatte erkennbar gewesen sei. Die Vermutung des Rohbauers, es habe ein Fehler beim Nivellieren vorgelegen, gab für den Kläger noch keinen Anlass für einen Baustopp und die Einholung eines Baugrundgutachtens. Es fehlt bereits am Vortrag, wann dem Kläger selbst die fehlende Tragfähigkeit aufgefallen sein soll und wann er als Nichtfachmann hätte auf die weiteren Baubeteiligten einwirken müssen, um einen Baustopp zu erreichen.
38 
b) Der Feststellungsantrag wurde angesichts der bejahten Haftung dem Grunde nach und der Möglichkeit weiterer Mangelfolgeschäden vom Landgericht zutreffend für zulässig und begründet betrachtet.
39 
c) Der Anspruch auf Schadensersatz wäre auch nicht teilweise durch eine Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB).
40 
Die Begründung der Berufung genügt den gesetzlichen Anforderungen insoweit nicht, als sich die Berufung gegen die Nichtberücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung wendet. Bei teilbarem Streitgegenstand muss zu jedem Teil eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung geliefert werden, ansonsten fällt der Teil, der den Anforderungen nicht genügt, dem Berufungsgericht nicht zur Verhandlung und Entscheidung an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1971 - III ZR 188/67 -, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11 -, juris Rn 9 f.).
41 
Die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 - 3 und 5 - 8 des § 33 HOAI (2009) ist grundsätzlich zulässig, weil sie unter einer innerprozessualen Bedingung stand. Diese Bedingung ist auch eingetreten. Für den Fall, dass das Gericht von einem Schadensersatzanspruch des Klägers ausgehen sollte, macht sich der Beklagten dessen Vortrag zu eigen, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06 -, juris Rn. 28 f.). Das hat das Landgericht auch zutreffend erkannt und die Honorarforderung des Beklagten auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft.
42 
Das Landgericht hat die Gegenforderung des Beklagten mit zutreffenden Argumenten sowohl an der fehlenden Schlüssigkeit als auch an der Fälligkeit scheitern lassen und hierzu ausgeführt, dass es an der Vorlage einer die Fälligkeit begründenden Schlussrechnung fehle. Weiterhin geht das Landgericht von einer fehlenden Prüffähigkeit der (lediglich) schriftsätzlich vorgetragenen Honorarberechnung aus. Das ist richtig. Es fehlt jedenfalls die Abgrenzung der erbrachten zu den nicht erbrachten Leistungen und die Ermittlung der anrechenbaren Kosten.
43 
2. Die Berufung des Beklagten hat aber deswegen Erfolg, weil der Architektenvertrag gem. § 134 BGB nichtig ist, so dass der Klage der Erfolg versagt bleibt.
44 
a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 13) .
45 
aa) Der Beklagte hat Schwarzarbeit geleistet, indem er für einen Teil in Höhe von 1.000,00 EUR des vereinbarten Werklohns von insgesamt 2.500,00 EUR keine Umsatzsteuer verlangen und abführen wollte. Der Kläger hat dies erkannt und bewusst gefördert, indem er mit dem Beklagten nachträglich eine aufgeteilte Zahlung vereinbart hat, wonach ein Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR keinen Umsatzsteueranteil enthielt. Der Senat ist aufgrund der Anhörung der Parteien sowie der Feststellungen des Landgerichts im unstreitigen Tatbestand auf S. 4 des erstinstanzlichen Urteils davon überzeugt, dass 1.000,00 EUR ohne Rechnung gezahlt werden sollten und beiden Parteien bewusst war, dass damit Umsatzsteuer nicht entrichtet werden sollte. Einen anderen Zweck vermag der Senat in der Aufteilung der Zahlung in einen Teilbetrag, der bar übergeben wurde und für den bis zum Termin in der mündlichen Verhandlung keine Rechnung erstellt worden war, und einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.500,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer, insgesamt 1.785,00 EUR, der zeitnah überweisen wurde, nicht zu erkennen. Dies ist ausreichend, um einen zur Nichtigkeit des Vertrags führenden Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. SchwarzArbG anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 -, BGHZ 201, 1-11- juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn 23).
46 
bb) Der Beklagte hat zudem gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, weil er als Unternehmer eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeführt hat (siehe Bunjes/Korn UStG 13. Aufl. § 14 Rn. 20) und der Verpflichtung nicht nachgekommen ist, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
