Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2005 - A 13 S 988/04

published on 29/03/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2005 - A 13 S 988/04
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2004 - A 10 K 10342/03 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.

Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., Stuttgart, beigeordnet.

Gründe

 
Der rechtzeitig (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gestellte Antrag, der auch im übrigen die formellen Anforderungen nach § 78 Abs. 4 AsylVfG erfüllt, hat sachlich Erfolg; jedenfalls der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist gegeben. Auf die weiteren Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und des Verfahrensmangels wegen Fehlens einer erforderlichen Begründung (§ 138 Nr. 6 VwGO) kommt es damit nicht mehr an. Daraus folgt, dass auch dem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben war; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn der §§ 114 ZPO, 166 VwGO.
Mit dem Zulassungsantrag greift der Kläger - ein Palästinenser aus dem Gebiet der sog. Westbank (Westjordanland) - nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu an, dass er aufgrund seines individuellen Vortrags nicht vorverfolgt gewesen sei; Zulassungsgründe werden - von der als fehlerhaft gerügten verwaltungsgerichtlichen Kostenverteilung abgesehen - lediglich geltend gemacht, soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 51 AuslG auch unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung verneint hat. Die hiergegen erhobene Rüge der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs führt zur Zulassung der Berufung.
Mit der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr.3 AsylVfG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO wendet sich der Kläger zunächst dagegen, dass das Verwaltungsgericht den von ihm in der mündlichen Verhandlung (unbedingt) gestellten Beweisantrag zur Gruppenverfolgung aller Palästinenser im Gebiet des Westjordanlandes nicht durch gesonderten Beschluss entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO beschieden, sondern dass es diesen Beweisantrag erst im Rahmen der Entscheidungsgründe behandelt hat. Zu der nach seiner Auffassung hierin liegenden prozessordnungswidrigen Versagung des rechtlichen Gehörs trägt der Kläger vor, in der mündlichen Verhandlung sei nach Stellung des Beweisantrags erörtert worden, ob die Verhandlung zu unterbrechen sei. Er habe zwar in diesem Zusammenhang auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet; das bedeute aber nicht, dass auch eine gesonderte Bescheidung des Beweisantrags habe unterbleiben dürfen. Es sei ihm auch darum gegangen, die Auffassung des Gerichts zu seinem Beweisantrag entsprechend § 86 Abs. 2 VwGO zu erfahren. Keinesfalls hätte das Gericht den Beweisantrag als Hilfsbeweisantrag behandeln und erst im Urteil bescheiden dürfen, da der Antrag als unbedingter Beweisantrag in mündlicher Verhandlung gestellt worden sei. Damit legt der Kläger ausreichend den Zulassungsgrund der Gehörsverletzung dar.
Es ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann gegeben ist, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags „im Prozessrecht keine Stütze findet“ (siehe dazu Marx, AsylVfG , 2003, RdNrn. 592, 610 zu § 78 m.w.N.; Dahm, ZAR 2002, S. 228; BVerfG, Beschluss vom 18.06.1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, S. 349, je m.w.N.). Dies erfasst auch die hier erhobene Rüge des Klägers, die gesetzlich ausdrücklich bestimmte Bescheidungspflicht des § 86 Abs. 2 VwGO sei verletzt worden; nicht nur die inhaltlich im Prozessrecht keine Stütze findende Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern (auch und erst recht) ein gesetzlich unzulässiges Absehen von einer solchen Entscheidung (s. auch Marx a.a.O. m.w.N.). § 86 Abs. 2 VwGO dient gerade dazu, dem Kläger die Auffassung des Gerichts zu seinem Beweisantrag zur Kenntnis zu bringen; die Vorschrift ist damit ihrerseits Ausdruck des rechtlichen Gehörs (siehe dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 - 2 BvR 823/86 -, NVwZ 1987, 785, Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 18 zu § 86; Redeker/von Oertzen, VwGO, 2000, RdNr. 24 zu § 86 und Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 123 zu § 86). Angesichts dieser weithin unstreitigen Auffassung wird wohl nur dann zwischen der einfachrechtlichen Verfahrensrüge der Verletzung des § 86 Abs. 2 VwGO einerseits und der Verletzung des rechtlichen Gehörs andererseits zu unterscheiden sein (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 7.2.1964 - 1 C 104.61 -, Buchholz 406.11 zu § 31 BBauG Nr. 1), wenn der Beweisantragsteller zu erkennen gegeben hat, dass er auch bei einer Nichtbescheidung des Antrags keinen weiteren Vortrag mehr beabsichtigt (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.). So lag der Fall hier aber nicht, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Dass es sich im vorliegenden Fall um einen unbedingt gestellten Beweisantrag bei noch „offenem“ weiteren Vortrag handelt (siehe dazu auch Dahm, a.a.O., S. 229), ergibt sich bereits aus der Niederschrift der Verhandlung (siehe § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und Marx, a.a.O., RdNrn. 