Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2015 - A 11 S 106/15

published on 01/04/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2015 - A 11 S 106/15
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein nach eigenen Angaben am 09.02.1981 geborener kamerunischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien.
Er stellte am 27.08.2013 im Bundesgebiet einen förmlichen Asylantrag. Nach den aus der Eurodac-Datenbank gewonnenen Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hatte er bereits zuvor am 10.01.2013 in Bulgarien, am 20.05.2013 in Griechenland und am 31.07.2013 in Ungarn um Asyl nachgesucht.
Ausweislich der Niederschrift über die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG am 20.09.2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe bis Anfang 2012 an Douala gelebt. Er habe einen Asylantrag in Griechenland 2013 gestellt, bevor er nach Ungarn gereist sei. Es habe aber auch dort keine Entscheidung gegeben. An der Grenze Türkei - Bulgarien sei er im Herbst 2012 von der bulgarischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe anschließend Asyl beantragen müssen. Er sei dort aber zuvor drei Monate im Gefängnis gewesen. Dann hätten sie ihn im Winter freigelassen und er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass er eine Entscheidung bekommen habe. Es habe lediglich eine Anhörung gegeben. Sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert. Deshalb sei er dann nach Griechenland. Er wolle im Bundesgebiet bleiben. Er brauche medizinische Versorgung aufgrund einer im bulgarischen Gefängnis erworbenen Hautkrankheit.
Nachdem die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 09.12.2013 mit Blick auf eine Zuständigkeit Bulgariens einem Übernahmeersuchen der Beklagten nicht entsprochen hatten, richtete das Bundesamt unter Berufung auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO am 11.12.2013 ein entsprechendes Ersuchen an Bulgarien. Am 14.01.2014 stimmten die bulgarischen Behörden unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zu.
Mit Bescheid vom 29.01.2014 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an.
Am 06.02.2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 8 K 640/14) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14). Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei in Bulgarien mehrere Monaten inhaftiert gewesen und dann - mitten im Winter - aus der Haft in die Obdachlosigkeit entlassen worden. Die Situation sei völlig unerträglich gewesen. Er habe weder finanzielle Unterstützung noch medizinische Hilfe erhalten und draußen im Schnee überleben müssen. Er habe sich im bulgarischen Gefängnis eine schwere Hauterkrankung zugezogen. Er leide an einer kutanen Leishmaniose, die durch einen Parasitenbefall verursacht worden sei. Wie der fachärztliche Bericht des Klinikums S. vom 18.12.2013 und das Lichtbild des Unterarms mit den Geschwüren belegten, habe die Erkrankung einen komplizierten Verlauf genommen, weshalb am 15.02.2014 eine Operation vorgesehen sei. Die Versorgung in Bulgarien genüge nicht den europäischen Standards, die im Dublin-Abkommen festgelegt seien. Seine individuelle Situation und seine medizinische Behandlungsbedürftigkeit stünden einer Rückführung nach Bulgarien entgegen, wo die schwere Erkrankung sicherlich nochmals eskalieren würde.
Die Beklagte trat dem entgegen und machte geltend, die bulgarische Übernahmezustimmung sei auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO erfolgt. Demnach sei der Asylantrag in Bulgarien abgelehnt worden. Nach nationalem Recht wäre dann ein Zweitantrag gegeben. Ein erneutes Verfahren könnte nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchgeführt werden (§ 71a Abs. 1 AsylVfG). Wiederaufnahmegründe in diesem Sinne seien aber nicht erkennbar. Das Begehren des Klägers sei auf jeden Fall erfolglos.
Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 27.02.2014 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung an.
Mit Urteil vom 16.04.2014 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 auf und wies im Übrigen die weitergehenden Verpflichtungsanträge des Klägers ab. Es führte insbesondere aus: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufwiesen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der nach Bulgarien überstellen Asylbewerber im Sinne des Art. 4 GRCh implizierten, weshalb der - allein statthaften - Anfechtungsklage aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stattzugeben sei. Der UNHCR habe in seinem Positionspapier vom 02.01.2014 unter Auflistung der Mängel im bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystem ausdrücklich dazu aufgefordert, derzeit von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen. Nach dem Positionspapier vom April 2014 habe der UNHCR zwar anerkannt, dass es Fortschritte gegeben habe, jedoch Bedenken hinsichtlich deren Nachhaltigkeit geltend gemacht. Der UNHCR empfehle in jedem Fall eine individuelle Bewertung vorzunehmen, ob eine Überstellung mit den Verpflichtungen der Staaten zum Schutz der Grund- und Menschenrechte nach EU-Recht und Völkerrecht vereinbar sei, insbesondere soweit es sich um Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen handele. Zudem bestätige ein zeitlich parallel erstellter Bericht von Amnesty International die nach wie vor drastischen Bedingungen bei der Aufnahme der Asylsuchenden und der Bearbeitung der Schutzgesuche. Bei dieser Sachlage bestehe im Fall des Klägers, bei dem es sich aufgrund seiner Erkrankung um „eine Person mit besonderen Bedürfnissen“ handele, weiterhin die Gefahr, im Fall einer Überstellung nach Bulgarien einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein.
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Auf den fristgerecht gestellten Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 12.01.2015 (A 11 S 1038/14) die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat am 26.01.2015 zur Begründung der Berufung auf die Ausführungen in ihrem Zulassungsantrag sowie auf die zum bulgarischen Asylsystem ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) verwiesen und einen Berufungsantrag gestellt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 - A 8 K 640/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt unter Vorlage ärztlicher Befunde im Wesentlichen vor: Er sei bereits bei seiner Einreise in das Bundesgebiet, unter anderem aufgrund der Zustände in Bulgarien, behandlungsbedürftig erkrankt gewesen (kutane Leishmaniose). Er sei seit Jahren wegen einer Analfissur mit thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in ärztlicher Behandlung und sei wiederholt, zuletzt im November 2014, operiert worden. Es sei ein Abszess im Afterbereich festgestellt worden. Bis heute müsse er diesbezüglich ärztlich beobachtet werden, da dieser erhebliche infektiöse Probleme bewirken könnte. Auch aktuell habe er weiter Schmerzen im Unterbauch. Eine weitere Operation, bei der ein Fibrom an der Unterlippe entfernt werde, stehe am 07.04.2015 an. Seit seinem Gefängnisaufenthalt in Bulgarien sei seine Gesundheit nicht mehr normal. Er habe permanent gesundheitliche Probleme und das Gefühl, sein Körper halte nichts mehr aus. Am schlimmsten seien die Probleme im Analbereich. Alle zwei bis drei Wochen müsse er zum Arzt, um die Situation kontrollieren zu lassen. Die Ernährung sei nur noch eingeschränkt möglich, da er ansonsten große Schmerzen beim Stuhlgang habe. Der Arzt habe ihm afrikanisches Essen untersagt. Er dürfe nichts Scharfes essen und nur spezielle Nahrung zu sich nehmen, damit er überhaupt auf die Toilette könne. In Deutschland kümmere man sich um seine Erkrankung. In Bulgarien habe sich niemand um seine Probleme und Krankheiten gekümmert. Müsse er nach Bulgarien zurückkehren, sei dies das Ende seines Lebens. Er sei nach wie vor eine „Person mit besonderen Bedürfnissen“. Auf der Grundlage der Auskunft des UNHCR vom 23.12.2014 an das VG Minden müsse er aufgrund eines Status als Illegaler mit Abschiebehaft rechnen. Selbst wenn er neue Asylgründe vortragen würde, könnte er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung erhalten. Unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation würde die Rückkehr für ihn eine massive Gefährdung begründen. Die Situation in den bulgarischen Haftanstalten verstoße ohnehin gegen Art. 3 EMRK.
