Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 K 3628/15

published on 10/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 K 3628/15
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26. Februar 2015 - 10 K 1524/15 - wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte einer Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg durch die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unterbleibt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer am 26.03.2015 erhobenen Klage. Diese richtet sich gegen einen Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 26.02. 2015, in dem dieses unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Antragstellerin die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen L. nach Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Abs. 5 Satz 3 LHG mitgeteilt hat.
Diese Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf folgendem, hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengefassten Geschehen:
Am 13.12.2011 wurde die Antragstellerin vom Hochschulrat, zuletzt als einzige Kandidatin, zur Rektorin auf sechs Jahre gewählt. Auf ihren Vorschlag wählte der Senat am 28.03.2012 Frau Prof. Dr. M. und Prof. Z. zu Prorektoren. Diese Wahl wurde vom Hochschulrat in seiner Sitzung am 02.04.2012 bestätigt. Ab dem 01.07.2013 folgte Prof. Dr. K. Prof. Z. im Amt des Prorektors nach. Die Hochschulleitung (Rektorat) vervollständigte die zuletzt auf Vorschlag der Antragstellerin am 15.05.2012 vom Hochschulrat gewählte Kanzlerin D..
In den Jahren 2012 und 2013 arbeitete die Hochschulleitung untereinander und im Kontakt mit den Gremien der Hochschule - Senat, Hochschulrat - wie auch den Leitungen der beiden Fakultäten im Wesentlichen gut zusammen. Nach außen wurden Spannungen ab Anfang 2014 erkennbar. In einer an die Mitglieder des Senats und des Hochschulrats gerichteten und von der Leitung beider Fakultäten (Dekane, Prodekane, Studiendekane) unterzeichneten „Resolution“ vom 14.03.2014 wurde das Führungsverhalten insbesondere der Antragstellerin massiv kritisiert. Die daraufhin vom Vorsitzenden des Hochschulrats am 17.03.2014 erbetene, 21 Seiten umfassende, an den Vorsitzenden des Hochschulrats adressierte Stellungnahme des Rektorats datiert vom 25.03.2014 und ist neben der Antragstellerin lediglich von den beiden Prorektoren unterzeichnet. Die Kanzlerin gab am 31.03.2014 gegenüber dem Wissenschaftsministerium eine eigene „Teilkommentierung aus Sicht der Kanzlerin“ zur „Stellungnahme des Rektorates - … - vom 25.03.2014 zur Resolution der Fakultätsleitungen vom 14.03.2014“ ab und warf dabei „die Frage nach disziplinar- und strafrechtlichen Konsequenzen der Rektoratsmitglieder auf, die die Stellungnahme unterschrieben haben“. Der Hochschulratsvorsitzende übersandte die Stellungnahme des Rektorats sowie eine von ihm erbetene „grobe rechtliche Einschätzung der Resolution“ durch einen Rechtsanwalt Anfang April (Eingang: 03.04.2014) an das Ministerium. Die genannte „Einschätzung“ vom 01.04.2014 kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Resolution „tragende Grundsätze des Beamtenrechts verletzt“ worden seien. Aus einem parallel zu diesem Vorgang erfolgten E-Mail-Kontakt der Kanzlerin zum Wissenschaftsministerium am 27.03.2014 wird deutlich, dass zwischen ihr und der Antragstellerin jedenfalls bereits seit Dezember 2013 u.a. im Zusammenhang mit der Behandlung von „Repräsentationsausgaben“ (Geschenken), mit der Einschätzung der Wertigkeit ihrer Tätigkeit und mit Personalentscheidungen massive inhaltliche und kommunikative Spannungen bestanden. Das Ministerium führte im April und Mai 2014 zahlreiche Gespräche mit Beteiligten, aus denen sich bereits die Möglichkeit einer „Abwahl“ der Antragstellerin durch den Senat ergab, nahm aber gegenüber der Hochschule und deren Funktionsträgern nicht Stellung, weder im Sinne einer rechtlichen Klärung der erhobenen Vorwürfe noch im Blick auf mögliche Disziplinarmaßnahmen. Zum 30.04.2014 legten beide Prorektoren ihre Ämter nieder, verblieben aber zunächst faktisch in ihrer Funktion. Diese endete bei Prorektor Dr. K. durch seine Erkrankung und seinen Eintritt in den Ruhestand zum 31.05.2014. Nach einer internen Stellungnahme des Ministeriums vom 21.05.2014 waren gegenüber der Antragstellerin erhobene Vorwürfe der Vorteilsgewährung, Bestechung (mit Blick auf Geschenke / Zulagen an Mitglieder des Hochschulrats) oder der Untreue nicht berechtigt. Eine entsprechende Strafanzeige eines Professors der Hochschule vom 23. 06./29.07.2014 führte zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die am 27.10.2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, da in Bezug auf gemachte Geschenke, bewilligte Aufwandsentschädigungen bzw. Zulagen oder der Verleihung der Ehrensenatorwürde ein strafbares Verhalten der Antragstellerin nicht festzustellen sei.
Ein - erster - Versuch der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Antragstellerin als Rektorin („Abwahl“) durch den Senat blieb ohne Ergebnis, da in dessen Sitzung am 25.06.2014 die nötige Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen nicht erreicht wurde. Bemühungen der Antragstellerin um einen Neubeginn innerhalb der Hochschule und insbesondere zwischen ihr und den Unterzeichnern der „Resolution“ sowie der Kanzlerin scheiterten ebenso wie eine „Abwahl“-Abstimmung im Hochschulrat am 28.07.2014, die vom Ministerium als unzulässig beanstandet wurde und daher folgenlos blieb. In einem internen Vermerk des Ministeriums vom 30.07.2014 wird festgestellt, die Antragstellerin sei als Rektorin „nicht die alleinige Problemstelle“, habe aber auch „keine unwesentlichen Beiträge zur Entwicklung der Sachlage an der Hochschule geleistet“. Auch der Vorsitzende des Hochschulrats fordere ihre Ablösung. Das Meinungsbild im Hochschulrat sei insoweit „einstimmig“. Auch das Ministerium sehe „das Verhältnis zwischen Hochschule und Rektorin (in Anlehnung an einen Begriff des Scheidungsrechts) als nachhaltig zerrüttet an“. „Eine neue Initiative zum Abwahlverfahren“ sei „erst bei Vorliegen neuer, durchgreifender Gründe statthaft.“ Die Einsetzung einer dreiköpfigen Kommission sei gegenüber der Einsetzung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG das „mildere Mittel“ und daher geboten. Die Ergebnisse der Kommission würden die Basis weiterer Entscheidungen sein.