47 
Der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren (vgl. Art. 12 des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842). Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne (BT-Drucks. 15/2573, S. 34). Ziel war es, die „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ zu verhindern. Angesichts des enormen Ausmaßes der Steuerausfälle seien derartige Verhaltensweisen nicht hinnehmbar. Es müssten sowohl für den Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger entsprechende Pflichten bestehen. Die zusätzliche Rechnungsaufbewahrungspflicht des privaten Leistungsempfängers (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG) neben der Rechnungsausstellungspflicht des Unternehmers führe dazu, dass beide Seiten ein erhebliches Interesse daran hätten, dass das Geschäft legal mit Rechnung abgewickelt wird. Dies werde durch entsprechende Bußgeldbewehrungen noch verstärkt (BT-Drucks. 15/2573, S. 34 f.). Das zeigt, dass unabhängig von ihrer systematischen Einordnung in das Umsatzsteuergesetz auch diese Gesetzesänderungen nicht isoliert der Steuererhebung dienen sollten, sondern in erster Linie veranlasst waren, um zusammen mit der Schaffung des neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes diese vom Gesetzgeber missbilligte Form von Rechtsgeschäften ganz zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller. Dem entspricht es, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz schon dann eintreten zu lassen, wenn der Besteller von den entsprechenden Verstößen des Unternehmers weiß und sie bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn 24 f.).
48 
Vorliegend hat der Kläger die genannten Verstöße des Beklagten nicht nur gekannt und zu seinem Vorteil ausgenutzt, sondern die Zahlung eines Teilbetrags des Honorars in bar ohne Rechnung selbst gewollt. Insoweit ist auf die Feststellung im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils auf Seite 4 zu verweisen, die für die 2. Instanz Beweiskraft nach § 314 ZPO für das Vorbringen der Parteien hat. Abweichender streitiger Vortrag in 2. Instanz hat hier nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Nach Anhörung der Parteien war Anlass für diese nachträgliche Abrede, dass das vereinbarte Honorar von 2.500 EUR vom Kläger brutto und vom Beklagten netto verstanden worden war und dieser Meinungsunterschied durch eine Aufteilung der Zahlung in eine solche mit Rechnung und Umsatzsteuer und eine solche ohne Rechnung und Umsatzsteuer ausgeräumt werden sollte. Damit sind die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften vorsätzlich erfolgt.
49 
b) Der Umstand, dass sich die Absicht der Steuerhinterziehung nur auf einen Teil des vereinbarten Architektenhonorars bezog, ändert an der Nichtigkeit des gesamten Architektenvertrages nichts. Nach der zutreffenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, könnte der Architektenvertrag allenfalls als teilwirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zuzüglich Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von dem Beklagten zu erbringende Teil-Leistungen zugeordnet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 -, BGHZ 201, 1-11 Rn. 13; Staudinger/Roth, BGB, 2015, § 139 Rn. 64; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl., § 139 Rn. 25). Eine solche Zuordnung haben die Parteien nicht vorgenommen.
50 
c) Auch der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hatten, führt zu keiner anderen Bewertung.
51 
aa) Nicht gefolgt werden kann dem erstinstanzlichen Urteil und der in der Literatur (vgl. Lorenz NJW 2013, 3132, 3134; Jerger NZBau 2014, 415, 417) vertretenen Ansicht, dass allein der Abänderungsvertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen würde und nach § 134 BGB nichtig sei, und damit der Vertrag in seiner ursprünglichen Form zum Zeitpunkt vor der „Ohne-Rechnung-Abrede“ wieder auflebt. Die nachträgliche Abrede, einen Teilbetrag ohne Rechnung zu zahlen, gestaltet vielmehr den ursprünglichen wirksamen Werkvertrag um mit dem Inhalt, den er durch die „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat. Eine isolierte Betrachtung der „Ohne-Rechnung-Abrede“ berücksichtigt nicht hinreichend ihren verfolgten Zweck, den ursprünglich geschlossenen Vertrag an die neu vereinbarten Konditionen anzupassen und damit abzuändern. Der nachträglichen Schwarzgeldabrede ist vorliegend auch ein unmittelbar auf den anfänglichen Vertrag gerichteter (Teil-) Aufhebungskonsens immanent, mit welchem die Parteien den Architektenvertrag insgesamt in den Anwendungsbereich des § 134 BGB geführt haben (vgl. hierzu: Popescu, ZfBR 2015, 3, 5).