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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehört worden. Er hat unter anderem vorgetragen:
17 
Er habe Kamerun verlassen, weil er einige Probleme gehabt habe. Er habe seinen großen Bruder verloren, der auf offener Straße vor der Universität in Douala getötet worden sei. Der, der seinen Bruder getötet habe, sei im Gefängnis. Auch seine kleine Schwester, die Polizeiinspektorin gewesen sei, sei getötet worden. Derjenige, der seine kleine Schwester getötet habe, sei unbekannt. Seit er seinen großen Bruder verloren habe, habe er beschlossen, Kamerun zu verlassen, weil ihm niemand geholfen habe. Man hätte ihn auch töten können. Es habe ein Problem mit seinem Dorf gegeben, mit seinem Papa, es sei um Felder, Grundstücke gegangen. Mit dem Nachbarn habe es Schwierigkeiten gegeben. Deswegen habe er auch beschlossen wegzugehen. Er sei 2012 in Nigeria an Bord eines Schiffes gegangen, das nach Istanbul gefahren sei. Er habe zu Fuß die Grenze zwischen der Türkei und Bulgarien überschritten. In Bulgarien habe ihn die Polizei aufgegriffen und ins Gefängnis gebracht. Er habe im Gefängnis einen Asylantrag gestellt, sei aber trotzdem insgesamt drei Monate im Gefängnis festgehalten worden. Er werde den Tag, an dem er aus dem Gefängnis gekommen sei, sein ganzes Leben lang nie vergessen. Er sei an diesem Tag mit ca. 25 bis 30 Personen verschiedener Staatsangehörigkeiten aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie hätten sie rausgeworfen, mitten im Winter, am 3. Januar. An diesem Tag habe er erfahren was Winter sei. Sie hätten ihnen ein Formular mitgegeben, also so ein Papier, mit dem man sich in Bulgarien bewegen dürfe. Sie hätten gesagt, dass sie jetzt frei seien. Nach drei Tagen seien sie zurück zur Polizei gegangen und hätten gesagt, sie wollten lieber wieder ins Gefängnis. Die Polizei habe das abgelehnt. Sie seien dann nach „Montevideo“ gegangen. Dort kümmere man sich um Asylbewerber. Das sei vergleichbar mit der Anlaufstelle in Karlsruhe. Sie hätten aber keine Hilfe bekommen. Sie seien dann nach Sofia. Dort hätten sie nachts nach dessen Schließung in einem Einkaufszentrum, geschlafen. Die Polizei habe dafür gesorgt, dass der Sicherheitsdienst des Einkaufszentrums sie nicht weggejagt habe. Morgens seien sie dann wieder rausgegangen. Er habe gesundheitliche Probleme gehabt und Hilfe gesucht. Im Gefängnis habe er ein Geschwür bekommen, es sei erst ganz klein gewesen. Seine Hand und sein Arm seien ganz dick geworden. Seine Freunde hätten ihn nicht einmal mehr anfassen wollen. Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er keinen Arzt mehr aufsuchen können. Im Gefängnis habe es einen Arzt gegeben. Das Geschwür sei immer größer geworden und habe die Farbe verändert. Er sei insgesamt fast neun Monate in Bulgarien gewesen. Dann hätten sie sich auf den Weg nach Griechenland gemacht. Weder in Bulgarien noch in Griechenland noch in Ungarn sei er dazu angehört worden, warum er aus seinem Heimatland ausgereist sei.
18 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts (ein Heft) und die des Verwaltungsgerichts Stuttgart über das Klageverfahren (A 8 K 640/14) und das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten über das Berufungsverfahren und die Erkenntnismittel, die in der den Beteiligten vorab übersandten Liste aufgeführt bzw. ergänzend in das Verfahren eingeführt worden sind, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A)
21 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 26.01.2015 auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, der selbst noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen hat, und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 12.01.2015, in dem die Berufungszulassung mit den nach Erlass der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) zum bulgarischen Asylsystem begründet worden ist, hat die Beklagte im konkreten Fall hinreichend deutlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 - juris; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Zulassungsvorbringen Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 39; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 124, 354 ff. - jew. m.w.N.).
B)
22 
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, mit dem der Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 aufgehoben worden ist, ist zu ändern. Die (Anfechtungs-)Klage ist zwar zulässig (vgl. zur statthaften Klageart in so genannten Dublin-Fällen ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2015 - 13a ZB 50068 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; jew. m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet, weil der Bescheid vom 29.01.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig qualifiziert (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.)
23 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") - welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat anzusehen war und ist.
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im August 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hat, ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) allein die Dublin-II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist von einer Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des am 27.08.2014 in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen (1.). Eine Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht mit Blick auf das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen oder aus anderen Gründen unzulässig (2).
26 
1.) Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Eurodac-Daten reiste der Kläger am 28.09.2012 illegal nach Bulgarien ein. Am 10.01.2013 wurde er dort als Asylantragsteller registriert. Dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, entspricht seinem Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Die gegebenenfalls vorgehenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Regelungen der Art. 6 bis 9 Dublin II-VO sind nicht einschlägig.
27 
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316, S. 1) festgestellt wurde, dass der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des betreffenden Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Da der Kläger in Bulgarien im zeitlichen Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er im Bundesgebiet erneut um internationalen Schutz nachgesucht hat, ist Bulgarien nach Maßgabe des Art. 16 Dublin II-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
28 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens bereits vor der Asylantragstellung in Deutschland oder aber die Wiederaufnahmepflicht später - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - entfallen sein könnten. Bulgarien hat unter dem 14.01.2014 ausdrücklich dem Übernahmeersuchen der Beklagten entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am 06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten verletzen (siehe näher Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris, sowie unten 2a).
29 
2.) Die Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist auch mit Blick auf die Verhältnisse in Bulgarien nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.
30 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind. Hat zum Beispiel ein Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zugestimmt, etwa als "Mitgliedstaat der ersten Einreise" (nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO), kann der betreffende Antragsteller der Annahme, dieser sei zuständig, vielmehr nur entgegenhalten, dass in dem betreffenden Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, m.w.N.)
31 
Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.; Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (siehe nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
35 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - juris).
36 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte bzw. "wesentlichen Gründe" für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
37 
aa) Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entsprechende Defizite aufweisen, hat der Senat im Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris, zurückgewiesen; vgl. auch Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14 -, nicht veröff.) ausgeführt:
38 
"...Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
39 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
40 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
41 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
42 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
43 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
44 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
45 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
46 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
47 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
48 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
49 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. ... der Senat ...geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
50 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
51 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
52 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
53 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
54 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
55 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
56 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris). ..."
57 
bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).
58 
(1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs) kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli 2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014 insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
59 
In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind). UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge, dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen. Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Videokonferenz-Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624 Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem "einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weiter Mittel.
60 
Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende 2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom 05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des "EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am 05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen, gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.
61 
Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April 2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).
62 
Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.
63 
Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt. Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig, welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe" für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft.
64 
Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung) geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist. Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht. Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.
65 
Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers, es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des Asylverfahrens genannt werden.
66 
Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.
67 
Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert. Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr. 36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft. Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.
68 
(2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).
69 
Beim Kläger liegt ein „Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm“ vor (vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom 04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).
70 
Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am 14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten (vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom 03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung erforderlich machen würde.
71 
Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom 02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015 ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt, wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015, Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.
72 
Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.
73 
Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen Basisversorgung hätte.
II.
74 
Unter diesen Umständen lässt sich auch die Abschiebungsanordnung rechtlich nicht beanstanden. Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die vom Bundesamt zu prüfen wären (siehe dazu Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - InfAuslR 2014, 451), sind nicht ersichtlich.
C)
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A)
21 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere sind die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gewahrt. Mit der ausdrücklichen Bezugnahme im Schriftsatz vom 26.01.2015 auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, der selbst noch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprochen hat, und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 12.01.2015, in dem die Berufungszulassung mit den nach Erlass der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangenen Senatsurteilen vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 und A 11 S 1636/14) zum bulgarischen Asylsystem begründet worden ist, hat die Beklagte im konkreten Fall hinreichend deutlich dargelegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 - juris; vgl. grundsätzlich zur Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Zulassungsvorbringen Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124a Rn. 39; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 124, 354 ff. - jew. m.w.N.).
B)
22 
Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.04.2014, mit dem der Bescheid des Bundesamts vom 29.01.2014 aufgehoben worden ist, ist zu ändern. Die (Anfechtungs-)Klage ist zwar zulässig (vgl. zur statthaften Klageart in so genannten Dublin-Fällen ausführlich Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; Bay. VGH, Beschluss vom 02.02.2015 - 13a ZB 50068 - juris; Hamb. OVG, Beschluss vom 02.02.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; jew. m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet, weil der Bescheid vom 29.01.2014, mit welchem der Asylantrag als unzulässig qualifiziert (Ziff. 1) und die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien angeordnet wurde (Ziff. 2), rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.)
23 
Die Entscheidung unter Ziffer 1 des Bescheids ("Der Asylantrag ist unzulässig.") - welche als Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und nicht als feststellender Verwaltungsakt auszulegen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) - folgt aus § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass Bulgarien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat anzusehen war und ist.
24 
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrags des Klägers richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II-VO). Da der Kläger bereits im August 2013 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und die Bundesrepublik Deutschland am 11.12.2013 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gerichtet hat, ist im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (Dublin III-VO) allein die Dublin-II-Verordnung zugrunde zu legen.
25 
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Danach ist von einer Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des am 27.08.2014 in Deutschland gestellten Antrags des Klägers auszugehen (1.). Eine Überstellung nach Bulgarien ist auch nicht mit Blick auf das bulgarische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen oder aus anderen Gründen unzulässig (2).