Sich an die gescheiterte Abwahl im Senat anschließende Rücktritte zahlreicher Funktionsträger der Hochschule (Dekane, Prodekane, Mitglieder des Personalrats) am 30.07.2014, begründet damit, dass die Einsetzung einer Kommission zu nichts führe und eine weitere Zusammenarbeit mit der Rektorin nicht möglich sei, führten zu keinem erneuten Abwahlverfahren, da nach Ansicht des Ministeriums hierdurch keine von der Rektorin selbst geschaffenen neuen Umstände eingetreten seien, die allein ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten. Vielmehr setzte das Ministerium zum 01.09.2014 eine dreiköpfige Kommission ein, deren Aufgabe es sein sollte, die aktuelle und zukünftige Funktions- und Gestaltungsfähigkeit der Hochschule zu analysieren und Empfehlungen zur Überwindung der bestehenden Vertrauens- und Führungskrise vorzulegen. Hierbei bezog sich das Ministerium ausdrücklich auf seine Aufsichtsrechte aus § 68 Abs. 1 LHG und verpflichtete die Kommission dazu, dass sie über alle dienstlichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen oder aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, auch nach der Beendigung der Arbeit der Kommission Stillschweigen bewahre. Bei Beendigung der Kommissionsarbeit sollten „alle im Zusammenhang mit der Kommissionsarbeit angefallenen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an das Wissenschaftsministerium übergeben“ werden. Die Kommission führte innerhalb der Hochschule zahlreiche Gespräche und nahm dabei auch schriftliche Konzepte, Darstellungen und Vorschläge von Gesprächspartnern entgegen. Seit dem 23.10.2014 lag der Ministerin ein Entwurf des Kommissionsberichts vor. Der endgültige Bericht wurde der Ministerin von der Kommission am 21.11.2014 übergeben. Eine im Ministerium gefertigte „Zusammenfassung“ vom 24.11.2014 ging der Hochschule als „streng vertraulich“ und nur zur hochschulinternen Verwendung zu. Nach Aktenvermerk des die Funktion der Geschäftsstelle der Kommission wahrnehmenden Referenten des Ministeriums vom 22.10.2014 stellte die Kommission bereits im Entwurf ihres Berichtes fest, die Funktionsfähigkeit der Hochschule sei unter den gegenwärtigen Bedingungen „perspektivisch gefährdet“. Ein Weg aus der Krise erfordere personelle Veränderungen. Eine Möglichkeit, dass die Hochschule unter der Führung der aktuellen Rektorin in eine gedeihliche Zukunft steuere, werde von der Kommission nicht gesehen. Die beste, „vom Ministerium favorisierte und auch von der Kommission empfohlene Variante“ wäre „der freiwillige (sofortige) Rücktritt der Rektorin“. In Betracht komme aus Sicht des Ministeriums aber auch ein weiteres Abwahlverfahren nach § 18 Abs. 5 LHG, nachdem die Rektorin ihren Führungsstil nach dem 25.06.2014 nicht geändert und sich das Klima im Rektorat wie auch Umgangston und kollegiales Miteinander an der Hochschule insgesamt weiter verschlechtert hätten. Die hierfür erforderlichen Mehrheiten würden im Hochschulrat „sicher zu Stande kommen“. Hinsichtlich „leichter Restzweifel“ am Verhalten der studentischen Mitglieder des Senats stellt der Vermerk fest: „Unter dem - auch öffentlich aufkommenden - Druck des Kommissionsergebnisses (Rektorin nicht mehr tragbar) ist es kaum vorstellbar, dass sich die Studierenden bei einem neuerlichem(!) Abwahlantrag gegen eine Abwahl der Rektorin entscheiden würden.“ Dagegen sei die Einsetzung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG eine „ultima ratio“, die die Funktionsunfähigkeit der Hochschule voraussetze. Dieses Stadium sei, auch aus Sicht der Kommission, „Stand heute noch nicht erreicht“. In einem Gespräch mit der Ministerin am 05.11.2014 auf der Grundlage des Entwurfs des Kommissionsberichts (Stand: 03.11.2014) erklärte die Antragstellerin nach einem hierzu angefertigten Vermerk des Ministeriums, sie sehe ihre Verpflichtung darin, dass die Kanzlerin sowie die Dekanin I zur Verantwortung gezogen würden. Erst im Nachgang sei sie bereit, über ihre eigenen Schlussfolgerungen nachzudenken. Sie wurde aufgefordert, sich hierzu bis zum 12.11.2014 zu erklären.
Mit Schreiben vom 07.11.2014 erklärte das Ministerium seine Zuständigkeit für disziplinarische Maßnahmen gegen die Unterzeichner der „Resolution“ vom 14.03.2014.
Die Antragstellerin war vom 13. bis 30.11.2014 krankgeschrieben. Ein erneutes Gespräch mit der Ministerin am 13.11.2014 fand daher nicht statt. Einen weiteren Gesprächstermin am 08.12.2014 machte die Antragstellerin von der Anwesenheit ihres Bevollmächtigten abhängig. Soweit ersichtlich, fand dieser Termin nicht statt.
In einer Pressemitteilung am 08.12.2014 kündigte die Ministerin die Einsetzung eines Beauftragten zum 12.01.2015 an, „um die Funktionsfähigkeit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in L. zu gewährleisten“. Weiter habe die Ministerin im Gespräch mit den Hochschulratsmitgliedern darauf hingewiesen, „dass der Bericht, den die Kommission zuvor unter Führung von Gerhard Stratthaus erarbeitet habe, mit seinen eindeutigen Empfehlungen neue Erkenntnisse enthalte und ein neues Licht auf die Situation an der Hochschule werfe. Damit sei auch eine neue Befassung der Hochschulgremien mit der Abwahl der Rektorin rechtlich wieder möglich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch seit dem Einsetzen der Kommission keine Signale zu erkennen gewesen seien, die als ein Aufeinander zugehen(!) oder als Versuche zur Befriedung der Situation an der Hochschule zu deuten gewesen wären.“
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Am 18.12.2014 wurde auch die zweite, noch amtierende Prorektorin auf ihren Wunsch hin von ihrer kommissarischen Tätigkeit wegen eines verbalen Angriffs auf sie in der Senatssitzung am 17.12.2014 freigestellt.
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Die Bestellung eines Beauftragten nach § 68 Abs. 5 LHG zur befristeten Wahrnehmung der Funktion der Rektorin erfolgte durch Verfügung des Ministeriums vom 09.01.2015 zum 12.01.2015. Am 12.01.2015 wurde der Antragstellerin die Führung ihrer Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG untersagt.
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Am 15.01.2015 beriet der Hochschulrat in nichtöffentlicher Sitzung über die Abwahl der Antragstellerin. Der Beschluss hierüber erfolgte nach Herstellung der (Hochschul)Öffentlichkeit in geheimer Abstimmung. Danach war die Haltung des Hochschulrats einhellig und die Ablehnung der Antragstellerin einstimmig.
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Am 21.01.2015 beriet der Senat in nichtöffentlicher Sitzung über die aktuelle Situation der Hochschule. In der folgenden Sitzung am 28.01.2015 beriet der Senat wiederum in nichtöffentlicher Sitzung über das Schicksal der Rektorin. Die krankheitsbedingt verhinderte Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Danach stimmte der Senat nach Herstellung der (Hochschul-)Öffentlichkeit in geheimer Sitzung ab. Für die Beendigung des Amtes der Antragstellerin wurden 17 Stimmen abgegeben bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung.
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Am 26.02.2015 erging der streitgegenständliche Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, gegen den die Antragstellerin am 26.03.2015 Klage erhoben hat.
