Altersteilzeit im Blockmodell Berechnung des Leistungsentgelts während Arbeitsphase

published on 26/06/2011 20:14
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Berechnung des Leistungsentgelts während Arbeitsphase-Anwalt für Arbeitsrecht-BAG-Urteil vom 21.01.2011 (Az: 9 AZR 870/09)-BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das BAG hat mit dem Urteil vom 21.01.2011 (Az: 9 AZR 870/09) entschieden:

Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase des Blockmodells angespart hat, werden zeitversetzt in dem Monat der Freistellungsphase fällig. Das bedeutet, dass das in dem ersten Monat der Arbeitsphase angesparte Entgelt in dem ersten Monat der Freistellungsphase zu zahlen ist. Die in den folgenden Monaten angesparten Entgelte werden jeweils in einer weiteren Folge fällig, sodass die Ordnungszahl des Monats der Arbeitsphase der Ordnungszahl des Monats der Freistellungsphase entspricht.

Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Zahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 2009 und 2010 während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit ein Leistungsentgelt nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Beschäftigten des Bundes zu zahlen war.

Die Parteien verbindet seit dem 1. August 1969 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt den Kläger in der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamts S als technischen Angestellten. In einem vom 24. Februar 2006 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Gemäß § 2 des Vertrags sollte sich an die Arbeitsphase, die vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 dauern sollte, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 anschließen. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der mit Wirkung zum 1. Mai 1998 in Kraft trat, regelt ua. Folgendes:

„§ 4 Höhe der Bezüge

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

Der in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 mit Wirkung zum 1. August 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD), sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

„§ 18 Bund

Leistungsentgelt

(1) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.



(3) Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.

§ 24

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat ...“

Der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes vom 25. August 2006 (LeistungsTV-Bund), der am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält ua. folgende Bestimmungen:

„§ 2

Regelungsstruktur

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung ...

§ 11 Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

...

(6) Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.



§ 15

Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung dieses Tarifvertrages

Das in den Dienststellen anzuwendende System der Leistungsfeststellung und der Gewährung eines Leistungsentgelts wird im Rahmen dieses Tarifvertrages durch Dienstvereinbarungen nach § 2 Satz 2 festgelegt. ...

§ 16 Einführungs- und Übergangsregelungen

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. ...

Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 v. H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. ...

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Ein-führungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. …“

Berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit im Al- tersteilzeitarbeitsverhältnis zahlte die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Betrag entspricht 6 vH des um die Hälfte gekürzten Tabellenentgelts, das der Kläger im Monat März 2007 erhielt.

Unter dem 30. Januar 2008 schlossen das Wasser- und Schifffahrtsamt S und der Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“.

Das Leistungsentgelt, das die Beklagte an den Kläger im Monat April 2008 zahlte, betrug - wie im Vorjahr - 126,20 Euro brutto und entsprach 6 vH des an ihn im Monat Dezember 2007 gezahlten hälftigen Tabellenentgelts.

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei während der Arbeitsphase verpflichtet, an ihn ein ungekürztes Leistungsentgelt zu zahlen. Die tarifliche Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund gehe, wie die Überschrift der Norm belege, als spezielle Vorschrift der allgemeinen Übergangsregelung des § 16 LeistungsTV-Bund vor. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Leistungsentgelts führe zu einer tarifwidrigen Benachteiligung der im Blockmodell beschäftigten gegenüber den im linearen Modell tätigen Altersteilzeitarbeitnehmern.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe Anspruch auf Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts. Im Übrigen sei § 16 LeistungsTV-Bund als eigenständige Vorschrift konzipiert, die das System der Leistungsgewährung in der Übergangsphase zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrags und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen iSd. § 2 LeistungsTV-Bund abschließend ausgestalte. Ihrem materiellen Kern nach handele es sich um eine stichtagsbezogene Regelung, verbunden mit einer pauschalen Auszahlung ohne vorherige Leistungsfeststellung.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landes- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, den er in der Revisionsinstanz hinsichtlich der Zinsen modifiziert hat, weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug.

Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen hälftigen Teilbetrags des Leistungsentgelts 2007 iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Anspruch ist zeitversetzt zum ersten Jahr der Arbeitsphase im ersten Jahr der Freistellungsphase des Blockmodells, das war 2009, fällig geworden.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG).

Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ) werden nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten im Jahr 2007 alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt.

Bei dem von dem Kläger begehrten Leistungsentgelt handelt es sich um eine Einmalzahlung, die als fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 iVm. Abs. 2 TV ATZ anzusehen ist (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 -Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Januar 2010 sowohl zur Vorgängerregelung in § 47 Abs. 2 BAT als auch zum heute geltenden § 21 Satz 2 TVöD erkannt hat, handelt es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Folgerichtig sind bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag nach § 21 Satz 3 TVöD Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen.

Bei festen Bezügebestandteilen haben Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung. Denn im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

Das Landesarbeitsgericht geht jedoch fehl in der Annahme, § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund kürze in der Übergangszeit den Leistungsentgeltanspruch für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, auf den Teil, der Teilzeitkräften zusteht. Diese Gruppe von Arbeitnehmern hat über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund hinaus einen Anspruch auf das nicht ausgezahlte, sondern angesparte Leistungsentgelt. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (- 9 AZR 51/09 - Rn. 38 ff., AP ATG § 4 Nr. 3) im Einzelnen ausgeführt. Der Zweck des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungsentgelt zu pauschalieren, erfordert, die Höhe des Leistungsentgelts unter Rückgriff auf die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund zu ermitteln. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist damit auch bei der Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, der das in § 18 TVöD genannte Leistungsentgelt in der Übergangsphase vom BAT zum TVöD ausgestaltet, für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision zeigt keine Gründe auf, die der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 nicht bereits berücksichtigt hätte.

Das Leistungsentgelt, das der Kläger mit den Bezügen für Juli 2007 nicht ausgezahlt bekam, sondern für die Freistellungsphase ansparte, beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund 6 vH des für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Dies entspricht im Streitfall einem Bruttobetrag iHv. 126,20 Euro.

Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ auch Anspruch auf die im April 2008 einbehaltene Hälfte des Leistungsentgelts für das Jahr 2008 iHv. 126,20 Euro. Diese ist zeitversetzt im zweiten Jahr der Freistellung im Blockmodell, das war 2010, fällig geworden.

Die Beklagte zahlte an den Kläger die erste Hälfte des Leistungsentgelts mit dem Tabellenentgelt für den Monat April 2008. Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ Anspruch auf die zeitversetzte Auszahlung der zweiten Hälfte des Leistungsentgelts in der Freistellungsphase (wie unter A I 2 und 3 ausgeführt).

Das Leistungsentgelt ist auch für das Jahr 2008 pauschal zu be- rechnen.