26 
1.) Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Eurodac-Daten reiste der Kläger am 28.09.2012 illegal nach Bulgarien ein. Am 10.01.2013 wurde er dort als Asylantragsteller registriert. Dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, entspricht seinem Vortrag auch im gerichtlichen Verfahren. Die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers folgt aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO. Die gegebenenfalls vorgehenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Regelungen der Art. 6 bis 9 Dublin II-VO sind nicht einschlägig.
27 
Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (vom 11.12.2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl. L 316, S. 1) festgestellt wurde, dass der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des betreffenden Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Da der Kläger in Bulgarien im zeitlichen Anschluss an den illegalen Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er im Bundesgebiet erneut um internationalen Schutz nachgesucht hat, ist Bulgarien nach Maßgabe des Art. 16 Dublin II-VO verpflichtet, ihn wieder aufzunehmen.
28 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens bereits vor der Asylantragstellung in Deutschland oder aber die Wiederaufnahmepflicht später - wegen Ablaufs der Überstellungsfrist - entfallen sein könnten. Bulgarien hat unter dem 14.01.2014 ausdrücklich dem Übernahmeersuchen der Beklagten entsprochen. Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am 06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293). Im Übrigen würde allein der Ablauf der Überstellungsfrist bei weiter bestehender Übernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats den Kläger auch nicht in subjektiven Rechten verletzen (siehe näher Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris, sowie unten 2a).
29 
2.) Die Entscheidung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers nicht in eigener Zuständigkeit durchzuführen, ist auch mit Blick auf die Verhältnisse in Bulgarien nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Selbsteintritt der Bundesrepublik im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.
30 
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin-II-Verordnung (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417, vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129, und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208; vgl. auch Senatsurteile vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293, vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, und vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris) hat ein Asylbewerber - sofern spezialgesetzlich keine besonderen Ausnahmen geregelt sind (vgl. etwa Art. 7 Dublin II-VO) - grundsätzlich kein subjektives Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Mitglied- oder Vertragsstaat, so dass Fehler bei der Auslegung und bei der Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Verordnung grundsätzlich irrelevant sind. Hat zum Beispiel ein Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers zugestimmt, etwa als "Mitgliedstaat der ersten Einreise" (nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO), kann der betreffende Antragsteller der Annahme, dieser sei zuständig, vielmehr nur entgegenhalten, dass in dem betreffenden Staat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gegeben sind, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208, m.w.N.)
31 
Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs kann einerseits jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
32 
Allerdings stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der Dublin II-VO (bzw. nunmehr der Dublin III-VO) und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts, wie von Art. 4 GRCh, durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417). Das Dublin-Zuständigkeitssystem ist deshalb nur dann (teilweise) zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel oder Schwachstellen (vgl. zum Begriff jetzt Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO) des Asylverfahrens und (bzw. genauer: oder) der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteile vom 21.12.2011, a.a.O., und vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129).
33 
Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1093, und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist (vgl. hierzu Lübbe, ZAR 2014, 97 ff.; Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77).
34 
Wesentliche Kriterien für die zu entscheidende Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende (bzw. "entwürdigende") Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. Urteile vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien - NVwZ 2011, 413, vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris, und Entscheidung vom 05.02.2015 - Nr. 51428/10, A.M.E./Niederlande - juris), der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt (vgl. zu den Anforderungen ausführlich Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77, m.w.N.). Die Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh muss durch wesentliche Gründe (siehe nunmehr Art. 3 Abs. 2 UA. 2 Dublin III-VO; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417: "ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe") gestützt werden. Das bedeutet, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein müssen; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
35 
Hinzukommen muss immer, dass der konkrete Schutzsuchende auch individuell betroffen wäre. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRCh im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 - juris).
36 
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte bzw. "wesentlichen Gründe" für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen, die gerade den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.
37 
aa) Zur Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien entsprechende Defizite aufweisen, hat der Senat im Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde mit Beschluss des BVerwG vom 10.03.2015 - 1 B 7.15 - juris, zurückgewiesen; vgl. auch Senatsurteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1636/14 -, nicht veröff.) ausgeführt:
38 
"...Aus den Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Bulgarien ein ausreichend ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahrens installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten, die allerdings allenfalls abgrenzbare Personengruppen betreffen können, abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine ordnungsgemäße Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht (siehe die Darstellung im Urteil des österreichischen BVwG vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 3 ff.; vgl. ausführlich auch den von der Beklagten zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Bericht „Aida, Asylum Information Database - National Country Report Bulgaria“, April 2014, S. 14 - im Folgenden aida).
39 
Der Senat geht zunächst davon aus, dass, bedingt durch die im Laufe des Jahres 2013 erheblich angestiegene Zahl von Antragstellern (vgl. Eurostat, Asylum and new asylum applicants by citizenship, age and sex Monthly Data, Last update 22.10.2014; Email UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014; UNHCR, Bulgaria As a Country of Asylum, 02.01.2014, S. 4 - im Folgenden UNHCR I), die u.a. wegen des bereits lange dauernden internen Konflikts in Syrien vermehrt über die türkisch-bulgarische Grenze gekommen waren, das bulgarische Asylsystem, das trotz entsprechender Warnungen völlig unvorbereitet war, total überfordert, wenn nicht gar kollabiert war. Dies hatte erhebliche negative Auswirkungen auf alle Phasen und Aspekte des Asylsystems. So war schon ein effektiver Zugang zum Asylverfahren, insbesondere aus einer bestehenden Abschiebehaft, nicht mehr gewährleistet (vgl. UNHCR I, S. 7; aida, S. 16 f.). Folge hiervon war nicht nur, dass eine bestehende Haft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in unverhältnismäßiger und unzulässiger Weise (bis zu 45 oder gar 60 Tagen) fortdauern konnte, wie dies möglicherweise auch beim Kläger der Fall war, sondern auch, dass der mit der Registrierung als Antragsteller verbundene Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. nicht oder jedenfalls nicht in zumutbarer Zeit erreichbar war. Die Unterbringung in den „Reception Centres“ bzw. „Registration and Reception Centres“ wurde übereinstimmend fast ausnahmslos als weit unter den Standards des unionsrechtlich in den Aufnahmerichtlinien festgelegten Minimums qualifiziert und als menschenunwürdig beschrieben (vgl. aida, S. 41 ff.; Human Rights Watch, Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014, S. 46 ff. - im Folgenden HRW I; UNHCR I, S. 9 f.). Die einzige Ausnahme bildete das Kovachevtsi Centre. Verschärft wurde die Situation noch durch den Umstand, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die eigentlich verpflichtet waren, innerhalb kurzer Zeit (wohl 14 Tagen) die Zentren zu verlassen, weiter dort verbleiben mussten und letztlich durften, weil sie andernfalls - unfähig, selbstverantwortlich eine Unterkunft zu finden und zu bezahlen - obdachlos geworden wären (bordermonitoring u.a., Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria, 2014, S. 19 f. - im Folgenden bordermonitoring I). Auch wurde immer wieder von körperlichen Übergriffen auf den Polizeistationen und in den Zentren berichtet (HRW I, S. 31 ff.), u.a. auch eine Folge der vollständigen physischen und psychischen Überforderung des dort tätigen Personals. Angesichts der unerträglichen Situation in den Zentren, insbesondere auch der unzumutbaren Überbelegung erklärte eine Vielzahl von Antragstellern einen Verzicht auf eine weitere dortige Unterbringung mit der Folge, dass sie auch jegliche Ansprüche auf Verpflegung etc. verloren hatten und gewissermaßen auf der Straße gelandet waren und erst infolge der eingetretenen Entlastung des bulgarischen Asylsystems (vgl. hierzu im Folgenden) nunmehr wieder in dieses integriert werden können (vgl. HRW I, S. 61 ff.; bordermonitoring I, S. 17 f.; UNHCR, Bulgarien als Asylland, April 2014, S. 10 - im Folgenden UNHCR II). Bei dieser Ausgangslage musste zwangsläufig auch die Behandlung von Kindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen und generell von sog. „vulnerablen Personen“ völlig unzureichend sein (aida, S. 33 f. und 41 f.; HRW I., S. 51; UNHCR II, S. 8 f.). Insbesondere mangelte es in weiten Teilen an einer adäquaten Betreuung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger (vgl. HRW I, S. 58 ff.; UNHCR II, S. 9).
