Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 9 S 1573/03

published on 07/12/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 9 S 1573/03
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2003 - 6 K 174/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Stiftung des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Trägerin der freien Jugendhilfe, betreibt an ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim eine Schule für Erziehungshilfe mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule mit einer Kapazität von derzeit 219 Schülern. Die Schule wurde ausweislich des Bescheides des Oberschulamtes Südbaden vom 25.09.1970 ursprünglich nach § 32 LJWG i.V.m. § 69 SchVOG als private Sonderschule (Schule für erziehungsschwierige und sittlich gefährdete und zugleich lernbehinderte Kinder und Jugendliche im Sinne von § 4 Abs. 9 h und a SchVOG) an einem Erziehungsheim genehmigt. Die Schulleitung besteht aus einem Rektor und einem Konrektor. Die Personalkosten für den Schulleiter und das übrige Lehrpersonal erhält die Klägerin als Zuschuss.
Mit Schreiben vom 25.08.1998 beantragte die Klägerin, ihr nach § 28 LKJHG die durch die Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorenstelle entstehenden Personalkosten (Vergütung entsprechend der Besoldung eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer öffentlichen Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern in Besoldungsgruppe A 14) ebenfalls als Zuschuss zu gewähren. Die neu einzurichtende Stelle solle mit einem/einer vorhandenen Sonderschullehrer/in besetzt werden.
Mit Bescheid vom 22.12.2000 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag ab. Zwar sei in der Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) in Besoldungsgruppe A 14 das Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern ausgewiesen. Die Förderung einer solchen Stelle sei jedoch nach § 28 Abs. 3 LKJHG wegen des Besserstellungsverbots gegenüber öffentlichen Sonderschulen nicht möglich, da nach Auskunft des Sozialministeriums vom 29.06.1999 in Baden-Württemberg eine solche Stelle an öffentlichen Schulen bisher nicht geschaffen worden sei. Nach einem weiteren Schreiben des Sozialministeriums vom 17.07.2000 habe das Kultusministerium ferner mitgeteilt, dass im Staatshaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 ausschließlich bei Kapitel 0405 (Grund- und Hauptschulen) 43 Stellen für zweite Konrektoren ausgebracht worden seien. Diese seien nur für sogenannte Verbundschulen (Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule) vorgesehen. Für die sonstigen öffentlichen Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, die an sich ebenfalls die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die  Stelle eines zweiten Konrektors erfüllten (insgesamt 335) seien solche Stellen aber im Hinblick auf die Finanzlage des Landes bis mindestens Ende 2001 nicht vorgesehen. Für öffentliche Sonderschulen (Kapitel 0406) seien somit keine zweiten Konrektorenstellen verfügbar.
Gegen den ihr am 27.12.2000 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 25.01.2001 Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors an einer Sonderschule der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen zur Einrichtung einer zweiten Sonderschulkonrektorstelle erfüllt seien und der Schulleiter sei deshalb nur dann funktionsgerecht besoldet, wenn ihm zwei Konrektoren zur Seite stünden. Dass der Staatshaushaltsplan an öffentlichen Sonderschulen solche Stellen nicht vorsehe, sei im vorliegenden Zusammenhang rechtlich ohne Bindungswirkung. Auf die tatsächlichen Verhältnisse an öffentlichen Schulen komme es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Im Übrigen sei die Schule der Klägerin, die als Sonderschule für Erziehungshilfe den entsprechenden gesamten Bedarf für den Bereich von Mittelbaden abdecke, mit den staatlichen Sonderschulen nach Art der Schüler - ausschließlich verhaltensauffällige und verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche - nicht vergleichbar. Außerdem falle ein erhöhter Koordinations- und Abstimmungsbedarf gegenüber jeder anderen Sonderschule an, da ein Teil der Kinder und Jugendlichen in dem Heim der Stiftung lebe und die übrigen Schüler in Tagesgruppen betreut würden. Auch aufgrund der besonderen Verknüpfung mit vier Schularten seien von den Lehrkräften und vor allem von der Schulleitung deutlich höhere administrative, pädagogische und fachliche Anforderungen zu bewältigen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin betriebene Schule nach § 28 Abs. 1 LKJHG grundsätzlich förderfähig sei. Nach § 28 Abs. 3 LKJHG könnten aber maximal so viele Kräfte gefördert werden, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Entsprechende Stellen seien in Baden-Württemberg aber nur für bestimmte Verbundschulen geschaffen worden. Anträge des Kultusministeriums an das Finanzministerium, Stellen für zweite Konrektoren auch an anderen Schularten zu schaffen, seien im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen stets abgelehnt worden. Weder aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften noch aus dem Schulgesetz ergebe sich eine Verpflichtung, eine zweite Sonderschulkonrektorenstelle an öffentlichen Sonderschulen einzurichten.
Nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 08.04.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei Art. 7 Abs. 4 GG, wonach der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Förderung zustehe. Dieser Anspruch werde aber durch § 28 Abs. 3 LKJHG in verfassungsrechtlich zulässiger Weise begrenzt. Ein Anspruch auf Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle bestehe deswegen nicht, weil eine solche an staatlichen Sonderschulen nicht bestehe. Bei der Schule der Klägerin handle es sich auch nicht um eine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. In der Schule seien nicht verschiedene Schularten organisatorisch miteinander verbunden, sondern die Klägerin biete in ihrer Schule unterschiedliche Bildungsgänge an. Die besoldungsrechtlichen Regelungen gäben weder den Beamten noch der Behörde einen Anspruch auf die Schaffung der in der Besoldungsordnung vorgesehenen Planstellen. Diesen Regelungen könne allenfalls entnommen werden, dass es der Landesgesetzgeber grundsätzlich für angebracht und erforderlich halte, an einer Sonderschule mit mehr als 135 Schülern eine zweite Konrektorenstelle zu schaffen. Eine Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers erwachse daraus aber nicht. Ob etwas anderes dann gelten würde, wenn der ordnungsgemäße Schulbetrieb ohne die zweite Konrektorenstelle nicht mehr sichergestellt wäre, könne dahingestellt bleiben, da dies von der Klägerin letztlich nicht behauptet werde.
Gegen das ihr am 13.06.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 06.08.2003 begründet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.04.2003 - 6 K 174/01 - zu ändern, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.12.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 25.08.1998 beantragte Bezuschussung der Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors zu gewähren.
10 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen noch vor: Durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwaltungspraxis verkenne das Verwaltungsgericht die erforderliche Auslegung des § 28 Abs. 3 LKJHG. Durch den vom Gesetzgeber im Konjunktiv gewählten Wortlaut „wäre“ werde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es hierbei unerheblich sei, wie sich die tatsächliche Planstellensituation im Landeshaushalt darstelle. Das lasse die zwingende Auslegung zu, dass auf die planerischen Zielsetzungen des Landesgesetzgebers abgestellt werden müsse, wie sie sich aus der Landesbesoldungsordnung in der entsprechenden Besoldungsgruppe A 14 ergebe. Hiernach entspreche die beantragte Stelle eines zweiten Konrektors dem Idealorganisationsbild des Gesetzgebers für Sonderschulen wie die der Klägerin. Ferner sei die Sonderschule der Klägerin die einzige Sonderschule in Baden-Württemberg, die eine Grund-, Haupt-, Real- und Förderschule anbiete. Durch den dadurch bedingt erhöhten Verwaltungs- und Integrationsaufwand hebe sich die Klägerin deutlich von den öffentlichen Sonderschulen ab. Da eine Vergleichbarkeit mit keiner einzigen existierenden öffentlichen Sonderschule gegeben sei, könne danach auch nicht gegen das Besserstellungsverbot verstoßen werden. Unzutreffend sei schließlich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei keine Verbundschule im Sinne des § 16 SchulG. Die Funktion der Sonderschule der Klägerin gehe über das Integrationsziel des § 15 Abs. 3 SchulG hinaus und erlaube den Schülern den einzelnen Schulabschluss. Von bloßen Bildungsgängen zur Vorbereitung auf die öffentlichen Schulen könne danach nicht mehr gesprochen werden. Die Verbundschulen in Baden-Württemberg, die einen Hauptschul- und Realschulabschluss ermöglichten, seien aber mit einer zweiten Konrektorenstelle besetzt. Darüber hinaus sei durch den extrem hohen Verwaltungsaufwand infolge der vier angebotenen Bildungsarten in Verbindung mit der überdurchschnittlich hohen Anzahl von Schülern ohne Einrichtung einer zweiten Konrektorenstelle für die umfangreichen Schulleitungsaufgaben der ordnungsgemäße Schulbetrieb gefährdet.