516 und 544 m.w.N.); ein lediglich bedingter oder hilfsweise gestellter Antrag, der die Rechtsfolge des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auslöst, lag hier nicht vor. Ebenso wenig war eine derjenigen Ausnahmesituationen gegeben, in denen trotz Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht entsteht (z.B. Mängel beim Beweisantrag selbst, s. etwa Jacob, VBlBW 1997, 44 m.w.N.). Allerdings hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Stellung des Sachantrags und der (umfangreichen) Beweisanträge „für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündliche Verhandlung verzichtet“; diese Erklärung erfolgte aber, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, nachdem das Gericht zunächst eine Unterbrechung der Verhandlung (offenbar zur Beratung über den Beweisantrag) vorgeschlagen hatte. Die Niederschrift führt dazu aus, der Kläger-Vertreter habe daraufhin zu erkennen gegeben, er wünsche „eine Entscheidung über den Beweisantrag in der heutigen Verhandlung“ nicht und verzichte „für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf mündliche Verhandlung“. Dies bedeutet weder, dass die nach dem Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO bereits ausgelöste gerichtliche Bescheidungspflicht wieder entfallen wäre, noch ergab sich hieraus, dass der Antrag - wie es das Verwaltungsgericht ausgedrückt hat - als Hilfsbeweisantrag zu behandeln war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begibt sich zwar ein Prozessbeteiligter, der nach Stellung eines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet, seines Rechts auf Vorabentscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 - 1 C 57/87 -, NVwZ 1989, S. 1078; Beschluss vom 29.3.1979 - 7 B 27.78 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 106), und diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten (siehe Dawin, a.a.O., RdNr. 127; Geiger in Eyermann, VwGO, 2000, RdNr. 30 zu § 86; vgl. auch Dahm, ZAR 2000, S. 229 f., Marx a.a.O. Rdnr. 552 und Jacob, a.a.O., 42); dies betrifft allerdings nur solche Beweisanträge, die als lediglich schriftsätzlich gestellte Anträge das Stadium einer mündlichen Verhandlung überhaupt nicht erreichen. Solche Beweisanträge unterfallen der ausdrücklichen Regelung des § 86 Abs. 2 VwGO nicht; sie sind prozessual dementsprechend anders zu behandeln als Beweisanträge, die - wie hier - die gerichtliche Bescheidungspflicht bereits ausgelöst haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat es - soweit ersichtlich - bisher offen gelassen, ob ein von einem Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung dahin zu verstehen sein kann, es komme ihm auf eine Vorabentscheidung über einen zuvor gestellten Beweisantrag nicht mehr an (siehe BVerwG, Beschluss vom 13.9.1977 - X CB 68.74 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 20). Ohne besondere Hinweise oder Umstände ist eine solche Verzichtssituation nach Auffassung des Senats nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall kann bei verständiger Würdigung des Prozessverhaltens des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten nicht unterstellt werden, weiterer Vortrag sei - auch und gerade bei Ablehnung des Beweisantrags - von ihm nicht mehr zu erwarten gewesen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.). Ein ausdrücklicher Verzicht auf Einhaltung des § 86 Abs. 2 VwGO lag hier ohnehin nicht vor. Der Klägervertreter hat nach Stellung der Beweisanträge angesichts der angekündigten Unterbrechung der Verhandlung und im Hinblick auf die damit zu erwartenden Verzögerungen lediglich auf die Bekanntgabe der Entscheidung noch im gleichen Termin, nicht aber auf die Vorabentscheidung selbst verzichtet. Er hätte sich nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses (s. § 122 VwGO) - einer Verkündung hätte es wegen des Verzichts auf weitere mündliche Verhandlung nicht bedurft - in seinem prozessualen Verhalten der Zielrichtung des § 86 Abs. 2 VwGO entsprechend einstellen können, und bei Schließung der mündlichen Verhandlung war noch nicht erkennbar, welchen Fortgang das Verfahren nehmen würde. Insofern liegt es hier - unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs - anders als wenn ein Kläger nach Stellung des unbedingten Beweisantrags aus freien Stücken die mündliche Verhandlung verlässt, ohne die Entscheidung über diesen Antrag abzuwarten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.08.1986 a.a.O.; a.A. Marx, a.a.O., Rdnr. 287 zu § 78 m.w.N.).