40 
Zwar wies auch zu dieser Zeit Bulgarien eine hohe Schutzquote auf (vgl. etwa HRW I, S. 66), gleichwohl bestanden - bedingt durch die hohen Eingangszahlen und wohl auch aufgrund unzureichender Qualifikation - unübersehbare Mängel im Verfahren selbst, wie etwa im Bereich der Übersetzung, Protokollführung, der Anhörungen und deren Umsetzung in den Bescheiden (vgl. hierzu aida, S. 20 f.; UNHCR I, S. 12). Der Komplex der rechtlichen Beratung und Unterstützung wurde als in hohem Maße defizitär geschildert, und zwar v.a. im Hinblick auf fehlende finanzielle Mittel und weniger aufgrund der jeweils maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bzw. Vorgaben, die nicht grundsätzlich zu kritisieren sind (vgl. wiederum aida, 22 f.).
41 
Bei dieser Sachlage beschloss der Ministerrat Bulgariens im Oktober 2013 einen „Plan for the containment of the crisis resulting from stronger migration pressure on the Bulgarian border“, der zum einen eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen sowie der Verfahrensabläufe, zum anderen eine konsequente Verhinderung künftiger unkontrollierter Einwanderung über die Landesgrenze v.a. mit der Türkei zum Inhalt hatte (vgl. HRW I, S. 22 f.). Außerdem wurde von EASO im Herbst 2013 in Zusammenarbeit mit dem bulgarischen Innenministerium, dem Leiter der bulgarischen Flüchtlingsbehörde (SAR) und UNHCR Bulgarien ein „Operating Plan To Bulgaria“ entwickelt, aufgrund dessen unter Hinzuziehung des Bulgarischen Roten Kreuzes und anderer Nichtregierungsorganisationen weitreichende Verbesserungen des gesamten Asylsystems vorgenommen werden sollten. Dieser Plan konzipierte die geplanten Maßnahmen mit einem zeitlichen Horizont bis September 2014 (vgl. zu alledem EASO, Operating Plan To Bulgaria, März 2014).
42 
In Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom Oktober wurde mit dem Bau eines Zaunes an der Grenze zur Türkei begonnen, der mittlerweile in der vorgesehenen Länge fertiggestellt ist (vgl. Agence France-Presse, Bulgarie: des barbelés pour stopper les réfugiés vom 17.7.2014). Zuvor waren zur vorläufigen Absicherung der Grenze etwa 1500 Polizisten an die Grenze verlegt worden. Es gibt glaubhafte und nach Einschätzung des Senats zuverlässig recherchierte Berichte über eine Vielzahl von Zurückschiebungen über die Grenze in die Türkei aus der Zeit zwischen Ende 2013 bis in den Herbst 2014 (vgl. HRW I, S. 14 ff. und Annex 2, S. 3 ff. zu den Einwänden des bulgarischen Innenministers in dessen Schreiben vom 29.04.2014; bordermonitoring vom 21.09.2014). Damit verstieß und verstößt Bulgarien gegen das unionsrechtliche wie auch das völkerrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 21 Abs. 1 QRL bzw. Art. 33 GFK (vgl. hierzu im Einzelnen Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts, 2. Aufl., 2012, § 52). Denn zum einen ist die Türkei kein sicherer Drittstaat, weil sie die Genfer Flüchtlingskonvention und das Protokoll von 1967 nur mit einem regionalen Vorbehalt gezeichnet hat; zum anderen hat sich Bulgarien offensichtlich nicht vergewissert, dass die Türkei nicht in einen potentiell verfolgenden Herkunftsstaat „weiterschiebt“. Da das Refoulement-Verbot auch eine Zurückweisung an der Grenze untersagt, sofern nicht eine Massenfluchtbewegung gegeben ist (vgl. Marx, a.a.O., § 52 Rn. 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen), wovon aber in Bezug auf Bulgarien noch nicht auszugehen sein wird, dürfte auch die Errichtung des Grenzzauns kaum mit dem Refoulement-Verbot in Einklang stehen, zumal nach der Auskunftslage nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine offizielle Anreise über die türkischen Grenzübergangsstellen möglich ist (vgl. HRW I., S. 25). Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil hiervon Flüchtlinge, die sich bereits im Asylverfahren befinden, nicht betroffen sind. Jedenfalls hat diesbezüglich die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet (vgl. österreichisches BVwG, Urteil vom 03.10.2014 - W212 2009059-1 -, S. 6).
43 
Nicht zuletzt mit Rücksicht auf die geschilderten Maßnahmen ist die Zahl der Antragsteller seit Anfang des Jahres zunächst erheblich zurückgegangen, wobei allerdings für den Monat August und September wiederum ein Anstieg zu verzeichnen ist (vgl. Eurostat, a.a.O.). Auch dieses hat zu einer erheblichen Entlastung des bulgarischen Asylsystems geführt und mit dazu beigetragen, dass die von EASO ins Auge gefassten Maßnahmen unter erleichterten Rahmenbedingungen in Angriff genommen und durchgeführt werden konnten. Im Wesentlichen übereinstimmend wird von erheblichen Verbesserungen berichtet.
44 
Die Missstände in den Aufnahmeeinrichtungen sind grundlegend in baulicher wie auch personeller Hinsicht angegangen und auch im Wesentlichen behoben worden. Auch die besonderen Problemfälle der Zentren Vrazdebhna, Harmanli und Voenna Rampa waren im April 2014 in Angriff genommen worden, sie wurden im Frühjahr 2014 (noch) saniert, weshalb die in der Pressemitteilung des Niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 02.09.2014 angesprochenen und kritisierten Verhältnisse in Voenna Rampa in dieser Allgemeinheit nicht mehr aktuell sind. Auch die in dem Reisebericht von Rahmi Tuncer vom 15.10.2014 wiedergegebenen Schilderungen beziehen sich teilweise auf die Vergangenheit und sind nach den anderen verwerteten Erkenntnismitteln nicht mehr uneingeschränkt aktuell. Gleichzeitig wurden die Unterbringungskapazitäten von 4150 (bei einer damaligen Belegungsquote von nur noch rund 80 v.H.) auf etwa 6000 Plätze erweitert, ohne dass diese erschöpft wären (vgl. aida, S. 41 ff. und UNHCR II, S. 6 ff.; HRW I, S. 46 f.; Emails von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014). Dass die Verhältnisse nach wie vor defizitär und wenig befriedigend sein mögen, wie dies im Übrigen auch für einen nicht unerheblichen Teil der einheimischen Bevölkerung der Fall ist, rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass sie generell nicht mehr menschenwürdegemäß wären. Die prekäre Versorgung mit Nahrung und Lebensmitteln in den Zentren ist entscheidend verbessert worden; v.a. ist seit Anfang Februar 2014 sichergestellt, dass täglich mindestens zwei warme Mahlzeiten ausgegeben werden; zum Teil bestehen nunmehr auch eigene private Kochmöglichkeiten (vgl. UNHCR II, S. 8). Dass die Qualität möglicherweise immer wieder zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden. Defizitär ist hingegen noch die systematische und flächendeckende Versorgung von Babys und Kleinstkindern mit ihnen adäquater Nahrung, jedenfalls teilweise ist eine Versorgung allerdings durch den Einsatz von Nichtregierungsorganisationen gewährleistet (ai, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiterhin auszusetzen, S. 6 f. - im Folgenden ai; UNHCR II, S. 8). Gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen sind auch eingetreten für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige, ohne allerdings das erforderliche Minimum an Privatheit zuzulassen und auch immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen zu bieten. Nach wie vor sind daher erhebliche Defizite auszumachen (UNHCR II, S. 7 und 9; aida, S. 43; ai, S. 6 f.). Ob bei diesen Aufnahmebedingungen insoweit eine dieser Personengruppe angemessene Unterbringung gewährleistet ist, und insbesondere, ob diese als unmenschliche und entwürdigende Behandlung zu qualifizieren wäre, lässt der Senat, weil nicht entscheidungserheblich, offen.
45 
Angesichts der dargestellten Verbesserungen in den Aufnahmeeinrichtungen ist - jedenfalls derzeit bei nicht dramatisch steigenden Zahlen von Antragstellern - nicht damit zu rechnen, dass das bulgarische Aufnahmesystem wieder kollabieren wird und in Folge dessen, dass die Asylsuchenden die Zentren aus eigenem „Wunsch“ verlassen, damit aber auch keine Unterstützung mehr erhalten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Stellungnahmen von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014 und vom 07.11.2014 im Oktober 2014 noch erhebliche Unterbringungs- bzw. Aufnahmekapazitäten (35 v.H.) frei waren und die ansteigenden Flüchtlingszahlen das Land nicht mehr, wie noch im vergangenen Jahr, unvorbereitet und ohne Hilfe der Europäischen Union treffen bzw. treffen werden.
46 
Kritisiert wird weiterhin, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben (vgl. etwa ai, S. 8; UNHCR II, S. 13). Eine menschenunwürdige Schlechtbehandlung ist darin aber nicht zu sehen.