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 vH des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts, wenn bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 LeistungsTV-Bund zustande kommt. Die Dienststelle, welcher der Kläger angehört, das Wasser- und Schifffahrtsamt S, schloss unter dem 30. Januar 2008, also nach Ablauf des in § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund genannten Stichtags, mit dem örtlichen Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“.

Die Beklagte hat die Hauptforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinslauf beginnt für das Leistungsentgelt, das die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 nicht an den Kläger auszahlte, mit dem 1. August 2009, für das Leistungsentgelt, das der Kläger im Jahr 2008 ansparte, mit dem 1. Mai 2010.

Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase angespart hat, werden zeitversetzt nach Reihenfolge in dem Monat der Freistellungsphase fällig, dessen Ordnungszahl in der zeitlichen Abfolge dem Monat der Arbeitsphase entspricht. So wird das im ersten Monat der Arbeitsphase angesparte hälftige Monatsentgelt im ersten Monat der Freistellungsphase fällig und so weiter. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2007, auf das der Kläger während der Arbeitsphase Anspruch hatte, war zum 31. Juli 2007 fällig (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 31. Juli 2009. Die Beklagte befand sich ab dem Folgetag mit der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2008, den die Beklagte in der Arbeitsphase des Klägers auszuzahlen hatte, war zum 30. April 2008 fällig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 30. April 2010. Ab dem Folgetag trat der Verzug mit der Leistung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar ist der Kläger mit einem Teil der ursprünglich erhobenen Zinsforderung unterlegen; diese Zuvielforderung ist jedoch im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügig und hat keine Kosten veranlasst, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

 
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.
published on 21/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 3 Sa 180/09 - aufgehoben.
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Die Bewilligung von Altersteilzeit steht im Ermessen des Dienstherrn. Sie kommt überhaupt nur in Betracht, wenn entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 2. Dezember 2009 - 3 Sa 180/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 17. Februar 2009 - 3 Ca 1301/08 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 2009 und 2010 während der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit ein Leistungsentgelt nach den tarifvertraglichen Vorschriften für die Beschäftigten des Bundes zu zahlen war.

2

Die Parteien verbindet seit dem 1. August 1969 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt den Kläger in der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd im Bereich des Wasser- und Schifffahrtsamts S als technischen Angestellten. In einem vom 24. Februar 2006 datierenden Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell fortzusetzen. Gemäß § 2 des Vertrags sollte sich an die Arbeitsphase, die vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009 dauern sollte, die Freistellungsphase vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 anschließen. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung.

3

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der mit Wirkung zum 1. Mai 1998 in Kraft trat, regelt ua. Folgendes:

        

„§ 4   

        

Höhe der Bezüge

        

(1)     

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften … ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)     

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

4

Der in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 mit Wirkung zum 1. August 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD), sieht auszugsweise folgende Bestimmungen vor:

        

„§ 18 Bund

        

Leistungsentgelt

        

(1)     

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

…       

        
        

(3)     

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.

        

…       

        
        

§ 24   

        

Berechnung und Auszahlung des Entgelts

        

(1)     

Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat ...“

5

Der Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes vom 25. August 2006 ( LeistungsTV-Bund), der am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

„§ 2   

        

Regelungsstruktur

        

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung ...

        

§ 11   

        

Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

        

...     

        
        

(6)     

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

                 

…       

        

§ 15   

        

Dienstvereinbarungen zur Ausgestaltung

        

dieses Tarifvertrages

        

Das in den Dienststellen anzuwendende System der Leistungsfeststellung und der Gewährung eines Leistungsentgelts wird im Rahmen dieses Tarifvertrages durch Dienstvereinbarungen nach § 2 Satz 2 festgelegt. ...

        

§ 16   

        

Einführungs- und Übergangsregelungen

        

(1)     

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. ...

        

(2)     

Kommt bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 zustande, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 v. H. des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. ...

        

…       

                 
        

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

        

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. …“

6

Berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis zahlte die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Betrag entspricht 6 vH des um die Hälfte gekürzten Tabellenentgelts, das der Kläger im Monat März 2007 erhielt.

7

Unter dem 30. Januar 2008 schlossen das Wasser- und Schifffahrtsamt S und der Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“.

8

Das Leistungsentgelt, das die Beklagte an den Kläger im Monat April 2008 zahlte, betrug - wie im Vorjahr - 126,20 Euro brutto und entsprach 6 vH des an ihn im Monat Dezember 2007 gezahlten hälftigen Tabellenentgelts.

9

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei während der Arbeitsphase verpflichtet, an ihn ein ungekürztes Leistungsentgelt zu zahlen. Die tarifliche Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund gehe, wie die Überschrift der Norm belege, als spezielle Vorschrift der allgemeinen Übergangsregelung des § 16 LeistungsTV-Bund vor. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Leistungsentgelts führe zu einer tarifwidrigen Benachteiligung der im Blockmodell beschäftigten gegenüber den im linearen Modell tätigen Altersteilzeitarbeitnehmern.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe Anspruch auf Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des in den Jahren 2007 und 2008 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts. Im Übrigen sei § 16 LeistungsTV-Bund als eigenständige Vorschrift konzipiert, die das System der Leistungsgewährung in der Übergangsphase zwischen Inkrafttreten des Tarifvertrags und dem Abschluss von Dienstvereinbarungen iSd. § 2 LeistungsTV-Bund abschließend ausgestalte. Ihrem materiellen Kern nach handele es sich um eine stichtagsbezogene Regelung, verbunden mit einer pauschalen Auszahlung ohne vorherige Leistungsfeststellung.

12

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, den er in der Revisionsinstanz hinsichtlich der Zinsen modifiziert hat, weiter.

Entscheidungsgründe

13

A. Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Bruttobetrag iHv. 252,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. August 2009 und aus einem weiteren Teilbetrag iHv. 126,20 Euro brutto seit dem 1. Mai 2010 zu zahlen. Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung ist § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ. Der Zinsanspruch findet seine Rechtfertigung in den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug.

14

I. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des restlichen hälftigen Teilbetrags des Leistungsentgelts 2007 iHv. 126,20 Euro brutto. Dieser Anspruch ist zeitversetzt zum ersten Jahr der Arbeitsphase im ersten Jahr der Freistellungsphase des Blockmodells, das war 2009, fällig geworden.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG).

16

2. Gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 Alt. 2 TV ATZ) werden nur entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile). Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten im Jahr 2007 alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt.

17

3. Bei dem von dem Kläger begehrten Leistungsentgelt handelt es sich um eine Einmalzahlung, die als fester Bezügebestandteil iSv. § 4 Abs. 1 Alt. 1 iVm. Abs. 2 TV ATZ anzusehen ist (vgl. Senat 19. Januar 2010 - 9 AZR 51/09 - Rn. 32, AP ATG § 4 Nr. 3). Wie der Senat in dem Urteil vom 19. Januar 2010 sowohl zur Vorgängerregelung in § 47 Abs. 2 BAT als auch zum heute geltenden § 21 Satz 2 TVöD erkannt hat, handelt es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Folgerichtig sind bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag nach § 21 Satz 3 TVöD Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen(vgl. Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139).

