Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06

published on 29/01/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
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5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
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Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
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„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
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Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
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Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
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Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
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Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
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Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
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Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
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Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
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1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
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Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
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a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
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a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
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b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG folgende Regelungen zum Lärmschutz aufzunehmen: 1. Der von den Veranstaltungen der ...-Festspie
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published on 24/01/2013 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1
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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.