Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juni 2009 - 9 S 830/09

published on 09/06/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juni 2009 - 9 S 830/09
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. März 2009 - 1 K 337/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.148,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Der Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO erweist sich indes als zulässig. Der Antragsteller hat keine nach Eintritt der Bestandskraft eingetretenen Vollstreckungshindernisse geltend gemacht, seine Einwendungen richten sich vielmehr gegen die der drohenden Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide vom 09.07.2008. Die damit begehrte Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Grundbescheide findet nach Eintritt der Bestandskraft indes grundsätzlich nicht mehr statt. Für Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Beitragsbescheide steht vielmehr nur der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Verfügung. Dieser ist in der Hauptsache durch Verpflichtungsklage zu verfolgen, so dass vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 5 VwGO im Wege der einstweiligen Anordnung nachzusuchen ist. Gleiches gilt für die begehrte Herabsetzung der Beitragspflicht aus Billigkeitsgründen (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluss vom 29.06.1992 - 9 S 1346/92 -).
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung jedoch nicht zu. Zwar hat der Antragsteller Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den mit Schriftsatz vom 21.10.2008 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2008 - 9 S 1099/08 -, VBlBW 2009, 226), über den im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängigen Klagen möglicherweise noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners sind bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage indes nicht ersichtlich; insbesondere reichen die in der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht aus, um eine Reduktion des dem Antragsgegner zustehenden Ermessens auf Null annehmen zu können.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Beitragsbescheide entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als rechtswidrig qualifiziert werden können. Der Antragsgegner hat die Beitragspflicht des Antragstellers in den Bescheiden vom 09.07.2008 vielmehr zutreffend auf Grundlage des § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg - RAVwS - als Regelpflichtbeitrag festgesetzt. Zu einer Schätzung nach § 11 Abs. 4 RAVwS war er schon deshalb nicht verpflichtet, weil der Antragsteller - wie im Beschwerdeschriftsatz auch vom Antragsteller selbst wiederholt betont - den hierfür erforderlichen Antrag auf individuelle Bestimmung nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RAVwS nicht gestellt hat.
Im Übrigen wäre auch im Falle des Antrags auf individuelle Berechnung die Festsetzung auf Grundlage des Regelpflichtbeitrages nach § 11 Abs. 1 RAVwS nicht zu beanstanden, weil der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderungen weder Einkommensnachweise vorgelegt noch anderweitige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hat. Mangels irgendwie gearteter Anknüpfungspunkte, die als Basis für eine individuelle Einkommensschätzung herangezogen werden könnten, erscheint die Orientierung am Regelpflichtbeitrag des § 11 Abs. 1 RAVwS daher nicht ermessensfehlerhaft (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 21.04.2009 - 9 S 2183/08 -). An der entgegenstehenden Rechtsprechung aus dem Senatsurteil vom 24.09.1993 - 9 S 613/93 - hält der Senat nicht länger fest, weil die dort bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ins Auge gefasste Berechnung anhand des Branchendurchschnitts in der Satzung keine Stütze findet und einen hinreichenden Bezug zum individuellen Einkommen des Antragstellers nicht aufweist. Die Belange der jeweiligen Antragsteller sind durch die in § 11 Abs. 4 Satz 2 RAVwS eingeräumte Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten ein geringeres Einkommen glaubhaft zu machen, hinreichend geschützt.
Die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung ergibt sich auch nicht aus den am 24.10.2008 nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Zwar weisen diese deutlich niedrigere Einkünfte als den gemäß § 11 Abs. 1 RAVwS angesetzten Höchstbeitrag aus. Das nachgewiesene individuelle Einkommen kann aber angesichts der in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheide nicht mehr berücksichtigt werden. Denn gemäß § 11 Abs. 5 RAVwS kann ein entsprechender Antrag nur für die Zukunft gestellt werden, sofern ein bestandskräftiger Beitragsbescheid vorliegt. Diese Voraussetzungen sind für die Beitragsbescheide vom 09.07.2008 aber erfüllt. Denn sie wurden dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde persönlich am 10.07.2008 zugestellt. Das bloße Bestreiten des Zugangs steht dem nicht entgegen, weil hierdurch die mit der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO verbundene Beweiskraftvermutung nicht erschüttert wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05 -, NJW 2006, 150). Im Übrigen wäre hinsichtlich des am 22.10.2008 eingegangen Schreibens, das inhaltlich als Widerspruch qualifiziert werden könnte, auch die Wiedereinsetzungsfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO verstrichen. Denn spätestens mit der - ebenfalls durch Postzustellungsurkunde belegten - Zustellung der Vollstreckungsandrohung vom 21.08.2008 war dem Antragsteller die Existenz der Beitragsbescheide bekannt. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz auch inhaltlich die Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erfüllte, kommt es daher nicht mehr an.
Den Bescheiden vom 09.07.2008 steht auch nicht entgegen, dass die Beitragspflicht für die hierin erfassten Zeiträume zuvor bereits durch Beitragsbescheide geregelt und auf den Mindestbeitrag festgesetzt worden war. Denn diese Verfügungen enthielten ausnahmslos den Hinweis, dass eine Höherveranlagung für den Fall vorbehalten bleibe, dass der Antragsteller nicht fristgerecht die angeforderten Einkommensnachweise vorlege. Angesichts dieser ausdrücklichen Änderungsvorbehalte war der Antragsgegner daher zur Neufestsetzung befugt (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 24.09.1993 - 9 S 613/93 -). Der Antragsteller ist im Übrigen auch wiederholt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach Fristablauf eine Festlegung des Regelpflichtbeitrages zu erfolgen habe. Insoweit liegen trotz des nicht unerheblichen Fristablaufs ausreichende Umstände für die Annahme einer Verwirkung nicht vor; vielmehr hat der Antragsgegner stets auf die Möglichkeit einer Neufestsetzung hingewiesen und diese wiederholt auch angedroht. Der dem Antragsteller gleichwohl gewährte Aufschub vermag bei dieser Sachlage die Annahme eines Verwirkungstatbestands nicht zu begründen.
Im Übrigen hat der Antragsgegner auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die langjährige und hartnäckige Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Ermessensentscheidung nicht unberücksichtigt bleiben muss und der Antragsteller aussagekräftige Belege zu seinem Immobilienbesitz und dessen Wert sowie zu seiner Vermögenssituation nicht vorgelegt hat. Ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Härtefallsachverhalts, bei dem die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles grob unbillig wäre (vgl. § 15 Abs. 4 RAVwS), sind damit jedenfalls nicht dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG und orientiert sich am Wert der beizutreibenden Forderung, wobei im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Halbierung vorzunehmen war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.

(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,
3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,
4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,
8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.

(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.