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Im vorliegenden Antrag vom 22.07.2015 trägt die Antragstellerin vor, ein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag sei gegeben. Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Antragstellung könne ihr nicht entgegengehalten werden.
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Der Antrag sei begründet, denn die Erfolgsaussichten der Klage seien groß. Die Entscheidungen des Hochschulrats vom 15.01.2015 sowie des Senats vom 28.01.2015 wie auch die Zustimmung des Ministeriums im angefochtenen Bescheid seien formell wie materiell rechtswidrig.
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Die Antragstellerin rügt, der Beschluss des Hochschulrats sei bereits aus mehreren formellen Gründen fehlerhaft: Die Ladung zur Sitzung des Hochschulrats sei nicht rechtzeitig erfolgt, gegenüber ihr sei dabei gegen das Gehörsgebot verstoßen und der Grundsatz der Öffentlichkeit sei verletzt worden. Außerdem sei die Abstimmung nicht geheim gewesen. Materiell habe es an einem wichtigen Grund für ihre Abwahl gefehlt. Entsprechendes (Nicht-Einhalten der Ladungsfrist, Verstoß gegen die Öffentlichkeit, kein angemessenes rechtliches Gehör der Antragstellerin) gelte auch für den Beschluss des Senats. Zudem habe der Beauftragte unter dem Briefkopf des „Rektors“ zur Sitzung eingeladen, sei die Stimmabgabe unkorrekt gewesen, da auch der Beauftragte und befangene Personen (die Dekane und Prodekane) an der Abstimmung teilgenommen hätten, und fehle es an dem gebotenen „Vorschlag“ des Hochschulrats vor der Abstimmung. In materieller Hinsicht sei daher unklar, ob es sich bei der Äußerung des Senats um einen „Vorschlag“ oder die „Zustimmung“ hierzu gehandelt habe. Auch habe sich der Senat nicht mit den Gründen der Entscheidung des Hochschulrats auseinandersetzen können, da diese nicht bekannt gewesen seien. Zudem fehle es auch hier am gebotenen „wichtigen Grund“. Hingegen seien Grundlage für die Entscheidung des Senats auch irreführende bzw. falsche Angaben der Kanzlerin und des Beauftragten über Anschlussverwendung und Gehalt der Antragstellerin gewesen.
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Auch der Bescheid des Antragsgegners sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Es hätten ihm keine Anträge von Hochschulrat oder Senat zugrunde gelegen und der Antragstellerin sei in zeitlicher Hinsicht kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. In sachlicher Hinsicht sei die Prüfung möglicher Abwahlgründe nicht möglich. Solche Gründe könnten auch nicht nachgeschoben werden. Schließlich bestehe der Verdacht eines treuwidrigen Handelns des Antragsgegners, wenn dieser sich auf Empfehlungen der Kommission stütze, ohne diese offenzulegen. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, welche Änderungen der Kommissionsbericht zwischen einem ersten Entwurf vom 22.10.2014 und der in den Akten befindlichen Fassung erfahren habe und wer für die dann an die Hochschule weitergegebene „Zusammenfassung“ verantwortlich sei.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.03.2015 (10 K 1524/15) gegen die Verfügung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.02.2015 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
23 
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei rechtsmissbräuchlich, insbesondere verspätet gestellt. Was das Handeln der Kommission und hierzu bestehende Akten betreffe, so habe es sich um eine externe Kommission gehandelt, die autonom aufgetreten sei und zu deren Arbeit der Antragsgegner über keine Akten verfüge.
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Es gebe keine Anhaltspunkte für eine - formelle oder materielle - Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26.02.2015. Anhörungsrechte der Antragstellerin seien nicht verletzt worden. Die Möglichkeiten der Antragstellerin, Einsicht in die vollständigen Akten zu nehmen, seien ausreichend gewesen. Die Einladung zur Sitzung des Hochschulrats sei mängelfrei. Die nachträgliche Ergänzung der Uhrzeit habe Rechte der Antragstellerin nicht verletzt. Auch sei die Hochschulöffentlichkeit gewahrt, die Wahl selbst geheim gewesen. Die Ladungsfrist von einer Woche zur Sitzung des Senats am 28.01.2015 sei ausreichend gewesen. Die Nichtöffentlichkeit seiner Beratung sei nicht zu beanstanden. Zu Recht hätten auch die stellvertretenden Senatsmitglieder die die Antragstellerin betreffenden Unterlagen erhalten. Auch die Mitwirkung des Beauftragten in Sitzung und Abstimmung sei nicht zu beanstanden, im Übrigen jedenfalls für das Ergebnis ohne Bedeutung. Ebenso sei die Mitwirkung von Mitgliedern, die die Antragstellerin als befangen ansehe, ohne rechtliche Folgen. Die in beiden Hochschulgremien erreichten Mehrheiten in den jeweiligen Abstimmungen seien klar und eindeutig gewesen. Ob und gegebenenfalls in welcher Form formale Kontakte zwischen den am Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG Beteiligten bestanden hätten, sei unerheblich. In materieller Hinsicht sei der Vertrauensverlust, den die Antragstellerin bei den Hochschulgremien wie auch dem Antragsgegner erlitten habe, offenkundig. Er ergebe sich insbesondere aus den in den Gremien erzielten qualifizierten Abstimmungsmehrheiten. Bereits hieraus ergebe sich der „wichtige Grund“ für die streitgegenständliche Entscheidung. Ob dieser Vertrauensverlust „berechtigt“ gewesen sei, sei gerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich. Vielmehr bestehe insoweit eine „Einschätzungsprärogative“ der Verwaltung angesichts der Unersetzbarkeit der Meinungsbildung in den Gremien. Die Abstimmung am 28.01.2015 sei auch nicht aufgrund irreführender Angaben zur finanziellen und beruflichen Zukunft der Antragstellerin erfolgt.
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Dem Gericht lagen die Akten des Antragsgegners „Hochschule L. - Resolution/Sondersituation“ (17 Hefte) sowie je ein Band „Hochschulratsprotokolle von 2009 bis 2015“ und „Senatssitzungen von 2009 bis 2015“ vor. Zudem wurden die Akten der parallel anhängigen Verfahren 10 K 3627, 10 K 1524/15, 10 K 628/15 und 10 K 2343/15 beigezogen.
II.
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1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben und der Antrag auch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt.
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Ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin ohne aufschiebende Wirkung ihrer Klage bereits heute ihr Amt als Rektorin an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen tatsächlich verloren hat, was es ihr zumindest erheblich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen würde, ihr weiteres Ziel zu erreichen, nämlich die Neubesetzung dieser Stelle an der Hochschule bereits vor Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren zu verhindern. Hingegen ist sie bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage jedenfalls bis zum Eintritt von deren Rechtskraft - weiterhin - als Inhaberin des Rektoramts anzusehen.
