Arbeitsrecht: Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft

published on 15/05/2011 17:05
Arbeitsrecht: Wiedereinstellungsanspruch aus einer Betriebsvereinbarung anlässlich eines Betriebsübergangs infolge Ausgründung einer Tochtergesellschaft
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Arbeitgeber - Garantie - Wiedereinstellung bei Betriebsübergang - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Garantiert der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung anlässlich der Ausgründung einer Tochtergesellschaft den durch Betriebsübergang in die Toch

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit dem  Urteil vom 30.11.2010 (Az: 1 Sa 348/10) entschieden:

Die Rückkehrzusage steht nicht unter dem ungeschriebenen Vorbehalt der Zugehörigkeit der Tochtergesellschaft zum Konzern der Muttergesellschaft bei Eintritt der Bedingung, wenn sich weder dem Wortlaut der Zusage noch dem Gesamtzusammenhang aus den übrigen Bestimmungen der Betriebsvereinbarung der Wille der Betriebsparteien zu einer solchen zeitlichen Beschränkung des Anspruchs entnehmen lässt. Eine Beschränkung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur für die Zeit der Zugehörigkeit der ausgegründeten Tochtergesellschaft zum Konzern kann insbesondere dann noch nicht angenommen werden, wenn weder die Rückkehrzusage selbst noch der weit überwiegende Teil der sonstigen in der Betriebsvereinbarung geregelten Vergünstigungen in dieser Weise zeitlich befristet sind.

Erklärt die Muttergesellschaft gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der späteren Verschmelzung der ursprünglich ausgegründeten Tochtergesellschaft und dem daraus folgenden Betriebsübergang der Tochtergesellschaft auf einen Rechtsnachfolger, die Rückkehrzusage bleibe von dem Betriebsübergang/der Verschmelzung unberührt, so kann diese Erklärung als einzelvertragliche Zusage der Weitergeltung der Rückkehrmöglichkeit auch bei Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der rechtsnachfolgenden Gesellschaft auszulegen sein.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

Der Kläger war nach Absolvierung einer Berufsausbildung bei der Beklagten ab dem 21.01.1975 bis zum 31.12.1986 zuletzt als Wirtschaftsassistent bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründeteC. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei derC. Deutschland GmbH als kaufmännischer Angestellter im Rechnungswesen zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 5.250,-- Euro beschäftigt.

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen derC. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 23.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 16.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte -auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u. a.:

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:



- der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

- für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft.“

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

Die Rahmenbedingungen enthielten neben -teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.“

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname „L.“ war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die ,Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter‘.

Den ,Rahmenbedingungen‘ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

„Sehr geehrter Herr W.,

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

…“

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

„Sehr geehrter Herr …,

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger bisher erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Dieser haben das Arbeitsgericht Mannheim und das LAG Baden-Württemberg stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage gegen eine weitere, vom Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochenen Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht Mannheim ausgesetzt. Der Betrieb der C. Informationssysteme GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

Der Kläger hat vorgetragen:

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot i. S. v. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 16.10.2009 angenommen habe. In dem auf diese Weise zustande gekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und vom 12.12.2003. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 zu beschäftigen.

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 anzunehmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten „neuen Gesellschaft“ gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne, weil der Kläger auch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mit Erfolg klage. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 12.12.2003 sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer „etwa begründeten Rechtsposition“ zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1) abgewiesen und dem Hilfsantrag zu 2) stattgegeben.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion als kaufmännischer Angestellter zu einem Jahresgehalt von 62.994,73 Euro brutto. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999 und 2003 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach der späteren Veränderung nicht untergehe.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach entsprechender Verlängerung - mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen die Anträge des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 12.12.2003. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit dem Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 - 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so begründeten Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Beschäftigung.

Der Kläger beantragt,

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt. Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

Zur Berufung der Beklagten:

Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein

aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Recht bald danach wurde diese Gesellschaft -ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an den Kläger aus dem Schreiben vom 12.12.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird.

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich. Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbstständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines u. a.:

„Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich die selbe og Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der „neuen Gesellschaft“ die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens „C. Informationssysteme GmbH“. Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen „L.“ zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung „neue Gesellschaft“ gebraucht.

Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann. Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der „neuen Gesellschaft“ - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen „neuen Gesellschaft“ Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer -was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine „etwa“ begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 „unberührt bleibt“. Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zulasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel -sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten - erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. Informationssysteme GmbH und der Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), hier des Klägers, geschlossen worden war.

Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als kaufmännischer Angestellter mit einer festen Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 € brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1982. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der „C. Informationssysteme GmbH“ und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers „auf einem adäquaten Arbeitsplatz“ der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines kaufmännischen Angestellten zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als kaufmännischer Angestellter entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines „adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger derzeit noch Rechtsstreite gegen den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen führt. Laut Angaben des Klägers im Verhandlungstermin vom 30.11.2010 befindet sich das erste Kündigungsschutzverfahren mittlerweile beim BAG. Das Weitere gegen die vorsorglich ausgesprochene zweite Kündigung ist noch vor dem ArbG Mannheim anhängig und derzeit ausgesetzt. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Ob der Kläger diese überhaupt -wie die Beklagte meint- wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben. Was der Kläger auch immer mit seinen Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter bezwecken und erreichen will, jedenfalls eine Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber wird es nicht sein. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab.

Zur Anschlussberufung des Klägers:

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die „Wiedereinstellung“ angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung „angeboten“ wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über „die Annahme dieses Angebots“ die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was zB durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen „adäquaten Arbeitsplatz“ in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem „adäquaten Arbeitsplatz“ erst zukünftig begründet werden soll.

Das spätere Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 enthält keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

 

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published on 30/11/2010 00:00

weitere Fundstellen ... Parallelentscheidungen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2641/09 - teilweise abgeändert, soweit d
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30/01/2018 09:35

Behält bei einer Betriebsabspaltung der bisherige Betrieb seine Identität, bleibt dessen Betriebsrat im Amt – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
20/08/2015 11:42

Nur wenn vor einem behaupteten Übergang eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 613a BGB besteht, stellt sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines Betriebsübergangs.
Artikel zu Betriebsübergang

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2010 - 4 Ca 2641/09 - teilweise abgeändert, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als kaufmännischen Angestellten mit einem Jahresbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 62.994,73 EUR unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 anzunehmen. Im Umfange der Abänderung wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 1. Februar 2010 auf einem adäquaten Arbeitsplatz in der A. zu den bei der Beklagten üblichen Bedingungen anzunehmen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 7/24 und der Beklagten zu 17/24 auferlegt.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung, hilfsweise auf Wiedereinstellung bei der Beklagten.

