Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2007 - A 6 S 740/05

published on 22/10/2007 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2007 - A 6 S 740/05
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2005 - A 18 K 12044/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Der 1960 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Mai 1996 nach Deutschland ein und stellte im Februar 1997 einen Asylantrag, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, er sei Mitglied der LDK und von der serbischen Polizei wegen seiner politischen Betätigung unter Beschimpfungen stundenlang verhört und misshandelt worden. Den Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er bei seiner Einreise keine Ahnung von Asyl gehabt habe. Seine Mutter habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass die Polizei nach wie vor nach ihm suche.
Mit Bescheid vom 26.09.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien vorliegen. Aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.
Nach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 10.06.2004 die mit Bescheid vom 26.09.1997 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR und dem Abzug der serbischen Sicherheitskräfte im Juni 1999 und dem Regimewechsel in Belgrad nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 grundlegend geändert hätten. Die Sicherheitslage für Kosovoalbaner habe sich merklich stabilisiert. Eine Verfolgung des Klägers im Falle einer heutigen Rückkehr in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass ihm im übrigen Serbien und Montenegro politische Verfolgung drohe. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.
Am 21.06.2004 hat der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er rügt, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht verfassungskonform sei und Art. 16a GG verletze. An die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat seien höhere Anforderungen zu stellen. Nach der humanitären Intention der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sei bei einer nicht hinreichend stabilen Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland ein einmal gewährter Flüchtlingsstatus nicht zu entziehen. § 73 Abs. 1 AsylVfG entspreche nicht den Anforderungen der GFK. Eine hinreichend stabile Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsland sei nicht eingetreten. Einem Widerruf stehe zudem § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen. Der Kläger sei bereits seit etlichen Jahren in Deutschland und habe hier eine Existenz aufgebaut. Eine Rückkehr würde eine Rückkehr ins Nichts bedeuten. Darüber hinaus habe die Beklagte auch das ihr gem. § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG in der ab 2005 gültigen Fassung eröffnete Ermessen nicht ausgeübt.
Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 aufzuheben, ist die Beklagte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 22.02.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Bundesamts vom 10.06.2004 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 73 Abs. 2a AsylVfG in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung eine Ermessensentscheidung hätte getroffen werden müssen. Da das Ermessen nicht ausgeübt worden sei, sei der Widerrufsbescheid aufzuheben. Auch im Hinblick auf die negative Feststellung zu § 53 AuslG bestehe ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Anfechtung. Der angefochtene Bescheid sei auch insoweit aufzuheben, da aufgrund der Aufhebung der Widerrufsentscheidung die Feststellung zu § 51 AuslG wieder auflebe, so dass kein Bedürfnis für eine (negative) Entscheidung zu § 53 AuslG bestehe.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28.07.2005 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass § 73 Abs. 2a AsylVfG ausschließlich Verfahren erfasse, bei denen die entsprechende Feststellung seit dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.02.2005 - A 18 K 12044/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er führt aus, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Übereinstimmung mit der GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden sei und einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraussetze, was konkret zu verneinen sei. Es sei darüber hinaus erforderlich, dass es der Flüchtling nicht mehr ablehnen könne, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Aufgrund der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz werde die Anwendung der GFK mit einer neuen Rechtsqualität ausgestaltet. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei die Richtlinie ergänzend anzuwenden. Somit bestehe Klärungsbedarf, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie ihre Mindestnormen eingehalten seien. Darüber hinaus bestehe erneut Anlass, sich mit der abweichenden Auslegung des UNHCR hinsichtlich der Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung auseinander zu setzen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
II.
15 
Der Senat entscheidet gem. § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
16 
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.06.2004 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
1. Der Widerrufsbescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken; solche werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist aber auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er findet seine Grundlage in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn die erst zum 01.01.2005 in Kraft getretene Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG findet keine Anwendung auf Widerrufsentscheidungen, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.2005 ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276.; Urteil des Senats vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -, juris).
18 
Mangels einschlägiger Übergangsregelungen kommt die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) seit dem 28.08.2007 geltende Rechtslage zur Anwendung. Nach § 73 Abs 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (die frühere Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 AsylVfG a.F. für den Fall der Vorverfolgung insbesondere dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen (Vor-)Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsland, z. B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage, eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG hingegen nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243; Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat durch das Änderungsgesetz vom 19.08.2007 insoweit keine sachliche Veränderung erfahren und ist - nach wie vor - verfassungsgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 1; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006 - 2 BvR 2368/04 -, juris).