47 
UNHCR und andere Stellen beanstanden nach wie vor, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stehen bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt werden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage sind, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (UNHCR II, S. 8 f.; aida, S. 33). Betroffen ist der Kläger jedoch hiervon offensichtlich nicht.
48 
Im Argen liegt weiterhin die Situation der unbegleiteten Minderjährigen, denen tatsächlich in größerem Umfang die erforderlichen Vormünder nicht gestellt werden und die dementsprechend gesetzeswidrig ohne die notwendige Vertretung bleiben, zumindest jedoch keine ausreichend kompetente Vertretung erhalten (vgl. im Einzelnen HRW I., S. 54 ff.; UNHCR II, S. 9; aida., S. 35).
49 
Die - gerade auch kostenlose - medizinische Versorgung (vgl. Art. 15 ARL a.F. bzw. Art. 19 ARL n.F.) und v.a. der Zugang zu ihr ist nach der Auskunftslage nicht immer in dem gebotenen Maße sichergestellt, zumal sich „Ärzte ohne Grenzen“ mittlerweile definitiv aus der Versorgung der Flüchtlinge zurückgezogen haben und nicht hinreichend geklärt erscheint, ob diese tatsächlich in dem gebotenen Maße ersetzt werden können und auch noch während deren Tätigkeit die Situation zum Teil jedenfalls durchaus prekär und durch Lücken und Defizite gekennzeichnet war (vgl. UNHCR II, S. 8; aida, S. 34 und 47; bordermonitoring I, S. 16; vgl. Médecins sans Frontières v. 06.06.2014, die immerhin (nur) die Hoffnung ausdrücken, dass sich die Lage trotz ihres Abzugs weiter verbessern werde). Die Lage ist für die Betroffenen auch deswegen besonders problematisch, weil sie in vielen Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügen und erhebliche, nicht durch ausreichend qualifizierte Sprachmittler behebbare Kommunikationsschwierigkeiten bestehen (bordermonitoring I, S. 16; vgl. auch zur Gesundheitsversorgung in den Haftanstalten und die dort ebenfalls bestehenden sprachlichen Kommunikationsprobleme aida, S. 51 f.). Es gibt auch Berichte, wonach Personal des Gesundheitswesens nur gegen Bestechung bereit war, die gebotene Behandlung zu leisten (vgl. bordermonitoring I, S. 16) bzw. - allgemeiner ausgedrückt - ohne Bezahlung keine Untersuchungen durchgeführt wurden (vgl. Reisebericht Rahmi Tuncer vom 15.10.2014). Zwar übersieht der Senat nicht, dass die prekäre Lage zu einem nicht unerheblichen Teil dem schlechten Gesundheitssystem Bulgariens selbst und dessen niedrigeren Standards geschuldet ist und die Flüchtlinge rechtlich nur allgemein der bulgarischen Bevölkerung gleichgestellt werden (vgl. aida, S. 47). Die bestehenden Probleme, einen effektiven Zugang zu einer Gesundheitsversorgung zu erhalten, und die offenbar verbreitete Korruption machen sie in diesem System aber besonders verletzlich, weshalb sie im Falle einer ernsthaften und schweren Erkrankung einem realen Risiko ausgesetzt sein können, Schaden an Leib oder Leben zu nehmen. Dabei muss zudem bedacht werden, dass die hier infrage stehenden Personen in besonderem Maße durch die fluchtauslösenden Anlässe und die Erlebnisse auf der Flucht gezeichnet sein können (vgl. aida, S. 47). Der Senat ist sich dabei auch des Umstandes bewusst, dass an sich Art. 3 EMRK nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Verbleiberecht gewährt, um eine medizinisch notwendige Behandlung durchführen lassen zu können, auch wenn die Betroffenen an einer schweren Krankheit leiden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 06.02.2001 - 44599/98). Allerdings gelten die Standards des Art. 19 ARL n.F. darüber hinaus, wenn hiernach zumindest eine Notbehandlung und die unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten und schweren psychischen Störungen unionsrechtlich versprochen sind mit der Folge, dass dann, wenn diese „systemisch“ - auch nur bei bestimmten (begrenzten) Krankheitsbildern - nicht oder jedenfalls nicht effektiv zur Verfügung stehen bzw. erreicht werden können, von einem die Überstellung hindernden Mangel auszugehen wäre. Dieser Frage wird aus gegebenem Anlass noch nachzugehen sein. Im Falle des Klägers jedenfalls besteht ein solcher nicht. ... der Senat ...geht davon aus, dass etwaige systemische Mängel des bulgarischen Gesundheitssystems den Kläger nicht betreffen würden.
50 
Des Weiteren sind eine zeitnahe Registrierung von Asylgesuchen und damit ein schneller Zugang zum Asylverfahren nunmehr grundsätzlich gewährleistet und nicht mehr systemimmanent defizitär, allerdings ist nach den verwerteten Erkenntnismitteln nicht auszuschließen, dass es im Falle einer Antragstellung aus der Haft nach wie vor zu Verzögerungen von einigen Tagen kommen kann, die möglicherweise auch vermeidbar wären (vgl. zu alledem UNHCR II, S. 4 ff.; ai, S. 3 f.). Ein grundlegender, das gesamte Asylsystem betreffender Mangel liegt hierin aber nicht (mehr). Die Tatsache allein, dass Ausländer und Ausländerinnen, die illegal eingereist sind, zunächst in größerem Umfang inhaftiert werden, solange sie keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, stellt keine systemische Schwachstelle des Asylsystems dar, sofern, wie nunmehr, sichergestellt ist, dass sie nach der Antragstellung zeitnah registriert werden, auch wenn die Inhaftierungen nicht immer den Vorgaben des Art. 15 der RL 2008/115/EG vom 16.12.2008 (ABl. L 348, 98 - RFRL) entsprechen sollten.
51 
Die früher festgestellten Mängel in Bezug auf das Prüfungsverfahren und die Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes (vgl. aida, S. 20 ff.) sind zwar nicht gänzlich ausgeräumt, allerdings sind positive Veränderungen auf den Weg gebracht worden. Die Verfahrensdauer, die bei syrischen Staatsangehörigen in der Regel ohnehin nicht zu beanstanden war, wurde mittlerweile auch bei nicht syrischen Flüchtlingen wesentlich verkürzt (vgl. UNHCR II, S. 11 f.). Die Bereitstellung von Informationen für die Antragsteller über den Ablauf des Verfahrens und die in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte wurden wesentlich verbessert, ohne aber wiederum als vollständig befriedigend qualifiziert werden zu können (vgl. aida, S. 30 f.). Zumindest für ein Erstverfahren ist eine kostenlose Rechtsberatung rechtlich gewährleistet, steht mit Rücksicht auf eine unzureichend finanzielle Ausstattung allerdings staatlicherseits nicht zuverlässig zur Verfügung, weshalb Nichtregierungsorganisationen, wie das Bulgarische Helsinki Komitee, einspringen und teilweise selbst die unentgeltliche Vertretung übernehmen müssen (vgl. UNHCR II, S. 11 f.; aida, S. 22). Diese Defizite werden jedoch - auch in Anbetracht der stattgefundenen Verbesserungen - vom Senat nicht als derart grundlegend eingestuft, dass sie als systemisch zu qualifizieren wären.
52 
Wenn erhebliche Bedenken gegen eine in Art. 45b Abs. 1 Nr. 3 des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsgesetz geplante gesetzliche Änderung des Haftrechts formuliert und die Weite bzw. die Unbestimmtheit der Haftgründe kritisiert werden, so mag in der Tat die vorgeschlagene Formulierung weiter geraten sein, als dies Art. 8 Abs. 3 lit. d) ARL n.F. vorsieht. Aber selbst wenn der Gesetzesentwurf tatsächlich in dieser Form verabschiedet werden sollte, was bislang noch nicht geschehen ist (vgl. Email von UNHCR Berlin an den Senat vom 06.11.2014), so stehen jedoch einer unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung keine Hindernisse entgegen. Solange sich aber die bulgarischen Behörden und Gerichte einer solchen Handhabung nicht systematisch und durchgängig verweigern, kann von einem hier relevanten Mangel nicht gesprochen werden.
53 
Sog. Dublin-Rückkehrern steht ein Erstverfahren weiterhin offen, soweit eine persönliche Anhörung noch nicht stattgefunden hat (vgl. UNHCR II, S. 14), auch wenn nach der Gesetzeslage nach einem „Nichtbetreiben“ des Verfahrens wegen Abwesenheit über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten das Verfahren an sich beendet ist; Folge der Fortführung ist, dass die Betroffenen wieder in das normale Aufnahmesystem integriert werden. Das Verfahren wird allerdings dann nicht mehr eröffnet, wenn eine Anhörung bereits durchgeführt und das Verfahren daraufhin endgültig abgeschlossen worden war. Dann sind die Betroffenen auf einen Folgeantrag verwiesen, was aber in Einklang mit den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie RL 2005/85/EG steht. Nach Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 32 ist der Verweis auf ein Folgeverfahren grundsätzlich möglich. Allerdings wird hier Art. 28 Abs. 2 der Neufassung (RL 2013/32/EU) eine gewisse Anpassung erforderlich machen.