2

Der Kläger war nach Absolvierung einer Berufsausbildung bei der Beklagten ab dem 21.01.1975 bis zum 31.12.1986 zuletzt als Wirtschaftsassistent bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.01.1987 ging sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die damals neu gegründete C. Informationssysteme GmbH über. Zuletzt war der Kläger bei derC. Deutschland GmbH als kaufmännischer Angestellter im Rechnungswesen zu einem Bruttomonatsgehalt von etwa 5.250,-- Euro beschäftigt.

3

Mit Beschluss vom 01.10.2009 eröffnete das Amtsgerichts M. über das Vermögen der C. Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren. Der Insolvenzverwalter stellte den Kläger ab dem 01.10.2009 von der Erbringung seiner Arbeitsleistung unwiderruflich frei und kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 23.10.2009 zum 31.01.2010 wegen einer völligen Schließung des Betriebes im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, verkündete der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren den Streit und machte gegenüber der Beklagten am 16.10.2009 einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung bei ihr geltend.

4

Die Beklagte hatte zum 01.01.1987 ihr Geschäftsfeld der kompatiblen Großrechner und Peripheriesysteme in die C. Informationssysteme GmbH, einer im Rahmen eines Joint-Venture mit der S. AG neugegründeten Gesellschaft, ausgegliedert. Im Vorfeld hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat über die Modalitäten für die von der Ausgründung und dem damit verbundenen Betriebsübergang betroffenen Mitarbeiter verhandelt. Unter anderem erklärte die Beklagte – auf eine entsprechende Forderung des Betriebsrats- in zwischen den Betriebsparteien ausgetauschten Schreiben im Vorfeld einer abzuschließenden Betriebsvereinbarung, den übertretenden Mitarbeitern ein rechtsverbindliches Rückkehrrecht zur Beklagten für den Fall zuzusagen, dass das Arbeitsverhältnis eines überwechselnden Arbeitnehmers mit der neugegründeten Gesellschaft aus betrieblichen Gründen enden würde.

5

Mit Schreiben vom 04.11.1986 informierte die Beklagte die damals zum Überwechseln vorgesehenen Mitarbeiter, darunter auch den Kläger, über den damals aktuellen Verhandlungsstand des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es u.a.:

6

„Hinsichtlich der vorgesehenen vertraglichen Rahmenbedingungen möchten wir Ihnen folgendes mitteilen:

7

8

-     der zwischen der B. Aktiengesellschaft und Ihnen bestehende Arbeitsvertrag endet am 31.12.1986. Am 01.01.1987 treten Sie in unserem Interesse in ein Arbeitsverhältnis zur neuen Gesellschaft über. Dabei ist sichergestellt, dass bestehende arbeitsvertragliche und betriebliche Regelungen der B. Aktiengesellschaft Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages mit der neuen Gesellschaft werden.

9

-     für den Fall, dass aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis mit der neuen Gesellschaft endet, wird Ihnen die Wiedereinstellung bei der B. Aktiengesellschaft angeboten. Über die Annahme dieses Angebotes haben Sie die B. Aktiengesellschaft spätestens einen Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft zu unterrichten. Im Falle des Wiedereintritts gelten die dann bei der B. Aktiengesellschaft üblichen vertraglichen Bedingungen und Ihre letzten Gehaltsbezüge bei der neuen Gesellschaft."

10

Am 04.12.1986 schlossen die Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung über „Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. übertretende B. AG-Mitarbeiter“ ab.

11

Die Rahmenbedingungen enthielten neben –teilweise nur befristet geltenden- Vereinbarungen zum Erhalt von Altersversorgungs- und weiteren Ansprüchen aus Betriebsvereinbarungen der Beklagten in Ziffer 15 folgende Regelung:

12

„Die B. AG garantiert den am 01.01.1987 in die neue Gesellschaft überwechselnden Mitarbeitern ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz in der B. AG, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist."

13

Am 04.12.1986 waren sich die Partner des Joint-Ventures über den Namen des neu zu gründenden Unternehmens noch nicht einig. Der zunächst ins Auge gefasste Firmenname "L." war von einem Vertragspartner nicht akzeptiert worden. Später einigten sie sich auf den Namen „C.“. Deshalb sprach die Nr. 15 der Rahmenvereinbarung auch nur von „der neuen Gesellschaft“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 verwiesen.

14

Mit Schreiben vom 09.12.1986, das vom Kläger gegengezeichnet worden ist, unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, händigte ihm diese aus und wies darauf hin, aus der Betriebsvereinbarung ergäben sich die für den Übergang des Arbeitsverhältnisses maßgebenden Rechte und Pflichten. Im Einzelnen lautete das vom Kläger gegengezeichnete Schreiben wie folgt:

15

„… Die Verhandlungen mit dem Betriebsrat über die näheren Einzelheiten des Übertritts sind inzwischen abgeschlossen. Als Anlage erhalten Sie die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung über die `Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture B./S. überwechselnde B. AG-Mitarbeiter`.

16

Den ´Rahmenbedingungen´ können Sie die sich für Sie aus dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ergebenden Rechte und Pflichten entnehmen. Wir sind sicher, dass wir mit dem Betriebsrat eine Regelung gefunden haben, welche Ihre als B.-Mitarbeiter erworbenen Rechte langfristig sichert. …“

17

Der Kläger wechselte zum 01.01.1987 in die C. Informationssysteme GmbH über. Das neue Unternehmen war von beiden Vertragsparteien (Beklagte und S. AG) als langfristig agierendes Unternehmen geplant.

18

In den Folgejahren erwarb die Beklagte von der S. AG sukzessive deren Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH, kaufte 1991 deren letzten Anteile und verkaufte die Anteile danach in mehreren Transaktionen an Externe. Am 25.10.1999 veräußerte die Beklagte schließlich die restlichen von ihr bis dahin noch gehaltenen Anteile an dieser GmbH. Dadurch schied die C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten aus. Zum 01.02.2004 wurde die C. Deutschland H. GmbH in C. Deutschland GmbH umbenannt und im Wege der Umwandlung mit der C. Informationssysteme GmbH verschmolzen. Das daraus hervorgegangene Unternehmen führte letztlich die Bezeichnung C. Deutschland GmbH. Zum 01.03.2005 gründete die C. Deutschland GmbH verschiedene Regionalgesellschaften aus in Form von jeweils einer eigenständigen GmbH und Co. KG.

19

Anlässlich des abzusehenden Verkaufs der letzten von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH erstellte eine Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Dr. S., am 22.10.1998 eine gutachterliche Stellungnahme zu Fragen des Betriebsrates hinsichtlich der Auswirkungen des Ausscheidens der C. Informationssysteme GmbH aus dem Konzernverbund der Beklagten. Darin hieß es unter anderem, die mit dem Betriebsrat getroffene Rahmenvereinbarung vom 04.12.1986 sei hinsichtlich ihrer Geltungsdauer nicht befristet, so dass die aktuelle Beteiligungsveräußerung hierauf keinen Einfluss habe. Daher gelte das in Ziff. 15 enthaltende Rückkehrrecht unbefristet fort.

