Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2010 - 9 S 171/10

published on 12/08/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2010 - 9 S 171/10
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Gericht

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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg bei der Berechnung ihrer Beitragssätze auch Aufwendungen für präventive Schutzimpfungen in Ansatz bringen darf.
Der Antragsteller ist Landwirt und wird für seine Tierhaltung jährlich zur Zahlung von Beiträgen an die Tierseuchenkasse veranlagt. Im Jahr 2009 hielt er einen Bestand von 120 Rindern und wurde hierfür - auf Grundlage der in der Haushaltssatzung festgelegten Beitragssätze - durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.04.2009 zu einem Jahresbeitrag von 747,-- EUR herangezogen. Die Beitragserhöhung gegenüber den Vorjahren ging dabei maßgeblich auf die Kosten der Massenimpfung gegen die Blauzungenkrankheit zurück. Über den vom Antragsteller eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.
Am 25.01.2010 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Haushaltssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 vom 01.12.2008 gestellt. Zur Begründung trägt er vor, das Tierseuchengesetz sehe Entschädigungen nur für verendete Tiere vor. Kostenübernahmen im Rahmen der präventiven Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit entbehrten daher einer Rechtsgrundlage. Damit dürften entsprechende Kostenpositionen auch nicht bei der Berechnung der Beitragspflicht berücksichtigt werden, so dass die Beitragssätze für Rinder falsch berechnet worden seien.
Der Antragsteller beantragt,
§ 4 Nr. 2 der Haushaltssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2009 vom 01.12.2008 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzuweisen.
Sie trägt vor, Kompetenzzuweisungen für die Tierseuchenkasse seien nicht nur im Tierseuchengesetz enthalten. Vielmehr gehöre es nach § 9 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung vom 19.11.1987 (GBl. S. 525; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2004, GBl. S. 112 - AGTierSG -) auch zum Aufgabenbereich der Antragsgegnerin, bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mitzuwirken. Eine solche Mitwirkungsmaßnahme sei auch die der Berechnung zugrunde liegende Beteiligung an den Kosten für Impfmaßnahmen gegen die Blauzungenkrankheit gewesen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Verfahrensakte der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
10 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II).
I.
11 
Der Antrag ist zulässig.
12 
Die angegriffene Satzungsbestimmung der Antragsgegnerin (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafter Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Normenkontrollantrag am 25.01.2010 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 20.02.2009 eingelegt wurde. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er auf Grundlage der Festsetzungen zur Beitragszahlung herangezogen worden ist. Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis sind nicht ersichtlich, insbesondere stellen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid keinen schnelleren und einfacheren Rechtsschutz dar.
II.
13 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Haushaltssatzung 2009 sind nicht ersichtlich (1.), auch in materieller Hinsicht ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden (2.).
14 
1. Der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin war gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG zum Erlass der Haushaltssatzung zuständig. Die nach §§ 18 Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG erforderliche Zustimmung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum wurde mit Schreiben vom 05.02.2009 erteilt. Anlass, an der Zeichnungsbefugnis des Unterschriftsleistenden zu zweifeln, besteht nicht. Ausweislich des Organigramms ist Ministerialrat K. Leiter des zuständigen Haushaltsreferates und war dies nach Auskunft des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch bereits im Zeitpunkt des Genehmigungsschreibens vom 05.02.2009. Ob die Vorlage an das Ministerium nach § 108 Satz 3 LHO zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, kann offen bleiben. Denn diese Fristbestimmung dient nur der Sicherung des dem zuständigen Ministerium eingeräumten Mitwirkungsrechts (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juni 2010, § 108 Rn. 1). Eine etwaige Verletzung der Ordnungsvorschrift hätte damit nicht die Unwirksamkeit der vom Ministerium erteilten Genehmigung zur Folge. Die Satzung ist auch, den Vorgaben aus § 10 Abs. 3 AGTierSG entsprechend, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Nr. 6 vom 20.02.2009, S. 17 f.) bekannt gemacht worden. Sonstige Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
15 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist von einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar.