18

4. Bei festen Bezügebestandteilen haben Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung. Denn im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214).

19

5. Das Landesarbeitsgericht geht jedoch fehl in der Annahme, § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund kürze in der Übergangszeit den Leistungsentgeltanspruch für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, auf den Teil, der Teilzeitkräften zusteht. Diese Gruppe von Arbeitnehmern hat über den Wortlaut des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund hinaus einen Anspruch auf das nicht ausgezahlte, sondern angesparte Leistungsentgelt. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 (- 9 AZR 51/09 - Rn. 38 ff., AP ATG § 4 Nr. 3) im Einzelnen ausgeführt. Der Zweck des § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund, die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungsentgelt zu pauschalieren, erfordert, die Höhe des Leistungsentgelts unter Rückgriff auf die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund zu ermitteln. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit ist damit auch bei der Pauschalierung zu berücksichtigen. Dies entspricht dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, der das in § 18 TVöD genannte Leistungsentgelt in der Übergangsphase vom BAT zum TVöD ausgestaltet, für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Revision zeigt keine Gründe auf, die der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2010 nicht bereits berücksichtigt hätte.

20

6. Das Leistungsentgelt, das der Kläger mit den Bezügen für Juli 2007 nicht ausgezahlt bekam, sondern für die Freistellungsphase ansparte, beträgt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund 6 vH des für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Dies entspricht im Streitfall einem Bruttobetrag iHv. 126,20 Euro.

21

II. Der Kläger hat gemäß § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ auch Anspruch auf die im April 2008 einbehaltene Hälfte des Leistungsentgelts für das Jahr 2008 iHv. 126,20 Euro. Diese ist zeitversetzt im zweiten Jahr der Freistellung im Blockmodell, das war 2010, fällig geworden.

22

1. Die Beklagte zahlte an den Kläger die erste Hälfte des Leistungsentgelts mit dem Tabellenentgelt für den Monat April 2008. Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 Alt. 1 TV ATZ Anspruch auf die zeitversetzte Auszahlung der zweiten Hälfte des Leistungsentgelts in der Freistellungsphase (wie unter A I 2 und 3 ausgeführt).

23

2. Das Leistungsentgelt ist auch für das Jahr 2008 pauschal zu berechnen.

24

Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats April 2008 6 vH des für den Monat Dezember 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts, wenn bis zum 30. Juni 2007 keine Dienstvereinbarung nach § 15 LeistungsTV-Bund zustande kommt. Die Dienststelle, welcher der Kläger angehört, das Wasser- und Schifffahrtsamt S, schloss unter dem 30. Januar 2008, also nach Ablauf des in § 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund genannten Stichtags, mit dem örtlichen Personalrat eine „Dienstvereinbarung über die Einführung und Umsetzung der leistungsorientierten Bezahlung im Wasser- und Schifffahrtsamt S“.

25

III. Die Beklagte hat die Hauptforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zinslauf beginnt für das Leistungsentgelt, das die Beklagte mit den Bezügen für Juli 2007 nicht an den Kläger auszahlte, mit dem 1. August 2009, für das Leistungsentgelt, das der Kläger im Jahr 2008 ansparte, mit dem 1. Mai 2010.

26

1. Monatlich zu zahlende Bezüge, die der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase angespart hat, werden zeitversetzt nach Reihenfolge in dem Monat der Freistellungsphase fällig, dessen Ordnungszahl in der zeitlichen Abfolge dem Monat der Arbeitsphase entspricht. So wird das im ersten Monat der Arbeitsphase angesparte hälftige Monatsentgelt im ersten Monat der Freistellungsphase fällig und so weiter. Demgegenüber hat der Arbeitgeber Bezüge, die auf das Jahr bezogene Einmalzahlungen beinhalten, in dem Monat der Freistellungsphase zu zahlen, der durch seine kalendermäßige Benennung dem Monat der Arbeitsphase entspricht. Dies gilt insbesondere für das Leistungsentgelt nach § 16 LeistungsTV-Bund.

27

2. Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2007, auf das der Kläger während der Arbeitsphase Anspruch hatte, war zum 31. Juli 2007 fällig (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 31. Juli 2009. Die Beklagte befand sich ab dem Folgetag mit der Leistung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

28

3. Der erste Teilbetrag des Leistungsentgelts für das Jahr 2008, den die Beklagte in der Arbeitsphase des Klägers auszuzahlen hatte, war zum 30. April 2008 fällig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In der Freistellungsphase entspricht diesem Tag der 30. April 2010. Ab dem Folgetag trat der Verzug mit der Leistung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).

29

B. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zwar ist der Kläger mit einem Teil der ursprünglich erhobenen Zinsforderung unterlegen; diese Zuvielforderung ist jedoch im Verhältnis zur Gesamtforderung geringfügig und hat keine Kosten veranlasst, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Brossardt    

                 

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2008 - 14 Sa 1695/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teils des im Juli 2007 der Klägerin nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigen des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 gezahlten Leistungsentgelts hat.

2

Die 1951 geborene Klägerin ist seit dem 1. September 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Sie ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Parteien vereinbarten am 25. Januar 2006 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in den jeweils geltenden Fassungen die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend ab dem 1. März 2006. Gemäß § 2 des Änderungsvertrags soll die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses 19,5 Stunden betragen und im Blockmodell geleistet werden. Die Arbeitsphase wurde auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2011 und die Freistellungsphase auf den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 29. Februar 2016 festgelegt.

3

Die Beklagte zahlte der Klägerin mit den Bezügen für Juli 2007 ein Leistungsentgelt unter Hinweis auf § 16 LeistungsTV-Bund in Höhe von 132,96 Euro brutto . Dieser Betrag entspricht 6 vH des für die Klägerin maßgeblichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 in ihrer individuellen Endstufe in Höhe von 2.215,83 Euro berechnet auf der Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden . In der Bezügemitteilung für August 2007 wies die Beklagte eine im Vormonat in Höhe von 66,48 Euro brutto erfolgte Überzahlung des Leistungsentgelts aus. Nach der Bezügemitteilung für August 2007 errechneten sich die Nettobezüge für diesen Monat nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf einen Auszahlungsbetrag von 1.124,60 Euro. Von diesem Betrag zog die Beklagte einen Betrag in Höhe von 25,78 Euro netto ab, so dass sich der Überweisungsbetrag auf 1.098,82 Euro belief. Die Beklagte hatte ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 die im Vormonat zu viel bezahlten Nettobezüge auf 25,78 Euro errechnet und für August 2007 einen Teil der im Vormonat abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge mit den auf die Bezüge für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet.