20

Diese Stellungnahme händigte die Beklagte dem Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herrn W. aus, welcher sie unter den betroffenen Mitarbeitern zu deren Information kommunizierte.

21

Mit Schreiben vom 20.08.2003 informierte der Personalleiter der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte über die geplante Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH mit der C. Deutschland GmbH zum 01.01.2004 und bat die Beklage um „Bestätigung, dass die in der Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 vereinbarte Rückkehrklausel (Punkt 15) auch für diese Gesellschaft Gültigkeit hat“. Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2003:

22

„Sehr geehrter Herr W.,

23

mit Mail vom 20. August haben Sie uns von der geplanten umwandlungsrechtlichen Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH in Kenntnis gesetzt.

24

Sie bitten um Bestätigung, dass für die betroffenen ehemaligen B.-Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf die C. Deutschland H. GmbH infolge der Verschmelzung übergehen, Ziffer 15 der Joint-venture Regelung vom 04.12.1986 auch nach Verschmelzung weiterhin Gültigkeit behält und dass gegenwärtig bestehende Mitgliedschaften dieses Personenkreises in der B. Pensionskasse gewährleistet bleiben. Hierauf können wir Ihnen folgendes mitteilen:

25

Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.

26

…“

27

Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger auf Bitte der C. Informationssysteme GmbH in einem Schreiben vom 12.12.2003 mit:

28

„Sehr geehrter Herr …,

29

auf Anfrage von C. vom 09.12.2003 bestätigen wir Ihnen für den Fall der uns von C. mitgeteilten geplanten Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 ergänzend zu unserem Schreiben an die C. vom 21.08.2003 gerne auch persönlich folgendes:

30

Sofern Sie von dem genannten Verschmelzungsvorhaben erfasst sind und für Sie die Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 der Joint-Venture Regelung etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt.“

31

Gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Insolvenzverwalter hat der Kläger bisher erfolgreich Kündigungsschutzklage erhoben. Dieser haben das Arbeitsgericht Mannheim und das LAG Baden-Württemberg stattgegeben. Die Kündigungsschutzklage gegen eine weitere, vom Insolvenzverwalter vorsorglich ausgesprochenen Kündigung ist derzeit vor dem Arbeitsgericht Mannheim ausgesetzt. Der Betrieb der C. Informationssysteme GmbH ist mittlerweile stillgelegt.

32

Der Kläger hat vorgetragen:

33

Das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 stelle ein verbindliches Angebot iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages dar, das er mit seinem Schreiben vom 16.10.2009 angenommen habe. In dem auf diese Weise zustandegekommenen Arbeitsverhältnis sei die Beklagte zu seiner Weiterbeschäftigung verpflichtet. Zumindest habe er aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 einen Anspruch auf Wiedereinstellung. Nach dem Wortlaut von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung stehe ein zeitlich nicht befristetes Rückkehrrecht allein unter der Bedingung, dass eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sei. Hingegen enthalte die Regelung keinen Vorbehalt, dass die neue Gesellschaft zum Zeitpunkt der Rückkehr noch zum Konzern der Beklagten gehören müsse. Der vorliegende Fall unterscheide sich von der der sog. M.-Entscheidung des BAG vom 19.10.2005 (5 AZR 32/05) zugrunde liegenden Fallgestaltung vor allem dadurch, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 flankiert worden sei durch persönliche Schreiben an ihn in den Jahren 1986 und vom 12.12.2003. Aufgrund dieser Schreiben sei die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und insbesondere dem Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens an ihre Zusage eines Rückkehrrechtes gebunden. Eine Beschäftigung sei der Beklagten möglich.

34

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

35

die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen,

36

hilfsweise,

37
1. die Beklagte zu verurteilen, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der B. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 zu beschäftigen.

38
2. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wiedereinstellung mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto zuzüglich variabler Vergütung unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 anzunehmen.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Die Beklagte hat vorgetragen:

42

Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Wiedereinstellung erworben noch habe sie ihm ein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages unterbreitet, das der Kläger habe annehmen können. Ihr Schreiben vom 04.11.1986 stelle kein rechtsverbindliches Angebot dar, sondern habe der Information und damaligen Beruhigung der betroffenen Arbeitnehmer gedient und einen bloßen Hinweis enthalten auf eine noch abzuschließende Betriebsvereinbarung und die darin ins Auge gefassten Regelungen. Auch gewähre Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung dem Kläger im Jahre 2009 kein Rückkehrrecht mehr, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht erfüllt seien. Das Rückkehrecht sei begrenzt gewesen auf die Zeitspanne, in der sie Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten habe. Auch sei der Kläger nach den gesellschaftlichen Strukturveränderungen innerhalb der C.-Gruppe nicht mehr Beschäftigter dieser in Ziffer 15 genannten "neuen Gesellschaft" gewesen. Ferner sei nicht erwiesen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr bei der C. Deutschland GmbH weiterbeschäftigt werden könne, weil der Kläger auch gegen die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters mit Erfolg klage. Zudem habe sie keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Später abgegebene Erklärungen seien zum größten Teil nicht an den Kläger gerichtet gewesen, sondern stellten bloße interne Meinungsäußerungen ohne rechtsgeschäftliche Relevanz dar. Das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 12.12.2003 sei rein deklaratorischer Natur gewesen, was durch die Formulierung einer "etwa begründeten Rechtsposition" zum Ausdruck komme. Es enthalte lediglich Hinweise auf die bestehende Rechtslage, begründe aber keine neuen zusätzlichen Rechte.

43

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2010, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung hiermit Bezug genommen wird, im Hauptantrag und Hilfsantrag zu 1) abgewiesen und dem Hilfsantrag zu 2) stattgegeben.

44

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts habe der Kläger einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu den bei der Beklagten üblichen Arbeitsbedingungen in seiner zuletzt ausgeübten Funktion als kaufmännischer Angestellter zu einem Jahresgehalt von 62.994,73 Euro brutto. Hingegen enthalte weder das Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 noch die Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages, das nur noch einer späteren Annahmeerklärung des Klägers bedurft habe.

45

Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages ergebe sich aus der Regelung von Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986. Die darin normierten Voraussetzungen müssten als erfüllt angesehen werden. Die Beklagte könne sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Handelns nicht darauf berufen, das Rückkehrrecht habe nur während der Zugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH zu ihrem Konzernverbund gegolten. Aufgrund ihres Schriftverkehrs mit der C. Informationssysteme GmbH und den an den Kläger in den Jahren 1999 und 2003 gerichteten Schreiben sowie der Stellungnahme der Mitarbeiterin Dr. S., die der C. Informationssysteme GmbH und ihren Mitarbeitern zugänglich gemacht worden sei, ohne dass sich die Beklagte damals hiervon distanziert habe, hätten die betroffenen Mitarbeiter darauf vertrauen dürfen, dass ihr Rückkehrrecht auch nach der späteren Veränderung nicht untergehe.