16 
Ermächtigungsgrundlage für die in § 4 Nr. 2 der Haushaltssatzung 2009 enthaltenen Festsetzungen ist § 20 Abs. 3 AGTierSG. Danach werden die Beitragssätze in der Haushaltssatzung festgelegt. Hinsichtlich der Höhe der Beitragssätze ordnet § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG eine Errechnung aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart an. Von den Tierbesitzern werden demnach - tierartbezogen - die zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse erforderlichen Beiträge erhoben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG). Entscheidend ist somit, ob der kalkulatorisch angesetzte Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse erforderlich ist.
17 
Zu Recht hat der Antragsteller insoweit darauf hingewiesen, dass die auf § 71 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930 - TierSG -) beruhende Kompetenzzuweisung für die Tierseuchenkasse nur Entschädigungen für Tierverluste umfasst. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift von § 66 TierSG, die den Abschnitt mit „Entschädigung für Tierverluste“ überschreibt, und ist in § 66 TierSG auch ausdrücklich angeordnet (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275). Die vom Antragsteller in Zweifel gezogenen finanziellen Aufwendungen für präventive Impfmaßnahmen werden von der Ermächtigungsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 TierSG daher nicht umfasst.
18 
Zutreffend hat die Antragsgegnerin indes ausgeführt, dass der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nicht nur die in § 9 Satz 1 AGTierSG angesprochene Zuständigkeit für die Entschädigungen nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zugesprochen worden ist. Denn die Sätze 2 bis 5 der Vorschrift enthalten weitere, durch das Landesrecht eigenständig begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse. Diese landesgesetzlich begründete Zuständigkeit ist in kompetenzieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eingeräumten Möglichkeit, Regelungen über Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Tieren zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die diesbezüglichen Vorschriften des Tierseuchengesetzes stehen den einschlägigen Aufgabenzuweisungen in § 9 Satz 2 bis Satz 5 AGTierSG indes nicht entgegen. Denn abschließende Vollregelungen, die eine Rechtssetzung der Länder ausschließen würden (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG), sind im Tierseuchengesetz nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste getroffen (vgl. zu den auch insoweit noch bestehenden Landesbefugnissen Geissler/Rojahn/ Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Band 1, Stand: Juni 2010, § 71 TierSG Rn. 3). Bestimmungen zu sonstigen Beihilfen oder finanziellen Unterstützungen enthält das Tierseuchengesetz dagegen nicht.
19 
Diese Lücke ist angesichts der eindeutigen Motivlage (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2007 - 13 A 92/05 -, RdL 2008, 81) nicht abschließend und eine landesrechtliche Regelung verhindernd gedacht, sondern belässt dem jeweiligen Landesgesetzgeber Raum für eigenständige Entscheidungen. Die Frage der den Ländern verbleibenden Regelungskompetenz ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich angesprochen worden. Dabei hatte der Bundesrat eine klarstellende Regelung angeregt, um die den Ländern zustehende Befugnis, die Verwendung von Tierseuchenbeiträgen für vorbeugende Maßnahmen zu ermöglichen, deutlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 17). Der Gegenvorschlag der Bundesregierung sah zwar ebenfalls eine Länderbefugnis für die Gewährung weitergehender Beihilfen vor, diese war jedoch enger gefasst und tatbestandlich an das Vorliegen von Tierschäden geknüpft (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 19 f.). Beide Entwürfe sind nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in der verabschiedeten Gesetzesfassung indes gestrichen worden. Ausweislich der vom Bundesrat gegebenen Begründung für die Anrufung des Vermittlungsausschusses wären durch die von der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen „die Befugnisse der Länder zur Regelung der Gewährung von Beihilfen aus Beiträgen der Tierseuchenkassen in nicht vertretbarer Weise“ eingeengt worden. Durch die Streichung sollte es daher „den Ländern überlassen bleiben, Beihilferegelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen“ (BT-Drs. 8/3536, S. 2). Das Gesetzgebungsverfahren belegt daher, dass die den Ländern zukommende Freiheit für weitergehende Regelungen durch das Tierseuchengesetz nicht beschränkt werden sollte. Etwas anderes folgt entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Meinung auch nicht aus der Verordnungsermächtigung in § 79 TierSG. Diese nimmt auf die materiellen Regelungen des Tierseuchengesetzes Bezug („nach Maßgabe der §§ …“) und knüpft damit an die bereits beschriebene Aufgabenteilung von Bund und Ländern an. Eine landesrechtliche Bestimmung, mit der die Tierseuchenkassen auch zur Gewährung von Beihilfen von Impfkosten berechtigt werden, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, RdL 2010, 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 80/04 - RdL 2007, 147; zu freiwilligen Beihilfeleistungen auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1992 - 7 S 152/92 -).
