Arbeitsrecht: Dienstwagen darf während mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot genutzt werden
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Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
LAG Köln, Urteil vom 12.3.2015, (Az.: 7 Sa 973/14).
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Vergütungsteilanspruch der Klägerin in Höhe von 150,00 brutto monatlich für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 sowie - im Wege der Widerklage - um eine Forderung des Beklagten auf Zahlung sogenannter Vorhaltekosten für das der Klägerin überlassene und von dieser trotz Aufforderung nicht herausgegebene Firmenfahrzeug für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, der Klage im Wesentlichen stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.06.2014 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 15.09.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.10.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 17.11.2014 begründet.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 monatlich 150,00 brutto zu viel an Vergütung zugesprochen habe. Zwischen den Parteien sei eine Monatsvergütung in Höhe von 2.000,00 brutto vereinbart gewesen. Bei dem darüber hinaus gezahlten Betrag in Höhe von 150,00 brutto monatlich habe es sich keineswegs um eine Gehaltserhöhung gehandelt, sondern um eine sogenannte Nichtkrankheits-Prämie. Diese zahle er, der Beklagte, wenn eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr von nicht mehr als 10 Tagen vorliege. Werde die Schwelle von 10 Tagen überschritten, entfalle der Anspruch auf die Nicht-Krankheits-Prämie für ein halbes Jahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde die Nichtkrankheits-Prämie wieder gezahlt, und zwar so lange, bis in einem Jahr wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Tagen eingetreten sei.
Da die Klägerin ab dem 25.02.2014 und auch in der Zeit davor ab dem 01.01.2014 an mehr als 10 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sei mit Beginn der Erkrankung am 25.02.2014 die Voraussetzung für einen Anspruch auf Erhalt der Nichtkrankheits-Prämie entfallen. Bei Beginn ihrer Tätigkeit, so der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2015, seien mit der Klägerin die Einzelheiten der Nichtkrankheits-Prämie genauestens erörtert worden und sie habe hierbei auch vorgegeben, die Regelung verstanden zu haben. Im Übrigen enthalte der Arbeitsvertrag der Parteien eine sogenannte doppelte Schriftformklausel. Schon deshalb könne der von der Klägerin für sich reklamierte, über den Betrag von 2.000,00 monatlich hinausgehende Anspruch nicht wirksam begründet worden sein.
Der Beklagte hält auch an der Widerklageforderung insoweit fest, als er weiterhin sogenannte Vorhaltekosten für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 in Höhe von 9,00 täglich geltend macht. Der Beklagte ist der Auffassung, aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge, dass die Klägerin das Verlangen auf Herausgabe des Dienstwagens zunächst hätte befolgen müssen, auch wenn es sich nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte. Aus dem Fahrzeugüberlassungsvertrag ergebe sich darüber hinaus, dass der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zustehe konnte. Schließlich sei in dem Fahrzeugüberlassungsvertrag auch ein jederzeitiger Widerrufsvorbehalt zu seinen Gunsten vereinbart worden, von dem er seinerzeit Gebrauch gemacht habe.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014, zugestellt am 15.09.2014, Aktenzeichen15 Ca 3003/14, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, Vorhaltekosten in Höhe von 9,00 kalendertäglich im Zeitraum 09.04.2014 bis zum 24.06.2014 an den Beklagten zu zahlen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin bleibt bei ihrer Behauptung, dass die Parteien im Mai 2012 Gehaltsgespräche geführt und dabei eine Erhöhung des Grundgehalts in Höhe von 150,00 brutto monatlich vereinbart hätten. Die Klägerin weist auf die unterschiedlichen Bezeichnungen in den Vergütungsabrechnungen hin, mit denen der ab Juni 2012 gezahlte Mehrbetrag von 150,00 brutto monatlich ausgewiesen worden sei. Sie bestreitet, dass es im Betrieb des Beklagten eine sogenannte Nichtkrankheits-Prämie gebe. Jedenfalls kenne sie, die Klägerin, eine solche Regel nicht und habe auch in der Zeit bis einschließlich Mai 2014 [gemeint ist offensichtlich Mai 2012] nicht profitiert.