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Dieser innere Zusammenhang zwischen aufschiebender Wirkung der am 26.03.2015 erhobenen Klage und Neubesetzung der Rektorenstelle lässt es auch nicht rechtsmissbräuchlich oder aus anderem Grund rechtswidrig erscheinen, dass der vorliegende Antrag erst am 22.07.2015 und damit fünf Monate nach Ergehen des Bescheids vom 26.02.2015 gestellt worden ist. Zum einen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gesetzlich nicht an eine bestimmte Frist gebunden. Zum anderen erscheint es nicht nur nachvollziehbar, dass die Begründung der Klage in der Hauptsache, die wegen ihrer Bedeutung für den Erfolg des vorliegenden Eilantrags davon nicht getrennt werden kann, angesichts des Umfangs der einschlägigen Akten einige Zeit in Anspruch genommen hat, sondern insbesondere auch, dass der Eilantrag - erst - dann gestellt worden ist, als eine anderweitige Besetzung des Amtes des Rektors konkret drohte. Dies war erst mit der Wahl der hierfür vorgesehenen Person am 22.07.2015 der Fall.
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2. Der Antrag ist auch begründet. Das Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin ergibt sich, ausgehend von den allgemeinen Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO [s. dazu unter a)] und unter Berücksichtigung der - hinreichenden - Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids [s. dazu unter b)], aus den überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache [s. dazu unter c)]. Den Interessen des Antragsgegners an einem - weiteren - ungestörten Funktionieren des Hochschule wird dabei mit einer der tatsächlichen Entwicklung geschuldeten Maßgabe nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung getragen [s. dazu unter d)].
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a) Bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorzunehmen, bei der aber hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Suspensivinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 114 und 152a zum Aussetzen des sofortigen Vollzugs bereits bei offenen Erfolgsaussichten einer Klage und Gleichgewichtigkeit von Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse in Fällen des § 80 Abs. 1 mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). In erster Linie richtet sich die Entscheidung des Gerichts nach den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich dieser voraussichtlich als erfolgreich, dürfte regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse jedenfalls dann, wenn sich der Rechtsbehelf in der Hauptsache als nicht erfolgreich erweisen und mit der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter einhergehen würde (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104, 105). Das Gericht entscheidet hierüber im Rahmen einer - dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechenden - summarischen Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 125, 152, 158).
31 
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Bescheids genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da sie gesondert verfügt und ausreichend schriftlich begründet worden ist. Die Begründung lässt, wie geboten, einzelfallbezogen die Erwägungen erkennen, aus denen sich ergibt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist, und die zu der Entscheidung über die sofortige Vollziehung geführt haben. Das vom Antragsgegner angeführte Kriterium der Vermeidung einer - sich möglicherweise weiter verstärkenden - Funktionsunfähigkeit der Hochschule, wenn die Antragstellerin ihre Dienstgeschäfte im April 2015 wieder aufnehmen könnte, erscheint für sich genommen schlüssig und tragfähig. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 85 und BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 - 1 DB 2/02 -, Juris).
32 
c) Allerdings überwiegt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners das Suspensivinteresse der Antragstellerin, denn ihre Klage vom 26.03.2015 ist zulässig und dürfte im Rahmen der hier allein möglichen kursorischen Auswertung der Sachlage und deren rechtlicher Prüfung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch begründet sein. Durchschlagend ist hierbei bereits der formale Mangel fehlender Öffentlichkeit der Beratungen in den nach § 18 Abs. 5 LHG zur Entscheidung berufenen Hochschulgremien [s. dazu unter aa)]. Weiter führt die jedenfalls formelle Prüfungspflicht des Antragsgegners als drittem Beteiligten nach § 18 Abs. 5 LHG vor Herstellung seines Einvernehmens in Verbindung mit dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens und der insoweit bestehenden Ungewissheit über das Geschehen, das zu den beiden Abstimmungen im Januar 2015 geführt hat, und die insbesondere auf Unklarheiten hinsichtlich der Aktenlage zurückzuführen ist, dazu, dass auch aus diesem weiteren, selbständig tragenden Grund der Erfolg der Klage jedenfalls als offen anzusehen und bei dieser Sachlage ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage anzunehmen ist [s. dazu unter bb)]. Auf weitere vorgetragene Gründe kommt es, da nicht entscheidungserheblich, nicht mehr an. Auf sie wird daher nur noch überblicksweise eingegangen [s. dazu unter cc)].
33 
aa) Sowohl der Beschluss des Hochschulrats in seiner Sitzung am 15.01.2015 [„Der Hochschulrat beschließt, dem Senat und dem MWK die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Rektorin vorzuschlagen (§ 18 Abs. 5 S. 2 LHG)“] als auch die Zustimmung des Senats vom 28.01.2015 („Der Senat stimmt der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG zu“) dürften wegen Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeit der Mitwirkung dieser Gremien am Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG rechtswidrig sein, weswegen der Antragsgegner seine Zustimmung nach der ihm gebotenen formellen Prüfung nicht hätte erteilen dürfen.
34 
Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 zweite Alternative und Abs. 6 Satz 1 LHG gehört zu den Aufgaben des Hochschulrats u.a. „die Mitwirkung nach § 18 Abs. 5“, der im Rahmen dieser „Angelegenheit“ (hochschul-)öffentlich tagt. Es handelt sich insoweit um eine ausdrücklich als „Ausnahme“ bezeichnete Regelung zum Verfahren des ansonsten nichtöffentlich tagenden Gremiums. Für den Senat, der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zweite Alternative LHG „insbesondere“ für „die Mitwirkung nach § 18 Abs. 5“ zuständig ist, gilt nichts anderes. Auch er tagt nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG im Grundsatz „nicht öffentlich mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1, 2, 12 bis 14“, also ausdrücklich auch bei der „Mitwirkung nach § 18 Abs. 5“.
35 
Tatsächlich bestand die 51. Sitzung des Hochschulrats am 15.01.2015 aus zwei Teilen, einem nichtöffentlichen und einem zweiten, in dem die Hochschulöffentlichkeit hergestellt war. Im ersten, nichtöffentlichen Teil war unter TOP 3a - vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - neben der - von der Antragstellerin nicht wahrgenommenen - „Anhörung der Rektorin“ die „Beratung“ hierzu angesetzt. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung erörterte der Hochschulrat vor dem Hintergrund einer Reihe von ihm vorliegender, näher bezeichneter Schreiben „intensiv und umfassend die Entwicklungen und die Sachlage an der Hochschule - insbesondere seit dem gescheiterten Versuch der Beendigung der Amtszeit der Rektorin im Sommer 2014 und deren Auswirkungen auf das Vertrauen des Hochschulrats in die Amtsführung der Rektorin.“ Noch in nichtöffentlicher Sitzung beschloss der Hochschulrat einstimmig, „in geheimer Abstimmung über den Vorschlag gegenüber dem Senat und MWK zur vorzeitigen Beendigung der Amtszeit der Rektorin (§ 18 Abs. 5 S. 2 LHG) abzustimmen“. Im sich anschließenden öffentlichen Teil (16.00 Uhr bis 16.13 Uhr) und Anwesenheit von ca. 20 Personen „(Professoren, Mitarbeiter/innen und Studierende)“ erfolgte unter TOP 3b - Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Absatz 5 LHG, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses - lediglich noch diese geheime Abstimmung, deren Ablauf protokolliert wurde, und die Mitteilung des Ergebnisses, das „einstimmig“ ausfiel.