20 
Nach § 9 AGTierSG kann die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg aber Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen, und sie wirkt bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mit. Dies bezieht finanzielle Hilfeleistungen ein, weil die Tierseuchenkasse gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 AGTierSG Beihilfen auch zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten gewähren kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275). Mit dieser breit gefächerten Aufgabenzuweisung war der Zuständigkeitsbereich bewusst über die Entschädigungsleistungen hinaus zur Seuchen- und Krankheitsvorbeugung verlagert worden (vgl. LT-Drs. 6/2991, S. 27).
21 
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Antragsgegnerin gehört damit auch die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung von Tierseuchen, sodass die vom Antragsteller gerügte präventive Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin liegt. Die insoweit erfolgten finanziellen Unterstützungen gehören so zum Gesamtaufwand der Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin und sind gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG der Beitragserrechnung zugrundezulegen.
22 
Konkrete Zweifel an der Kalkulation der Beitragssätze sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Diese werden nach § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG für die einzelnen Tierarten „aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand“ errechnet. Die Festsetzung beinhaltet damit eine Prognose über das Ausmaß des zu erwartenden Seuchengeschehens und die dadurch voraussichtlich hervorgerufenen Schäden. Die Einschätzungsprärogative hierfür ist dem fachlich zuständigen Satzungsgeber übertragen und kann von den Gerichten daher nur eingeschränkt kontrolliert werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 5 UE 2229/06 -, AUR 2008, 219). Der autonomen Entscheidung des Satzungsgebers unterliegt grundsätzlich auch, in welchem Umfang die Bildung von Rücklagen für erforderlich gehalten wird (vgl. § 18 Abs. 4 AGTierSG). Anhaltspunkte dafür, die Erwägungen des Satzungsgebers hinsichtlich der künftigen Impfkosten in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Der Kostenansatz basiert auf den bisherigen Erfahrungswerten, lässt Fehlannahmen oder unrichtige Tatsachengrundlagen nicht erkennen und ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
24 
Beschluss vom 11. August 2010
25 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
10 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II).
I.
11 
Der Antrag ist zulässig.
12 
Die angegriffene Satzungsbestimmung der Antragsgegnerin (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist als „andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift“ nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthafter Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, weil der Normenkontrollantrag am 25.01.2010 und damit innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 20.02.2009 eingelegt wurde. Der Antragsteller kann auch geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er auf Grundlage der Festsetzungen zur Beitragszahlung herangezogen worden ist. Bedenken gegen das Rechtsschutzbedürfnis sind nicht ersichtlich, insbesondere stellen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid keinen schnelleren und einfacheren Rechtsschutz dar.
II.
13 
Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Haushaltssatzung 2009 sind nicht ersichtlich (1.), auch in materieller Hinsicht ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden (2.).
14 
1. Der Verwaltungsrat der Antragsgegnerin war gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AGTierSG zum Erlass der Haushaltssatzung zuständig. Die nach §§ 18 Abs. 2, 1 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG erforderliche Zustimmung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum wurde mit Schreiben vom 05.02.2009 erteilt. Anlass, an der Zeichnungsbefugnis des Unterschriftsleistenden zu zweifeln, besteht nicht. Ausweislich des Organigramms ist Ministerialrat K. Leiter des zuständigen Haushaltsreferates und war dies nach Auskunft des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch bereits im Zeitpunkt des Genehmigungsschreibens vom 05.02.2009. Ob die Vorlage an das Ministerium nach § 108 Satz 3 LHO zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, kann offen bleiben. Denn diese Fristbestimmung dient nur der Sicherung des dem zuständigen Ministerium eingeräumten Mitwirkungsrechts (vgl. Dittrich, BHO, Stand: Juni 2010, § 108 Rn. 1). Eine etwaige Verletzung der Ordnungsvorschrift hätte damit nicht die Unwirksamkeit der vom Ministerium erteilten Genehmigung zur Folge. Die Satzung ist auch, den Vorgaben aus § 10 Abs. 3 AGTierSG entsprechend, im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Nr. 6 vom 20.02.2009, S. 17 f.) bekannt gemacht worden. Sonstige Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
15 
2. Die angegriffene Satzungsbestimmung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist von einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und mit höherrangigem Recht vereinbar.