Nach Meinung der Klägerin steht dem Beklagten auch keine Vorhalteprämie für das Firmenauto zu. Das Verlangen des Beklagten im April 2014, dass Firmenauto zurückzugeben, sei rechtswidrig gewesen, da das Auto ihr vertraglich auch zur Privatnutzung überlassen worden sei. Der Widerrufsvorbehalt, den sich der Beklagte in dem von ihm verwendeten formularmäßigen Fahrzeugüberlassungsvertrag eingeräumt habe, sei rechtswidrig; denn er halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 BGB nicht stand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift und den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 20.02.2015 sowie auf die Berufungserwiderungsschrift und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2015 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.150,00 brutto - und nicht lediglich von 2.000,00 brutto - zustand.
Die Auffassung des Beklagten, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von über das monatliche Grundgehalt von 2.000,00 brutto hinausgehender weiterer 150,00 brutto monatlich scheitere schon an der in § 13 Abs. 5 des Formulararbeitsvertrages der Parteien vom 25.11.2009 enthaltenen sogenannten doppelten Schriftformklausel, liegt erkennbar neben der Sache. Ginge es nämlich nur nach den im Arbeitsvertrag vom 25.11.2009 niedergelegten schriftlichen Vereinbarungen, so stünde der Klägerin aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages sogar ein Monatsgehalt in Höhe von 2.250,- brutto zu. Mündliche Vereinbarungen haben jedoch Vorrang vor dem formularmäßig vereinbarten doppelten Schriftformgebot. Dementsprechend galt zwischen den Parteien bis einschließlich Mai 2012 unstreitig eine monatliche Gehaltsvereinbarung in Höhe von 2.000,00 brutto, ohne dass dies offenbar irgendwo schriftlich niedergelegt worden wäre.
Zwischen den Parteien ist in Wirklichkeit unstreitig, dass der Klägerin ab Juni 2012 grundsätzlich eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 150,00 brutto monatlich zustehen sollte. Auch der Beklagte selbst behauptet nicht etwa, dass er in der Zeit von Juni 2012 bis Januar 2014 die monatlichen Zusatzzahlungen von 150,00 brutto etwa nur versehentlich oder ohne Rechtsgrund erbracht hätte. Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, ob die zusätzliche Zahlung von 150,00 brutto monatlich ab Juni 2012 von bestimmten besonderen Voraussetzungen abhängig sein sollte, die dann im Zeitraum Februar bis Mai 2014 nicht erfüllt waren, oder ob solche besonderen Bedingungen nicht bestanden.
Nachdem der Beklagte es entgegen § 13 Abs. 5 des Formulararbeitsvertrages der Parteien versäumt hat, die Einzelheiten der Vereinbarung über die Zahlung der 150,00 brutto monatlich ab Juni 2012 schriftlich niederzulegen und nachdem der zusätzliche Betrag in der Zeit von Juni 2012 bis einschließlich Januar 2014 regelmäßig und anstandslos gezahlt wurde, wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert den Ausnahmetatbestand darzulegen, dass die zusätzliche Zahlung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollte, und wer wann unter welchen Umständen mit der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hat. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.06.2014 zutreffend hingewiesen.
Der Beklagte hat auch in der zweiten Instanz die notwendigen Darlegungen nicht nachgeholt. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen Verlautbarungen des Beklagten nach wie vor teilweise als widersprüchlich.
So wurde die Zusatzzahlung in der Vergütungsabrechnung für Juni 2012 zunächst als Leistungsbonus, in der Vergütungsabrechnung für Juli 2012 als Bonus und erst ab der Abrechnung August 2012 als Prämie Nichtkrankheit bezeichnet. Der Beklagte kann als Auftraggeber der Vergütungsabrechnungen deren Inhalt vorgeben und muss sich daher auch an den darin verwendeten Bezeichnungen festhalten lassen.