36 
In vergleichbarer Weise befasste sich der Senat mit der Frage einer vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin: In der nichtöffentlichen 90. Sitzung am 21.01.2015 wurden unter TOP 2 - Sachstand und Beratung zur aktuellen Situation der Hochschule L. - nicht nur die Suspension der Antragstellerin für drei Monate und die Einsetzung eines Beauftragten, sondern auch die an der Hochschule bestehenden Probleme und deren Entwicklung erörtert und über das erforderliche Quorum für eine erfolgreiche Abwahl der Rektorin beraten. Für die folgende 91. Sitzung am 28.01.2015 sah die Tagesordnung zunächst einen nichtöffentlichen Teil (TOP 1: Genehmigung des Protokolls, TOP 2a: Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Anhörung der Rektorin, Beratung - ), danach einen hochschulöffentlichen Teil (TOP 2b: Vorzeitige Beendigung des Amtes der Rektorin nach § 18 Abs. 5 LHG - Beschlussfassung und Bekanntgabe des Ergebnisses -) und danach wiederum einen nichtöffentlichen dritten Abschnitt (TOP 3: Berichte aus den Ausschüssen zum neuen LHG, TOP 4: Verschiedenes) vor. Die Sitzung dauerte von 14.15 Uhr bis 16.00 Uhr. Unter TOP 2a erfolgte lediglich der Hinweis, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an der Anhörung teilzunehmen, jedem Senatsmitglied jedoch eine schriftliche Stellungnahme zugegangen sei, sowie der Hinweis, dass nach Ansicht des MWK der Sitzungsleiter, Prof. Dr. M., in seiner Eigenschaft als Beauftragter nach § 68 Abs. 5 LHG auch in der Angelegenheit nach § 18 Abs. 5 LHG voll stimmberechtigt sei. Im hochschulöffentlichen Teil der Sitzung erfolgte nach Diskussion des Verfahrens - Einhaltung der Einladungsfrist zur Sitzung ohne Sachdiskussion - allein die - geheime - Abstimmung (Ergebnis: 17 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung), gefolgt von der Überlegung, ob zur Sicherheit noch einmal ohne Beteiligung des Sitzungsleiters abgestimmt werden solle, was dann schon wegen der Klarheit des Ergebnisses nicht geschah.
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Diese Beschränkung der Hochschulöffentlichkeit auf - im Wesentlichen - allein den Vorgang einer - geheimen - Abstimmung in Hochschulrat und Senat dürfte aus mehreren Gründen mit der gesetzlichen Anforderung einer öffentlichen Tagung des jeweiligen Gremiums, soweit es um die „Mitwirkung nach § 18 Abs. 5“ geht, nicht zu vereinbaren sein.
38 
Bereits der Wortlaut der in § 19 Abs. 1 Satz 2 LHG genannten Materien, für die der Senat zuständig ist, spricht dagegen. In dessen Nummern 1 bis 15 ist neben „Wahl“, „Mitwirkung“, „Zustimmung“, „Stellungnahme“, „Entscheidungen“ und „Erörterung“ auch ausdrücklich von „Beschlussfassung“ (Nr. 7, 8, 9, 10 und 12) die Rede. Bereits von der Wortbedeutung her dürfte „Mitwirkung“ über die reine „Beschlussfassung“ hinausgehen, so dass von einer öffentlichen Sitzung mehr als die Anwesenheit bei einem Abstimmungsvorgang und der Bekanntgabe von dessen Ergebnis umfasst sein dürfte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung des Hochschulrats in § 20 Abs. 1 Satz 4 LHG, wo - ohne die besonderen, die DHBW betreffenden Nummern 12-15 - neben „Wahl“ und „Mitwirkung“ auch „Beschlussfassung“, „Zustimmung“, „Feststellung“, „Stellungnahme“ und „Erörterung“ genannt sind.
39 
Die Annahme, dass ein „Mitwirken“ in dem Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG, dort geregelt in den Sätzen eins bis fünf, über die bloße Abstimmung nach den Sätzen vier und fünf dieser Norm hinausgeht, wird durch einen Vergleich mit der - nach § 10 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz LHG gleichfalls öffentlich erfolgenden - „Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderungen“ (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LHG) bestätigt. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - festgestellt:
40 
„Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Grundordnung hat der Senat der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 LHG auch öffentlich zu tagen. Die Sitzungsöffentlichkeit stellt sicher, dass die betroffenen Körperschaftsmitglieder Einblick in die Tätigkeit des Vertretungsorgans und ihrer einzelnen Mitglieder erhalten und sich dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik verschaffen können (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 04.07.2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, BVerfGE 118, 277 [353]; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 17. Aufl. 1990, Rn. 152). Zugleich unterzieht der Öffentlichkeitsgrundsatz die Organtätigkeit der allgemeinen Kontrolle und trägt so dazu bei, der Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen sowie dem Anschein vorzubeugen, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten. Mit dem Zweck, eine gesetzmäßige und sachgerechte Arbeit zu ermöglichen und Missdeutungen der Willensbildung und Beschlussfassung zu vermeiden, dient der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit damit dem öffentlichen Interesse an demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung und Kontrolle (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, VBlBW 1992, 375 für die kommunale Selbstverwaltung). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit sogar von einem „allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie“ gesprochen (BVerfG, Urteil vom 14.01.1986 - 2 BvE 14/83 u.a. -, BVerfGE 70, 324 [358]). Gerade die Verabschiedung der Grundordnung, die als „Hochschulverfassung“ die grundlegenden Organisations- und Verfahrensfragen regelt, bedarf daher einer öffentlichen Verhandlung (WissR 2010, 320 ff. und bei Juris, dort Rn. 30).“
41 
Für den - außergewöhnlichen und hinsichtlich der Interessenlage sämtlicher Mitglieder der Körperschaft „Hochschule“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LHG) mit einer Diskussion über die Ausgestaltung der Grundordnung absolut vergleichbaren - Fall der zwangsweisen vorzeitigen Beendigung des Amtes des obersten Repräsentanten der Hochschule (vgl. § 17 LHG, insbes. dessen Absätze 1, 6 und 8) kann nichts anderes gelten. Auch von einem solchen Vorgang ist die Hochschule insgesamt und sind alle ihre Mitglieder betroffen und auch - möglicherweise gerade auch - bei ihm besteht für ein angemessenes Maß an demokratischer Legitimation und mitgliedschaftlicher Begleitung ein besonderes Bedürfnis. Dies erschöpft sich nicht in der bloßen Anwesenheit bei einem - geheimen - Abstimmungsvorgang. Vielmehr wäre an der Sinnhaftigkeit einer derart eingeschränkten „Öffentlichkeit“ zu zweifeln.
42 
Dagegen spricht auch nicht, dass im Grundsatz beide Gremien nichtöffentlich tagen und entscheiden. Gerade die dargestellte ausdrückliche Ausnahme ist - im Gegenteil - deshalb in besonderer Weise ernst zu nehmen, weil es sich dabei um eine besondere Regelung für eine ganz außergewöhnliche Situation handelt.
