Anfechtung

published on 30/05/2006 13:19
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

von Rechtshandlungen des Schuldners Gliederung (RA Dirk Streifler)

Rechtsanwalt Dirk Streifler Wirtschaftsrecht Berlin Mitte
Einführung in das neue Anfechtungsrecht

 

 

 

 

 

  • Darstellung der Voraussetzungen der Anfechtung

     

  • Beweislastregelungen des neuen Anfechtungsgesetzes nutzen

     

Die Erben des Schuldners als Möglichkeit der Haftungserweiterung

  • Taktische Möglichkeiten der Nachlassvollstreckung

     

  • Ermittlung der Erben und der Erbscheinsantrag

     

  • Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben

     

  • Haftungsbeschränkung des Erben und Gegenstrategien

     

Die Lohnverschleierung durch den Schuldner, § 850h ZPO

  • Lohnverschleierung erkennen

     

  • Klassische Formen der Lohnverschleierung

     

  • Richtige Vorgehensweise bei der Lohnverschleierung

     

Informationen über das Vermögen des Schuldners

  • Auskunftsmöglichkeiten beim Mandanten

     

  • Auskünfte aus Registern und deren Voraussetzungen

     

  • Aktivierung von Amtsermittlungen durch Registerbehörden

     

  • Auskunftsquellen außerhalb öffentlicher Register

     

  • Strafanzeigen gegen den Schuldner als Informationsquelle

     

Spezielle Fragen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Zusatzfragen zum amtlichen Vermögensverzeichnis

     

  • Wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

     

  • Auswertung des Vermögensverzeichnisses durch den Gläubiger

     

  • Aktuelle Rechtsprechung zum e.V.-Verfahren

     

  • Informationen zum Aufenthalt des Schuldners

     

    • Registerauskünfte

       

    • Akteneinsichten

       

    • Nutzung frei zugänglicher Datenbanken

       

    • Sonstige Auskunftsmöglichkeiten


      Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


      Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei.

      Bierbach, Streifler & Partner
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(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kan
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21/11/2023 11:54

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.
04/07/2017 11:13

Im Zuge des "VW-Skandals" oder auch "Dieselskandals" wurde offenbar, dass der Volkswagen-Konzern jahrelang Dieselfahrzeuge mithilfe einer Software so veränderte, dass sie die Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalten, auf der Straße jedoch erheblich mehr Schadstoffe ausstoßen. Etwa elf Millionen Fahrzeuge weltweit sind von der Manipulation betroffen. Seit Januar 2016 werden in Deutschland die betroffenen Autos in die Werkstätten zurückgerufen. Betroffen sind jedoch schon längst nicht mehr nur Fahrzeuge der Marke "Volkswagen".
25/02/2012 16:54

unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein-OLG Hamm vom 10.01.12-Az: I-4 U 145/11
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(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.

(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.