Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05

bei uns veröffentlicht am15.02.2006

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 - 13 K 3147/05 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller 1, 2 und 4 sowie die untereinander als Gesamtschuldner haftenden Antragsteller 3 tragen je ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 30.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässigen - Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Widersprüchen der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen unter dem 30.8.2005 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachpflegeheims entgegen § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen, weil das genehmigte Bauvorhaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen keine nachbarschützenden Vorschriften verstoße. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung.
Die Antragsteller rügen darin zum einen, mit der genehmigten Bebauung werde der Gebietscharakter verändert, weil dadurch die "Nicht-Wohnnutzung" in dem als Allgemeines Wohngebiet einzustufenden Umgebungsbereich ein Übergewicht erhalte und somit eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet werde. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Insbesondere trifft der Ausgangspunkt der Argumentation der Antragsteller nicht zu, durch das genehmigte Vorhaben werde in einer Zusammenschau mit der vorhandenen und sich baulich unmittelbar anschließenden Schule (für 35 Schüler) das "Regel-Ausnahmeverhältnis" zulasten der Regelnutzung Wohnen verlassen. Denn auf der Grundlage des heutigen Planungsrechts, das durch den am 14.4.2005 beschlossenen Bebauungsplan "Heubergstraße Stgt. 134" geprägt wird, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet vorschreibt, gibt es ein solches "Regel-Ausnahmeverhältnis" nicht. Vielmehr sind sowohl die (betreuten) Wohnbereiche - nach § 3 Abs. 4 BauNVO - als auch die weiteren Förder- und Betreuungsbereiche - nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO - allgemein zulässig, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob der Schulbereich in die Betrachtung mit einbezogen werden muss, wie die Antragsteller meinen. Geht man dagegen mit ihnen von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, so würde die Gebietsart durch den Ortsbauplan 1940/3 aus den Jahren 1939/1940 in Verbindung mit der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.6.1935 (OBS) bestimmt. Dieser Plan ordnet den hier maßgeblichen Bereich an der Heubergstraße und dem Albuchweg der Baustaffel 7 zu, in der - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - die selbst in "höherwertigen" Landhausgebieten (Staffel 8 bis 9) nach § 7 Abs. 2 OBS zulassungsfähigen Gebäude, die der Bildung und der Krankenpflege dienen, mindestens ausnahmsweise genehmigt werden können. Da dieser Bereich der Baustaffel 7 sich aber von der Schwarenbergstraße im Süden bis zur Schellbergstraße im Norden erstreckt, gibt es keinen Grund für die Annahme, dass durch die Zulassung einer "Nicht-Wohnnutzung" der Gebietscharakter im Sinne der Ausführungen der Antragsteller "kippen" könnte.
Die Antragsteller machen ferner geltend, die genehmigte Bebauung verstoße im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil statt der plangemäßen offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO, § 34 OBS) bzw. aufgelockerten Bebauung mit Einzelhäusern ein knapp 85 m langer, dreigeschossiger Baukomplex entstehe, hinsichtlich dessen Dachgestaltung darüber hinaus zahlreiche Befreiungen erteilt worden seien. Auch insoweit vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Alle angesprochenen Festsetzungen entfalten aus sich selbst keine nachbarschützende Wirkung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.1.1999 - 3 S 2662/98 - VBlBW 1999, 310; Beschluss vom 1.3.1999 - 5 S 49/99 - VBlBW 1999, 270; Beschluss des Senats vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - BRS 65 Nr. 119). Die Beanstandungen der Antragsteller könnten deshalb nur dann Erfolg haben, wenn das etwa in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und § 56 Abs. 5 LBO verankerte Gebot der Rücksichtnahme auf ihre nachbarlichen Belange verletzt wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen die Antragsteller unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Davon kann aber im Hinblick auf die Bauweise und die