46

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

47

Mit beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08.07.2010 eingegangenen Schriftsatz wendet sich die Beklagte gegen das ihr am 14.06.2010 zugestellte Urteil. Sie hat ihr Rechtsmittel - nach entsprechender Verlängerung - mit einem am 13.09.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

48

Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages angenommen. Zu Recht habe es hingegen die Anträge des Klägers auf Beschäftigung bei ihr abgewiesen.

49

Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergebe sich weder aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 04.11.1986, noch aus Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung und auch nicht aus ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 12.12.2003. Das in der Betriebsvereinbarung normierte Rückkehrrecht gelte nach der Rechtsprechung des BAG nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit der neu gegründeten Gesellschaft. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung sowie aus Sinn und Zweck der Regelungen. Auch sei der Kläger nach der Fusion der C. Informationssysteme GmbH nicht mehr Mitarbeiter des in der Betriebsvereinbarung als „neue Gesellschaft“ bezeichneten einstigen Tochterunternehmens. Mit dem Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003 sei schon vom Wortlaut her keine Ausweitung bestehender Rechtspositionen gewollt gewesen, was mit der Verwendung des Ausdruckes „etwa begründete Rechtsposition“ zum Ausdruck gekommen sei. Damit habe sie auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der zu einer Haftung aus Treu und Glauben führen könne. Dies habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen. Überdies bestehe angesichts der vom Kläger bisher verrichteten Tätigkeit auch weiterhin keine Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers in ihrem Unternehmen.

50

Die Beklagte beantragt,

51

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.

52

Der Kläger beantragt,

53

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

54

Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.

55

Aus den Gesamtumständen des Abschlusses der Betriebsvereinbarung sowie der Äußerungen der Beklagten in den Jahren 1999 – 2005 ergebe sich, dass die Beklagte selbst von ihrer Bindung an die Rückkehrzusage ohne Rücksicht auf die Konzernzugehörigkeit der C. Informationssysteme GmbH bzw. ihrer Nachfolger ausgegangen sei. Es sei beabsichtigt gewesen, die Mitarbeiter unter anderem mit der Rückkehrzusage für einen Übertritt in die neu gegründete Gesellschaft und später für einen Verbleib in den Gesellschaften der C. Gruppe zu gewinnen. Die Beklagte habe damals verhindern wolle, dass er von seinem Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf eine andere Rechtspersönlichkeit Gebrauch gemacht habe und damit schon damals zu ihr hätte zurückkehren können.

56

Der Kläger hat mit am 15.10.2010 beim LAG eingegangenen Schriftsatz innerhalb der Monatsfrist von § 524 Abs. 2 ZPO Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

57

Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe seine Klage zu Unrecht hinsichtlich seines Anspruchs auf Beschäftigung abgewiesen.

58

Sein Anspruch sei begründet, da in dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten vom 04.11.1986 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages bei Eintritt der entsprechenden Bedingungen gelegen habe, welches er fristgerecht angenommen habe. Folglich habe er aufgrund des so begründeten Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Beschäftigung.

59

Der Kläger beantragt,

60

auf seine Anschlussberufung das seine Klage teilweise abweisende erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

61

Die Beklagte wird verurteilt, ihn ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen und den letzten Gehaltsbezügen bei der C. Deutschland GmbH unter Anerkennung der Beschäftigungsdauer bei der Firma C. auf die Beschäftigungsdauer bei der B. AG/Beklagten zu beschäftigen.

62

Hilfsweise:

63

Die Beklagte wird verurteilt, ihn mit Wirkung ab dem 01.10.2009 als kaufmännischen Angestellten zu den bei der A. üblichen Arbeitsbedingungen mit einer Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 EUR brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1972 zu beschäftigen.

64

Die Beklagte beantragt,

65

die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

66

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des klageabweisenden Teils.

67

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG allein schon kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und in gleicher Weise begründet und erweist sich auch sonst als zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers, die innerhalb der gesetzlichen Frist von § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingelegt und gleichzeitig begründet worden ist.

69

In der Sache ist die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil begründet. Die Anschlussberufung des Klägers und der ganz überwiegende Teil der Berufung der Beklagten sind unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Demgegenüber ist die Beklagte derzeit nicht verpflichtet, den Kläger tatsächlich zu beschäftigen, wie der Kläger dies mit seinem im Berufungsverfahren mittels seiner Anschlussberufung gestellten Hauptantrag und in seinem Hilfsantrag begehrt.

I.

70

1.) Die Klage des Klägers ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des Leistungsantrags auf tatsächliche Beschäftigung bestehen keine Bedenken. Insbesondere sind diese Anträge bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat die wesentlichen Arbeitsbedingungen, unter denen er bei der Beklagten weiterbeschäftigt werden will, in seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag zu 1) mit aufgenommen.

71

2.) Auch der weitgehend begründete erstinstanzliche Hilfsantrag zu 2. des Klägers ist bestimmt genug, zumal der Kläger noch ausdrücklich ein Datum angegeben hat, zu dem der Vertragsabschluss wirksam werden soll. Der Kläger begehrt mit seinem Hilfsantrag zu 2. den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung der Beklagten nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO als erteilt (vgl. BAG NZA 2000, 1097 und BAG NZA 2008, 1309). Im Streitfalle ist auch unschädlich, dass der Kläger einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verfolgt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG NZA 2009, 567) auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll.

II.

72

1.) Zur Berufung der Beklagten:

73

a) Ein Rückkehranspruch des Klägers im Oktober 2009 ergibt sich nicht mehr allein aus der Nr. 15 der in Form einer Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Rahmenbedingungen, weil danach die Beklagte dem Kläger einen solchen Anspruch nur für den Fall zu verschaffen hat, dass sein Arbeitsverhältnis mit der „neuen Gesellschaft“ aus betriebsbedingten Gründen beendet wird. Das mit Wirkung vom 01.01.1987 auf die „C. Informationssysteme GmbH“ übergegangene Arbeitsverhältnis hat aber nicht dieses Unternehmen gekündigt, sondern deren Rechtsnachfolgerin. Die C. Informationssysteme GmbH war aufgrund ihrer Verschmelzung mit der C. Deutschland H. GmbH 2004 als eigenständige Rechtspersönlichkeit untergegangen, da bei einer Verschmelzung gem. § 1 UmwG das gesamte Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übergeht (Schmitt/Hörtnagl/Stratz - Hörtnagl, Umwandlungsgesetz und Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. 2009, § 1 Rz. 11). Recht bald danach wurde diese Gesellschaft – ohne gesellschaftsrechtliche Veränderungen und damit ohne Einflussnahme auf die streitgegenständlichen bestehenden Übernahmeregelungen- umfirmiert in C. Deutschland GmbH. Eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger enthalten die Rahmenbedingungen nicht.

