Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 S 643/14

published on 06/05/2015 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2015 - 9 S 643/14
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 1132/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung in der Abiturprüfung im Fach Deutsch.
Die Klägerin war Schülerin der Rudolf-Steiner-Schule - Freie Waldorfschule - S. und legte dort im Frühjahr 2012 ihre Abiturprüfung ab. Unter Berücksichtigung der Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch mit 9 Punkten erzielte sie die Gesamtnote 1,5. Ein entsprechendes Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife wurde ihr unter dem 15.06.2012 ausgestellt.
Die streitige Prüfungsleistung, die eine vergleichende Interpretation der Gedichte „Ein Beispiel von ewiger Liebe" von Erich Kästner und „Nur nicht" von Erich Fried zum Gegenstand hatte, ist von der Fachlehrerin der Klägerin mit 14 Punkten bewertet worden. Die Zweitkorrektorin bewertete die Arbeit mit 10 Punkten. Der mit der Endbeurteilung der Prüfungsleistung beauftragte Drittkorrektor setzte nach einer Neukorrektur aller Arbeiten des Abiturkurses Deutsch der Freien Waldorfschule S. als endgültige Bewertung 9 Punkte fest. Die Neukorrektur hatte er unter dem 10.05.2012 gegenüber dem Regierungspräsidium im Wesentlichen damit begründet, dass weder in der Erst- noch in der Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien eingehalten worden seien. In beiden Korrekturdurchgängen seien Fehler nicht mit der gebotenen Gewissenhaftigkeit gekennzeichnet worden. Es sei auch nach der Zweitkorrektur nur ein Bruchteil der Fehler angestrichen gewesen. Dies habe häufig zu einer Fehleinschätzung der Ausdrucksfähigkeit geführt. Die Bewertungen der beiden Vorkorrektoren seien - gerade auch im Vergleich mit anderen Kursen - nicht realistisch und zum Teil deutlich zu hoch.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27.09.2012 legte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg gegen das „Abiturzeugnis“ vorsorglich Widerspruch ein, zu dem der Beklagte eine Stellungnahme des Drittkorrektors einholte.
Am 20.06.2013 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Schulgemeinde der Rudolf-Steiner-Schule S. (Untätigkeits-)Klage erhoben (die sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat) und diese am 15.07.2013 auf den Beklagten erweitert.
Mit Urteil vom 29.01.2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die auf eine Neubescheidung der Klägerin über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung gerichtete Klage sei als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage sei auch begründet. Die Bewertung durch den Drittkorrektor sei jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Drittprüfer bei dieser - rechtsfehlerhaft - den Rahmen unterschritten habe, der durch die Noten der Erst- und der Zweitkorrektorin gebildet werde. Nach § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO dürfe der Beauftragte der oberen Schulaufsichtsbehörde bei der endgültigen Festsetzung der Bewertung für die schriftliche Prüfung die von der Fachlehrkraft des Schülers und von der als Zweitkorrektor tätig gewordenen Fachlehrkraft eines anderen Gymnasiums vorgenommenen Bewertungen „in der Regel“ nicht über- oder unterschreiten. Da diese Bindung des Endbeurteilers nach der Formulierung des § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben sei, setze ein Über- oder Unterschreiten der Bewertungen der Arbeit durch die Erst- und Zweitkorrektoren daher nach allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls voraus.
Mit der Regelung zum Einsatz eines Endbeurteilers in § 21 Abs. 5 Satz 3 knüpfe der Verordnungsgeber an das in § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO ausgestaltete Zwei-Prüfer-Prinzip an, welches den prüfungsrechtlichen Normalfall darstelle und über das die Schwierigkeiten der Überprüfbarkeit von grundrechtsrelevanten Prüfungsentscheidungen verfahrensrechtlich kompensiert werden sollten. Während der Verordnungsgeber bei gleichen Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitprüfer sowie bei geringen Bewertungsdifferenzen davon habe ausgehen können, dass beide Bewertungen die Qualität der Prüfungsleistung derart zutreffend ausdrückten, dass das Gesamtergebnis der Bewertung über ein arithmetisches Rechen- und Rundungsverfahren gebildet werden könne, habe er bei größeren Bewertungsdifferenzen von mehr als zwei Punkten sachgerecht von dem Prinzip der arithmetischen Mittelung der Einzelbewertungen abweichen und eine weitere Bewertung anordnen können, deren Ergebnis dann den Ausschlag geben solle. Über die hierbei für den Regelfall angeordnete Bindung des Drittprüfers an den durch die Erst- und Zweitbewertung der Arbeit gebildeten Rahmen gebe er dieser Bewertung das Gepräge eines „schiedsrichterlichen Ausgleichs“ zwischen den bereits bestehenden Bewertungen der Arbeit durch die Vorprüfer. Von diesem normativen Konzept ausgehend könne die Begrenzung des Bewertungsspielraums eines Drittkorrektors durch die Einzelbewertungen des Erst- und des Zweitprüfers nur dann nicht mehr gegeben sein, wenn diese Vorbewertungen ihrerseits - atypischerweise - rechtswidrig seien und in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren aufgehoben werden müssten. Dies sei immer dann der Fall, wenn die Bewertung, die über- oder unterschritten werden solle, einen justiziablen Fehler aufweise, der auf das Prüfungsergebnis einschließlich der Prüfungsnote von Einfluss gewesen sein könne. Ein solcher Fehler könne sich zugunsten wie zulasten des Prüflings daraus ergeben, dass eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden sei, der Prüfer die objektivierbaren Grenzen des Bewertungsspielraums nicht eingehalten habe, weil er bei seiner Wertung von falschen Tatsachen ausgegangen sei oder er ihr sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt habe oder aber der Prüfer objektiv festgelegte Bewertungsmaßstäbe (wie etwa eine vorgegebene Punkteverteilung zu einzelnen Aufgaben) nicht beachtet habe. Erforderlich sei zusätzlich, dass der Drittkorrektor bei verständiger Würdigung der tragenden Gründe des Vorprüfers für seine Bewertung davon ausgehen müsse, dass der festgestellte Korrekturfehler für diese im Ergebnis von Bedeutung gewesen sei.