16 
Ermächtigungsgrundlage für die in § 4 Nr. 2 der Haushaltssatzung 2009 enthaltenen Festsetzungen ist § 20 Abs. 3 AGTierSG. Danach werden die Beitragssätze in der Haushaltssatzung festgelegt. Hinsichtlich der Höhe der Beitragssätze ordnet § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG eine Errechnung aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart an. Von den Tierbesitzern werden demnach - tierartbezogen - die zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse erforderlichen Beiträge erhoben (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 AGTierSG). Entscheidend ist somit, ob der kalkulatorisch angesetzte Aufwand zur Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse erforderlich ist.
17 
Zu Recht hat der Antragsteller insoweit darauf hingewiesen, dass die auf § 71 Abs. 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, ber. S. 3588; zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930 - TierSG -) beruhende Kompetenzzuweisung für die Tierseuchenkasse nur Entschädigungen für Tierverluste umfasst. Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift von § 66 TierSG, die den Abschnitt mit „Entschädigung für Tierverluste“ überschreibt, und ist in § 66 TierSG auch ausdrücklich angeordnet (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275). Die vom Antragsteller in Zweifel gezogenen finanziellen Aufwendungen für präventive Impfmaßnahmen werden von der Ermächtigungsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 TierSG daher nicht umfasst.
18 
Zutreffend hat die Antragsgegnerin indes ausgeführt, dass der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nicht nur die in § 9 Satz 1 AGTierSG angesprochene Zuständigkeit für die Entschädigungen nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes zugesprochen worden ist. Denn die Sätze 2 bis 5 der Vorschrift enthalten weitere, durch das Landesrecht eigenständig begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse. Diese landesgesetzlich begründete Zuständigkeit ist in kompetenzieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zwar hat der Bundesgesetzgeber von der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG eingeräumten Möglichkeit, Regelungen über Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Tieren zu erlassen, Gebrauch gemacht. Die diesbezüglichen Vorschriften des Tierseuchengesetzes stehen den einschlägigen Aufgabenzuweisungen in § 9 Satz 2 bis Satz 5 AGTierSG indes nicht entgegen. Denn abschließende Vollregelungen, die eine Rechtssetzung der Länder ausschließen würden (vgl. Art. 72 Abs. 1 GG), sind im Tierseuchengesetz nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste getroffen (vgl. zu den auch insoweit noch bestehenden Landesbefugnissen Geissler/Rojahn/ Stein, Tierseuchenrecht in Deutschland und Europa, Band 1, Stand: Juni 2010, § 71 TierSG Rn. 3). Bestimmungen zu sonstigen Beihilfen oder finanziellen Unterstützungen enthält das Tierseuchengesetz dagegen nicht.