Zudem fehlt es weiterhin an einem substantiierten Vortrag zum Zustandekommen der Vereinbarung mit der Klägerin. So trägt der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2015 vor, dass mit der Klägerin bereits bei Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten die Einzelheiten der Nichtkrankheits-Prämie genauestens erörtert worden seien. Die Aufnahme der Zahlung der sogenannten Nichtkrankheits-Prämie erfolgte allerdings keineswegs bereits mit Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei dem Beklagten, sondern erst 2 ½ Jahre später.
Wer wann bei welcher Gelegenheit bzw. unter welchen Umständen mit der Klägerin vereinbart hat, dass diese eine Nichtkrankheitsprämie im Umfang von 150 brutto monatlich erhalten solle, die von den von Seiten des Beklagten im Prozess genannten Bedingungen abhängig sei, bleibt nach wie vor im Dunkeln. Selbst wenn man entgegen der hier und vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung die Klägerin für darlegungs- und beweispflichtig für eine unbedingte Zahlung der 150 hielte, hätte der Beklagte jedoch im Sinne einer sekundären Darlegungslast substantiierte Tatsachen vortragen müssen, die zu widerlegen dann Sache der Klägerin gewesen wäre. An einer hinreichend konkreten Sachverhaltsschilderung, die zu widerlegen einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, fehlt es jedoch.
Das Arbeitsgericht ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein unbedingter Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen 150,00 brutto monatlich zugestanden hat.
Auch den Widerklageantrag zu 2), der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von Vorhaltekosten in Höhe von 9,00 kalendertäglich für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 wegen Nichtherausgabe des der Klägerin überlassenen Dienstfahrzeugs.
Das Dienstfahrzeug wurde der Klägerin unstreitig auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung des Arbeitnehmers stellt einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges dar. Die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, das Dienstfahrzeug wegen des der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes herauszugeben, erfolgte zu Unrecht, da der Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges auch während eines Beschäftigungsverbotes grundsätzlich fortbesteht.
Auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 14.04.2014 berechtigte den Beklagten nicht, die Klägerin zur Rückgabe des Fahrzeugs aufzufordern. Zwar endet der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sachbezug der Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges regelmäßig dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Kündigung vom 14.04.2014 erwies sich jedoch wegen Verstoßes gegen § 11 MuSchG als rechtsunwirksam. Hätte die Klägerin auf die Aufforderung des Beklagten hin seinerzeit das Fahrzeug zeitnah zurückgegeben, so hätte sie ihrerseits nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Entzugs der Möglichkeit der Privatnutzung des Fahrzeugs geltend machen können. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beklagte nunmehr nicht seinerseits wegen Nichtherausgabe des Fahrzeugs Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen kann.
Dies gilt umso mehr, als die Kündigung des Beklagten vom 14.04.2014 sogar als offensichtlich rechtsunwirksam zu bezeichnen ist; denn der Beklagte als Arbeitgeber eines Unternehmens mit ständig mehr als 10 Beschäftigten hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er einer schwangeren Mitarbeiterin nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen kann.
Schließlich konnte sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er sich in dem formularmäßigen Fahrzeugüberlassungsvertrag den jederzeitigen grundlosen Widerruf der Erlaubnis zur Privatnutzung vorbehalten hatte. Eine derartige Vertragsklausel hält nämlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB nicht stand.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Frage der Überprüfung der Ausübung billigen Ermessens bei der Vornahme von Versetzungen ; denn im vorliegenden Fall betrifft das Verlangen des Arbeitgebers, das Dienstfahrzeug herauszugeben, nicht die Ausübung billigen Ermessens im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, sondern die Geltendmachung eines vermeintlichen Rechtsanspruchs. § 315 Abs.3 S.2 BGB, auf den das BAG in der o.a. Entscheidung maßgeblich abstellt, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 in Sachen15 Ca 3003/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen Vergütungsteilanspruch der Klägerin in Höhe von 150,00 € brutto monatlich für den Zeitraum Februar bis Mai 2014 sowie – im Wege der Widerklage – um eine Forderung des Beklagten auf Zahlung sogenannter Vorhaltekosten für das der Klägerin überlassene und von dieser trotz Aufforderung nicht herausgegebene Firmenfahrzeug für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014.
3Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu veranlasst haben, der Klage im Wesentlichen stattzugeben und die Widerklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.06.2014 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Beklagten am 15.09.2014 zugestellt. Er hat hiergegen am 15.10.2014 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 17.11.2014 begründet.
5Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 monatlich 150,00 € brutto zu viel an Vergütung zugesprochen habe. Zwischen den Parteien sei eine Monatsvergütung in Höhe von 2.000,00 € brutto vereinbart gewesen. Bei dem darüber hinaus gezahlten Betrag in Höhe von 150,00 € brutto monatlich habe es sich keineswegs um eine Gehaltserhöhung gehandelt, sondern um eine sogenannte „Nichtkrankheits-Prämie“. Diese zahle er, der Beklagte, wenn eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr von nicht mehr als 10 Tagen vorliege. Werde die Schwelle von 10 Tagen überschritten, entfalle der Anspruch auf die Nicht-Krankheits-Prämie für ein halbes Jahr. Nach Ablauf dieses Zeitraums werde die Nichtkrankheits-Prämie wieder gezahlt, und zwar so lange, bis in einem Jahr wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 Tagen eingetreten sei.
6Da die Klägerin ab dem 25.02.2014 und auch in der Zeit davor ab dem 01.01.2014 an mehr als 10 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, sei mit Beginn der Erkrankung am 25.02.2014 die Voraussetzung für einen Anspruch auf Erhalt der Nichtkrankheits-Prämie entfallen. Bei Beginn ihrer Tätigkeit, so der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2015, seien mit der Klägerin die Einzelheiten der Nichtkrankheits-Prämie genauestens erörtert worden und sie habe hierbei auch vorgegeben, die Regelung verstanden zu haben. Im Übrigen enthalte der Arbeitsvertrag der Parteien eine sogenannte doppelte Schriftformklausel. Schon deshalb könne der von der Klägerin für sich reklamierte, über den Betrag von 2.000,00 € monatlich hinausgehende Anspruch nicht wirksam begründet worden sein.
7Der Beklagte hält auch an der Widerklageforderung insoweit fest, als er weiterhin sogenannte Vorhaltekosten für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 in Höhe von 9,00 € täglich geltend macht. Der Beklagte ist der Auffassung, aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folge, dass die Klägerin das Verlangen auf Herausgabe des Dienstwagens zunächst hätte befolgen müssen, auch wenn es sich nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte. Aus dem Fahrzeugüberlassungsvertrag ergebe sich darüber hinaus, dass der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zustehe konnte. Schließlich sei in dem Fahrzeugüberlassungsvertrag auch ein jederzeitiger Widerrufsvorbehalt zu seinen Gunsten vereinbart worden, von dem er seinerzeit Gebrauch gemacht habe.
8Der Beklagte und Berufungskläger beantragt nunmehr,
9unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014, zugestellt am 15.09.2014, Aktenzeichen 15 Ca 3003/14, die Klage kostenpflichtig abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, Vorhaltekosten in Höhe von 9,00 € kalendertäglich im Zeitraum 09.04.2014 bis zum 24.06.2014 an den Beklagten zu zahlen.
10Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Die Klägerin bleibt bei ihrer Behauptung, dass die Parteien im Mai 2012 Gehaltsgespräche geführt und dabei eine Erhöhung des Grundgehalts in Höhe von 150,00 € brutto monatlich vereinbart hätten. Die Klägerin weist auf die unterschiedlichen Bezeichnungen in den Vergütungsabrechnungen hin, mit denen der ab Juni 2012 gezahlte Mehrbetrag von 150,00 € brutto monatlich ausgewiesen worden sei. Sie bestreitet, dass es im Betrieb des Beklagten eine sogenannte Nichtkrankheits-Prämie gebe. Jedenfalls kenne sie, die Klägerin, eine solche Regel nicht und habe auch in der Zeit bis einschließlich „Mai 2014“ [gemeint ist offensichtlich „Mai 2012“] nicht profitiert.