Lägen derartige Fehler der Bewertung nicht vor, sondern komme der Drittprüfer allein zu dem Ergebnis, dass diese aus seiner Sicht nicht (mehr) angemessen sei, entfalle die Begrenzungswirkung nicht. Denn mit ihr wolle der Verordnungsgeber gerade der Problematik entgegenwirken, dass der Prüfling bei der alleinigen Maßgeblichkeit der Entscheidung des Drittprüfers in einem höheren Maße der Subjektivität seiner Wertungen ausgesetzt sei als dies bei der Maßgeblichkeit zweier Einzelbewertungen der Fall wäre. Würde die Begrenzung allein deshalb entfallen, weil der Drittkorrektor aufgrund seiner eigenen subjektiven Bewertung der Arbeit zu einer Note käme, die außerhalb des Rahmens liege, die durch die Bewertung der Erst- und Zweitkorrektoren gebildet worden sei, so würde gerade die Notenkonstellation zu einem Wegfall der Begrenzung führen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers begrenzt werden solle. Da es ferner dem von der Norm vorgesehenen Regelfall entspreche, dass die Noten des Erst- und des Zweitkorrektors um mehr als zwei Punkte differierten, könne auch nicht bereits aus der großen Differenz zwischen den Bewertungen des Erst- und des Zweitkorrektors geschlossen werden, dass der Prüfer, dessen Beurteilung als untere oder obere Grenze der Drittbeurteilung entfallen solle, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in einer auch unter dem Gesichtspunkt der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht mehr hinnehmbaren Weise ausgeübt habe. Soweit der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verweise, dass sein subjektivierter Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringe als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig gewesen sei, sondern er zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer drei Kurse erhalten habe, ändere dies nichts an der normativen Konzeption, nach der er bei der Ausübung seines eigenen Beurteilungsspielraums durch die Festlegungen der Vorprüfer begrenzt sein solle, soweit diese nicht einen der oben genannten Fehler enthielten. Liege hiernach gemäß § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO ein zum Wegfall des Bewertungsrahmens führender atypischer Fall nur dann vor, wenn die Bewertungen der Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Fehler litten und - ohne die Drittkorrektur - im Falle einer gerichtlichen Überprüfung aufzuheben wären, so könne diese Regelung inhaltlich nicht durch die „Arbeitsanweisung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung“ abgeändert werden.
Komme es danach für die Möglichkeit des Drittkorrektors zur Abweichung von dem durch die Erst- und Zweitkorrektoren gebildeten Bewertungsrahmen darauf an, ob die zu über- oder zu unterschreitende Bewertung dieser Vorprüfer an einem rechtlich relevanten Beurteilungsfehler leide, so sei der Endbeurteiler der schriftlichen Prüfungsleistung der Klägerin im Fach Deutsch an der Unterschreitung der insoweit maßgeblichen schlechteren Bewertung der Arbeit, wie sie durch die Zweitkorrektorin vorgenommen worden sei, gehindert gewesen. Denn diese Korrektur weise für sich keinen rechtlich relevanten Beurteilungsmangel auf.