54 
Die Lage der beachtlich hohen Zahl von anerkannten international Schutzberechtigten wird durchgängig als wenig zufriedenstellend, wenn nicht gar schlecht beschrieben (vgl. etwa UNHCR II, S. 12 f). Dass ein wirklich schlagkräftiges Integrationsprogramm existieren und v.a. bereits erfolgreich praktiziert werden würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Allenfalls sind erste Ansätze erkennbar (vgl. HRW II, S. 4 f.). Dabei darf nicht übersehen werden, dass hier das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL) verspricht und sie damit nur teilhaben an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 v.H. (Rumänien 42 v.H.; Niederlande und Tschechische Republik 15 v.H.). Die rechtliche Gleichbehandlung ist dabei aber, soweit für den Senat erkennbar, weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 EUR monatlich. Im Übrigen finden sich im Unionsrecht lediglich - teilweise wenig bestimmte - Handlungsaufträge (vgl. Art. 28 Abs. 2, Art. 34 QRL). Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass etwa ohne flächendeckende Sprachkurse, namentlich für Kinder und Jugendliche, der an sich garantierte gleiche Zugang zu Bildung und Ausbildung bzw. zum Arbeitsmarkt weitgehend auf dem Papier steht und faktisch nicht eingelöst werden kann. Selbst wenn solche jedoch nicht in dieser Weise angeboten werden und teilweise nur aufgrund der Hilfe und Mitwirkung von UNHCR und Caritas durchgeführt werden können, so bedeutet dies nicht, dass deshalb eine relevante Schlechtbehandlung angenommen werden kann, auch wenn es sich um einen sicherlich bedeutsamen Aspekt (von vielen) handelt, mit dem man rechtspolitisch das Europäische Asylsystem in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung infrage stellen kann.
55 
Die Situation unbegleiteter Minderjähriger bedürfte bei gegebenem Anlass mit Rücksicht auf Art. 31 QRL ebenfalls einer gesonderten Betrachtung.
56 
Zwar stehen die geschilderten Fortschritte auch im Zusammenhang mit den zurückgegangenen Anträgen, die wiederum zu einem wesentlichen Teil mit den nicht unionsrechts- und völkerrechtskonformen Zurückschiebungen und den nicht unbedenklichen Absperrmaßnahmen an der Grenze zur Türkei (vgl. etwa HRW I, S. 7) zusammenhängen, sie haben aber jedenfalls faktisch, worauf es allein ankommt, zu einer Situation geführt, in der zumindest für den Personenkreis von nicht ernsthaft erkrankten Alleinstehenden und Familien, zu denen keine kleinen Kinder gehören, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass diese im Falle einer Überstellung nach Bulgarien dort Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Zwar sind die Zugangszahlen wieder im Steigen begriffen, jedoch sind, wie bereits ausgeführt, noch erhebliche Kapazitäten frei. Hinzu kommt (und dabei handelt es sich um einen wesentlichen Beurteilungsaspekt), dass Bulgarien - anders als im Vorjahr - nicht mehr völlig unvorbereitet und ohne Hilfe der Union und von UNHCR mit steigenden Zugangszahlen konfrontiert sein wird. Was den Personenkreis der Familien mit kleinen Kindern, ernsthaft Erkrankten und unbegleiteten Minderjährigen betrifft, lässt, weil nicht entscheidungserheblich, der Senat ausdrücklich offen, ob hier eine andere Beurteilung vorzunehmen ist, ferne läge sie jedoch nach dem oben Dargelegten nicht. In diesem Zusammenhang wäre auch ggf. zu klären, ob im Fall einer Überstellung etwa festgestellte, an sich bestehende Mängel durch konkrete Absprachen zwischen den für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen deutschen Ausländerbehörden und den bulgarischen Behörden in einer Weise kompensiert werden können, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vermieden werden kann (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - jeweils juris). ..."
57 
bb) Auch heute, etwa fünf Monate später, und unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnismittel, ist der Senat weiter der Überzeugung, dass in dem hier vorliegenden Fall eines alleinstehenden Antragstellers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Schwachstellen vorliegen (ebenso Senatsurteil vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 02.02.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris; vgl. auch Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, und Erkenntnis vom 03.10.2014 - W212 2009059-1, zu finden unter www.ris.bka.gv.at/Bvwg/; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.02.2014 - E-597/2014 - www.bvger.ch/publiws/?lang=de). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie hier der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht an einer schwerwiegenden und dringend behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet (siehe hierzu unten (2.)).
58 
(1.) Es kommt zwar weiter oder gar vermehrt zu Übergriffen gegen Ausländer und Flüchtlinge in Bulgarien; dem bulgarischen Staat bzw. staatlichen Behörden und Politikern wird vorgeworfen, dass dagegen nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgegangen wird (dazu ausführlich amnesty international, "Missing the point. Lack of adequate investigation of hate crimes in Bulgaria", Febr. 2015). Zudem ist geplant, den Zaun an der Grenze zur Türkei noch auszubauen (vgl. Reuters vom 14.01.2015 "Bulgaria to extend fence at Turkish border to bar refugee influx“); es mehren sich Berichte wonach es an der Grenze und in Grenznähe zu rechtswidrigen Zurückschiebungen (push-backs) kommen soll. Die Zahl der Flüchtlinge steigt tendenziell weiter an - von 910 im Juli 2014 über 1.105 im August, 1.220 im September, 1.430 im Oktober und 1.380 im November auf 1.500 im Dezember 2014 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - monthly data", Stand: 27.03.2015). Bulgarien hatte im Jahre 2014 insgesamt 11.080 Asylantragsteller gegenüber 7.145 im Jahre 2013 und 1.385 im Jahre 2012 (Eurostat, "Asylum and new asylum applicants“ - annual aggregated data", Stand: 23.03.2015). Auch ist die Situation in vielen der Heime sicherlich immer noch verbesserungsbedürftig. Daraus folgen aber für alleinstehende Asylbewerber wie den Kläger weiter keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien.
59 
In den verschiedenen Flüchtlingsunterkünften sind immer noch ausreichend Plätze vorhanden (vgl. dazu UNHCR an VG Minden vom 23.12.2014, wonach in den sieben Unterkünften 6.000 Plätze bestehen, von denen 3.910 belegt sind). UNHCR berichtet in der aktuellsten Stellungnahme vom 23.12.2014 (an VG Minden) über das Aufnahmeverfahren und die allgemeine Situation für Flüchtlinge, dass Asylbewerber nach einer (illegalen) Einreise nach Bulgarien nicht mehr für einen längeren Zeitraum inhaftiert werden. Dies ist laut UNHCR einer seit dem ersten Vierteljahr 2014 verbesserten Kooperation zwischen Grenz- und Einwanderungsbehörden und der staatlichen Agentur für Flüchtlinge (SAR) zu verdanken. Für die Bewohner der SAR-Einrichtungen sorgt der Staat für warme Mahlzeiten (zweimal täglich) und eine medizinische Grundversorgung. Aufgrund der UNHCR-Förderung kümmern sich Partnerorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, Bulgarian Helsinki Commitee, CARITAS) unter anderem um rechtliche Beratung und nicht offizielle Bulgarisch-Kurse in den SAR-Einrichtungen. Mittlerweile gibt es ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Flüchtlinge und 14 Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel der verbesserten Versorgung und Betreuung von Personen, die internationalen Schutz in Bulgarien suchen oder diesen erhalten haben; hierzu gehört auch die medizinische Versorgung (FOCUS News Agency vom 30.01.2015). Wie der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 23.12.2014 weiter ausführt, haben die in den SAR-Einrichtungen untergebrachten "Dublin-Rückkehrer" ein Recht auf dieselben Hilfe- und Dienstleistungen, die anderen Asylbewerbern zustehen. Als Folge des ständigen Anstiegs der Anzahl der neuen Asylanträge erfolgt allerdings die Registrierung und Bearbeitung der Anträge seit kurzem wieder etwas verzögert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die SAR weiterhin nicht über eine ausreichende Anzahl von Dolmetschern (insbesondere für Farsi/Dari und Paschtu) sowie von Mitarbeitern für die Registrierung und Befragung verfügt. Videokonferenz-Ausrüstungen in zwei Einrichtungen, nämlich in der RC-Harmanli und der Übergangseinrichtung für Einwanderungshaft, Allocation Centre Elhovo, sollen helfen, das Verfahren zu beschleunigen. UNHCR geht davon aus, dass wegen der Erhöhung der Aufnahme- und der Bearbeitungskapazitäten seit Anfang 2014, welche dazu geführt habe, dass zwischen Januar und Oktober 2014 5.624 Antragstellern ein Schutzstatus gewährt worden sei, das Asylsystem "einigermaßen" funktioniert. Um allerdings die bisher bei den Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten erfolgen Verbesserungen beizubehalten, benötige die SAR weiter Mittel.