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Die Frage, ob die Stelle eines zweiten Konrektors an einer entsprechenden staatlichen Sonderschule zur Verfügung stehe, entscheide der Haushaltsgesetzgeber für die Geltungsdauer des jeweiligen Haushalts, also der Staatshaushaltsplan des Landes Baden-Württemberg. Die Landesbesoldungsordnung gebe dagegen Aufschluss darüber, wie eine nach Haushaltsrecht eingerichtete oder einrichtbare Stelle tatsächlich besoldet werden müsse. Ein Anspruch darauf ergebe sich danach nicht. Die Schule der Klägerin entspreche der Schulart nach der staatlichen Einrichtung einer Sonderschule und als Schultyp einer Sonderschule für Erziehungshilfe. Die einzelnen Sonderschultypen hätten ein unterschiedliches Angebot an Bildungsgängen, nämlich die möglichen Bildungsgänge Grundschule, Hauptschule, Realschule und Gymnasium sowie Förderschule, wobei letztere ein eigener Sonderschultyp sein könne. Auch wenn eine Sonderschule mehrere Bildungsgänge anbiete, bleibe es dennoch eine Sonderschule und werde dadurch nicht zur Verbundschule - weder im besoldungsrechtlichen Sinne noch im Sinne des Schulgesetzes -. Eine Verbundschule liege nach § 16 SchulG nur vor, wenn mehrere Schularten im Sinne von § 4 SchulG organisatorisch in einer Schule verbunden seien. Dies liege hier nicht vor. Für eine staatliche Sonderschule sei die Stelle eines Sonderschulkonrektors als der ständige Vertreter des Leiters einer Sonderschule haushaltsrechtlich vorgesehen, und zwar gestaffelt nach der Anzahl der Schüler, nicht jedoch die Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors. Stellen eines zweiten Konrektors seien in Baden-Württemberg nur für bestimmte Verbundschulen ausgebracht. Einer solchen Schule entspreche die Schule der Klägerin aber nicht. Das nach § 28 Abs. 3 LKJHG postulierte Besserstellungsverbot gegenüber entsprechenden staatlichen Schulen verhindere damit die Bezuschussung einer zweiten Konrektorenstelle. Der Behauptung, die Schule der Klägerin könne mit anderen öffentlichen Sonderschulen grundsätzlich nicht verglichen werden, sei entgegen zu halten, dass es in Baden-Württemberg durchaus auch öffentliche Sonderschulen mit den Bildungsgängen Grund-, Haupt- und Realschule ohne zweiten Konrektor gebe, wie bereits in der Stellungnahme des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 ausgeführt sei. Außerdem wirke sich die Größe der Schule, also die Schülerzahlen, sowie das Angebot an verschiedenen Bildungsgängen über die sich daraus ergebende große Klassenzahl und den Deputatsrahmen in Form der Anrechnung u.a. von Schulleitungsaufgaben (2002 z.B. 28 Anrechnungsstunden je Woche) und einem allgemeinen Entlastungskontingent (10 Anrechnungsstunden je Woche) sowie des Unterrichtsumfangs für die Unterrichtsstunden (2002: 1116 Unterrichtsstunden) auf die Höhe der staatlichen Bezuschussung aus. Die fehlende Bezuschussung in Höhe des Differenzbetrages zwischen einer bereits geförderten A 13- und einer A 14-Besoldung habe bisher auch nicht zu einer Gefährdung des ordnungsgemäßen Schulbetriebes geführt.
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Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezuschussung einer entsprechend nach Besoldungsgruppe A 14 vergüteten zweiten Sonderschulkonrektorenstelle nicht zu.
16 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Bezuschussung der Personalkosten für die ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim angegliederte und genehmigte private Sonderschule kommt allein § 28 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457) - LKJHG - als für diesen Schultyp einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf staatlichen Schutz und Förderung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107). § 105 SchulG, der im Übrigen gleich lautend die entsprechende Bezuschussung genehmigter Heimsonderschulen in freier Trägerschaft regelt, findet daneben ebenso wenig Anwendung wie § 18 Abs. 3 PSchG, der mangels entsprechender Regelungen im Privatschulgesetz nur die als Ersatzschulen genehmigten privaten Sonderschulen erfasst, die nicht wie die Schule der Klägerin anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind oder als Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 105 SchulG betrieben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992  - 4 S 2171/90 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 7, B 1; vgl. zur Unterscheidung zwischen Heimsonderschulen und Schulen an Erziehungsheimen auch: Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rn. 4; vor § 101 Rn. 1, 2).