19 
Diese Lücke ist angesichts der eindeutigen Motivlage (vgl. hierzu ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2007 - 13 A 92/05 -, RdL 2008, 81) nicht abschließend und eine landesrechtliche Regelung verhindernd gedacht, sondern belässt dem jeweiligen Landesgesetzgeber Raum für eigenständige Entscheidungen. Die Frage der den Ländern verbleibenden Regelungskompetenz ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich angesprochen worden. Dabei hatte der Bundesrat eine klarstellende Regelung angeregt, um die den Ländern zustehende Befugnis, die Verwendung von Tierseuchenbeiträgen für vorbeugende Maßnahmen zu ermöglichen, deutlich zu machen (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 17). Der Gegenvorschlag der Bundesregierung sah zwar ebenfalls eine Länderbefugnis für die Gewährung weitergehender Beihilfen vor, diese war jedoch enger gefasst und tatbestandlich an das Vorliegen von Tierschäden geknüpft (vgl. BT-Drs. 8/2646, S. 19 f.). Beide Entwürfe sind nach Anrufung des Vermittlungsausschusses in der verabschiedeten Gesetzesfassung indes gestrichen worden. Ausweislich der vom Bundesrat gegebenen Begründung für die Anrufung des Vermittlungsausschusses wären durch die von der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen „die Befugnisse der Länder zur Regelung der Gewährung von Beihilfen aus Beiträgen der Tierseuchenkassen in nicht vertretbarer Weise“ eingeengt worden. Durch die Streichung sollte es daher „den Ländern überlassen bleiben, Beihilferegelungen in eigener Zuständigkeit zu treffen“ (BT-Drs. 8/3536, S. 2). Das Gesetzgebungsverfahren belegt daher, dass die den Ländern zukommende Freiheit für weitergehende Regelungen durch das Tierseuchengesetz nicht beschränkt werden sollte. Etwas anderes folgt entgegen der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Meinung auch nicht aus der Verordnungsermächtigung in § 79 TierSG. Diese nimmt auf die materiellen Regelungen des Tierseuchengesetzes Bezug („nach Maßgabe der §§ …“) und knüpft damit an die bereits beschriebene Aufgabenteilung von Bund und Ländern an. Eine landesrechtliche Bestimmung, mit der die Tierseuchenkassen auch zur Gewährung von Beihilfen von Impfkosten berechtigt werden, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.12.2009 - 10 KN 155/06 -, RdL 2010, 60; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.12.2006 - 10 LC 80/04 - RdL 2007, 147; zu freiwilligen Beihilfeleistungen auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.09.1992 - 7 S 152/92 -).
20 
Nach § 9 AGTierSG kann die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg aber Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen, und sie wirkt bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten mit. Dies bezieht finanzielle Hilfeleistungen ein, weil die Tierseuchenkasse gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 AGTierSG Beihilfen auch zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten gewähren kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.05.2000 - 1 S 130/00 -, RdL 2000, 275). Mit dieser breit gefächerten Aufgabenzuweisung war der Zuständigkeitsbereich bewusst über die Entschädigungsleistungen hinaus zur Seuchen- und Krankheitsvorbeugung verlagert worden (vgl. LT-Drs. 6/2991, S. 27).
21 
Zu den gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Antragsgegnerin gehört damit auch die Gewährung von Beihilfen zu den Kosten von Maßnahmen zur Verhütung von Tierseuchen, sodass die vom Antragsteller gerügte präventive Schutzimpfung gegen die Blauzungenkrankheit im Aufgabenbereich der Antragsgegnerin liegt. Die insoweit erfolgten finanziellen Unterstützungen gehören so zum Gesamtaufwand der Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin und sind gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG der Beitragserrechnung zugrundezulegen.
22 
Konkrete Zweifel an der Kalkulation der Beitragssätze sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Diese werden nach § 20 Abs. 4 Satz 1 AGTierSG für die einzelnen Tierarten „aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand“ errechnet. Die Festsetzung beinhaltet damit eine Prognose über das Ausmaß des zu erwartenden Seuchengeschehens und die dadurch voraussichtlich hervorgerufenen Schäden. Die Einschätzungsprärogative hierfür ist dem fachlich zuständigen Satzungsgeber übertragen und kann von den Gerichten daher nur eingeschränkt kontrolliert werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.10.2007 - 5 UE 2229/06 -, AUR 2008, 219). Der autonomen Entscheidung des Satzungsgebers unterliegt grundsätzlich auch, in welchem Umfang die Bildung von Rücklagen für erforderlich gehalten wird (vgl. § 18 Abs. 4 AGTierSG). Anhaltspunkte dafür, die Erwägungen des Satzungsgebers hinsichtlich der künftigen Impfkosten in Zweifel zu ziehen, sind nicht ersichtlich. Der Kostenansatz basiert auf den bisherigen Erfahrungswerten, lässt Fehlannahmen oder unrichtige Tatsachengrundlagen nicht erkennen und ist daher von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.
24 
Beschluss vom 11. August 2010
25 
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 11/10/2016 00:00

Gründe I 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers, die Satzung über die B
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.