74

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Beklagte trotzdem verpflichtet ist, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Dieser Anspruch des Klägers ergibt sich aus der individualrechtlichen Zusage der Beklagten an den Kläger aus dem Schreiben vom 12.12.2003, dessen ausdrückliche Annahme durch den Kläger gem. § 151 BGB entbehrlich war. Die in diesem Schreiben von der Beklagten genannten Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung des Klägers sind vorliegend erfüllt. Dieses Schreiben enthält entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keine bloß unverbindliche rechtliche Äußerung oder einen unverbindlichen Hinweis auf die bestehende Rechtslage, sondern dieses Schreiben ist allein schon angesichts seines Inhalts als eigenständige Verpflichtungserklärung der Beklagten auszulegen.

75

Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Es muss ein äußerer Erklärungstatbestand gegeben sein, der auf einen Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen schließen lässt sowie ein entsprechender innerer Erklärungstatbestand. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein auf der inneren Seite eine Willenserklärung dann vorliegt, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass seine Erklärung als Willenserklärung aufgefasst wird (BGH NJW 1993, 2100).

76

Die Bestandteile des Vertrages darstellenden Willenserklärungen der Parteien sind gemäß §§ 133, 157, 242 BGB so auszulegen, wie sie der jeweilige Empfänger aufgrund des aus der Erklärung erkennbaren Willens verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen ist. Es ist nicht nur auf den Wortlaut der Erklärung abzustellen, sondern auch auf die Begleitumstände, die zwischen den Parteien der Abgabe der Erklärung vorausgingen, um festzustellen, was die Parteien tatsächlich erklären wollten. Dabei dürfen nur solche Begleitumstände berücksichtigt werden, die dem Erklärungsempfänger auch erkennbar waren. Die bloß subjektive Wertung oder Vorstellung einer Partei ist unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des BAG, so schon BAGE 39, 271, 276; BGHZ 91, 324, 329). Entscheidend für die Auslegung des Schreibens vom 12.12.2003 ist daher nicht, welche Erklärung die Beklagte gegenüber dem Kläger abgeben wollte, sondern wie der Kläger aus seiner Sicht in Kenntnis aller Umstände dieses Schreibens nach Treu und Glauben auffassen durfte.

77

Dem Schreiben vom 12.12.2003 war ein umfangreicher Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH über den Umfang des Rückkehrrechts der übergewechselten Arbeitnehmer vorausgegangen. Bereits im Schreiben vom 15.05.2003 hat der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH, Herr W., die Beklagte gebeten, ihm eine Stellungnahme zu Punkt 15 der Joint-Venture-Regelung zukommen zu lassen. Dies geschah im Zusammenhang mit der damals geplanten Überführung der Service-Funktionen der C. in eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Im Antwortschreiben vom 21.05.2003 teilte die Beklagte mit, soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar sei, bleibe bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Ausgliederungsvorhaben unberührt. In einem weiteren Informationsschreiben vom 20.08.2003 teilte der Leiter der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH der Beklagten mit, dass nach der Ausgliederung der C. Services GmbH nunmehr weitere Veränderungen anstünden. Die Anteilseigner der bisherigen Gesellschaft beabsichtigen die Gesellschaft auf die C. Deutschland H. GmbH zu verschmelzen. Die Verschmelzung erfolge nach den einschlägigen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes. Nach Durchführung der Verschmelzung werde die bisher bestehende C. Informationssysteme GmbH erlöschen. Herr W. erklärte sodann, er gehe davon aus, dass aufgrund des Umwandlungsgesetzes die Joint-Venture-Regelung auch für den betroffenen Mitarbeiterkreis Gültigkeit behalte. Herr W. bat sodann um eine kurzfristige Prüfung und Bestätigung. Im Antwortschreiben vom 21.08.2003 erklärte dann die Beklagte unter Verwendung eines auch später immer wieder benutzten Textbausteines ua:

78

"Soweit für den betroffenen Personenkreis die Joint-Venture-Regelung anwendbar ist, bleibt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine nach Maßgabe von Ziffer 15 etwa begründete Rechtsposition von dem Verschmelzungsvorhaben unberührt."

79

Später bat dann die C. die Beklagte, sie solle als Verpflichtete aus der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 selbst die betroffenen Arbeitnehmer unmittelbar anschreiben. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte zunächst auf die Anfrage der C. vom 09.12.2003 Bezug genommen und hat dem Kläger im Falle der Verschmelzung der C. Informationssysteme GmbH auf die C. Deutschland H. GmbH zum 01.01.2004 auch persönlich die selbe og Erklärung abgegeben, die sie bereits zuvor in ihrem Schreiben an die C. Informationssysteme GmbH vom 21.08.2003 im zweitletzten Absatz abgegeben hatte.

80

Bei der Auslegung der fraglichen Erklärung mit ihrer unklaren und unpräzisen Formulierung ist erkennbar, dass bei der Beklagten bereits damals die rechtliche Unsicherheit bestanden hat, ob ihre Verpflichtung aus der Ziffer 15 der Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für in das Joint-Venture-Unternehmen (B./S. AG) übertretende B.-Mitarbeiter vom 04.12.1986 im Jahre 2003 noch Geltung hat. Womöglich ging die Beklagte davon aus, sich durch die gewählten Formulierungen mehrere Auslegungsvarianten schaffen zu können. Dem Schreiben vom 12.12.2003 ist der klar erkennbare Wille der Beklagten zu entnehmen, dass die Beklagte den Mitarbeiterkreis, der von den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfasst war, nicht auf Außenstehende ausweiten wollte. Zu einem solchen externen Personenkreis zählt der Kläger aber nicht, da beim Kläger sämtliche im Schreiben vom 12.12.2003 genannten Voraussetzungen für eine Rückkehr erfüllt sind.

81

aa) Unstreitig ist der Kläger von dem Ende 2003 ins Auge gefassten Verschmelzungsvorhaben erfasst worden. Er war Mitarbeiter der C. Informationssysteme GmbH und sollte zur im Wege der Verschmelzung neu entstehenden Gesellschaft überwechseln. Für den Kläger war auch die Joint-Venture-Regelung vom 04.12.1986 anwendbar. Der Kläger zählte sowohl am 04.12.1986 als auch am 12.12.2003 zum Kreis der von den Rahmenbedingungen erfassten Mitarbeiter. Ende 1986 ist sein Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer der Beklagten gemäß § 613 a BGB auf das neue Joint-Venture-Unternehmen übergegangen. In diesem Falle garantierte ihm die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht auf einen adäquaten Arbeitsplatz zur Beklagten, sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. In der Betriebsvereinbarung ist stets nur von der "neuen Gesellschaft" die Rede. Hierbei handelte es sich um die erst später gefundene Bezeichnung der Partner des Joint-Venture-Unternehmens "C. Informationssysteme GmbH". Zunächst hatten die Partner des Unternehmens ins Auge gefasst gehabt, das neue Unternehmen "L." zu benennen. Hierauf konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Am 04.12.1986 hatten die Partner des Joint-Ventures noch keinen neuen Namen gefunden gehabt. Deshalb wurde sowohl im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986, in der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 und auch in dem weiteren Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 09.12.1986 stets die Bezeichnung "neue Gesellschaft" gebraucht.