17 
Nach § 28 Abs. 1 LKJHG erhalten, wenn anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert sind, die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom beklagten Land als Zuschuss. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG richtet sich der Zuschuss nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Hiernach wurde der beantragte Zuschuss mit Recht abgelehnt.
18 
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Zuschusses zu den Personalkosten für die beabsichtigte Personalmaßnahme ist nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LKJHG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen grundsätzlich möglich. Die Klägerin beabsichtigt, die neu einzurichtende Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors aus dem Kreis der vorhandenen Sonderschullehrer/innen zu besetzen und den erfolgreichen Bewerber entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen. Beamtenrechtlich stellte die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einen Sonderschullehrer, der nach der gemäß § 1 Abs. 4 BBesG in Verb. mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungen A und B, Vorbemerkungen III. Einstufung von Ämtern, 18. Lehrämter an Sonderschulen) maßgebenden Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG zulässige Beförderung dar, da das statusrechtliche Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors - hier funktionsgebunden an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern - besoldungsrechtlich in Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetzes vorgesehen und damit auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Die Einrichtung der Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors an der privaten Sonderschule der Klägerin für sonstige Sonderschüler, an der derzeit über 200 Schüler unterrichtet werden, wäre danach bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich und die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten bezuschussungsfähig. Gleichwohl konnte die Bezuschussung unter Berufung darauf verweigert werden, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben an den öffentlichen Sonderschulen des Landes, auch soweit sie ebenfalls zu mehreren Bildungszielen verschiedener Schularten führen, solche Stellen für Zweite Sonderschulkonrektoren nicht vorgesehen und auch nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 tatsächlich nicht vorhanden sind, mithin die Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG Platz greift, wonach der Zuschuss für höchstens so viele Kräfte gewährt wird, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
19 
Der Beklagte hebt bei der Auslegung der Formulierung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, „wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären“, zulässigerweise darauf ab, ob an vergleichbaren öffentlichen Schulen die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu vergebende Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und der gehandhabten Stellenbesetzungspraxis tatsächlich eingerichtet und besetzt ist, und nicht darauf, ob die Möglichkeit der Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle beamten- und besoldungsrechtlich vorgesehen ist. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 LHO), ist für die Besetzung solcher Stellen unter Verleihung des statusrechtlichen Amtes, also die „Anstellung“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, erst die Schaffung entsprechender Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 09.03.1989 - 2 C 4/87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 und vom 25.08.1988  - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127). Die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen für Zweite Sonderschulkonrektoren ist aber bisher - ausweislich des Staatshaushaltsplans 2004 (Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0406 Sonderschulen) auch nicht im laufenden Haushalt -  an keiner der vergleichbaren öffentlichen Sonderschulen erfolgt, ohne dass dies seitens des Gerichts beanstandet werden könnte. Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt auch der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Die Bewertung der Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben - nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten unter Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes übertragen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, m.w.N.;VGH Baden-Württemberg,Beschluss vom 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -, IÖD 2003, 237 = NVwZ-RR 2004, 120). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746).
20 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG nicht angezeigt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40). Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Im Übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist dabei nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 08.04.1987, a.a.O.). Gemessen hieran ist die Entscheidung, auf die tatsächlich vorhandene Stellensituation an öffentlichen Schulen abzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem von der Klägerin auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass durch die insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldungsgruppe A 13 (Sonderschullehrer) und Besoldungsgruppe A 14 (Zweiter Sonderschulkonrektor) unterbleibende Förderung für eine Stelle gleichwohl das Existenzminimum für Ersatzschulen wie die der Klägerin nicht mehr gewährleistet wäre, zumal eine gewisse zusätzliche staatliche Förderung auch durch die die Größe und Verschiedenartigkeit der Schule der Klägerin berücksichtigende Anrechnung von Schulleitungsaufgaben und einem allgemeinen Entlastungskontingent im Rahmen der zu fördernden Deputatsstunden, das sich im Übrigen ebenfalls an der Größe der Schule orientiert, erfolgt, da hierdurch der Klägerin ein höherer Personalbedarf zugestanden wird.