60 
Auch nach EASO (EASO, Special Support Plan to Bulgaria vom 05.12.2014) hat das bulgarische Asylsystem "in den letzten 12 Monaten", also zwischen Ende 2013 und Ende 2014, eine Reihe von wichtigen Fortschritten gemacht. Dazu gehören die bereits im Senatsurteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) angeführte Erhöhung der Zahl von Aufnahmeeinrichtungen bzw. Zentren, die Verbesserung der Wohnbedingungen in diesen Zentren und die Erhöhung der Zahl der Beschäftigten in den SAR (von 133 auf 293, vgl. im einzelnen EASO vom 05.12.2014, S. 6 f.). Seit Juli 2014 gilt ein nationaler Plan zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde. Vor allem hat EASO auf die im Oktober 2014 geäußerte Bitte Bulgariens hin Unterstützung bei der weiteren Verbesserung des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems - so genannten "special support" (vgl. zum Hintergrund dieses Programms EASO vom 05.12.2014, Annex D, S. 14) - zugesagt. Nach den unter anderem mit Hilfe des "EASO Operation Plan to Bulgaria" in der Vergangenheit erzielten Fortschritten ist nun ein "EASO Special Support Plan to Bulgaria" konzipiert worden, welcher am 05.12.2014 vom Bulgarischen Innenminister und EASO unterzeichnet wurde. Zu den danach geplanten Maßnahmen, welche bis Ende Juni 2016 fortdauern sollen, gehören unter anderem die Unterstützung bei der Einhaltung geltenden Flüchtlingsrechts der Europäischen Union, bei der Erkennung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Personen, bei der Aufnahme der Flüchtlinge bzw. den Aufnahmeverfahren, bei der Schaffung von Verfahrensgarantien und der verbesserten Aufnahme von Kindern und unbegleiteten Minderjährigen, bei der Entwicklung von Trainings für Dolmetscher, sowie bei der Aus- oder Weiterbildung von Entscheidern und von Angehörigen der Justiz (vgl. ausführlich zu den geplanten Maßnahmen EASO vom 05.12.2014). Die Umsetzung des Plans wird in Kooperation und mit Unterstützung des UNHCR erfolgen.
61 
Ob insbesondere die Darstellung von EASO zu den Verbesserungen in der bulgarischen Asyl- und Aufnahmepraxis mit Blick auf den von PRO ASYL im April 2015 veröffentlichen Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“, möglicherweise einer kritischen Nachfrage bzw. genaueren Prüfung bedürfte, kann dahingestellt bleiben. Der Bericht, der allerdings primär Ereignisse aus dem Jahre 2013 dokumentiert, ist dem Senat erst am 13.05.2015 zugegangen und kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Zu diesem Zeitpunkt war der unterschriebene Urteilstenor zum Zwecke der Bekanntgabe an die Beteiligten auf Nachfrage bereits seit dem 07.04.2015 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Eine Änderung der Entscheidung des Senats bzw. - dem vorgeschaltet - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist dann nicht mehr zulässig (Senatsurteil vom 15.04.2011 - 11 S 189/11 - juris; Bader, u.a. VwGO, 6. Aufl. 2014, § 116 Rn. 10 - jew. m.w.N.).
62 
Auf der Grundlage der von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen geht der Senat davon aus, dass der bulgarische Staat inzwischen auch für wachsende Flüchtlingszahlen hinreichend gerüstet ist und derzeit nicht - wie 2013 - befürchtet werden muss, dass die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen nicht den Anforderungen genügen. Für den Kläger folgt daraus, dass eine Überstellung nach Bulgarien weiter möglich ist. Als "Dublin-Rückkehrer" hat er erst recht keine menschenunwürdige Behandlung zu befürchten.
63 
Die Erkenntnisse über die Behandlung und die Situation von so genannten "Dublin-Rückkehrern", von denen der Senat bislang ausgegangen ist (vgl. dazu Auszug aus dem Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, InfAuslR 2015, 77, oben), werden mit der Stellungnahme des UNHCR vom 23.12.2014 bestätigt. Danach wird in allen Dublin-Verfahren eine Anhörung durchgeführt, "wenn notwendig". Der Zugang zu einem Verfahren über die Feststellung des Flüchtlingsstatus im Fall der "Wiederaufnahme" - also bei Antragstellern, welche in Bulgarien bereits einen Asylantrag gestellt haben - ist prinzipiell davon abhängig, welchen Stand der frühere Asylantrag in Bulgarien gehabt hat bzw. hat. Ist über diesen noch nicht (sachlich) entschieden worden, wird in Bulgarien eine Entscheidung gefällt. Hat ein Asylbewerber Bulgarien verlassen und erscheint nicht oder wirkt an einem Verfahrensschritt nicht mit, so wird das Verfahren allerdings nach zehn Tagen des Nichterscheinens bzw. der fehlenden Mitwirkung ausgesetzt. Kehrt der Antragsteller sodann innerhalb von drei Monaten nach Registrierung seines Antrags nach Bulgarien zurück, wird es wiedereröffnet und grundlegend geprüft. Erfolgt die Rückkehr in die Republik Bulgarien dagegen erst nach Ablauf dieser Frist, so gilt die Anwesenheit des Asylbewerbers als illegal und er wird in Abschiebungshaft genommen, es sei denn er kann "objektive Gründe" für einen Wechsel seines Wohnortes, sein Nichterscheinen bei der zuständigen Behörde oder seine fehlende Mitwirkung darlegen. Grundsätzlich kann der Betroffene nach Beendigung seines Verfahrens einen Folgeantrag stellen; es werden dann aber nur die mit dem Folgeantrag geltend gemachten neuen Gründe geprüft.
64 
Für Dublin-Rückkehrer gilt nach dieser Stellungnahme des UNHCR allerdings weiter (siehe bereits UNHCR vom April 2014) die Besonderheit, dass das Asylverfahren generell wiedereröffnet wird, wenn über den Asylanspruch (in der Sache) noch nicht entschieden worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Dublin-Rückkehrer einer Fortführung des Verfahrens in Bulgarien zustimmt. Nach UNHCR ist damit eine sachliche Prüfung des Asylantrags sichergestellt; der Antragsteller wird abhängig vom Verfahrensstand höchstwahrscheinlich in eine SAR-Einrichtung überstellt und genießt dieselben Rechte wie andere Asylbewerber. Selbst in Fällen, in denen das Verfahren zunächst ausgesetzt und nach weiteren drei Monaten beendet wurde, wird in der Praxis nach einer Überstellung zu einer Anhörung (über die Gründe für die Asylantragstellung) geladen, wenn eine solche noch nicht stattgefunden hat. Ist hingegen über den Asylanspruch in der Sache bereits abschließend negativ entschieden worden, wird zwar die betreffende Person wieder ins Land gelassen, aber ebenso behandelt wie ein Asylbewerber, dessen Ersuchen um internationalen Schutz bestandskräftig abgelehnt wurde. Sie können dann mit dem Ziel einer Abschiebung in einer Haftanstalt festgehalten werden, welche der Abteilung für Migration unterstellt ist. Etwas anders gilt wiederum, wenn der Betreffende einen Folgeantrag einreicht. Dann wird er nicht inhaftiert. Er kann dann in einer SAR-Einrichtung untergebracht werden oder unter einer "externen Anschrift" wohnhaft sein.
65 
Das bedeutet für den Kläger, der zwar einen Asylantrag gestellt, aber nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bulgarien noch nicht zu seinen Asylgründen angehört worden ist, dass sein Asylverfahren in Bulgarien fortgeführt wird. Der Senat ist der Überzeugung, dass dieser Vortrag des Klägers, es habe keine Anhörung zu den Gründen gegeben, warum er sein Heimatland verlassen hat, zutreffend ist. Seine Schilderungen auf die Fragen des Senats sind insgesamt nachvollziehbar und stimmig gewesen. Dass Bulgarien ohne nähere Begründung unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO der Übernahme des Klägers zugestimmt hat, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift kann auch bei einer rein verfahrensmäßigen Beendigung des Asylverfahrens genannt werden.