4

Die Klägerin beanstandete mit Schreiben vom 21. September 2007 gegenüber der Beklagten den Einbehalt von 25,78 Euro und verlangte dessen Auszahlung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. September 2007 ab. Gemäß § 16 LeistungsTV-Bund stünde den Beschäftigten ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts zu. Da die Klägerin im Rahmen der Altersteilzeit beschäftigt werde, bemesse sich ihr Anspruch nach dem verminderten Teilzeit-Tabellenentgelt iSv. § 4 TV ATZ.

5

Im Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) in der Fassung vom 30. Juni 2000 ist bestimmt:

        

„§ 4    

        

Höhe der Bezüge

        

(1)

Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

        

(2)

Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Zuwendung, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.“

6

In dem ua. zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) heißt es auszugsweise:

       

„§ 18 Bund

        

Leistungsentgelt

        

(1)

Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

        

(2)

Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung der Leistungsentgelte.

        

(3)

Nähere Regelungen werden in einem Bundestarifvertrag vereinbart.“

7

In dem LeistungsTV-Bund vom 25. August 2006, ua. abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, ist bestimmt:

        

„I. Abschnitt:

        

Allgemeine Vorschriften

        

         

        

§ 2      

        

Regelungsstruktur

        

Dieser Tarifvertrag regelt den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Die weitere Ausgestaltung erfolgt durch einvernehmliche Dienstvereinbarung oder durch einvernehmliche Betriebsvereinbarung.

        

II. Abschnitt:

        

Leistungsfeststellung

        

         

        

III. Abschnitt:

        

Leistungsentgelt

        

         

        

IV. Abschnitt:

        

Gemeinsame Vorschriften

        

§ 11    

        

Unterjährige Veränderungen, besondere Situationen

        

(1)

Eine Leistungsfeststellung findet nicht statt, wenn die/der Beschäftigte während des Leistungszeitraums weniger als 2 Kalendermonate tätig war.

        

(2)

Beschäftigte, für die gemäß Absatz 1 keine Leistungsfeststellung erfolgt, erhalten kein Leistungsentgelt. Bestand nicht während des gesamten Leistungszeitraums ein Entgeltanspruch, wird das Leistungsentgelt der/des Beschäftigten für jeden Kalendermonat, in dem kein Entgeltanspruch bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

        

(3)

Ein Leistungsentgelt wird nicht gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem Grund, den die/der Beschäftigte durch eigenes Verschulden verursacht hat, beendet wurde.

        

(4)

Im Fall eines Arbeitsplatzwechsels oder eines Wechsels der Führungskraft erhält die/der Beschäftigte grundsätzlich ein Zwischenergebnis zur Feststellung der bisherigen Leistungen. Durch Dienstvereinbarung kann bestimmt werden, dass anstelle eines Zwischenergebnisses eine gemeinschaftliche Leistungsfeststellung der früheren und der aktuellen Führungskraft der/des Beschäftigten erfolgt. Näheres regelt die Dienstvereinbarung.

        

(5)

Beschäftigte, die nach Bundesgleichstellungsgesetz, Bundespersonalvertretungsgesetz oder Sozialgesetzbuch Neuntes Buch von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung zu 75 v. H. und mehr ihrer individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit freigestellt worden sind, erhalten ohne Leistungsfeststellung ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrages der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. Für Beschäftigte, die nach Satz 1 zu 50 v. H. und weniger freigestellt sind, erfolgt eine Leistungsfeststellung auf Grundlage der erbrachten Arbeitsleistungen in den nicht freigestellten Zeiten. Für die Berechnung des Leistungsentgelts ist dieses Ergebnis auf den freigestellten Anteil der Arbeitsleistung zu übertragen. Beschäftigte, die nach Satz 1 zu weniger als 75 v. H. und mehr als 50 v. H. freigestellt sind, können zwischen der Regelung nach Satz 1 und Satz 2 wählen; das Wahlrecht muss zu Beginn des Leistungszeitraums, bei einer entsprechenden Freistellung während des Leistungszeitraums am ersten Tag der Freistellung, ausgeübt werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 11 Abs. 5 Satz 2:

        

Die Tarifvertragsparteien werden den TV ATZ entsprechend anpassen.

        

(6)

Bei Teilzeitbeschäftigten beziehen sich die Leistungsanforderungen auf die individuell vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit. Für die Höhe des Leistungsentgelts findet § 24 Abs. 2 TVöD Anwendung; Stichtag für den maßgeblichen Arbeitszeitumfang ist der letzte Tag des Leistungszeitraums. Bei Beschäftigten, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, bemisst sich das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird.

        

Protokollerklärung zu Absatz 6 Satz 2:

        

Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.

        

         

        

V. Abschnitt:

        

Schlussvorschriften

        

§ 16    

        

Einführungs- und Übergangsregelungen

        

(1)

Im Jahr 2007 erhalten alle Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Juli 2007 ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 v. H. des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Soweit Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn für die Beschäftigte/den Beschäftigten hätte nach § 11 keine Leistungsfeststellung stattgefunden. Das danach verbleibende Entgeltvolumen für das Jahr 2007 erhöht das Gesamtvolumen der Verwaltung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 für das Jahr 2008. Der erste Leistungszeitraum beginnt am 1. Juli 2007 und dauert mindestens sechs, höchstens neun Monate. Der dann anschließende Leistungszeitraum kann abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängert werden.

        

Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1:

        

Im Bewusstsein um ihre Verantwortung für den Einführungsprozess haben sich die Tarifvertragsparteien entschlossen, den ersten Leistungszeitraum am 1. Juli 2007 beginnen zu lassen und das Leistungsentgelt für die erste Jahreshälfte 2007 anteilig pauschal auszukehren. Sie haben sich dabei von folgenden Maßnahmen leiten lassen:

        

…“   

8

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 auf, die einbehaltenen 66,48 Euro brutto unverzüglich abzurechnen und mit der nächsten Vergütung auszuzahlen.