82

bb) Die Betriebsvereinbarung hat im Streitfalle keine begrenzte Geltungsdauer gehabt für die Zeit, in der die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat.

83

Die Wiedereinstellungsklausel in der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ist eine Abschlussnorm, die Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein kann. Betriebsvereinbarungen können ebenso wie Tarifverträge Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen enthalten. Grundsätzlich können alle materiellen oder formellen Arbeitsbedingungen Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein (BAG NZA 1990, 816). Erforderlich ist lediglich, dass der Regelungsgegenstand der funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegt, d. h. ein Bezug zum Betrieb und zu den Interessen der von ihm vertretenen Arbeitnehmer besteht. Dies ist vorliegend der Fall.

84

Das in der Nr. 15 enthaltene Rückkehrrecht bezog sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeiten bei der C. Informationssysteme GmbH. Zwar ist es möglich, dass eine Betriebsvereinbarung im Einzelfall auch so gefasst sein kann, dass ihre Geltungsdauer auf die Zeit der Zugehörigkeit zu dem neuen Unternehmen begrenzt sein kann (vgl. BAG v. 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, NZA 2006, 393). Eine solche Begrenzung ist bei Auslegung der vorliegenden Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht gegeben.

85

Betriebsvereinbarungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut und den dadurch vermittelten Wortsinn. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei sind insbesondere der Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten. Bleiben hiernach noch Zweifel, so können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte oder auch eine tatsächliche Übung, herangezogen werden. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des BAG, z. B. NZA 2006, 395).

86

Bei Anwendung dieser Grundsätze bezog sich die Geltungsdauer der vorliegenden Betriebsvereinbarung nur auf den Fall, dass für den Kläger eine Weiterbeschäftigung innerhalb der "neuen Gesellschaft" - dies ist die C. Informationssysteme GmbH - aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese Gesellschaft hat bis Ende des Jahres 2003 bestanden. Sie ist durch Verschmelzung in die neu entstandene Gesellschaft mit eingebracht worden und hat damit ihre bisherige Identität verloren. Ohne das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 wäre somit die Geltungsdauer aus der Nr. 15 der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 mit Wirksamwerden der Verschmelzung erschöpft. Wegen den im Falle einer Verschmelzung für die davon betroffenen Arbeitnehmer sich ergebenden Änderungen bestimmt § 324 Abs. 1 UmwG, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen des Austausches ihres bisherigen Arbeitgebers ein Widerspruchsrecht entsprechend § 613 a Abs. 6 BGB haben. Dieses Widerspruchsrecht hatte im Streitfalle Ende des Jahres 2003 noch Bestand.

87

Im Gegensatz zu der Betriebsvereinbarung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgerichts (M.-Entscheidung) im Verfahren 7 AZR 32/05 (NZA 2006, 393) war, ist die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986 nicht zeitlich dahingehend begrenzt, dass die Betriebsvereinbarung nur gilt, solange die Beklagte Geschäftsanteile an der C. Informationssysteme GmbH gehalten hat. Unstreitig war dies Ende 1999 nicht mehr der Fall gewesen. Das BAG hatte in seiner M.-Entscheidung in dem ihm vorliegenden Fall angenommen, dass aufgrund von zahlreichen lediglich befristeten Geltungen von einzelnen Bedingungen die gesamte Betriebsvereinbarung - obwohl der übrige Wortlaut hierfür nichts hergegeben hatte - nur so lange gegolten hat, als die Beklagte an der damaligen "neuen Gesellschaft" Geschäftsanteile gehalten hat. Die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 enthalten - anders als die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffene spätere Vereinbarung vom 04.12.1990- nur in einzelnen Nebenpunkten zeitliche Beschränkungen der Beibehaltung der bisher für die überwechselnden Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen und Vergünstigungen: Die Erhöhung der Weihnachtssonderzahlung bei Tarifmitarbeitern erfolgte nur bis einschließlich 1992 nach den in der B. AG geltenden Vorgaben, die Jahresprämie wird nur bis 1990 in Höhe der B.-Jahresprämie gezahlt und die übertretenden Mitarbeiter können sich nur bis einschließlich 1992 an internen Stellenausschreibungen beteiligen. Im Übrigen bleiben die Arbeitsbedingungen unverändert. Insbesondere enthalten die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 keine allgemeine Bestimmung, nach der nachteilige Veränderungen nur bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes vorgenommen werden dürfen. Sogar hinsichtlich der Dienstreiserichtlinien und der Umzugskostenregelung sind die Rahmenbedingungen zeitlich unbegrenzt, so dass es insoweit bei den bisherigen B.-Regelungen verbleibt. Die C. Informationssysteme GmbH hatte lediglich die Befugnis, diese Regelungen im Interesse einer Vereinheitlichung neu zu fassen, was aber insgesamt nicht zu einer Schlechterstellung der übertretenden Mitarbeiter führen durfte. Gleiches wurde für die Gleitzeitregelung bestimmt. Anders als die Vereinbarung, die für die Ausgliederung der B. M. GmbH getroffen worden ist, ist in der Protokollnotiz der Rahmenbedingung vom 04.12.1986 keine zeitlich befristete Weitergeltung einer bestimmten Vergünstigung vorgesehen. Im Gegenteil, dort ist ausdrücklich geregelt, dass aus Anlass des 125-jährigen Firmenjubiläums gezahlte Sach- und/oder Geldzuwendungen für Mitarbeiter der Beklagten auch die übertretenden Arbeitnehmer erhalten sollten. Die Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung vom Jahre 1990 (M.-Mitarbeiter) gegenüber den Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 sind bezüglich der Anzahl und der Intensität der bloß zeitlich befristeten Regelungen so unterschiedlich, dass das Auslegungsergebnis, das das BAG in seinem Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05 - gefunden hat, nicht deckungsgleich auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann. Vielmehr ergibt im Umkehrschluss die Auslegung der Betriebsvereinbarung vom 04.12.1986, dass die Betriebspartner keine Begrenzung auf die Dauer einer Gesellschafterstellung der Beklagten bei der neuen Gesellschaft vorgenommen haben, weil nur drei Regelungen ausdrücklich befristet wurden, während dies bei der großen Masse der Regelungen gerade nicht der Fall war. Im Übrigen hätte nichts näher gelegen als eine solche Einschränkung in die Betriebsvereinbarung aufzunehmen, zumal die Betriebspartner ausdrücklich nur eine Begrenzung auf die „neue“ Gesellschaft vorgenommen haben, also die Gültigkeitsdauer – was eine Selbstverständlichkeit einer solchen Regelung ist- in einer bestimmtem Weise ausdrücklich festgelegt haben.