66 
Soweit der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt auf den Vorhalt einer Asylantragstellung in Bulgarien angegeben hatte, es habe lediglich eine Anhörung gegeben, sie hätten auf seine drei schriftlichen Bitten nicht reagiert, er sei vier Monate obdachlos gewesen, ohne dass es eine Entscheidung gegeben habe, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Das Bundesamt hat ausweislich der Niederschrift über die Befragung vom 20.09.2013 hierzu keine Nachfragen gestellt. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger lediglich eine allgemeine Gelegenheit zur Äußerung aus anderen Gründen gemeint hat, wie etwa im unmittelbaren Zusammenhang mit der Asylantragstellung aus dem Gefängnis heraus, oder schlicht in der konkreten Befragungssituation übertrieben hat. Selbst wenn man im Übrigen entgegen seinen Angaben in der Berufungsverhandlung unterstellen würde, es habe bereits eine abschließende negative Sachentscheidung gegen ihn gegeben, könnte er einen Folgeantrag stellen.
67 
Unter diesen Umständen bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Überstellung nach Bulgarien in Haft genommen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. Die Gefahr einer Inhaftnahme lässt sich auch nicht aus dem Umstand folgern, dass er seinen Angaben zufolge direkt nach seiner Einreise nach Bulgarien inhaftiert und zunächst in einem Gefängnis festgehalten wurde. Denn damals war er illegal nach Bulgarien eingereist. Soweit der Kläger geltend macht, er werde inhaftiert, weil er keinen Platz in einer SAR-Einrichtung finden könne, ist das durch nichts untermauert. Ungeachtet dessen wäre die Möglichkeit eines Fehlverhalten der zuständigen Behörden im Einzelfall mit Blick auf die Anforderungen an das Vorliegen einer so genannten "systemischen Schwachstelle" und das für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erforderliche Beweismaß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bzw. des "real risk" (siehe dazu oben 2a) nicht relevant. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 27.01.2015 (Nr. 36925/10 u.a., Neshkov u.a.), auf welches er bezüglich der Art. 3 ERMK verletzenden Haftbedingungen verwiesen hat, betrifft im Übrigen eine Strafhaft. Entsprechendes gilt für den von ihm angeführten Beschluss des OLG Celle vom 16.12.2014 (1 Ausl 33/14 - juris), in dem ausgeführt ist, dass eine Inhaftierung in der Vollzugsanstalt Varna nicht mit den Vorgaben der EMRK in Einklang zu bringen ist.
68 
(2.) Der Kläger ist in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in einer Weise erkrankt, die dem Senat Veranlassung geben könnte, die in seinem Urteil vom 10.11.2014 (A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) offen gelassene Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf Defizite in der medizinischen Versorgung in Bulgarien von einem systemischen (oder jedenfalls die Überstellung im konkreten Einzelfall hindernden) Mangel auszugehen sein könnte (solches verneinend Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 04.03.2015 - W192 2100103-1, a.a.O.).
69 
Beim Kläger liegt ein „Zustand nach kutaner Leishmaniose rechter Unterarm“ vor (vgl. ärztliches Attest Dr. Sch. - Facharzt für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015 und Schreiben Dr. R.-B. und Dr. R - Fachärzte für HNO vom 13.03.2015). Kutane Leishmaniose ist eine durch Parasiten, die insbesondere durch Sandmücken übertragen werden, ausgelöste und mit Geschwürbildung einhergehende Hauterkrankung (vgl. im Einzelnen Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 265. Aufl. 2014, S. 1200 f.). Die Geschwüre auf dem Unterarm des Klägers sind durch eine ambulante Operation im Februar 2014 entfernt worden (vgl. verschiedene Schreiben des Klinikums S. vom 13.12.2013, 18.12.2013, 22.01.2014). Die im Vorfeld der Operation erfolgten Untersuchungen eines Gewebestücks haben keinen Anhalt für Malignität oder Hinweise auf Pilze ergeben (siehe näher den histologischen Befund vom 13.08.2013); auch besondere mikrobiologische oder tropenmedizinische Auffälligkeiten wurden nicht festgestellt (vgl. die Befunde vom 04.09. und 09.09.2013). Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass heute noch eine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers mit Blick auf die Leishmaniose bestehen würde, insbesondere sind ihnen auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass beim Kläger eine schwere Form der Leishmaniose vorliegen würde, bei der innere Organe in Mitleidenschaft gezogen werden (Pschyrembel, a.a.O.).
70 
Nachdem der Kläger bereits vom 26. bis 30.08.2014 wegen Analfissur und thrombosiertem Hämorrhoidalknoten in stationärer Behandlung war, erfolgte am 14.11.2014 erneut ein operativer Eingriff wegen einer akuten Analfissur. Nach dem Bericht der Klinik vom 15.11.2014 war der postoperative Verlauf komplikationslos. Die bei Entlassung am 17.11.2014 eingesetzte Medikation bestand aus Schmerzmittel (Ibuprofen 600), Magenschutz (Pantozol), Abführmittel (Lactulose MB) und schmerzstillender Salbe (Dolo posterine). Nach den allgemeinen ärztlichen Empfehlungen muss der Kläger viel trinken, bestimmte Speisen wie scharfes Essen vermeiden und auf eine peinliche Hygiene im Analbereich achten (vgl. etwa Arztbrief vom 28.08.2014). Aus dem (hausärztlichen) Attest vom 03.03.2015 ergibt sich nicht, dass der Kläger derzeit noch Medikamente nehmen würde. Soweit Dr. Sch. in diesem Attest schreibt, die Analfissur befinde sich in einem labilen Zustand und sei nur durch weichen Stuhlgang erträglich, beruht dies allein auf der insoweit wiedergegebenen Äußerung des Klägers. Es ist daher nicht ersichtlich, dass es sich bei den Problemen im Analbereich um ein ausgeprägtes Krankheitsbild handelt, das zwingend eine durchgängige ärztliche Versorgung erforderlich machen würde.
71 
Eine wegen aktueller Schmerzen im Bauch am 02.03.2015 durchgeführte Sonographie des Abdomens zeigte keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. den Arztbrief des Internisten Dr. H. vom 02.03.2015). Weder aus den vorgelegten Befundberichten an den Hausarzt zu Untersuchungen des Blutes vom 02.03.2015, nach denen bis auf Eisen und Thrombozyten die Messwerte im Referenzbereich liegen; noch aus dem Attest des Hausarztes vom 03.03.2015 ergeben sich zureichende Hinweise auf eine aktuell zwingend behandlungsbedürftige Erkrankung. Was die Auffälligkeiten im Mund anbelangt, wie etwa das seit einem Jahr an der Unterlippe bestehende Fibrom, so ist den hierzu vorliegenden ärztlichen Aussagen (vgl. Attest Dr. Sch. vom 03.03.2015, Schreiben der HNO-Praxis Dr. R. vom 13.03.2015) nicht zu entnehmen, dass ein Unterbleiben der Behandlung mit gravierenden Nachteilen für die Gesundheit des Klägers verbunden wäre; abgesehen davon war ein Termin zur Entfernung des Fibroms am 07.04.2015 vorgesehen.
72 
Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat auch keine Veranlassung, der mit Schriftsatz vom 23.03.2015 unterbreiteten Anregung zu folgen, den Hausarzt des Klägers, Dr. Sch., in der mündlichen Verhandlung anzuhören.
73 
Bei der derzeit gegebenen gesundheitlichen Situation würden den Kläger etwaige Mängel im bulgarischen Gesundheitssystem nicht treffen. Soweit für ihn eine Regulierung der Verdauung auch unter Zuhilfenahme von Arzneimitteln (wie etwa Lactulose) vorteilhaft ist, können ihm im Übrigen anlässlich der Überstellung Medikamente für die ersten Monate mitgegeben werden. Dadurch kann auch eine mögliche Übergangszeit überbrückt werden, bis der Kläger Zugang zu der in Bulgarien auch für Asylsuchende jedenfalls vorhandenen einfachen ärztlichen Basisversorgung hätte.
II.
74 
Unter diesen Umständen lässt sich auch die Abschiebungsanordnung rechtlich nicht beanstanden. Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe, die vom Bundesamt zu prüfen wären (siehe dazu Senatsbeschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; Bay. VGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - InfAuslR 2014, 451), sind nicht ersichtlich.
C)
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die es rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/03/2015 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 2014 - A 11 K 2448/14 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.Di
published on 02/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Di
published on 10/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2014 - A 7 K 880/14 - geändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien V
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published on 09/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der 1981 geborene Kläger ist syris
published on 22/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die 2015 in der Bundesrepublik De
published on 21/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger, ein Ehepaar und ihre 2
published on 28/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag (M 24 S 16.50502) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Proze
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Annotations

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.