9

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr sei im Juli 2007 zutreffend ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des Tabellenentgelts auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung ausgezahlt worden. Zwar komme es nach dem Wortlaut in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund allein auf das „gezahlte Tabellenentgelt“ für den Monat März 2007 an. Einer solchen am Wortlaut orientierten Auslegung stehe aber § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen. Wie § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund zeige, betreffe § 11 LeistungsTV-Bund nicht nur Vorgänge im Zusammenhang mit dem individuellen Leistungsentgelt. § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund gelte wie § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund auch während der Übergangszeit, für die ein pauschales Leistungsentgelt gewährleistet werden solle. Aus § 18 TVöD ergebe sich kein anderes Auslegungsergebnis. Die dortige 1 %-Regelung mache annähernd 12 vH des Monatsentgelts aus. Die Konsequenz der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wäre, dass in der Freizeitphase ein Leistungsentgelt gemäß § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht mehr zu zahlen wäre. Diese Auslegung verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Ohne Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hätte sie ein Leistungsentgelt in voller Höhe erhalten. Eine sachliche Begründung für die Reduzierung des Leistungsentgelts gebe es nicht.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 66,48 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund folge nur ein Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des der Klägerin im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts. Der Gesamteinbehalt des überzahlten Betrags im August 2007 sei zu Recht erfolgt. § 11 LeistungsTV-Bund finde, soweit nicht ausdrücklich in § 16 Abs. 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund darauf Bezug genommen worden sei, auf § 16 LeistungsTV-Bund keine Anwendung. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags. Für die Zeit vor Beginn des ersten Leistungszeitraums habe eine einfach zu handhabende und damit nicht notwendig vollständig ausdifferenzierte Pauschalregelung getroffen werden sollen. Auch § 4 TzBfG zwinge nicht zu einer anderen Auslegung. Die Ungleichbehandlung habe ihren Grund nicht in der Teilzeittätigkeit, sondern sei Folge der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Stichtagsregelung einerseits und der für die Übergangsphase vorgesehenen pauschalierten Leistungsentgeltberechnung andererseits. Die Typisierung rechtfertige sich vor dem Ziel, den Beschäftigten schon vor Beginn des ersten Leistungszeitraums eine schnell und unkompliziert zu berechnende Einmalzahlung zukommen zu lassen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

13

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

14

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 66,48 Euro brutto Restvergütung für August 2007 nebst den geltend gemachten Zinsen. Die Ansprüche sind durch Aufrechnung und Verrechnung mit dem im Juli 2007 überzahlten Leistungsentgelt erloschen.

15

1. Die Beklagte behielt vom Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 zu Recht insgesamt 66,48 Euro brutto ein. Sie erklärte insoweit gemäß § 388 BGB in Höhe von 25,78 Euro die Aufrechnung gegen das der Klägerin für August 2007 zustehende Nettoarbeitsentgelt. Sie verrechnete ferner zu Recht die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sie aus der Überzahlung von 66,48 Euro brutto im Monat Juli 2007 errechnet hatte, mit den für August 2007 anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Wege eines Erstattungsverfahrens.

16

a) Die Beklagte behielt von der der Klägerin im August 2007 zustehenden Nettovergütung in Höhe von 1.124,60 Euro einen Betrag von 25,78 Euro ein. Ausweislich der Bezügemitteilung für August 2007 erfolgte dieser Einbehalt in Höhe von 25,78 Euro netto aufgrund der im Vormonat erfolgten Überzahlung des Bruttobetrags in Höhe von 66,48 Euro. In der Erteilung dieser Bezügemitteilung und dem tatsächlichen Einbehalt des Nettobetrags von 25,78 Euro liegt jedenfalls eine konkludente Aufrechnungserklärung der Beklagten gemäß § 388 BGB hinsichtlich der einbehaltenen 25,78 Euro(vgl. BAG 25. September 2002 - 10 AZR 7/02 - zu II 4 der Gründe, BAGE 103, 1). Denn die Beklagte brachte zum Ausdruck, dass sie in Höhe von 25,78 Euro gegen die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hat, weil sie ihr diesen Betrag im Vormonat ohne Rechtsgrund ausgezahlt hatte.

17

b) Hinsichtlich der in der Bezügemitteilung für August 2007 berechneten Überzahlung wegen zu viel im Juli 2007 abgeführter Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gab die Beklagte keine Aufrechnungserklärung ab. Sie brachte vielmehr zum Ausdruck, dass sie die Steuern selbst gegenüber dem Finanzamt verrechne und hinsichtlich der im Juli 2007 zu viel abgeführten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge selbst das Erstattungsverfahren durchführe. Auf dieses Erstattungsverfahren sind die §§ 387 ff. BGB nicht anzuwenden, eine Verrechnung war zulässig.

18

aa) Der Arbeitgeber war nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (nunmehr § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nF) berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten, wenn er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hatte. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel Arbeitsentgelt aus und führt er auf dieses zu Unrecht gezahlte Arbeitsentgelt Steuern ab, darf er bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die nicht vorschriftsmäßig einbehaltenen Steuern erstatten. Er ist befugt, die zu erstattende Steuer dem Betrag zu entnehmen, den er insgesamt für seine Arbeitnehmer an Lohnsteuer einbehalten hat (§ 41c Abs. 2 Satz 1 EStG), und kann daher die aufgrund der Überzahlung im Vormonat abgeführten Steuern mit den für den laufenden Monat abzuführenden Steuern verrechnen.

19

bb) Wenn der Arbeitgeber hinsichtlich des überzahlten Arbeitsentgelts Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer im Wege des Lohnabzugsverfahrens abführte, steht an sich dem Arbeitnehmer gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV der Erstattungsanspruch zu. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., § 818 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger gerichteten Anspruchs. Wenn der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch bereits realisiert hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 2 b der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 174). Aus Gründen der Praktikabilität gestatten die Versicherungsträger dem Arbeitgeber ein vereinfachtes Erstattungsverfahren. Entsprechend den „Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände für die Berechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ vom 8. Oktober 1991 wird es von den Versicherungsträgern gebilligt, dass die Arbeitgeber die für alle Arbeitnehmer ihres Betriebs abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge um den für einen einzelnen Arbeitnehmer zu viel gezahlten Betrag kürzen und den zu viel entrichteten Arbeitnehmeranteil dem Arbeitnehmer erstatten. Aus Vereinfachungsgründen fordert dann der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, von dem Arbeitnehmer nur den um die Arbeitnehmeranteile gekürzten Arbeitslohn zurück. Der Arbeitnehmer kann allerdings seine erforderliche Mitwirkung zum Verrechnungsverfahren versagen (siehe Küttner/Schlegel Personalbuch 2009 16. Aufl. Entgeltrückzahlung Rn. 25, 26).

20

2. Der Entgeltanspruch der Klägerin für August 2007 ist in Höhe von 25,78 Euro netto gemäß § 389 BGB erloschen. Die Aufrechnung ist zulässig. Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB lagen vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin ein entsprechender Rückzahlungsanspruch wegen überzahlten Leistungsentgelts zu.

21

a) Die durch den Entgelteinbehalt realisierte Aufrechnung der Beklagten verstößt nicht gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.

22

aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Maßgeblich sind die für den Arbeitnehmer anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die abzuführenden Steuern und Beiträge (Senat 17. Februar 2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 25 f., AP ZPO § 850 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 394 Nr. 2).

23

bb) Das Nettoentgelt der Klägerin belief sich für August 2007 nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen auf 1.124,60 Euro. Sowohl das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit als auch die Aufstockungsbeträge sind Arbeitseinkommen iSd. § 850 Abs. 2, § 850c Abs. 1 ZPO.