13Nach Meinung der Klägerin steht dem Beklagten auch keine Vorhalteprämie für das Firmenauto zu. Das Verlangen des Beklagten im April 2014, dass Firmenauto zurückzugeben, sei rechtswidrig gewesen, da das Auto ihr vertraglich auch zur Privatnutzung überlassen worden sei. Der Widerrufsvorbehalt, den sich der Beklagte in dem von ihm verwendeten formularmäßigen Fahrzeugüberlassungsvertrag eingeräumt habe, sei rechtswidrig; denn er halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308 BGB nicht stand.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift und den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 20.02.2015 sowie auf die Berufungserwiderungsschrift und den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 04.03.2015 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.
17II. Die Berufung des Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht ist mit zutreffender Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin für die Monate Februar bis Mai 2014 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.150,00 € brutto – und nicht lediglich von 2.000,00 € brutto – zustand.
181. Die Auffassung des Beklagten, ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von über das monatliche Grundgehalt von 2.000,00 € brutto hinausgehender weiterer 150,00 € brutto monatlich scheitere schon an der in § 13 Abs. 5 des Formulararbeitsvertrages der Parteien vom 25.11.2009 enthaltenen sogenannten doppelten Schriftformklausel, liegt erkennbar neben der Sache. Ginge es nämlich nur nach den im Arbeitsvertrag vom 25.11.2009 niedergelegten schriftlichen Vereinbarungen, so stünde der Klägerin auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages sogar ein Monatsgehalt in Höhe von 2.250,- € brutto zu. Mündliche Vereinbarungen haben jedoch Vorrang vor dem formularmäßig vereinbarten doppelten Schriftformgebot. Dementsprechend galt zwischen den Parteien bis einschließlich Mai 2012 unstreitig eine monatliche Gehaltsvereinbarung in Höhe von 2.000,00 € brutto, ohne dass dies offenbar irgendwo schriftlich niedergelegt worden wäre.
192. Zwischen den Parteien ist in Wirklichkeit unstreitig, dass der Klägerin ab Juni 2012 grundsätzlich eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 150,00 € brutto monatlich zustehen sollte. Auch der Beklagte selbst behauptet nicht etwa, dass er in der Zeit von Juni 2012 bis Januar 2014 die monatlichen Zusatzzahlungen von 150,00 € brutto etwa nur versehentlich oder ohne Rechtsgrund erbracht hätte. Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, ob die zusätzliche Zahlung von 150,00 € brutto monatlich ab Juni 2012 von bestimmten besonderen Voraussetzungen abhängig sein sollte, die dann im Zeitraum Februar bis Mai 2014 nicht erfüllt waren, oder ob solche besonderen Bedingungen nicht bestanden.
20a. Nachdem der Beklagte es entgegen § 13 Abs. 5 des Formulararbeitsvertrages der Parteien versäumt hat, die Einzelheiten der Vereinbarung über die Zahlung der 150,00 € brutto monatlich ab Juni 2012 schriftlich niederzulegen und nachdem der zusätzliche Betrag in der Zeit von Juni 2012 bis einschließlich Januar 2014 regelmäßig und anstandslos gezahlt wurde, wäre es Sache des Beklagten gewesen, substantiiert den Ausnahmetatbestand darzulegen, dass die zusätzliche Zahlung von bestimmten Voraussetzungen abhängig sein sollte, und wer wann unter welchen Umständen mit der Klägerin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen hat. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.06.2014 zutreffend hingewiesen.
21b. Der Beklagte hat auch in der zweiten Instanz die notwendigen Darlegungen nicht nachgeholt. Vielmehr erweisen sich die diesbezüglichen Verlautbarungen des Beklagten nach wie vor teilweise als widersprüchlich.