88

Damit endet die Geltungsdauer der Rahmenbedingungen erst mit dem betriebsbedingten Verlust der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei der C. Informationssysteme GmbH.

cc)

89

Auch die weitere Voraussetzung für eine wirksame individualrechtliche Zusage der Beklagten an den Kläger im Schreiben vom 12.12.2003 ist erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist mit Wirkung vom 01.01.2004 auf die aus der Verschmelzung hervorgegangene neue Gesellschaft übergegangen.

90

Damit hatte der Kläger aus der Nummer 15 der Joint-Venture Regelung bis zur Verschmelzung nicht nur eine "etwa" begründete Rechtsposition, sondern eine „tatsächlich“ existierende Rechtsposition gehabt. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat die Beklagte dem Kläger zugesagt, dass bei Vorliegen all der in dem Schreiben genannten Voraussetzungen seine Wiedereinstellungszusage aus der Joint-Venture Regelung vom 04.12.1986 "unberührt bleibt". Diese Aussage kann unter Berücksichtigung der gesamten vorliegenden Umstände angesichts des vorhergehenden Schriftverkehrs der Beklagten mit der Personalabteilung der C. Informationssysteme GmbH nur dahingehend verstanden werden, dass durch das Schreiben vom 12.12.2003 die in der Nr. 15 der Rahmenbedingungen enthaltene Wiedereinstellungszusage nicht nur für die C. Informationssysteme GmbH gegolten hat, sondern nunmehr auch für die aus der Verschmelzung hervorgehende neue Gesellschaft gilt. In diesem Punkt erweiterte das Schreiben vom 12.12.2003 als eigenständige individualrechtliche Zusage den Geltungsbereich aus der Nr. 15 der Rahmenbedingungen, was individualrechtlich nach dem Günstigkeitsprinzip zulässig ist. Der Sinn einer derartigen erweiternden Zusage ist im Übrigen evident. Im Falle des Untergangs der C. Informationssysteme GmbH durch die Verschmelzung hätte die Rückkehrgarantie aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen ihre Gültigkeit verloren. Die betroffenen Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit gehabt, ihrem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 324 Abs. 1 UmwG zu widersprechen, was unweigerlich mangels Bestehens einer Beschäftigungsmöglichkeit zu einer betriebsbedingten Kündigung hätte führen müssen. Damit wäre der Kläger bereits Ende des Jahres 2003 zur Beklagten zurückgekehrt. Dies zu verhindern, bezweckte das Schreiben an den Kläger vom 12.12.2003.

91

Sollten bei der Auslegung des einseitig von der Beklagten erstellten und an einen großen Mitarbeiterkreis gerichteten Schreibens vom 12.12.2003 trotzdem noch irgendwelche Unklarheiten bestanden haben - was nach Auffassung der Kammer allerdings nicht der Fall ist -, so würde für das hier gefundene Ergebnis auch die jetzt in § 305 c Abs. 2 BGB normierte Unklarheitenregel zu Lasten der Beklagten sprechen. Die Unklarheitenregel – sie hatte schon vor der Schuldrechtsmodernisierung gegolten (vgl. zB. BAG NZA 1995, 936 und 1035)- erfasst alle allgemein formulierten Arbeitsvertragsbedingungen und damit auch die Zusage aus dem Schreiben vom 12.12.2003. Die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB gilt nur für Betriebsvereinbarungen, nicht aber für individualrechtliche Willenserklärungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

92

Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht verurteilt, mit dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu begründen.

93

Da die Parteien selbst einen Übernahmevertrag geschlossen haben, kann offenbleiben, ob bereits im Vorfeld dieses Schreibens in dem Schriftwechsel zwischen der C. Informationssysteme GmbH und der Beklagten, insbesondere aufgrund des Schreibens vom 21.08.2003 ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), hier des Klägers, geschlossen worden war.

94

c) Das erstinstanzliche Urteil war abzuändern, soweit das Arbeitsgericht bereits konkrete Arbeitsbedingungen für ein erst zu begründendes Arbeitsverhältnis in seinem Urteil festgelegt hat. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, mit dem Kläger ein Arbeitsverhältnis zu begründen als kaufmännischer Angestellter mit einer festen Jahresvergütung in Höhe von 62.994,73 € brutto unter Anrechnung einer Betriebszugehörigkeit seit dem 01.01.1982. Eine Begründung für einen derartigen Anspruch des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht geliefert. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach diese Arbeitsbedingungen als allein gültig gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Als Anspruchsgrundlage käme allenfalls - wie im Rahmen der nachfolgenden Rechtsausführungen zur Anschlussberufung des Klägers aufgezeigt - das von der Beklagten unter dem 04.11.1986 an den Kläger gerichtete Schreiben in Betracht. Darin ist in seinem zweitletzten Absatz zwar ausdrücklich erwähnt, dass im Falle des Wiedereintritts des Klägers bei der Beklagten unter anderem die letzten Gehaltsbezüge des Klägers bei der neuen Gesellschaft gelten. Dieses Schreiben bezog sich jedoch nur auf die letzten Gehaltsbezüge bei der "C. Informationssysteme GmbH" und nicht auf andere Gesellschaften, insbesondere nicht auf spätere Rechtsnachfolger. In dem Schreiben vom 12.12.2003 hat sich die Beklagte lediglich verpflichtet, die bestehenden Rahmenbedingungen ungeachtet der anstehenden Verschmelzung weiterhin auf den Kläger anzuwenden. Ein Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986 wurde darin nicht hergestellt.