24

cc) Die Klägerin war niemandem zum Unterhalt verpflichtet. Bei einem Nettoentgelt in Höhe von 1.124,60 Euro monatlich belief sich der pfändbare Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO auf 94,40 Euro. Die Aufrechnung mit 25,78 Euro netto war deshalb nach § 394 BGB zulässig.

25

b) Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB lag vor. Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von 25,78 Euro netto zu. Denn die Beklagte hatte der Klägerin im Juli 2007 ohne Rechtsgrund ein Leistungsentgelt in Höhe von 132,96 Euro brutto statt in Höhe von 66,48 Euro brutto gezahlt. Der Klägerin stand im Juli 2007 gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund iVm. § 4 Abs. 1 1. Alt. und Abs. 2 TV ATZ während der Arbeitsphase lediglich ein Leistungsentgelt von 66,48 Euro brutto zu.

26

aa) Auf das Arbeitsverhältnis finden nach § 4 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 TVG aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der LeistungsTV-Bund sowie der TV ATZ Anwendung.

27

bb) Die Beklagte zahlte an die Klägerin im Juli 2007 entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ein Leistungsentgelt in Höhe von 6 vH des ihr für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts. Dieses hatte sie fehlerhaft nach der Vergütung einer Vollzeitbeschäftigten bemessen.

28

Bei dem im Juli 2007 abgerechneten und ausgezahlten Leistungsentgelt handelt es sich um Bezüge iSv. § 4 Abs. 1 1. Alt. iVm. Abs. 2 TV ATZ. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, so gilt Folgendes: Das Leistungsentgelt ist zur Hälfte im Monat der Arbeitsphase zu zahlen, in dem es verdient wurde. Die restliche Hälfte ist dem Wertguthaben zuzuschreiben, das in der Freistellungsphase anteilig und zeitversetzt ausgezahlt wird. Da diese Hälftelung nicht vorgenommen wurde, sondern das Leistungsentgelt im Monat der erbrachten Leistung ausgezahlt wurde, trat hinsichtlich der erst zeitversetzt in der Freistellungsphase fällig werdenden Hälfte des Leistungsentgelts eine Überzahlung ein.

29

(1) Die Revision meint zu Unrecht, die Klägerin habe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für das Jahr 2007 Anspruch auf das ungekürzte Leistungsentgelt wie ein Vollzeitarbeitnehmer. Sie habe in diesem Jahr während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses tatsächlich in Vollzeit gearbeitet. Das stehe einer Anwendung von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund entgegen, wonach es für die Berechnung des Leistungsentgelts auf das für März 2007 gezahlte Tabellenentgelt ankomme.

30

Selbst wenn diese Tarifauslegung der Revision zuträfe, verkennt sie die vergütungsrechtlichen Besonderheiten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.

31

(a) Gemäß § 4 Abs. 1 TV ATZ in der Fassung vom 30. Juni 2000 erhält der Arbeitnehmer während der gesamten Zeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Bezüge in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften ergebenden Beträge (feste Bezügebestandteile). Lediglich Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen (§ 4 Abs. 1 2. Alt. TV ATZ) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt (unständige Bezügebestandteile) (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 116, 86).

32

(b) Handelt es sich um einen Bezügebestandteil, bei dessen Berechnung es nicht auf die in der Arbeitsphase tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung ankommt, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell in der Arbeitsphase trotz Erbringung der vollen Arbeitsleistung lediglich Anspruch auf die Bezüge einer Teilzeitkraft mit der Hälfte der in der Arbeitsphase geschuldeten Arbeitsleistung hat, er aber auch durch seine Vorarbeit in der Arbeitsphase Entgeltansprüche für die Freistellungsphase erwirbt und anspart. Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet hierdurch Entgelte, die nicht im jeweiligen Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase angespart werden. Diese Ansprüche bilden ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung (Senat 24. Juni 2003 - 9 AZR 353/02 - zu A II 1 b bb (2) der Gründe, BAGE 106, 353). Das für die Freistellungsphase angesparte Entgelt ist die Gegenleistung für die bereits in der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit (vgl. Senat 19. Oktober 2004 - 9 AZR 647/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 112, 214). Da nach § 4 Abs. 2 TV ATZ auch Einmalzahlungen als Bezüge iSv. Abs. 1 gelten, greifen diese Grundsätze auch hier. Hat der Altersteilzeitarbeitnehmer in der Arbeitsphase Anspruch auf Zahlung eines Einmalbezugs, für dessen Berechnung nicht die tatsächlich in der Arbeitsphase geleistete Tätigkeit maßgebend ist, folgt aus § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ, dass der Altersteilzeitarbeitnehmer den Einmalbezug in der Arbeitsphase nur in der Höhe erhält, die sich auf der Basis der verringerten Arbeitszeit ergibt. Er spart aber den Teil des Einmalbezugs für die Freistellungsphase an, der ihm nur deshalb nicht in der Arbeitsphase ausgezahlt wird, weil der Arbeitnehmer als Einmalbezug nur den sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Betrag erhält.

33

(c) Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist ein Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ (vgl. allgemein zum Begriff Bezüge iSv. § 4 TV ATZ auch Hock/Hock ZTR 2008, 138). Es kommt demnach für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht auf den Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit an.

34

Bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund handelt es sich weder um einen Bezügebestandteil, der üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlags zum Urlaubslohn einfließt, noch um eine Wechsel- oder Schichtzulage. Zu den Bezügebestandteilen, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags einfließen, gehören gemäß § 47 Abs. 2 BAT nicht die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, und auch nicht Einmalzahlungen. Entsprechendes gilt auch bei Heranziehung des § 21 Satz 2 TVöD. Bei der Durchschnittsberechnung für den Aufschlag sind Leistungsentgelte ausdrücklich ausgenommen (§ 21 Satz 3 TVöD) (vgl. insgesamt auch Hock/Hock ZTR 2008, 138, 139). Mit dem pauschalierten Leistungsentgelt werden auch keine durch die Erbringung einer Arbeitsleistung hervorgerufenen Erschwernisse ausgeglichen (vgl. zu Erschwerniszuschlägen, die als Monatspauschalen gezahlt werden, auch Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (2) der Gründe, BAGE 116, 86). Das pauschalierte einmalige Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund hängt weder von der Erreichung bestimmter Leistungsziele noch zwangsläufig überhaupt von der Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung im Jahr 2007 oder in den davor liegenden Jahren ab. Der Arbeitnehmer kann bereits dann ein Leistungsentgelt beanspruchen, wenn ihm ein Tabellenentgelt im März 2007 gezahlt wurde und ihm ein Tabellenentgelt für Juli 2007 zusteht. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob es lediglich auf die tatsächliche Auszahlung des Tabellenentgelts im März 2007 ankommt oder ob mit „für den Monat März 2007 gezahlten Tabellenentgelt“ das Tabellenentgelt gemeint ist, das dem Arbeitnehmer für den Monat März 2007 rechtlich zusteht, was anzunehmen wäre. Ein Anspruch auf Tabellenentgelt kann für die Monate März und Juli 2007 dem Arbeitnehmer nämlich zB auch dann zustehen, wenn er in diesen Monaten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt oder im Erholungsurlaub war. In diesen Fällen kann es auch zu einer tatsächlichen Auszahlung des Tabellenentgelts kommen.