21 
Bei der Schule der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht um einen Verbund von Schularten im Sinne von § 16 SchG. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG vielmehr selbst eine eigene Schulart mit gegebenenfalls mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG, die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert. Insofern unterliegen die Sonderschulen auch eigenen besoldungsrechtlichen Spezialregelungen, die sie von den anderen Schularten und auch den Verbundschulen mit den Bildungszielen der Grund-, Haupt- und Realschule abheben. Im Übrigen käme die Einrichtung einer nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Stelle eines Zweiten Konrektors oder eines Zweiten Realschulkonrektors nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Bundesbesoldungsordnung A) nur an einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern bzw. an einer Realschule mit mehr als 540 Schülern oder nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) nur an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern bzw. mit mehr als 360 Realschülern in Betracht. Einige solcher Stellen mögen an öffentlichen Schulen zwar haushaltsrechtlich vorgesehen sein (vgl. etwa den Staatshaushaltsplans 2004, Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0405 Grund- und Hauptschulen). Die besoldungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Art der Schüler für die Einrichtung einer solchen Stelle erfüllte die Schule der Klägerin aber offensichtlich nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Bezuschussung einer entsprechend nach Besoldungsgruppe A 14 vergüteten zweiten Sonderschulkonrektorenstelle nicht zu.
16 
Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin auf Bezuschussung der Personalkosten für die ihrem anerkannten Kinder- und Jugendheim angegliederte und genehmigte private Sonderschule kommt allein § 28 Abs. 1 und 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19.04.1996 (GBl. S. 457) - LKJHG - als für diesen Schultyp einfachgesetzliche Ausprägung des in Art. 7 Abs. 4 GG verankerten Anspruchs auf staatlichen Schutz und Förderung in Betracht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, BVerfGE 90, 107). § 105 SchulG, der im Übrigen gleich lautend die entsprechende Bezuschussung genehmigter Heimsonderschulen in freier Trägerschaft regelt, findet daneben ebenso wenig Anwendung wie § 18 Abs. 3 PSchG, der mangels entsprechender Regelungen im Privatschulgesetz nur die als Ersatzschulen genehmigten privaten Sonderschulen erfasst, die nicht wie die Schule der Klägerin anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe angegliedert sind oder als Heimsonderschulen in freier Trägerschaft im Sinne von § 105 SchulG betrieben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.03.1992  - 4 S 2171/90 -, VGHBW-Ls 1992, Beilage 7, B 1; vgl. zur Unterscheidung zwischen Heimsonderschulen und Schulen an Erziehungsheimen auch: Hochstetter/Muser, Schulgesetz für Baden-Württemberg, 20. Aufl., § 15 Rn. 4; vor § 101 Rn. 1, 2).
17 
Nach § 28 Abs. 1 LKJHG erhalten, wenn anerkannten Heimen gemeinnütziger Träger der freien Jugendhilfe oder Berufsbildungswerken von der oberen Schulaufsichtsbehörde genehmigte Schulen angegliedert sind, die Träger dieser Einrichtungen die Personalkosten für den Schulleiter und die anerkannten wissenschaftlichen und technischen Lehrer einschließlich der anerkannten Ausbilder vom beklagten Land als Zuschuss. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG richtet sich der Zuschuss nach der Höhe des tatsächlichen Aufwands, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden, und wird für höchstens so viele Kräfte gewährt, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären. Hiernach wurde der beantragte Zuschuss mit Recht abgelehnt.