19 
Bereits § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG a.F. entsprach seinem Inhalt nach der sog. „Beendigungs-“ oder „Wegfall-der-Umstände“-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.; s. a. Urteil des Senats vom 21.03.2006, a.a.O.). Besteht nach den genannten Maßstäben für den Flüchtling keine Verfolgungsgefahr, kann er es - vorbehaltlich der Ausnahme in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz des Landes seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 -, AuAS 2007, 164). Die Neufassung des § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nimmt nunmehr die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) übernommen wurde, ausdrücklich auf: Ein unverzüglicher Widerruf hat danach insbesondere zu erfolgen, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Da schon die bisherige Fassung des § 73 Abs. 1 AsylVfG in der beschriebenen Auslegung und Anwendung durch die Gerichte in Einklang mit der Genfer Flüchtlingskonvention stand und den - nicht weitergehenden - Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie entsprach (vgl. m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 -, juris; Urteil vom 21.06.2006 - A 2 S 571/05 -, AuAS 2006, 175; s. a. BVerfG, Beschluss vom 19.09.2006, a.a.O.), ergeben sich durch die klarstellende Neufassung keine Veränderungen der Rechtslage.
20 
Soweit nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ nicht gilt, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr abzulehnen, betrifft dies nur Nachwirkungen einer früheren Verfolgung im besonders gelagerten Einzelfall. Von einem Widerruf ist dann abzusehen, wenn sich aus dem konkreten Flüchtlingsschicksal besondere Gründe ergeben, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Auch diese Vorschrift schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a.a.O.; Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist im Falle des Klägers nicht zu erkennen. Die Berufung auf den langen Aufenthalt in Deutschland und die allgemein schlechte Lage im Kosovo begründet keinen Fall des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG.
21 
Soweit der Kläger auf die Qualifikationsrichtlinie verweist, findet diese im vorliegenden Widerrufsverfahren schon deshalb keine unmittelbare Anwendung, weil die den Widerruf betreffenden Richtlinienbestimmungen gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie gestellt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, AuAS 2007, 225; Urteil vom 20.03.2007, a.a.O.). Der dem streitgegenständlichen Widerruf zugrunde liegende Asylantrag wurde vom Kläger jedoch bereits im Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie gestellt. Ungeachtet dessen ergeben sich aus den Richtlinienbestimmungen (Art. 14 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 2), die wörtlich an die Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfen, auch keine von § 73 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Vorgaben, da diese Bestimmung - wie bereits ausgeführt - ebenfalls im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszulegen und anzuwenden ist (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - a.a.O. m.w.N.).
22 
Soweit § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19.08.2007 auf die ergänzende Anwendung im einzelnen bezeichneter Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie verweist, gilt dieser Verweis für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Widerrufsverfahren hat dies lediglich insoweit - mittelbar - Auswirkungen, als die Frage, ob im Falle einer Rückkehr (noch) eine Verfolgungsgefahr besteht, vor dem Hintergrund des § 60 Abs. 1 AufenthG in der nunmehr geltenden Fassung zu beantworten ist. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus jedoch keine von den Feststellungen des angefochtenen Widerrufsbescheids abweichende Beurteilung.
23 
Nach ständiger Rechtsprechung sind albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo im Falle einer Rückkehr - sei es in den Kosovo, sei es in das restliche serbische Staatsgebiet - aufgrund der nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse jetzt und auf absehbare Zeit vor Verfolgung hinreichend sicher, so dass die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfüllt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -, juris; Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 -, AuAS 2004, 142; vgl. zur Verfolgungssicherheit und zur Stabilisierung der Sicherheitslage - auch - für die Minderheiten der Ashkali und der „Ägypter“ (auch) im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG: Urteile des Senats vom 21.03.2006, a.a.O. und vom 30.11.2006 - A 6 S 674/05, juris). Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.03.2004 (a.a.O.) ausgeführt, dass und weshalb von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse im Kosovo und damit von einem „Wegfall der Umstände“ im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 GFK auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen erörtert und bei der Entscheidung berücksichtigt. Eine für den vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist seither nicht eingetreten. Im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt liegen beim Kläger demnach die für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (in der Fassung vom 19.08.2007) nicht (mehr) vor. Die im Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling angenommene Verfolgungsgefahr durch serbische Sicherheitskräfte besteht nicht mehr, eine Verfolgungswiederholung ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen und es droht auch keine anderweitige beachtlich wahrscheinliche Verfolgung - sei es durch staatliche, sei es durch nichtstaatliche Akteure. Eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal ist für die Gruppe der - in den Kosovo oder aber in das restliche Serbien - zurückkehrenden albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo nicht zu befürchten. Hiergegen sprechende Gesichtspunkte zeigt auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht auf. Auch individuelle Verfolgungsgefahren sind zum jetzigen Zeitpunkt weder vorgetragen noch erkennbar.
24 
2. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid auch zu Recht festgestellt, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen (vgl. zur entsprechenden Befugnis des Bundesamts: BVerwG, Urteil vom 20.04.1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373). Dahinstehen kann, ob der auf isolierte Anfechtung gerichtete Antrag des Klägers insoweit sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass hilfsweise beantragt wird, die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG festzustellen. Denn Abschiebungsverbote sind in der Sache weder vorgetragen noch erkennbar.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG und einer entsprechenden Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO:
26 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 30/11/2006 00:00

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published on 05/11/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2005 - A 2 K 13369/04 - geändert. Der Bescheid des (damaligen) Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtli
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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.