35

(2) Im Übrigen folgt aus § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht, dass sich für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell das nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund im Jahr 2007 pauschaliert zu zahlende Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit, die während der jeweiligen Phase der Altersteilzeit geschuldet wird, bemisst(aA LAG Köln 30. März 2009 - 5 Sa 1236/08 - ZTR 2009, 486, das der Auffassung ist, § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund enthalte einen allgemein festgelegten Grundsatz, den § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht außer Kraft setze). Das ergibt die Auslegung der Tarifregelungen.

36

(a) Durch die Verwendung der Begriffe „Einführungs- und Übergangsregelungen“ als Überschrift zu § 16 LeistungsTV-Bund wird zum Ausdruck gebracht, dass besondere Regelungen geschaffen werden, die von dem übrigen Tarifinhalt abweichen. § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund enthält ein in sich geschlossenes System für die Anspruchsbegründung des pauschalen Leistungsentgelts. Ein Rückgriff auf Bestimmungen des IV. Abschnitts LeistungsTV-Bund ist nicht notwendig. Die Zahlung des pauschalierten Leistungsentgelts schließt eine Leistungsfeststellung aus, so dass eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund auf § 16 LeistungsTV-Bund nicht möglich ist. Auch die Anwendung von § 11 Abs. 3 LeistungsTV-Bund auf das pauschal zu zahlende Leistungsentgelt ist ausgeschlossen. Denn in § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund werden die Anspruchsvoraussetzungen abschließend bestimmt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Juli 2007 führt bereits nach § 16 Abs. 1 zu einem Entfallen des Anspruchs. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Juli 2007 kann den bereits entstandenen Anspruch nach § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht mehr zum Erlöschen bringen. Durch § 11 Abs. 4 LeistungsTV-Bund soll ausschließlich sichergestellt werden, dass auch bei einem Arbeitsplatzwechsel oder Wechsel der Führungskraft eine sachgerechte Leistungsfeststellung ermöglicht wird. § 11 Abs. 5 TV ATZ setzt voraus, dass ein Leistungsentgelt für die Beschäftigten nach einer Leistungsfeststellung gezahlt wird. Denn nur dann können die in Abs. 5 aufgezählten Personen, die zu mehr als 75 % von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt sind, ein Leistungsentgelt in Höhe des Durchschnittbetrags der Beschäftigten ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erhalten. Für die Bestimmung des pauschalen Leistungsentgelts für freigestellte Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund ist dagegen gerade keine zusätzliche Regelung nötig, da diese Arbeitnehmer auch 6 vH ihres im März 2007 gezahlten Tabellenentgelts erhalten. Die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungsanforderungen bei Teilzeitbeschäftigten und lässt für die Festlegung eines pauschalen Leistungsentgelts keinen Anwendungsspielraum. Keinen Sinn macht auch die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 2 LeistungsTV-Bund auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, da letztere Vorschrift auf das im März 2007 gezahlte Tabellenentgelt abstellt und dessen Höhe bereits von § 24 Abs. 2 TVöD abhängt. Die Bestimmungen in §§ 12 bis 14 LeistungsTV-Bund betreffen ebenfalls nur Fälle, in denen es um die individuelle Leistungsfeststellung geht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht angenommen werden, dass ausschließlich in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund eine Regelung geschaffen werden sollte, die § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund modifiziert, obwohl aufgrund des in sich abgeschlossenen Systems in § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund für eine solche Regelung keine Veranlassung besteht.

37

(b) Der Wortlaut von § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund und § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund widersprechen sich. Während sich nach erstgenannter Vorschrift das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit der jeweiligen Phase im Altersteilzeitarbeitsverhältnis richtet, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund das für den Monat März 2007 gezahlte Tabellenentgelt maßgebend. Diese Unterscheidung knüpft an die unterschiedlichen Bemessungsregelungen an. Für die Ermittlung des Leistungsentgelts nach dem IV. Abschnitt bedarf es einer Leistungsfeststellung für jeden Arbeitnehmer (II. Abschnitt LeistungsTV-Bund). Für Teilzeitbeschäftigte beziehen sich die Leistungsanforderungen nach dem IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf die individuell vereinbarte durchschnittliche(verringerte) Arbeitszeit. Das ist beim Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell nicht möglich. Bei dieser Sonderform eines Teilzeitarbeitsverhältnisses schuldet der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten. Dem trägt der IV. Abschnitt § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund Rechnung. Danach beziehen sich die Leistungsanforderungen für Altersteilzeitarbeitnehmer während der Arbeitsphase des Blockmodells auf die während dieser Phase geschuldete Arbeitszeit. Eine solche Sonderregelung ist für das pauschale Leistungsentgelt gemäß § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund nicht notwendig, da sich eine Leistungsfeststellung erübrigt. Es handelt sich nicht um ein Entgelt, welches individuelle Leistungen oder überhaupt die Arbeitsleistung honorieren will. Vielmehr wollten die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Teil des für das Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 2 TVöD zur Verfügung zu stellenden Gesamtvolumens in der ersten Hälfte des Jahres 2007 zukommen lassen, ohne die Parteien der abzuschließenden Dienstvereinbarungen unter Druck zu setzen, die für die Zahlung des individuellen Leistungsentgelts zu schaffenden Voraussetzungen bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2007 herzustellen. Das Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund stellt damit lediglich ein Arbeitsentgelt im weiteren Sinn dar und ist keine Gegenleistung für besondere Arbeitsleistungen.

38

(3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund, dass die Klägerin das pauschale Leistungsentgelt nur zur Hälfte beanspruchen kann.

39

(a) Nach dieser Tarifvorschrift erhalten die Arbeitnehmer 6 vH des für März 2007 gezahlten Tabellenentgelts als pauschales Leistungsentgelt. Der Klägerin wurde für März 2007 ein Tabellenentgelt gezahlt, ihr stand auch für Juli 2007 ein Tabellenentgelt zu, allerdings nur in Höhe der Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten (§ 3 Abs. 1 TV ATZ). Die andere Hälfte wird angespart (§ 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ).

40

(b) Für Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell darf entgegen dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund nicht nur auf das tatsächlich gezahlte Tabellenentgelt abgestellt werden.