43 
Dies gilt umso mehr, als viel dafür spricht, dass, wie vom Antragsgegner vorgetragen, bereits die normativ geforderte qualifizierte Mehrheit - nach § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG von zwei Dritteln in Hochschulrat und Senat - den erforderlichen „wichtigen Grund“ für die vorzeitige Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds, hier der Rektorin, gewissermaßen in sich trägt. Da nicht angenommen werden kann, dass das Verhalten mehrerer Stimmberechtigter aus absolut identischen Gründen zur gleichen Form der Stimmabgabe geführt hat, wäre das Ermitteln eines - allgemein geforderten - „wichtigen Grundes“ (vgl. Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3, S. 145 unter Hinweis auf die amtliche Begründung, LT-Drucks 13/3640 S. 193; vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, Juris Rn. 44 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 301 und Juris Rn. 54) für die Entscheidung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 LHG bei genauer Betrachtung lediglich eine Form der nachträglichen Erklärung des Abstimmungsverhaltens, aber nicht der objektiven Feststellung. Daher dürfte der in der Rechtsprechung aktuell vertretenen Auffassung zu folgen sein, wonach sich dieser „wichtige Grund“ im Erreichen einer - in besonderer Weise qualifizierten - Mehrheit niederschlägt und nicht weiter hinterfragt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338, 380 und bei Juris, dort Rn. 95; BVerwG, Urteil vom 26.11.2009 - 2 C 15/08 -, BVerwGE 135, 286, 300 f. und bei Juris, dort Rn. 52 ff.; nds. OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 201, 402 ff., Juris Rn. 39 f.).
44 
Hiervon ausgehend ist es indes umso mehr geboten, das Zustandekommen dieser - inhaltlich dann nicht mehr überprüfbaren - Entscheidung in einer Weise transparent zu machen, die den davon Betroffenen, also allen Körperschaftsmitgliedern, Gelegenheit bietet, davon, und zwar gerade vom Vorgang des Entstehens der zum „Abwahl“-Beschluss führenden Entscheidung, Kenntnis zu nehmen. Daher ist von der „Mitwirkung nach § 18 Abs. 5“ LHG, die hochschulöffentlich zu erfolgen hat, auch die der Abstimmung vorangehende Beratung mit umfasst.
45 
Der somit festzustellende Verstoß gegen das Gebot der (hochschul)öffentlichen Befassung mit dem Thema der vorzeitigen Beendigung des Amtes der Rektorin wird nicht durch Verfahrensregelungen in § 10 LHG geheilt. Dessen Abs. 5 betrifft lediglich die fehlerhafte personale Besetzung eines Gremiums. Andere formale Fehler sind hiervon nicht erfasst. Vielmehr führt der genannte Verstoß dazu, dass die beiden Abstimmungen am 15.01.2015 im Hochschulrat und am 28.01.2015 im Senat formal fehlerhaft zustande gekommen sind. Daraus folgt, dass auch die der Antragstellerin gegenüber mit Bescheid vom 26.02.2015 erfolgte „Entscheidung“ über die vorzeitige Beendigung ihres Amtes als Rektorin einen erheblichen Rechtsmangel aufweist, der zu ihrer Aufhebung führen dürfte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsgegner in Wahrnehmung seines Rechts, das Zustandekommen der beiden Gremienentscheidungen vom 15. und 28. Januar 2015 auf formale Korrektheit zu prüfen, sein Einvernehmen nach § 18 Abs. 5 LHG hätte erteilen dürfen. Für ein solches Kontrollrecht, das dem Antragsgegner wohl zustehen dürfte und dann auch zur Verweigerung des Einvernehmens hätte führen sollen, spricht, dass ihm einerseits nach § 67 Abs. 1 LHG die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zusteht und er über ein Beanstandungs- und Eintrittsrecht nach § 68 Abs. 3 und 4 LHG verfügt, andererseits mit diesem - lediglich - formalen Kontrollrecht kein Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Wissenschaft und Lehre verbunden ist. Unabhängig hiervon setzt die genannte „Entscheidung“ vom 26.02.2015 in jedem Fall ein wirksames „wechselseitiges Einvernehmen“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG voraus. Dieses dürfte angesichts der rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Beschlüsse vom 15. und vom 28. Januar 2015 nicht vorliegen.
46 
bb) Die Antragstellerin erhebt weiter gegenüber dem Antragsgegner den Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens. Dieses soll darin bestehen, dass die Empfehlungen der Kommission, wie sie sich in der der Hochschule mitgeteilten „Zusammenfassung“ niedergeschlagen haben, unter dem tätigen Einfluss des Antragsgegners formuliert worden sein sollen. Indizien hierfür könnten sein, dass bereits Ende Juli innerhalb des Ministeriums über ein - erneutes - Abwahlverfahren nachgedacht worden ist, dass der - nicht bekannte - erste Entwurf des Kommissionsberichts vorab mit der Ministerin besprochen wurde, dass der Antragstellerin ihr Rücktritt bereits zu einem Zeitpunkt nahegelegt wurde, zu dem die Haltung der Kommission über das Ministerium hinaus noch nicht bekannt war und dass nach der Pressemitteilung der Ministerin vom 08.12.2014 auf der Grundlage des - als „vertraulich“ bzw. „streng vertraulich“ qualifizierten und nur hochschulintern in einer Zusammenfassung verbreiteten - Kommissionsberichts auch eine neue Befassung der Hochschulgremien mit der Abwahl der Rektorin rechtlich wieder möglich sei.
47 
Eine Aufklärung der näheren Umstände, die zu dieser Rücktrittsempfehlung vom 05.11.2014 wie auch der Einschätzung der Ministerin geführt haben, ist dem Gericht mangels Aktenkenntnis nicht möglich. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass nach Angaben des Antragsgegners Akten der Kommission während ihrer Tätigkeit zwischen dem 1. September 2014 und dem 31. Oktober 2014 nicht geführt wurden und dem Antragsgegner nicht bekannt sind.
48 
Dies ist nicht nur unbefriedigend, sondern steht in eklatantem Widerspruch zu der Verpflichtung, die von den Kommissionsmitgliedern zu Beginn ihrer Tätigkeit gegenüber dem Ministerium abgegeben worden ist. Demnach war die Kommission, die ausdrücklich ausgestattet mit den dem Ministerium gegenüber der Hochschule zustehenden Aufsichtsrechten und in dessen Auftrag tätig geworden ist, gehalten, sämtliche angefallenen Akten nach Beendigung ihrer Tätigkeit dem Ministerium zu übergeben. Auch wenn die Kommission, entgegen den behördlichen Gepflogenheiten, denen auch sie als vom Ministerium eingesetzt unterworfen gewesen sein dürfte, keine eigenen Akten geführt haben sollte, so sind zumindest die Vorschläge, Darlegungen und weiteren Schriftstücke, die anlässlich von Besprechungen Kommissionsmitgliedern übergeben worden sind, als Teile eines Aktenbestandes der Kommission zu betrachten und hätten daher an das Ministerium weitergegeben werden müssen (vgl. zur Entgegennahmepflicht Schenk, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 179). Von einer „externen“ und „autonom“ handelnden Kommission, die nicht nur losgelöst vom Ministerium sondern damit auch von behördlichen Pflichten agiert hätte, kann angesichts der Umstände, unter denen sie eingesetzt und auch verpflichtet worden ist, keine Rede sein.