10 
Ein - zur Rechtswidrigkeit der Zweitkorrektur führender - Beurteilungsfehler könne - entgegen der Einschätzung des Drittkorrektors - nicht darin gesehen werden, dass die Zweitkorrektorin insoweit gegen die „Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg für die Abiturprüfung an den allgemein bildenden Gymnasien, gültig für die Abiturprüfung 2012“ verstoßen habe, als sie - entgegen der dortigen Anweisung zu Nr. 1.1. 2. Absatz - nicht sämtliche Fehler mit Korrekturzeichen gekennzeichnet habe, die von der Erstbeurteilerin übersehen worden seien. Zwar hätten sich die Erst- und die Zweitkorrektorin darauf beschränkt gehabt, einige sprachlich-formale Mängel der Arbeit, wie etwa Rechtschreib-, Zeichensetzungs- und Satzbaufehler zu kennzeichnen, sodass sich der Drittkorrektor - in Einklang mit den Korrekturrichtlinien - veranlasst gesehen habe, in einer Vielzahl von Fällen auch Mängel inhaltlicher Art (wie etwa fehlende oder falsche Begründungen und Belegstellen) mit den entsprechenden Korrekturzeichen kenntlich zu machen. Zudem seien selbst die Kennzeichnungen der sprachlich-formalen Mängel der Arbeit nach der Erst- und der Zweitkorrektur unvollständig geblieben, so dass der Drittkorrektor auch hier in einigen Fällen entsprechende Korrekturzeichen habe nachtragen müssen. Aus den genannten Unterlassungen ergebe sich jedoch deshalb kein relevanter Beurteilungsfehler der Zweitkorrektorin, weil bei einer entsprechend verständigen Würdigung der - auch nach den Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien maßgeblichen - schriftlichen Begründung der vergebenen Note nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Zweitkorrektorin bei ihrer Bewertung der Leistung der Arbeit der Klägerin in relevanter Weise von einem - hinsichtlich ihrer sprachlich-formalen sowie argumentativ-inhaltlichen Leistungen - falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Zweitkorrektorin die - vom Drittkorrektor gekennzeichneten - Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler ungeachtet der fehlenden Vermerke am Korrekturrand tatsächlich in ihre Bewertung aufgenommen habe und den möglicherweise versehentlich übersehenen Fehlern im Gesamteindruck der Arbeit kein zusätzliches Gewicht eingeräumt hätte. Soweit sich die ergänzende Korrektur der Arbeit durch den Drittkorrektor schließlich auf Korrekturzeichen beziehe, mit denen nach den Vorgaben der Nr. 2 der Beurteilungs- und Korrekturrichtlinien des Kultusministeriums „Mängel inhaltlicher Art“ zu kennzeichnen seien, seien die - aus der Sicht des Drittkorrektors - auch nach der Zweitkorrektur unterbliebenen Korrekturzeichen auf inhaltliche und logische Mängel sowie auf unzureichende oder fehlende Begründungen oder fehlerhafte oder fehlende Belege für einen Gedanken bezogen. Da diese Aspekte im Wesentlichen auch die Aspekte des Inhalts der Arbeit einschließlich ihrer sprachlichen Gestaltung beträfen, die die Zweitkorrektorin in der zusammenfassenden Begründung ihrer Note ausdrücklich aufgegriffen und abgewogen habe, müsse bei verständiger Würdigung davon ausgegangen werden, dass sie die entsprechenden Fehler weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit übersehen, sondern allein darauf verzichtet habe, diese im Detail an den entsprechenden Passagen der Bearbeitung kenntlich zu machen. Soweit der Drittkorrektor - verallgemeinernd auf die Korrektur des gesamten Deutschkurses der Klägerin - darlege, dass die fehlenden Korrekturzeichen jedenfalls ein Indiz dafür bildeten, dass Fehler übersehen und deshalb in der Gesamtbewertung der Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, stehe dem bereits entgegen, dass seine eigene Bewertung der Arbeit der Klägerin mit neun Punkten die Bewertung der Zweitkorrektorin nur um einen Notenpunkt unterschreite und sich damit in einem Bereich halte, der ohne weiteres mit der unterschiedlichen Gewichtung der - auch von der Zweitkorrektorin erkannten - Fehler etwa bei der Verwendung der Fachsprache der Gedichtinterpretation zu begründen sei.
11 
Schließlich könne die Möglichkeit des Drittkorrektors, von dem durch die Erst- und Zweitkorrektur gebildeten Bewertungsrahmen abzuweichen, auch nicht aus der Regelung des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO abgeleitet werden, die in ihrem letzten Halbsatz die Möglichkeit einer Überprüfung einer schriftlichen Arbeit „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ voraussetze. Die mit der „entsprechenden Anwendung von Satz 3“ ermöglichte eigenständige Bewertung einer Arbeit durch einen Drittprüfer sei schon vom Wortlaut allein auf die in Satz 4 des § 21 Abs. 5 NGVO direkt geregelten Fälle bezogen, in denen die Bewertungen der Arbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor um zwei oder einen Punkt differierten. Eine „entsprechende Anwendung von Satz 3“ auch auf die - hier gegebene - Situation der eigenständigen Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten, deren Erst- und Zweitkorrektur um mehr als zwei Punkte differierten, scheide hingegen aus. Solle über die entsprechende Anwendung von Satz 3 erreicht werden, dass der Drittprüfer die Grundlagen der rechnerischen Ermittlung einer Endnote überprüfen könne, so sei damit gleichzeitig verbunden, dass er nur dann von der Vorgabe der rechnerischen Berücksichtigung dieser Noten befreit und mit der eigenständigen Korrektur und Notenfestsetzung beauftragt sei, wenn diese Nachprüfung ergebe, dass die Erst- und/oder Zweitkorrektur rechtswidrig sei. Denn die Norm des § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO, die über die „entsprechende Anwendung von Satz 3“ ergänzt werden solle, regele entsprechend dem Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips den Fall der rechtmäßigen Bewertungen einer Prüfungsarbeit durch den Erst- und den Zweitkorrektor über die grundsätzliche Anordnung der Bindungswirkung unmittelbar selbst und bedürfe deshalb nur insoweit der Ergänzung, als der in Bezug genommene Satz 3 des § 21 Abs. 5 NGVO die dort ebenfalls bestimmte Bindung des Endbeurteilers an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur für die atypischen Fälle der rechtswidrigen Vorbeurteilungen für nicht mehr gegeben halte.