41

(aa) Da es sich bei dem Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund um einen Bezug nach § 4 Abs. 1 1. Alt und Abs. 2 TV ATZ handelt, kann die Klägerin, die sich im März 2007 in der Arbeitsphase des Blockmodells befand, ein Leistungsentgelt nur in Höhe von 6 vH des ihr im März 2007 ausgezahlten Tabellenentgelts beanspruchen. Aus § 4 Abs. 1 1. Alt TV ATZ folgt, wie ausgeführt, aber zugleich, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf das im Monat März 2007 nicht ausgezahlte, sondern angesparte Tabellenentgelt hat. Das Tabellenentgelt für den Monat März 2007 war der Klägerin nämlich trotz der erbrachten Arbeitsleistung in Vollzeit nur aufgrund von § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gemäß § 24 Abs. 2 TVöD zur Hälfte zu zahlen. Die andere Hälfte des Tabellenlohns für März 2007 und damit auch die darauf entfallenden 6 vH, die als Leistungsentgelt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund zu zahlen sind, werden gemäß § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ für die Freistellungsphase angespart. § 4 Abs. 1 1. Alt. TV ATZ gewährleistet damit bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, dass dem Altersteilzeitarbeitnehmer zeitversetzt in der Freistellungsphase zumindest das ausgezahlt wird, was er in der Arbeitsphase erarbeitet hat bzw. was er an Bezügen aufgrund seiner erbrachten Vollzeittätigkeit hätte beanspruchen können (vgl. Senat 4. Oktober 2005 - 9 AZR 449/04 - zu B I 3 g (3) der Gründe, BAGE 116, 86). In der Arbeitsphase hatte die Klägerin aber im Monat März 2007 ein Tabellenentgelt erarbeitet, welches dem einer Vollzeitkraft zustehenden entsprach. Ohne die Regelung in § 4 Abs. 1 TV ATZ hätte die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung des vollen Tabellenentgelts und damit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund auf 6 vH des vollen Tabellenentgelts gehabt. Damit steht § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund dem Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des angesparten Betrags in der Freistellungsphase nicht entgegen.

42

(bb) Der Wille der Tarifvertragsparteien, bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell für die Berechnung des Leistungsentgelts nicht nur auf das tatsächlich ausgezahlte März-Tabellenentgelt abzustellen, sondern auch die angesparte Vergütung einzubeziehen, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Pauschalierung. Nach der Niederschriftserklärung zu § 16 Abs. 1 LeistungsTV-Bund soll für die erste Hälfte des Jahres 2007 dem Rechnung getragen werden, dass noch keine Leistungsfeststellung erfolgen konnte. Die Berechnungsgrundlagen müssen deshalb bei der Pauschalierung denen nach § 11 Abs. 6 LeistungsTV-Bund entsprechen. Deshalb darf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit auch bei der Pauschalierung entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund nicht unberücksichtigt bleiben. Andernfalls regelte § 16 Abs. 1 Satz 1 LeistungsTV-Bund für diese Gruppe von Arbeitnehmern keine Pauschalierung, sondern eine Kürzung. Dies führte zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den Altersteilzeitarbeitnehmern im Teilzeitmodell. Sie erhielten für die erste Hälfte des Jahres 2007 6 vH ihres für März 2007 tatsächlich gezahlten Tabellenentgelts und während der restlichen Zeit ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für ihre Arbeitsleistung das Leistungsentgelt nach Leistungsfeststellung. Demgegenüber bliebe bei Altersteilzeitarbeitnehmern im Blockmodell die Hälfte ihrer Arbeitszeit während der Einführungsphase in der ersten Hälfte des Jahres 2007 für die Bemessung des Leistungsentgelts gänzlich unberücksichtigt.

43

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auszahlung der im August 2007 verrechneten Sozialversicherungsarbeitnehmerbeiträge und Steuern. Die Beklagte konnte die Verrechnung vornehmen, weil sie im Juli 2007 einen Bruttobetrag in Höhe von 66,48 Euro zu viel gezahlt hatte. Die Klägerin hat sich gegen das von der Beklagten angewandte Verfahren, die Sozialversicherungsbeiträge zu verrechnen, nicht gewandt. Die Höhe der jeweils verrechneten Steuern und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung hat die Klägerin nicht beanstandet. Im Übrigen sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, weil der Arbeitgeber insoweit Aufgaben der Finanzbehörden und Sozialversicherungsträger wahrnimmt (vgl. auch BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325, in dem dort zu entscheidenden Fall ging es allerdings um die Frage, ob der Arbeitgeber zu viel Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte). Einen Schadensersatzanspruch hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

44

II. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht zu prüfen, ob die Beklagte den der Klägerin im Juli 2007 nach § 5 TV ATZ zustehenden Aufstockungsbetrag gezahlt hat. Die Beklagte hatte in der Bezügemitteilung für Juli 2007 hinsichtlich der gezahlten 132,96 Euro eine Leistungsbestimmung getroffen. Die Leistung erfolgt dann iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ohne Rechtsgrund, wenn eine Verpflichtung zur Erbringung gerade dieser Leistung nicht bestand. Dies war hier der Fall, weil die Klägerin ein Leistungsentgelt im Juli 2007 lediglich in Höhe von 66,48 Euro brutto beanspruchen konnte.

45

B. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Brossardt    

        

    Heilmann    

                 

(1) Die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine nach den §§ 6, 7 und 9 genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, bedarf der Genehmigung. Diese wird dem Absender oder demjenigen erteilt, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung der Kernbrennstoffe zu besorgen.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, des Beförderers und der den Transport ausführenden Personen ergeben, und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der für die Beförderung der Kernbrennstoffe verantwortlichen natürlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzt,
2.
gewährleistet ist, daß die Beförderung durch Personen ausgeführt wird, die die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die beabsichtigte Beförderung von Kernbrennstoffen besitzen,
3.
gewährleistet ist, daß die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
4.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
5.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
6.
überwiegende öffentliche Interessen der Wahl der Art, der Zeit und des Weges der Beförderung nicht entgegenstehen,
7.
für die Beförderung bestrahlter Brennelemente von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu zentralen Zwischenlagern nach § 6 Abs. 1 nachgewiesen ist, dass eine Lagermöglichkeit in einem nach § 9a Abs. 2 Satz 3 zu errichtenden standortnahen Zwischenlager nicht verfügbar ist.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein auf längstens drei Jahre erteilt werden, soweit die in § 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen.

(5) Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Genehmigungsbescheids ist bei der Beförderung mitzuführen. Soweit sich die Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 bis 4 bestimmt, hat der Beförderer außerdem eine Bescheinigung mit sich zu führen, die den Anforderungen des Artikels 4 Abs. d des Pariser Übereinkommens entspricht. Der Bescheid und die Bescheinigung sind der für die Kontrolle zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

(6) Absatz 5 Satz 1 gilt nicht für die Beförderung mit der Eisenbahn durch einen Eisenbahnunternehmer. Im übrigen bleiben die für die jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter unberührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.