Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 24. Nov. 2005 - 13 K 3147/05

published on 24/11/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 24. Nov. 2005 - 13 K 3147/05
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1, 2 und 4 tragen jeweils 1/4 und die Antragsteller zu 3 gemeinsam ebenfalls 1/4 der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- EUR (4 x 7.500,-- EUR) festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.8.2005, mit der der Beigeladenen die Erstellung eines Fachpflegeheimes mit Betreuungseinrichtungen sowie die Herstellung von sechs Stellplätzen auf dem Grundstück ... genehmigt worden ist.
Dieser Antrag ist zulässig, weil Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB). In solchen Fällen kann jedoch gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Falle dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der Baugenehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Hierfür ist maßgeblich, dass der eingelegte Widerspruch (und eine gegebenenfalls nachfolgende Anfechtungsklage) der Antragsteller aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Interessen der Antragsteller als Nachbarn dienen.
Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts.
Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der nachbarschützende Teil der Abstandsflächen (vgl. § 5 Abs. 7 S. 2 LBO) zum Grundstück der Antragstellerin zu 1, das allein unmittelbar an das Baugrundstück grenzt, eingehalten. Dies wird im vorliegenden Falle durch den am 11.4.2005 erstellten Abstandsflächenplan des Vermessungsbüros Schwab dokumentiert. Die genehmigten sechs Stellplätze befinden sich im Blockinnern und werden zudem über den Wendehammer der H.-straße angefahren, so dass von deren Nutzung keine erhebliche Störung der Antragsteller im Sinne des § 37 Abs. 7 LBO ausgeht.
In planungsrechtlicher Hinsicht bestehen nach Auffassung des Gerichts ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken an der Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der von der Antragsgegnerin am 14.4.2005 als Satzung beschlossene und am 9.6.2005 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan „H.-straße ...“ für die planungsrechtliche Beurteilung maßgeblich ist oder ob - wegen des von den Antragstellern behaupteten Abwägungsmangels - der Ortsbauplan 1940/03 i.V.m. der Ortsbausatzung (OBS) der Antragsgegnerin zu Grunde zu legen ist. Denn das genehmigte Vorhaben ist sowohl gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan „H.-straße ...“ als auch nach dem Ortsbauplan 1940/03 i.V.m. den Vorschriften der OBS der Antragsgegnerin planungsrechtlich zulässig.
Geht man - wozu auch das Gericht neigt - von der Gültigkeit des Bebauungsplanes „H.-straße ...“ aus, so entspricht das genehmigte Vorhaben der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart. Im Bebauungsplan wird ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt, wobei § 4 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil dieses Bebauungsplans ist (WA1). In einem solchen allgemeinen Wohngebiet sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 sowohl Wohngebäude als auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke und somit sowohl die genehmigten Wohnungen für Behinderte als auch die hierzu gehörende Förder- und Betreuungsstätte ohne Weiteres zulässig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 16.3.2005 - 2 A 388/04 - und OVG Münster, Beschluss vom 23.12.1985 - 11 B 1911/85 - sowie Fickert-Fieseler, BauNVO, 8. Aufl., § 4 RdNr. 6.3). Soweit das genehmigte Vorhaben im Hinblick auf die Dachneigung sowie die Länge der Dachaufbauten den in den Bebauungsplan aufgenommenen örtlichen Bauvorschriften nicht entspricht, hat die Antragsgegnerin entsprechende Befreiungen gemäß § 56 Abs. 5 LBO erteilt. Da diesen Vorschriften über die Dachgestaltung aber keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. Schlotterbeck-von Arnim, LBO, 4. Aufl., § 74, RdNr. 98), könnte auch eine möglicherweise fehlerhaft erteilte Befreiung die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzen.
