Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2005 - NC 9 S 75/05

published on 24/08/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2005 - NC 9 S 75/05
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.