12 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könne ferner aus der in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO vorausgesetzten Möglichkeit einer Abweichung von der dort bestimmten Regelung zur rechnerischen Notenermittlung auch nicht abgeleitet werden, dass es - über die ausdrücklichen Regelungen in § 21 Abs. 5 NGVO zur Notenbildung hinaus - eine allgemeine Freiheit oder Pflicht des Drittkorrektors zur unabhängigen Neukorrektur sämtlicher Arbeiten eines Kurses gebe, wenn aufgrund von Stichproben festgestellt werde, dass die „Punkteverteilung des Erst- und Zweitkorrektors nicht akzeptiert werden kann“. Es möge dem Endkorrektor überlassen bleiben, die Erst- und Zweitkorrektur eines ganzen Kurses stichprobenartig oder gar vollständig auch in den Fällen zu überprüfen, in denen dies für die Notenbildung nach § 21 Abs. 5 NGVO nicht unmittelbar vorgeschrieben sei. Er müsse jedoch stets die detaillierten und abschließenden Bestimmungen des § 21 Abs. 5 NGVO beachten, die ihn bei der konkreten Ermittlung der Endnote entweder direkt an die Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur oder - bei Abweichungen zwischen diesen Korrekturen von mehr als zwei Punkten - zumindest an den durch diese Ergebnisse gebildeten Notenrahmen bänden und die - in direkter oder entsprechender Anwendung von Satz 3 - eine Abweichung hiervon nur dann zuließen, wenn die Vorkorrekturen justiziable Bewertungsfehler aufwiesen.
13 
Entgegen der Auffassung des Beklagten lasse sich schließlich eine hinreichend klare Regelung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses auch nicht aus der Arbeitsanweisung des als obere Schulaufsichtsbehörde zuständigen Regierungspräsidiums Freiburg für die Endbeurteilung von Abiturarbeiten ableiten. Denn abgesehen davon, dass die durch diese verwaltungsinternen Anweisungen geprägte Prüfungspraxis eine notwendige normative Regelung des Verordnungsgebers nicht ersetzen könne, sei der Erlass in Bezug auf die Ermächtigung zur Nachkorrektur eines ganzen Kurses schon nicht geeignet, eine einheitliche Prüfungspraxis festzulegen. So knüpfe er zum einen an die - letztlich zu zufälligen Ergebnissen führende - Überprüfung von Stichproben an. Zum anderen verknüpfe er unter Nr. 3 die vollständige Nachkorrektur eines Kurses mit der Einschätzung des Drittprüfers, „ob ... die Korrekturrichtlinien eingehalten wurden und die Punkteverteilung akzeptiert werden kann“, während die Hinweise der Regierungspräsidien Stuttgart und Tübingen für die Endbeurteilung von Prüfungsarbeiten davon - zumindest potentiell - abweichend von der Einschätzung abhängig seien, dass bei der Erst- und Zweitkorrektur keine „angemessenen Maßstäbe“ angelegt worden seien. Eine deutlich begrenztere Praxis der Nachkorrektur dürfte im Bezirk des Regierungspräsidiums Karlsruhe herrschen, wenn in den dortigen Hinweisen an den Endbeurteiler unter Nr. 7 die freie Nachkorrektur des gesamten Kurses an die „Verwendung einer veralteten Verrechnungstabelle“, „grobe Verstöße gegen die Korrekturrichtlinien“, das „Übersehen fachlich schwerwiegender Fehler“ oder eine „völlig unakzeptable Verteilung der Punkte“ geknüpft werde. Von der fehlenden Einheitlichkeit der Praxis zur freien Nachkorrektur eines ganzen Kurses und der fehlenden normativen Regelung abgesehen, sei die in den Arbeitsanweisungen enthaltene Ermächtigung und Verpflichtung des Drittkorrektors zu einer vollständigen Nachkorrektur des entsprechenden Kurses schließlich auch ungeeignet, von dem in § 21 Abs. 5 NGVO zugrunde gelegten Grundsatz des Zwei-Prüfer-Prinzips abzuweichen. Denn mit den Merkmalen der fehlenden „Angemessenheit“ oder „Akzeptanz“ der von den Erst- und Zweitkorrektoren angelegten Bewertungsmaßstäbe werde die - dem Prüfling potentiell ungünstige - Nachkorrektur von einer Wertung des Drittprüfers abhängig gemacht, die ihrerseits nicht gerichtlich nachgeprüft werden könne.