49 
Der somit in mehrfacher Hinsicht festzustellende Verstoß gegen die allgemeine und auch hier bestehende Aktenführungspflicht (vgl. Schenk, a.a.O. § 24 Rn. 57-59 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83, NJW 1983, 2135 f. und in Juris, dort Rn. 3 f.; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 f. und Juris Rn. 55 f. m. Nachw.; vgl. auch LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.01.2012 - 1 Sa 84 b/11, Juris Rn. 69) macht es derzeit, d.h. im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens, unmöglich, durch weitere Aufklärung des Sachverhalts den genannten Vorwürfen weiter nachzugehen. Um einen entsprechenden Verdacht auszuräumen, wäre die Kenntnis sämtlicher bei der Tätigkeit der Kommission angefallenen Akten unabdingbar. Ohne Kenntnis der betreffenden Akten kann im vorliegenden Verfahren nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage die Kommission zu ihren Empfehlungen gekommen ist und wie sie sich im Kommissionsbericht niedergeschlagen haben. Ohne eine damit erforderlich werdende aufwändige Beweisaufnahme kann daher ein treuwidriges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden. Diese Beweisaufnahme müsste, falls entscheidungserheblich, dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
50 
Sie wäre im Falle der Entscheidungserheblichkeit auch geboten, denn sollten tatsächlich die Kommission oder auch nur ihre Empfehlungen mit Blick auf ein auf deren Grundlage gelingendes Abwahlverfahren von Seiten des Ministeriums Einflüssen ausgesetzt gewesen sein, die ein Gelingen des - erneuten - Abwahlverfahrens zum Ziel hatten, so wäre der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens nicht von vornherein und ohne genaue Prüfung des Sachverhalts als abwegig anzusehen. Ein solches Verhalten könnte vielmehr als Manipulation des Verfahrens nach § 18 Abs. 5 LHG anzusehen sein und damit zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 26.02.2015 führen.
51 
Da dieser Mangel allein dem Antragsgegner zuzurechnen ist, darf hieraus der Antragstellerin kein Nachteil erwachsen. Zum Schutz der Antragstellerin ist daher bei dieser Sachlage aus den vorliegenden Mängeln der Aktenführung zwar - noch - keine Umkehrung der Beweislast (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - 9 S 2315/09 -, Juris Rn. 40; OVG MV, Beschluss vom 22.12.2000 - 2 L 38/99 -, NVwZ 2002, 104, 106 und Juris, dort Rn. 52), aber doch eine Offenheit des Ausgangs des Verfahrens in der Hauptsache anzunehmen. Da diese Offenheit nur darauf zurückzuführen ist, dass die Details des Geschehens innerhalb der Kommission, während ihrer Gespräche mit Angehörigen der Hochschule und im Zusammenhang mit der Erstellung ihres abschließenden Berichts und den darin enthaltenen Empfehlungen derzeit nicht weiter aufzuklären sind und dieser Umstand seinen Grund allein im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners hat, ist hieraus darüber hinaus auch ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin abzuleiten.
52 
cc) Die weiteren vorgetragenen formalen oder inhaltlichen Mängel dürften entweder nicht vorliegen oder jedenfalls für den Erfolg der Klage nicht von Bedeutung sein:
53 
(1) Von der Frage, ob und gegebenenfalls welche Ladungsfristen vor den entscheidenden Sitzungen, hier insbesondere der des Senats am 28.01.2015, einzuhalten waren und ob diese eingehalten worden sind, dürften - jedenfalls soweit es um nichtöffentliche Sitzungen geht - nur Rechte der Mitglieder der Gremien selbst betroffen sein. Hierauf dürfte sich die Antragstellerin daher nicht berufen können. Gegenüber dem bereits erörterten Umstand, dass Teile dieser Sitzungen nicht hätten nichtöffentlich erfolgen dürfen, tritt der Umstand, dass - die Öffentlichkeit dieser Teile vorausgesetzt - dann auch fraglich erscheint, ob hierzu korrekt eingeladen worden ist, in den Hintergrund. Im Übrigen spricht viel dafür, dass sich die Frist von 14 Tagen in § 1 Abs. 2 der Satzung der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen über öffentliche Bekanntmachungen vom 12.09.2007 nur auf Normtexte und nicht auch auf Einladungen zu Sitzungen des Senats bezieht, hierfür vielmehr eine regelmäßige Frist von einer Woche nach § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Senats vom 08.11.2006 gilt.
54 
(2) Auch die Verletzung rechtlichen Gehörs vor den Hochschulgremien dürfte die Antragstellerin wohl zu Unrecht rügen. Es erscheint wohl nicht geboten, ihr im Detail vorab zu erläutern, wozu ihr rechtliches Gehör gewährt werden soll. Die allgemein bestehenden Spannungen an der Hochschule, ein vielfältig artikulierter Verlust an Vertrauen und die Hinweise in der Zusammenfassung des Kommissionsberichts waren ihr bekannt.
55 
(3) Formale Fehler beim Abstimmungsvorgang, insbesondere im Hochschulrat, dürften ebenfalls nicht gegeben sein. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien ergibt sich nichts, was auf eine direkte - und kontrollierende - Einsicht in die Abstimmungskabine schließen lassen könnte. Im Übrigen erscheint fraglich, ob es zur Durchführung einer geheimen Abstimmung des Aufstellens einer Wahlkabine überhaupt bedurfte. Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus der Geschäftsordnung des Hochschulrats vom 23.02.2005.
56 
(4) Auch die Einladung zur Senatssitzung am 28.01.2015 - wie schon zuvor zur Sitzung am 21.01.2015 - durch den Beauftragten unter dem Briefkopf „Der Rektor“ dürfte rechtlich ohne Bedeutung sein, zumal der Beauftragte seiner Unterschrift in jedem Falle der Benutzung dieses Briefkopfes soweit ersichtlich den Zusatz „mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors beauftragt“ beigefügt hat.
57 
(5) Die Stimmabgabe im Senat am 28.01.2015 bietet wohl gleichfalls zu rechtlichen Zweifeln keinen Anlass. Zwar würde eine Befangenheit der Dekane und Prodekane zu einem Mangel am nötigen Quorum führen. § 18 Abs. 5 Satz 4 LHG verlangt ausdrücklich eine „Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder“, und eine bestehende Befangenheit dürfte nicht zum Verlust der Mitgliedschaft im Sinne dieser Norm führen. Auch erscheint fraglich, ob es, wie vom Antragsgegner vorgetragen, bei Abstimmungen dieser Art auf den Aspekt der Befangenheit schon deshalb nicht ankommen kann, weil typischerweise sämtliche Senatsmitglieder von der Frage, ob ein wichtiger Grund für einen vorzeitigen Amtsverlust gegeben ist, in persönlicher Weise betroffen sind. Diese Betroffenheit kann jedenfalls nicht ohne Weiteres mit der Frage eines möglicherweise drohenden Disziplinarverfahrens gleichgesetzt werden. Eine Befangenheit auch der Personen, die als Unterzeichner der „Resolution“ vom 14.03.2014 aus Sicht der Antragstellerin disziplinarische Maßnahmen zu gewärtigen hätten, ist indes wohl deshalb nicht anzunehmen, weil zum Zeitpunkt der Abstimmung die Disziplinargewalt über sie - nämlich spätestens seit November 2014 - auf das Ministerium übergangen ist, was die Antragstellerin danach noch im November durch eine Pressemitteilung auch verlautbarte.
