Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2006 - NC 9 S 77/06

published on 27/09/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Sept. 2006 - NC 9 S 77/06
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Mai 2006 - NC 7 K 1354/05 - ist gegenstandslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und über die sich ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO analog). Hierfür ist der bestellte Berichterstatter allein zuständig (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).
Da von dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, ist klarzustellen, dass dieser gegenstandslos ist (allg. M., vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 161 Rdn. 10 m.w.N.).
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen aufzuerlegen, denn er hat das Interesse am Verfahren aus Gründen verloren, die allein in seiner Sphäre liegen. Erledigt sich ein Zulassungsrechtsstreit, weil der Studienplatzbewerber anderweitig zugelassen wird, so sind die Kosten regelmäßig dem Studienplatzbewerber aufzuerlegen (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1990 - 7 C 11.88 -, NVwZ-RR 1990, 348 = Buchholz 421.21 Nr. 45; Senat, Beschlüsse vom 24.04.1998 - NC 9 S 4/98 -, vom 26.06.2006 - NC 9 S 94/06 -; st. Rspr.). Ob dies auch dann gilt, wenn die Bewerberkonkurrenz und damit das Prozessrisiko der Hochschule nach dem Ausscheiden des Antragstellers nicht mehr fortbesteht und die Beschwerde der Antragsgegnerin - unabhängig vom erledigenden Ereignis - offenkundig keinen Erfolg hätte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ungeachtet des Umstandes, dass vorliegend weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung standen, bereits deshalb ablehnen müssen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits an einer anderen Hochschule vorläufig zugelassen worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, VBlBW 2002, 163-165, NVwZ-RR 2002, 75, 76). Der Antragsteller hatte zwar aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23.12.2006 nur eine vorläufige Teilzulassung an der Universität Göttingen erhalten. Auch diese - auf den vorklinischen Studienabschnitt und die ärztliche Vorprüfung beschränkte - Teilzulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität ließ den Anordnungsgrund für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint nämlich auch bei einer Teilzulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, juris, und Beschluss vom 18.10.1999 - 3 NC 110/99 -, WissR 2000, 78-83, DVBl. 2000, 722-723). Denn wer einen (vorläufigen) Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin für den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich der ärztlichen Vorprüfung erhalten hat, erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit. Dass der Teilstudienplatz - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23-27, VGHBW-Ls 1999, Beilage 5, B 5) und die Zuweisung eines solchen Teilstudienplatzes daher auch nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage auf Zuweisung eines Vollstudienplatzes, oder zu einem Ausschluss im ZVS-Verfahren, führt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht im Tenor des Beschlusses vom 05.05.2006 die Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller am Tag der Immatrikulation schriftlich an Eides statt versichert, im Studiengang Medizin bisher weder eine endgültige noch eine vorläufige Voll- oder Teilzulassung durch eine Hochschule in der Bundesrepublik erhalten zu haben. Diese Beschränkung des Beschlusses hat der Antragsteller mit der Beschwerde auch nicht angegriffen, sondern - erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2006) - nur mit einem Antrag auf „Berichtigung“ des Tenors gerügt (vgl. Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.05.2006).
Die vom Senat im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung, wonach ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf (vorläufige) Zuweisung eines Studienplatzes auch bei einer Teilzulassung durch eine andere Hochschule im Bundesgebiet entfällt, steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O.). Mit diesem Beschluss hatte der Senat einen Anordnungsgrund für die im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Vollstudienplatzes bejaht, obwohl das Verwaltungsgericht dem Antragsteller einen Teilstudienplatz an derselben Universität zugewiesen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der behauptete Zulassungsanspruch drohe vereitelt zu werden, wenn der Antragsteller auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde, da die Zuweisung des Teilstudienplatzes aufgrund der Beschwerde der Antragsgegnerin vom Ausgang eines Losverfahrens abhängig sei und zum anderen durch die Zuweisung eines Teilstudienplatzes rechtlich nicht gesichert sei, dass einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhandenen Vollstudienplatz gerade der Antragsteller erhielte. Ist der Antragsteller jedoch - wie hier - an einer anderen Universität zum Studium zugelassen und immatrikuliert, so wäre seine gleichzeitige Zulassung zum Studium bei der Beklagten bereits nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) zu versagen, weil der Antragsteller nicht nachweisen könnte, dass er zeitlich die Möglichkeit hat, sich neben dem Studium an einer anderen Universität gleichzeitig uneingeschränkt dem Studium bei der Antragsgegnerin zu widmen und insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Aus diesem Grund hätte das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung verneinen müssen, wenn der Antragsteller seinen Obliegenheiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgekommen wäre und dem Verwaltungsgericht vor dessen Entscheidung die Teilzulassung an einer anderen Universität mitgeteilt, oder das Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine aktuelle eidesstattliche Versicherung des Antragstellers darüber eingeholt hätte, dass dieser zum Studium in dem begehrten Studiengang noch nicht in einer anderen Hochschule endgültig oder vorläufig zugelassen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.07.2001, a.a.O.). Es entspricht daher der Billigkeit, den Antragsteller nicht besser zu stellen, als denjenigen, der diesen prozessualen Obliegenheiten nachkam und dem deshalb die Kosten des ersten Rechtszuges vom Verwaltungsgericht auferlegt wurden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hiervon nicht auszunehmen. Diese Kosten wurden weder durch ein Verschulden der Antragsgegnerin verursacht (§ 155 Abs. 5 VwGO) noch war deren Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung mangels Rechtschutzinteresse unzulässig. Dabei mag dahin stehen, ob die Antragsgegnerin am 22.05.2006, d.h. bei Einlegung der Beschwerde, noch durch den verfügenden Ausspruch in dem angefochtenen Beschluss beschwert war, nachdem der Antragsteller bereits mit dem Berichtigungsantrag vom 15.05.2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hatte, einen anderweitigen (Teil-) Studienplatz erhalten und unverzüglich auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung verzichtet zu haben. Trifft dies zu, wäre die Antragsgegnerin bei Einlegung des Rechtsmittels durch die angefochtene Entscheidung jedenfalls noch im Kostenpunkt beschwert gewesen. Das genügt für die Annahme ihres Rechtsschutzbedürfnisses für das Rechtsmittel. Zwar darf der im ersten Rechtszug unterlegene Teil nicht allein die Kostenentscheidung anfechten (§ 158 Abs. 1 VwGO). Es ist jedoch zulässig, dass der unterlegene Kläger oder Antragsteller die Sachentscheidung selbst anficht, um dann im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu erreichen (Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 158 VwGO Rdnr. 4 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den unterlegenen Beklagten oder Antragsgegner (vgl. Senat, Beschl. vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, DVBl 2001, 1548, VBlBW 2002, 163). Ohne Einlegung der Beschwerde hätte die Antragsgegnerin keine Möglichkeit gehabt, die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts anzugreifen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 357/06 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Re
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Annotations

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.