Es kann offen bleiben, inwieweit die hier erhobene Gehörsrüge im Zulassungsverfahren zusätzlich die Darlegung verlangt, welche anderen Tatsachen und Beweismittel vorgetragen und benannt worden wären, wenn die erst in den Entscheidungsgründen angegebenen Ablehnungsgründe in einem zuvor zugegangenen oder verkündeten Beschluss enthalten worden wären (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 13.09.1977, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 14.2.2002 - 9 UZ 1249/98.A -, als Leitsatz veröffentlicht in NVwZ 2002, Beilage I 7, 80; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1993 Bs V 109/93 - juris; zum Beruhenserfordernis s. auch Marx a.a.O. Rdnr. 366 f. und 376). Zum einen geht es hier - anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.1977 zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht um einen einfachrechtlichen Verfahrensmangel im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern um einen absoluten Zulassungsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO (i.V. mit § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO), auf den die Entscheidung vom 13.09.1977 ausdrücklich nicht bezogen ist (s. aber auch BVerwG, Beschluss vom 09.10.1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83), und zum anderen hat der Klägervertreter im Zulassungsverfahren ausreichend deutlich dargelegt, dass er bei Bekanntgabe der Beweisablehnung vor der Sachentscheidung weiter vorgetragen hätte. Der Zulassungsantrag bezieht sich hier nicht nur allgemein darauf, das Gericht wäre „möglicherweise ... aufgrund einer ergänzenden Stellungnahme ... zu einer anderen für den Kläger günstigeren Auffassung gelangt“, und es wäre jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Erlass des Urteils geblieben, sondern äußert sich zur Ablehnung der Beweisanträge auch inhaltlich. So weist der Kläger im Zulassungsantrag darauf hin, es greife zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht die in tatsächlicher Hinsicht vorliegenden Verfolgungsmaßnahmen im Urteil als asylrechtlich nicht relevante Terrorbekämpfungsmaßnahmen einordne, und bezieht sich an dieser Stelle u.a. auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag zur völkerrechtlichen Einordnung des vom Staat Israel erbauten „Sperrwalls“. Er bezeichnet zudem die in der Ablehnung einer Beweisaufnahme zum Ausdruck kommende Einstellung des Verwaltungsgerichts als nicht nachvollziehbar, weil es in asylrechtlichen Verfahren gerade auf die Gesamtschau der politischen Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Gruppenverfolgung ankomme. Ob diese Kritik an der im Urteil erfolgten Antragsablehnung zutrifft oder nicht, ist im hier interessierenden Zusammenhang unerheblich, da es insofern ausreicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Einbeziehung dieser Argumente zu einem anderen Ergebnis als der Klageabweisung gekommen wäre (vgl. dazu Marx a.a.O. Rdnr.368 zu § 78 m.w.N.).
Der zusätzlich geltend gemachte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) liegt offensichtlich nicht vor; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist durchaus im Sinn der genannten Vorschrift „mit Gründen versehen“. Dies gilt auch für die von dem Kläger angegriffene Kostenverteilung; die Bezugnahme des Gerichts auf § 155 Abs. 1 VwGO reicht als Begründung im Sinn des § 138 Nr. 6 VwGO aus, da für den Kläger aus der Kostenverteilung erkennbar ist, welche Bedeutung das Verwaltungsgericht dem Obsiegen des Klägers hinsichtlich des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG beigemessen hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung - hier: der Kostenverteilung - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (siehe dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 26 zu § 138).
Der Senat kann offenlassen, ob auch die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage,
„ob die palästinensische Bevölkerung in den von Israel besetzten Gebieten der Westbank inzwischen - und insbesondere im Hinblick auch auf den nunmehr im Bau befindlichen Sperrzaun in Ergänzung mit der weiter fortgesetzten Siedlungspolitik in den von Israel besetzten Gebieten - einer Form der politischen Gruppenverfolgung seitens der israelischen Besatzungsmacht unterliegt“,
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die Zulassung der Berufung rechtfertigen würde.
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Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zu entsprechen, da die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 f., 121 ZPO gegeben sind.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
13 
Belehrung über das zugelassene Rechtsmittel
14 
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
15 
Für den Berufungskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Der Berufungskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 07/06/2004 00:00

Tenor Ziff. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.01.2003 wird aufgehoben, soweit darin die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG abgelehnt wurde. Ziff. 4
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Annotations

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.