Abruf des Dispositionskredits durch den Schuldner als maßgeblicher Zeitpunkt für die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Pfändung der Ansprüche aus dem Dispositionskredit
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Tatbestand:
Die Kl. ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über den Nachlaß des am 6. 5. 1999 verstorbenen H. A. (nachfolgend: Schuldner), der ein Malergeschäft betrieb. Das bekl. Land erließ im März und September 1998 gegen den Schuldner Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen rückständiger Steuern. Mit Schreiben vom 9. 11. 1998 bat der Schuldner um Stundung fälliger Umsatzsteuer und Lohnsteuer in Höhe von rund 25.000 DM und unterbreitete den Vorschlag, den Betrag in sechs näher bezeichneten Raten bis zum 18. 12. 1998 auszugleichen. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus:
“Ich bin derzeit auf Grund von Außenständen nicht in der Lage, die Steuerzahlungen in einer Gesamtsumme zu leisten.
Die dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kreditrahmen sind derzeit ausgeschöpft. Eine Erweiterung des Kreditrahmens durch die Bank ist momentan ausgeschlossen.
Eine Vollstreckung der Steuerforderungen würde den Betrieb gefährden.“
Der Stundungsantrag wurde abgelehnt. Das Finanzamt erließ am 12. 11. 1998 eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von 25.132,57 DM und pfändete alle Ansprüche des Schuldners gegen die
Bank aus dem mit dieser bestehenden Kontokorrektkreditvertrag. Die Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 17. 11. 1998 zugestellt. Einen am 18. 11. 1998 eingegangenen Überweisungsauftrag des Schuldners zugunsten des Bekl. in Höhe von 5.652,29 DM führte die Bank am 20. 11. 1998 aus. Durch zwei spätere Überweisungen wurde die Forderung des Bekl. bis zum 27. 11. 1998 vollständig getilgt.
Die Innungskrankenkasse, die einen früheren Antrag für erledigt erklärt hatte, stellte am 19. 2. 1999 erneut einen Insolvenzantrag, der am 20. 8. 1999 zur Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens führte. Auf eine vom Bekl. am 18. 3. 1999 erlassene weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung zahlte der Schuldner insgesamt 16.317,16 DM.
Die Kl. hat mit der am 16. 8. 2001 eingereichten und am 26. 9. 2001 zugestellten Klage Rückgewähr aller genannten Zahlungen in Höhe von insgesamt 41.449,73 DM verlangt. Nach Rückerstattung des Betrages von 16.317,16 DM haben die Parteien die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Den streitig gebliebenen Teil der Klage hat das LG abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl. den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat überwiegend Erfolg; die Klage ist in Höhe von 9.960,11 € begründet.
Das BerGer. hat einen Anfechtungsanspruch der Kl. aus folgenden Gründen verneint: Für die Berechnung der gem. §§ 130 ff InsO maßgeblichen Fristen sei auf den am 19. 2. 1999 eingegangenen Insolvenzantrag abzustellen, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt habe. Der frühere Antrag der Innungskrankenkasse bleibe außer Betracht, weil diese ihn für erledigt erklärt habe. Die Anfechtungsklage scheitere daran, dass der Bekl. vor Beginn des gem. §§ 130, 131 InsO geltenden Drei-Monats-Zeitraums ein insolvenzfestes Pfandrecht erworben habe. Dieses sei mit Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Drittschuldnerin am 17. 11. 1998 begründet worden. Dem Urteil des BGH zur Pfändung in die offene Kreditlinie sei nicht zu entnehmen, dass das Pfandrecht erst mit Abruf der Kreditlinie entstanden sei. Die Kl. habe die Behauptung des beklagten Landes nicht widerlegt, dass der Schuldner am 17. 11. 1998 Kreditmittel in Höhe von mehr als 25.132,57 DM in Anspruch genommen habe, die bei Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch nicht zur Auszahlung gelangt seien.
Diese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Ein insolvenzfestes Pfandrecht des Bekl., das eine Anfechtung der geleisteten Zahlungen ausschließt, auf Grund der von ihm am 12. 11. 1998 erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung kommt lediglich in Höhe von 2.889,97 € (5.652,29 DM) in Betracht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine während der “kritischen“ Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Diese schon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 InsO zeitlich deutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger. Daher begründet ein erst während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 I InsO, wenn der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 I Nr. 2 InsO). Sofern das Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen nicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt.
Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt § 140 InsO. Nach I dieser Bestimmung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste (BT-Drucks. 12/2443, S. 166; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 1; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 140 Rn. 2). Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht (§ 140 III InsO); denn bedingte oder befristete Forderungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO). Eine Forderungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluß dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 829 III ZPO, § 309 II Satz 1 AO). Soweit sich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begründet, so dass auch anfechtungsrechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist.
Maßgebend für den Beginn des von § 131 InsO erfaßten Drei-Monats-Zeitraums ist der am 19. 2. 1999 eingegangene Insolvenzantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antragstellung bewirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom Regel- in das Nachlaßinsolvenzverfahren. Die Eröffnungsgründe sind nunmehr in beiden Verfahren dieselben (vgl. § 320 Satz 1 InsO). Das Eröffnungsverfahren nahm daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner.
Der früher gestellte, wirksam für erledigt erklärte Antrag ist rechtlich bedeutungslos, weil ein erledigter Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung führen und damit keine Insolvenzanfechtung ermöglichen kann. Im Streitfall ist daher gem. §§ 4 InsO, 222 I ZPO, 187 I BGB für alle inkongruenten Deckungen, die durch eine nach dem 18. 11. 1998 vorgenommene Rechtshandlung erworben wurden, die Anfechtung nach § 131 InsO zu prüfen.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Bekl. vom 12. 11. 1998 erstreckte sich auf alle Ansprüche des Schuldners aus dem von der Bank auf Grund des Vertrages vom 21. 5. 1996 in Höhe von 50.000 DM gewährten Kontokorrentkredit. Daraus sind entsprechend den Überweisungsaufträgen des Schuldners die Steuerforderungen des Bekl. erfüllt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats war die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem genannten zur Disposition des Schuldners stehenden Kredit (“offene Kreditlinie“) wirksam. Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 17. 11. 1998, also außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums. Ein Pfandrecht an Forderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf der Einzelbeträge durch den Schuldner nicht begründet.
Bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen kann. Der Vertrag vom 21. 5. 1996, in dem der Schuldner mit der Bank die Gewährung des Kontokorrentkredits vereinbart hatte, stellte es ins Belieben des Schuldners, ob und in welchem Umfang er die ihm eingeräumte Kreditlinie in Anspruch nahm. Durch diese Vereinbarung war zunächst nur ein Krediteröffnungsvertrag zustande gekommen, der dem Kunden das Recht einräumte, im Rahmen des festgelegten Kreditlimits bestimmte Geldbeträge durch Barabhebung, Überweisung oder auf anderem Wege abzurufen. Da es dem Kreditnehmer überlassen blieb, ob, wann und in welchem Umfang er sich des vom Kreditinstitut bereitgestellten Betrages bediente, wurde ein Anspruch auf Auszahlung erst durch den Abruf des Kunden begründet. Dieses Recht des Bankkunden zum Abruf des Kreditbetrages ist mit der heute ganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum als einseitiges Gestaltungsrecht anzusehen, durch dessen Ausübung der Krediteröffnungsvertrag erst konkretisiert und inhaltlich ausgestaltet wird. Auch diejenigen, die dieser Sicht nicht zustimmen, räumen ein, dass erst nach dem Abruf des Kunden ein konkreter Zahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut entstanden ist.
Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen. Ob ein entsprechender Anspruch begründet wird, hängt allein von der persönlichen Entscheidung des Schuldners als Kunde des Kreditinstituts ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des Abrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung einer neuen Verbindlichkeit zwingen. Zwar begründet dieser Umstand kein Hindernis für eine wirksame Pfändung, wenn, wie im Falle des Krediteröffnungsvertrages, schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann. Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm eingeräumten Kredit vornimmt, hat die Pfändung für den Gläubiger keinen realisierbaren Wert. Unterläßt der Schuldner zwischen der Zustellung der Pfändung an den Drittschuldner und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Abruf, steht dem Gläubiger aus der Rechtshandlung ein wirtschaftlich verwertbares Recht nicht zur Verfügung. Anders als bei bedingten und befristeten Rechtshandlungen fehlt es dann an einem in der Insolvenz zu beachtenden Anspruch. Der Kontokorrentvertrag - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners - endet gem. §§ 116 Satz 1, 115 I InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist. Selbst wenn man annehmen wollte, der Insolvenzverwalter könne gem. § 103 InsO die Fortsetzung des Vertrages verlangen, so würden aus dessen Verfügungen nur Masseansprüche entstehen, auf die der Pfändungsgläubiger nicht zugreifen könnte.