14 
Gegen das ihm am 03.03.2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25.03.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht differenziere zwischen „rechtlich relevanten“ Fehlern und „nicht relevanten“ Fehlern. Eine derartige Unterscheidung und Interpretation lasse sich jedoch aus der Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO nicht ableiten. Nach dem Verständnis des beklagten Landes sei jeder Korrekturfehler, der sich auf die Beurteilung einer Arbeit auswirke, grundsätzlich relevant. Der von den Vorkorrektoren gesetzte Rahmen könne auch dann ausnahmsweise ohne Bindungswirkung sein, wenn zwar kein Rechtsfehler vorliege, aber die Vorkorrektoren doch eindeutig von den landesweiten Maßstäben für die Notengebung abwichen. Exakt dieser Gedanke liege der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ziffer 3 der Arbeitsanweisung für die Endbeurteilung der Abiturarbeiten für die schriftliche Abiturprüfung 2012 des Regierungspräsidiums Freiburg zugrunde. Danach seien alle Arbeiten des betreffenden Kurses neu zu korrigieren, wenn bei der Erst- und Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien nicht eingehalten worden seien bzw. die Bewertung nicht akzeptiert werden könne. Diese Überprüfungsmöglichkeit sehe auch § 21 Abs. 5 Satz 4 letzter Halbsatz NGVO vor. Durch die Formulierung „in entsprechender Anwendung von Satz 3“ sei hier explizit die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfung festsetzen könne und eben nicht nur für den Fall, dass die Korrekturen von Erst- und Zweitkorrektor punktemäßig entsprechend differierten. Nur unter diesem Gesichtspunkt sei überhaupt eine effektive Schulaufsicht zu gewährleisten. Ansonsten bestünde keine Möglichkeit, bei Verstößen gegen Korrekturrichtlinien bzw. wenn die Bewertung nicht akzeptiert werden könne, zu intervenieren. In seinem Bericht vom 10.05.2012 habe der Drittkorrektor ausführlich dargelegt und begründet, weswegen sowohl in der Erst- als auch in der Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien nicht eingehalten worden seien. Wie das Verwaltungsgericht selbst ausführe, habe der Drittkorrektor in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass sein subjektiver Bewertungsmaßstab in Bezug auf die landesweit an die Prüfung angelegten Anforderungen deshalb eine höhere Verlässlichkeit mit sich bringe als die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektoren, weil er selbst nicht nur ebenfalls als Erst- und Zweitkorrektor tätig gewesen sei, sondern zudem als Drittkorrektor den Überblick über die Bewertungen weiterer dreier Kurse erhalten habe.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 1132/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Sie verteidigt vertiefend das angefochtene Urteil.
20 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit detaillierter und überzeugender Begründung verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (vgl. § 130b Satz 2 VwGO) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
22 
Das beklagte Land verkennt die Bedeutung des Zwei-Prüfer-Prinzips, wie es in § 21 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518, mit nachfolgenden Änderungen) seinen Ausdruck gefunden hat.
23 
Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO wird jede schriftliche Arbeit von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden (Satz 3). Bei Abweichungen von zwei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, falls nicht in entsprechender Anwendung von Satz 3 eine Überprüfung erfolgt (Satz 4).
24 
Das in dieser Vorschrift normierte Zwei-Prüfer-Prinzip dient dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 256; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.02.1998 - 7 B 96.2163 -, juris). Der Verordnungsgeber bezweckt damit bei der - immer auch subjektiv geprägten - Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung eine Kompensation typischer Defizite an Prüfungsgerechtigkeit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 547; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 250 ff.). Gleichzeitig verhilft das Verfahren der Kollegialprüfung auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei macht der Verordnungsgeber indes deutlich, dass auch bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitbewertung das Zwei-Prüfer-Prinzip seine Bedeutung für die Bewertung - auch durch einen Drittkorrektor - behält. Allein die Abweichung macht die Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektor nicht hinfällig. Denn bei einer Abweichung von mehr als zwei Punkten muss sich der Drittkorrektor nach Satz 3 grundsätzlich in dem von Erst- und Zweitbewertung gebildeten Rahmen bewegen. Bei einer geringeren Abweichung gilt nach Satz 4 der Durchschnitt aus Erst- und Zweitbewertung bzw. die höhere Punktzahl.
25 
Dass der Verordnungsgeber insoweit differenziert, ist nicht zu beanstanden. Er darf einen Sachverhalt, der eine andere rechtliche Behandlung erfordert, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin sehen, dass Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216.87 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247). Hier wird die nach seiner Einschätzung noch hinnehmbare Toleranzbreite überschritten, so dass Zweifel bestehen, ob die Bewertungen das - trotz aller subjektiver Prägung - erreichbare Maß an Objektivität aufweisen. Für diesen Fall schreibt § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zwingend vor, dass ein Drittkorrektor die endgültige Note festsetzt. Damit ist grundsätzlich nur noch diese Bewertung Gegenstand der (gerichtlichen) Überprüfung. Dass der Verordnungsgeber eine Punktevergabe im Rahmen der ursprünglichen Bewertungen vorschreibt, rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass er diese Bewertungen damit einer Überprüfung zugänglich machen wollte. Vielmehr liegt diese Regelung in Gründen des Vertrauensschutzes des betreffenden Prüflings und der Chancengleichheit der Prüflinge untereinander (Aufrechterhaltung des generellen Bewertungssystems des jeweiligen Prüfers) begründet, ohne dass damit die Aussage verbunden wäre, dass die ursprünglichen Bewertungen als rechtlich einwandfrei zu unterstellen wären (vgl. VG Trier, Urteil vom 22.05.2007 - 2 K 5/07.TR -, juris). Die Regelung bestätigt damit gleichzeitig die fortbestehende Bedeutung der vorangegangenen Bewertungen durch zwei Prüfer. Selbst wenn sich aus § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO die Möglichkeit ergeben sollte, nach Ermessen und ohne weitere Voraussetzungen alle Arbeiten eines Kurses einer Überprüfung zuzuführen, spricht die angeordnete „entsprechende Anwendung des Satzes 3“ dafür, dass auch hier das Zwei-Prüfer-Prinzip seine grundsätzliche Bedeutung behält (vgl. auch Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014, § 21 NGVO Rn. 3; s.a. die Ausführungen unten). Dieses in der Verordnung als Regelfall vorgesehene Prinzip darf auch nicht durch eine gegenläufige generelle Handhabung bei der Prüfung zum Ausnahmefall werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 B 03.1162 -, BayVBl 2005, 662).