Dachgestaltung keine Rede sein. Denn der Vorhalt der Antragsteller trifft nicht zu, dass mit der genehmigten Bebauung ein knapp 85 m langer, geschlossener und dreigeschossig in Erscheinung tretender Gebäudekomplex entstehen werde, der komplett über ihre Grundstücke reiche und sich diesen wie eine Grenzwand präsentiere. Vielmehr wird aus der Sicht des Wohnhauses der Antragstellerin 1 lediglich das Gebäude des Förder- und Betreuungsbereiches mit einer Wandlänge von etwa 18,75 m in Erscheinung treten. Angesichts der Entfernung von gut 12 m kann dieses zudem nordwärts gelegene Haus zu keiner unzumutbaren Belastung für die Antragstellerin 1 führen. Ähnliches gilt für das der Antragstellerin 2 gehörende Wohnhaus, das selbst eine Länge von etwa 20 m aufweist. Denn ihm wird - zudem in einer Entfernung von mindestens 20 m - lediglich die in einem Winkel von etwa 45° abgeknickte Südwestfassade des Pflegeheims mit einer Gesamtlänge von etwa 26 m gegenüberstehen. Auch die Antragsteller 3 werden vor ihrem Wohnhaus nicht mit einer geschlossenen Wand von der angegebenen Länge konfrontiert. Vielmehr blicken sie auf die ebenfalls abgewinkelte West- und Nordwestfassade des Pflegeheims, die insgesamt eine Länge von etwa 32 m aufweist. Auch bei ihnen ist wegen der gegebenen Entfernung von mindestens 17 m von keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Was schließlich die Belange der Antragstellerin 4 betrifft, so ist festzustellen, dass sie sich bereits heute - allerdings in einer Entfernung von etwa 33 m - der etwa 47 m langen Gebäudefront des bestehenden Hauskomplexes Heubergstraße 16 und 18 gegenübersehen und für sie dessen durch den Anbau des Pflegeheims eintretende Verlängerung um etwa 14 m angesichts der gegebenen Entfernung von über 40 m kaum wahrnehmbar sein wird. Es kommt im Hinblick auf die Betroffenheit aller Antragsteller hinzu, dass die Fassadenabwicklung des Gesamtkomplexes reich gegliedert ist und schon deshalb nicht der Eindruck einer kompletten Abriegelung des Albuchweges entstehen kann, wie die Antragsteller meinen. Soweit ihr Vorbringen die zugelassene Abweichung von der vorgeschriebenen Dachneigung betrifft, ist es kaum nachvollziehbar, denn dies wirkt sich - wenn überhaupt - zu ihren Gunsten aus, weil durch den zugelassenen geringeren Neigungswinkel die Gebäudehöhe gerade abgesenkt wird. Soweit eine Befreiung von der örtlichen Bauvorschrift erteilt wurde, wonach Dachaufbauten insgesamt höchstens die Hälfte der Gebäudelänge einnehmen dürfen, kann dies die Antragsteller schon deshalb nicht negativ betreffen, weil davon die Gebäudesilhouette nicht berührt wird. Im Übrigen tragen diese Dachaufbauten (Gaupen) zur Fassadengliederung und damit auch zur optischen Auflockerung der Bebauung bei.
Schließlich beanstanden die Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die von dem ihren Häusern zugewandten Wohntrakt und insbesondere von den Balkonen ausgehenden Lärmbelästigungen nicht hinreichend gewürdigt, indem es nur darauf abgestellt habe, dass der Tagesablauf der betreuten Bewohner stark strukturiert sei. Denn an Wochenenden und Feiertagen sei dies gerade nicht der Fall. Damit werden sie aber - wie der Beigeladene zu Recht vorträgt - der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Denn es hat zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass Lebensäußerungen  von  Behinderten  nicht  als  Belästigungen  im  Sinne  von  § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO angesehen werden können (OVG NRW, Beschluss vom 23.12.1985 - 11 B 1911/85 - UPR 1987, 144; VG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2005 - 2 A 388/04 - DWW 2005, 383). Zum anderen hat es zu Recht auf die erheblichen Abstände zwischen dem Pflegeheim und den Wohngebäuden der Antragsteller abgestellt. Ferner hat der Beigeladene im Schreiben vom 1.9.2005 an die Antragsgegnerin klargestellt, dass auch an Wochenenden der Tagesablauf klar gegliedert sei und selbstverständlich eine Mittagsruhe sowie eine abendliche Bettgehzeit (ca. 19.30 Uhr) umfasse. In diesem Schreiben wird ferner darauf hingewiesen, dass die Lebensäußerungen behinderter Menschen auch nicht lauter seien als geräuschvolle Tätigkeiten in und um Familienwohnungen. Nach allem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Pflegeheim, insbesondere von den vier Balkonen, den Antragstellern nicht zumutbare Geräusche ausgehen könnten.