22aa. So wurde die Zusatzzahlung in der Vergütungsabrechnung für Juni 2012 zunächst als „Leistungsbonus“, in der Vergütungsabrechnung für Juli 2012 als „Bonus“ und erst ab der Abrechnung August 2012 als „Prämie Nichtkrankheit“ bezeichnet. Der Beklagte kann als Auftraggeber der Vergütungsabrechnungen deren Inhalt vorgeben und muss sich daher auch an den darin verwendeten Bezeichnungen festhalten lassen.
23bb. Zudem fehlt es weiterhin an einem substantiierten Vortrag zum Zustandekommen der Vereinbarung mit der Klägerin. So trägt der Beklagte im Schriftsatz vom 20.02.2015 vor, dass mit der Klägerin bereits „bei Beginn ihrer Tätigkeit bei dem Beklagten die Einzelheiten der Nichtkrankheits-Prämie genauestens erörtert“ worden seien. Die Aufnahme der Zahlung der sogenannten Nichtkrankheits-Prämie erfolgte allerdings keineswegs bereits mit Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei dem Beklagten, sondern erst 2 ½ Jahre später.
24cc. Wer wann bei welcher Gelegenheit bzw. unter welchen Umständen mit der Klägerin vereinbart hat, dass diese eine Nichtkrankheitsprämie im Umfang von 150 € brutto monatlich erhalten solle, die von den von Seiten des Beklagten im Prozess genannten Bedingungen abhängig sei, bleibt nach wie vor im Dunkeln. Selbst wenn man entgegen der hier und vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung die Klägerin für darlegungs- und beweispflichtig für eine unbedingte Zahlung der 150 € hielte, hätte der Beklagte jedoch im Sinne einer sekundären Darlegungslast substantiierte Tatsachen vortragen müssen, die zu widerlegen dann Sache der Klägerin gewesen wäre. An einer hinreichend konkreten Sachverhaltsschilderung, die zu widerlegen einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, fehlt es jedoch.
25c. Das Arbeitsgericht ist dementsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein unbedingter Anspruch auf Zahlung der zusätzlichen 150,00 € brutto monatlich zugestanden hat.
263. Auch den Widerklageantrag zu 2), der noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von „Vorhaltekosten“ in Höhe von 9,00 € kalendertäglich für die Zeit vom 09.04. bis 24.06.2014 wegen Nichtherausgabe des der Klägerin überlassenen Dienstfahrzeugs.
27a. Das Dienstfahrzeug wurde der Klägerin unstreitig auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur Privatnutzung des Arbeitnehmers stellt einen Teil der Arbeitsvergütung in Form eines Sachbezuges dar. Die Aufforderung des Beklagten an die Klägerin, dasDienstfahrzeug wegen des der Klägerin gegenüber ausgesprochenen Beschäftigungsverbotes herauszugeben, erfolgte zu Unrecht, da der Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges auch während eines Beschäftigungsverbotes grundsätzlich fortbesteht (BAG5 AZR 240/99 vom 11.10.2000; Küttner/Griese, Personalbuch 2015, Stichwort Dienstwagen Rdnr. 3).
28b. Auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 14.04.2014 berechtigte den Beklagten nicht, die Klägerin zur Rückgabe des Fahrzeugs aufzufordern. Zwar endet der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Sachbezug der Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges regelmäßig dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Die Kündigung vom 14.04.2014 erwies sich jedoch wegen Verstoßes gegen § 11 MuSchG als rechtsunwirksam. Hätte die Klägerin auf die Aufforderung des Beklagten hin seinerzeit das Fahrzeug zeitnah zurückgegeben, so hätte sie ihrerseits nach Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Entzugs der Möglichkeit der Privatnutzung des Fahrzeugs geltend machen können. Bereits daraus ergibt sich, dass der Beklagte nunmehr nicht seinerseits wegen Nichtherausgabe des Fahrzeugs Schadens- oder Aufwendungsersatz geltend machen kann.