26 
Da die Bindung des Drittkorrektors nach § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, ist er grundsätzlich an den Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur (im Fall des Satzes 3) bzw. an die arithmetische Berechnung (im Fall des Satzes 4) gebunden. Diese Bindung entfällt (erst) bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Ein solcher Ausnahmefall ist (jedenfalls) dann gegeben, wenn - wie hier nicht - die insoweit zu über- oder zu unterschreitende Bewertung an einem rechtlich erheblichen Beurteilungsfehler leiden. Der Beklagte meint weitergehend, der von den Vorkorrektoren gesetzte Rahmen könne auch dann ausnahmsweise ohne Bindungswirkung sein, wenn die Vorkorrektoren eindeutig von den landesweiten Maßstäben für die Notengebung abwichen. Nach Ziffer 3 der Arbeitsanweisung für die Endbeurteilung der Abiturarbeiten für die schriftliche Abiturprüfung 2012 des Regierungspräsidiums Freiburg seien alle Arbeiten des betreffenden Kurses neu zu korrigieren, wenn bei der Erst- und Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien nicht eingehalten worden seien bzw. die Bewertung nicht akzeptiert werden könne. Hier ist indes zwischen der Befugnis zur Drittkorrektur und der Frage der Bindung des Drittkorrektors zu differenzieren: Selbst wenn man vor dem Hintergrund der Regelung in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO - und mit Blick auf die vom Beklagten geltend gemachten Belange der Schulaufsicht - die Befugnis zu einer erneuten Überprüfung bzw. Drittkorrektur nach Ermessen annehmen wollte, änderte dies nichts an der normativ angeordneten fortbestehenden Bindung des Drittkorrektors an die Vorkorrekturen. Ein Ausnahmefall kann nicht verallgemeinernd in Anspruch genommen werden, sondern ist in Bezug auf jede einzelne Prüfungsarbeit festzustellen. Die verwaltungsinterne Arbeitsanweisung kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die normativen Vorgaben des § 21 Abs. 5 NGVO nicht außer Kraft setzen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieser Erlass vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Arbeitsanweisungen der anderen Regierungspräsidien ersichtlich nicht geeignet ist, eine einheitliche Prüfungspraxis im Land festzulegen.
27 
Abgesehen davon weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Korrekturrichtlinien zwar formale Kriterien enthalten und den Rahmen der Bewertung festlegen, aber nicht selbst der Maßstab für die Bewertung sind. Dem Korrektor wird formal vorgegeben, in welcher Weise er korrigieren soll, was er wie kennzeichnen soll und welche Gesichtspunkte er im Rahmen seiner Bewertung berücksichtigen soll. Es wird aber nicht geregelt, wie die einzelnen Bestandteile zu gewichten sind und es wird kein Maßstab für die Notengebung festgelegt. Die Korrekturrichtlinien gehen im Übrigen selbst davon aus, dass es nicht unüblich ist, dass nicht alle Fehler gekennzeichnet werden. Denn es heißt in Nr. 1.1.1.: „Der Zweitbeurteiler...kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstbeurteiler übersehen wurden. Ist der Zweitbeurteiler der Ansicht, dass ein vom Erstbeurteiler angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand durch die Bemerkung „kein Fehler“ bzw. ein anderes Korrekturzeichen fest“. Die Beachtung der Korrekturrichtlinien durch Anbringung von Korrekturzeichen stellt lediglich eine formale Vorstufe der Bewertung dar. Entscheidend ist nicht die Anbringung des Korrekturzeichens, sondern vielmehr, ob der Prüfer die Fehler der Arbeit zur Kenntnis genommen und in seine Bewertung einbezogen hat. Ein Verstoß gegen die Korrekturrichtlinien ist danach grundsätzlich nicht geeignet, einen Ausnahmefall darzulegen. Nachdem diese selbst davon ausgehen, dass es nicht unüblich ist, dass nicht alle Korrekturzeichen angebracht werden, wäre es sonst auch ohne weiteres möglich, vom Zwei-Prüfer-Prinzip abzuweichen.
28 
Die Auffassung des Beklagten, eine Drittkorrektur sei gerechtfertigt, wenn „die Bewertung nicht akzeptiert werden könne“, ist schließlich auch angesichts der Unbestimmtheit dieses Begriffs und der Verknüpfung mit einer nicht überprüfbaren Wertung ungeeignet, eine Befugnis zur freien Drittkorrektur zu begründen.
29 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitergehende Möglichkeit der Abweichung von dem Zwei-Prüfer-Prinzip vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
32 
Beschluss vom 6. Mai 2015
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
21 
Die Berufung des Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit detaillierter und überzeugender Begründung verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten und sie aufgrund dieser Bewertung erneut über das Gesamtergebnis ihrer Abiturprüfung zu bescheiden. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (vgl. § 130b Satz 2 VwGO) und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und bemerkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ergänzend:
22 
Das beklagte Land verkennt die Bedeutung des Zwei-Prüfer-Prinzips, wie es in § 21 Abs. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518, mit nachfolgenden Änderungen) seinen Ausdruck gefunden hat.