18 
Die Gewährung des von der Klägerin beantragten Zuschusses zu den Personalkosten für die beabsichtigte Personalmaßnahme ist nach § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LKJHG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen grundsätzlich möglich. Die Klägerin beabsichtigt, die neu einzurichtende Stelle eines zweiten Sonderschulkonrektors aus dem Kreis der vorhandenen Sonderschullehrer/innen zu besetzen und den erfolgreichen Bewerber entsprechend einer beamtenrechtlichen Besoldung aus Besoldungsgruppe A 14 zu bezahlen. Beamtenrechtlich stellte die Übertragung eines nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten statusrechtlichen Amtes eines Zweiten Sonderschulkonrektors an einen Sonderschullehrer, der nach der gemäß § 1 Abs. 4 BBesG in Verb. mit der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungen A und B, Vorbemerkungen III. Einstufung von Ämtern, 18. Lehrämter an Sonderschulen) maßgebenden Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) in Besoldungsgruppe A 13 eingestuft ist, eine nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG zulässige Beförderung dar, da das statusrechtliche Amt eines Zweiten Sonderschulkonrektors - hier funktionsgebunden an einer Sonderschule für sonstige Sonderschüler mit mehr als 135 Schülern - besoldungsrechtlich in Besoldungsgruppe A 14 der Anlage I zum Landesbesoldungsgesetzes vorgesehen und damit auch mit einem höheren Endgrundgehalt verbunden ist. Die Einrichtung der Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors an der privaten Sonderschule der Klägerin für sonstige Sonderschüler, an der derzeit über 200 Schüler unterrichtet werden, wäre danach bei Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich und die dadurch entstehenden zusätzlichen Personalkosten bezuschussungsfähig. Gleichwohl konnte die Bezuschussung unter Berufung darauf verweigert werden, da nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben an den öffentlichen Sonderschulen des Landes, auch soweit sie ebenfalls zu mehreren Bildungszielen verschiedener Schularten führen, solche Stellen für Zweite Sonderschulkonrektoren nicht vorgesehen und auch nach der vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Oberschulamtes Karlsruhe vom 25.11.2002 tatsächlich nicht vorhanden sind, mithin die Einschränkung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG Platz greift, wonach der Zuschuss für höchstens so viele Kräfte gewährt wird, wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären.
19 
Der Beklagte hebt bei der Auslegung der Formulierung des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, „wie an einer entsprechenden staatlichen Einrichtung angestellt wären“, zulässigerweise darauf ab, ob an vergleichbaren öffentlichen Schulen die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu vergebende Stelle eines Zweiten Sonderschulkonrektors nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben und der gehandhabten Stellenbesetzungspraxis tatsächlich eingerichtet und besetzt ist, und nicht darauf, ob die Möglichkeit der Schaffung und Besetzung einer solchen Stelle beamten- und besoldungsrechtlich vorgesehen ist. Da ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden darf (§ 49 Abs. 1 LHO), ist für die Besetzung solcher Stellen unter Verleihung des statusrechtlichen Amtes, also die „Anstellung“ im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 LKJHG, erst die Schaffung entsprechender Planstellen durch den Haushaltsgesetzgeber erforderlich (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 09.03.1989 - 2 C 4/87 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 36 und vom 25.08.1988  - 2 C 62.85 -, BVerwGE 80, 127). Die haushaltsrechtliche Einrichtung von Planstellen für Zweite Sonderschulkonrektoren ist aber bisher - ausweislich des Staatshaushaltsplans 2004 (Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0406 Sonderschulen) auch nicht im laufenden Haushalt -  an keiner der vergleichbaren öffentlichen Sonderschulen erfolgt, ohne dass dies seitens des Gerichts beanstandet werden könnte. Die Schaffung und Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Dadurch nimmt auch der Dienstherr keine Verpflichtungen gegenüber seinen Beamten wahr. Die Bewertung der Dienstposten und ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe erfolgt im Rahmen der Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr - unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben - nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten unter Verleihung des entsprechenden Beförderungsamtes übertragen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, m.w.N.;VGH Baden-Württemberg,Beschluss vom 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -, IÖD 2003, 237 = NVwZ-RR 2004, 120). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 - 2 C 39/82 -, DVBl. 1985, 746).