58 
(6) Auch auf die Einhaltung korrekter „formaler“ Beziehungen zwischen den drei am Verfahren nach § 18 Abs. 5 LHG Beteiligten dürfte es nicht ankommen. Den Abstimmungen im Hochschulrat und Senat vom 15. und 28. Januar 2015 lagen dem Text des § 18 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 LHG entsprechende Beschlussvorschläge zugrunde. Demnach hat der Hochschulrat den beiden anderen Beteiligten eine vorzeitige Beendigung (des Amts der Rektorin) „vorgeschlagen“ und der Senat hat diesem Vorschlag „zugestimmt“. Da beides den anderen Beteiligten zeitnah bekannt geworden ist und es sich insgesamt um ein zwar dreigliedriges, aber dabei doch einheitliches Verfahren handelt, dürfte es auf förmliche Mitteilungen an die jeweils anderen Beteiligten nicht entscheidungserheblich ankommen.
59 
(7) Gleichfalls nicht entscheidungserheblich dürfte sein, dass ein - sachlich überprüfbarer - „wichtiger Grund“ für die streitgegenständlichen Entscheidungen nicht ausdrücklich benannt ist. Wie sich bereits aus den Ausführungen unter aa) ergibt, schließt sich die Kammer der dort dargestellten und zitierten Ansicht an, wonach sich dieser „wichtige Grund“ gerade bei Entscheidungen, die im Wege von Abstimmungen herbeigeführt werden, also auch im vorliegenden Zusammenhang aus dem für eine solche Entscheidung vorausgesetzten und in der Abstimmung dann auch erreichten qualifizierten Quorum ergibt.
60 
(8) Daraus folgt zugleich, dass es auch auf eine Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Hochschulrats im Senat nicht ankommen kann, da es einer ausdrücklichen Darlegung dieser Gründe aus dem unter aa) und (7) Ausgeführten gar nicht bedurfte.
61 
(9) Nach der vorläufigen Rechtsansicht der Kammer dürfte es auf die Frage einer möglichen beruflichen Zukunft der Antragstellerin und damit auch ihrer künftigen finanziellen Versorgung bei der Bewertung der Abstimmung im Senat am 28.01.2015 nicht ankommen. Daher sind auch - möglicherweise ungenaue oder irreführende - Angaben der Kanzlerin und des Beauftragten über eine Anschlussverwendung und das Gehalt der Antragstellerin wohl unerheblich. Sollte sich erweisen, dass Abstimmungsberechtigte ihr Verhalten tatsächlich von diesem - mit der Situation an der Hochschule nicht im Zusammenhang stehenden - Gesichtspunkt abhängig gemacht haben, wäre diese Rechtsansicht zu prüfen und möglicherweise im Hauptsacheverfahren insoweit weitere Aufklärung geboten.
62 
(10) Wie bereits unter (6) ausgeführt, dürfte auch für die Entscheidung des Antragsgegners das Vorliegen förmlicher Anschreiben von Hochschulrat und Senat nicht zwingend erforderlich gewesen sein. Ob die Antragstellerin auch gegenüber der Entscheidung vom 26.02.2015 hinreichendes rechtliches Gehör erhalten hat, mag in zeitlicher Hinsicht angesichts des Umfangs der einzusehenden Akten zweifelhaft erscheinen. Ein möglicher Verstoß hiergegen dürfte indes jedenfalls durch die im Hauptsacheverfahren ermöglichte und umfassend genutzte Möglichkeit, Akten einzusehen und sich hierzu zu äußern, geheilt worden sein (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG). Eine inhaltliche Prüfung der Gründe, die zu den Entscheidungen von Hochschulrat und Senat vom 15. bzw. 28. Januar 2015 geführt haben, durch den Antragsgegner dürfte aus den dargelegten Gründen nicht geboten gewesen sein.
63 
d) Der wegen Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsprinzip überwiegend wahrscheinliche Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache sowie - davon unabhängig - die Offenheit des Ausgangs der Hauptsache deshalb, weil wegen Verstoßes gegen die Aktenführungspflicht eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts derzeit nicht möglich erscheint, führen beide dazu, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung vom 26.02.2015 überwiegt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass bei letzterem über die Vollziehung der Entscheidung hinaus auch die Sicherheit hinsichtlich der Leitung der - am vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligten - Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in L. zu betrachten ist. Gleichwohl ist das Interesse der Antragstellerin daran, eine Nachbesetzung ihrer Stelle als Rektorin dieser Hochschule bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu verhindern und ihr damit im Falle ihres Erfolges dessen Ausübung offen zu halten, im vorliegenden Fall und unter den gegebenen Umständen höher zu bewerten.
64 
Zugleich spricht aus Sicht der Kammer viel dafür, dass derzeit eine erneute vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Leitung der Hochschule unter Mitwirkung der Antragstellerin unrealistisch erscheint. Mit Sicherheit haben die von der Antragstellerin im Juni 2015 gestellten Strafanzeigen nicht zur Entspannung der Situation beigetragen. Vielmehr ist eine „Zerrüttung“ innerhalb der Hochschulleitung auch für die Kammer unstreitig. Daher erscheint die Wiederaufnahme ihres Amtes durch die Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt untunlich. Auch erscheint nicht völlig ausgeschlossen, dass aufgezeigte Defizite bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits in der Hauptsache durch künftiges Verhalten der Beteiligten korrigiert werden. Ein dann denkbarer doppelter Wechsel im Rektorenamt sollte indes auf jeden Fall vermieden werden. Auch aus Sicht der Hochschule wäre einem solchen Geschehensablauf jedenfalls eine - weitere - temporäre Vakanz im Amt des Rektors vorzuziehen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb mit der Maßgabe nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 169; Schoch, in: Schoch/Schneider/ Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand Sept. 2011, § 80 Rn. 436) verbunden, dass die Antragstellerin ihre - damit weiterhin bestehende - Funktion als Rektorin dieser Hochschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage in der Hauptsache nicht wahrnimmt.
65 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht hat die Antragstellerin in vollem Umfang obsiegt. Die mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verbundene Maßgabe ist allein den faktischen Gegebenheiten geschuldet und schmälert die rechtliche Position, die Grundlage der Kostenentscheidung ist, nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und der Anlehnung an Nr. 18.12 (Hochschulwahlen) des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage zu Heft 1 der VBlBW), da der Beamtenstatus der Antragstellerin nicht in Rede steht. Angesichts der Bedeutung der vorliegenden Rechtssache wird von einer Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 abgesehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 04/08/2010 00:00

Tenor Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 1 Nummer 8 der Ersten Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Konstanz vom 24. Oktober 2008 werden für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver
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published on 26/02/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. November 2015 - 10 K 3628/15 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschl
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.