23 
Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 NGVO wird jede schriftliche Arbeit von der Fachlehrkraft des Schülers und von einer Fachlehrkraft eines anderen von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestimmten Gymnasiums korrigiert und nach § 5 Abs. 1 bewertet. Weichen die Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander ab, muss ein Beauftragter der oberen Schulaufsichtsbehörde die beiden vorangegangenen Bewertungen überprüfen und die endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung festsetzen; dabei dürfen die vorangegangenen Bewertungen in der Regel nicht über- oder unterschritten werden (Satz 3). Bei Abweichungen von zwei Punkten gilt der Durchschnittswert und bei Abweichungen von einem Punkt die höhere Punktzahl der beiden Bewertungen als endgültige Bewertung für die schriftliche Prüfung, falls nicht in entsprechender Anwendung von Satz 3 eine Überprüfung erfolgt (Satz 4).
24 
Das in dieser Vorschrift normierte Zwei-Prüfer-Prinzip dient dem Ziel, die Objektivität der Leistungsbewertung dadurch zu verbessern, dass sie nicht einem einzelnen Prüfer, sondern mehreren Prüfern überlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988 - 7 B 113.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 256; Bayerischer VGH, Urteil vom 11.02.1998 - 7 B 96.2163 -, juris). Der Verordnungsgeber bezweckt damit bei der - immer auch subjektiv geprägten - Bewertung der Qualität einer Prüfungsleistung eine Kompensation typischer Defizite an Prüfungsgerechtigkeit (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 547; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 250 ff.). Gleichzeitig verhilft das Verfahren der Kollegialprüfung auch zur Realisierung der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der als künftige Berufsbewerber konkurrierenden Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 GG). Dabei macht der Verordnungsgeber indes deutlich, dass auch bei Abweichungen zwischen Erst- und Zweitbewertung das Zwei-Prüfer-Prinzip seine Bedeutung für die Bewertung - auch durch einen Drittkorrektor - behält. Allein die Abweichung macht die Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektor nicht hinfällig. Denn bei einer Abweichung von mehr als zwei Punkten muss sich der Drittkorrektor nach Satz 3 grundsätzlich in dem von Erst- und Zweitbewertung gebildeten Rahmen bewegen. Bei einer geringeren Abweichung gilt nach Satz 4 der Durchschnitt aus Erst- und Zweitbewertung bzw. die höhere Punktzahl.
25 
Dass der Verordnungsgeber insoweit differenziert, ist nicht zu beanstanden. Er darf einen Sachverhalt, der eine andere rechtliche Behandlung erfordert, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin sehen, dass Bewertungen um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1987 - 7 B 216.87 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 247). Hier wird die nach seiner Einschätzung noch hinnehmbare Toleranzbreite überschritten, so dass Zweifel bestehen, ob die Bewertungen das - trotz aller subjektiver Prägung - erreichbare Maß an Objektivität aufweisen. Für diesen Fall schreibt § 21 Abs. 5 Satz 3 NGVO zwingend vor, dass ein Drittkorrektor die endgültige Note festsetzt. Damit ist grundsätzlich nur noch diese Bewertung Gegenstand der (gerichtlichen) Überprüfung. Dass der Verordnungsgeber eine Punktevergabe im Rahmen der ursprünglichen Bewertungen vorschreibt, rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass er diese Bewertungen damit einer Überprüfung zugänglich machen wollte. Vielmehr liegt diese Regelung in Gründen des Vertrauensschutzes des betreffenden Prüflings und der Chancengleichheit der Prüflinge untereinander (Aufrechterhaltung des generellen Bewertungssystems des jeweiligen Prüfers) begründet, ohne dass damit die Aussage verbunden wäre, dass die ursprünglichen Bewertungen als rechtlich einwandfrei zu unterstellen wären (vgl. VG Trier, Urteil vom 22.05.2007 - 2 K 5/07.TR -, juris). Die Regelung bestätigt damit gleichzeitig die fortbestehende Bedeutung der vorangegangenen Bewertungen durch zwei Prüfer. Selbst wenn sich aus § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO die Möglichkeit ergeben sollte, nach Ermessen und ohne weitere Voraussetzungen alle Arbeiten eines Kurses einer Überprüfung zuzuführen, spricht die angeordnete „entsprechende Anwendung des Satzes 3“ dafür, dass auch hier das Zwei-Prüfer-Prinzip seine grundsätzliche Bedeutung behält (vgl. auch Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand September 2014, § 21 NGVO Rn. 3; s.a. die Ausführungen unten). Dieses in der Verordnung als Regelfall vorgesehene Prinzip darf auch nicht durch eine gegenläufige generelle Handhabung bei der Prüfung zum Ausnahmefall werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1988, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.03.2004 - 7 B 03.1162 -, BayVBl 2005, 662).