Folglich hat der Bekl. außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums ein Pfandrecht nur erworben, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht ausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfügung in Anspruch genommen hat. Das war lediglich in Höhe von 5.652,29 DM der Fall.
Als die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Bekl. der Drittschuldnerin am 17. 11. 1998 zugestellt wurde, war das Kreditlimit erschöpft. Der Tagessaldo wies einen Sollstand von 50.392,55 DM aus. Am folgenden Tag wurde eine Gutschrift von 9.194,68 DM erteilt; außerdem ging bei der Bank der Überweisungsauftrag des Schuldners in Höhe von 5.652,29 DM ein. Da dieser Abruf durch die Kreditlinie gedeckt war, entstand mit dessen Eingang bei der Bank eine der Pfändung unterworfene Forderung des Schuldners gegen die Bank. In diesem Umfang traten die Wirkungen der Rechtshandlung des Bekl. noch vor dem 19. 11. 1998 als Tag des Beginns der Drei-Monats-Frist ein.
Die Anfechtung der weiteren, ausnahmslos im dritten Monat vor Eingang des Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen greift nach § 131 I Nr. 2 InsO durch.
Der Tatbestand setzt voraus, dass der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war.
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 II InsO umschrieben. Gemäß § 17 II Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Vermutung gilt auch, soweit die Anfechtungsvorschriften Zahlungsunfähigkeit verlangen. Zahlungseinstellung ist nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, sobald aus dem nach außen hervortretenden Verhalten des Schuldners für die beteiligten Verkehrskreise sichtbar wird, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen.
Aus dem unbestrittenen Vorbringen der Kl. folgt, dass der Schuldner jedenfalls am 19. 11. 1998 die Zahlungen eingestellt hatte.
Die Innungskrankenkasse Br. und Be. hat im Insolvenzverfahren rückständige Beitragsforderungen in Höhe von 97.950,71 DM angemeldet. Aus der der Anmeldung beigefügten Aufstellung geht hervor, dass ein Anteil von mehr als 23.000 DM bereits Mitte November 1998 fällig war. Der Schuldner hat insoweit lediglich zwei Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 3.148,59 DM geleistet. Verschiedene weitere, in der Klageschrift benannte Sozialversicherungsträger hatten Mitte November 1998 fällige Forderungen von insgesamt deutlich mehr als 10.000 DM. Aus Leistungen der M.
stand seit Monaten eine Restforderung von 17.000 DM offen, die der Schuldner erst im März und April 1999 durch Teilzahlungen etwa zur Hälfte getilgt hat. Zwei weitere Gläubiger hatten längst fällige Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von rund 35.000 DM, die schließlich im März und April 1999 tituliert wurden, weil der Schuldner sie nicht ausgeglichen hatte. Schließlich hat der Schuldner selbst den Bekl. mit Schreiben vom 9. 11. 1998 um Stundung seiner Forderungen gebeten, weil er nicht in der Lage sei, die Außenstände sofort auszugleichen, und die Vollstreckung der Forderung den Betrieb gefährde.
Zwar hat die Pfändungsverfügung des Bekl. bewirkt, dass seine damals geltend gemachten Forderungen binnen weniger als drei Wochen ausgeglichen wurden. Dies hatte jedoch zur Folge, dass die ebenfalls fälligen Forderungen anderer Gläubiger im Gesamtbetrag von mehr als 80.000 DM zum überwiegenden Teil gar nicht und im übrigen erst nach Monaten bedient wurden. Der nicht bestrittene Vortrag der Kl. belegt daher einwandfrei die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt. Tatsachen für eine spätere Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, die der Bekl. als Anfechtungsgegner hätte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGHZ 149, 100, 109 f), sind nicht vorgetragen.