29c. Dies gilt umso mehr, als die Kündigung des Beklagten vom 14.04.2014 sogar als offensichtlich rechtsunwirksam zu bezeichnen ist; denn der Beklagte als Arbeitgeber eines Unternehmens mit ständig mehr als 10 Beschäftigten hätte ohne weiteres erkennen können und müssen, dass er einer schwangeren Mitarbeiterin nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde die Kündigung aussprechen kann.
30d. Schließlich konnte sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass er sich in dem formularmäßigen Fahrzeugüberlassungsvertrag den jederzeitigen grundlosen Widerruf der Erlaubnis zur Privatnutzung vorbehalten hatte. Eine derartige Vertragsklausel hält nämlich einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB nicht stand (BAG vom 19.12.2006, 9 AZR 294/06; BAG vom 13.4.2010, 9 AZR 113/09; Küttner/Griese, Personalbuch 2015, a.a.O.).
31III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
32Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Insbesondere besteht keine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Frage der Überprüfung der Ausübung billigen Ermessens bei der Vornahme von Versetzungen (BAG vom 22.02.2012, 5 AZR 249/11); denn im vorliegenden Fall betrifft das Verlangen des Arbeitgebers, das Dienstfahrzeug herauszugeben, nicht die Ausübung billigen Ermessens im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, sondern die Geltendmachung eines vermeintlichen Rechtsanspruchs. § 315 Abs.3 S.2 BGB, auf den das BAG in der o.a. Entscheidung maßgeblich abstellt, spielt im vorliegenden Fall keine Rolle.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
35Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie folgenden Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann:
- 1.
Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zu bewerten sind - a)
als reproduktionstoxisch nach der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation, - b)
als keimzellmutagen nach der Kategorie 1A oder 1B, - c)
als karzinogen nach der Kategorie 1A oder 1B, - d)
als spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 oder - e)
als akut toxisch nach der Kategorie 1, 2 oder 3,
- 2.
Blei und Bleiderivaten, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden, oder - 3.
Gefahrstoffen, die als Stoffe ausgewiesen sind, die auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.
- 1.
wenn - a)
für den jeweiligen Gefahrstoff die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um einen Gefahrstoff handelt, der als Stoff ausgewiesen ist, der bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird, oder - b)
der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
- 2.
wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung in Kontakt kommt oder kommen kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn die schwangere Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit folgenden Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann:
- 1.
mit Biostoffen, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung einzustufen sind, oder - 2.
mit Rötelnvirus oder mit Toxoplasma.
(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie physikalischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Als physikalische Einwirkungen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, - 2.
Erschütterungen, Vibrationen und Lärm sowie - 3.
Hitze, Kälte und Nässe.
(4) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie einer belastenden Arbeitsumgebung in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen
- 1.
in Räumen mit einem Überdruck im Sinne von § 2 der Druckluftverordnung, - 2.
in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre oder - 3.
im Bergbau unter Tage.
(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen
- 1.
sie ohne mechanische Hilfsmittel regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 Kilogramm Gewicht von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss, - 2.
sie mit mechanischen Hilfsmitteln Lasten von Hand heben, halten, bewegen oder befördern muss und dabei ihre körperliche Beanspruchung der von Arbeiten nach Nummer 1 entspricht, - 3.
sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet, - 4.
sie sich häufig erheblich strecken, beugen, dauernd hocken, sich gebückt halten oder sonstige Zwangshaltungen einnehmen muss, - 5.
sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt, - 6.
Unfälle, insbesondere durch Ausgleiten, Fallen oder Stürzen, oder Tätlichkeiten zu befürchten sind, die für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, - 7.
sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt oder - 8.
eine Erhöhung des Drucks im Bauchraum zu befürchten ist, insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderer Fußbeanspruchung.
(6) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau folgende Arbeiten nicht ausüben lassen:
- 1.
Akkordarbeit oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, - 2.
Fließarbeit oder - 3.
getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, wenn die Art der Arbeit oder das Arbeitstempo für die schwangere Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.