20 
Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG nicht angezeigt. In welcher Weise der Gesetzgeber den grundrechtlichen Anspruch der privaten Ersatzschulen auf Schutz und Förderung erfüllt, schreibt ihm das Grundgesetz nicht vor. Es räumt ihm eine weitgehende Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 u.a. -, BVerfGE 75, 40). Die Verfassung gebietet keine volle Übernahme der Kosten. Die staatliche Förderung soll sicherstellen, dass Schulträger, die sich ihrerseits finanziell für ihre besonderen pädagogischen Ziele zu engagieren bereit sind, die Genehmigungsanforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auf Dauer erfüllen können. Der Staat kann deshalb nur verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten zu leisten. Dabei ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, die Kostensituation selbst zu bewerten und seine Hilfe danach auszurichten. Er darf sich an den Kosten des öffentlichen Schulwesens orientieren. Eine bessere Ausstattung als vergleichbare öffentliche Schulen können die Ersatzschulen nicht beanspruchen. Im Übrigen steht die Förderpflicht, wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, von vornherein unter dem Vorbehalt dessen, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden kann. Darüber hat in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu befinden. Dieser muss Prioritäten setzen, die verschiedenen Belange koordinieren und in eine umfassende Planung einfügen können. Er muss andere Gemeinschaftsbelange und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (vgl. Art. 109 Abs. 2 GG) berücksichtigen und bleibt befugt, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere wichtige Gemeinschaftsbelange einzusetzen. Bei notwendigen allgemeinen Kürzungen darf er für die öffentlichen und für die privaten Schulen weniger Mittel als bisher bereitstellen. Der Gesetzgeber kann auch sinkenden Schülerzahlen an öffentlichen Schulen als Folge des Geburtenrückganges Rechnung tragen. Er braucht nicht die Ersatzschulen zu Lasten seiner Schulen zu bevorzugen. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt danach kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe, gar noch in bestimmter Höhe. Der konkrete Leistungsanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers wird vielmehr durch das Gesetz bestimmt. Der grundrechtliche Schutzanspruch des einzelnen Ersatzschulträgers ist dabei nur darauf gerichtet, dass der Gesetzgeber diejenigen Grenzen und Bindungen beachtet, die seinem politischen Handlungsspielraum durch die Schutz- und Förderpflicht gesetzt sind. Der gerichtliche Rechtsschutz bezieht sich unter diesen Umständen auf die Prüfung einer Untätigkeit, einer groben Vernachlässigung und eines ersatzlosen Abbaues getroffener Maßnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994, a.a.O., m.w.N.; Beschluss vom 08.04.1987, a.a.O.). Gemessen hieran ist die Entscheidung, auf die tatsächlich vorhandene Stellensituation an öffentlichen Schulen abzustellen, offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist zudem von der Klägerin auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass durch die insoweit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Besoldungsgruppe A 13 (Sonderschullehrer) und Besoldungsgruppe A 14 (Zweiter Sonderschulkonrektor) unterbleibende Förderung für eine Stelle gleichwohl das Existenzminimum für Ersatzschulen wie die der Klägerin nicht mehr gewährleistet wäre, zumal eine gewisse zusätzliche staatliche Förderung auch durch die die Größe und Verschiedenartigkeit der Schule der Klägerin berücksichtigende Anrechnung von Schulleitungsaufgaben und einem allgemeinen Entlastungskontingent im Rahmen der zu fördernden Deputatsstunden, das sich im Übrigen ebenfalls an der Größe der Schule orientiert, erfolgt, da hierdurch der Klägerin ein höherer Personalbedarf zugestanden wird.
21 
Bei der Schule der Klägerin handelt es sich schließlich auch nicht um einen Verbund von Schularten im Sinne von § 16 SchG. Die Sonderschule ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG vielmehr selbst eine eigene Schulart mit gegebenenfalls mehreren Sonderschultypen im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Satz 3 SchG, die je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 SchG führt, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert. Insofern unterliegen die Sonderschulen auch eigenen besoldungsrechtlichen Spezialregelungen, die sie von den anderen Schularten und auch den Verbundschulen mit den Bildungszielen der Grund-, Haupt- und Realschule abheben. Im Übrigen käme die Einrichtung einer nach Besoldungsgruppe A 14 besoldeten Stelle eines Zweiten Konrektors oder eines Zweiten Realschulkonrektors nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B, Bundesbesoldungsordnung A) nur an einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern bzw. an einer Realschule mit mehr als 540 Schülern oder nach Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz (Landesbesoldungsordnungen A, B und R, Landesbesoldungsordnung A Aufsteigende Gehälter) nur an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit mehr als 180 bis 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Hauptschülern bzw. mit mehr als 360 Realschülern in Betracht. Einige solcher Stellen mögen an öffentlichen Schulen zwar haushaltsrechtlich vorgesehen sein (vgl. etwa den Staatshaushaltsplans 2004, Einzelplan 04, Stellenpläne und Stellenübersichten, Kapitel 0405 Grund- und Hauptschulen). Die besoldungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Zahl und Art der Schüler für die Einrichtung einer solchen Stelle erfüllte die Schule der Klägerin aber offensichtlich nicht.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
23 
Rechtsmittelbelehrung
24 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
25 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
26 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
27 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
28 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
29 
Beschluss vom 07. Dezember 2004
30 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.000.- EUR (gerundeter dreifacher Jahresbetrag des begehrten Zuschusses) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 21/04/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2011 - 2 K 16/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.