Da die den Tatbestand des § 131 I Nr. 2 InsO ausfüllenden Rechtshandlungen des Schuldners vor dem 1. 1. 1999 vorgenommen wurden, kann die Kl. Rückgewähr nur verlangen, sofern die Anfechtung nach dem bisher geltenden Recht ebenfalls mit Erfolg hätte geltend gemacht werden können (Art. 106 EGInsO). Das trifft hier zu; denn die Anfechtung wäre auch gem. § 10 I Nr. 4 GesO begründet gewesen.
Da die Überweisungen des Schuldners nach Zahlungseinstellung erfolgten, war ein Anfechtungsgrund nach dieser Vorschrift zu bejahen, wenn dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners den Umständen nach bekannt sein musste. Kennt der Gläubiger Tatsachen, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, so kann er gehalten sein, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen. In diesem Falle schadet ihm schon einfache Fahrlässigkeit.
Im Streitfall war der Schuldner seit geraumer Zeit seinen steuerrechtlichen Pflichten nur unzureichend nachgekommen. Der Bekl. hatte deshalb schon im März und September 1998 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen. Der Schuldner hatte den Bekl. zudem mit Schreiben vom 9. 11. 1998 über die finanziell stark angespannte Lage seines Betriebes informiert und erklärt, eine sofortige Einziehung der rückständigen Forderungen gefährde dessen Fortbestand. Damit waren dem Bekl. Umstände bekannt, die ihn hätten veranlassen müssen, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu erkundigen. Hätte er dies getan, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass der Schuldner Mitte November 1998 nicht mehr in der Lage war, die fälligen Forderungen seiner Gläubiger im wesentlichen spätestens innerhalb eines Monats zu erfüllen. Dem Bekl. ist daher die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Der Anspruch ist nicht nach § 146 I InsO verjährt; er wäre nach altem Recht auch nicht gem. § 10 II GesO verfristet gewesen.
Die Kl. hat die Klage am 16. 8. 2001, also vor Ablauf der zweijährigen Frist, bei Gericht eingereicht. Zwar wurde die Klage erst am 26. 9. 2001 zugestellt. Das geschah jedoch demnächst i.S. des § 270 III ZPO a.F., weil die Verzögerung der Zustellung nicht auf von der Kl. zu vertretenden Umständen beruht. Die Kl. hat der Klageschrift einen Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten beigefügt. Dass die Klage gleichwohl erst 40 Tage nach Einreichung zugestellt wurde, beruht allein auf einer säumigen Bearbeitung im gerichtsinternen Ablauf. Dem Kl. sind nur solche Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei, die selbst alle ihr zur Bewirkung einer prozeßordnungsgemäßen Zustellung obliegenden Pflichten erfüllt hat, jedoch längere Zeit keine Nachricht von einer richterlichen Verfügung nach § 275 oder § 276 ZPO erhalten hat, aus der zugleich hervorgeht, dass die Zustellung der Klageschrift veranlaßt wurde, gehalten ist, sich bei Gericht nach dem Sachstand zu erkundigen, bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Partei zunächst darauf vertrauen darf, dass im Verfahrensablauf keine Störungen eintreten, die der Klärung durch eine Nachfrage bedürfen, kommt eine Nachforschungspflicht nicht vor Ablauf von drei Wochen in Betracht, vom Tage des Ablaufs der Frist an gerechnet, weil die Klage auch am letzten Tag hätte eingereicht werden können. Hätte die Kl. sich drei Wochen nach dem 20. 8. 2001 bei Gericht erkundigt, wäre dadurch jedenfalls keine nennenswerte Beschleunigung der Zustellung bewirkt worden; denn der Vorsitzende hat diese am 12. 9. 2001 verfügt.
Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegende Forderung des Bekl. betraf zum Teil auch Ansprüche auf Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Forderungen wurden nicht schon insgesamt durch die erste Zahlung auf Grund der Überweisung vom 18. 11. 1998 getilgt; denn diese war gem. § 225 II AO in erster Linie auf die seit dem 10. 7. 1998 fällige Umsatzsteuerschuld von 5.157,11 DM zu verrechnen. Soweit die angefochtenen späteren Zahlungen des Schuldners die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer betraf, haben sie jedoch ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Beitragszahlungen des Schuldners an einen Sozialversicherungsträger die Gläubigergesamtheit auch insoweit benachteiligen, als sie die Arbeitnehmeranteile betreffen. Auch diesen Teil der Sozialversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen. Das Interesse der Arbeitnehmer an der Abführung der Beiträge begründet keine in der Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition. Eine solche ließe sich nur im Wege eines Treuhandverhältnisses begründen, das indessen nicht allein durch die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis begründet wird.
Die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer ist anfechtungsrechtlich nicht anders zu beurteilen. Zwar sind - anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 28e I Satz 1 SGB IV - Schuldner der Steuer allein die Arbeitnehmer (§ 38 II Satz 1 EStG). Diese Steuer hat der Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten (§ 38 III Satz 1 EStG) und sie spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums - in der Regel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41a I Satz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB) Teil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat. Die Leistung der Lohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm rechtlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu erbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohnanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 41 I EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfüllung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die Nachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der Insolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung der Arbeitnehmer zu begründen, hat der Bekl. nicht vorgetragen.
Außerdem hat der Schuldner die angefochtene Zahlung zur Erfüllung einer eigenen Haftungsschuld erbracht.
Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, so kann der Arbeitnehmer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern die in § 42d III Satz 4 EStG normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Jedoch hat der Arbeitgeber für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer einzustehen. Dieser Haftungsanspruch des Bekl. ist vor Insolvenzeröffnung entstanden, als der Schuldner die Lohnsteuer nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist abgeführt hat. Ohne die erhaltene Befriedigung hätte der Bekl. die Haftungsschuld nur als Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO geltend machen können. Die Vorschrift des § 41 I EStG ist auch nicht geeignet, für ihn ein Vorzugsrecht in der Insolvenz des Schuldners zu begründen. Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der Gläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert. Dies entspricht der schon bisher geltenden Rechtsprechung des Senats, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat.
Der vom BFH im Beschluss vom 21. 12. 1998 (BFH NV 1999, 745, 746 f) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat daher nicht zuzustimmen. Der BFH hatte dort eine Gläubigerbenachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile sei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist nicht beachtet worden, dass nur Leistungen des Schuldners, für die dieser auf Grund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungsgegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als Bargeschäfte gelten. Der Schuldner hat mit dem Bekl. weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung erhalten (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. 11. 1993, aaO S. 1886). Im übrigen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum Arbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen, wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird.
Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gem. § 2 I, § 11 I RsprEinhG ist deshalb jedoch nicht geboten; denn die abweichende Rechtsmeinung zur Frage der Gläubigerbenachteiligung war für die genannte Entscheidung des BFH nicht tragend. Die Ausführungen erfolgten im Rahmen der Prüfung, ob die vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterlassene Abführung der Lohnsteuer, wäre sie vorgenommen worden, vom Insolvenzverwalter gem. § 10 I Nr. 1 GesO hätte angefochten werden können. Dies hat der BFH nicht nur wegen angeblich fehlender Gläubigerbenachteiligung, sondern auch deshalb verneint, weil die von der Vorschrift geforderten subjektiven Voraussetzungen bei den Vertretern des Fiskus damals nicht gegeben gewesen seien. Der BFH wäre somit zu demselben Ergebnis gelangt, wenn er die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt, nicht beantwortet hätte. Damit sind die Rechtsausführungen, von denen der erkennende Senat abweicht, nicht i.S. von § 2 I RsprEinhG entscheidungserheblich geworden.
Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Während die Anfechtung in Höhe von 9.960,11 € (19.480,28 DM) durchgreift, ist die Klage im übrigen unbegründet. Die Kl. hat keine Tatsachen dargetan, auf die eine Anfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags wirksam geworden ist, gestützt werden könnte. Damit scheitert die Anfechtung der auf das insolvenzbeständige Pfandrecht geleistete Zahlung an fehlender Gläubigerbenachteiligung.