95

Allein schon angesichts des Umstandes, dass die Beklagte im Streitfalle mit Nachdruck betont hat, den Kläger mit seinen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigen zu können, weil sie solche Arbeiten, die die bisherige Arbeitgeberin des Klägers ausgeübt hat, nicht mehr vorhält, konnte auch nur eine Verurteilung entsprechend der bestehenden Verpflichtung aus der Nummer 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erfolgen. Dies war die Beschäftigung des Klägers "auf einem adäquaten Arbeitsplatz" der Beklagten. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass es damit eine weitgehend unbestimmte Verurteilung der Beklagten vorgenommen hat. Eine solche offene Weiterbeschäftigung haben jedoch die Betriebspartner in der fraglichen Betriebsvereinbarung ausdrücklich normiert. Zwar liegt es nahe, dass die Beklagte den Kläger in allererster Linie mit Aufgaben eines kaufmännischen Angestellten zu beschäftigen haben wird, eine strikte Eingrenzung auf diese Tätigkeit ist jedoch nicht zwingend. Die Weiterarbeit als kaufmännischer Angestellter entspricht nicht automatisch als allein in Betracht kommender Beschäftigungsbereich eines "adäquaten“ Arbeitsplatzes. Dies gilt umso mehr als der Kläger erst rund 23 Jahre nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten nunmehr wieder zur Beklagten zurückkehrt und die Beklagte angegeben hat, ihren IT-Bereich ausgegliedert und keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger zu haben. Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Verurteilung spricht auch, dass es den Parteien in ihrem umfangreichen Sachvortrag nahezu ausschließlich um die Frage gegangen ist, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis mittlerweile wieder besteht bzw. erst zu begründen ist, aber nicht um Einzelheiten dieses Vertragsverhältnisses. Die wesentlichste Vorfrage allein der Existenz eines Arbeitsverhältnisses ist vorliegend zu klären.

96

d) Die Klage war auch nicht wegen mangelnder Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers bei der Beklagten abzuweisen, falls diese streitige Behauptung der Beklagten zutreffen sollte. Darauf stellen das Verpflichtungsschreiben der Beklagten vom 12.12.2003 und die Nr. 15 der Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 nicht ab. Sie enthalten nicht das Tatbestandsmerkmal einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Vielmehr ist in der Nr. 15 eine Garantiezusage von der Beklagten abgegeben worden, weil die Beklagte dem Kläger eine Rückkehr „garantiert“ hat. Ob es für den Kläger tatsächlich keinen adäquaten Arbeitsplatz mehr bei der Beklagten gibt, kann erst im Rahmen eines begründeten Arbeitsverhältnisses mit den dann üblichen arbeitsrechtlichen Instrumentarien/Rechtsfolgen beurteilt werden. Die dem Kläger garantierte Rückkehr scheitert deshalb nicht bereits vor den Toren des Arbeitsverhältnisses.

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e) Unschädlich ist im Streitfalle auch, dass der Kläger derzeit noch Rechtsstreite gegen den Insolvenzverwalter wegen der Wirksamkeit der ihm von diesem ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen führt. Laut Angaben des Klägers im Verhandlungstermin vom 30.11.2010 befindet sich das erste Kündigungsschutzverfahren mittlerweile beim BAG. Das weitere gegen die vorsorglich ausgesprochene zweite Kündigung ist noch vor dem ArbG Mannheim anhängig und derzeit ausgesetzt. Unstreitig hat der Insolvenzverwalter der C. Deutschland GmbH den Kläger ab dem 01.10.2009 unwiderruflich von seiner Arbeitsleistung freigestellt, die Masseunzulänglichkeit angezeigt und den Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens komplett geschlossen. Damit entfällt auch definitiv eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber. Ob der Kläger diese überhaupt -wie die Beklagte meint- wahrnehmen müsste, kann daher offen bleiben. Was der Kläger auch immer mit seinen Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter bezwecken und erreichen will, jedenfalls eine Weiterbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber wird es nicht sein. Hierauf stellt aber die Nr. 15 der Betriebsvereinbarung ab.

98

2.) Zur Anschlussberufung des Klägers:

99

Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil angenommen, dass die Beklagte dem Kläger weder anlässlich des Überwechselns von der Beklagten zur C. Informationssysteme GmbH noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitet hat, das der Kläger irgendwann in der Zukunft nur noch annehmen musste, so dass durch Annahme bereits ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet worden wäre. Die Beklagte sagte dem Kläger nur eine Rückkehrmöglichkeit zu. Im Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 04.11.1986 ist davon die Rede, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen dem Kläger die "Wiedereinstellung" angeboten wird. Zwar spricht die Formulierung in diesem Schreiben, dass dem Kläger die Wiedereinstellung "angeboten" wird und die Ausführungen im Folgesatz, dass der Kläger über "die Annahme dieses Angebots" die Beklagte innerhalb einer bestimmten Frist zu unterrichten habe, für das Erfordernis einer bloßen Annahmeerklärung des Klägers, die unmittelbar zum Abschluss eines Arbeitsverhältnisses führt, was zB durch die spätere Unterrichtung der Beklagten durch den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2009 über den Eintritt des Insolvenzfalles herbeigeführt werden konnte. Trotzdem kann der Kläger diese Formulierungen nicht in dem Sinne verstehen, dass die Beklagte ihm bereits in diesem Schreiben ein annahmefähiges Angebot unterbreitet hat. Zunächst ist in dem ersten Unterpunkt des Schreibens vom 04.11.1986 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unternehmensleitung und der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Gründung der neuen Gesellschaft eine gemeinsame Kommission gebildet haben, um die näheren Einzelheiten des Übertritts der B.-Mitarbeiter zu regeln. Schon daraus konnte der Kläger erkennen, dass die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 04.11.1986 noch nicht endgültig waren. In der späteren Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Überwechselns vom 04.12.1986 ist in der Nr. 15 lediglich geregelt, dass die Beklagte dem Kläger ein Rückkehrrecht auf einen "adäquaten Arbeitsplatz" in der B. garantiert. Daraus kann nur geschlossen werden, dass im Falle einer späteren Rückkehr zuerst noch ein adäquater Arbeitsplatz für den Kläger gefunden werden muss. Dies bedarf zwangsläufig jedoch zunächst einer späteren Festlegung auf einen solchen Arbeitsplatz. Der Kläger konnte daher die Bedingungen seines Überwechsels nicht in dem Sinne verstehen, dass ihm die Beklagte bereits damals definitiv ein annahmefähiges Angebot i. S. v. § 145 BGB unterbreitete. In dem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben vom 09.12.1986, dessen Inhalt der Kläger durch Gegenzeichnung akzeptiert hat und das damit zumindest neuer Vertragsgegenstand der Parteien geworden ist, sind allein noch die Rahmenbedingungen vom 04.12.1986 erwähnt und nicht mehr das Schreiben vom 04.11.1986. Zudem enthält das Schreiben vom 04.11.1986 ausdrücklich die Einschränkung, dass ihm die Wiedereinstellung angeboten wird, wenn sein Arbeitsverhältnis mit der "neuen Gesellschaft" endet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist jedoch nicht mit der „neuen Gesellschaft“, der C. Informationssysteme GmbH, beendet worden. Damit hat der Kläger derzeit noch keinen Anspruch auf Beschäftigung bei der Beklagten, weil ein Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigung auf einem "adäquaten Arbeitsplatz" erst zukünftig begründet werden soll.

100

Das spätere Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 12.12.2003 enthält keinen Bezug zum Schreiben vom 04.11.1986.

101

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

102

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 für beide Parteien zuzulassen.

Dr. S.                      D.                     P.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.

(2) Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.