Die erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme, dem im Einzelfall nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. dazu BVerwGE 67, 334). Nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dieses (nachbarschützende) Rücksichtnahmegebot nur dann verletzt, wenn das Bauvorhaben nach seiner Größe, Lage und Umfang die Antragsteller unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten und der Intensität entstehender Nachteile unzumutbar in städtebaulich erheblichen Belangen beeinträchtigen würde. Dass von den im Fachpflegeheim (mit 24 Plätzen) wohnenden Behinderten unzumutbare Lärmbelästigungen für die Antragsteller ausgehen sollten, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass krankheitsbedingte Lebensäußerungen von Behinderten nicht als Belästigung im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO angesehen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23.12.1985 - 11 W 1911/85 -), ist insoweit zu berücksichtigen, dass die in der Einrichtung der Beigeladenen wohnenden behinderten Erwachsenen sich tagsüber oft im Förder- und Betreuungsbereich mit den dortigen Werkstätten aufhalten und auch im Übrigen ihr Tagesablauf stark strukturiert ist. Die Antragsteller müssen deshalb nicht damit rechnen, dass sich die in der Einrichtung der Beigeladenen wohnenden bzw. betreuten Behinderten ständig auf den genehmigten Balkonen an der Südwestecke des Fachpflegeheimes bzw. den Freiflächen aufhalten, die - teilweise - zu den Grundstücken der Antragsteller hin orientiert sind. Des Weiteren ist von Belang, dass die Wohngebäude der Antragsteller einen deutlichen Abstand zu dem genehmigten Fachpflegeheim sowie der Förder- und Betreuungsstätte einhalten. So beträgt der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragstellerin Ziffer 4 und dem ihr nächstgelegenen Fachpflegeheim ca. 40 m, der geringste Abstand zwischen den Wohngebäuden der Antragsteller zu 3 und zu 4 und dem Fachpflegeheim zwischen 16 und 20 m sowie der Abstand zwischen dem Gebäude der Antragstellerin zu 1 und dem ihm am nächsten gelegenen Förder- und Betreuungsbereich immerhin noch über 12 m. Auf Grund all dieser Umstände ist nach Auffassung des Gerichts eine die Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme begründende unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch die Nutzung des genehmigten Vorhabens nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller des Weiteren eine erhöhte Verkehrsbelastung durch Park- und Parksuchverkehr befürchten, ist darauf hinzuweisen, dass für den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr sechs Stellplätze vorgesehen und genehmigt sind, die über den Wendehammer der H.-straße angefahren werden. Dass die Zahl dieser genehmigten Stellplätze, die im Wesentlichen den in der genehmigten Einrichtung der Beigeladenen Beschäftigten dienen, völlig unzureichend wäre, ist für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich und im Übrigen von den Antragstellern auch nicht substanziiert dargetan worden. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die massive Bebauung führe zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Belichtung, Besonnung und Belüftung ihrer Grundstücke. Abgesehen davon, dass zwischen dem genehmigten Vorhaben und den Gebäuden der Antragsteller - wie aufgezeigt - erhebliche Abstände bestehen, sind diese Belange in der Regel dann nicht verletzt, wenn die insoweit die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten konkret regelnden landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.12.1991 - 3 S 2446/91 - und BVerwG, NVwZ 1985, 635). Die nach der LBO erforderlichen Abstandsflächen sind im vorliegenden Falle auf dem Grundstück der Beigeladenen jedoch - wie oben bereits angeführt - eingehalten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht kommt.
Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen wäre aber auch dann planungsrechtlich zulässig, wenn der Bebauungsplan „H.-straße ...“ unwirksam wäre und sich das Vorhaben planungsrechtlich nach den Vorschriften des § 30 BauGB i.V.m. dem Ortsbauplan 1940/3 sowie der OBS der Antragsgegnerin richten würde. Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet, für das Baustaffel 7 nach § 6 OBS (Wohngebiet und Kleinhausgebiet) festgesetzt ist. In einem solchen Gebiet sind nach Auffassung des Gerichts Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Behinderte als Anlagen für soziale Zwecke zulässig. Dies ergibt sich daraus, dass selbst in geschützten Wohngebieten, nämlich einem Landhausgebiet nach Baustaffel 8 bis 9 (vgl. § 1 Abs. 1d, § 7 OBS) neben Wohngebäuden ausnahmsweise auch solche Gebäude zugelassen werden können, die unter anderem der Krankenpflege dienen. Wenn selbst in solchen besonders geschützten Wohngebieten solche Einrichtungen für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke zulässig sind, so muss dies erst recht für die im Hinblick auf die Störintensität weniger geschützten Wohn- und Kleinhausgebiete nach § 6 (unter anderem Baustaffel 7) gelten. Damit sind Anlagen für soziale Zwecke und somit auch das genehmigte Fachpflegeheim mit Förder- und Betreuungsbereich allgemein, zumindest aber ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB sind im vorliegenden Falle gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird durch die Zulassung des nunmehr genehmigten Fachpflegeheims mit Förder- und Betreuungsbereich das für die Erteilung einer Ausnahme wesenseigene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.1.1995 - 3 S 3153/94 -). Denn im räumlichen Geltungsbereich des hier maßgeblichen Ortsbauplanes 1940/3, für den Baustaffel 7 festgesetzt ist, überwiegt insbesondere entlang der S.-straße, des A.-wegs und der H.-straße die Wohnbebauung. Soweit das genehmigte Vorhaben teilweise gegen das in diesem Ortsbauplan festgesetzte Bauverbot verstößt, die für Baustaffel 7 maßgebende offene Bauweise (§ 34 OBS) nicht einhält und die in dieser Baustaffel zulässige maximale Gebäudehöhe von 8 m (§ 47 Abs. 1 OBS) sowie die Gebäudetiefe (§ 43 Abs. 3 OBS) überschreitet, handelt es sich um Abweichungen von Festsetzungen, denen keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2002 - 8 S 2660/02 - so dass sich die Antragsteller insoweit allenfalls auf eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen könnten. Insoweit ist jedoch oben bereits dargelegt worden, dass das genehmigte Bauvorhaben für die Antragsteller nicht unzumutbar ist.
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Bei dieser Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs sieht das Gericht keine Veranlassung, entgegen der Vorschrift des § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1 i.V.m. 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 15/02/2006 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 - 13 K 3147/05 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller 1, 2 und 4 sowie die untereinander als Gesamtschuldner
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.