26 
Da die Bindung des Drittkorrektors nach § 21 Abs. 5 Satz 3 letzter Halbsatz NGVO für den „Regelfall“ festgeschrieben ist, ist er grundsätzlich an den Rahmen der Erst- und Zweitkorrektur (im Fall des Satzes 3) bzw. an die arithmetische Berechnung (im Fall des Satzes 4) gebunden. Diese Bindung entfällt (erst) bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Ein solcher Ausnahmefall ist (jedenfalls) dann gegeben, wenn - wie hier nicht - die insoweit zu über- oder zu unterschreitende Bewertung an einem rechtlich erheblichen Beurteilungsfehler leiden. Der Beklagte meint weitergehend, der von den Vorkorrektoren gesetzte Rahmen könne auch dann ausnahmsweise ohne Bindungswirkung sein, wenn die Vorkorrektoren eindeutig von den landesweiten Maßstäben für die Notengebung abwichen. Nach Ziffer 3 der Arbeitsanweisung für die Endbeurteilung der Abiturarbeiten für die schriftliche Abiturprüfung 2012 des Regierungspräsidiums Freiburg seien alle Arbeiten des betreffenden Kurses neu zu korrigieren, wenn bei der Erst- und Zweitkorrektur die Korrekturrichtlinien nicht eingehalten worden seien bzw. die Bewertung nicht akzeptiert werden könne. Hier ist indes zwischen der Befugnis zur Drittkorrektur und der Frage der Bindung des Drittkorrektors zu differenzieren: Selbst wenn man vor dem Hintergrund der Regelung in § 21 Abs. 5 Satz 4 NGVO - und mit Blick auf die vom Beklagten geltend gemachten Belange der Schulaufsicht - die Befugnis zu einer erneuten Überprüfung bzw. Drittkorrektur nach Ermessen annehmen wollte, änderte dies nichts an der normativ angeordneten fortbestehenden Bindung des Drittkorrektors an die Vorkorrekturen. Ein Ausnahmefall kann nicht verallgemeinernd in Anspruch genommen werden, sondern ist in Bezug auf jede einzelne Prüfungsarbeit festzustellen. Die verwaltungsinterne Arbeitsanweisung kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, die normativen Vorgaben des § 21 Abs. 5 NGVO nicht außer Kraft setzen. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dieser Erlass vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Arbeitsanweisungen der anderen Regierungspräsidien ersichtlich nicht geeignet ist, eine einheitliche Prüfungspraxis im Land festzulegen.
27 
Abgesehen davon weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Korrekturrichtlinien zwar formale Kriterien enthalten und den Rahmen der Bewertung festlegen, aber nicht selbst der Maßstab für die Bewertung sind. Dem Korrektor wird formal vorgegeben, in welcher Weise er korrigieren soll, was er wie kennzeichnen soll und welche Gesichtspunkte er im Rahmen seiner Bewertung berücksichtigen soll. Es wird aber nicht geregelt, wie die einzelnen Bestandteile zu gewichten sind und es wird kein Maßstab für die Notengebung festgelegt. Die Korrekturrichtlinien gehen im Übrigen selbst davon aus, dass es nicht unüblich ist, dass nicht alle Fehler gekennzeichnet werden. Denn es heißt in Nr. 1.1.1.: „Der Zweitbeurteiler...kennzeichnet nur diejenigen Fehler, die vom Erstbeurteiler übersehen wurden. Ist der Zweitbeurteiler der Ansicht, dass ein vom Erstbeurteiler angestrichener Fehler nicht als solcher bzw. mit einem anderen Gewicht zu werten sei, kennzeichnet er diese Stelle im Text durch Einklammern und hält dies am linken Rand durch die Bemerkung „kein Fehler“ bzw. ein anderes Korrekturzeichen fest“. Die Beachtung der Korrekturrichtlinien durch Anbringung von Korrekturzeichen stellt lediglich eine formale Vorstufe der Bewertung dar. Entscheidend ist nicht die Anbringung des Korrekturzeichens, sondern vielmehr, ob der Prüfer die Fehler der Arbeit zur Kenntnis genommen und in seine Bewertung einbezogen hat. Ein Verstoß gegen die Korrekturrichtlinien ist danach grundsätzlich nicht geeignet, einen Ausnahmefall darzulegen. Nachdem diese selbst davon ausgehen, dass es nicht unüblich ist, dass nicht alle Korrekturzeichen angebracht werden, wäre es sonst auch ohne weiteres möglich, vom Zwei-Prüfer-Prinzip abzuweichen.
28 
Die Auffassung des Beklagten, eine Drittkorrektur sei gerechtfertigt, wenn „die Bewertung nicht akzeptiert werden könne“, ist schließlich auch angesichts der Unbestimmtheit dieses Begriffs und der Verknüpfung mit einer nicht überprüfbaren Wertung ungeeignet, eine Befugnis zur freien Drittkorrektur zu begründen.
29 
Hätte der Verordnungsgeber über das abschließende Gefüge des § 21 Abs. 5 NGVO hinaus eine weitergehende Möglichkeit der Abweichung von dem Zwei-Prüfer-Prinzip vorsehen wollen, hätte er dies - auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Gesetzes - klar und eindeutig regeln und dabei insbesondere auch normative Regelungen zu den Voraussetzungen und Grenzen eines solchen Vorgehens festlegen müssen, die hier jedoch fehlen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
32 
Beschluss vom 6. Mai 2015
33 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.6 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1).
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 29/01/2014 00:00

Tenor Soweit die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.Der Beklagte zu 2) wird verpflichtet, die schriftliche Prüfungsarbeit der Klägerin in der Abiturprüfung im Fach Deutsch nach Maßgabe der
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Annotations

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.