52 
bb) Darüber hinaus würde ein Verständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenzt, der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Geschäften“ wirkungsvoll zu bekämpfen, zuwiderlaufen.
53 
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 23. Juli 2004 ausweislich § 1 Abs. 1 SchwarzArbG der Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit dient und dass die Novellierung des Vorgängergesetzes ausschließlich eine Verschärfung der gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit bewirken sollte (BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150 - juris Rn. 17). Schon die frühere Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderte, dass Verträge, die den Ordnungswidrigkeitstatbeständen zugrunde lagen, bei bestimmter Beteiligung beider Vertragspartner nichtig waren. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Rechtsfolge nunmehr mit dem neuen Gesetz nicht mehr eintreten sollte.
54 
Das Gesetz will nicht nur den tatsächlichen Vorgang der Schwarzarbeit eindämmen, sondern im Interesse der wirtschaftlichen Ordnung den zugrunde liegenden Rechtsgeschäften die rechtliche Wirkung nehmen (BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 17, MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., § 134 Rn. 77). Wer das im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthaltene Verbot bewusst missachte, solle nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - VII ZR 241/13 - BGHZ 201, 1 -11, Rn. 27; BGH, Urteil vom 05. Mai 1992 - X ZR 134/90 - BGHZ 118, 182, 193 - juris, Rn. 40). Mit diesem Schutzzweck des Gesetzes wäre es gerade nicht vereinbar, die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“, die das vertragliche Synallagma insgesamt umgestalten soll, isoliert zu betrachten und der vom Gesetzgeber missbilligten Vorgehensweise der Vertragsparteien nur deswegen Wirksamkeit zuzusprechen, weil der Abschluss des Architekten- oder Werkvertrags und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zeitlich auseinanderfallen, die Vertragsparteien sich also erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst für die Illegalität entscheiden. Eine solche einschränkende Anwendung der Nichtigkeitsfolge würde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnen, erst (möglicherweise kurz) nach Vertragsschluss eine Schwarzgeldabrede zu treffen und dadurch den Werkvertrag zu „retten“.
55 
Nicht allein die Gefahr der bewussten Umgehung der Nichtigkeit gem. § 134 BGB durch die nachträgliche Schwarzgeldabrede, sondern die Erfahrung, dass solche Vereinbarungen in der Praxis auch tatsächlich oft erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden, führt gerade zu der Notwendigkeit, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch in diesen Fällen eintreten zu lassen.
56 
cc) Die Unwirksamkeit des Vertrages greift hier nicht erst zu dem Zeitpunkt ein, in welchem die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen wurde.
57 
Zwar wurden die Leistungen, die in Form der mangelhaften Genehmigungsplanung des Beklagten Grundlage für einen Gewährleistungsanspruch sein könnten, zu einem Zeitpunkt erbracht, als die Vertragsparteien die Abrede noch nicht getroffen hatten. Eine solche Aufteilung in einen Zeitraum, in welchem der Architektenvertrag wirksam war, und in einen, in welchem die Nichtigkeitsfolge eintritt, lässt sich vorliegend deswegen nicht durchführen, weil die „Ohne-Rechnung-Abrede“ auch das Entgelt für die Genehmigungsplanung selbst betrifft und eine Teilbarkeit der synallagmatischen Beziehung in zwei Zeiträume daher nicht möglich macht. Der zwischen den Parteien geschlossene Architektenvertrag in der Gestalt, die er durch die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ gefunden hat, ermöglicht keine Abspaltung solcher Leistungen, die von der Schwarzgeldabrede nicht erfasst sein sollen. Unabhängig von dem streitigen Vortrag, ob der Beklagte mit der Vollarchitektur oder nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt wurde, ist unstreitiger Tatsachenvortrag der Parteien, dass alle vom Beklagten zu erbringenden Leistungen mit 1.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer und mit 1.000,00 EUR bar honoriert werden sollten.
