Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2017 - A 12 S 235/17

published on 09/03/2017 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. März 2017 - A 12 S 235/17
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 - A 1 K 5331/16 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

 
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.
Der von den Klägern in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt - ungeachtet der Frage seiner hinreichenden Darlegung - in der Sache nicht vor.
1. Die Kläger machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung
„Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.“
lediglich mit zwei Gerichtsentscheidungen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 24 ff.) begründet. Auf diese Erkenntnisquellen seien die Kläger weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor in der Terminsladung hingewiesen worden, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, hierzu Stellung zu nehmen. Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht.
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458). Lediglich auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 08.07.2014, a.a.O., und vom 26.10.2004 - 8 LA 146/04 - NVwZ 2005, 605). Zu den ordnungsgemäß in das Verfahren einzuführenden Erkenntnismittel sind auch andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen, sofern sie nicht allein wegen ihrer rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 847.82 - juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2014, a.a.O.).
Dies zugrunde legend weisen die Kläger allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass die beiden zum Beleg der Richtigkeit einer Tatsachenfeststellung genannten Gerichtsentscheidungen nicht in der als Anlage zum Protokoll genommenen Erkenntnismittelliste Albanien (Stand 4. November 2016) aufgeführt sind und dass auch die diesen Gerichtsentscheidungen zugrunde liegenden Erkenntnismittel fast ausnahmslos nicht in das Verfahren eingeführt worden waren. So gründet die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen maßgeblich auf Dokumente der Europäischen Kommission, die in die Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichts Stuttgart keinen Eingang gefunden haben und auch nicht auf andere Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, namentlich weder im vorangegangenen Beschluss im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (A 1 K 5332/16) noch im Beschluss über die (Teil-) Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 26.10.2016 genannt waren. Ähnlich verhält es sich mit den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf herangezogenen Erkenntnismitteln, namentlich einer Stellungnahme des Home Office.
Gleichwohl rechtfertigt das Vorbringen der Kläger die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht. Zum einen ergibt sich die von OVG Nordrhein-Westfalen und Verwaltungsgericht Düsseldorf getroffene Feststellung der Sache nach aus anderen - vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten - Erkenntnismitteln (vgl. z.B. AA, Lagebericht vom 16.08.2016, S. 5, 8 und 10). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht das angegriffene Urteil - selbstständig tragend („abgesehen davon“) - auch damit begründet, die Kläger müssten sich auf internen Schutz verweisen lassen (UA S. 6, 2. Absatz). Diese Rechtsauffassung ziehen die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Zweifel. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht deshalb im Rechtssinne nicht auf dem von den Klägern angenommenen Gehörsverstoß. Zum dritten verkennen die Kläger mit ihren Ausführungen zu der Frage, was sie vorgetragen hätten, wenn die genannten Entscheidungen vom Verwaltungsgericht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden wären, den Entscheidungsmaßstab des Gerichts. Die Kläger machen geltend, wenn ihnen die Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vor der Entscheidung eröffnet worden wären, hätten sie die Einholung einer Auskunft des ehemaligen Präsidenten des Parlaments der Europäischen Union zum Beweis der Tatsache beantragen können, „dass die Erwartungen der EU bezüglich der betreffenden Reformen bei weitem nicht erfüllt wurden“. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der „ehemalige Präsident des EU-Parlaments Martin Schulz“ die für die aufgeworfene Frage geeignete Auskunftsperson sein soll, noch warum die Erwartungen der Europäischen Union an den Reformprozess einen Einfluss auf die Frage haben können, ob im Falle der Klägerin Ziff. 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben sein könnte.
2. Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Inhalt des von ihnen vorgelegten ärztlichen Attests vom 17.11.2016 nicht auseinandergesetzt. In dem genannten Attest ist ausgeführt:
10 
"In Albanien erwartet Frau C-/ sowohl durch ihren Ehemann als auch durch dessen Gläubiger zur Prostitution gezwungen zu werden, während ihr Sohn verkauft werden solle, um die Schulden des Mannes zu begleichen. Bereits diese Erwartungsangst würde vor und während der Abschiebung, aber alsbald auch im Heimatland zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung führen. Es käme zu vermehrten Ängsten, Gefühlen der Hilflosigkeit und Verzweiflung, Anspannung, vegetativer Übererregung, möglicherweise auch Panikzuständen mit unberechenbaren Handlungen. Im Sinne einer Retraumatisierung käme es darüber hinaus zu einer Aktivierung der früheren Gewalterfahrungen, d.h. zu verstärkten Intrusionen."
11 
Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2009 - 5 B 80.08 - juris). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2010 - 5 B 21.09 u.a. - juris). Dementsprechend erfordert eine entsprechende Rüge die substantiierte Angabe, welches tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte indessen nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Ebenso wenig gewährleistet das Grundrecht auf rechtliches Gehör, dass die angegriffene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ergeht. Es stellt vielmehr grundsätzlich nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.2006 - 7 B 103.05 - ZOV 2006, 40). Die prozessrechtliche Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183).
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Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der behauptete Verfahrensfehler in der Sache nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht legt die in dem genannten Attest diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung seiner Entscheidung zugrunde, stellt mithin den Inhalt des medizinisch als gegeben Erkannten nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht zieht hieraus lediglich andere Schlüsse als sie die Kläger gezogen haben wünschen. Das Verwaltungsgericht kommt, was im Einzelnen begründet wird (UA S. 7 und 8), zu dem Ergebnis, dass die Posttraumatische Belastungsstörung in Albanien behandelbar und der Klägerin Ziff. 1 eine solche Behandlung auch zugänglich sei. Ausgehend von diesem Rechtsstandpunkt bedurfte es eines vertieften Eingehens auf den Inhalt des ärztlichen Attests nicht. Eine Gehörsverletzung durch Übergehen wesentlichen Vortrags ist folglich nicht gegeben.
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3. Schließlich rügen die Kläger eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts, denn dieses habe die Feststellung getroffen, „die Klägerin sei als Arbeitslose in Albanien in der staatlichen Krankenversicherung vollständig versichert“. Die Klägerin Ziff. 1 sei nicht einmal nach deutschem Recht - zitiert wird insoweit § 118 SGB III - eine „Arbeitslose“. Ohne vorherige Anhörung hätte das Gericht die Klägerin Ziff. 1 nicht mit der Feststellung überraschen dürfen, sie sei als keine Beschäftigung anstrebende, alleinerziehende, kranke Mutter selbstverständlich nach albanischem Krankenversicherungsrecht eine „Arbeitslose“. Auf dieser überraschenden Feststellung beruhe das Urteil, denn ohne den gerügten Fehler hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin in Albanien keinen Krankenversicherungsschutz genießt.
14 
Der Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der Feststellung, die Klägerin Ziff. 1 gehöre als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personen. Die Feststellung beruht auf der insoweit zitierten Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13.02.2013 (dort S. 5). Erkennbar liegt dieser Auskunft einer in der Schweiz ansässigen Stelle nicht das dem deutschen Sozialversicherungsrecht zugrunde liegende Begriffsverständnis eines Arbeitslosen zugrunde, zumal sich die von den Klägern zitierte Vorschrift des § 118 SGB III dazu nicht verhält (vgl. aber § 16 Abs. 1 SGB III). Die Rüge der Kläger geht deshalb bereits in ihrem Ansatz fehl. Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach es sich bei „Pensionierten, Arbeitslosen, Studierenden, Kindern und Jugendlichen bis achtzehn Jahren“ um vollständig versicherte Personengruppen handelt, weist als Quelle (Fn. 26) eine „E-Mail-Auskunft eines Experten des albanischen Gesundheitssystems vom 14. Januar 2013“ nach. Dass in diesem Kontext auf das deutsche Begriffsverständnis abgestellt worden sein könnte, ist ebenso fernliegend, wie es naheliegend erscheint, dass der Begriff des „Arbeitslosen“ sich in der genannten Stellungnahme mit demjenigen des - auch die Klägerin Ziff. 1 umfassenden - Erwerbslosen deckt. Hiervon geht auch die eigens in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016 aus (AA an VG Köln vom 14.10.2016 S. 4), die den Klägern bekannt sein konnte und die den Personenkreis der obligatorisch Krankenversicherten ausführlich referiert. Dass Erwerbsunfähige und Erwerbsunwillige keinen Zugang zum staatlichen Gesundheitswesen haben bzw. deren Erkrankungen nicht behandelt würden, behaupten auch die Kläger nicht. Hierfür ist auch aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln nichts ersichtlich. Nicht zuletzt mit Blick auf den angefochtenen Bescheid, der ebenfalls von einem Zugang von Sozialhilfebeziehern zur staatlichen Krankenversicherung ausgeht (ebenda S. 10), kann von einer Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein.
15 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 23/11/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe: 2Der am 16. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7649/15.A gegen die in Ziffer 5 des B
published on 23/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird
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published on 27/03/2019 00:00

Tenor Die Berufung wird zugelassen. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. 1. Die Berufung ist wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138
published on 20/02/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
published on 17/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten auf dem Landweg in das Bundesge
published on 27/12/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. November 2017 - A 2 K 7296/17 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Gründe
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Die besonderen Leistungen umfassen

1.
das Übergangsgeld,
2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

1.
vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2.
eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.