Nach allem sind die Beschwerden mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Sätze 1 und 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ebenso wie das Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat dabei an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 24. Nov. 2005 - 13 K 3147/05

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 tragen jeweils 1/4 und die Antragsteller zu 3 gemeinsam ebenfalls 1/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Feb. 2006 - 8 S 2551/05.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2013 - 1 B 10480/13

bei uns veröffentlicht am 02.07.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 tragen jeweils 1/4 und die Antragsteller zu 3 gemeinsam ebenfalls 1/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR (4 x 7.500,-- EUR) festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.8.2005, mit der der Beigeladenen die Erstellung eines Fachpflegeheimes mit Betreuungseinrichtungen sowie die Herstellung von sechs Stellplätzen auf dem Grundstück ... genehmigt worden ist.
Dieser Antrag ist zulässig, weil Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB). In solchen Fällen kann jedoch gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Falle dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der Baugenehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Hierfür ist maßgeblich, dass der eingelegte Widerspruch (und eine gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage) der Antragsteller aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller als Nachbarn dienen.
Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts.
Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen (vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO) zum Grundstück der Antragstellerin zu 1, das allein unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, eingehalten. Dies wird im vorliegenden Falle durch den am 11.4.2005 erstellten Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros Schwab dokumentiert. Die genehmigten sechs Stellplätze befinden sich im Blockinnern und werden zudem über den Wendehammer der H.-straße angefahren, so dass von deren Nutzung keine erhebliche Störung der Antragsteller im Sinne des § 37 Abs. 7 LBO ausgeht.
In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken an der Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Antragsgegnerin am 14.4.2005 als Satzung beschlossene und am 9.6.2005 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „H.-straße ...“ für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist oder ob - wegen des von den Antragstellern behaupteten Abwägungsmangels - der Ortsbauplan 1940/03 i.V.m. der Ortsbausatzung (OBS) der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen ist. Denn das genehmigte Vorhaben ist sowohl gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „H.-straße ...“ als auch nach dem Ortsbauplan 1940/03 i.V.m. den Vorschriften der OBS der Antragsgegnerin planungsrechtlich zulässig.
Geht man - wozu auch das Gericht neigt - von der Gültigkeit des Bebauungsplanes „H.-straße ...“ aus, so entspricht das genehmigte Vorhaben der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart. Im Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, wobei § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans ist (WA1). In einem solchen allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 sowohl Wohngebäude als auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke und somit sowohl die genehmigten Wohnungen für Behinderte als auch die hierzu gehörende Förder- und Betreuungsstätte ohne Weiteres zulässig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2005 - 2 A 388/04 - und OVG Münster, Beschluss vom 23.12.1985 - 11 B 1911/85 - sowie Fickert-Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 4 RdNr. 6.3). Soweit das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die Dachneigung sowie die Länge der Dachaufbauten den in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften nicht entspricht, hat die Antragsgegnerin entsprechende Befreiungen gemäß § 56 Abs. 5 LBO erteilt. Da diesen Vorschriften über die Dachgestaltung aber keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Schlotterbeck-von Arnim, LBO, 4. Aufl., § 74, RdNr. 98), könnte auch eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Befreiung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen.
Die erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, dem im Einzelfall nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. dazu BVerwGE 67, 334). Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dieses (nachbarschützende) Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Bauvorhaben nach seiner Größe, Lage und Umfang die Antragsteller unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität entstehender Nachteile unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde. Dass von den im Fachpflegeheim (mit 24 Plätzen) wohnenden Behinderten unzumutbare Lärmbelästigungen für die Antragsteller ausgehen sollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass krankheitsbedingte Lebensäußerungen von Behinderten nicht als Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO angesehen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.12.1985 - 11 W 1911/85 -), ist insoweit zu berücksichtigen, dass die in der Einrichtung der Beigeladenen wohnenden behinderten