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
(1) Eine aufschiebend bedingte Forderung wird bei einer Abschlagsverteilung mit ihrem vollen Betrag berücksichtigt. Der auf die Forderung entfallende Anteil wird bei der Verteilung zurückbehalten.
(2) Bei der Schlußverteilung wird eine aufschiebend bedingte Forderung nicht berücksichtigt, wenn die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so fernliegt, daß die Forderung zur Zeit der Verteilung keinen Vermögenswert hat. In diesem Fall wird ein gemäß Absatz 1 Satz 2 zurückbehaltener Anteil für die Schlußverteilung frei.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.
(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
(3) Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
(4) Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.
(2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen.
(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(1) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto des Arbeitnehmers Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderungen gelten; - 2.
den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten; - 3.
bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag der Ausstellung; - 4.
in den Fällen des § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes die für die zutreffende Berechnung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag erforderlichen Angaben.
(2) Bei jeder Lohnabrechnung ist im Lohnkonto folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
der Tag der Lohnzahlung und der Lohnzahlungszeitraum; - 2.
in den Fällen des § 41 Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes jeweils der Großbuchstabe U; - 3.
der Arbeitslohn, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen, und die davon einbehaltene Lohnsteuer. Dabei sind die Sachbezüge einzeln zu bezeichnen und - unter Angabe des Abgabetags oder bei laufenden Sachbezügen des Abgabezeitraums, des Abgabeorts und des Entgelts - mit dem nach § 8 Abs. 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes maßgebenden und um das Entgelt geminderten Wert zu erfassen. Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes und Versorgungsbezüge sind jeweils als solche kenntlich zu machen und ohne Kürzung um Freibeträge nach § 8 Abs. 3 oder § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes einzutragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der Bruttoarbeitslohn einzutragen, die nach den Nummern 4 bis 8 gesondert aufzuzeichnenden Beträge sind nicht mitzuzählen; - 4.
steuerfreie Bezüge mit Ausnahme der Vorteile im Sinne des § 3 Nummer 37, 45, 46 und 51 des Einkommensteuergesetzes. Das Betriebsstättenfinanzamt kann zulassen, daß auch andere nach § 3 des Einkommensteuergesetzes steuerfreie Bezüge nicht angegeben werden, wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist; - 5.
Bezüge, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes von der Lohnsteuer freigestellt sind; - 6.
außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes und die davon nach § 39b Abs. 3 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes einbehaltene Lohnsteuer; - 7.
das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes; - 8.
Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert worden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer. Lassen sich in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das Sammelkonto muß die folgenden Angaben enthalten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die als Belege zum Sammelkonto aufzubewahrenden Unterlagen, insbesondere Zahlungsnachweise, Bestätigung des Finanzamts über die Zulassung der Lohnsteuerpauschalierung. In den Fällen des § 40a des Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen sich für die einzelnen Arbeitnehmer Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen des § 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes auch die Art der Beschäftigung ergeben. Sind in den Fällen der Sätze 3 und 4 Bezüge nicht mit dem ermäßigten Kirchensteuersatz besteuert worden, so ist zusätzlich der fehlende Kirchensteuerabzug aufzuzeichnen und auf die als Beleg aufzubewahrende Unterlage hinzuweisen, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer keiner Religionsgemeinschaft angehört, für die die Kirchensteuer von den Finanzbehörden erhoben wird.
(2a) Der Arbeitgeber hat die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 41 des Einkommensteuergesetzes aufzuzeichnenden Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen Form über eine digitale Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die in Satz 1 genannten Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt.
(3) Das Betriebsstättenfinanzamt kann bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise sichergestellt ist. Das Betriebsstättenfinanzamt soll zulassen, daß Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 und Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes für solche Arbeitnehmer nicht aufzuzeichnen sind, für die durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, daß die in § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes genannten Beträge nicht überschritten werden.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 3a des Einkommensteuergesetzes ist ein Lohnkonto vom Dritten zu führen. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 2 ist der Arbeitgeber anzugeben und auch der Arbeitslohn einzutragen, der nicht vom Dritten, sondern vom Arbeitgeber selbst gezahlt wird. In den Fällen des § 38 Abs. 3a Satz 7 ist der Arbeitslohn für jedes Dienstverhältnis gesondert aufzuzeichnen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).