58 
Vor dem Hintergrund dieses Vortrags der Parteien ist die Rechnung des Beklagten vom 8. Oktober 2010 über 1.500 EUR pauschal zzgl. 19 % Mehrwertsteuer für die Anfertigung eines Baugesuchs (Anl. B 3, Bl. 29) kein Anlass, von einem von Verstößen gegen steuerliche Vorschriften nicht betroffenen Leistungsteil auszugehen. Der Leistungsbeschrieb in dieser Rechnung sollte gerade bei Dritten wie den Finanzbehörden den - wahrheitswidrigen - Eindruck erwecken, mit dieser Rechnung sei die gesamte Leistung des Beklagten abgerechnet worden, um die daneben bestehende „Ohne-Rechnung-Abrede“ zu verschleiern. Diese Rechnung sollte nur den Schein eines rechtmäßigen Verhaltens begründen. Ihre Aussage ist daher nicht belastbar.
59 
d) Die Nichtigkeit des Werkvertrags zwischen den Parteien schließt Mängelansprüche des Bestellers gegen den Unternehmer aus (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - VII ZR 216/14 -, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 01. August 2013 - VII ZR 6/13 -, BGHZ 198, 141-150, Rn. 27).
60 
e) Indem sich der Beklagte zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers auf die Nichtigkeit des Bauvertrags wegen der „Ohne-Rechnung-Abrede“ beruft, verhält er sich im konkreten Fall nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Ob in besonders gelagerten Fällen eine Vertragspartei sich auf Treu und Glauben berufen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge kann beispielsweise in Fällen erfolgen, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen. Dazu wurde von den Parteien jedoch nichts vorgetragen.
61 
3. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
62 
Der Streitwert für beide Instanzen war auf 132.716,00 EUR festzusetzen. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch und der unbegründeten Feststellungsklage, die der Senat aus der Differenz des Zahlungsantrags zum vom Sachverständigen S. berechneten Gesamtschaden (132.716,00 EUR) berechnet. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG war die hilfsweise Aufrechnung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da bereits die Klage keinen Erfolg hatte.
63 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, wie sich eine von den Parteien nach dem Vertragsschluss getroffene Schwarzgeldabrede auf den gesamten Vertrag auswirkt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, diese eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar.

(2) Für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht,

1.
vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und
2.
zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.

(3) Nicht anrechenbar sind insbesondere die Kosten für das Herrichten, für die nichtöffentliche Erschließung sowie für Leistungen zur Ausstattung und zu Kunstwerken, soweit der Auftragnehmer die Leistungen weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.

(3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer

1.
Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt oder als Entleiher unerlaubt tätig werden lässt,
2.
als Ausländer oder Ausländerin unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausübt,
3.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a)
ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b)
entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
c)
entgegen § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft
überlässt oder für sich tätig werden lässt,
4.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt, ohne dass die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindestlohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder des § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden,
5.
als Arbeitgeber Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ausbeuterischen Arbeitsbedingungen beschäftigt oder
6.
als Inhaber oder Dritter Personen entgegen § 6a Absatz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft tätig werden lässt.

(4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

1.
von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
2.
aus Gefälligkeit,
3.
im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.
im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.