Erwachsenen sich tagsüber oft im Förder- und Betreuungsbereich mit den dortigen Werkstätten aufhalten und auch im Übrigen ihr Tagesablauf stark strukturiert ist. Die Antragsteller müssen deshalb nicht damit rechnen, dass sich die in der Einrichtung der Beigeladenen wohnenden bzw. betreuten Behinderten ständig auf den genehmigten Balkonen an der Südwestecke des Fachpflegeheimes bzw. den Freiflächen aufhalten, die - teilweise - zu den Grundstücken der Antragsteller hin orientiert sind. Des Weiteren ist von Belang, dass die Wohngebäude der Antragsteller einen deutlichen Abstand zu dem genehmigten Fachpflegeheim sowie der Förder- und Betreuungsstätte einhalten. So beträgt der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragstellerin Ziffer 4 und dem ihr nächstgelegenen Fachpflegeheim ca. 40 m, der geringste Abstand zwischen den Wohngebäuden der Antragsteller zu 3 und zu 4 und dem Fachpflegeheim zwischen 16 und 20 m sowie der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragstellerin zu 1 und dem ihm am nächsten gelegenen Förder- und Betreuungsbereich immerhin noch über 12 m. Auf Grund all dieser Umstände ist nach Auffassung des Gerichts eine die Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme begründende unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller des Weiteren eine erhöhte Verkehrsbelastung durch Park- und Parksuchverkehr befürchten, ist darauf hinzuweisen, dass für den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr sechs Stellplätze vorgesehen und genehmigt sind, die über den Wendehammer der H.-straße angefahren werden. Dass die Zahl dieser genehmigten Stellplätze, die im Wesentlichen den in der genehmigten Einrichtung der Beigeladenen Beschäftigten dienen, völlig unzureichend wäre, ist für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich und im Übrigen von den Antragstellern auch nicht substanziiert dargetan worden. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die massive Bebauung führe zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Grundstücke. Abgesehen davon, dass zwischen dem genehmigten Vorhaben und den Gebäuden der Antragsteller - wie aufgezeigt - erhebliche Abstände bestehen, sind diese Belange in der Regel dann nicht verletzt, wenn die insoweit die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten konkret regelnden landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1991 - 3 S 2446/91 - und BVerwG, NVwZ 1985, 635). Die nach der LBO erforderlichen Abstandsflächen sind im vorliegenden Falle auf dem Grundstück der Beigeladenen jedoch - wie oben bereits angeführt - eingehalten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht kommt.
Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wäre aber auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn der Bebauungsplan „H.-straße ...“ unwirksam wäre und sich das Vorhaben planungsrechtlich nach den Vorschriften des § 30 BauGB i.V.m. dem Ortsbauplan 1940/3 sowie der OBS der Antragsgegnerin richten würde. Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet, für das Baustaffel 7 nach § 6 OBS (Wohngebiet und Kleinhausgebiet) festgesetzt ist. In einem solchen Gebiet sind nach Auffassung des Gerichts Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Behinderte als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass selbst in geschützten Wohngebieten, nämlich einem Landhausgebiet nach Baustaffel 8 bis 9 (vgl. § 1 Abs. 1d, § 7 OBS) neben Wohngebäuden ausnahmsweise auch solche Gebäude zugelassen werden können, die unter anderem der Krankenpflege dienen. Wenn selbst in solchen besonders geschützten Wohngebieten solche Einrichtungen für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke zulässig sind, so muss dies erst recht für die im Hinblick auf die Störintensität weniger geschützten Wohn- und Kleinhausgebiete nach § 6 (unter anderem Baustaffel 7) gelten. Damit sind Anlagen für soziale Zwecke und somit auch das genehmigte Fachpflegeheim mit Förder- und Betreuungsbereich allgemein, zumindest aber ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB sind im vorliegenden Falle gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird durch die Zulassung des nunmehr genehmigten Fachpflegeheims mit Förder- und Betreuungsbereich das für die Erteilung einer Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.1.1995 - 3 S 3153/94 -). Denn im räumlichen Geltungsbereich des hier maßgeblichen Ortsbauplanes 1940/3, für den Baustaffel 7 festgesetzt ist, überwiegt insbesondere entlang der S.-straße, des A.-wegs und der H.-straße die Wohnbebauung. Soweit das genehmigte Vorhaben teilweise gegen das in diesem Ortsbauplan festgesetzte Bauverbot verstößt, die für Baustaffel 7 maßgebende offene Bauweise (§ 34 OBS) nicht einhält und die in dieser Baustaffel zulässige maximale Gebäudehöhe von 8 m (§ 47 Abs. 1 OBS) sowie die Gebäudetiefe (§ 43 Abs. 3 OBS) überschreitet, handelt es sich um Abweichungen von Festsetzungen, denen keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - so dass sich die Antragsteller insoweit allenfalls auf eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen könnten. Insoweit ist jedoch oben bereits dargelegt worden, dass das genehmigte Bauvorhaben für die Antragsteller nicht unzumutbar ist.
10 
Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs sieht das Gericht keine Veranlassung, entgegen der Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.